Europäische Union

2001/146/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.653 — Opel) (Text von Bedeutung für den EWR)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2707)

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Quellenkennung: 32001D0146. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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wie auch viele andere niederländische Opel-Vertragshändler, regelmäßig Lieferanfragen von Opel-Händlern aus anderen Mitgliedstaaten erhielt. Der Händler war zunächst allerdings nicht unter den 20, in den grenznahen Gebieten zu Deutschland und Belgien ansässigen Händlern mit hohen Exportverkäufen aufgeführt, da er im ersten Halbjahr 1996 offenbar nur ein solches Geschäft getätigt hatte. Er hatte aber im Juli 1996 eine Anfrage von einem österreichischen Opel-Händler nach einer größeren Lieferung erhalten. Daraufhin verbot der Importeur dem Händler Spoormaker, Rotterdam, diese Lieferung durchzuführen:"... Jan Spoormaker wird (wie viele andere Händler) regelmäßig u. a. von ausländischen Händlerkollegen gebeten, neue Opel-Fahrzeuge zu liefern (siehe auch Wochenbericht vom 18.8.1996) ... Zwar betraf dies Lieferungen an einen bevollmächtigten Wiederverkäufer, aber ich habe Jan Spoormaker Ende Juli, Anfang August untersagt, dieser Bitte nachzukommen... Trotzdem hat er einen Händlerkollegen beliefert und dann versprochen, dies nicht wieder zu tun. Ich würde jedoch vorschlagen, ihm ein ähnliches Schreiben zu schicken wie das, was die anderen exportierenden Händler erhalten haben..."(196) (87) Wie in diesem Vermerk angekündigt, erhielt auch dieser Händler das zweite Ermahnungsschreiben mit Datum vom 30. September 1996. Der Händler verpflichtete sich daraufhin am 1. Oktober 1996, noch vor seiner Überprüfung am 15. November 1996(201), gegenüber dem Importeur, in Zukunft gänzlich von Exporten abzusehen:"... Am 1. Oktober habe ich diese Angelegenheit noch mal eingehend mit Jan Spoormaker besprochen. Wie meinen Anmerkungen vom 22. September zu entnehmen ist, handelte es sich um eine einmalige Lieferung von 14 Astra, und er hat mir erneut eindringlich versichert, er werde keine Autos mehr exportieren, d. h. folglich hat er keine Exportbestellungen mehr. Diese Lieferung an einen Händlerkollegen verstieß seiner Auffassung nach nicht gegen den Vertriebs- und Kundendienstvertrag für Opel-Händler."(202) Antwort der Opel Nederland BV (88) In ihrer Antwort weist die Opel Nederland BV die Behauptung der Kommission zurück, sie habe eine Politik der direkten Verhinderung bzw. Einschränkung von Exporten eingeschlagen.(205) Das Unternehmen trägt insbesondere vor, dass die Maßnahmen der Versendung eines Standardschreibens (siehe Erwägungsgrund (71)) an eine begrenzte Zahl von Händlern, um zu überprüfen, ob deren Exportverkäufe im Einklang mit ihrem Händlervertrag standen, sowie die anschließenden Kontrollen bei Händlern (siehe Erwägungsgrund (77)) nicht als Teil einer solchen Politik anzusehen seien. (89) Die von einer Reihe von Händlern gegenüber der Opel Nederland BV abgegebenen Verpflichtungen (siehe Erwägungsgründe (80) bis (87)), jegliche Exportverkäufe einzustellen, seien entweder als einseitige Maßnahmen zu betrachten, die sich daraus erklären ließen, dass die betreffenden Händler sich zuvor nicht an ihre Händlerverträge gehalten hatten, indem sie an nicht bevollmächtigte Wiederverkäufer verkauft hatten, oder als Ergebnis falscher Anweisungen einiger Bereichsleiter an diese Händler. Die Opel Nederland BV betont, dass solche Maßnahmen in jedem Fall durch verschiedene "Korrekturmaßnahmen" bereits ab dem 24. Oktober 1996, als sie ein Rundschreiben an alle ihre Händler(206) versandte, aufgehoben worden seien. (90) In Bezug auf die zweite und dritte Phase(207), die der Kommission zufolge Ermahnungen und direkte Anweisungen an Händler und in deren Folge Verpflichtungen bestimmter Händler zur Einstellung von Exporten umfasste, ist die Opel Nederland BV der Auffassung, dass sie keine Politik der direkten Verhinderung bzw. Einschränkung von Exportverkäufen entwickelt hat.(208) Vielmehr hebt das Unternehmen hervor, dass es lediglich 18 seiner Händler um Angaben zur Art ihrer Exportverkäufe gebeten habe. Da die Opel Nederland BV die Antworten der Händler als vollkommen unzureichend ansah, habe sie dann beschlossen, die Verkaufsunterlagen der Händler zu kontrollieren. Die Überprüfungen hätten gezeigt, dass sich eine große Mehrheit der Händler nicht an ihre Händlerverträge gehalten habe. Die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgestellte Behauptung der Kommission, die Opel Nederland BV habe Händler angewiesen, Exportverkäufe generell einzustellen oder einzuschränken, wird daher von der Opel Nederland BV zurückgewiesen, da keine der zitierten Unterlagen den Beweis für eine solche Maßnahmen liefere. (91) Insbesondere und im Hinblick auf die zehn Händler, deren Situation in den Erwägungsgründen (80) bis (87) näher erläutert wird und die von ihren Bereichsleitern angewiesen wurden und/oder sich verpflichteten, künftig von jeglichen Exportverkäufen abzusehen, nimmt die Opel Nederland BV wie folgt Stellung:(209) - Van Zijll gab seine Verpflichtung am 31. August 1996 in dem Wissen ab, dass der Großteil seiner Exportverkäufe unter Verletzung seines Händlervertrags durchgeführt wurde; - Wolves Autoservice gab keine derartige Verpflichtung ab; - Staals traf die Entscheidung zur Einstellung der Exportverkäufe aus eigener Initiative in dem Bewusstsein, dass alle seine Exportverkäufe eine Verletzung seines Händlervertrags darstellten; - Hemera, Göttgens-Beek, Loven, Canton-Reiss, Welling und Nedam hatten in der Tat in der ersten Oktoberwoche 1996 eine derartige Verpflichtung abgegeben; diese Verpflichtung war jedoch am oder nach dem 6. November 1996 nicht mehr gültig; - Spoormaker gab eine Verpflichtung ab, obwohl alle seine Exportverkäufe im Einklang mit seinem Händlervertrag standen; die Opel Nederland BV bestreitet nicht, dass dieser Händler von einem ihrer leitenden Mitarbeiter die falsche Anweisung erhalten hatte, seine Exportverkäufe an andere Opel-Händler einzustellen, obgleich diese Geschäfte nach der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 zulässig waren. (92) Davon ausgehend vertritt die Opel Nederland BV den Standpunkt, dass - mit einigen Ausnahmen - die Händler nicht angewiesen worden seien oder Verpflichtungen abgegeben hätten, sämtliche Exportverkäufe ohne Unterschied einzustellen. (93) Die Opel Nederland BV verweist ferner auf eine Reihe von Maßnahmen, die am und nach dem 24. Oktober 1996 mit dem Ziel getroffen wurden, den Händlern den Unterschied zwischen Exporten, die nach den Bestimmungen ihres Händlervertrags erlaubt waren, und denen, die nicht erlaubt waren, klarzumachen. Diese Maßnahmen umfassten im Einzelnen: - ein Rundschreiben, datiert vom 24.10.1996, - einen Beschluss vom 23.12.1996, keine Schritte gegen Händler zu unternehmen, die ihren Händlervertrag verletzt haben, - regionale Händlertreffen im November und Dezember 1996, - eine im November und Dezember 1996 herausgegebene Klarstellung für künftige Vermittler, - Händlerrichtlinien vom 12.12.1996, - die Bestimmungen des Vertriebs- und Kundendienstvertrags 1997 der Opel Nederland, - die Rücknahme der Einzelhandelsbonusbeschränkungen, soweit sie Einzelhandelsverkäufe an außerhalb der Niederlande ansässige Endverbraucher betrafen, - die Korrektur fehlerhafter Presseberichte im März 1998, - Rundschreiben an Händler vom 29.7.1998, - die jährliche Händlerversammlung am 8.10.1998, - Klarstellungen auf der Sitzung des Franchise Board am 4.3.1999, - Händlertreffen "Doing business in Euroland" am 7. und 9.4.1999.(210) Standpunkt der Kommission (94) Im Hinblick auf die Bemerkungen der Opel Nederland BV zur zweiten und dritten Phase fand die Kommission eine große Zahl von Unterlagen, die ihre Auffassung stützen.(211) In diesen Unterlagen geht es um zehn Händler (von insgesamt 21), bei denen man eine Beteiligung an Exportverkäufen festgestellt hatte. In Erwiderung auf die Stellungnahme der Opel Nederland BV stellt die Kommission fest: - Die am 31. August 1996 schriftlich abgegebene Verpflichtung von Van Zijll in Beantwortung des Standardschreibens der Opel Nederland BV vom 29. August 1996 betraf alle Exportverkäufe. Der Händler bestätigte dies indirekt in seinem Schreiben vom 4. November 1996 an die Opel Nederland BV(212), in dem er den Lieferanten informiert, dass er kürzlich zwei Exportbestellungen in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 24. Oktober 1996 angenommen habe.(213) Der Umstand, dass der Händler möglicherweise wusste, dass der größte Teil seiner Exportverkäufe seinem Händlervertrag widersprach, erklärt jedoch nicht seine Reaktion, d. h. eine Verpflichtung hinsichtlich von Exportverkäufen aller Art. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nach Auskunft der Opel Nederland BV ein erheblicher Anteil der Exportverkäufe von Van Zijll tatsächlich im Einklang mit seinem Händlervertrag stand (siehe auch Erwägungsgrund (81)). - Wolves Autoservice hatte in seiner Antwort auf das Standardschreiben vom 29. August 1996 der Opel Nederland BV behauptet, alle seine Exporte entsprächen seinem Händlervertrag. Trotz dieser Erläuterung und ohne die Erklärung des Händlers zu überprüfen (die Überprüfung dieses Händlers fand erst am 12. November 1996 statt), wurde der Händler angewiesen, sich auf sein Vertragsgebiet zu konzentrieren.(214) Die von der Opel Nederland BV vorgelegten Angaben bestätigen, dass in der Tat alle Exportverkäufe dieses Händlers in Einklang mit seinem Händlervertrag gestanden hatten.(215) - Staals hatte gegenüber der Opel Nederland BV bekräftigt, dass er wegen der Unannehmlichkeiten, die dies für beide Seiten mit sich bringen würde, keine Neuwagen mehr exportieren würde. In diesem Zusammenhang teilte der Händler dem Importeur mit, dass dafür Sorge getragen würde, dass alle in seinem Schreiben vom 2. September 1996 genannten Unterlagen, mit denen nachgewiesen werden sollte, dass seine Verkäufe ausschließlich an Endverbraucher gegangen waren, zur Verfügung stuenden. Nach Auffassung der Kommission zeigte die Erklärung des Händlers somit, dass er sich zu mehr zu verpflichten beabsichtigte als zur Nichtverletzung des Händlervertrags, d. h. zur völligen Einstellung der Exporte. - Nach den Besuchen durch den verantwortlichen Bereichsleiter der Opel Nederland BV in der ersten Oktoberwoche 1996 (siehe Erwägungsgrund (84)) verpflichteten sich die Händler Hemera, Göttgens-Beek, Loven, Canton-Reiss, Welling und Nedam, jegliche Exportaktivität einzustellen. Die Überprüfungen aller dieser Händler wurden am 6. November 1996 abgeschlossen. Folglich wurden die Verpflichtungen noch vor der Überprüfung dieser Händler abgegeben. - Die Bemerkung der Opel Nederland BV zu Spoormaker bestätigt die Auffassung der Kommission, dass sich der Händler verpflichtet hatte, nicht mehr zu exportieren. (95) Selbst auf der Grundlage der von der Opel Nederland BV vorgelegten Informationen hat es den Anschein, dass es sich bei einem erheblichen Teil der Exporte dieser Händler um zulässige Verkäufe handelte.(216) In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass die Opel Nederland BV in der dargestellten Art und Weise eingegriffen hat, ohne die genauen Zahlen zu zulässigen und unzulässigen Verkäufen zu kennen. (96) Die Kommission stellte mithin fest, dass die Opel Nederland BV herausgefunden hatte, dass die von den Niederlanden ausgehenden Exportverkäufe im Laufe des Jahres 1996 erheblich zugenommen hatten. Es gelang dem Importeur, die Händler ausfindig zu machen, die diese Exporte getätigt hatten, und er führte bei ihnen eine Überprüfung durch, um die Art dieser Exporte zu ermitteln. (97) Die 1996 durchgeführten Exporte von Opel-Fahrzeugen betrafen im Wesentlichen insgesamt 20 Händler, die fast alle in grenznahen Gebieten ansässig sind, wo gewöhnlich das Gros des Exportgeschäfts stattfindet.(217) Diese Händler wurden je nach Fall wiederholt und/oder schriftlich und/oder im direkten Gespräch angewiesen, künftig von diesem Geschäft abzulassen. (98) Das von der Opel Nederland BV vorgebrachte Argument, dass exportierenden Händlern keine generellen Anweisungen erteilt wurden, sondern dass im Anschluss an den Beschluss vom 26. September 1996 "einige Bereichsleiter möglicherweise fehlerhafte Informationen an ihre Händler gegeben haben"(221), kann nicht gelten. Es liegen ausreichend Belege dafür vor, dass zuständige Leiter der Opel Nederland BV bereits vor diesem Zeitpunkt Händler angewiesen haben, von Exportverkäufen abzusehen (siehe Erwägungsründe (80), (81), (83) und (86)), und dass die im Anschluss an den Beschluss vom 26. September 1996 ergriffenen Maßnahmen, insbesondere die Einführungsbesuche, als eine Umsetzung dieses Beschlusses angesehen werden müssen (siehe Erwägungsgrund (37)). (99) Im Ergebnis dieser Maßnahmen verpflichteten sich neun dieser Händler, darunter auch derjenige mit dem höchsten Exportaufkommen, Van Zijll, ausdrücklich gegenüber dem Importeur, künftig generell keine Exporte mehr durchzuführen. Auf diese Händler entfielen beispielsweise am 26. September 1996 ca. 65 % dieser Exporte.(222) Somit konnte die Opel Nederland BV sicher sein, allein auf der Grundlage dieser Zusicherungen einen spürbaren Rückgang des Exportvolumens zu erreichen. Die Argumente hinsichtlich der zur Klärung der Situation von Oktober 1996 an ergriffenen Maßnahmen werden bei der Würdigung der Dauer des Verstoßes berücksichtigt (siehe Erwägungsgründe (164) bis (170)). KAPITEL 2: RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. ARTIKEL 81 ABSATZ 1 (100) Das Unternehmen General Motors Corporation vertreibt seine Fahrzeuge der Marke Opel in den Niederlanden über seinen Importeur, die Opel Nederland BV, im Rahmen eines exklusiven und selektiven Vertriebssystems. Die Opel Nederland BV schließt mit in den Niederlanden ansässigen Händlern individuelle Vertriebsverträge auf der Grundlage eines Standardhändlervertrages über den Verkauf von Kraftfahrzeugen der Marke Opel und andere Vertragswaren (insbesondere Ersatzteile) ab. (101) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend Europäischer Gerichtshof)(223) können Vereinbarungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die auf verschiedenen Wirtschaftsstufen tätig sind, - sogenannte Vertikalvereinbarungen wie z. B. selektive und exklusive Vertriebsvereinbarungen, wie sie für den PKW-Vertrieb bestehen - Vereinbarungen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 sein und unter das dort aufgestellte Verbot fallen. I. Unternehmen (102) Opel (Opel Nederland BV und General Motors Nederland BV) sowie die Opel-Vertragshändler sind Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1. II. Die Vereinbarung 1. Gesamtstrategie (103) Zwar wurde die von der Opel Nederland BV verfolgte Gesamtstrategie (siehe Erwägungsgründe (17), (19) und (20)) an sich nicht zwischen dem Importeur und den Händlern vereinbart, doch trat sie als fester Bestandteil der Vertriebsvereinbarungen zwischen diesen Unternehmen in Erscheinung, wie aus den Einzelmaßnahmen hervorgeht, die von der Opel Nederland BV getroffen wurden. Diese Maßnahmen bestanden in Regelungen zur restriktiven Belieferung von Händlern, in der restriktiven Bonuspolitik, die über verschiedene Verkaufsförderungkampagnen als integraler Bestandteil des Händlervertrags umgesetzt wurde, sowie in den an eine Reihe von Händlern gerichteten direkten Ermahnungen und Anweisungen zur Durchsetzung des Exportverbots. Die Maßnahmen verfolgten alle das gleiche Ziel, und zwar die Einschränkung und/oder die Verhinderung von Exporten, und wurden zum festen Bestandteil der Vertriebsverträge der Opel Nederland BV mit ihren Händlern. 2. Einzelmaßnahmen (104) Die in den Erwägungsgründen (17) bis (87) genannten Elemente zeigen, dass das Unternehmen mit seinen Händlern im Rahmen ihres gemeinsamen exklusiven und selektiven Vertriebssystems eine Politik der Marktaufteilung vereinbarte. (105) Diese Politik äußert sich in einem Exportverbot und bestimmten Beschränkungen, die den Händlern auferlegt waren. Sie lassen sich in einem Bündel vorbeugender und kontrollierender Maßnahmen finden. Beweis dafür sind die obengenannten Unterlagen. Konkret umfassen diese Maßnahmen die in den Erwägungsgründen (23) bis (42) gestellte restriktive Lieferpolitik, die in den Erwägungsgründen (43) bis (58) dargelegte Bonuspolitik sowie die Maßnahmen des direkten Exportverbots bzw. der Exportbeschränkung, wie sie in den Erwägungsgründen (59) bis (99) beschrieben sind. Der Erfolg dieser Maßnahmen zeigte sich insbesondere an den Reaktionen der Händler, die Autos an ausländische Verbraucher verkauft hatten und sich dann verpflichteten, von Exporten generell abzusehen. (106) Die obengenannten Maßnahmen wurden mit dem Ziel konzipiert, den Export von Autos als Reaktion auf die für das Jahr 1996 festgestellte Zunahme derartiger Geschäfte zu beschränken und/oder zu verhindern. (107) Die von der Kommission bei der Nachprüfung gefundenen und in den Erwägungsgründen (23) bis (42) genannten Unterlagen zeigen, dass die Opel Nederland BV im September 1996 eine auf die Einschränkung oder Verhinderung von Exportverkäufen ausgerichtete Politik der restriktiven Belieferung beschlossen hat und den betreffenden Händlern diese Politik mitteilte. (108) Die seit dem 1. Oktober 1996 von der Opel Nederland BV praktizierten Maßnahmen, Bonuszahlungen für Verkäufe an Kunden aus anderen Mitgliedstaaten zu verweigern, sind in den Erwägungsgründen (43) bis (56) dargestellt. Der von der Opel Nederland BV am 26. September 1996 gefasste Beschluss, diese Maßnahme bei Verkäufen an nicht gebietansässige Endverbraucher einzuführen und die Bonuszahlung an die Zulassung in den Niederlanden zu knüpfen, sowie ihre Auswirkungen auf Exportverkäufe ist ebenfalls in diesem Kapitel dargelegt (siehe Erwägungsgründe (51) bis (56)). Diese Maßnahme stellt eine Behinderung von Exporten dar. (109) Die genannte Bonuspolitik wurde in verschiedene Verkaufsförderungsprogramme eingebunden, die die Opel Nederland BV zwischen 1996 und 1998 durchführte. Mittels dieser jeweils über einen längeren Zeitraum laufenden Kampagnen nahm der Importeur seinen Händlern einen wesentlichen Teil ihrer Vergütung aus dem Verkauf von Fahrzeugen an ausländische Kunden. (110) Die dritte Maßnahme beinhaltete schließlich ein direktes Exportverbot bzw. eine direkte Beschränkung der Exporte. Niederländischen Opel-Händlern ist es nahegelegt und/oder ausdrücklich untersagt worden, andere Opel-Händler, aber auch Endverbraucher, aus anderen Mitgliedstaaten zu beliefern. Viele Händler haben sich daraufhin dem Importeur gegenüber verpflichtet, von derartigen Verkäufen in Zukunft abzusehen. Belege für dieses Verhalten sind in den Erwägungsgründen (59) bis (99) und dort insbesondere im Rahmen der Darstellung der dritten und der darauf folgenden Phase aufgeführt. Im Anschluss an diesen Beschluss der Opel Nederland BV verpflichteten sich viele von diesen Exporten betroffene Händler, jegliche Exportverkäufe einzustellen. 3. Die Vereinbarung (111) Die von der Opel Nederland BV ergriffenen Maßnahmen zur Beschränkung und/oder Verhinderung von Exportverkäufen sind keine einseitigen Handlungen, die sich dem Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag entziehen. Sie fügen sich in die vertraglichen Beziehungen für den Verkauf von Opel-Modellen und anderen Vertragswaren ein, die die Opel Nederland BV mit den Händlern ihres selektiven und exklusiven Händlernetzes in den Niederlanden unterhielt, und wurden im gegenseitigen Einverständnis im Rahmen der praktischen Ausgestaltung der Händlerverträge ausgeführt. Der Europäische Gerichtshof hat bereits festgestellt(224), dass es die Aufnahme eines Händlers in ein Vertriebsnetz mit sich bringt, dass dieser die vom Hersteller und seinem Lieferanten verfolgte Politik ausdrücklich oder stillschweigend akzeptiert. Die ergriffenen Maßnahmen wurden mit den Händlern teils schriftlich, teils mündlich vereinbart. (112) Was die restriktive Belieferungspolitik betrifft, verwies die Opel Nederland BV die Händler auf die Verkaufsrichtlinie, die einen festen Bestandteil jedes Händlervertrags bildet und in der die Anzahl der pro Jahr vom Händler abzusetzenden Fahrzeuge festgelegt ist.(225) Den Opel-Händlern wurde mitgeteilt, dass Bestellungen, die für den niederländischen Markt bestimmt sind, Vorrang eingeräumt werde und dementsprechend die Lieferungen auf die in der Verkaufsrichtlinie aufgeführte Anzahl von Fahrzeugen begrenzt würden (siehe Erwägungsgründe (31) bis (42)). Diese Maßnahme wurde damit Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen der Opel Nederland BV und ihren Händlern. Der Rechtsprechung zufolge sind derartige Anweisungen an Händler keine einseitigen Handlungen, die sich dem Geltungsbereich des Artikels 81 EG-Vertrag entziehen, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieses Artikels, wenn sie sich in eine laufende vertragliche Beziehung einfügen, die einer vorhandenen allgemeinen Vereinbarung zugrunde liegt.(226) (113) Hinsichtlich der zweiten Maßnahme setzte die Opel Nederland BV das System der Bonusgewährung um, indem entsprechende Bestimmungen in die Teilnahmebedingungen für verschiedene Verkaufsförderungsprogramme ("campagnes") aufgenommen wurden. (114) In zwei Programmen, der "Astra Bonuscampagne" und der "Corsa Inruil Ander Merk Campagne", die beide zwischen dem 1. Oktober 1996 und dem 31. Januar 1997 durchgeführt wurden, sowie in weiteren Kampagnen, die danach bis zum 20. Januar 1998 stattfanden, wurden Bonuszahlungen für Exportverkäufe an Endverbraucher ausgeschlossen.(227) Diese Kampagnen und deren jeweilige Teilnahmebedingungen wurden von den Vertragshändlern akzeptiert, da sie Verkäufe im Rahmen dieser Programme durchführten (siehe Erwägungsgründe (53) und (54)). (115) Bei der dritten Maßnahme reichten die einer Reihe von Händlern erteilten Anweisungen (siehe Erwägungsgründe (59), (73) und (78) sowie (80) bis (87)), und die darin genannten Unterlagen) aus, um eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 darzustellen. Nach dem Beschluss vom 26. September 1996 traten einige Bereichsleiter der Opel Nederland BV Anfang Oktober 1996 durch sogenannte "Einführungsbesuche" an ihre Händler heran, woraufhin sich Händler einzeln bereit erklärten, Exportverkäufe einzustellen. Bereits Ende August 1996 zielten die ersten Ermahnungsschreiben der Opel Nederland BV (siehe Erwägungsgrund (71)) an alle jene Händler, die im ersten Halbjahr 1996 mehr als zehn Exportverkäufe getätigt hatten, darauf ab, diese Händler durch entsprechenden Druck zur Einschränkung oder Einstellung der Exporte zu bewegen. In den Schreiben brachte der Importeur seine Bedenken zum Ausdruck, ob sich die Händler nach Geist und Buchstaben ihres Händlervertrags verhalten würden.(228) Die Opel Nederland BV wiederholte ihre Bedenken und Anweisungen einen Monat später Ende September 1996 im zweiten Ermahnungsschreiben (siehe Erwägungsgrund (75)). Außerdem wurden eine Reihe von Händlern, die ihrer Meinung nach Exporte im Einklang mit ihrem Händlervertrag getätigt hatten, vom Importeur gezwungen, künftig von Exportverkäufen jeder Art abzusehen (siehe Erwägungsgründe (80) bis (87)). (116) Ein Händler (Van Zijll, siehe Erwägungsgrund (81)), der sich wiederholt zur Einstellung von Exportverkäufen verpflichtet hatte, informierte den Importeur über zwei von ausländischen Endverbrauchern angenommene Bestellungen, ein weiterer (Canton-Reiss, siehe Erwägungsgrund (85)) setzte die Opel Nederland BV über seine Absicht in Kenntnis, sich auf sporadische Exporte zu beschränken. (117) Es sei darauf hingewiesen, dass es für die vorliegenden Zwecke unerheblich ist, ob die Vertragshändler das Exportverbot bzw. die Exportbeschränkung lediglich aufgrund des vom Importeur ausgeübten Drucks befolgten.(229) III. Wettbewerbsbeschränkung 1. Die Beschränkung des Wettbewerbs als Zweck und Wirkung (1) Zweck (118) Zweck der dargelegten Maßnahmen der Opel Nederland BV war die Beschränkung des markeninternen Wettbewerbs. Sie richteten sich nicht nur auf Verkäufe an nicht bevollmächtigte Wiederverkäufer, sondern auch auf Verkäufe an andere Opel-Händler und Endverbraucher aus anderen Migliedstaaten, einschließlich Verkäufe über beauftragte Vermittler. Somit wurde insbesondere der Wettbewerb zwischen niederländischen Opel-Händlern und in anderen Migliedstaaten ansässigen Opel-Händlern behindert. Damit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.