Europäische Union

83/546/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.064 - Gußeisen- und Gußstahlwalzen) (Nur der deutsche, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31983D0546. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nbarung war vorgesehen, daß die Hilfskasse teilweise auch zur Stützung der Exporttätigkeit der Vertragsparteien benutzt werden kann. Von dieser Vereinbarung ausgehend trafen die gleichen Vertragsparteien am 10. Juni 1977 eine Exporthilfe-Vereinbarung, die rückwirkend ab 1. Januar 1977 für die Dauer von drei Jahren gelten und sich auf die gleichen Walzen wie die Marktaufteilungsvereinbarung erstrecken sollte. Es wurde ein "Exportfonds" errichtet, in den neben Übertragungen aus der Hilfskasse auch Beiträge flossen, die auf einen (modifizierbaren) Einheitssatz von 2,5 % des Wertes der im Vorjahr in Frankreich gelieferten Gesamttonnage festgesetzt waren. Am Ende eines jeden Jahres sollte der Exportfonds ganz oder teilweise auf die Vertragsparteien im Verhältnis zu ihren Exportlieferungen aufgeteilt werden. (51) Die in Ziffer 48, 49 und 50 beschriebenen Vereinbarungen sind nachweislich ausgeführt worden, wie sich aus weiterem Material ergibt, das bei 17) sichergestellt wurde ; 17) war mit der Verwaltung beider Fonds durch einen Bevollmächtigten (Fondé de Pouvoir) beauftragt. Den Nachweis liefern die Bücher des Exportfonds für 1977, die für 1978 aufgestellte Bilanz der Hilfskasse vom 3. Juli 1979 und der Nachweis für Zahlungen gemäß dem System. Darüber hinaus wurde in der Sitzung vom 10. Juli 1979 vereinbart: "1980 den gleichen Schlüssel zur Aufteilung der Beträge wie im Jahre 1979 zu benutzen, d.h. bis diese Vereinbarung abgelaufen ist." In der Sitzung vom 10. Juli 1979 wurde ferner vereinbart, die Vorarbeiten für eine neue Vereinbarung in Angriff zu nehmen, die ab 1. Januar 1981 gelten sollte. II. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG (52) Nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. (53) Dem in Abschnitt I dargelegten Beweismaterial zufolge haben die in Abschnitt I Ziffer 4 genannten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Vereinbarungen ausgeführt und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen praktiziert, die nach Artikel 85 Absatz 1 untersagt sind. a) Zumindest von Januar 1968 bis Mai 1971 haben belgische, französische, deutsche, italienische und österreichische Walzenhersteller ihr Verhalten aufeinander abgestimmt und die Preise verabredet, bevor sie in den betroffenen Ländern ein Preisangebot gemacht haben. Beteiligt waren mindestens die Unternehmen 2), 3), 4), 20), 23) und 35) sowie die für ihre Mitglieder handelnden deutschen und französischen Unternehmensvereinigungen 15) und 17). Im März oder Mai 1971 waren dann auch die britischen Unternehmen 27) und 28) sowie das schwedische Unternehmen 36) an der Preisverabredung beteiligt. Zwischen April/Mai 1971 bis zu den Ermittlungen des B Kart A im Januar 1979 haben belgische, französische, deutsche, italienische, britische, österreichische und schwedische Walzenhersteller eine mehr ins einzelne gehende Vereinbarung - die "IRMA-Vereinbarung" - getroffen, diese weiter ausgebaut und praktiziert und ihr Verhalten dementsprechend aufeinander abgestimmt, um die Meldung einzelner Kundenfragen und die Festsetzung von Mindestangebotspreisen zu koordinieren. Die Vereinbarung und deren Änderungen sind in den Protokollen über internationale Sitzungen der Walzenhersteller und ihrer Vereinigungen sowie im ursprünglichen und im revidierten Wortlaut der "General Regulations der IRMA" festgehalten. An der IRMA-Vereinbarung vom April/Mai 1971 waren beteiligt: - 2), 3), 4) (Belgien), - 5), 7), 8), 9), 10), 12), 13), 14), 16) (Bundesrepublik Deutschland), - 17), 18), 19), 22) (Frankreich), - 23) (Italien), - 27), 28), 29), 33), 34) (Vereinigtes Königreich), - 35) (Österreich), - 36) (Schweden). Fest steht, daß im Oktober 1971 bzw. Februar 1972 auch 20) und 11) beteiligt waren und daß im Oktober 1972 6) in bezug auf Eisenwalzen beteiligt war. Aus Unterlagen vom Mai 1973 ergibt sich, daß 1) und 21) zu diesem Zeitpunkt bereits beteiligt waren. Im Oktober 1974 schlossen sich drei kleinere italienische Walzengießereien der Vereinbarung an : Es handelt sich um 24), 25) und 26). Zu einem nicht geklärten Zeitpunkt im Jahre 1972 bzw. im Oktober 1974 traten die britische und die deutsche Vereinigung offenbar von der IRMA-Vereinbarung zurück. Ab Oktober 1974 war 16) aufgrund der 1972 erfolgten Übernahme durch 9) kein eigenständiges Mitglied mehr. Ein Mitgliedsverzeichnis vom Oktober 1974 zeigt, daß 30), 31) und 32) der IRMA als selbständige Mitglieder angehörten und daß zu diesem Zeitpunkt praktisch alle Walzenhersteller der betroffenen sieben Länder sowie die französische Vereinigung an der IRMA beteiligt waren. Ein Mitgliedsverzeichnis vom 15. Mai 1976 zeigt, daß der IRMA zu diesem Zeitpunkt die gleichen Mitglieder angehörten. Danach ist als einziger Austritt aus der IRMA vor Januar 1979 der im Oktober 1978 erfolgte Austritt von 9) zu melden. In dem Zeitraum zwischen den Durchsuchungen des B Kart A und von der Kommission vorgenommenen Nachprüfungen (Januar 1979 - Juni 1980) wurde die internationale Preisabsprache und das zur Festsetzung von Mindestangebotspreisen abgestimmte Verhalten von Fall zu Fall fortgesetzt. An den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen waren zumindest folgende Walzenhersteller in einem oder mehreren Fällen beteiligt : 3), 4), 23), 27), 28) und 36). Ausserdem wurde von der französischen Vereinigung 17) in einem Fall die Koordination vorgenommen. b) In dem Zeitraum von Mai 1969 bis Oktober 1973 stimmten die belgischen, französischen, deutschen, italienischen, britischen, österreichischen und schwedischen Walzenhersteller ihr Verhalten gelegentlich durch Vereinbarung indexgebundener allgemeiner Preiserhöhungen aufeinander ab. Dieses Verhalten wiederholte sich im Februar 1978 und April 1978. An einer oder mehreren Zusammenkünften, bei denen Preiserhöhungen beschlossen wurden, waren folgende Walzenhersteller beteiligt : 2), 3), 4), 8), 10), 13), 18), 20), 23), 27), 33), 35) und 36), zusammen mit den deutschen, französischen und britischen Unternehmensvereinigungen 15), 17) und 34), die im Namen ihrer Mitglieder handelten. c) Im Mai 1976 wurden die IRMA-Vereinbarungen auf eine Marktaufteilungsvereinbarung ausgedehnt, die versuchsweise für sechs Monate praktiziert werden sollte : Die Aufträge sollten den traditionellen Lieferanten durch bewusstes Überbieten der nicht-traditionellen Lieferanten zugeteilt werden. Folgende Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigung waren in der Sitzung vertreten, in der die Vereinbarung getroffen wurde : 1), 2), 3), 4), 5), 8), 10), 12), 13), 14), 17), 18), 19), 20), 21), 23), 24), 27), 29), 35) und 36). d) Von der französischen Gruppe wurde eine Vereinbarung betreffend Gusseisenwalzen getroffen und zumindest vom 1. Januar 1976 bis Juli 1979 praktiziert ; die Vereinbarung sah eine Quotenregelung und Ausgleichszahlungen vor, durch die den Beteiligten ihr traditioneller Marktanteil in Frankreich und im Saargebiet erhalten werden sollte, und umfasste vom 1. Januar 1977 bis mindestens Juli 1979 eine Vereinbarung über eine Exporthilfe für "allgemeine Exporte" und Exporte in das Saargebiet, durch die auch eine Marktaufteilung bewirkt wurde (beteiligt waren 18), 19), 20), 21) und 22) sowie deren Vereinigung 17)). (54) Die in Ziffer 53 Buchstaben a) bis d) beschriebenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen haben alle durch eine Beschränkung des Preiswettbewerbs, durch die Bemühungen, die nach den Marktverhältnissen höchstmöglichen Preise zu sichern, durch eine künstliche Erhaltung von Überkapazitäten in Zeiten einer Marktrezession und durch eine diskriminierende Stützung bestimmter Exporte auf die eine oder andere Weise eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt. (55) Angesichts des in Ziffer 20 beschriebenen Warnsystems und der in Ziffer 31 genannten Kodierung waren sich die Beteiligten offensichtlich völlig darüber im klaren, daß sie durch ihr Verhalten gegen das EG-Wettbewerbsrecht wie auch ggf. gegen das innerstaatliche Wettbewerbsrecht verstießen. (56) Die beschriebenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen haben den freien Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten eindeutig beeinträchtigt und das Ziel, in der Gemeinschaft einen gemeinsamen Markt zu schaffen, in Frage gestellt. Im einzelnen - wurden durch die in Ziffer 53 unter Buchstabe a) genannten, abgestimmten Verhaltensweisen und die IRMA-Vereinbarungen Inlandsmärkte gegen den internationalen Wettbewerb abgeschottet sowie die grenzueberschreitende Marktdurchdringung behindert; - hat das in Ziffer 53 unter Buchstabe b) genannte abgestimmte Verhalten aufgrund der internationalen Koordination der Preiserhöhung auch die grenzueberschreitende Marktdurchdringung behindert; - zielte die in Ziffer 53 unter Buchstabe c) genannte internationale Marktaufteilungsvereinbarung auf die Teilung eines Marktes, der ein gemeinsamer Markt sein sollte; - wurde durch die in Ziffer 53 unter Buchstabe d) genannte Marktaufteilungsvereinbarung der französischen Walzenhersteller der Handel zwischen Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland (Saargebiet) unmittelbar beeinträchtigt ; angesichts der Bemühungen, in einem Teil der Gemeinschaft eine Verkrustung der Handelsstrukturen herbeizuführen, stellte diese Vereinbarung im weiteren Kontext der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels aufgrund der IRMA-Vereinbarungen einen stabilisierenden Faktor dar. (57) Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag findet demnach auf die beschriebenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Anwendung. III. NICHTANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG (58) Nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag kann Artikel 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, - Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. (59) Um in den Genuß der Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 gelangen zu können, müssen Vereinbarungen oder Verhaltensweisen der bezeichneten Art jedoch zuvor bei der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 gemeldet worden sein, es sei denn, das Anmeldeerfordernis entfällt aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung. (60) Im vorliegenden Fall waren die fraglichen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen weder bei der Kommission gemeldet worden, noch fallen sie unter die Ausnahmeregelungen von Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17. (61) Selbst wenn die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ordnungsgemäß gemeldet worden wären, hätte keine von ihnen nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden können, weil sie darauf zugeschnitten waren, Inlandsmärkte zu schützen, Märkte aufzuteilen und Preise auf einem künstlichen Niveau zu halten ; derartige Praktiken laufen den Grundprinzipien eines gemeinsamen Marktes zuwider. IV. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17 (62) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend zu einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn von Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen. Bei der Festsetzung der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (63) Die in Abschnitt I Ziffer 4 dieser Entscheidung genannten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen haben sich alle an einer oder mehreren der in den Abschnitten I und II angegebenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt ; sie haben demnach offenbar gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen 3) wird für Handlungen der Tochtergesellschaft 1), deren Betrieb stillgelegt worden ist, 28) und 29) als die beiden erwerbswirtschaftlich tätigen Mitglieder der Gruppe British Rollmakers' Corporation werden (angemessen) für die Handlungen dieser Gruppe verantwortlich gemacht. Einige beteiligte Unternehmen existieren nicht mehr. (64) Alle an den hier relevanten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Beteiligten haben vorsätzlich bzw. im Falle von ein oder zwei Firmen anfänglich mindestens fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen. Das ergibt sich aus dem in Ziffer 20 beschriebenen Warnsystem und der in Ziffer 31 beschriebenen Kodierung. (65) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß im Vereinigten Königreich der Director of Fair Trading nach Maßgabe des Restrictive Practices Act von 1976 den Erlaß einer Verfügung des Restrictive Practices Court (Kartellgericht) beantragen wird, durch die den betroffenen britischen Walzenherstellern untersagt würde, Preisvereinbarungen betreffend Gusseisen- und Gußstahlwalzen durchzuführen. Durch eine Verfügung dieser Art können keine Geldbussen auferlegt werden ; die Nichtbeachtung der Verfügung würde jedoch den Tatbestand des "contempt of court" ("Missachtung des Gerichts") erfuellen und könnte mit einer Geldbusse geahndet werden. (66) Die Tatsache, daß die an den Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligten österreichischen und schwedischen Unternehmen keine EG-Unternehmen sind und daß die betroffenen britischen Unternehmen vor 1973 keine EG-Unternehmen waren, steht der Anwendung von Artikel 85 auf diese Unternehmen nicht entgegen, da die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, an denen diese Unternehmen beteiligt waren, sich in der Gemeinschaft spürbar ausgewirkt haben. (67) Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates (1) verjährt die Befugnis der Kommission, wegen Zuwiderhandlungen der in diesem Schreiben bezeichneten Art, Geldbussen oder Sanktionen festzusetzen, in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist. (68) Nach Artikel 2 der Verordnung wird die Verjährung durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. In der vorliegenden Sache wurde die Verjährung hinsichtlich aller zwischen dem 26. Juni 1975 und dem 26. Juni 1980 begangenen Zuwiderhandlungen insbesondere durch Nachprüfungen unterbrochen, die am 26. Juni 1980 von Bediensteten der Kommission aufgrund einer Entscheidung der Kommission vorgenommen wurden, durch die die Nachprüfungen angeordnet und Auskünfte angefordert worden waren. Bei den in Ziffer 53 unter Buchstabe a) genannten Verstössen handelt es sich um dauernde oder fortgesetzte Zuwiderhandlungen, die zwischen Januar 1968 und Juni 1980 mit dem gleichen Zweck, der vorherigen Preisabstimmung, vor Nennung eines Angebotspreises in den betroffenen Inlandsmärkten begangen wurden. Die in Ziffer 53 unter Buchstabe b) genannten, im Zeitraum von 1969 - 1973 begangenen Zuwiderhandlungen, die in der Vereinbarung allgemeiner Preiserhöhungen bestehen, wurden 1978 wiederholt. Die Marktaufteilungsvereinbarung [Ziffer 53 unter Buchstabe c) sowie die in Ziffer 53 unter Buchstabe d)] wurden in dem Fünf-Jahres-Zeitraum von Juni 1975 bis Juni 1980 begangen oder wiederholt. Die Verfolgungsverjährung greift demnach nur bei den einzelnen Zuwiderhandlungen der deutschen und der britischen Vereinigung [Nr. 15) und Nr. 34)], die ihre Mitwirkung vor 1975 beendigten, sowie der Firma Concordia [Nr. 16)], die 1972 von Nr. 9) übernommen wurde, ein. (69) Hinsichtlich der Schwere und der Dauer der in ihrer verschiedenen Form in Ziffer 53 beschriebenen Zuwiderhandlungen ist zu bemerken, daß hier offenbar in einem Zeitraum von insgesamt mindestens zwölf Jahren vorsätzlich versucht wurde, eines der Hauptziele des Vertrages, und zwar die Schaffung eines gemeinsamen Marktes, durch Eingriffe in die Preismechanismen, durch eine Beschränkung der gegenseitigen Marktdurchdringung und durch eine Marktaufteilung zu vereiteln. Praktisch alle Hersteller von Gusseisen und Gußstahlwalzen der Gemeinschaft sowie die (1) ABl. Nr. L 319 vom 29.11.1974, S. 1. österreichischen und schwedischen Walzengießer waren an den IRMA-Vereinbarungen beteiligt, wodurch diese eine noch stärker durchschlagende Wirkung zeigten. (70) Die Kommission ist daher der Auffassung, daß es sich bei den fraglichen Zuwiderhandlungen um schwerwiegende Verstösse handelt, welche die Verhängung von Geldbussen rechtfertigen. Bei der Bemessung dieser Geldbussen hat die Kommission die wirtschaftliche Bedeutung der Industrie sowie der Zuwiderhandlungen berücksichtigt ; dabei spielt die Tatsache, daß während der gesamten Dauer der Verstösse die Preisbildung überall in der Gemeinschaft verfälscht worden ist, eine beachtliche Rolle (wenngleich die in Frage stehenden wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen in den letzten Jahren nicht so wirksam wie in den ersten Jahren waren). Normalerweise wären daher hohe Geldbussen gerechtfertigt. (71) Durch Beschluß vom 30. Juni 1980 (Aktenzeichen B5-291000-A-100/78) hat das B Kart A gegen die Mehrzahl der in diesem Verfahren betroffenen Unternehmen und auch gegen vertretungsberechtigte Unternehmensangehörige Geldbussen in Höhe von insgesamt 784 500 DM (zu der Zeit ungefähr 312 000 ECU) verhängt. Der Beschluß des B Kart A betraf Anfragen nach Walzen durch Kunden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, während die in diesem Verfahren als Beweismaterial dienenden Anfragen ausschließlich von Kunden ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland kamen. Trotzdem wurden die durch das B Kart A festgestellten Zuwiderhandlungen im Rahmen der IRMA innerhalb des gleichen Zeitraums wie die in Ziffer 53 Buchstabe a) beschriebenen Verstösse begangen. Die Kommission hat daher die durch das B Kart A verhängten Geldbussen bei der Festsetzung der in diesem Fall zu verhängenden Geldbussen berücksichtigt. (72) Im allgemeinen haben die Unternehmen während der letzten Jahre fortlaufend Verluste erlitten, die weitgehend durch den Nachfragerückgang seitens ihrer Hauptabnehmer, der Stahlindustrie, verursacht wurden. Ihre Finanzlage hat sich infolgedessen in beträchtlichem Ausmaß so weit verschlechtert, daß sie heute als ernst anzusehen ist. (73) Im Bestreben, ihre wirtschaftliche Gesundung wiederherzustellen, treffen die Unternehmen in Übereinstimmung mit dem Vertrag und nach Rücksprache mit der Kommission Maßnahmen zur Umstrukturierung und Verringerung ihres Geschäftsumfangs. Diese Umstrukturierung belastet zusätzlich die finanziellen Mittel der betroffenen Unternehmen. (74) Aus ihrer Bewertung der Umstände dieses besonderen Falles hat die Kommission den Schluß gezogen, daß den Zielen der Gemeinschaft durch erhebliche Geldbussen nicht gedient wäre. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbussen, die sie als angemessen betrachtet, hat die Kommission ihrer Beurteilung der finanziellen Lage der Unternehmen sowie deren Bedürfnissen für ihre Sanierungsaufgaben Rechnung getragen. (75) Bei der Verteilung der insgesamt zu verhängenden Geldbussen auf die einzelnen Beteiligten wird die Kommission die Dauer und das Ausmaß der Beteiligung an den Zuwiderhandlungen, die dabei jeweils betroffenen Erzeugnisse sowie die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Unternehmen berücksichtigen. (76) Unter Berücksichtigung der unter den Ziffern 71 bis 75 genannten Erwägungen hält es die Kommission für angemessen, die Höhe der Geldbussen beträchtlich zu verringern und die Geldbussen für die einzelnen beteiligten Unternehmen jeweils in der in Artikel 3 dieser Entscheidung genannten Höhe festzusetzen. V. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG Nr. 17 (77) Es ist ungewiß, ob die beteiligten Unternehmen alle in Teil II dieser Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen abgestellt haben. Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 sind daher die an den Vereinbarungen und wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen beteiligten Unternehmen zu deren Abstellung aufzufordern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die in Teil 1 des Anhangs genannten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen begingen eine Zuwiderhandlung gegen den Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, indem sie in dem Zeitraum vom 1. Januar 1968 bis 25. Juni 1980 in einem oder in mehreren Fällen eine oder mehrere der internationalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen praktizierten, die darin bestanden, einander zu konsultieren, bevor sie die Preise im Inlandsmarkt des jeweiligen Partners festsetzten, bestimmte allgemeine Preiserhöhungen zu vereinbaren und ein vorläufiges Zuteilungssystem festzusetzen. (2) Die Unternehmen und die Unternehmensvereinigung, die in Teil 2 des Anhangs aufgeführt werden, haben in dem Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis 10. Juli 1979 gegen den Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen, indem sie eine Marktaufteilungsvereinbarung für die Märkte in Frankreich und im Saargebiet praktizierten. Artikel 2 Die an den Vereinbarungen und wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen beteiligten Unternehmen sind verpflichtet, die in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen. Artikel 3 (1) Gegen die nachstehenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen werden wegen der in Artikel 1 Absatz 1 festgestellten Zuwiderhandlungen Geldbussen in der nachstehenden Höhe festgesetzt: a) N.V. Griffin S.A., Merksem, eine Geldbusse von 45 000 (fünfundvierzigtausend) ECU, gleich 2 064 749 Belgische Franken; b) S.A. des Fonderies J. Marichal, Ketin, Sclessin-Ougrée, wegen ihrer Zuwiderhandlungen sowie den Zuwiderhandlungen seitens S.A. Fonderies de Chênée, Chênée, eine Geldbusse von 80 000 (achtzigtausend) ECU, gleich 3 670 664 Belgische Franken; c) SAFAK S.A., Sclessin-Ougrée, eine Geldbusse von 75 000 (fünfundsiebzigtausend) ECU, gleich 3 441 248 Belgische Franken; d) Achenbach Buschhütte GmbH, Kreuztal-Buschhütten, eine Geldbusse von 27 000 (siebenundzwanzigtausend) ECU, gleich 60 926 Deutsche Mark; e) Eduard Breitenbach GmbH, Siegen, eine Geldbusse von 16 000 (sechzehntausend) ECU, gleich 36 104 Deutsche Mark; f) Leonard Breitenbach Walzengießerei und Dreherei, Siegen, eine Geldbusse von 17 000 (siebzehntausend) ECU, gleich 38 361 Deutsche Mark; g) Karl Buch Walzengießerei, Siegen, eine Geldbusse von 65 000 (fünfundsechzigtausend) ECU, gleich 146 673 Deutsche Mark; h) Gontermann-Peiper

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.