Europäische Union

2004/32/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Porcelanas del Principado S.L. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 907) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32004D0032 2004/32/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Porcelanas del Principado S.L. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 907) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 011 vom 16/01/2004 S. 0001 - 0016 Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Porcelanas del Principado S.L. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 907) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/32/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Nachdem ein Wettbewerber behauptet hatte, Spanien habe dem Unternehmen Porcelanas del Principado S.L. (im Folgenden: "Porcelanas Principado") staatliche Beihilfen gewährt, richtete die Kommission am 14. Februar 2000 ein Auskunftsverlangen an Spanien. (2) Die spanischen Behörden antworten darauf mit Schreiben vom 5. Mai 2000. Am 19. Juli 2000 wurde erneut ein Auskunftsverlangen an Spanien gesandt. Nach einem Erinnerungsschreiben der Kommission vom 5. März 2001 erteilten die spanischen Behörden die geforderten Auskünfte mit Schreiben vom 4. Mai 2001, in dem mitgeteilt wurde, dass die Sociedad Regional de Promoción del Principado de Asturias (im Folgenden: "SRPPA"), ein staatlich gelenktes Unternehmen, Porcelanas Principado am 18. Januar 2001 ein nachrangiges Darlehen mit Gewinnbeteiligung gewährt hatte. (3) Am 19. September 2001 beschloss die Kommission, wegen des erwähnten Darlehens das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Nachdem die spanischen Behörden um Fristverlängerung ersucht hatten, nahmen sie mit Schreiben vom 21. November 2001 Stellung. In dieser Stellungnahme wies Spanien auf neue Maßnahmen zugunsten der Porcelanas Principado hin. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme zu den betreffenden Beihilfemaßnahmen auf. (5) Die Kommission erhielt von der Beihilfeempfängerin eine Stellungnahme mit Schreiben vom 10. Januar 2002. Diese wurde den spanischen Behörden mit Schreiben vom 16. Januar 2002 übermittelt. Spanien nahm dazu innerhalb der festgesetzten Frist nicht Stellung. (6) Mit Schreiben vom 11. März 2002, dessen Eingang am 13. März 2002 registriert wurde, legte Spanien einen überarbeiteten Sanierungsplan vor. Mit Schreiben vom 22. Februar 2002 übermittelte die Beihilfeempfängerin Belege für eine Kapitalerhöhung. (7) Am 9. April 2002 beschloss die Kommission, das Prüfverfahren auf die neuen Maßnahmen auszudehnen, über die sie erst in Kenntnis gesetzt worden war, als Spanien zum Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Stellung nahm. (8) Spanien nahm zur Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens mit Schreiben vom 16. Mai 2002 Stellung, dessen Eingang am 21. Mai 2002 registriert wurde. (9) Der Beschluss der Kommission über die Ausdehnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme zu den betreffenden Beihilfemaßnahmen auf. (10) Die Kommission erhielt eine Stellungnahme der Beihilfeempfängerin mit Schreiben vom 13. Juni 2002, dessen Eingang am 19. Juni 2002 registriert wurde. Diese Stellungnahme wurde den spanischen Behörden mit Schreiben vom 22. August 2002 übermittelt. (11) Die Kommission ersuchte Spanien mit Schreiben vom 30. August 2002 um weitere Auskünfte. Die spanischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 25. Oktober 2002, dessen Eingang am 29. Oktober 2002 registriert wurde. (12) Mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 ersuchte die Kommission um zusätzliche Informationen. Am 16. Dezember 2002 fand eine Besprechung mit Vertretern der nationalen und regionalen Regierungen sowie der Beihilfeempfängerin statt. Nach dieser Besprechung übermittelte Spanien die geforderten Auskünfte mit Schreiben vom 10. Januar 2003, dessen Eingang am selben Tag registriert wurde. II. BESCHREIBUNG A. Das Unternehmen (13) Porcelanas Principado, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde 1995 gegründet und beschäftigte im Jahr 2002 150 Mitarbeiter. Das Unternehmen stellt Keramik- und Porzellangeschirr für Privathaushalte und den gewerblichen Gebrauch, insbesondere für Hotels und Dekorationszwecke, her. Diese Produkte werden auch ausgeführt. (14) Laut Angaben der spanischen Behörden geriet Porcelanas Principado nach einem Streik, der zur Einstellung der Produktion von November 1999 bis Januar 2000 führte, in finanzielle Schwierigkeiten. Die folgende, von Spanien übermittelte Tabelle stellt die Leistung des Unternehmens in den Jahren 1999 und 2000 dar. TABELLE 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (15) Im Jahr 2000 erwarben die Porvasal S.A. (im Folgenden: "Porvasal") und andere private Investoren mehr als 80 % der Anteile an Porcelanas Principado. Das Unternehmen Porvasal ist ebenfalls eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und beschäftigt ca. 175 Mitarbeiter. Es stellt Keramik- und Porzellangeschirr für Privathaushalte und für gewerbliche Zwecke, insbesondere Hotels und Dekorationszwecke, her. Seine Produkte werden in Länder wie Frankreich, Belgien, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Deutschland, Griechenland ausgeführt. Die folgende, von den spanischen Behörden übermittelte Tabelle vermittelt einen Eindruck über die Leistung in den Jahren 1999 und 2000. TABELLE 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> B. Die Umstrukturierung (16) Nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erklärte Spanien, dass gegen Ende 2000 ein Sanierungsplan für Porcelanas Principado ausgearbeitet wurde, als Porvasal gemeinsam mit anderen privaten Investoren beschloss, mehr als 80 % der Anteile von Porcelanas Principado zu kaufen. Nach Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens legten die spanischen Behörden einen überarbeiteten Sanierungsplan vor. Der Plan war aktualisiert und ergänzt worden, nachdem Porvasal einige Monate mit Porcelanas Principado gearbeitet und einen besseren Überblick über das Unternehmen gewonnen hatte. (17) Der Plan gilt für die Zeit von 2001 bis 2010, obwohl man hofft, bereits 2004 die Rentabilitätsschwelle zu erreichen. Laut Angaben der spanischen Behörden sind die letzten Jahre in Wirklichkeit zur Konsolidierung der im Zuge der Umstrukturierung erzielten Ergebnisse gedacht. (18) Gemäß den Erläuterungen im Rahmen der Ausdehnung des Prüfungsverfahrens sah der Sanierungsplan verschiedene Maßnahmen zur Sicherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens vor. Das Unternehmen beabsichtigt, defizitäre Geschäftsbereiche aufzugeben und sich dem Geschirrmarkt für das Gastgewerbe zuzuwenden. Erstens verfolgte man das Ziel, auf einen akzeptablen Verschuldungsgrad zu kommen. Zweitens waren Investitionen in Maschinen und Anlagen in Hinblick auf eine Modernisierung und Optimierung der Kapazitäten vorgesehen. Weiters wurde im Plan erwähnt, dass Porcelanas Principado in Formen für isostatische Pressen sowie in einen Verglühbrandofen investieren sollte, um den Fertigungsprozess zu optimieren. Außerdem musste die Zahl der Mitarbeiter um 20 % reduziert, und verschiedene Maßnahmen zur Produktivitätssteigerung mussten ergriffen werden. Schließlich war im Plan auch eine finanzielle Umstrukturierung des Unternehmens vorgesehen, um Zahlungsverpflichtungen in Höhe von ca. 4,571 Mio. EUR nachzukommen, die seit dem Beginn seiner Schwierigkeiten aufgelaufen waren. (19) In der folgenden Tabelle werden die Gesamtkosten für die Umstrukturierungsmaßnahmen aufgeschlüsselt. TABELLE 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> C. Finanzielle Verpflichtungen (20) Um die oben beschriebenen Aufwendungen zu finanzieren und dem Unternehmen eine entsprechende finanzielle Basis zu verschaffen, wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen. Erstens nahm das Unternehmen eine Kapitalerhöhung vor, an der sich sowohl der staatliche Sektor als auch private Investoren beteiligten. Zweitens wurden die Investitionen durch Darlehen von Privatbanken und verschiedene Zuschüsse der Regionalregierung finanziert. Schließlich wurde eine Umschuldung der Verbindlichkeiten des Unternehmens vereinbart. (21) Es wird festgestellt, dass viele bereits bewilligte Maßnahmen des staatlichen Sektors noch nicht ausbezahlt wurden. Der Grund dafür ist, dass die Regionalregierung nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Zahlungen einstellte, bis die Kommission eine endgültige Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen getroffen hat. (22) Die folgende Tabelle, deren Berichtigung von den spanischen Behörden bestätigt wurde, bietet einen Überblick. TABELLE 4 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (23) Maßnahme 1: Ein Darlehen ("Beteiligungsdarlehen") in Höhe von 0,601 Mio. EUR, das Porcelanas Principado im Januar 2001 von der SRPPA gewährt wurde. Das Darlehen wurde zu einem fixen Zinssatz von 5,143 %(4) und einem variablen, gewinnabhängigen Zinssatz in Höhe von 0,75 % bei Gewinnen bis zu 0,3 Mio. EUR, in Höhe von 4,25 % bei Gewinnen bis zu 0,75 Mio. EUR und in Höhe von 9,5 % bei Gewinnen über 1,2 Mio. EUR gewährt. Die Laufzeit beträgt 7 Jahre. Eine frühzeitige Rückzahlung des Darlehens ist aufgrund einer zwischen Porcelanas Principado und der SRPPA unterzeichneten "Liquiditätsvereinbarung" möglich. (24) Maßnahme 2: Spanien lieferte Belege dafür, dass Porvasal neue Mittel in Höhe von 0,601 Mio. EUR einbrachte. (25) Maßnahmen 3 und 4: Zwei Kapitalzuführungen sind vorgesehen. Die SRPPA beabsichtigt, Kapital in Höhe von 0,3 Mio. EUR einzubringen (Maßnahme 3). Die spanischen Behörden geben in ihrer Stellungnahme zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens an, dass diese Kapitalzufuhr von der Entscheidung des privaten Investors (Porvasal) abhängig gemacht wird, einen Betrag in derselben Höhe in das Unternehmen einzubringen (Maßnahme 4). Spanien bestätigte auch, dass die SRPPA durch alle künftigen Beteiligungen an Porcelanas Principado Bezugsrechte erhalten würde. Die SRPPA hat die vorgesehene Kapitalzufuhr noch nicht vorgenommen, da sie die Entscheidung der Kommission im vorliegenden Fall abwartet. (26) Die Maßnahmen 5 bis 7 sind zur Deckung von Investitionen in Höhe von 0,294 Mio. EUR (einschließlich Zinsen) bestimmt. Konkret handelt es sich bei Maßnahme 5 um ein von Bancaja gewährtes Darlehen in Höhe von 0,294 Mio. EUR, das von der Gewährung der Maßnahmen 6 und 7 abhängig gemacht wird. (27) Die spanischen Behörden bestätigten tatsächlich, dass die Regionalbehörden von Asturien einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 0,101 Mio. EUR bewilligt hatten (Maßnahme 6). Spanien weist darauf hin, dass diese Investitionsbeihilfe im Rahmen einer von der Kommission als Regionalbeihilfe genehmigten Beihilferegelung gewährt wurde(5). Die nicht rückzahlbare Beihilfe wurde nicht ausbezahlt, da man die Durchführung der Investitionen und die Genehmigung der Kommission im vorliegenden Fall abwarten möchte. (28) Im Zusammenhang mit Maßnahme 7 wies Spanien darauf hin, dass die Kreditgarantiegemeinschaft "Sociedad de Garantía Recíproca de Asturias" (im Folgenden: "Asturgar") eine Garantie in Höhe von 0,147 Mio. EUR zur Verfügung stellte, die dazu verwendet werden soll, die Kosten des von Bancaja für Investitionen gewährten Darlehens zu decken. (29) Die Maßnahmen 8 bis 10 decken die Ausgaben für einen Ofen, die insgesamt 0,661 Mio. EUR betragen. Konkret besteht Maßnahme 8 aus einem Darlehen des Instituto Nacional para la Diversificación y el Ahorro de Energía (im Folgenden: "IDAE") in Höhe von 0,661 Mio. EUR, das unter der Bedingung gewährt wurde, dass die Region Asturien einen Zuschuss in Höhe von 40 % des Werts des Ofens (Maßnahme 9) bewilligt und dass eine Garantie über 50 % der Kosten (Maßnahme 10) vorgelegt wird. (30) Maßnahme 9 ist ein Zuschuss der Region Asturien in Höhe von 0,229 Mio. EUR. Dieser Zuschuss wurde beantragt, aber in Erwartung der Entscheidung der Kommission in der gegenständlichen Untersuchung hat die Autonome Gemeinschaft Asturien noch keine Entscheidung getroffen. (31) Maßnahme 10 besteht aus einer von Asturgar vorgesehenen Garantie über 50 % der Kosten des Ofens. (32) Maßnahme 11 ist ein Zuschuss der Region Asturien in Höhe von 0,67 Mio. EUR (bewilligt). Damit soll die Vorruhestandsregelung für 22 Mitarbeiter, die über 53 Jahre alt sind, finanziert werden. Der Zuschuss wurde noch nicht ausbezahlt, da man noch die Entscheidung der Kommission im vorliegenden Fall abwarten möchte. (33) Die Maßnahmen 12 bis 19 sind das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern über die Umschuldung und den teilweisen Erlass der offenen Verbindlichkeiten. (34) Maßnahmen 12 und 13: Im April 2001 wurde die Fälligkeit offener Verbindlichkeiten gegenüber den Steuerbehörden in Höhe von 0,861 Mio. EUR (einschließlich Verzugszinsen) bis 20. Juli 2005 verschoben. Die Stundung wurde von zwei Bedingungen abhängig gemacht: Erstens musste Asturgar für die Zahlung von 0,485 Mio. EUR eine Garantie leisten (Maßnahme 12), und zweitens sollte das Unternehmen eine Hypothek über seine Liegenschaften in Höhe von 0,433 Mio. EUR aufnehmen (Maßnahme 13). Die Garantie im Zusammenhang mit Maßnahme 12 wurde tatsächlich zur Verfügung gestellt und die Hypothek für Maßnahme 13 aufgenommen. Die gestundeten Verbindlichkeiten werden gemäß den Bestimmungen des spanischen Haushaltsgesetzes (Ley de Presupuestos Generales del Estado Español) Nr. 13/2000 vom 28. Dezember 2000 mit einem Zinssatz von 6,5 % für das Jahr 2001 und von 5,5 % für 2002 verzinst. (35) Maßnahmen 14 und 15: Die Zahlung der offenen Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung in Höhe von 0,947 Mio. EUR (einschließlich Verzugszinsen) wurde im April 2001 unter der Bedingung gestundet, dass das Unternehmen 0,3 Mio. EUR aus eigenen Mitteln finanzieren würde. Ursprünglich war eine weitere Garantie von Asturgar in dieser Höhe vorgesehen, die aber nie eingeräumt wurde. Das Unternehmen konnte jedoch ausreichende Eigenmittel aufbringen, um der Sozialversicherung diesen Betrag (Maßnahme 14) zu bezahlen, und im Juni 2001 wurde der restlichen Betrag in Höhe von 0,647 Mio. EUR (einschließlich Zinsen) bis zum 30. April 2006 gestundet (Maßnahme 15). Nach der Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens teilten die spanischen Behörden mit, dass das Unternehmen am 19. Oktober 2001 zur Besicherung der gestundeten Verbindlichkeiten eine Hypothek auf bewegliche Güter ("Mobiliarhypothek") zugunsten der Sozialversicherung in Höhe von 0,647 Mio. EUR aufgenommen hatte. Für die gestundeten Verbindlichkeiten ist gemäß dem spanischen Haushaltsgesetz Nr. 13/2000 vom 28. Dezember 2000 ein Zinssatz von 5,5 % vorgesehen. (36) Maßnahme 16: Im November 1998 wurden die offenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Lohngarantiefonds Fogasa in Höhe von 0,229 Mio. EUR (einschließlich Verzugszinsen) mit einem Zinssatz von 5,5 % bis November 2006 gestundet. Als Sicherheit nahm das Unternehmen eine Hypothek auf bewegliche Güter in Höhe von 0,502 Mio. EUR auf. (37) Maßnahme 17: In verschiedenen Vereinbarungen wurden die Verbindlichkeiten gegenüber den Lieferanten bis März/April 2006 umgeschuldet. Für diese Stundung werden keine Zinsen in Rechnung gestellt. [...](6). (38) Maßnahme 18 besteht aus einer Hypothek zugunsten der Cajastur auf Teile des Anlagevermögens der Porcelanas Gijón, einem Unternehmen, das in Konkurs gegangen ist. Diese Vermögenswerte wurden 1997 von Porcelanas Principado in einer öffentlichen Versteigerung erworben. Am 8. März 2001 übernahm Porcelanas Principado die Haftung für diese Hypothek zugunsten von Cajastur in Höhe von 1,612 Mio. EUR. Die spanischen Behörden legten Belege dafür vor, dass Porcelanas Principado die Zahlungen in Verbindung mit dieser Hypothek pünktlich erfuellt. (39) Maßnahme 19: Bei der Asturgar wurde erneut um eine Garantie angesucht, um die restlichen offenen Zahlungen gegenüber Porcelanas Gijón abzudecken. D. Der Markt (40) Im Sektor der Geschirrherstellung herrscht reger Handel zwischen Spanien und anderen Mitgliedstaaten. Gemäß den Angaben von Eurostat führte Spanien von Januar bis Oktober 1995 8546 Tonnen Geschirr im Wert von 32,6 Mio. EUR aus und importierte von Januar bis September 1995 7844 Tonnen im Wert von 43,3 Mio. EUR. Der Marktanteil Spaniens am gesamten innergemeinschaftlichen Handel mit Geschirr beträgt ca. 3 %. Auch wenn Porcelanas Principado nicht zu den größten Geschirrerzeugern der Europäischen Union zählt, ist das Unternehmen auf diesem Markt mit Ausfuhren nach Italien und Belgien aktiv. (41) Zierkeramik wird zwar in ganz Europa hergestellt, es gibt jedoch wichtige regionale Zusammenschlüsse von Geschirrerzeugern in Nordbayern (Deutschland), Staffordshire (Vereinigtes Königreich) und im Limousin (Frankreich). Neben zahlreichen KMU gibt es auch Großunternehmen. Dazu zählen Villeroy & Boch (Deutschland/Luxemburg), Hutschenreuther und Rosenthal (Deutschland) sowie Doulton und Wedgewood (Vereinigtes Königreich), die mehr als ein Drittel der Gesamtproduktion in der Gemeinschaft herstellen. Aufgrund der spezifischen Anforderungen des Gastgewerbes entstand der Geschirrsektor für das Gastgewerbe mit einer besonders widerstandsfähigen und entsprechend gestalteten Keramik. Das Vereinigte Königreich, Deutschland und Italien sind die wichtigsten Hersteller- und Verbraucherländer. Der enge Kontakt mit dem Endverbraucher und die Notwendigkeit, in Bezug auf das Design wettbewerbsfähig zu sein, haben dieser äußerst arbeitsintensiven Branche mit ihrer ungeheuer großen Vielfalt an Produkten besondere Züge verliehen. Die Ausfuhren in Drittstaaten machen ihrem Wert nach mehr aus als die europäischen Einfuhren. Dennoch übertreffen die Einfuhren, in Tonnen gemessen, die Ausfuhren, was in erster Linie auf die äußerst billigen Einfuhren aus China zurückzuführen ist(7). (42) Die Porzellanindustrie leidet an Überkapazität. Von 1984 bis 1991 stiegen Produktion und Verbrauch stetig an, 1992/1993 ging jedoch die Nachfrage zurück. Der für 1994 erhoffte Wiederaufschwung blieb aus. Die Handelsbilanz der letzten Jahre war positiv, aber der Anteil der Einfuhren stieg beträchtlich, insbesondere im Segment der Haushaltsartikel aus Porzellan. Die Zunahme der Ausfuhren reicht nicht aus, um den in diesem Sektor zunehmenden Wettbewerb auszugleichen. Vielmehr wird diese Situation des starken Wettbewerbs und der Überkapazität durch neue Wettbewerber aus Südostasien und Osteuropa, insbesondere aus der Tschechischen Republik und Ungarn, verschärft, die die Präferenzhandelsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft(8) nutzen. (43) Laut den Angaben auf der Website von Cérame-Unie(9) verzeichnete die europäische Keramikindustrie einen Gesamtumsatz in Höhe von ungefähr 25600 Mio. EUR (bei Tafelgeschirr und Ziergegenständen betrug er 2700 Mio.) und beschäftigte ca. 240000 Arbeitnehmer. Man geht davon aus, dass die europäische Industrie ein Drittel der gesamten Weltproduktion ausmacht und mit Drittländern eine positive Handelsbilanz beibehalten konnte. Obwohl der gemeinsame Markt der EU eine größere Konzentration in diesem Sektor bewirkte, herrschen eher kleine und mittlere Unternehmen vor. III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG UND AUSDEHNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (44) Anlässlich der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens prüfte die Kommission die finanziellen Maßnahmen zugunsten von Porcelanas Principado in Hinblick auf Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. Die Maßnahmen wurden aus Staatsgeldern finanziert und stellten eine Verzerrung oder drohende Verzerrung des Wettbewerbs unter Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Begünstigung des gegenständlichen Unternehmens dar. In ihrer vorläufigen Bewertung betrachtete die Kommission Porcelanas Principado als ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Des Weiteren bezweifelte die Kommission, dass sich der Staat wie ein privater Geldgeber, der dem Unternehmen Finanzmittel zur Verfügung stellte, verhielt. Diese Maßnahmen wurden vorerst als staatliche Beihilfe eingestuft und vorläufig auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden: "Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien")(10) beurteilt. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen bezweifelte die Kommission, dass die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden könnte. (45) Die Angaben in der Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens enthielten Einzelheiten über zusätzliche Maßnahmen, über die die Kommission vorher nicht in Kenntnis gesetzt worden war. Aus diesem Grund wurde das Prüfverfahren ausgedehnt, um diese in Hinblick auf Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen zu prüfen. IV. STELLUNGNAHME DER SPANISCHEN BEHÖRDEN (46) Nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens legte Spanien einen Umstrukturierungsplan vor, der vor dem Hintergrund der Übernahme von 80 % der Anteile an der Porcelanas Principado gegen Ende 2000 durch Porvasal und andere Investoren ausgearbeitet worden war. In den von den spanischen Behörden vorgelegten Informationen waren auch Angaben über zahlreiche Maßnahmen enthalten, über die die Kommission vorher nicht informiert worden war. (47) Nach der Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelte Spanien detaillierte Informationen über die Maßnahmen, die Gegenstand der erweiterten Prüfung waren, sowie den überarbeiteten Sanierungsplan, der von der Beihilfeempfängerin im Rahmen ihrer Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegt worden war. (48) Die spanischen Behörden vertreten die Ansicht, dass weder das Beteiligungsdarlehen der Maßnahme 1 noch die Kapitalzufuhr der Maßnahme 3 eine Beihilfe darstellen. Des Weiteren erklärt Spanien, dass die Maßnahmen 7, 10, 12 und 19 nicht als Beihilfe zu betrachten seien. Die spanischen Behörden vertraten auch die Ansicht, dass die Beihilfe der Maßnahmen 6 und 9 (Letztere waren nicht von den Regionalbehörden bewilligt worden) durch eine genehmigte Regionalbeihilferegelung abgedeckt und als bestehende Beihilfe anzusehen sei. Spanien stellte auch fest, dass die spezifischen Beihilfemaßnahmen mit den Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vereinbar seien. (49) Schließlich wies Spanien darauf hin, dass die Zahlungen bei allen Maßnahmen des öffentlichen Sektors zugunsten des Unternehmens nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens eingestellt worden waren. V. STELLUNGNAHME DER BEIHILFEEMPFÄNGERIN (50) Die Beihilfeempfängerin bestätigte die Angaben der spanischen Behörden darüber, dass das Beteiligungsdarlehen der Maßnahme 1 zu einer Reihe von Maßnahmen zählt, die auf die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von Porcelanas Principado abzielen. Die Beihilfeempfängerin führt dieselben Maßnahmen an wie die spanischen Behörden. (51) In ihrer Stellungnahme auf die Einleitung und die Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens bestreitet die Beihilfeempfängerin den Beihilfecharakter des nachrangigen Darlehens, das ihr die SRPPA gewährte (Maßnahme 1), da mit diesem Darlehen eine Kapitalaufstockung in derselben Höhe durch einen privaten Investor (Porvasal) einherging (Maßnahme 2). Die Beihilfeempfängerin bestätigt auch, dass parallel zur vorgesehene Kapitalerhöhung um 0,3 Mio. EUR durch die SRPPA (Maßnahme 3) eine weitere Kapitalaufstockung in derselben Höhe durch Porvasal (Maßnahme 4) durchgeführt werden sollte. Aus diesem Grund vertritt die Beihilfeempfängerin die Ansi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.