32004D0032

2004/32/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Porcelanas del Principado S.L. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 907) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 011 vom 16/01/2004 S. 0001 - 0016


Entscheidung der Kommission

vom 2. April 2003

über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Porcelanas del Principado S.L. gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 907)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/32/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Nachdem ein Wettbewerber behauptet hatte, Spanien habe dem Unternehmen Porcelanas del Principado S.L. (im Folgenden: "Porcelanas Principado") staatliche Beihilfen gewährt, richtete die Kommission am 14. Februar 2000 ein Auskunftsverlangen an Spanien.

(2) Die spanischen Behörden antworten darauf mit Schreiben vom 5. Mai 2000. Am 19. Juli 2000 wurde erneut ein Auskunftsverlangen an Spanien gesandt. Nach einem Erinnerungsschreiben der Kommission vom 5. März 2001 erteilten die spanischen Behörden die geforderten Auskünfte mit Schreiben vom 4. Mai 2001, in dem mitgeteilt wurde, dass die Sociedad Regional de Promoción del Principado de Asturias (im Folgenden: "SRPPA"), ein staatlich gelenktes Unternehmen, Porcelanas Principado am 18. Januar 2001 ein nachrangiges Darlehen mit Gewinnbeteiligung gewährt hatte.

(3) Am 19. September 2001 beschloss die Kommission, wegen des erwähnten Darlehens das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Nachdem die spanischen Behörden um Fristverlängerung ersucht hatten, nahmen sie mit Schreiben vom 21. November 2001 Stellung. In dieser Stellungnahme wies Spanien auf neue Maßnahmen zugunsten der Porcelanas Principado hin.

(4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme zu den betreffenden Beihilfemaßnahmen auf.

(5) Die Kommission erhielt von der Beihilfeempfängerin eine Stellungnahme mit Schreiben vom 10. Januar 2002. Diese wurde den spanischen Behörden mit Schreiben vom 16. Januar 2002 übermittelt. Spanien nahm dazu innerhalb der festgesetzten Frist nicht Stellung.

(6) Mit Schreiben vom 11. März 2002, dessen Eingang am 13. März 2002 registriert wurde, legte Spanien einen überarbeiteten Sanierungsplan vor. Mit Schreiben vom 22. Februar 2002 übermittelte die Beihilfeempfängerin Belege für eine Kapitalerhöhung.

(7) Am 9. April 2002 beschloss die Kommission, das Prüfverfahren auf die neuen Maßnahmen auszudehnen, über die sie erst in Kenntnis gesetzt worden war, als Spanien zum Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Stellung nahm.

(8) Spanien nahm zur Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens mit Schreiben vom 16. Mai 2002 Stellung, dessen Eingang am 21. Mai 2002 registriert wurde.

(9) Der Beschluss der Kommission über die Ausdehnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme zu den betreffenden Beihilfemaßnahmen auf.

(10) Die Kommission erhielt eine Stellungnahme der Beihilfeempfängerin mit Schreiben vom 13. Juni 2002, dessen Eingang am 19. Juni 2002 registriert wurde. Diese Stellungnahme wurde den spanischen Behörden mit Schreiben vom 22. August 2002 übermittelt.

(11) Die Kommission ersuchte Spanien mit Schreiben vom 30. August 2002 um weitere Auskünfte. Die spanischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 25. Oktober 2002, dessen Eingang am 29. Oktober 2002 registriert wurde.

(12) Mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 ersuchte die Kommission um zusätzliche Informationen. Am 16. Dezember 2002 fand eine Besprechung mit Vertretern der nationalen und regionalen Regierungen sowie der Beihilfeempfängerin statt. Nach dieser Besprechung übermittelte Spanien die geforderten Auskünfte mit Schreiben vom 10. Januar 2003, dessen Eingang am selben Tag registriert wurde.

II. BESCHREIBUNG

A. Das Unternehmen

(13) Porcelanas Principado, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde 1995 gegründet und beschäftigte im Jahr 2002 150 Mitarbeiter. Das Unternehmen stellt Keramik- und Porzellangeschirr für Privathaushalte und den gewerblichen Gebrauch, insbesondere für Hotels und Dekorationszwecke, her. Diese Produkte werden auch ausgeführt.

(14) Laut Angaben der spanischen Behörden geriet Porcelanas Principado nach einem Streik, der zur Einstellung der Produktion von November 1999 bis Januar 2000 führte, in finanzielle Schwierigkeiten. Die folgende, von Spanien übermittelte Tabelle stellt die Leistung des Unternehmens in den Jahren 1999 und 2000 dar.

TABELLE 1

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(15) Im Jahr 2000 erwarben die Porvasal S.A. (im Folgenden: "Porvasal") und andere private Investoren mehr als 80 % der Anteile an Porcelanas Principado. Das Unternehmen Porvasal ist ebenfalls eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und beschäftigt ca. 175 Mitarbeiter. Es stellt Keramik- und Porzellangeschirr für Privathaushalte und für gewerbliche Zwecke, insbesondere Hotels und Dekorationszwecke, her. Seine Produkte werden in Länder wie Frankreich, Belgien, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Deutschland, Griechenland ausgeführt. Die folgende, von den spanischen Behörden übermittelte Tabelle vermittelt einen Eindruck über die Leistung in den Jahren 1999 und 2000.

TABELLE 2

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B. Die Umstrukturierung

(16) Nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erklärte Spanien, dass gegen Ende 2000 ein Sanierungsplan für Porcelanas Principado ausgearbeitet wurde, als Porvasal gemeinsam mit anderen privaten Investoren beschloss, mehr als 80 % der Anteile von Porcelanas Principado zu kaufen. Nach Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens legten die spanischen Behörden einen überarbeiteten Sanierungsplan vor. Der Plan war aktualisiert und ergänzt worden, nachdem Porvasal einige Monate mit Porcelanas Principado gearbeitet und einen besseren Überblick über das Unternehmen gewonnen hatte.

(17) Der Plan gilt für die Zeit von 2001 bis 2010, obwohl man hofft, bereits 2004 die Rentabilitätsschwelle zu erreichen. Laut Angaben der spanischen Behörden sind die letzten Jahre in Wirklichkeit zur Konsolidierung der im Zuge der Umstrukturierung erzielten Ergebnisse gedacht.

(18) Gemäß den Erläuterungen im Rahmen der Ausdehnung des Prüfungsverfahrens sah der Sanierungsplan verschiedene Maßnahmen zur Sicherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens vor. Das Unternehmen beabsichtigt, defizitäre Geschäftsbereiche aufzugeben und sich dem Geschirrmarkt für das Gastgewerbe zuzuwenden. Erstens verfolgte man das Ziel, auf einen akzeptablen Verschuldungsgrad zu kommen. Zweitens waren Investitionen in Maschinen und Anlagen in Hinblick auf eine Modernisierung und Optimierung der Kapazitäten vorgesehen. Weiters wurde im Plan erwähnt, dass Porcelanas Principado in Formen für isostatische Pressen sowie in einen Verglühbrandofen investieren sollte, um den Fertigungsprozess zu optimieren. Außerdem musste die Zahl der Mitarbeiter um 20 % reduziert, und verschiedene Maßnahmen zur Produktivitätssteigerung mussten ergriffen werden. Schließlich war im Plan auch eine finanzielle Umstrukturierung des Unternehmens vorgesehen, um Zahlungsverpflichtungen in Höhe von ca. 4,571 Mio. EUR nachzukommen, die seit dem Beginn seiner Schwierigkeiten aufgelaufen waren.

(19) In der folgenden Tabelle werden die Gesamtkosten für die Umstrukturierungsmaßnahmen aufgeschlüsselt.

TABELLE 3

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C. Finanzielle Verpflichtungen

(20) Um die oben beschriebenen Aufwendungen zu finanzieren und dem Unternehmen eine entsprechende finanzielle Basis zu verschaffen, wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen. Erstens nahm das Unternehmen eine Kapitalerhöhung vor, an der sich sowohl der staatliche Sektor als auch private Investoren beteiligten. Zweitens wurden die Investitionen durch Darlehen von Privatbanken und verschiedene Zuschüsse der Regionalregierung finanziert. Schließlich wurde eine Umschuldung der Verbindlichkeiten des Unternehmens vereinbart.

(21) Es wird festgestellt, dass viele bereits bewilligte Maßnahmen des staatlichen Sektors noch nicht ausbezahlt wurden. Der Grund dafür ist, dass die Regionalregierung nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Zahlungen einstellte, bis die Kommission eine endgültige Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen getroffen hat.

(22) Die folgende Tabelle, deren Berichtigung von den spanischen Behörden bestätigt wurde, bietet einen Überblick.

TABELLE 4

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(23) Maßnahme 1: Ein Darlehen ("Beteiligungsdarlehen") in Höhe von 0,601 Mio. EUR, das Porcelanas Principado im Januar 2001 von der SRPPA gewährt wurde. Das Darlehen wurde zu einem fixen Zinssatz von 5,143 %(4) und einem variablen, gewinnabhängigen Zinssatz in Höhe von 0,75 % bei Gewinnen bis zu 0,3 Mio. EUR, in Höhe von 4,25 % bei Gewinnen bis zu 0,75 Mio. EUR und in Höhe von 9,5 % bei Gewinnen über 1,2 Mio. EUR gewährt. Die Laufzeit beträgt 7 Jahre. Eine frühzeitige Rückzahlung des Darlehens ist aufgrund einer zwischen Porcelanas Principado und der SRPPA unterzeichneten "Liquiditätsvereinbarung" möglich.

(24) Maßnahme 2: Spanien lieferte Belege dafür, dass Porvasal neue Mittel in Höhe von 0,601 Mio. EUR einbrachte.

(25) Maßnahmen 3 und 4: Zwei Kapitalzuführungen sind vorgesehen. Die SRPPA beabsichtigt, Kapital in Höhe von 0,3 Mio. EUR einzubringen (Maßnahme 3). Die spanischen Behörden geben in ihrer Stellungnahme zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens an, dass diese Kapitalzufuhr von der Entscheidung des privaten Investors (Porvasal) abhängig gemacht wird, einen Betrag in derselben Höhe in das Unternehmen einzubringen (Maßnahme 4). Spanien bestätigte auch, dass die SRPPA durch alle künftigen Beteiligungen an Porcelanas Principado Bezugsrechte erhalten würde. Die SRPPA hat die vorgesehene Kapitalzufuhr noch nicht vorgenommen, da sie die Entscheidung der Kommission im vorliegenden Fall abwartet.

(26) Die Maßnahmen 5 bis 7 sind zur Deckung von Investitionen in Höhe von 0,294 Mio. EUR (einschließlich Zinsen) bestimmt. Konkret handelt es sich bei Maßnahme 5 um ein von Bancaja gewährtes Darlehen in Höhe von 0,294 Mio. EUR, das von der Gewährung der Maßnahmen 6 und 7 abhängig gemacht wird.

(27) Die spanischen Behörden bestätigten tatsächlich, dass die Regionalbehörden von Asturien einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 0,101 Mio. EUR bewilligt hatten (Maßnahme 6). Spanien weist darauf hin, dass diese Investitionsbeihilfe im Rahmen einer von der Kommission als Regionalbeihilfe genehmigten Beihilferegelung gewährt wurde(5). Die nicht rückzahlbare Beihilfe wurde nicht ausbezahlt, da man die Durchführung der Investitionen und die Genehmigung der Kommission im vorliegenden Fall abwarten möchte.

(28) Im Zusammenhang mit Maßnahme 7 wies Spanien darauf hin, dass die Kreditgarantiegemeinschaft "Sociedad de Garantía Recíproca de Asturias" (im Folgenden: "Asturgar") eine Garantie in Höhe von 0,147 Mio. EUR zur Verfügung stellte, die dazu verwendet werden soll, die Kosten des von Bancaja für Investitionen gewährten Darlehens zu decken.

(29) Die Maßnahmen 8 bis 10 decken die Ausgaben für einen Ofen, die insgesamt 0,661 Mio. EUR betragen. Konkret besteht Maßnahme 8 aus einem Darlehen des Instituto Nacional para la Diversificación y el Ahorro de Energía (im Folgenden: "IDAE") in Höhe von 0,661 Mio. EUR, das unter der Bedingung gewährt wurde, dass die Region Asturien einen Zuschuss in Höhe von 40 % des Werts des Ofens (Maßnahme 9) bewilligt und dass eine Garantie über 50 % der Kosten (Maßnahme 10) vorgelegt wird.

(30) Maßnahme 9 ist ein Zuschuss der Region Asturien in Höhe von 0,229 Mio. EUR. Dieser Zuschuss wurde beantragt, aber in Erwartung der Entscheidung der Kommission in der gegenständlichen Untersuchung hat die Autonome Gemeinschaft Asturien noch keine Entscheidung getroffen.

(31) Maßnahme 10 besteht aus einer von Asturgar vorgesehenen Garantie über 50 % der Kosten des Ofens.

(32) Maßnahme 11 ist ein Zuschuss der Region Asturien in Höhe von 0,67 Mio. EUR (bewilligt). Damit soll die Vorruhestandsregelung für 22 Mitarbeiter, die über 53 Jahre alt sind, finanziert werden. Der Zuschuss wurde noch nicht ausbezahlt, da man noch die Entscheidung der Kommission im vorliegenden Fall abwarten möchte.

(33) Die Maßnahmen 12 bis 19 sind das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern über die Umschuldung und den teilweisen Erlass der offenen Verbindlichkeiten.

(34) Maßnahmen 12 und 13: Im April 2001 wurde die Fälligkeit offener Verbindlichkeiten gegenüber den Steuerbehörden in Höhe von 0,861 Mio. EUR (einschließlich Verzugszinsen) bis 20. Juli 2005 verschoben. Die Stundung wurde von zwei Bedingungen abhängig gemacht: Erstens musste Asturgar für die Zahlung von 0,485 Mio. EUR eine Garantie leisten (Maßnahme 12), und zweitens sollte das Unternehmen eine Hypothek über seine Liegenschaften in Höhe von 0,433 Mio. EUR aufnehmen (Maßnahme 13). Die Garantie im Zusammenhang mit Maßnahme 12 wurde tatsächlich zur Verfügung gestellt und die Hypothek für Maßnahme 13 aufgenommen. Die gestundeten Verbindlichkeiten werden gemäß den Bestimmungen des spanischen Haushaltsgesetzes (Ley de Presupuestos Generales del Estado Español) Nr. 13/2000 vom 28. Dezember 2000 mit einem Zinssatz von 6,5 % für das Jahr 2001 und von 5,5 % für 2002 verzinst.

(35) Maßnahmen 14 und 15: Die Zahlung der offenen Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung in Höhe von 0,947 Mio. EUR (einschließlich Verzugszinsen) wurde im April 2001 unter der Bedingung gestundet, dass das Unternehmen 0,3 Mio. EUR aus eigenen Mitteln finanzieren würde. Ursprünglich war eine weitere Garantie von Asturgar in dieser Höhe vorgesehen, die aber nie eingeräumt wurde. Das Unternehmen konnte jedoch ausreichende Eigenmittel aufbringen, um der Sozialversicherung diesen Betrag (Maßnahme 14) zu bezahlen, und im Juni 2001 wurde der restlichen Betrag in Höhe von 0,647 Mio. EUR (einschließlich Zinsen) bis zum 30. April 2006 gestundet (Maßnahme 15). Nach der Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens teilten die spanischen Behörden mit, dass das Unternehmen am 19. Oktober 2001 zur Besicherung der gestundeten Verbindlichkeiten eine Hypothek auf bewegliche Güter ("Mobiliarhypothek") zugunsten der Sozialversicherung in Höhe von 0,647 Mio. EUR aufgenommen hatte. Für die gestundeten Verbindlichkeiten ist gemäß dem spanischen Haushaltsgesetz Nr. 13/2000 vom 28. Dezember 2000 ein Zinssatz von 5,5 % vorgesehen.

(36) Maßnahme 16: Im November 1998 wurden die offenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Lohngarantiefonds Fogasa in Höhe von 0,229 Mio. EUR (einschließlich Verzugszinsen) mit einem Zinssatz von 5,5 % bis November 2006 gestundet. Als Sicherheit nahm das Unternehmen eine Hypothek auf bewegliche Güter in Höhe von 0,502 Mio. EUR auf.

(37) Maßnahme 17: In verschiedenen Vereinbarungen wurden die Verbindlichkeiten gegenüber den Lieferanten bis März/April 2006 umgeschuldet. Für diese Stundung werden keine Zinsen in Rechnung gestellt. [...](6).

(38) Maßnahme 18 besteht aus einer Hypothek zugunsten der Cajastur auf Teile des Anlagevermögens der Porcelanas Gijón, einem Unternehmen, das in Konkurs gegangen ist. Diese Vermögenswerte wurden 1997 von Porcelanas Principado in einer öffentlichen Versteigerung erworben. Am 8. März 2001 übernahm Porcelanas Principado die Haftung für diese Hypothek zugunsten von Cajastur in Höhe von 1,612 Mio. EUR. Die spanischen Behörden legten Belege dafür vor, dass Porcelanas Principado die Zahlungen in Verbindung mit dieser Hypothek pünktlich erfuellt.

(39) Maßnahme 19: Bei der Asturgar wurde erneut um eine Garantie angesucht, um die restlichen offenen Zahlungen gegenüber Porcelanas Gijón abzudecken.

D. Der Markt

(40) Im Sektor der Geschirrherstellung herrscht reger Handel zwischen Spanien und anderen Mitgliedstaaten. Gemäß den Angaben von Eurostat führte Spanien von Januar bis Oktober 1995 8546 Tonnen Geschirr im Wert von 32,6 Mio. EUR aus und importierte von Januar bis September 1995 7844 Tonnen im Wert von 43,3 Mio. EUR. Der Marktanteil Spaniens am gesamten innergemeinschaftlichen Handel mit Geschirr beträgt ca. 3 %. Auch wenn Porcelanas Principado nicht zu den größten Geschirrerzeugern der Europäischen Union zählt, ist das Unternehmen auf diesem Markt mit Ausfuhren nach Italien und Belgien aktiv.

(41) Zierkeramik wird zwar in ganz Europa hergestellt, es gibt jedoch wichtige regionale Zusammenschlüsse von Geschirrerzeugern in Nordbayern (Deutschland), Staffordshire (Vereinigtes Königreich) und im Limousin (Frankreich). Neben zahlreichen KMU gibt es auch Großunternehmen. Dazu zählen Villeroy & Boch (Deutschland/Luxemburg), Hutschenreuther und Rosenthal (Deutschland) sowie Doulton und Wedgewood (Vereinigtes Königreich), die mehr als ein Drittel der Gesamtproduktion in der Gemeinschaft herstellen. Aufgrund der spezifischen Anforderungen des Gastgewerbes entstand der Geschirrsektor für das Gastgewerbe mit einer besonders widerstandsfähigen und entsprechend gestalteten Keramik. Das Vereinigte Königreich, Deutschland und Italien sind die wichtigsten Hersteller- und Verbraucherländer. Der enge Kontakt mit dem Endverbraucher und die Notwendigkeit, in Bezug auf das Design wettbewerbsfähig zu sein, haben dieser äußerst arbeitsintensiven Branche mit ihrer ungeheuer großen Vielfalt an Produkten besondere Züge verliehen. Die Ausfuhren in Drittstaaten machen ihrem Wert nach mehr aus als die europäischen Einfuhren. Dennoch übertreffen die Einfuhren, in Tonnen gemessen, die Ausfuhren, was in erster Linie auf die äußerst billigen Einfuhren aus China zurückzuführen ist(7).

(42) Die Porzellanindustrie leidet an Überkapazität. Von 1984 bis 1991 stiegen Produktion und Verbrauch stetig an, 1992/1993 ging jedoch die Nachfrage zurück. Der für 1994 erhoffte Wiederaufschwung blieb aus. Die Handelsbilanz der letzten Jahre war positiv, aber der Anteil der Einfuhren stieg beträchtlich, insbesondere im Segment der Haushaltsartikel aus Porzellan. Die Zunahme der Ausfuhren reicht nicht aus, um den in diesem Sektor zunehmenden Wettbewerb auszugleichen. Vielmehr wird diese Situation des starken Wettbewerbs und der Überkapazität durch neue Wettbewerber aus Südostasien und Osteuropa, insbesondere aus der Tschechischen Republik und Ungarn, verschärft, die die Präferenzhandelsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft(8) nutzen.

(43) Laut den Angaben auf der Website von Cérame-Unie(9) verzeichnete die europäische Keramikindustrie einen Gesamtumsatz in Höhe von ungefähr 25600 Mio. EUR (bei Tafelgeschirr und Ziergegenständen betrug er 2700 Mio.) und beschäftigte ca. 240000 Arbeitnehmer. Man geht davon aus, dass die europäische Industrie ein Drittel der gesamten Weltproduktion ausmacht und mit Drittländern eine positive Handelsbilanz beibehalten konnte. Obwohl der gemeinsame Markt der EU eine größere Konzentration in diesem Sektor bewirkte, herrschen eher kleine und mittlere Unternehmen vor.

III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG UND AUSDEHNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(44) Anlässlich der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens prüfte die Kommission die finanziellen Maßnahmen zugunsten von Porcelanas Principado in Hinblick auf Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. Die Maßnahmen wurden aus Staatsgeldern finanziert und stellten eine Verzerrung oder drohende Verzerrung des Wettbewerbs unter Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Begünstigung des gegenständlichen Unternehmens dar. In ihrer vorläufigen Bewertung betrachtete die Kommission Porcelanas Principado als ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Des Weiteren bezweifelte die Kommission, dass sich der Staat wie ein privater Geldgeber, der dem Unternehmen Finanzmittel zur Verfügung stellte, verhielt. Diese Maßnahmen wurden vorerst als staatliche Beihilfe eingestuft und vorläufig auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden: "Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien")(10) beurteilt. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen bezweifelte die Kommission, dass die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden könnte.

(45) Die Angaben in der Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens enthielten Einzelheiten über zusätzliche Maßnahmen, über die die Kommission vorher nicht in Kenntnis gesetzt worden war. Aus diesem Grund wurde das Prüfverfahren ausgedehnt, um diese in Hinblick auf Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen zu prüfen.

IV. STELLUNGNAHME DER SPANISCHEN BEHÖRDEN

(46) Nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens legte Spanien einen Umstrukturierungsplan vor, der vor dem Hintergrund der Übernahme von 80 % der Anteile an der Porcelanas Principado gegen Ende 2000 durch Porvasal und andere Investoren ausgearbeitet worden war. In den von den spanischen Behörden vorgelegten Informationen waren auch Angaben über zahlreiche Maßnahmen enthalten, über die die Kommission vorher nicht informiert worden war.

(47) Nach der Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelte Spanien detaillierte Informationen über die Maßnahmen, die Gegenstand der erweiterten Prüfung waren, sowie den überarbeiteten Sanierungsplan, der von der Beihilfeempfängerin im Rahmen ihrer Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegt worden war.

(48) Die spanischen Behörden vertreten die Ansicht, dass weder das Beteiligungsdarlehen der Maßnahme 1 noch die Kapitalzufuhr der Maßnahme 3 eine Beihilfe darstellen. Des Weiteren erklärt Spanien, dass die Maßnahmen 7, 10, 12 und 19 nicht als Beihilfe zu betrachten seien. Die spanischen Behörden vertraten auch die Ansicht, dass die Beihilfe der Maßnahmen 6 und 9 (Letztere waren nicht von den Regionalbehörden bewilligt worden) durch eine genehmigte Regionalbeihilferegelung abgedeckt und als bestehende Beihilfe anzusehen sei. Spanien stellte auch fest, dass die spezifischen Beihilfemaßnahmen mit den Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vereinbar seien.

(49) Schließlich wies Spanien darauf hin, dass die Zahlungen bei allen Maßnahmen des öffentlichen Sektors zugunsten des Unternehmens nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens eingestellt worden waren.

V. STELLUNGNAHME DER BEIHILFEEMPFÄNGERIN

(50) Die Beihilfeempfängerin bestätigte die Angaben der spanischen Behörden darüber, dass das Beteiligungsdarlehen der Maßnahme 1 zu einer Reihe von Maßnahmen zählt, die auf die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von Porcelanas Principado abzielen. Die Beihilfeempfängerin führt dieselben Maßnahmen an wie die spanischen Behörden.

(51) In ihrer Stellungnahme auf die Einleitung und die Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens bestreitet die Beihilfeempfängerin den Beihilfecharakter des nachrangigen Darlehens, das ihr die SRPPA gewährte (Maßnahme 1), da mit diesem Darlehen eine Kapitalaufstockung in derselben Höhe durch einen privaten Investor (Porvasal) einherging (Maßnahme 2). Die Beihilfeempfängerin bestätigt auch, dass parallel zur vorgesehene Kapitalerhöhung um 0,3 Mio. EUR durch die SRPPA (Maßnahme 3) eine weitere Kapitalaufstockung in derselben Höhe durch Porvasal (Maßnahme 4) durchgeführt werden sollte. Aus diesem Grund vertritt die Beihilfeempfängerin die Ansicht, dass die vorgesehene Kapitalerhöhung - sollte sie vorgenommen werden - keine staatliche Beihilfe darstellen würde.

(52) Im Zusammenhang mit den Garantien (Maßnahmen 7, 10, 12 und 19) gibt die Beihilfeempfängerin an, dass Asturgar diese zu normalen marktüblichen Zinssätzen gewährte oder gewähren wird und daher nicht als Beihilfe einzustufen sind.

(53) In Bezug auf die Zuschüsse der Maßnahmen 6 und 9 hält die Beihilfeempfängerin fest, dass sie eine bestehende Beihilfe darstellen, da sie durch eine von der Kommission genehmigte Beihilferegelung (regionale Investitionsbeihilferegelung)(11) abgedeckt sind.

(54) Die Beihilfeempfängerin weist des Weiteren darauf hin, dass - auch wenn die Kommission zu dem Ergebnis kommt, dass alle Maßnahmen zu ihren Gunsten eine staatliche Beihilfe darstellen - diese mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar wäre, da sie die in den geltenden Leitlinien(12) festgelegten Bestimmungen erfuellt. Erstens befand sich Porcelanas Principado im Dezember 2000 im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien in Schwierigkeiten. Zweitens gab es zum Zeitpunkt der Genehmigung der entsprechenden Maßnahmen einen Umstrukturierungsplan. Drittens wird angeführt, dass Porcelanas Principado ein KMU ist und dass daher gemäß den Leitlinien ein Kapazitätsabbau nicht erforderlich ist. Auf alle Fälle hält die Beihilfeempfängerin fest, dass keinerlei Kapazitätserweiterung, sondern lediglich eine Effizienzsteigerung in Erwägung gezogen wird. Viertens wird ausgeführt, dass sich die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt: i) Sie wurde nur dazu verwendet, die (staatlichen und privaten) Gläubiger zu bezahlen und Investitionen durchzuführen; ii) es liegt ein wesentlicher Beitrag des privaten Investors vor, der das Risiko einging, sein Eigenkapital zur Kapitalerhöhung einzubringen; iii) Porcelanas Principado zahlt regelmäßig die Kosten und Provisionen in Verbindung mit den Garantien und zahlt sein Darlehen sowie das nachrangige Darlehen zurück; iv) der überarbeitete Umstrukturierungsplan zeigt, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, eine ausgewogene Liquiditätssituation beizubehalten, und die Beihilfe nicht dazu verwenden wird, eine aggressive Preiskampagne zu starten.

(55) Die Beihilfeempfängerin legte eine aktualisierte Finanzprognose vor, laut der die Rentabilitätsschwelle im Jahr 2004 erreicht werden soll (siehe Tabelle 7). Die Beihilfeempfängerin räumt ein, dass die Prognosen des ursprünglichen Umstrukturierungsplans zwar extrem optimistisch gewesen sein mögen, aber die aktualisierten Prognosen dafür umso präziser sind und auf dem im Zuge der mehrmonatigen engen Zusammenarbeit mit Porcelanas Principado erlangten fundierten Wissen von Porvasal beruhen. Die Beihilfeempfängerin wies darauf hin, dass diese Prognosen tatsächlich erreicht werden.

(56) Die Beihilfeempfängerin übermittelte auch eine Marktanalyse, die die wichtigsten Merkmale des Keramik- und Porzellanmarkts in Spanien aufzeigte. Die Analyse unterscheidet nach den Endverbrauchern (Haushalte sowie Gastgewerbe) zwischen zwei Teilsektoren und bestätigt, dass mindestens 20 % der Umsätze mit Keramik und Porzellan im Gastgewerbe in Spanien aus Importen stammen. Die restlichen 80 % teilen sich folgendermaßen auf:

TABELLE 5

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(57) Die Beihilfeempfängerin gibt an, dass der Anteil von Porcelanas Principado auf dem spanischen Markt auf 9 % sank, und bestätigt auch, dass das Unternehmen mit anderen Herstellern der Gemeinschaft in Wettbewerb steht (Costa Alegre und Vista Alegre, beide aus Portugal).

(58) Schließlich beruft sich Porcelanas Principado auf die Umstrukturierungsmaßnahmen, die bereits im ursprünglichen Sanierungsplan genannt wurden, und legt sehr ausführliche Informationen und Unterlagen über ihre Vorgehensweise vor.

VI. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

A. Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(59) Die aus staatlichen Mitteln stammende Beihilfe wurde oder wird Porcelanas Principado gewährt und verschafft diesem Unternehmen Vorteile gegenüber seinen Mitbewerbern. Wie anlässlich der Verfahrenseinleitung festgehalten, wird mit den von Porcelanas Principado vermarkteten Produkten innergemeinschaftlicher Handel betrieben, und es herrscht Wettbewerb zwischen den Herstellern. Porcelanas Principado bestätigte in seiner Stellungnahme, dass a) mindestens 20 % der Umsätze in Spanien mit Keramik und Porzellan für das Gastgewerbe aus Einfuhren stammen, b) das Unternehmen im Wettbewerb mit anderen Herstellern der Gemeinschaft (Costa Alegre und Vista Alegre, beide aus Portugal) steht. Daher wird davon ausgegangen, dass jegliche Beihilfe, die der Staat Porcelanas Principado gewährt, den Handel beeinträchtigt und den Wettbewerb verzerrt.

(60) Bei der Einleitung und Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens betrachtete die Kommission Porcelanas Principado als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. Spanien hat dies nie angefochten.

(61) Bei der Einleitung und Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens ging die Kommission zunächst davon aus, dass mehrere Maßnahmen als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen sind. Spanien sucht jedoch den Beihilfecharakter einiger Maßnahmen zu widerlegen. Diese Maßnahmen werden der Reihe nach geprüft.

(62) Maßnahme 1: Ein Darlehen der SRPPA mit Gewinnbeteiligung ("Beteiligungsdarlehen") in Höhe von 0,601 Mio. EUR. Die SRPPA ist eine staatliche Einrichtung zur Förderung der regionalen Entwicklung in der Region Asturien. Sie steht zu 53,12 % im Eigentum der autonomen Regierung Asturiens (Principado de Asturias)(13). Die aus dem Akt hervorgehenden Tatsachen belegen, dass ihre Vorgehensweise im vorliegenden Fall dem Staat zuzuschreiben ist. Spanien hat diesen Punkt nie angefochten.

(63) Im Fall der Insolvenz von Porcelanas Principado würde das Darlehen nach Befriedigung der anderen Gläubiger, aber noch bevor die Aktionäre irgendwelche Zahlungen erhalten, zurückgezahlt werden. Somit wird es als nachrangiges Darlehen eingestuft.

(64) Das Darlehen wurde für einen Zeitraum von 7 Jahren gewährt, wovon die ersten beiden tilgungsfrei sind. Eine frühzeitige Rückzahlung des Darlehens ist aufgrund einer zwischen Porcelanas Principado und der SRPPA unterzeichneten "Liquiditätsvereinbarung" möglich. Das Darlehen wurde zu einem fixen Zinssatz von 5,143 % und einem variablen, gewinnabhängigen Zinssatz in Höhe von 0,75 % bei Gewinnen bis zu 0,3 Mio. EUR, in Höhe von 4,25 % bei Gewinnen bis zu 0,75 Mio. EUR und in Höhe von 9,5 % bei Gewinnen über 1,2 Mio. EUR gewährt. Bis zum Jahr 2004 wird jedoch mit keinerlei Gewinn gerechnet (siehe Tabelle 7 weiter unten). Man kann daher davon ausgehen, dass der Zinssatz für mindestens 4 Jahre 5,143 % betragen wird. Dieser Zinssatz liegt unter dem geltenden Referenzzinssatz von 6,33 %(14) und wird mindestens 4 Jahre lang darunter bleiben. Die spanischen Behörden bestätigten, dass für dieses Darlehen keine Besicherung vorgesehen war.

(65) Nach spanischen Angaben wurde das Darlehen gewährt, als es bereits Schwierigkeiten gab, aber die Krise noch nicht publik war, da die Jahresergebnisse für 2000 erst Ende 2001 veröffentlicht wurden. Die spanischen Behörden scheinen zwischen einer Krisensituation und Schwierigkeiten zu unterscheiden. Dies scheint auf die spanische Fassung der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zurückzuführen zu sein, in der der Ausdruck "empresa en crisis" (Unternehmen in einer Krisensituation) verwendet wird. Die verschiedenen Sprachversionen der Leitlinien sehen jedoch in keiner Weise eine unterschiedliche Behandlung von Unternehmen mit gravierenden Schwierigkeiten und von Unternehmen in Krisensituationen vor. Tatsächlich wurden die Leitlinien 1999 von der Kommission auf der Grundlage der Fassungen in drei Arbeitssprachen - Französisch, Englisch und Deutsch - angenommen. Die darin verwendeten Ausdrücke lauten konkret: "entreprise en difficulté", "firm in difficulty" und "Unternehmen in Schwierigkeiten"; sie haben alle drei die gleiche Bedeutung. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass eine Sprachversion zu keinen Unterschieden in der Behandlung der Unternehmen in einem bestimmten Mitgliedstaat führen darf. Die Logik des Systems setzt eine einheitliche Herangehensweise voraus. Demnach war Porcelanas Principado ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien, unabhängig davon, ob zum gegebenen Zeitpunkt offiziell von einer Krise die Rede war oder nicht.

(66) Die Tatsache, dass sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung - wie von den spanischen Behörden zugegeben - in Schwierigkeiten befand, reicht aus, um von einem umsichtigen Darlehensgeber eine besonders vorsichtige Vorgehensweise zu erwarten. Dies war hier nicht der Fall, da das Darlehen, das nach der Befriedigung der übrigen Gläubiger zurückzuzahlen war, unter dem Referenzzinssatz und ohne Sicherheit gewährt wurde. Es ist unwichtig, ob die Schwierigkeiten des Unternehmens allgemein bekannt waren oder nicht; es obliegt dem Darlehensgeber, die angemessene Sorgfalt walten zu lassen hat.

(67) Die Beihilfeempfängerin stellt den Beihilfecharakter dieses Darlehens in Frage, da parallel dazu eine private Kapitalaufstockung in derselben Höhe vorgenommen wurde (Maßnahme 2). Ihrer Meinung nach sollte die Tatsache, dass beide Maßnahmen gleichzeitig und unter ähnlichen Bedingungen angenommen wurden, ausreichen, damit die Kommission das Vorliegen einer Beihilfe ausschließt. Des Weiteren gibt die Beihilfeempfängerin an, dass im Konkursfall dieses Darlehen nach Befriedigung aller Gläubiger, aber vor Auszahlung der Anteile an die Aktionäre zurückgezahlt würde, was genau dem Wesen von Maßnahme 2 entspreche. Die Beihilfeempfängerin stellt jedoch fest, dass dieses Darlehen unter Bedingungen gewährt wurde, die für die SRPPA günstiger sind als diejenigen bei der Kapitalaufstockung durch Porvasal (Maßnahme 2). Schließlich erinnert die Beihilfeempfängerin daran, dass die SRPPA das Vorliegen eines Sanierungsplans und die Beteiligung durch Porvasal berücksichtigte.

(68) Wie die Kommission in der Mitteilung über die "Anwendung der Artikel 92 [87] und 93 [88] EWG- [EG]-Vertrag auf staatliche Holdinggesellschaften"(15) festhält, liegt keine staatliche Beihilfe vor, wenn eine Kapitalzufuhr unter Bedingungen stattfindet, die für einen privaten, unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden Investor akzeptabel wären. Dies gilt grundsätzlich in Fällen, in denen die Beteiligung der öffentlichen Hand an einer Gesellschaft erhöht werden soll, solange sich das zugeführte Kapital proportional zur Anzahl der Aktien im Besitz des Staates verhält und eine Kapitalzufuhr durch einen privaten Aktionär damit einhergeht. Die Beteiligung des privaten Investors muss von realer wirtschaftlicher Bedeutung sein. Bei einigen Anteilskäufen kann man jedoch nicht von vornherein sagen, ob sie eine staatliche Beihilfe darstellen oder nicht. Unter bestimmten Umständen wird angenommen, dass es sich tatsächlich um eine staatliche Beihilfe handelt. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn die Behörden parallel zu anderen Arten von Maßnahmen, die gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag anzumelden sind, eine Beteiligung erwerben oder wenn es sich um die Beteiligung in einer Branche, in der es besondere Schwierigkeiten gibt, handelt. Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass das nachrangige Darlehen gemeinsam mit anderen Maßnahmen, die als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (siehe folgende Absätze) betrachtet werden, gewährt wurde und dass sich Porcelanas Principado zum Zeitpunkt der Gewährung in Schwierigkeiten befand.

(69) Die Kommission räumt an, dass das nachrangige Darlehen mit einer Kapitalerhöhung des Hauptaktionärs einherging. Im Konkursfall würde die Kapitalzufuhr nach dem nachrangigen Darlehen zurückgezahlt werden. In Anbetracht des geringen Anlagevermögens des Unternehmens ist es jedoch fraglich, ob es überhaupt zurückgezahlt werden würde. Des Weiteren vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Lage der Porvasal und der SRPPA nicht miteinander verglichen werden können. Nachdem sich Porvasal als Hauptaktionär zu einer Kapitalspritze für die Porcelanas Principado verpflichtet fühlte, um die Insolvenz des Unternehmens abzuwenden, war keine Intervention seitens des Staates zur Absicherung von Investitionen erforderlich. Daraus kann man schließen, dass Porvasal bei einer Insolvenz von Porcelanas Principado damit rechnen müsste, mit Forderungen in einer Höhe konfrontiert zu werden, die gezwungenermaßen das zugeführte Kapital übersteigen würden. Demnach war es für Porvasal die wirtschaftlich gangbarere Lösung, der Porcelanas Principado neues Kapital zuzuführen als die Anmeldung der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zuzulassen. Die SRPPA hingegen war nicht durch derartige Überlegungen eingeschränkt. Demnach kann das Verhalten der SRPPA nicht mit dem von Porvasal verglichen werden.

(70) In Anbetracht dieser Feststellungen gelangt die Kommission zum Schluss, dass ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Investor einem Unternehmen in Schwierigkeiten kein nachrangiges Darlehen zu einem Zinssatz unter dem Referenzzinssatz gewährt hätte, für das bis mindestens 2004 kein ausgleichender Ertrag vorgesehen und keine wesentlichen Sicherheiten verlangt werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass das Verhalten der SRPPA nicht mit dem eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden Investors verglichen werden kann, da das nachrangige Darlehen parallel zu anderen Beihilfemaßnahmen (siehe folgende Absätze) gewährt wurde. Daher bleibt die Kommission bei ihrer Meinung, dass dieses Darlehen Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthält.

(71) Maßnahme 3 besteht aus einer geplanten Kapitalzufuhr der SRPPA, die an die Entscheidung des Privatinvestors (Porvasal) über eine Kapitalzufuhr in derselben Höhe an das Unternehmen (Maßnahme 4) geknüpft ist. Spanien bestätigte auch, dass die SRPPA durch jede künftige Beteiligung an Porcelanas Principado Bezugsrechte erhalten würde. Weiterhin halten die spanischen Behörden fest, dass die Bedingungen, unter denen diese Kapitalerhöhung stattfinden soll, in einem Rückkaufvertrag festgelegt werden, in dem der Preis dem höchsten der folgenden Werte entspricht: theoretischer Buchwert oder um den Euribor + 1,5 % erhöhter Nominalwert. Die Kommission räumt ein, dass diese Kapitalzufuhr noch nicht durchgeführt wurde, da man die Entscheidung der Kommission abwartet. Die Kommission stellt weiterhin fest, dass auch Porvasal die Kapitalzufuhr noch nicht vorgenommen hat, da das Unternehmen ebenfalls die Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit des gesamten Umstrukturierungspakets abwartet.

(72) Die spanischen Behörden betonen, dass diese Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle, da das Verhalten der SRPPA durchaus mit dem von Porvasal vergleichbar sei. Die Kommission vertritt dennoch die Ansicht, dass die beabsichtigte Kapitalzufuhr nicht isoliert, sondern in Verbindung mit dem nachrangigen Darlehen der Maßnahme 1 zu betrachten ist. Beide Maßnahmen sind Teil ein und desselben Vorhabens, das das Ziel verfolgt, das Unternehmen Porcelanas Principado für die Zeit seiner Umstrukturierung mit den entsprechenden finanziellen Grundlagen auszustatten. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass dieselben Argumente, aufgrund deren die Maßnahme 1 als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden kann, auch für die beabsichtigte Kapitalzufuhr der SRPPA gelten.

(73) Maßnahme 5 ist ein Darlehen von Bancaja, einer nicht auf Gewinn ausgerichteten Finanzgruppe, die aus verschiedenen Sparkassen (80 %), Banken und verschiedenen Dienstleistungs- und Versorgungsunternehmen(16) besteht. Sparkassen sind als private Stiftungen gegründete Kreditinstitute, die einen Teil ihres Gewinns sozialen Zwecken widmen. Im Fall von Bancaja sind dies die Eingliederung von Jugendlichen in den Arbeitsmarkt, die Unterstützung der freiwilligen Sozialarbeit, die Organisation von Vorträgen, Ausstellungen und anderen Aktivitäten. Unter den Mitgliedern des Verwaltungsrates der Sparkassen befinden sich in der Regel Vertreter der Regionalbehörden. Im Fall von Bancaja setzt sich die Generalversammlung aus der Generalitat Valenciana (28 %), den Sparern (28 %), kommunalen Unternehmen (28 %), Arbeitnehmern (11 %) und der Real Sociedad Económica de Amigos del País Valenciano (5 %) zusammen. Die Tatsache, dass öffentliche Einrichtungen direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben können, bedeutet nicht automatisch, dass der Staat in diesem konkreten Fall die Kontrolle ausübt. In Wirklichkeit müssen die Sparkassen gezwungenermaßen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen agieren, und die aus der Akte hervorgehenden Tatsachen geben keinerlei Hinweis darauf, dass im Fall des Darlehens von Bancaja die öffentliche Hand in irgendeiner Form Einfluss ausgeübt hätte(17).

(74) Dieses Darlehen wurde für 7 Jahre zu einem Zinssatz von 5,75 % gewährt, der alle drei Monate auf der Grundlage des 3-Monats-Euribor + 1,25 %(18) angepasst wird. Es ist in monatlichen Raten ab dem Zeitpunkt der ersten Auszahlung zurückzuzahlen. Außerdem wird festgestellt, dass das Darlehen unter der Bedingung eingeräumt wird, dass eine Garantie über 50 % seiner Summe vorgelegt (Maßnahme 7) und ein Zuschuss gewährt wird, mit dem 40 % der Investitionen abgedeckt werden sollen (Maßnahme 6). Bei diesen Maßnahmen sind die Vorteile zugunsten des Unternehmens zu suchen.

(75) Die Maßnahmen 6, 9 und 11 betreffen nicht rückzahlbare Zuschüsse der Autonomen Gemeinschaft Asturien. Wie in der Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens festgehalten, werden diese Maßnahmen als Beihilfe betrachtet, was Spanien nicht in Frage stellt. Im Zusammenhang mit den Maßnahmen 6 und 9 (wobei Letztere noch nicht von den Regionalbehörden bewilligt wurde) vertreten die spanischen Behörden die Ansicht, dass sie durch eine genehmigte Beihilferegelung abgedeckt sind. Ihre Einstufung als bestehende Beihilfe wird im folgenden Abschnitt geprüft.

(76) Maßnahme 8 betrifft ein Darlehen der IDAE. Dabei handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung, die dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen untersteht und mit der Förderung von Energiesparmaßnahmen und der Nutzung von erneuerbaren Energien in Spanien(19) betraut ist. Das Darlehen stammt somit aus staatlichen Mitteln und räumte dem Unternehmen einen Vorteil ein, den es in Anbetracht seiner Schwierigkeiten von einem marktwirtschaftlich handelnden Akteur nicht bekommen hätte. Aus diesem Grund wird diese Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet.

(77) Maßnahmen 7, 10, 12 und 19: Garantien von Asturgar. Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme 19 noch nicht bewilligt wurde und dass Maßnahme 10 lediglich vorgesehen ist.

(78) Bei der Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens konnte die Kommission ausgehend von den übermittelten Informationen nicht ausschließen, dass Asturgar, ein privates Finanzinstitut, vom öffentlichen Sektor kontrolliert wird, zumal die Autonome Gemeinschaft Asturien sein Referenzaktionär zu sein schien. Außerdem war die Kommission nicht über die Bedingungen, zu denen die Garantien eingeräumt wurden, informiert worden. Daher betrachtete die Kommission diese Garantien in ihrer vorläufigen Würdigung als staatliche Beihilfe.

(79) Das Kapital von Asturgar lässt sich folgendermaßen aufschlüsseln (Zahlen von 2001):

TABELLE 6

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(80) Die spanischen Behörden geben zu, dass das Fürstentum Asturien (Principado de Asturias) derzeit 43,9 % des Kapitals von Asturgar hält. Das mit der Autonomen Gemeinschaft Asturien verbundene Instituto de Fomento Regional führt den Vorsitz in der Asturgar. Die Region Asturien scheint als Referenzaktionär auf. Nach der Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens legten die spanischen Behörden jedoch neue Angaben dazu vor. Laut Statut von Asturgar ist es verboten, dass institutionelle Gesellschafter die Kontrolle monopolisieren. Die spanischen Behörden erklären, dass das Kapital keinen Einfluss auf den Entscheidungsprozess bei Asturgar habe. Nach den übermittelten Informationen werden die Entscheidungen vom Verwaltungsrat getroffen, in dem jedes Mitglied nur eine Stimme hat, unabhängig von der Beteiligung am Kapital von Asturgar. Von den 14 Mitgliedern des Verwaltungsrates von Asturgar stammen nur vier aus der Regionalregierung von Asturien. Daher hat die Regionalregierung nur eine kleine Minorität der Stimmrechte.

(81) In einem Beschäftigungspakt ("Pacto interinstitucional por el empleo") des regionalen Arbeitsministeriums ("Consejería de Trabajo y Promoción del Empleo") ist jedoch festgelegt, dass für alle regionalen Förderungsmittel das regionale Ministerium für Industrie, Handel und Tourismus ("Consejería de Industria, Comercio y Turismo") zuständig ist, und zwar über folgende Einrichtungen: Instituto de fomento regional, Servicio de asesoramiento y promoción empresarial, SRPPA, und Asturgar(20). Asturgar präsentiert sich somit als eine mit der Regionalregierung Asturiens verbundene Einrichtung.

(82) In Bezug auf die Bedingungen der Garantien teilten die spanischen Behörden der Kommission nach der Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens mit, dass Asturgar von Porcelanas Principado eine jährliche Prämie von 1 % plus einer Provision in Höhe von 0,50 % der Transaktionskosten verlangte. Weiterhin seien die Unternehmen verpflichtet, eine Beteiligung am Kapital der Asturgar zu erwerben, wenn sie weitere Garantien von Asturgar erhalten wollen. Diese Beteiligung hängt von der Höhe des durch die Garantie gesicherten Betrags ab. So kaufte Porcelanas Principado Aktien in Höhe von 10217 EUR für die beiden gewährten Garantien (Maßnahmen 7 und 12).

(83) Die Kommission stellt jedoch fest, dass gemäß den ihr übermittelten Informationen für Garantien von Garantiegemeinschaften eine Prämie zwischen 0,5 % und 1,5 % pro Quartal und eine Provision von 0,5 %(21) verlangt werden. Dies würde bedeuten, dass die Bedingungen für die Garantien von Asturgar an Porcelanas Principado günstiger waren als die Marktbedingungen. Die Erklärung dafür könnte in einer Aussage auf der Website des Instituto de desarrollo económico del Principado de Asturias "IDEPA" zu finden sein, wonach die Kosten für die Garantien von Asturgar dank der Subventionen der Regionalbehörden sehr niedrig sind(22). In dem vorerwähnten Beschäftigungspakt wird festgehalten, dass zur Unterstützung tragfähiger Projekte der Asturgar Mittel zur Verfügung gestellt werden, um ihre Position zu stärken und es der Institution zu erlauben, neue Risiken einzugehen(23).

(84) In Anbetracht der obigen Ausführungen kann die Kommission nicht ausschließen, dass der Vorteil der Asturgar gewährten Subventionen über die Garantien, die zu Konditionen eingeräumt werden, die sich ein nach marktwirtschaftlichen Kriterien handelnder Wirtschaftsteilnehmer ohne Subventionen nicht erlauben könnte, an die Porcelanas Principado übertragen wird. Diese Subventionen der Autonomen Gemeinschaft Asturien werden Asturgar mit dem Ziel der Förderung der Regionalentwicklung gewährt. Daher vertritt die Kommission weiterhin die Meinung, die sie in der Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens dargelegt hatte, dass diese Garantien ein Beihilfeelement enthalten. Dieses Beihilfeelement kann bis zu 100 % der mit den Garantien abgesicherten Darlehen ausmachen, da in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften Folgendes vorgesehen ist: "Ist es bei Übernahme der Garantie sehr wahrscheinlich, dass der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht wird nachkommen können, z. B., weil er in finanziellen Schwierigkeiten ist, so kann der Wert der Garantie genauso hoch sein wie der Betrag, der durch die Garantie effektiv gedeckt ist"(24).

(85) Schließlich muss die Kommission prüfen, ob die Umschuldung der Verbindlichkeiten gegenüber den staatlichen Gläubigern ein Beihilfeelement enthält.

(86) In Bezug auf die offenen Verbindlichkeiten gegenüber den Steuerbehörden stellt die Kommission fest, dass die Stundung der Schulden von April 2001 in Höhe von 0,861 Mio. EUR (einschließlich Zinsen) zwei Bedingungen unterlag: Erstens musste Asturgar für die Zahlung von 0,485 Mio. EUR eine Garantie leisten (Maßnahme 12), und zweitens sollte das Unternehmen eine Hypothek auf seine Liegenschaften in Höhe von 0,433 Mio. EUR aufnehmen (Maßnahme 13). Beide Bedingungen wurden erfuellt, und somit ist der gesicherte Betrag höher als die Schuld selbst. Für die gestundete Schuld gilt gemäß den Bestimmungen des spanischen Haushaltsgesetzes Nr. 13/2000 vom 28. Dezember 2000 ein Zinssatz von 6,5 % für das Jahr 2001 und von 5,5 % für das Jahr 2002. Die spanischen Behörden übermittelten Belege dafür, dass diese Schulden zurückgezahlt werden.

(87) In Bezug auf die offenen Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung in Höhe von 0,854 Mio. EUR wurde nach Zahlung eines Betrags von 0,3 Mio. EUR durch das Unternehmen die Restschuld in Höhe von 0,647 Mio. EUR (einschließlich Zinsen) bis zum 30. April 2006 gestundet (Maßnahme 15). Über diesen Betrag nahm das Unternehmen zur Absicherung der Rückzahlung eine Hypothek auf. Für die gestundeten Verbindlichkeiten ist gemäß dem spanischen Haushaltsgesetz Nr. 13/2000 vom 28. Dezember 2000 ein Zinssatz von 5,5 % vorgesehen. Die spanischen Behörden übermittelten Belege dafür, dass diese Schulden zurückgezahlt werden.

(88) Schließlich wurden im November 1998 die offenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Fogasa (Maßnahme 16) in Höhe von 0,279 Mio. EUR bis November 2006 gestundet. Als Garantie nahm das Unternehmen eine Hypothek in Höhe von 0,502 Mio. EUR auf. Für die gestundeten Verbindlichkeiten ist gemäß dem spanischen Haushaltsgesetz Nr. 13/2000 vom 28. Dezember 2000 ein Zinssatz von 5,5 % vorgesehen. Die spanischen Behörden übermittelten Belege dafür, dass diese Schulden zurückgezahlt werden.

(89) In Anbetracht der obigen Ausführungen vertritt die Kommission die Ansicht, dass die staatlichen Gläubiger die nötige Sorgfalt bei der Umschuldung ihrer Forderungen walten ließen. Es wurde auf keinen Betrag verzichtet, die offenen Zahlungsbeträge wurden vollständig durch Hypotheken und Garantien abgesichert, und alle von den öffentlichen Gläubigern gestundeten Schulden werden zum gesetzlichen Zinssatz verzinst(25). Durch die Umschuldung dieser Verbindlichkeiten, die derzeit zurückgezahlt werden, wurden die Gelder für die staatlichen Gläubiger wirkungsvoller zurückgewonnen als durch eine Verpflichtung zur unmittelbaren Zurückzahlung, wodurch es wahrscheinlich zur Insolvenz des Unternehmens gekommen wäre. Die staatlichen Gläubiger berücksichtigten insbesondere die Entscheidung von Porvasal, in das Unternehmen zu investieren und einen soliden Umstrukturierungsplan auszuarbeiten.

(90) Es wird festgehalten, dass die Verbindlichkeiten gegenüber den Lieferanten (Maßnahme 17) in verschiedenen Vereinbarungen bis März/April 2006 umgeschuldet wurden. Diese Verbindlichkeiten wurden zinsenfrei gestundet, und es wurde keinerlei Sicherheit für ihre Stundung vereinbart [...].

(91) In Anbetracht dessen ist die Kommission der Ansicht, dass die Stundungen des öffentlichen Sektors kein Beihilfeelement enthalten.

(92) Die Kommission gelangt somit zum Schluss, dass die Maßnahmen 1, 3, 6, 8, 9 und 11 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Diese Maßnahmen betragen insgesamt ca. 2,2 Mio. EUR. Außerdem ist sie der Ansicht, dass die Garantien der Maßnahmen 7, 10, 12 und 19 ein Beihilfeelement enthalten.

B. Die bestehende Beihilfe

(93) Ein Teil der Beihilfe zugunsten von Porcelanas Principado wurde angeblich im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen gewährt. Nachdem die Kommission begründete Zweifel darüber hatte, ob diese Beihilfemaßnahmen im Einklang mit den Bedingungen der Regelungen, in deren Rahmen sie angeblich gewährt wurden, standen, gab sie eine Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(26) heraus, um über alle Unterlagen, Informationen und notwendigen Daten für ihre Beurteilung zu verfügen.

(94) Die Maßnahmen 6 und 9 entsprechen angeblich bestehenden Beihilfen: Sie betreffen zwei nicht rückzahlbare Zuschüsse in Höhe von 0,101 Mio. EUR bzw. 0,229 Mio. EUR. Es wird daran erinnert, dass Maßnahme 6 noch nicht ausgezahlt wurde, da man auf die Genehmigung der Kommission wartet. Die Regionalbehörden haben aus demselben Grund noch nicht über die Maßnahme 9 entschieden. Spanien weist darauf hin, dass diese Investitionsbeihilfen im Rahmen einer von der Kommission als regionale Investitionsbeihilfe genehmigten Beihilferegelung gewährt wurden(27).

(95) Anlässlich der Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass die Einstufung als bestehende Beihilfe aufgrund der von den spanischen Behörden eingegangenen Stellungnahme nicht haltbar ist. Sowohl die spanischen Behörden als auch die Beihilfeempfängerin betonten, dass Porcelanas Principado seit mindestens Dezember 2000 ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien sei. Die im Lauf des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Daten zeigen, dass Porcelanas Principado weder mit den eigenen Ressourcen noch mit den Mitteln, die es von dem Eigentümer, den Aktionären oder Gläubigern bekommen kann, in der Lage gewesen wäre, die Verluste zu vermeiden, die ohne Einschreiten durch die Behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu geführt hätten, dass es kurz- oder mittelfristig seine Tätigkeit einstellen hätte müssen.

(96) Mit der Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 in der Sache N 75/2000 wurde eine regionale Investitionsbeihilferegelung für Investitionen in Asturien, einem Fördergebiet, bewilligt. Die Regelung legt Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Beihilfen fest. Eine der Bedingungen besagt, dass Unternehmen in Schwierigkeiten(28) davon ausgeschlossen sind.

(97) Spanien stellt fest, dass zum Zeitpunkt der Gewährung von Maßnahme 6 sich die Regionalbehörden in ihrer Entscheidung über die Bewilligung der Beihilfe auf den konsolidierten Jahresabschluss von 1999 stützten, der keinen so hohen Verlust auswies wie der Jahresabschluss 2000. Spanien erklärt weiterhin, dass die Beihilfe auf der Grundlage des ursprünglichen Sanierungsplans und unter der Bedingung bewilligt wurde, dass die Ziele entsprechend diesem Plan verwirklicht würden. Dennoch stellt die Kommission fest, dass Porcelanas Principado im Jahr 1999 bereits Verluste schrieb. Angesichts der Tatsache, dass die Beihilfe auf Grundlage eines Umstrukturierungsplans gewährt wurde, hätten die spanischen Regionalbehörden außerdem ablehnen können, die Beihilfe als regionale Investitionsbeihilfe zu betrachten, nachdem sie eindeutig für eine Investition im Rahmen einer Umstrukturierung bestimmt war. Das Vorliegen eines Umstrukturierungsplans steht der Einstufung von Porcelanas Principado als Unternehmen in Schwierigkeiten, das von der Beihilfe unter der entsprechenden Regelung ausgenommen ist, nicht entgegen.

(98) Als die Beihilfe gewährt wurde, war Porcelanas Principado demnach ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, was sowohl von den spanischen Behörden als auch von der Beihilfeempfängerin bestätigt wurde. Somit stellt jede dem Unternehmen gewährte Investitionsbeihilfe eine Nichterfuellung einer der vorgegebenen Anforderungen dar. Maßnahme 6 wird somit als neue Beihilfe betrachtet.

(99) In Bezug auf Maßnahme 9 stellt die Kommission fest, dass diese aus denselben Gründen als neue Beihilfe zu erachten ist. Es handelt sich um eine Beihilfe, die zugunsten eines Unternehmens in Schwierigkeiten gewährt wird, um eine in einem Umstrukturierungsplan vorgesehene Investition abzudecken, die notwendig ist, um die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. Somit erfuellt auch sie nicht die Anforderungen für regionale Investitionsbeihilfen und wird ebenfalls als neue Beihilfe eingestuft.

C. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

(100) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag legt fest, dass - soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist - Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(101) In den Absätzen 2 und 3 des Artikels 87 EG-Vertrag sind jedoch gewisse Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit gemäß Absatz 1 vorgesehen.

(102) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zulässig, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Zur Beurteilung der finanziellen Maßnahmen für Unternehmen in Schwierigkeiten hat die Kommission spezifische Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten(29) herausgegeben. Die hier geprüften Maßnahmen sind anhand dieser Leitlinien zu beurteilen.

(103) In Ziffer 3.2.2 der Umstrukturierungsleitlinien werden die Bedingungen zur Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen festgelegt.

(104) Erstens muss das Unternehmen als in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen im Sinne der Leitlinien betrachtet werden können. Gemäß den Darlegungen in weiter oben angeführten Randnummern und den Aussagen sowohl der spanischen Behörden als auch der Beihilfeempfängerin ist Porcelanas Principado mindestens seit Dezember 2000 ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien.

(105) Zweitens wird die Gewährung der Beihilfe von der Durchführung des Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, der bei allen Einzelbeihilfen von der Kommission vorher zu genehmigen ist. Der Umstrukturierungsplan, dessen Dauer möglichst kurz sein muss, muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der zukünftigen Betriebsbedingungen erlauben. Die Umstrukturierungsbeihilfe muss demnach mit einem tragfähigen Umstrukturierungsprogramm verknüpft sein, für das sich der Mitgliedstaat engagiert.

(106) Gemäß den obigen Ausführungen legte Spanien einen Umstrukturierungsplan vor, der zunächst gegen Ende 2000 festgelegt und später, nachdem Porvasal einen besseren Einblick in das Unternehmen gewonnen hatte, überarbeitet worden war. Die Kommission räumt ein, dass sich die Änderungen nur auf die finanzielle Prognose beziehen. Die Phasen und die Kosten der Umstrukturierung bleiben von den Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf des Plans unberührt. Der Sanierungsplan wird anhand der folgenden Finanzprognose konkretisiert:

TABELLE 7((Es ist anzumerken, dass diese Prognose unvollständig ist und lediglich dazu dient, eine allgemeine Beschreibung der wichtigsten Posten zu geben.))

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(107) Es wird festgestellt, dass im Geschäftsbericht für das Jahr 2001 ein Umsatz in Höhe von 966084 Mio. ESP (5806 Mio. EUR) und ein Betriebsergebnis von 9,264 Mio. ESP (56677 EUR) ausgewiesen wird, was etwas über den ursprünglichen Erwartungen liegt. Die spanischen Behörden behaupten jedoch, dass die Prognosen für das Jahr 2002 nicht erreicht wurden. Der Grund dafür sei, dass die spanischen Behörden nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Auszahlung jeglicher Finanzbeihilfen einstellten, um die Entscheidung der Kommission über ihre Vereinbarkeit abzuwarten. Dieser Mangel an Finanzmitteln wirkte sich negativ aus auf die Durchführung der Umstrukturierung, die das Unternehmen nun aus eigenen Mitteln finanziert, sowie auf die finanzielle Situation des Unternehmens.

(108) Des Weiteren hat Spanien bekräftigt, dass Porcelanas Principado keinerlei neue Verbindlichkeiten auflaufen lässt und derzeit Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, die Lieferanten und Löhne bezahlt. Spanien hat auch Belege dafür vorgelegt, dass das Unternehmen Teilzahlungen für alle gestundeten Schulden leistet.

(109) In Anbetracht dieser Ausführungen vertritt die Kommission die Ansicht, dass Porcelanas Principado dank der Erfahrung und Unterstützung von Porvasal sowie dank der Beihilfe ihre langfristige Rentabilität wiederherstellen können wird.

(110) Drittens müssen Maßnahmen getroffen werden, die die nachteiligen Auswirkungen, welche die Beihilfe für Wettbewerber mit sich bringen kann, nach Möglichkeit abschwächen. Ist dies nicht der Fall, würde die Beihilfe als "dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufend" betrachtet und wäre demnach mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Sehr häufig kommt vor, dass sich diese Bedingung nach Ablauf der Umstrukturierung als Einschränkung der Präsenz, die das Unternehmen auf seinem Markt oder seinen Märkten einnehmen kann, auswirkt. Daher ist sie normalerweise nicht als auf kleine oder mittlere Unternehmen anwendbar, außer in Fällen, in denen die Vorschriften über staatliche Beihilfen in einem bestimmten Sektor etwas anderes bestimmen.

(111) Die Kommission erinnert weiterhin daran, dass Porcelanas Principado seinen Sitz in einem Gebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) hat. Der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt ist ein vorrangiges Ziel der Gemeinschaft gemäß Artikel 158 EG-Vertrag, und laut Artikel 159 EG-Vertrag wird verlangt, dass andere Politiken zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen. Somit hat die Kommission bei der Würdigung der Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten die Bedürfnisse der regionalen Entwicklung zu berücksichtigen. Daher können die Bedingungen für die Bewilligung von Beihilfen im Zusammenhang mit der Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen weniger restriktiv sein.

(112) Beihilfen für KMU beeinträchtigen die Handelsbeziehungen für gewöhnlich weniger stark als solche für große Unternehmen. Diese Überlegungen gelten auch für Umstrukturierungsbeihilfen, so dass die Anforderung im Zusammenhang mit den in den Randnummern 29 bis 47 vorgesehenen Gegenleistungen kleiner ist. Die Gewährung von Beihilfen an KMU ist im Allgemeinen nicht an Gegenleistungen gebunden, außer in Fällen, wo die sektorspezifischen Bestimmungen für staatliche Beihilfen etwas anderes vorsehen. Die Kommission stellt fest, dass der Keramik- und Porzellansektor nicht zu diesen besonderen Sektoren zählt.

(113) Porcelanas Principado erfuellt die Anforderungen, die in der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(30) festgelegt sind. Die Kommission hält fest, dass Porvasal und andere Investoren Ende 2000 80 % der Anteile an Porcelanas Principado erwarben und die beiden Unternehmen zusammen die in der oben erwähnten Empfehlung festgelegten Grenzen überschreiten, obwohl dies nur aufgrund der gemeinsamen Beschäftigtenzahl (375 insgesamt anstatt 250, wie in der Definition vorgesehen) der Fall ist. Dennoch geht der Status als KMU erst verloren, wenn dieser Wert in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten wird. Bezugspunkt ist der Moment der Gewährung der Beihilfe auf Grundlage des Umstrukturierungsplans. Dies fand im Jahr 2001 statt, obwohl ein Teil der Maßnahmen noch nicht ausgezahlt wurde. Ende 2002 verlor Porcelanas Principado aufgrund des Erwerbs des 80 %igen Anteils durch Porvasal seinen Status als KMU. Im Jahr 1999 wurde Porcelanas Principado jedoch als KMU betrachtet. Das heißt, dass es seinen Status als KMU zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen noch nicht verloren hatte. Die Kommission erachtet es demnach als angebracht, im Zusammenhang mit dem Kapazitätsabbau weniger strenge Bedingungen für Porcelanas Principado anzuwenden. Die Kommission stellt auch fest, dass die Umsätze von Porcelanas Principado und Porvasal zusammen in Höhe von 13,03 Mio. EUR einen unbedeutenden Prozentsatz der europäischen Umsätze im Geschirr- und Zierkeramiksektor (2700 Mio. EUR laut Cérame-Unie) ausmachen. Schließlich haben beide Unternehmen ihren Sitz in einem Gebiet, das für eine Regionalbeihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Betracht kommt.

(114) Andererseits erklären sowohl die spanischen Behörden als auch die Beihilfeempfängerin, dass es im Zeitraum der Umstrukturierung zu keiner Kapazitätserhöhung kommen werde. Die spanischen Behörden haben erklärt, dass die Kapazität des Unternehmens vom Sinterofen abhängt, der eine Beschränkung bedeutet. Derzeit wird die Kapazität dieses Ofens zu 100 % genützt. Es ist keine Investition zur Anschaffung eines zweiten Sinterofens geplant.

(115) Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Marktpräsenz der Beihilfeempfängerin, ihres Standorts in einem Fördergebiet und ihrer Verpflichtung, keine Kapazitätserhöhung im Umstrukturierungszeitraum vorzunehmen, gelangt die Kommission zur Ansicht, dass die wettbewerbsverfälschende Wirkung der Beihilfe in Höhe von ungefähr 2,2 Mio. EUR begrenzt ist.

(116) Viertens müssen sich Höhe und Intensität der Beihilfe in Abhängigkeit von den tatsächlichen finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens, seiner Aktionäre und des Konzerns, zu dem es gehört, auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken. Es wird erwartet, dass die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln einen bedeutenden Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten.

(117) Auf alle Fälle ist der Kommission zu beweisen, dass die Beihilfe nur für das Ziel der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens verwendet wird und der Beihilfeempfängerin dadurch keine Erweiterung der Produktionskapazität während der Durchführung des Umstrukturierungsplans ermöglicht wird.

(118) Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Beihilfe auf 2,2 Mio. EUR und ein in den Garantien enthaltenes zusätzliches Beihilfeelement. Selbst wenn diese Garantien zu 100 % als Beihilfe eingestuft würden, würden die staatlichen Beihilfen nur 3,277 Mio. EUR betragen, was eine 41 %ige Abdeckung der gesamten Kosten für die Umstrukturierung bedeutet. Die restlichen 59 % dieser Kosten werden von der Beihilfeempfängerin selbst getragen. Die Kommission ist somit der Ansicht, dass sich die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt und dass die Beihilfeempfängerin wesentlich zur Umstrukturierung beiträgt.

(119) Schließlich ist der Umstrukturierungsplan zur Gänze umzusetzen. Die Kommission erinnert die spanischen Behörden daran, dass sie nach den einschlägigen Leitlinien verpflichtet sind, einen jährlichen Bericht über die Durchführung der Umstrukturierung vorzulegen.

VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(120) Die Kommission muss feststellen, dass Spanien die fragliche Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat. Die Kommission nimmt die Entscheidung der spanischen Behörden zur Kenntnis, alle Zahlungen und anstehenden Entscheidungen über Beihilfemaßnahmen nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens einzustellen. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen muss die Kommission zum Schluss gelangen, dass die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten der Porcelanas Principado S.L. durchgeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 2. April 2003

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 336 vom 30.11.2001, S. 2, und ABl. C 239 vom 4.10.2002, S. 4.

(2) ABl. C 336 vom 30.11.2001, S. 2.

(3) ABl. C 239 vom 4.10.2002, S. 4.

(4) 12-Monats-Euribor (15. Januar 2001) + 0,5 %.

(5) Sache 75/2000. Entscheidung vom 3. Mai 2000 (ABl. C 293 vom 14.10.2000, S. 7).

(6) Vertrauliche Information.

(7) Die Angaben wurden der Website von Cérame-Unie (http://www.cerameunie.org) entnommen.

(8) Panorama der EU-Industrie 1997, 9-20; NACE (Revision 1). Siehe auch die Entscheidung der Kommission über die staatliche Beihilfe zugunsten der Triptis Porzellan GmbH i.GV, Thüringen (ABl. L 52 vom 27.2.1999, S. 4).

(9) http://www.cerameunie.org/industry.htm.

(10) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(11) Siehe Fußnote 5.

(12) Siehe Fußnote 9.

(13) Die restlichen Anteile verteilen sich auf öffentliche und private Einrichtungen.

(14) Siehe http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/others/reference_rates.html.

(15) Bulletin EG 9-1984.

(16) "Bancaja es una entidad financiera sin ánimo de lucro, que conjuga el espíritu social de las entidades de ahorro con los criterios de gestión propios de la banca comercial." [Bancaja ist eine nicht auf Gewinn ausgerichtete Finanzgruppe, in der sich der den Sparkassen zugrunde liegende soziale Gedanke mit den Managementkriterien einer Handelsbank vereint.] http://bancaja.es/grupo/queesentidad.asp?menu=15.

(17) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-82/99, Frankreich gegen Kommission, Slg. 2002, S. I-4397, Randnummer 55.

(18) Der Referenzzinssatz für das Jahr 2001 betrug 6,33 %. Dieser Wert beruht jedoch auf einem Interbank-Swapsatz für 5 Jahre. d. h. auf einem festen Zinssatz.

(19) "El Instituto para la diversificación y ahorro de la energía, IDAE, es una entidad pública empresarial, adscrita al Ministerio de Economía, a través de la Secretaría de Estado de Energía, Desarrollo Industrial y de la Pequeña y Mediana Empresa." [Das Instituto para la diversificación y ahorro de la energía (IDAE) ist ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, das über das Staatssekretariat für Energie, industrielle Entwicklung und kleine und mittlere Unternehmen dem Wirtschaftsministerium untersteht.] http://www.idae.es/home/home.asp.

(20) "Desde el punto de vista operativo, se integrarán funcionalmente bajo una dirección única (la del Director General del Instituto de Fomento Regional) los instrumentos de promoción empresarial dependientes de la Consejería de Industria, Comercio y Turismo:" [Vom operativen Standpunkt aus unterstehen alle Mittel der Wirtschaftsförderung des regionalen Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus einer einzigen Leitung (der des Generaldirektors des Instituts für Regionalförderung]: Instituto de fomento regional, Servicio de asesoramiento y promoción empresarial, Sociedad regional de promoción del principado de asturias, S.A., Asturgar, S.G.R. http://www.idepa.es/ifr/documentos.asp?doc=111.

(21) Siehe Entscheidung der Kommission in der Sache K(95) 2001 (ABl. C 33 vom 6.2.2002, S. 9), insbesondere Randnummer 21.

(22) "Su coste en función del importe y tipo de aval (financiero, técnico, etc.) es muy reducido merced a las subvenciones de la comunidad autónoma; en muchos casos es prácticamente inexistente." [Ihre Kosten sind in Anbetracht des Betrags und der Art der Garantie (finanziell, technisch usw.) dank der Subventionen der Autonomen Gemeinschaft sehr niedrig und in vielen Fällen praktisch null.] http://www.idepa.es/ifr/documentos.asp?doc=111.

(23) "Para apoyar aquellos proyectos considerados viables técnica y económicamente, se reforzará el papel de Asturgar como sociedad de garantía recíproca, ampliando sus recursos de forma que pueda asumir nuevos riesgos empresariales." [Zur Unterstützung von Projekten, die in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht als tragfähig eingestuft werden, wird die Rolle der Asturgar als Kreditgarantiegemeinschaft gestärkt, indem ihre Ressourcen so erweitert werden, dass sie neue unternehmerische Risiken eingehen kann.] http://tematico2.princast.es/trempfor/trabajo/inferior/pacto/promo.htm.

(24) ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14, Randnummer 3.2.

(25) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien gegen Kommission, Slg. 1999, S. I-2459, Randnummer 58.

(26) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(27) Siehe Fußnote 5.

(28) "Companies in difficulty" in der englischen Fassung.

(29) Siehe Fußnote 9.

(30) Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4).