Europäische Union

2001/146/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.653 — Opel) (Text von Bedeutung für den EWR)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2707)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0146. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

erwandte Terminologie war somit eindeutig und bestätigte ihre Absicht, Exporte jeder Art, einschließlich Exportverkäufe, die nach den Gruppenfreistellungsverordnungen möglich sein müssen, einzuschränken bzw. zu verhindern. (2) Ausgestaltung der Maßnahmen (155) In ihrem Beschluss über eine Überprüfung der Händler (siehe Erwägungsgründe (17) und (19)) traf die Opel Nederland BV keine Unterscheidung zwischen Händlern, die angeblich an nicht bevollmächtigte Wiederverkäufer, und Händlern, die an andere Kunden verkauft haben. (156) Die Regelungen zur restriktiven Lieferung von Fahrzeugen durch die Opel Nederland BV an ihre Händler basierten auf der erwarteten Nachfrage durch niederländische Kunden und/oder auf den erwarteten Zulassungen in den Niederlanden bzw. im jeweiligen Vertragsgebiet. Diese Regelungen sind in den Erwägungsgründen (23) bis (42) dargelegt. Die im Rahmen einer Reihe von Kampagnen festgelegte Bonuspolitik wird in den Erwägungsgründen (43) bis (58) beschrieben. (157) Aus den Erwägungsgründen (59) bis (99) schließlich geht hervor, dass die Opel Nederland BV ihre Händler angewiesen hat, Exportverkäufe generell zu unterlassen bzw. einzuschränken, und wie sich die Händler diesen Anweisungen gefügt haben. 2. Sonstige Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 123/85 bzw. (EG) Nr. 1475/95 (158) Die genannten Maßnahmen sind nicht durch sonstige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 oder der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 freigestellt. II. Einzelfreistellung (159) Die Kommission kann nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag unter bestimmten Bedingungen eine Einzelfreistellung vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 gewähren. (160) Eine derartige Freistellung wurde weder beantragt noch gewährt. Die Vereinbarungen wären in keinem Fall für eine Freistellung geeignet gewesen. Selbst wenn man unterstellte, dass derartige Exportbeschränkungen zur Verbesserung der Warenverteilung beitrugen, wird der Endverbraucher an dem daraus entstehenden Gewinn nicht beteiligt. Den Verbrauchern wird die Möglichkeit genommen, die Vorteile des Binnenmarktes zu nutzen und von den Preisunterschieden bei Kraftfahrzeugen zwischen den Mitgliedstaaten zu profitieren. Sie werden in ihrem Recht, innerhalb des Binnenmarktes Waren ihrer Wahl dort zu kaufen, wo sie es möchten, beschränkt. Die von der Opel Nederland BV verhängten Exportbeschränkungen stellen also eine schwerwiegende Missachtung des Ziels des Verbraucherschutzes dar, das kraft Artikel 81 Absatz 3 fester Bestandteil der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln ist. III. Schlussfolgerung (161) Die von der Opel Nederland BV verhängten Exportbeschränkungen sind von den Verordnungen (EWG) Nr. 123/85 bzw. (EG) Nr. 1475/95 nicht gedeckt. (162) Eine Einzelfreistellung wurde ebenfalls nicht erteilt und kann auch nicht erteilt werden. C. DAUER DES VERSTOSSES (163) Zur Bestimmung der Dauer der Verletzung von Artikel 81 Absatz 1 stützt sich die Kommission auf die Darlegungen in den Erwägungsgründen (17) bis (99) und die jeweils dort angeführten Unterlagen. (164) Die Regelungen zur restriktiven Belieferung der Händler wurden durch Beschluss der Opel Nederland BV vom 26. September 1996 formell angenommen (siehe Erwägungsgrund (31)). Bereits im Juli 1996 (siehe Erwägungsgründe (24) und (25)) sowie in den dem Tag der Beschlussfassung vorausgehenden Septemberwochen (siehe Erwägungsgründe (26) und (30)) waren von den zuständigen leitenden Mitarbeitern der Opel Nederland BV Überlegungen zu einer derartigen Maßnahme angestellt worden. Die gefundenen Belege stützen jedoch die Ansicht, dass die Regelungen zur restriktiven Belieferung den Händlern in den Wochen nach der formellen Beschlussfassung vom 26. September 1996 mitgeteilt wurden (siehe Erwägungsgründe (36) und (37)). Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Regelungen ab Anfang Oktober 1996 eingeführt wurden. (165) Was die Beendigung dieser Maßnahme betrifft, nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass sie mit dem allgemeinen, an alle Händler gerichteten Rundschreiben vom 24. Oktober 1996 im Hinblick auf Exporte an Endverbraucher, einschließlich Verkäufe über deren bevollmächtigte Vermittler, sowie mit dem Rundschreiben vom 12. Dezember 1996 an alle Händler, mit dem der Umfang zulässiger Exporte generell klargestellt werden sollte, teilweise wieder zurückgenommen wurde. Die Maßnahme wurde zwar in den Rundschreiben nicht konkret angesprochen, es wurde jedoch deutlich gemacht, dass die dort beschriebenen Exporte zulässig waren. Dies lässt sich dahingehend auffassen, dass auch das in den beanstandeten Belieferungsregelungen enthaltene verdeckte Exportverbot zurückgenommen wurde. Die vorliegende Entscheidung geht somit davon aus, dass die Maßnahme von Anfang Oktober 1996 bis Dezember 1996 andauerte. (166) Die restriktiven Bestimmungen zur Bonuspolitik lassen sich mit Sicherheit vom 1. Oktober 1996 an nachweisen (siehe Erwägungsgrund (53)). In zwei Kampagnen, "Astra Bonuscampagne, Deelnemingsvoorwaarden" und "CORSA Inruil ander merk campagne, Deelnemingsvoorwaarden", die beide vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Januar 1997 liefen, war die Gewährung eines Bonus für Verkäufe an nicht in den Niederlanden ansässige Endverbraucher, sei es direkt oder über einen bevollmächtigten Vermittler, ausgeschlossen.(255) (167) Bezüglich der Beendigung dieser Politik wird auf Erwägungsgrund (54) verwiesen, wo es heißt, dass die restriktive Bestimmung laut Opel Nederland BV nach dem 20. Januar 1998 nicht mehr angewendet wurde. Wie in Erwägungsgrund (58) erläutert, kann die Kommission dem Argument der Opel Nederland BV nicht folgen, wonach diese Maßnahme mit dem Rundschreiben vom 20. Januar 1998 (siehe Erwägungsgrund (57)) rückwirkend beendet wurde. Die Maßnahme dauerte somit vom 1. Oktober 1996 bis zum 20. Januar 1998. (168) Die gefundenen Belege zu den Anweisungen an die Händler und den daraufhin von den Händlern abgegebenen Verpflichtungen zeigen, dass eine erste Verpflichtung vom Händler Van Zijll am 31. August 1996 einging (siehe Erwägungsgründe (80) und (81)), gefolgt von entsprechenden Zusagen anderer Händler (siehe Erwägungsgründe (84) bis (87)).(256) (169) Im Hinblick auf die Beendigung dieser Maßnahme gilt die gleiche Argumentation wie in Erwägungsgrund (165), d. h. die Kommission vertritt die Auffassung, dass sie mit dem allgemeinen Rundschreiben an alle Händler vom 24. Oktober 1996 im Hinblick auf Exporte an Endverbraucher, einschließlich Verkäufe über deren bevollmächtigte Vermittler, sowie mit dem Rundschreiben vom 12. Dezember 1996 an alle Händler teilweise wieder zurückgenommen wurde. Folglich dauerte die Maßnahme von Ende August/Anfang September 1996 bis zumindest Dezember 1996. Für ein Fortdauern der Maßnahme über den Dezember 1996 hinaus wurden keine Belege gefunden. (170) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Zuwiderhandlung insgesamt von Ende August/Anfang September 1996 (mit dem ersten Eingang der Verpflichtung eines Händlers) bis Januar 1998 (Rücknahme der restriktiven Bonusbestimmung) nachgewiesen werden kann, wobei in den Monaten Oktober bis Dezember 1996 eine Verschärfung erfolgte. Nach dem Dezember 1996 waren nur noch die Bonusbestimmungen bis zum 20. Januar 1998 in Kraft. Für ein Fortdauern der Zuwiderhandlung nach diesem Datum konnten keine Belege gefunden werden. D. ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 17 (171) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag festgestellt hat, die beteiligten Unternehmen verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung zu beenden. Die Opel Nederland BV hat die Existenz der Zuwiderhandlung weitgehend bestritten. Darüber hinaus ist nicht völlig sicher, ob die Zuwiderhandlung trotz der im Oktober und Dezember 1996 sowie im Januar 1998 eingeleiteten Rücknahmemaßnahmen nicht doch fortgesetzt worden ist. Daher fordert die Kommission die Adressaten der vorliegenden Entscheidung auf, die festgestellte Zuwiderhandlung zu beenden, soweit das noch nicht bereits geschehen ist, und eine Wiederholung oder Fortsetzung der fraglichen Maßnahmen sowie die Verfolgung anderer Maßnahmen gleichen Zwecks und gleichen Wirkung zu unterlassen. E. ADRESSATEN DIESER ENTSCHEIDUNG (172) Die Opel Nederland BV hat die in dieser Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung begangen. Da die General Motors Nederland BV die Opel Nederland BV kontrolliert, ist sie ebenfalls für diese Zuwiderhandlung verantwortlich. Daher sind beide Unternehmen Adressaten dieser Entscheidung. F. ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG NR. 17 (173) Die Einhaltung von Artikel 81 EG-Vertrag wird mit Hilfe von Geldbußen durchgesetzt. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission derartige Geldbußen innerhalb bestimmter Grenzen festlegen, wenn Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 verstoßen haben. 1. Festsetzung einer Geldbuße (174) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass im vorliegenden Fall eine Geldbuße gegen die Opel Nederland BV, die vorsätzlich gegen Artikel 81 EG-Vertrag verstoßen hat, sowie gegen die General Motors Nederland BV, die gleichermaßen Verantwortung trägt (siehe oben), angebracht ist. Die niederländischen Opel-Vertragshändler als zusammen mit der Opel Nederland BV Beteiligte an Vereinbarungen zur Verhinderung oder Einschränkung von Exporten sind Opfer der von ihrem Vertragspartner beschlossenen restriktiven Politik, der sie auf Druck zustimmen mussten. Die Händler haben nicht aktiv mitgewirkt. Die Kommission ist daher der Meinung, dass gegen sie keine Geldbuße festzusetzen ist. 2. Höhe der Geldbuße (175) Zur Festsetzung der Höhe der Geldbuße folgt die Kommission den Bestimmungen von Artikel 15 der Verordnung Nr. 17. (176) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße hat die Kommission alle relevanten Umstände und insbesondere die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Schwere der Zuwiderhandlung: (177) Im Hinblick auf die Schwere berücksichtigt die Kommission die Art des Verstoßes, seine tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt, soweit sich diese messen lassen, sowie die Größe des relevanten räumlichen Marktes. (178) Die Kommission stellt fest, dass alle in Frage kommenden Maßnahmen auf die Verhinderung von Exporten an Endverbraucher und von Querlieferungen innerhalb des Opel-Händlernetzes gerichtet waren. (179) Das in Erwägungsgrund (50) und dort in Fußnote 43 erwähnte Dokument "Cross border sales and campaign structure" vom 18. September 1996 besagt, dass das Unternehmen das "Übergrenzgeschäft", also Exporte allgemein, als unerwünscht betrachtete. In der Absicht, jegliche Exporte systematisch zu verhindern bzw. einzuschränken, stellte die Opel Nederland BV einen Maßnahmenkatalog zusammen (siehe Erwägungsgründe (17) bis (20) und die darin angeführten Dokumente). (180) In Erwägungsgründe (23) bis (42) ist dargelegt, dass die Opel Nederland BV beschloss, eine restriktive Belieferung einer Reihe ihrer Vertragshändler durchzusetzen. Die in den Erwägungsgründen (43) bis (58) beschriebene Bonuspolitik wurde von der Opel Nederland BV im Rahmen verschiedener Verkaufsförderungsprogramme praktiziert. In den Erwägungsgründen (59) bis (99) ist dargelegt, dass die Opel Nederland BV Exportgeschäfte allgemein, darunter auch Verkäufe an nicht in den Niederlanden ansässige Endverbraucher sowie Verkäufe an Opel-Händler in anderen Mitgliedstaaten verboten oder behindert hat. (181) Die Behinderung von Exportverkäufen von Fahrzeugen an Endverbraucher sowie von Querlieferungen zwischen niederländischen Opel-Händlern und Opel-Händlern außerhalb der Niederlande beeinträchtigt das im EG-Vertrag verankerte Ziel der Schaffung des Binnenmarktes und ist schon deshalb als sehr schwerwiegender Verstoß einzustufen. (182) Die Kommission hat in ihren Entscheidungen bereits klargestellt, dass die Behinderung von Exporten einen Verstoß gegen die europäischen Wettbewerbsregeln darstellt.(257) (183) Die Marke Opel verfügt über eine wichtige Stellung auf den relevanten Märkten der Gemeinschaft. Wie in Erwägungsgründen (9) und (11) dargelegt, hält Opel in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowohl in den einzelnen Segmenten als auch im Autobereich insgesamt bedeutende Marktanteile. Die General Motors-Gruppe als größter Autohersteller der Welt gehört zu den sechs größten Anbietern von Personenkraftwagen in der Gemeinschaft. In den Jahren 1997 und 1998 belegte General Motors den dritten Rang hinter der Volkswagen-Gruppe und der PSA-Gruppe sowie vor der Ford-Gruppe, Renault und der Fiat-Gruppe. Bei den meistverkauften Automarken in der Gemeinschaft liegt Opel hinter den Marken Volkswagen und Renault an dritter Stelle.(258) (184) Die Zuwiderhandlung betraf den niederländischen Markt für den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen, indem der Verkauf von Fahrzeugen für den Export an Endverbraucher und andere Opel-Händler erheblich erschwert wurde. Umgekehrt betraf die Zuwiderhandlung auch die Märkte für neue Kraftfahrzeuge in anderen Mitgliedstaaten. Die Händler auf diesen Märkten, z. B. Deutschland, sollten vor Preiskonkurrenz aus den Niederlanden geschützt werden. Obgleich in bestimmten Dokumenten so vorgefunden, betrachtete die Opel Nederland BV explizit Kunden aus Deutschland bzw. aus allen Mitgliedstaaten, in denen die Preise vor Steuern für Opel-Fahrzeuge wesentlich höher lagen als in den Niederlanden, als potentielle Exportnachfragequellen. Darüber hinaus weist die Kommission nachdrücklich darauf hin, dass Verbraucher das Recht haben, ein Auto innerhalb des Binnenmarktes dort zu kaufen, wo sie wollen, wie in Erwägungsgrund (188) erläutert. (185) Wie in Erwägungsgrund (135) dargelegt, reicht bereits der Zweck einer Maßnahme aus, um einen Verstoß zu begründen. In Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 ist nicht konkret festgelegt, dass die Zuwiderhandlung unter Bezug auf die auf dem Markt tatsächlich eintretenden Ergebnisse oder unter Bezug auf die den Käufern der relevanten Produkte entstandenen Nachteile bewertet werden muss.(259) Die von der Opel Nederland BV ergriffenen Maßnahmen bezweckten die Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 EG-Vertrag (siehe Erwägungsgründe (118) bis (136)). Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Opel Nederland BV selbst nicht bestritten hat, dass er möglicherweise zu einer gewissen Wirkung auf den Markt gekommen ist. (186) Die Opel Nederland BV hat eine Studie vorgelegt, wonach so gut wie keine Belege für umfangreiche wirtschaftliche Auswirkungen auf den deutschen Markt für neue Personenkraftwagen vorliegen.(260) Die Studie besagt, dass der wirtschaftliche Schaden für deutsche Verbraucher aufgrund der ihnen offen stehenden verschiedenen alternativen Bezugsquellen dennoch recht begrenzt gewesen wäre. Es wird die Auffassung vertreten, dass deutsche Opel-Händler Opel-Fahrzeuge von Opel-Händlern in anderen Mitgliedstaaten hätten kaufen können und dass deutsche Endverbraucher andere Automarken in den Niederlanden hätten kaufen können, die dort ebenfalls billiger waren als in Deutschland. Die Studie gelangt anhand einer quantitativen Schadensabschätzung auf Grundlage der vorliegenden Informationen zu dem Schluss, dass die Maßnahmen ausgehend von vertretbaren Annahmen zur potentiellen Importnachfrage nach Opel-Fahrzeugen keine negativen Auswirkungen auf deutsche Endverbraucher hatten. (187) Die Kommission stellt erstens fest, dass die Studie nicht alle Aspekte des Falls beleuchtet. Sie bezieht sich lediglich auf Exportverkäufe an deutsche Endkunden, obwohl die Maßnahmen auch Exporte in andere Mitgliedstaaten verhinderten. Ebenso wenig untersucht die Studie die Auswirkungen der Maßnahmen auf Querlieferungen an ausländische Opel-Händler in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat. (188) Zweitens ist das Argument, wonach deutschen Kunden weitere Möglichkeiten zum Bezug von Opel-Fahrzeugen aus anderen Quellen oder zum Kauf anderer Marken offen standen, nicht stichhaltig. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Verbraucher das Recht haben, ein Auto der Marke ihrer Wahl in jedem Mitgliedstaat zu kaufen.(261) Mit den ergriffenen Maßnahmen schränkte die Opel Nederland BV genau diese Freiheit erheblich ein. Wie z. B. in den Erwägungsgründen (14), (15) und (16) dargelegt, war auch in den Augen der Opel Nederland BV die potentielle Exportnachfrage beträchtlich. Dass Exportverkäufe an deutsche Kunden nach Einführung der Maßnahmen weitergingen, ändert nichts an der Schwere der Zuwiderhandlung. Die Opel Nederland BV unternahm große Anstrengungen, die bei objektiver Betrachtung alle dazu geeignet waren, Exporte in starkem Maß einzuschränken. Das gilt für jede der drei beanstandeten Maßnahmen und insbesondere für die Aktion, bei der den Händlern Anweisungen erteilt und sie zu individuellen Verpflichtungen bewegt wurden. (189) Es liegt auf der Hand, dass die Opel Nederland BV vorsätzlich handelte. Es hätte ihr nicht entgehen können, dass die beanstandeten Maßnahmen die Einschränkung des Wettbewerbs bezweckten.(262) (190) Wie aus dem in Erwägungsgrund (27) und dort in Fußnote 22 erwähnten Dokument "Bonus bij export" vom 12. September 1996 hervorgeht, war sich die Opel Nederland BV bewusst, dass eine Einschränkung der Exporte und auch eine restriktive Belieferung von Händlern verboten ist. Bezüglich der Bonuspolitik sei auf Erwägungsgrund (52) verwiesen. Aus den in den Erwägungsgründen (20) und (50) ("Cross border sales and campaign structure" vom 18. September 1996) und in Erwägungsgrund (51) zitierten Dokumenten wird deutlich, dass die Opel Nederland BV dennoch bereit war, die beanstandeten Exportbeschränkungen einzuführen. (191) Die in Erwägungsgrund (72) genannten Dokumente zeigen schließlich, dass sich die Händler ungeachtet der Ermahnungen und Anweisungen des Importeurs auf den Händlervertrag bezogen und den Vorwurf, unzulässige Geschäfte getätigt zu haben, zurückwiesen. Trotz dieser Zusicherungen und Verweise auf den Händlervertrag verpflichtete die Opel Nederland BV die Händler, auch von "zulässigen" Exporten abzusehen. Auch hier war sich die Opel Nederland BV der Unrechtmäßigkeit ihrer Maßnahmen bewusst. (192) Das von der Opel Nederland BV vorgebrachte Argument, wonach sie widersprüchliche Rechtsauskünfte erhalten habe und maßgebliche Wettbewerber eine vergleichbare Bonuspolitik angewandt hätten, hat keine Auswirkung auf die oben dargelegte Analyse. Im Übrigen hat sich die Opel Nederland BV zwecks Klärung dieser Frage auch nicht an die Kommission gewandt. Bereits 1988 hatte die Kommission ihre Auffassung zu Maßnahmen klargestellt, bei denen ausländische Endverbraucher von speziellen Verkaufsförderungsangeboten beim Verkauf von Neuwagen ausgeschlossen werden sollen.(263) Hier erklärte die Kommission, dass Exportverkäufe nicht weniger begünstigt werden dürfen als Inlandsverkäufe. (193) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Opel Nederland BV die Zuwiderhandlung vorsätzlich und im vollen Wissen um ihre Unrechtmäßigkeit beging. (194) Somit vertritt die Kommission die Auffassung, dass unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen die von der Opel Nederland BV begangene Zuwiderhandlung einen sehr schweren Verstoß gegen Artikel 81 EG-Vertrag darstellt. Das gilt sowohl für die von Oktober 1996 bis Januar 1998 angewandte Bonuspolitik als auch für die anderen Maßnahmen, die von Ende August 1996 an ergriffen wurden, um Exportverkäufe weiter zu behindern oder zu unterbinden. Folglich muss ein Bußgeld verhängt werden, das diesen sehr schweren Verstoß angemessen ahndet und aufgrund seiner abschreckenden Wirkung Wiederholungen ausschließt. (195) 40 Mio. EUR ist nach Auffassung der Kommission ein angemessener Betrag als Grundlage für Bemessung der Höhe des Bußgelds. Dauer der Zuwiderhandlung: (196) Ein anderer die Höhe des Bußgelds bestimmender Faktor ist nach Artikel 15 Absatz 2 die Dauer des Verstoßes. (197) Aus den Darlegungen in den Erwägungsgründen (163) bis (170) folgt, dass die von der Opel Nederland BV begangene Zuwiderhandlung von Ende August 1996/Anfang September 1996 bis Januar 1998, also 17 Monate, dauerte. (198) Im vorliegenden Fall beging also die Opel Nederland BV einen Verstoß mittlerer Dauer. (199) Bei der Abwägung der Dauer zur Festsetzung der Geldbuße stellt die Kommission in Rechnung, dass a) die Zuwiderhandlung von Ende August 1996 bis Anfang Oktober 1996 nur einzelne Maßnahmen gegen bestimmte Händler umfasste; b) die Zuwiderhandlung im Oktober 1996, ausgehend von den systematischen Anweisungen an die Händler und den daraufhin von Händlern eingegangenen Verpflichtungen, den Regelungen zur Belieferung und der restriktiven Bonuspolitik ihre höchste Intensität erreichte; c) die Zuwiderhandlung von Ende Oktober 1996 bis Mitte Dezember 1996 hinsichtlich der Bonuspolitik und auch hinsichtlich der anderen beiden Elemente, soweit sie Verkäufe an andere Opel-Händler betrafen, noch nicht aufgehoben wurden; d) die Zuwiderhandlung von Mitte Dezember 1998 bis zum 20. Januar 1998 noch immer die restriktive Bonusbestimmung beinhaltete. In Anbetracht dieser Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass dadurch eine Erhöhung des genannten Betrages um 7,5 % (3 Mio. EUR) auf einen Grundbetrag von 43 Mio. EUR gerechtfertigt ist. (200) Ferner sind bei der Bußgeldbemessung erschwerende und entlastende Umstände zu berücksichtigen. (201) Im vorliegenden Fall hat die Kommission insbesondere bewertet, ob das Argument der Opel Nederland BV, wonach sie "umgehende Korrekturmaßnahmen" ergriffen hat, als entlastender Umstand akzeptiert werden kann. (202) Die Kommission ist zu dem Schuss gelangt, dass dieses Argument nicht akzeptiert werden sollte. Die objektive Dauer der Zuwiderhandlung und ihrer verschiedenen Elemente wurde bereits im Hinblick auf ihre Dauer berücksichtigt. Außerdem hat die Opel Nederland BV, obwohl die Kommission am 11. und 12. Dezember 1996 ihre Nachprüfungen durchführte, ein wichtiges Element der Zuwiderhandlung bis zum 20. Januar 1998 fortgesetzt. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass in diesem Fall keine entlastenden Umstände vorliegen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Opel Nederland BV hat eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag begangen, da sie mit Händlern des Opel-Vertriebsnetzes in den Niederlanden Vereinbarungen getroffen hat, um Verkäufe an Endverbraucher aus anderen Mitgliedstaaten, die entweder selbst auftreten oder über einen von ihnen beauftragten Vermittler handeln, und an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Händler des Opel-Vertriebsnetzes zu beschränken oder zu verbieten. Artikel 2 Das in Artikel 1 genannte Unternehmen hat die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung unverzüglich abzustellen, sofern es das noch nicht getan hat. Es darf keine der diese Zuwiderhandlung darstellenden Maßnahmen wiederholen oder fortsetzen und darf keine Maßnahmen mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung ergreifen. Artikel 3 Wegen der Schwere der Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag wird gegen die Opel Nederland BV und die General Motors Nederland BV eine Geldbuße in Höhe von 43 Mio. EUR verhängt. Für die Geldbuße sind die beiden Unternehmen gesamtschuldnerisch haftbar. Artikel 4 Die in Artikel 3 festgesetzte Geldbuße ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung in Euro auf das folgende Bankkonto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zahlen: 642-0029000-95 Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) Avenue des Arts//Kunstlaan 43 B - 1040 Brüssel Nach Ablauf dieser Frist sind Verzugszinsen fällig. Hierfür gilt der Satz, den die Europäische Zentralbank für wesentliche Refinanzierungsgeschäfte berechnet. Stichtag ist der erste Arbeitstag des Monats, in dem die Entscheidung erging. Hinzu kommt ein Aufschlag von 3,5 Prozentpunkten. Insgesamt ergeben sich somit 8,18 %. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an: 1. Opel Nederland BV Baanhoek 188 NL - 3361GN Sliedrecht und 2. General Motors Nederland BV Baanhoek 188 NL - 33

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.