Europäische Union

2004/32/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Porcelanas del Principado S.L. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 907) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0032. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en, ob die Umschuldung der Verbindlichkeiten gegenüber den staatlichen Gläubigern ein Beihilfeelement enthält. (86) In Bezug auf die offenen Verbindlichkeiten gegenüber den Steuerbehörden stellt die Kommission fest, dass die Stundung der Schulden von April 2001 in Höhe von 0,861 Mio. EUR (einschließlich Zinsen) zwei Bedingungen unterlag: Erstens musste Asturgar für die Zahlung von 0,485 Mio. EUR eine Garantie leisten (Maßnahme 12), und zweitens sollte das Unternehmen eine Hypothek auf seine Liegenschaften in Höhe von 0,433 Mio. EUR aufnehmen (Maßnahme 13). Beide Bedingungen wurden erfuellt, und somit ist der gesicherte Betrag höher als die Schuld selbst. Für die gestundete Schuld gilt gemäß den Bestimmungen des spanischen Haushaltsgesetzes Nr. 13/2000 vom 28. Dezember 2000 ein Zinssatz von 6,5 % für das Jahr 2001 und von 5,5 % für das Jahr 2002. Die spanischen Behörden übermittelten Belege dafür, dass diese Schulden zurückgezahlt werden. (87) In Bezug auf die offenen Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung in Höhe von 0,854 Mio. EUR wurde nach Zahlung eines Betrags von 0,3 Mio. EUR durch das Unternehmen die Restschuld in Höhe von 0,647 Mio. EUR (einschließlich Zinsen) bis zum 30. April 2006 gestundet (Maßnahme 15). Über diesen Betrag nahm das Unternehmen zur Absicherung der Rückzahlung eine Hypothek auf. Für die gestundeten Verbindlichkeiten ist gemäß dem spanischen Haushaltsgesetz Nr. 13/2000 vom 28. Dezember 2000 ein Zinssatz von 5,5 % vorgesehen. Die spanischen Behörden übermittelten Belege dafür, dass diese Schulden zurückgezahlt werden. (88) Schließlich wurden im November 1998 die offenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Fogasa (Maßnahme 16) in Höhe von 0,279 Mio. EUR bis November 2006 gestundet. Als Garantie nahm das Unternehmen eine Hypothek in Höhe von 0,502 Mio. EUR auf. Für die gestundeten Verbindlichkeiten ist gemäß dem spanischen Haushaltsgesetz Nr. 13/2000 vom 28. Dezember 2000 ein Zinssatz von 5,5 % vorgesehen. Die spanischen Behörden übermittelten Belege dafür, dass diese Schulden zurückgezahlt werden. (89) In Anbetracht der obigen Ausführungen vertritt die Kommission die Ansicht, dass die staatlichen Gläubiger die nötige Sorgfalt bei der Umschuldung ihrer Forderungen walten ließen. Es wurde auf keinen Betrag verzichtet, die offenen Zahlungsbeträge wurden vollständig durch Hypotheken und Garantien abgesichert, und alle von den öffentlichen Gläubigern gestundeten Schulden werden zum gesetzlichen Zinssatz verzinst(25). Durch die Umschuldung dieser Verbindlichkeiten, die derzeit zurückgezahlt werden, wurden die Gelder für die staatlichen Gläubiger wirkungsvoller zurückgewonnen als durch eine Verpflichtung zur unmittelbaren Zurückzahlung, wodurch es wahrscheinlich zur Insolvenz des Unternehmens gekommen wäre. Die staatlichen Gläubiger berücksichtigten insbesondere die Entscheidung von Porvasal, in das Unternehmen zu investieren und einen soliden Umstrukturierungsplan auszuarbeiten. (90) Es wird festgehalten, dass die Verbindlichkeiten gegenüber den Lieferanten (Maßnahme 17) in verschiedenen Vereinbarungen bis März/April 2006 umgeschuldet wurden. Diese Verbindlichkeiten wurden zinsenfrei gestundet, und es wurde keinerlei Sicherheit für ihre Stundung vereinbart [...]. (91) In Anbetracht dessen ist die Kommission der Ansicht, dass die Stundungen des öffentlichen Sektors kein Beihilfeelement enthalten. (92) Die Kommission gelangt somit zum Schluss, dass die Maßnahmen 1, 3, 6, 8, 9 und 11 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Diese Maßnahmen betragen insgesamt ca. 2,2 Mio. EUR. Außerdem ist sie der Ansicht, dass die Garantien der Maßnahmen 7, 10, 12 und 19 ein Beihilfeelement enthalten. B. Die bestehende Beihilfe (93) Ein Teil der Beihilfe zugunsten von Porcelanas Principado wurde angeblich im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen gewährt. Nachdem die Kommission begründete Zweifel darüber hatte, ob diese Beihilfemaßnahmen im Einklang mit den Bedingungen der Regelungen, in deren Rahmen sie angeblich gewährt wurden, standen, gab sie eine Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(26) heraus, um über alle Unterlagen, Informationen und notwendigen Daten für ihre Beurteilung zu verfügen. (94) Die Maßnahmen 6 und 9 entsprechen angeblich bestehenden Beihilfen: Sie betreffen zwei nicht rückzahlbare Zuschüsse in Höhe von 0,101 Mio. EUR bzw. 0,229 Mio. EUR. Es wird daran erinnert, dass Maßnahme 6 noch nicht ausgezahlt wurde, da man auf die Genehmigung der Kommission wartet. Die Regionalbehörden haben aus demselben Grund noch nicht über die Maßnahme 9 entschieden. Spanien weist darauf hin, dass diese Investitionsbeihilfen im Rahmen einer von der Kommission als regionale Investitionsbeihilfe genehmigten Beihilferegelung gewährt wurden(27). (95) Anlässlich der Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass die Einstufung als bestehende Beihilfe aufgrund der von den spanischen Behörden eingegangenen Stellungnahme nicht haltbar ist. Sowohl die spanischen Behörden als auch die Beihilfeempfängerin betonten, dass Porcelanas Principado seit mindestens Dezember 2000 ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien sei. Die im Lauf des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Daten zeigen, dass Porcelanas Principado weder mit den eigenen Ressourcen noch mit den Mitteln, die es von dem Eigentümer, den Aktionären oder Gläubigern bekommen kann, in der Lage gewesen wäre, die Verluste zu vermeiden, die ohne Einschreiten durch die Behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu geführt hätten, dass es kurz- oder mittelfristig seine Tätigkeit einstellen hätte müssen. (96) Mit der Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 in der Sache N 75/2000 wurde eine regionale Investitionsbeihilferegelung für Investitionen in Asturien, einem Fördergebiet, bewilligt. Die Regelung legt Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Beihilfen fest. Eine der Bedingungen besagt, dass Unternehmen in Schwierigkeiten(28) davon ausgeschlossen sind. (97) Spanien stellt fest, dass zum Zeitpunkt der Gewährung von Maßnahme 6 sich die Regionalbehörden in ihrer Entscheidung über die Bewilligung der Beihilfe auf den konsolidierten Jahresabschluss von 1999 stützten, der keinen so hohen Verlust auswies wie der Jahresabschluss 2000. Spanien erklärt weiterhin, dass die Beihilfe auf der Grundlage des ursprünglichen Sanierungsplans und unter der Bedingung bewilligt wurde, dass die Ziele entsprechend diesem Plan verwirklicht würden. Dennoch stellt die Kommission fest, dass Porcelanas Principado im Jahr 1999 bereits Verluste schrieb. Angesichts der Tatsache, dass die Beihilfe auf Grundlage eines Umstrukturierungsplans gewährt wurde, hätten die spanischen Regionalbehörden außerdem ablehnen können, die Beihilfe als regionale Investitionsbeihilfe zu betrachten, nachdem sie eindeutig für eine Investition im Rahmen einer Umstrukturierung bestimmt war. Das Vorliegen eines Umstrukturierungsplans steht der Einstufung von Porcelanas Principado als Unternehmen in Schwierigkeiten, das von der Beihilfe unter der entsprechenden Regelung ausgenommen ist, nicht entgegen. (98) Als die Beihilfe gewährt wurde, war Porcelanas Principado demnach ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, was sowohl von den spanischen Behörden als auch von der Beihilfeempfängerin bestätigt wurde. Somit stellt jede dem Unternehmen gewährte Investitionsbeihilfe eine Nichterfuellung einer der vorgegebenen Anforderungen dar. Maßnahme 6 wird somit als neue Beihilfe betrachtet. (99) In Bezug auf Maßnahme 9 stellt die Kommission fest, dass diese aus denselben Gründen als neue Beihilfe zu erachten ist. Es handelt sich um eine Beihilfe, die zugunsten eines Unternehmens in Schwierigkeiten gewährt wird, um eine in einem Umstrukturierungsplan vorgesehene Investition abzudecken, die notwendig ist, um die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. Somit erfuellt auch sie nicht die Anforderungen für regionale Investitionsbeihilfen und wird ebenfalls als neue Beihilfe eingestuft. C. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (100) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag legt fest, dass - soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist - Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (101) In den Absätzen 2 und 3 des Artikels 87 EG-Vertrag sind jedoch gewisse Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit gemäß Absatz 1 vorgesehen. (102) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zulässig, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Zur Beurteilung der finanziellen Maßnahmen für Unternehmen in Schwierigkeiten hat die Kommission spezifische Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten(29) herausgegeben. Die hier geprüften Maßnahmen sind anhand dieser Leitlinien zu beurteilen. (103) In Ziffer 3.2.2 der Umstrukturierungsleitlinien werden die Bedingungen zur Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen festgelegt. (104) Erstens muss das Unternehmen als in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen im Sinne der Leitlinien betrachtet werden können. Gemäß den Darlegungen in weiter oben angeführten Randnummern und den Aussagen sowohl der spanischen Behörden als auch der Beihilfeempfängerin ist Porcelanas Principado mindestens seit Dezember 2000 ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien. (105) Zweitens wird die Gewährung der Beihilfe von der Durchführung des Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, der bei allen Einzelbeihilfen von der Kommission vorher zu genehmigen ist. Der Umstrukturierungsplan, dessen Dauer möglichst kurz sein muss, muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der zukünftigen Betriebsbedingungen erlauben. Die Umstrukturierungsbeihilfe muss demnach mit einem tragfähigen Umstrukturierungsprogramm verknüpft sein, für das sich der Mitgliedstaat engagiert. (106) Gemäß den obigen Ausführungen legte Spanien einen Umstrukturierungsplan vor, der zunächst gegen Ende 2000 festgelegt und später, nachdem Porvasal einen besseren Einblick in das Unternehmen gewonnen hatte, überarbeitet worden war. Die Kommission räumt ein, dass sich die Änderungen nur auf die finanzielle Prognose beziehen. Die Phasen und die Kosten der Umstrukturierung bleiben von den Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf des Plans unberührt. Der Sanierungsplan wird anhand der folgenden Finanzprognose konkretisiert: TABELLE 7((Es ist anzumerken, dass diese Prognose unvollständig ist und lediglich dazu dient, eine allgemeine Beschreibung der wichtigsten Posten zu geben.)) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (107) Es wird festgestellt, dass im Geschäftsbericht für das Jahr 2001 ein Umsatz in Höhe von 966084 Mio. ESP (5806 Mio. EUR) und ein Betriebsergebnis von 9,264 Mio. ESP (56677 EUR) ausgewiesen wird, was etwas über den ursprünglichen Erwartungen liegt. Die spanischen Behörden behaupten jedoch, dass die Prognosen für das Jahr 2002 nicht erreicht wurden. Der Grund dafür sei, dass die spanischen Behörden nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Auszahlung jeglicher Finanzbeihilfen einstellten, um die Entscheidung der Kommission über ihre Vereinbarkeit abzuwarten. Dieser Mangel an Finanzmitteln wirkte sich negativ aus auf die Durchführung der Umstrukturierung, die das Unternehmen nun aus eigenen Mitteln finanziert, sowie auf die finanzielle Situation des Unternehmens. (108) Des Weiteren hat Spanien bekräftigt, dass Porcelanas Principado keinerlei neue Verbindlichkeiten auflaufen lässt und derzeit Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, die Lieferanten und Löhne bezahlt. Spanien hat auch Belege dafür vorgelegt, dass das Unternehmen Teilzahlungen für alle gestundeten Schulden leistet. (109) In Anbetracht dieser Ausführungen vertritt die Kommission die Ansicht, dass Porcelanas Principado dank der Erfahrung und Unterstützung von Porvasal sowie dank der Beihilfe ihre langfristige Rentabilität wiederherstellen können wird. (110) Drittens müssen Maßnahmen getroffen werden, die die nachteiligen Auswirkungen, welche die Beihilfe für Wettbewerber mit sich bringen kann, nach Möglichkeit abschwächen. Ist dies nicht der Fall, würde die Beihilfe als "dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufend" betrachtet und wäre demnach mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Sehr häufig kommt vor, dass sich diese Bedingung nach Ablauf der Umstrukturierung als Einschränkung der Präsenz, die das Unternehmen auf seinem Markt oder seinen Märkten einnehmen kann, auswirkt. Daher ist sie normalerweise nicht als auf kleine oder mittlere Unternehmen anwendbar, außer in Fällen, in denen die Vorschriften über staatliche Beihilfen in einem bestimmten Sektor etwas anderes bestimmen. (111) Die Kommission erinnert weiterhin daran, dass Porcelanas Principado seinen Sitz in einem Gebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) hat. Der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt ist ein vorrangiges Ziel der Gemeinschaft gemäß Artikel 158 EG-Vertrag, und laut Artikel 159 EG-Vertrag wird verlangt, dass andere Politiken zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen. Somit hat die Kommission bei der Würdigung der Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten die Bedürfnisse der regionalen Entwicklung zu berücksichtigen. Daher können die Bedingungen für die Bewilligung von Beihilfen im Zusammenhang mit der Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen weniger restriktiv sein. (112) Beihilfen für KMU beeinträchtigen die Handelsbeziehungen für gewöhnlich weniger stark als solche für große Unternehmen. Diese Überlegungen gelten auch für Umstrukturierungsbeihilfen, so dass die Anforderung im Zusammenhang mit den in den Randnummern 29 bis 47 vorgesehenen Gegenleistungen kleiner ist. Die Gewährung von Beihilfen an KMU ist im Allgemeinen nicht an Gegenleistungen gebunden, außer in Fällen, wo die sektorspezifischen Bestimmungen für staatliche Beihilfen etwas anderes vorsehen. Die Kommission stellt fest, dass der Keramik- und Porzellansektor nicht zu diesen besonderen Sektoren zählt. (113) Porcelanas Principado erfuellt die Anforderungen, die in der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(30) festgelegt sind. Die Kommission hält fest, dass Porvasal und andere Investoren Ende 2000 80 % der Anteile an Porcelanas Principado erwarben und die beiden Unternehmen zusammen die in der oben erwähnten Empfehlung festgelegten Grenzen überschreiten, obwohl dies nur aufgrund der gemeinsamen Beschäftigtenzahl (375 insgesamt anstatt 250, wie in der Definition vorgesehen) der Fall ist. Dennoch geht der Status als KMU erst verloren, wenn dieser Wert in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten wird. Bezugspunkt ist der Moment der Gewährung der Beihilfe auf Grundlage des Umstrukturierungsplans. Dies fand im Jahr 2001 statt, obwohl ein Teil der Maßnahmen noch nicht ausgezahlt wurde. Ende 2002 verlor Porcelanas Principado aufgrund des Erwerbs des 80 %igen Anteils durch Porvasal seinen Status als KMU. Im Jahr 1999 wurde Porcelanas Principado jedoch als KMU betrachtet. Das heißt, dass es seinen Status als KMU zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen noch nicht verloren hatte. Die Kommission erachtet es demnach als angebracht, im Zusammenhang mit dem Kapazitätsabbau weniger strenge Bedingungen für Porcelanas Principado anzuwenden. Die Kommission stellt auch fest, dass die Umsätze von Porcelanas Principado und Porvasal zusammen in Höhe von 13,03 Mio. EUR einen unbedeutenden Prozentsatz der europäischen Umsätze im Geschirr- und Zierkeramiksektor (2700 Mio. EUR laut Cérame-Unie) ausmachen. Schließlich haben beide Unternehmen ihren Sitz in einem Gebiet, das für eine Regionalbeihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Betracht kommt. (114) Andererseits erklären sowohl die spanischen Behörden als auch die Beihilfeempfängerin, dass es im Zeitraum der Umstrukturierung zu keiner Kapazitätserhöhung kommen werde. Die spanischen Behörden haben erklärt, dass die Kapazität des Unternehmens vom Sinterofen abhängt, der eine Beschränkung bedeutet. Derzeit wird die Kapazität dieses Ofens zu 100 % genützt. Es ist keine Investition zur Anschaffung eines zweiten Sinterofens geplant. (115) Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Marktpräsenz der Beihilfeempfängerin, ihres Standorts in einem Fördergebiet und ihrer Verpflichtung, keine Kapazitätserhöhung im Umstrukturierungszeitraum vorzunehmen, gelangt die Kommission zur Ansicht, dass die wettbewerbsverfälschende Wirkung der Beihilfe in Höhe von ungefähr 2,2 Mio. EUR begrenzt ist. (116) Viertens müssen sich Höhe und Intensität der Beihilfe in Abhängigkeit von den tatsächlichen finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens, seiner Aktionäre und des Konzerns, zu dem es gehört, auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken. Es wird erwartet, dass die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln einen bedeutenden Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. (117) Auf alle Fälle ist der Kommission zu beweisen, dass die Beihilfe nur für das Ziel der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens verwendet wird und der Beihilfeempfängerin dadurch keine Erweiterung der Produktionskapazität während der Durchführung des Umstrukturierungsplans ermöglicht wird. (118) Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Beihilfe auf 2,2 Mio. EUR und ein in den Garantien enthaltenes zusätzliches Beihilfeelement. Selbst wenn diese Garantien zu 100 % als Beihilfe eingestuft würden, würden die staatlichen Beihilfen nur 3,277 Mio. EUR betragen, was eine 41 %ige Abdeckung der gesamten Kosten für die Umstrukturierung bedeutet. Die restlichen 59 % dieser Kosten werden von der Beihilfeempfängerin selbst getragen. Die Kommission ist somit der Ansicht, dass sich die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt und dass die Beihilfeempfängerin wesentlich zur Umstrukturierung beiträgt. (119) Schließlich ist der Umstrukturierungsplan zur Gänze umzusetzen. Die Kommission erinnert die spanischen Behörden daran, dass sie nach den einschlägigen Leitlinien verpflichtet sind, einen jährlichen Bericht über die Durchführung der Umstrukturierung vorzulegen. VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN (120) Die Kommission muss feststellen, dass Spanien die fragliche Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat. Die Kommission nimmt die Entscheidung der spanischen Behörden zur Kenntnis, alle Zahlungen und anstehenden Entscheidungen über Beihilfemaßnahmen nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens einzustellen. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen muss die Kommission zum Schluss gelangen, dass die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten der Porcelanas Principado S.L. durchgeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 2. April 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 336 vom 30.11.2001, S. 2, und ABl. C 239 vom 4.10.2002, S. 4. (2) ABl. C 336 vom 30.11.2001, S. 2. (3) ABl. C 239 vom 4.10.2002, S. 4. (4) 12-Monats-Euribor (15. Januar 2001) + 0,5 %. (5) Sache 75/2000. Entscheidung vom 3. Mai 2000 (ABl. C 293 vom 14.10.2000, S. 7). (6) Vertrauliche Information. (7) Die Angaben wurden der Website von Cérame-Unie (http://www.cerameunie.org) entnommen. (8) Panorama der EU-Industrie 1997, 9-20; NACE (Revision 1). Siehe auch die Entscheidung der Kommission über die staatliche Beihilfe zugunsten der Triptis Porzellan GmbH i.GV, Thüringen (ABl. L 52 vom 27.2.1999, S. 4). (9) http://www.cerameunie.org/industry.htm. (10) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (11) Siehe Fußnote 5. (12) Siehe Fußnote 9. (13) Die restlichen Anteile verteilen sich auf öffentliche und private Einrichtungen. (14) Siehe http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/others/reference_rates.html. (15) Bulletin EG 9-1984. (16) "Bancaja es una entidad financiera sin ánimo de lucro, que conjuga el espíritu social de las entidades de ahorro con los criterios de gestión propios de la banca comercial." [Bancaja ist eine nicht auf Gewinn ausgerichtete Finanzgruppe, in der sich der den Sparkassen zugrunde liegende soziale Gedanke mit den Managementkriterien einer Handelsbank vereint.] http://bancaja.es/grupo/queesentidad.asp?menu=15. (17) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-82/99, Frankreich gegen Kommission, Slg. 2002, S. I-4397, Randnummer 55. (18) Der Referenzzinssatz für das Jahr 2001 betrug 6,33 %. Dieser Wert beruht jedoch auf einem Interbank-Swapsatz für 5 Jahre. d. h. auf einem festen Zinssatz. (19) "El Instituto para la diversificación y ahorro de la energía, IDAE, es una entidad pública empresarial, adscrita al Ministerio de Economía, a través de la Secretaría de Estado de Energía, Desarrollo Industrial y de la Pequeña y Mediana Empresa." [Das Instituto para la diversificación y ahorro de la energía (IDAE) ist ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, das über das Staatssekretariat für Energie, industrielle Entwicklung und kleine und mittlere Unternehmen dem Wirtschaftsministerium untersteht.] http://www.idae.es/home/home.asp. (20) "Desde el punto de vista operativo, se integrarán funcionalmente bajo una dirección única (la del Director General del Instituto de Fomento Regional) los instrumentos de promoción empresarial dependientes de la Consejería de Industria, Comercio y Turismo:" [Vom operativen Standpunkt aus unterstehen alle Mittel der Wirtschaftsförderung des regionalen Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus einer einzigen Leitung (der des Generaldirektors des Instituts für Regionalförderung]: Instituto de fomento regional, Servicio de asesoramiento y promoción empresarial, Sociedad regional de promoción del principado de asturias, S.A., Asturgar, S.G.R. http://www.idepa.es/ifr/documentos.asp?doc=111. (21) Siehe Entscheidung der Kommission in der Sache K(95) 2001 (ABl. C 33 vom 6.2.2002, S. 9), insbesondere Randnummer 21. (22) "Su coste en función del importe y tipo de aval (financiero, técnico, etc.) es muy reducido merced a las subvenciones de la comunidad autónoma; en muchos casos es prácticamente inexistente." [Ihre Kosten sind in Anbetracht des Betrags und der Art der Garantie (finanziell, technisch usw.) dank der Subventionen der Autonomen Gemeinschaft sehr niedrig und in vielen Fällen praktisch null.] http://www.idepa.es/ifr/documentos.asp?doc=111. (23) "Para apoyar aquellos proyectos considerados viables técnica y económicamente, se reforzará el papel de Asturgar como sociedad de garantía recíproca, ampliando sus recursos de forma que pueda asumir nuevos riesgos empresariales." [Zur Unterstützung von Projekten, die in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht als tragfähig eingestuft werden, wird die Rolle der Asturgar als Kreditgarantiegemeinschaft gestärkt, indem ihre Ressourcen so erweitert werden, dass sie neue unternehmerische Risiken eingehen kann.] http://tematico2.princast.es/trempfor/trabajo/inferior/pacto/promo.htm. (24) ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14, Randnummer 3.2. (25) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien gegen Kommission, Slg. 1999, S. I-2459, Randnummer 58. (26) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.