83/546/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.064 - Gußeisen- und Gußstahlwalzen) (Nur der deutsche, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 317 vom 15/11/1983 S. 0001 - 0018
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Oktober 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.064 - Gusseisen- und Gußstahlwalzen) (Nur der deutsche, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich) (83/546/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1) - zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3 und 15, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 25. Mai 1982, von Amts wegen ein Verfahren gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2), zu den Einwänden der Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen am 22. März 1983, nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 17, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT Die relevanten Erzeugnisse (1) Gegenstand des Verfahrens sind Gusseisen- und Gußstahlwalzen, einschließlich sogenannter "steel-base-Walzen", die dazu dienen, Erzeugnissen (in der Regel Stahl) eine bestimmte Form, ein bestimmtes Profil oder ein bestimmtes Maß zu geben. Die Walzen werden überwiegend (zu über 90 % der Produktion) zu Verarbeitungszwecken in den Walzwerken der Stahlindustrie benutzt. Teilweise werden sie auch zum Walzen anderer Werkstoffe und in anderen Branchen verwendet, wie etwa in der Papier- und Pappe-, der Nahrungsmittel- und der Gummiindustrie. Geschmiedete Walzen sind von dieser Entscheidung ausgenommen ; wo auf "Walzen" verwiesen wird, handelt es sich jeweils um gegossene Walzen. Kurze Darstellung des Sachverhalts (2) Die Kommission holte Auskünfte ein: a) am 21./22. Februar 1980 gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 beim Bundeskartellamt der Bundesrepublik Deutschland (B Kart A) und b) am 26./27. Juni 1980 durch Bedienstete der Kommission, die in Ausführung der gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erlassenen Entscheidung vom 24. Juni 1980 der Kommission in den Geschäftsräumen verschiedener Walzengießer in Belgien, Italien und im Vereinigten Königreich sowie in den Geschäftsräumen der französischen Unternehmensvereinigung Nachprüfungen vornahmen. (3) Aus diesen Auskünften ist ersichtlich, daß während eines Zeitraums von mindestens zwölf Jahren - von 1968 bis 1980 - westeuropäische Walzenhersteller Preisabsprachen verschiedener Art praktiziert haben. Zweck dieser Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen war, durch Beschränkung des Preiswettbewerbs die inländischen bzw. traditionellen Märkte zu (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. schützen. Die beteiligten Unternehmen entwickelten ein System der vorherigen Konsultation über die Preise, bevor sie die Angebotspreise für den jeweiligen Inlandsmarkt festsetzten. Sie vereinbarten auch gewisse allgemeine Preiserhöhungen und ein auf sechs Monate befristetes Zuteilungssystem. Zwischen den französischen Herstellern bestand auch eine eigene Marktaufteilungsvereinbarung für die Märkte in Frankreich und im Saarland. Die beteiligten Unternehmen (4) Die nachstehend aufgeführten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen haben sich an einer oder mehreren der hier relevanten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt: Belgien 1) SA Fonderies de Chênée, Chênée (1979 stillgelegt ; Tochtergesellschaft von 3)); 2) NV Griffin SA, Merksem; 3) SA des Fonderies J. Marichal, Ketin, Sclessin-Ougrée (seit 1972 Tochtergesellschaft von 9)); 4) SAFAK SA, Sclessin-Ougrée. Bundesrepublik Deutschland 5) Achenbach Buschhütten GmbH, Kreuztal-Buschhütten; 6) Eduard Breitenbach GmbH, Siegen; 7) Leonard Breitenbach Walzengießerei und Dreherei, Siegen; 8) Karl Buch Walzengießerei, Siegen; 9) Gontermann-Peipers GmbH, Siegen; 10) Walzen Irle GmbH, Netphen-Deuz; 11) Fried. Krupp GmbH, Essen; 12) Walzengießerei Roland GmbH, Siegen; 13) Thyssen Gießerei AG, Mülheim/Ruhr (früher Rheinstahl Gießerei AG); 14) Thyssen Gießerei AG, Düsseldorf-Oberkassel (früher Rheinstahl-Gießerei AG); 15) Fachgemeinschaft Walzengießereien, Siegen; 16) Concordia, Hameln (1972 von 9) übernommen). Frankreich 17) Chambre Syndicale des Fabricants de Cylindres en Fonte, Paris (FABRICYL); 18) Chavanne-Delattre, Frouard und 19) Chavanne-Brun, Saint-Chamond (jetzt fusioniert in der Société Chavanne-Delattre, nunmehr Tochtergesellschaft von 22)); 20) Société Française des Cylindres de Laminoirs J. Marichal, Ketin & Cie, Berlaimont; 21) Forges de Saulnes et Gorcy, Paris (später Société Fonderie de Gorcy, nunmehr Ateliers et Fonderies de Gorcy); 22) Usinor SA, Paris. Italien 23) Innocenti Santeustacchio SpA, Brescia; 24) Fonderie Officine Meccaniche San Agostino SpA, Legnano; 25) Fonderia Officina San Gregorio SAS, San Macario (Varese); 26) Fonderie San Zeno, Brescia. Vereinigtes Königreich 27) Davy Roll Company, Sheffield; 28) Midland Rollmakers Ltd, Crewe (Tochtergesellschaft von 33)); 29) RB Tennent Ltd, Coatbridge (Tochtergesellschaft von 33)); 30) C. Akrill Ltd, Crewe; 31) Thomas Perry Ltd, Bilston, und 32) Johnson's Rolls Ltd, West Bromwich (nicht handelstreibende Tochtergesellschaften von 28)); 33) British Rollmakers' Corporation Ltd Crewe (nicht handelstreibende Holdinggesellschaft, Muttergesellschaft von 28) und 29)); 34) Roll Export Association of Great Britain, Birmingham. Österreich 35) Eisenwerk Sulzau-Werfen, R & E Weinberger GmbH, Wien. Schweden 36) AB AAkers Styckebruk (später AB Bofors-AAkers). Auf die beteiligten Unternehmen entfällt nahezu die gesamte Gußwalzenkapazität der Gemeinschaft, einschließlich derjenigen Österreichs und Schwedens. Diese Unternehmen werden in den nachfolgenden Abschnitten I bis IV mit den obengenannten Ziffern bezeichnet. Die Absprachen zwischen den beteiligten Unternehmen werden in den nachstehenden Absätzen dargelegt. A. INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT BEI DER PREISGESTALTUNG Die Preisverabredung und Preisfestsetzung - erste Phase bis Mai 1971 (5) Zumindest ab Januar 1968 bestand zwischen Eisen- und Stahlwalzengießereiunternehmen aus Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien und Österreich die Vereinbarung, bei Anfragen seitens der Gußwalzen-Abnehmer im jeweiligen Inlandsmarkt einander vor der Abgabe eines Angebots zu konsultieren. Die britischen und schwedischen Walzengießer waren in diesem Stadium nur bereit, einander nach der Abgabe ihres Angebots zu konsultieren. Parallel hierzu begannen Walzengießer aus Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, dem Vereinigten Königreich, Österreich und Schweden ab Mai 1969 prozentual gleiche Erhöhungen ihrer Angebotspreise für Eisenwalzen und steel-base-Walzen (bei letzteren ab Juni 1969) zu verabreden. Das Konsultationssystem erwies sich in dieser Zeit als "recht effizient". Die in diesem Absatz beschriebenen Entwicklungen lassen sich durch folgende Auszuege aus einer Aufzeichnung über die internationale Sitzung vom 9. Mai 1969 in Rom belegen: "Punkt 1 und 2 ... alle europäischen Walzengießer beschließen folgendes: - Ab 21. Mai 1969 wird bei allen Angeboten der Angebotspreis um 8 % gegenüber dem Preis bei den letzten Aufträgen, und ab 1. Oktober 1969 wird der Preis um weitere 2 % angehoben. Das gilt für alle Angebote in Europa, und zwar auch für die Länder, in denen Walzen nicht hergestellt werden. Hinsichtlich des französischen, des deutschen, des belgischen, des österreichischen und des italienischen Inlandsmarktes wird das System der gegenseitigen Konsultation fortgesetzt. Großbritannien und Schweden erklären sich nur zu einer Konsultation nach Abgabe des Angebots bereit." "Punkt 3 - "Aufnahme der ... Hersteller von steel-base-Walzen in unsere Gemeinschaft ..." Die deutsche Gruppe wird vier Unternehmen (Gontermann-Peipers, Irle, Breitenbach und Rheinstahl) fragen, ob sie bereit sind, die heute vereinbarte Preiserhöhung auch bei steel-base-Walzen vorzunehmen ; bejahendenfalls wird die Erhöhung von den anderen europäischen Walzengießern ab 1. Juni 1969 vorgenommen." Letzter Absatz der Aufzeichnung : "Am 18. Juni 1969 wird von der deutschen Gruppe bestätigt, daß die Hersteller der steel-base-Walzen mit der getroffenen Vereinbarung einverstanden sind und diese ausführen werden." "Punkt 4 - Konsultations- und Informationssystem Alle sind sich darin einig, daß das derzeitige Konsultations- und Informationsverfahren innerhalb der Länder, deren Gruppen sich damit einverstanden erklärt haben, recht effizient ist und nicht geändert zu werden braucht. Die britische und die schwedische Gruppe erklären, daß sich ihre Haltung vom Januar 1968 nicht geändert hat." An der vorgenannten Sitzung nahmen Vertreter der folgenden Unternehmen teil : 2), 3), 4), 20), 23), 35) und 36) ; ausserdem waren Vertreter der jeweiligen deutschen, französischen und britischen Vereinigung anwesend : 15), 17) und 34). (6) Eine Zeitlang traten Vertreter verschiedener beteiligter Unternehmen etwa zweimal im Jahr zusammen, um sich über allgemeine Preiserhöhungen zu verständigen - die mit Rücksicht auf die günstigen Marktverhältnisse damals in aller Regel durchgesetzt werden konnten. Den Preiserhöhungen wurde ein Index zugrundegelegt, wonach die vor Mai 1969 geltenden Preise dem Wert 100 entsprachen. Nach diesem System wurden zwischen Mai 1969 und Oktober 1970 folgende Preisanhebungen vereinbart: >PIC FILE= "T0025350"> (7) Fest steht, daß die Vereinbarung von Oktober 1970 auch für Gußstahlwalzen galt. Die Preiserhöhungen nach dem Index galten für Angebote in Europa, das heisst für die folgenden Märkte : Schweden, Norwegen, Dänemark, Finnland, die Beneluxländer, die Schweiz, Portugal, Spanien, Griechenland, die Türkei, Italien und Österreich sowie Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich, wobei auf den letzten drei Märkten besondere Konditionen eingeräumt wurden. (8) Es gab demnach zwei Vereinbarungen, die gleichzeitig ausgeführt wurden und folgendes beinhalteten: i) eine vorherige Konsultation über die Angebote bei Kundenanfragen oder Aufträgen; ii) eine Verständigung über allgemeine prozentuale Preiserhöhungen. Die internationale Preisabsprache 1971 - Einzelfälle (9) Wie das System der vorherigen Konsultation funktionierte, ergibt sich aus verschiedenen Fernschreiben, die im Zeitraum von März bis Mai 1971 über Anfragen von fünfzehn Stahlherstellern abgesandt wurden. Danach waren 4), 8), 10), 23), 27), 28) und 36) jeweils an der Zusammenarbeit hinsichtlich der Preisangebote, die nach einer oder mehreren dieser Kundenanfragen gemacht wurden, beteiligt. Die Gründung der International Rolls Manufacturers' Association (IRMA) im Mai 1971 (10) Auf zwei Treffen der europäischen Walzenhersteller vom 22. April 1971 in Rom und vom 10. Mai 1971 in Zuerich wurde vereinbart, zur Koordinierung der einzeln gemeldeten Anfragen und zur Abstimmung der Angebotspreise eine straffere Organisation zu errichten. Diese Vereinbarung führte zur Gründung der International Rolls Manufacturers' Association (IRMA) und wird daher als erste IRMA-Vereinbarung bezeichnet. Sie verpflichtete die Beteiligten, jede aus irgendeinem Land stammende Kundenanfrage nach Gußwalzen mit einem Einheitsgewicht über 100 kg einer neutralen Stelle in der Schweiz, der Allgemeinen Treuhand AG (ATAG) in Zuerich, zu melden. Der ATAG oblag es, allen Beteiligten die anderen Walzenhersteller anzugeben, die die gleiche Anfrage erhalten hatten. Die Mitbewerber sollten sich dann untereinander in Verbindung setzen, um den richtigen Preis zu bestimmen, der grundsätzlich nicht unter demjenigen der letzten, vergleichbaren Transaktion liegen durfte und ausserdem dem vereinbarten Preisniveau, d.h. dem im Oktober 1970 in Genf festgesetzten Indexwert von 140 (vgl. Ziffer 6) entsprechen musste. An der Vereinbarung waren praktisch alle europäischen Gußwalzenhersteller beteiligt. (11) Die Entwicklung der Vereinbarungen und andere Einzelheiten ergeben sich aus folgenden Auszuegen aus Protokollen oder Berichten über die Treffen vom 22. April bzw. 10. Mai 1971: i) Bericht über das Treffen vom 22. April 1971 "Nach einer ausführlichen Erörterung einigte man sich auf den Vorschlag des Vertreters eines deutschen Walzenherstellers, in der Schweiz eine unabhängige Stelle zu errichten, an die alle Anfragen weiterzumelden sind. Nach ungefähr drei Tagen ab Eingang der ersten Meldung einer Anfrage würden die Betroffenen über die anderen Firmen unterrichtet, die auch eine Anfrage erhalten haben, woraufhin die beteiligten Unternehmen direkt über eine angemessene Preisstruktur entscheiden würden. Auf Vorschlag von Gontermann-Peipers wurde vereinbart, die Meldepflicht zunächst auf Walzen mit einem Mindestkohlenstoffgehalt von 2,3 % zu begrenzen. Damit beschränkt sich die Meldepflicht auf Eisen- und steel-base-Walzen. Die Vertreter aus Schweden und Österreich erklärten, da sie die einzigen Walzenhersteller ihres Landes seien, könne vernünftigerweise davon ausgegangen werden, daß alle Anfragen aus dem eigenen Land auch an sie gerichtet werden, daher sei es nicht erforderlich, daß sie schwedische bzw. österreichische Anfragen meldeten. Hiervon abgesehen erstreckt sich die Vereinbarung auf Anfragen aus allen Ländern der Welt ... Das Büro in der Schweiz wird zunächst nicht in die Preisgestaltung eingeschaltet, sondern es wird die teilnehmenden Firmen nur über andere Mitbewerber unterrichten, damit durch direkte Kontakte die gemeinsame Preisabstimmung erfolgen kann : Die Vereinbarung soll so schnell wie möglich, zunächst versuchsweise für die Dauer von sechs Monaten in Kraft gesetzt werden." ii) Bericht von ATAG über die Sitzung der "International Rolls Manufacturers' Association" vom 10. Mai 1971 " 1. Es wurde vereinbart, daß jede teilnehmende Firma spätestens bis 19. Mai 1971 der Allgemeine Treuhand AG, im folgenden ATAG genannt, ihre Telexnummer, Telefonnummer sowie den Namen der Person übermittelt, mit der man sich im Zusammenhang mit Anfragen nach Gußwalzen ... in Verbindung setzen sollte. 2. Es wurde vereinbart, mit dem auf dem Treffen vom 22. April 1971 in Rom gebilligten und angenommenen Meldesystem am 24. Mai 1971 zu beginnen ... 3. Nach drei Arbeitstagen, den Tag der ersten Meldung bei der ATAG nicht mit eingerechnet, teilt die ATAG jedem Unternehmen, das eine Anfrage gemeldet hat, den Namen aller anderen Unternehmen mit, die auch eine Anfrage gemeldet haben, wobei sie nur die Kennziffer der anderen Teilnehmer, den Namen des Kunden und die Telexadresse angibt ... 5. Die französische Gruppe erklärte, da sie sich aus fünf französischen Unternehmen zusammensetze, die Anfragen bereits an eine zentrale Stelle, ihr eigenes Sekretariat, meldeten, wolle sie Meldungen an die ATAG im Namen ihrer Mitglieder vornehmen und hierbei die Namen der beteiligten Unternehmen angeben. Die anderen Sitzungsteilnehmer waren hiermit einverstanden. In bezug auf den französischen Markt wurden betroffene Unternehmen infolgedessen aufgefordert, sich mit dem französischen Geschäftsführer, Herrn - [von 17) (FABRICYL)], und nicht mit den einzelnen französischen Walzengießern in Verbindung zu setzen. Soweit es um andere Märkte als um Frankreich geht, müsste man sich mit den einzelnen französischen Walzengießern in Verbindung setzen. 6. Es wurde vereinbart, daß Santeustacchio Anfragen für Italsider nicht zu melden braucht, da davon ausgegangen werden kann, daß alle Anfragen dieses Unternehmens unweigerlich auch Eustacchio zugehen. " An dem Treffen vom 22. April 1971 nahmen Vertreter von 2), 3), 4), 5), 7), 8), 9), 10), 12), 13), 14), 16), 17), 18), 22), 23), 27), 28), 29), 33), 35) und 36) teil. An dem Treffen vom 10. Mai 1971 nahmen Unternehmungsangehörige von 4), 10), 13), 17), 18), 23), 34) und 36) teil, die die belgische, die britische, die französische, die deutsche, die italienische und die schwedische Gruppe vertraten. (12) In der Sitzung von IRMA vom 2. Juli 1971 in Zuerich wurden die nachstehenden geringfügigen Änderungen an dem System vorgenommen: a) Wie die Walzenhersteller aus Österreich und Schweden wurden die französische und die britische Gruppe von der Pflicht befreit, Anfragen aus dem eigenen Lande zu melden. b) Nach Eingang einer mündlichen Anfrage aus einem beteiligten Land hatte sich das betroffene Unternehmen nicht nur mit der ATAG, sondern auch mit einer der teilnehmenden Firmen dieses Landes in Verbindung zu setzen. Für Anfragen aus Deutschland wurde 13) zu diesem Zweck als Kontaktperson für glatte (für Flachprodukte bestimmte) Walzen benannt und 10) für Walzen für Profile. c) Es wurde bekanntgegeben, daß Gontermann-Peipers (Nr. 9) aus der IRMA ausscheidet ; allerdings wurde auch erklärt, daß sich die Firma bei einzelnen Anfragen noch von Zeit zu Zeit an der Zusammenarbeit beteiligen würde. d) Da eine gewisse Unklarheit darüber herrschte, ob das System alle Stahl- und steel-base-Walzen betraf, wurde genau abgegrenzt, welche Walzen unter die Meldepflicht fallen: "Gußwalzen aller Qualitäten sind zu melden. Trotz des Ausscheidens von Gontermann-Peipers werden alle anderen Mitglieder die Meldungen weiter vornehmen" (Quelle : Protokoll der ATAG über die Sitzung). An der Sitzung vom 2. Juli 1971 nahmen Unternehmensangehörige von 4), 10), 13), 14), 17), 18), 23), 27), 28), 33) und 36) teil, die die belgische, die britische, die französische, die deutsche, die italienische und die schwedische Gruppe vertraten. (13) Am 14./15. Oktober 1971 fand eine weitere Sitzung der IRMA statt, diesmal in Kopenhagen ; es wurde berichtet, daß das Meldesystem zur Zufriedenheit aller Mitglieder funktioniert. An der Sitzung vom 14. Oktober 1971 nahmen Vertreter von 2), 3), 4), 5), 7), 8), 10), 11), 12), 13), 14), 17), 18), 20), 23), 27), 28), 29), 35) und 36) teil (Quelle : Protokoll der Sitzung). "General Regulations" der IRMA (14) An einer Sitzung von Vertretern der sieben, der IRMA angehörenden nationalen Gruppen vom 14. Januar 1972 in Zuerich wurden die ersten "General Regulations" der IRMA, eine schriftliche Vereinbarung mit allen Einzelheiten des Meldesystems angenommen, die sodann allen Mitgliedern vorgelegt werden sollte (Quelle : Protokoll der ATAG und General Regulations). (15) In einer Sitzung der IRMA vom 11. Februar 1972 in Zuerich wurde beschlossen, den Mitgliedern für die Dauer von zwei Monaten versuchsweise die Möglichkeit einzuräumen, auf eine Beteiligung an den Preisabsprachen unter der Voraussetzung zu verzichten, daß sie dies innerhalb von 24 Stunden nach Rückmeldung der Namen aller an dem fraglichen Auftrag interessierten Mitglieder durch die ATAG einem Koordinator mitteilen. Das Mitglied, das sich an der Preisverabredung nicht beteiligen wollte, hatte der ATAG die Gründe hierfür anzugeben. An der Sitzung nahmen Vertreter von 2), 3), 4), 8), 11), 13), 14), 17), 18), 23), 27), 28), 29), 35) und 36) teil (Quelle : Protokoll der ATAG und Sitzungsbericht). (16) In der Sitzung der IRMA vom 27./28. April 1972 in Wien wurde mitgeteilt, daß für die deutsche Gruppe ein zentrales Koordinationsbüro in Siegen errichtet worden war, das am 2. Mai 1972 mit der Arbeit beginnen sollte. Hinsichtlich der Zusammenarbeit auf den Inlandsmärkten wurde folgender Beschluß gefasst: "Die am Meldesystem teilnehmenden Firmen haben sich in jedem Fall an der Zusammenarbeit zu beteiligen und sind nicht berechtigt, die Zusammenarbeit aufzukündigen ; wenn nach direkten Kontakten zwischen den jeweils betroffenen Firmen trotz einer offenen Aussprache über den kritischen Punkt des jeweiligen Falles eine Zusammenarbeit aus wichtigen Gründen nicht zustande kommt, dann haben die Mitglieder das Recht, sich nicht an der Zusammenarbeit zu beteiligen, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß sie die anderen beteiligten Firmen unverzueglich über die von ihnen in Betracht gezogene Position und die Konditionen unterrichten, die sie dem Kunden einräumen werden. Ausserdem haben sie der ATAG mitzuteilen, daß sie an der Zusammenarbeit nicht beteiligt sind, und müssen den bzw. die genauen Gründe dafür angeben." Ausserdem wurde folgender Beschluß gefasst: "In bezug auf alle Märkte, für die gemäß dem Protokoll über die Sitzung in Zuerich bzw. in Wien ein Koordinator ernannt ist, wird von allen in dieser Sitzung vertretenen Walzenherstellern einstimmig beschlossen, daß bis zur nächsten, für Herbst 1972 vorgemerkten Sitzung versuchsweise alle Mitglieder der IRMA davon absehen werden, sich durch Unterbieten oder durch Einräumung besserer Konditionen oder ähnlicher Mittel um Aufträge bei einem Walzwerk zu bemühen, das sie bisher noch nicht beliefert haben." Was Gontermann-Peipers anbelangt, so wurde berichtet, daß die Lage zwar die gleiche war, doch im Einzelfall oft die Möglichkeit der Zusammenarbeit bestand. An der Sitzung nahmen Vertreter von 2), 3), 4), 5), 7), 8), 10), 11), 12), 13), 14), 16), 17), 18), 20), 22), 23), 27), 28), 29), 35) und 36) teil (Quelle : Protokoll der ATAG). (17) In der Sitzung der IRMA vom 5./6. Oktober 1972 in London wurde vereinbart, daß der Koordinator für eine bestimmte Anfrage allen teilnehmenden Firmen, die die gleiche Anfrage erhalten haben, automatisch einen Mindestangebotspreis und erforderlichenfalls Änderungen dieses untersten Preises mitteilt. Es wurde bestätigt, daß mit Ausnahme der Ed. Breitenbach GmbH (Nr. 6)), die sich bei Gußstahl- und steel-base-Walzen nicht an der Zusammenarbeit beteiligte, alle Mitglieder alle Anfragen nach Gußwalzen aller Qualitäten gemäß den "General Regulations" zu melden haben. Folgende Unternehmen waren in der Sitzung vertreten : 2), 3), 4), 5), 6), 7), 8), 10), 11), 13), 14), 17), 20), 22), 23), 27), 28), 29), 35) und 36) (Quelle : Protokoll der ATAG). (18) In der Sitzung der IRMA vom 16. Januar 1973 in Zuerich wurde angegeben, daß Gontermann-Peipers sich der IRMA-Vereinbarung wieder angeschlossen hatte und unverzueglich wieder alle Anfragen nach Gusseisenwalzen (mit einem Kohlenstoffgehalt über 2,3 %) und nach Walzen in Hoch-Chrom-Qualität melden würde. Wie ausserdem mitgeteilt wurde, hatte Gontermann-Peipers zwar eine Mehrheitsbeteiligung an Marichal Ketin Frankreich und Belgien [Nr. 3) und Nr. 20)] erworben, doch "sind beide Unternehmen hinsichtlich ihrer Beteiligung in der IRMA weiterhin völlig weisungsfrei ... [und würden] in der gleichen Weise wie bisher Anfragen melden". Es wurde einstimmig beschlossen, die Preise für Eisen- und Stahlwalzen in Deutschland, Skandinavien und Italien unverzueglich um 6 % zu erhöhen. Bestimmte Erhöhungen wurden den Verhältnissen entsprechend für Großbritannien, Österreich, Frankreich und die Beneluxländer vereinbart. An der Sitzung nahmen Vertreter von 2), 3), 4), 5), 8), 9), 10), 13), 14), 17), 20), 22), 23), 27), 28), 29), 35) und 36) teil (Quelle : Protokoll der ATAG). (19) In der Sitzung der IRMA vom 10./11. Mai 1973 in Paris wurde hinsichtlich der Preiserhöhungen folgender Beschluß gefasst: "Da es nicht möglich ist, die Preise allgemein um einen bestimmten Prozentsatz anzuheben, wird folgendes beschlossen : Preiserhöhungen werden dem Koordinator überlassen, der den eigenen Markt am besten kennt." Es wurde ausserdem vereinbart, daß, soweit "Inlandsmärkte betroffen sind, eine Verweigerung der Zusammenarbeit nur bei Stahlwalzen, jedoch auf keinen Fall bei Eisenwalzen akzeptiert werden kann". Wie erstmals berichtet wurde, war die S.A. Fonderies de Chênée Mitglied und hatte die Rolle eines Koordinators übernommen. In der Sitzung waren 2), 3), 4), 5), 7), 8), 10), 11), 12), 13), 14), 17), 18), 20), 21), 22), 27), 28), 29), 35) und 36) vertreten (Quelle : Protokoll der ATAG). (20) In der Sitzung der IRMA vom 5./6. Oktober in Berlin wurde beschlossen, die Verweigerung der Zusammenarbeit nur bei Gußstahlwalzen, nicht jedoch bei Gusseisen- oder steel-base-Walzen hinzunehmen. Es wurde ausserdem vereinbart, daß "alle Anwesenden eine ab 1. Januar 1974 geltende Erhöhung des Lieferpreises um 10 % unterstützen werden (mit Ausnahme der französischen Gruppe, die aufgrund ihres Preisüberprüfungssystems eine - so wörtlich - "ständige Preiserhöhung vornimmt". In der Sitzung verständigte man sich ausserdem auf ein Alarmsystem im Falle plötzlicher Durchsuchungen der Geschäftsräume deutscher Mitglieder durch eine "Behörde". In dem Protokoll der ATAG heisst es hierzu wie folgt: "Werden bei einer deutschen Firma unerwartet Durchsuchungen der Behörde vorgenommen, so teilt sie dies der ATAG mit, die daraufhin allen anderen Mitgliedern eine neutrale Botschaft mit der Aufforderung übermittelt, keine Fernschreiben an deutsche Mitglieder zu richten, bis sich die Lage verbessert hat. Der Alarm wird mit folgendem Satz gegeben: "betrifft : IRMA zu Händen von Herrn ... Die Zahlen einer deutschen Firma für die nächste Marktuntersuchung sind falsch. Die richtigen Zahlen werden deshalb zu einem späteren Termin verteilt." Die Entwarnung erfolgt mit folgendem Satz: "betrifft : IRMA zu Händen von Herrn ... Wir haben nun die richtigen Zahlen von der deutschen Firma erhalten. Sie werden die Marktuntersuchung in wenigen Tagen erhalten. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis." Zusammen mit dem Protokoll wurde ein überarbeiteter Entwurf der "General Regulations" der IRMA, in den die verschiedenen, seit Gründung der IRMA im Jahr 1971 am Meldesystem vorgenommenen Änderungen eingebaut worden waren, an die Mitglieder verteilt. An der Sitzung nahmen Vertreter von 2), 3), 4), 5), 7), 8), 9), 10), 12), 13), 14), 17), 20), 21), 23), 27), 28), 29), 35) und 36) teil (Quelle : Protokoll der ATAG). (21) Wie das System der IRMA damals funktionierte ergibt sich aus Telegrammen vom September/Oktober 1973 zwischen 2) und 23), welche eine Anfrage nach Walzen betreffen und auf eine Abstimmung der Mindestangebotspreise hindeuten. Das Meldesystem der ATAG wurde hier entsprechend ausgewertet. (22) Zusammen mit der Davy Roll Company (27)) trat die British Rollmakers Corporation (33)) mit ihren Töchtern 28), 29), 30), 31) und 32) vorübergehend (von November 1973 bis einschließlich September 1974) aus der IRMA aus ; diesem Schritt lag ein bei der britischen Monopolies Commission laufendes Verfahren betreffend ein Übernahmeangebot zugrunde. Auch die französische Gruppe trat zeitweilig (vom 15. Juli bis Oktober 1974) mit Rücksicht auf gegen eines ihrer Mitglieder laufende Ermittlungen aus der IRMA aus. Die internationale Preisverabredung im Jahre 1974 - Einzelfälle (23) Konkrete Beispiele des Meldesystems der IRMA für die Zeit von Februar bis April 1974 finden sich in verschiedenen bei 23) sichergestellten Fernschreiben. Die Fernschreiben sind der Beleg für dreissig verschiedene Anfragen, bei denen 2), 3), 4), 5), 8), 13), 18), 19), 22), 23), 27), 35) und 36) ein- oder mehrere Male zusammenarbeiteten. (24) Die vorgenannten dreissig Fälle sind nur eine kleine Probe aller Anfragen, die 1974 über die ATAG abgewickelt wurden. Insgesamt wurden 1974 2538 Kundenanfragen über die ATAG abgewickelt, mit durchschnittlich 3,1 Meldungen pro Anfrage. Hieran waren die britische Gruppe bis Ende September 1974 und die französische Gruppe vom 15. Juli bis Anfang Oktober 1974 nicht beteiligt. Weiterentwicklung des Meldesystems der IRMA im Zeitraum 1974 - 1977 (25) In einer Sitzung der IRMA, die am 10./11. Oktober 1974 in Palma de Mallorca stattfand, erklärten die britische und die französische Gruppe, daß sie sich wieder am Meldesystem beteiligen würden. Allerdings müssten im Falle der französischen Gruppe nunmehr alle Kontakte über Fabricyl (17)) laufen, die allein die Rolle des Koordinators in Frankreich übernähme. Die britische Gruppe bemerkte, in der Zwischenzeit hätte sie sich praktisch weiter an der Zusammenarbeit beteiligt. In der Sitzung wurden drei kleine italienische Walzengießereiunternehmen - Nr. 24), 25) und 26) - in die IRMA aufgenommen ; es wurde vereinbart, daß sie Anfragen über 23) melden sollten und mit ihnen auch über 23) Verbindung aufgenommen werden sollte. Ab 1. Oktober 1974 war die deutsche Vereinigung (15)) nicht mehr an der Kooperation im Rahmen der IRMA beteiligt ; die deutschen Walzenhersteller traten direkt mit der ATAG in Verbindung, von der deutsche Koordinatoren benannt wurden. (26) Über die Wirksamkeit der Kooperation in der IRMA wird in dem Protokoll über die Sitzung vom 10./11. Oktober 1974 folgendes festgestellt: "Unsere Bestimmungen dürften uns den der jeweiligen Marktlage entsprechenden Hoechstpreis ermöglichen. Aufgrund der Bestimmungen konnten die Preise in Italien verdoppelt werden ; das Ziel, sie dem europäischen Preisniveau anzugleichen, wurde jedoch noch nicht verwirklicht." (27) An der Sitzung vom 10./11. Oktober 1974 nahmen Vertreter von 1), 2), 3), 4), 5), 7), 8), 9), 10), 13), 14), 17), 19), 21), 23), 24), 25), 26), 27), 28), 29), 35) und 36) teil. [Quelle : Protokoll der ATAG : Dem Protokoll beigefügt waren a) ein aktualisierter Wortlaut der General Regulations der IRMA und b) ein überarbeitetes Verzeichnis der Mitglieder der IRMA ; mit Ausnahme von 15), 16), 33) und 34) sind alle in Ziffer 4 genannten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in diesem Verzeichnis aufgeführt.] In den geänderten General Regulations ist die Aufgabe des Koordinators bei der Preisgestaltung wie folgt festgelegt: "Der Koordinator teilt den Teilhabern automatisch und baldmöglichst die Preise und ihre Gültigkeitsdauer mit. In der Regel werden zwei Preise genannt : a) Angebotspreis, b) Tiefstpreis. Wird nur ein Preis mitgeteilt, so handelt es sich um den Tiefstpreis. Auf jeden Fall muß der erste Angebotspreis einige Prozente über dem Tiefstpreis liegen." In dem Begleitschreiben der ATAG, das den überarbeiteten General Regulations beigefügt war, wurde folgendes erklärt: "In der Anlage erhalten Sie das Protokoll über die letzte internationale Konferenz der Walzenhersteller ... sowie eine neue Fassung unserer General Regulations mit den Änderungen, auf die man sich in der Sitzung geeinigt hat." (28) Daß das Meldesystem auch 1975 zur Anwendung kam, wird durch die Protokolle über die Sitzungen der IRMA vom 23. Januar 1975 in Zuerich, vom 5./6. Juni 1975 in Stockholm bzw. vom 23./24. Oktober 1975 in Genf belegt. Im Protokoll über die Sitzung vom Juni wird festgestellt : "Das Meldesystem der IRMA hat in den letzten Jahren positive Ergebnisse gebracht." In der Sitzung wird ausserdem beschlossen, bei Gußstahlwalzen (sowie bei steel-base- und Gusseisenwalzen) die Zusammenarbeit auf den Inlandsmärkten zur Pflicht zu machen. Gontermann-Peipers akzeptiert die Vereinbarung nur für Walzen mit einem Kohlenstoffgehalt über 1,8 %. (29) In der Sitzung der IRMA vom 23./24. Oktober 1975 wurden die revidierten General Regulations vom 26. Juni 1975 angenommen und bestimmte zusätzliche Maßnahmen zur Stärkung des Meldesystems vereinbart, das aufgrund der schlechten Marktlage nunmehr einer harten Bewährungsprobe ausgesetzt war. Für eine Versuchszeit von sechs Monaten sollten die drei folgenden Organe eingesetzt werden: 1. die ordentliche Generalversammlung, die wie bisher alle sechs Monate einberufen wird; 2. ein Exekutivausschuß mit etwa 10 Mitgliedern aus den einzelnen beteiligten Ländern, der alle sechs Wochen zusammentritt, um aktuelle Probleme zu erörtern und die Generalversammlung vorzubereiten; 3. ein Fachausschuß, der jeden Freitag zusammentritt, um bestimmte Verträge mit Vertretern der Unternehmen zu erörtern, die die jeweilige Anfrage erhalten haben. Als Zweck des dreigliedrigen Aufbaus wird im Protokoll der ATAG folgendes angegeben: "Zum einen soll einem Preisverfall vorgebeugt, ja sogar eine Preiserhöhung versucht werden, und zum anderen sollen Unterbietungen unterbunden werden, da der gesamte Auftragsbestand ja nicht durch Unterbieten geändert werden kann. Jedes Mitglied muß sich mit seinem Anteil des Marktes (in %) begnügen." An der Sitzung vom Oktober 1975 nahmen Vertreter von 1), 2), 3), 4), 5), 8), 9), 10), 12), 13), 14), 17), 18), 19), 20), 21), 23), 24), 25), 26), 27), 28), 35) und 36) teil. (30) In einer Sitzung des Exekutivausschusses vom 12. Dezember 1975 wurde vereinbart, daß jeder Koordinator versuchen wird, mindestens zwei Aufträge unter den beteiligten Unternehmen "aufzuteilen", die bisher von den betreffenden Kunden die meisten Aufträge erhalten haben. Mitglieder, die den fraglichen Kunden bisher noch nicht beliefert haben, würden gebeten werden, einen höheren Angebotspreis und nicht den Tiefstpreis zu nennen (Quelle : Protokoll der ATAG). (31) In einer Sitzung des Exekutivausschusses vom 12. Februar 1976 wurde als Vorsichtsmaßnahme bei etwaigen Ermittlungen der Kartellbehörden beschlossen, anstelle der von der ATAG benutzten Abkürzung des Namens der Mitglieder einen Code zu benutzen. Es wurde vereinbart, die Sitzungen des Fachausschusses auf eine Sitzung alle vier Wochen zu beschränken (Quelle : Protokoll der ATAG). (32) Auf der Generalversammlung der IRMA vom 20./21. Mai 1976 in Wien wurde vereinbart, den neuen Code, der die Namen der Mitglieder durch Kennziffern gemäß einer Aufzeichnung vom "15. Mai 1976" ersetzte, unverzueglich anzuwenden. Es wurde ausserdem vereinbart, für eine Versuchszeit von sechs Monaten ein Zuteilungssystem für "Inlandsaufträge" zu praktizieren. Die Zuteilung sollte nach folgender Regelung erfolgen: 1. In den Fällen, in denen der Koordinator den (die) traditionellen Lieferanten kennt, "wird er Mitglieder, die nicht zu den traditionellen Lieferanten gehören, bitten, einen höheren Preis als den Tiefstpreis zu nennen und auf das Geschäft zu verzichten". 2. "Umfangreiche Anfragen werden unter den traditionellen Lieferanten aufgeteilt, wobei man bei der Zuteilung bemüht sein wird, die Wünsche des Kunden zu berücksichtigen. Nur jeweils ein Mitglied wird sich um den Auftrag für (eine) bestimmte Ware(n) bemühen, womit er von den anderen geschützt wird. Bei anderen Waren wird er einen zu hohen Preis nennen und insofern ein anderes Mitglied schützen und so fort. Die Preise werden dementsprechend festgelegt." An der Sitzung nahmen Vertreter von 1), 2), 3), 4), 5), 8), 10), 12), 13), 14), 17), 18), 19), 20), 21), 23), 24), 27), 29), 35) und 36) teil (Quelle : Protokoll der ATAG, Schreiben der ATAG vom 25. Mai 1976 und kodiertes Verzeichnis). (33) In einer bei 4) gefundenen, internen Notiz zu einer Anfrage von einem Stahlproduzenten vom Juli 1986 nach Walzen für seine 500-mm-Strasse wird noch einmal auf die Vereinbarung hingewiesen: "Achten Sie darauf, daß kein verbindlicher Verkaufspreis festgelegt wird, ohne daß die Sache vorher mit Herrn - von der Fonderies de Ch (d.h. Chênée - 1) besprochen wurde." (34) Was den Fachausschuß anbelangt, so sei auf eine Sitzung der an bestimmten Anfragen interessierten Walzengießer hingewiesen, die am 17. September 1976 im Brüsseler Flughafengebäude stattfand und an der Vertreter von 3), 4), 13), 14), 23), 27) und 28) teilnahmen. In einer Notiz über die Sitzung steht folgendes: "Die Sitzung wurde von den Belgiern einberufen, um für die vor kurzem eingegangenen Anfragen ... die Preise festzusetzen und alle Mitglieder noch einmal nachdrücklich aufzufordern, sich an die vereinbarten Tiefstpreise zu halten." (35) Auf der Generalversammlung der IRMA vom 7. Oktober 1976 in Gleneagles, Schottland, wurde beschlossen, mit Rücksicht darauf, daß das Zuteilungssystem nicht richtig funktionierte, einen kleinen Ausschuß zu bilden, der eine andere Basis für die Kooperation ausarbeiten sollte. Der Ausschuß, dem jeweils ein Vertreter der sieben beteiligten Länder angehörte, trat am 29. Oktober 1976 in Zuerich zusammen und empfahl mehrheitlich die Annahme eines Quotensystems, das auf die in einem Bezugszeitraum gelieferte Tonnage gestützt ist. Die Regelung sollte für "Inlandsmärkte" und Walzen aller Arten und Qualitäten gelten (Quelle : Protokolle der ATAG über beide Sitzungen sowie Notizen über die Sitzung vom 29. Oktober 1976). (36) Auf der Generalversammlung der IRMA vom 3. März 1977 in Zuerich wurde angesichts der sehr schlechten Marktlage und der nachlassenden Kooperationswilligkeit beschlossen, die Regelung wie folgt zu ändern: "Beschluß Nr. 1: Jede Anfrage ... ist der ATAG zusammen mit einer Mitteilung zu melden, ob man zur Kooperation bei den Preisen bereit ist oder nicht. Die ATAG wird alle Angaben an die beteiligten Unternehmen weiterleiten. Die Kooperation beschränkt sich auf die Fälle, in denen alle oder die Mehrzahl der beteiligten Unternehmen zur Kooperation bereit sind. Die Rückkehr zur vollen Kooperation erfolgt, sobald sich die Marktlage gebessert hat. Beschluß Nr. 2: In der Zeit, in der eine volle Kooperation nicht möglich ist, finden alle zwei Monate zwanglose Treffen statt, um die persönlichen Kontakte aufrechtzuerhalten." An der Sitzung nahmen Vertreter von 2), 4), 5), 8), 10), 13), 14), 17), 23) und 36) teil (Quelle : Protokoll der ATAG). (37) In der Sitzung vom 28./29. April 1977 in Paris: "Verpflichteten sich die einzelnen Gruppen für die Dauer von zwei Monaten zur Meldung der Kundenanfragen und zur Kooperation auf allen Inlandsmärkten sowie zu einer, redlichen und realistischen' Preispolitik" (Quelle : Protokoll). An der Sitzung nahmen Vertreter von 1), 2), 3), 4) 5), 8), 10), 13), 14), 17), 18), 20), 21), 22), 23), 27), 28), 29), 35) und 36) teil. Rücktritt der ATAG und revidierte Regelung für die internationale Preisverabredung (38) In einem Schreiben an die Mitglieder der IRMA vom 12. Mai 1977 erklärte die ATAG, daß sie ihre Tätigkeit für die IRMA einstellen und spätestens Ende August 1977 von ihren Aufgaben entlastet werden wollte. (39) In einer Sitzung der IRMA, die am 30. Juni 1977 in Brüssel stattfand, wurde beschlossen, das System eines neutralen Organisators (der ATAG) durch eine vereinfachte Regelung zu ersetzen : Die Koordinatoren würden vorher aus den Reihen der Walzenhersteller ausgewählt werden, und zwar würden sie entweder für ein bestimmtes Land benannt, oder es würden bestimmte Walzengießer als ständige Koordinatoren für bestimmte Kunden benannt (Quelle : Notiz über die Sitzung). An der Sitzung nahmen Vertreter von 1), 2), 3), 4), 5), 6), 8), 9), 10), 12), 13), 14), 17), 18), 20), 21), 22), 23), 27), 28), 35) und 36) teil. (40) In einer Sitzung, die am 17./19. November 1977 in München stattfand, wurde formell vereinbart, nach wie vor alle Inlandsnachfragen nach Walzen aller Arten zu melden ; die Definition des Begriffs "Inlandsmarkt" wurde beibehalten. Sofern ein Unternehmen bei der Meldung nicht ganz klar das Gegenteil sagt, würde angenommen werden, daß es zur Kooperation bereit sei. Die Angebotspreise sollten über dem Tiefstpreis liegen, der in keinem Fall unterboten werden dürfte. Die internationale Preisverabredung im Jahre 1977 - Einzelfälle (41) Konkrete Beispiele des Meldesystems sind in Fernschreiben oder Aufzeichnungen aus dem Jahre 1977 enthalten, die sich auf zwölf verschiedene Anfragen beziehen. Zu den an der Zusammenarbeit bei einem oder mehreren Fällen beteiligten Unternehmen gehörten 1), 2), 3), 9), 10), 11), 13), 14), 18), 19), 20), 22), 23), 27), 28), 35) und 36). Fortführung der internationalen Preisabsprachen im Jahre 1978 (42) In einer Sitzung der Walzengießer, die am 23. Februar 1978 in Frankfurt stattfand, und an der alle sieben nationalen Gruppen teilnahmen, wurde die Notwendigkeit einer weiteren Kooperation bestätigt. Im Protokoll über die Sitzung ist folgendes ausgeführt : "Die beteiligten Unternehmen werden sich bemühen, die Preise um ungefähr 5 % bis 10 % anzuheben (mit Ausnahme der britischen Gruppe, die gleichwohl Preiserhöhungen auf anderen Märkten unterstützen wird)." In einer Sitzung, die am 24. April 1978 in Paris stattfand und in der wieder alle sieben nationalen Gruppen vertreten waren, wurde folgendes beschlossen: "1. Alle Anfragen werden ausnahmslos gemeldet. 2. Alle beteiligten Unternehmen werden in der ersten Phase kooperieren. 3. Die Preise werden um einen bestimmten (nicht allgemein festgesetzten) Prozentsatz erhöht, und zwar auf der Grundlage und in der Währung des letzten Preisangebots. Die Preise dürfen auf keinen Fall niedriger sein" (Quelle : Notizen und Protokoll). An der Sitzung vom Februar nahmen Vertreter von 3), 8), 10), 17), 23), 27), 35) und 36) teil. An der Sitzung vom April nahmen Vertreter von 4), 8), 10), 17), 18), 19), 23), 27), 28), 35) und 36) teil. (43) In einer Sitzung, die am 13. Oktober 1978 in Rom stattfand, wurde mitgeteilt, daß Gontermann-Peipers (9)) nunmehr aus der deutschen Gruppe ausgetreten war, die mit 9) verbundenen Unternehmen in Belgien und Frankreich jedoch in befriedigender Weise kooperieren. Es wurde einstimmig beschlossen, alle Anfragen aus den Inlandsmärkten (Westeuropa, mit Ausnahme Spaniens) nach wie vor zu melden. "Dies würde zumindest bilaterale Abkommen ermöglichen, wiewohl das eigentliche Ziel die Kooperation ist." Es wurde betont, daß der Koordinator alles in seiner Macht Stehende tun sollte, um eine weitestmögliche Zusammenarbeit zu gewährleisten (Quelle : Protokoll). Anwesend waren Vertreter von 2), 5), 6), 7), 8), 10), 11), 12), 13), 14), 17), 18), 21), 22), 23), 24), 25), 26), 27), 28), 29), 35) und 36). (44) Konkrete Beispiele der Preisabstimmung liefern Fernschreiben und Aufzeichnungen aus dem Jahr 1978, die sich auf 20 verschiedene Anfragen beziehen. Beteiligt an einem oder mehreren dieser Fälle waren 1), 2), 3), 4), 5), 8), 9), 10), 12), 13), 17), 19), 20), 23), 27), 28), 35) und 36). Durchsuchungen im Jahre 1979 in Deutschland (45) Am 23./24. Januar 1979 nahmen Beamte des B Kart A Durchsuchungen in den Geschäftsräumen deutscher Mitglieder der IRMA vor. Die Kommission hat Kenntnis von elf Anfragen, bei denen in diesem Monat der Preis verabredet worden war. Zu den beteiligten Herstellern gehörten 2), 3), 4), 7), 8), 10), 20), 22), 23), 24), 27) und 36). Fortsetzung der internationalen Preisabsprache in den Jahren 1979 und 1980 - einige Einzelfälle (46) Nach den in Deutschland durchgeführten Ermittlungen wurde die Abstimmung der Preise offenbar vorübergehend eingestellt. Nach geraumer Zeit wurde sie jedoch in einem gewissen Umfang wieder aufgenommen. Hierfür gibt es folgende Hinweise: i) das von 23) gegenüber 27) am 23. Juli 1979 abgegebene Versprechen, in Zukunft bei den Preisen wieder zusammenzuarbeiten, - vorausgegangen waren Mißverständnisse bei einer bestimmten Anfrage. ii) eine bei 28) sichergestellte interne Notiz vom 31. August 1979, die wie folgt lautet: "Herr X von SAFAK (4)) rief heute (31. August 1979) an und erkundigte sich, da sie gerade eine Anfrage erhalten haben. Ich nannte ihm unseren Preis von 9 900 Pfund Sterling für die Ind. -Chill-Walzen." iii) eine bei 3) sichergestellte interne Notiz vom 13. September 1979 mit folgendem Wortlaut: "Das Preisangebot der SSE (23)) ist der Tiefstpreis der FABRICYL - 500 ffrs ... Er (Herr X von 23)) hofft, daß die Zusammenarbeit in diesem Jahr so erfolgreich sein wird wie letztes Jahr." iv) Notizen und Fernschreiben vom Februar 1980, die eine Anfrage nach Arbeitswalzen für eine Breitbandstrasse betreffen. Aus diesen Unterlagen geht hervor, daß 4) der Koordinator war und die Tiefstpreise festsetzte. 3) hatte die Aufgabe, die anderen Mitbewerber zu informieren. v) Notizen, ein Schreiben und ein Fernschreiben vom Mai 1980, die eine Anfrage nach Eisenwalzen betreffen. Nr. 3) setzte den Tiefstpreis auf 50 bfrs/kg fest und informierte gewisse Mitbewerber. "MK (3)) wird ein Angebot von 52 bfrs, AK (36)) von 53, 50, SEE (23)) von 55, -, SA (47)) von 52, 50 machen" (Quelle : Notiz vom 22. Mai 1980). (47) Zusammenfassend lässt sich sagen, daß die internationale Preisverabredung in dem Zeitraum zwischen den am 23./24. Januar 1979 in Deutschland vom B Kart A vorgenommenen Durchsuchungen und den Nachprüfungen, die am 26./27. Juni 1980 von Bediensteten der Kommission in Belgien, Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich vorgenommen wurden, offenbar fortgesetzt wurde, wenn auch vereinzelt und in geringerem Masse, und daß zumindest folgende Walzenhersteller in einem oder mehreren Fällen beteiligt waren : 3), 4), 23), 27), 28) und 36). In bezug auf FABRYCIL (17)) ergibt sich aus Ziffer 46 iii), daß die Vereinigung noch im September 1979 die Rolle des Koordinators für die französische Gruppe wahrgenommen hat. B. FLANKIERENDE MASSNAHMEN AUF NATIONALER EBENE - VEREINBARUNG ZUR MARKTAUFTEILUNG DURCH DIE FRANZÖSISCHEN HERSTELLER (48) Im Falle der französischen Hersteller wurde diese Preisverabredung durch eine Vereinbarung untermauert, die für den Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1980 getroffen und darauf zugeschnitten war, den beteiligten Firmen ihren traditionellen Marktanteil in Frankreich und im Saargebiet zu erhalten. Die Vereinbarung ist in einem bei 17) sichergestellten Schriftstück festgehalten ; sie trägt den Titel: "Überlegungen betreffend einen Mechanismus zur Rationalisierung der Walzenherstellung" ("Réflexions sur un mécanisme de Rationalization de la Fabrication des Cylindres"). Die Vertragsparteien wurden in drei Gruppen eingeteilt: 1. die verbundenen Unternehmen 18) und 19), nunmehr zu einer einzigen Unternehmenseinheit zusammengefasst; 2. 20); 3. 21) und 22). Jeder Gruppe, der die Beteiligten zugeordnet waren, stand ein Index von 331/3 % zu, der ihrem traditionellen Marktanteil in Frankreich und im Saargebiet entsprach ; ausserdem wurde eine sogenannte "Hilfskasse" ("Caisse d'Entraide") errichtet. In der Vereinbarung, die Walzen aller Qualitäten mit einem Kohlenstoffgehalt über 1,8 % betrifft, steht folgendes: "Zweck der Hilfskasse ist es, die Firmen finanziell zu unterstützen, deren Tonnage der effektiv gelieferten Ware in einem bestimmten Zeitraum unter einer sogenannten "Indextonnage" liegt." (49) Überstiegen die tatsächlichen Lieferungen einer Vertragspartei in einem Zeitraum von jeweils sechs Monaten ihre "Indextonnage", so hatte sie einen Beitrag ("redevance") in die Hilfskasse zu leisten. Die Vereinbarung sah vor, daß die Mittel der Hilfskasse am Ende des Geschäftsjahres wieder unter den Vertragsparteien verteilt werden sollten, deren Lieferungen die Indextonnage nicht erreicht hatten, und zwar möglicherweise nach Rücklegung eines bestimmten Betrags für eine Exporthilfe (siehe Ziffer 50). (50) In der oben beschriebenen Marktaufteilungsvereinbarung war vorgesehen, daß die Hilfskasse teilweise auch zur Stützung der Exporttätigkeit der Vertragsparteien benutzt werden kann. Von dieser Vereinbarung ausgehend trafen die gleichen Vertragsparteien am 10. Juni 1977 eine Exporthilfe-Vereinbarung, die rückwirkend ab 1. Januar 1977 für die Dauer von drei Jahren gelten und sich auf die gleichen Walzen wie die Marktaufteilungsvereinbarung erstrecken sollte. Es wurde ein "Exportfonds" errichtet, in den neben Übertragungen aus der Hilfskasse auch Beiträge flossen, die auf einen (modifizierbaren) Einheitssatz von 2,5 % des Wertes der im Vorjahr in Frankreich gelieferten Gesamttonnage festgesetzt waren. Am Ende eines jeden Jahres sollte der Exportfonds ganz oder teilweise auf die Vertragsparteien im Verhältnis zu ihren Exportlieferungen aufgeteilt werden. (51) Die in Ziffer 48, 49 und 50 beschriebenen Vereinbarungen sind nachweislich ausgeführt worden, wie sich aus weiterem Material ergibt, das bei 17) sichergestellt wurde ; 17) war mit der Verwaltung beider Fonds durch einen Bevollmächtigten (Fondé de Pouvoir) beauftragt. Den Nachweis liefern die Bücher des Exportfonds für 1977, die für 1978 aufgestellte Bilanz der Hilfskasse vom 3. Juli 1979 und der Nachweis für Zahlungen gemäß dem System. Darüber hinaus wurde in der Sitzung vom 10. Juli 1979 vereinbart: "1980 den gleichen Schlüssel zur Aufteilung der Beträge wie im Jahre 1979 zu benutzen, d.h. bis diese Vereinbarung abgelaufen ist." In der Sitzung vom 10. Juli 1979 wurde ferner vereinbart, die Vorarbeiten für eine neue Vereinbarung in Angriff zu nehmen, die ab 1. Januar 1981 gelten sollte. II. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG (52) Nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. (53) Dem in Abschnitt I dargelegten Beweismaterial zufolge haben die in Abschnitt I Ziffer 4 genannten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Vereinbarungen ausgeführt und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen praktiziert, die nach Artikel 85 Absatz 1 untersagt sind. a) Zumindest von Januar 1968 bis Mai 1971 haben belgische, französische, deutsche, italienische und österreichische Walzenhersteller ihr Verhalten aufeinander abgestimmt und die Preise verabredet, bevor sie in den betroffenen Ländern ein Preisangebot gemacht haben. Beteiligt waren mindestens die Unternehmen 2), 3), 4), 20), 23) und 35) sowie die für ihre Mitglieder handelnden deutschen und französischen Unternehmensvereinigungen 15) und 17). Im März oder Mai 1971 waren dann auch die britischen Unternehmen 27) und 28) sowie das schwedische Unternehmen 36) an der Preisverabredung beteiligt. Zwischen April/Mai 1971 bis zu den Ermittlungen des B Kart A im Januar 1979 haben belgische, französische, deutsche, italienische, britische, österreichische und schwedische Walzenhersteller eine mehr ins einzelne gehende Vereinbarung - die "IRMA-Vereinbarung" - getroffen, diese weiter ausgebaut und praktiziert und ihr Verhalten dementsprechend aufeinander abgestimmt, um die Meldung einzelner Kundenfragen und die Festsetzung von Mindestangebotspreisen zu koordinieren. Die Vereinbarung und deren Änderungen sind in den Protokollen über internationale Sitzungen der Walzenhersteller und ihrer Vereinigungen sowie im ursprünglichen und im revidierten Wortlaut der "General Regulations der IRMA" festgehalten. An der IRMA-Vereinbarung vom April/Mai 1971 waren beteiligt: - 2), 3), 4) (Belgien), - 5), 7), 8), 9), 10), 12), 13), 14), 16) (Bundesrepublik Deutschland), - 17), 18), 19), 22) (Frankreich), - 23) (Italien), - 27), 28), 29), 33), 34) (Vereinigtes Königreich), - 35) (Österreich), - 36) (Schweden). Fest steht, daß im Oktober 1971 bzw. Februar 1972 auch 20) und 11) beteiligt waren und daß im Oktober 1972 6) in bezug auf Eisenwalzen beteiligt war. Aus Unterlagen vom Mai 1973 ergibt sich, daß 1) und 21) zu diesem Zeitpunkt bereits beteiligt waren. Im Oktober 1974 schlossen sich drei kleinere italienische Walzengießereien der Vereinbarung an : Es handelt sich um 24), 25) und 26). Zu einem nicht geklärten Zeitpunkt im Jahre 1972 bzw. im Oktober 1974 traten die britische und die deutsche Vereinigung offenbar von der IRMA-Vereinbarung zurück. Ab Oktober 1974 war 16) aufgrund der 1972 erfolgten Übernahme durch 9) kein eigenständiges Mitglied mehr. Ein Mitgliedsverzeichnis vom Oktober 1974 zeigt, daß 30), 31) und 32) der IRMA als selbständige Mitglieder angehörten und daß zu diesem Zeitpunkt praktisch alle Walzenhersteller der betroffenen sieben Länder sowie die französische Vereinigung an der IRMA beteiligt waren. Ein Mitgliedsverzeichnis vom 15. Mai 1976 zeigt, daß der IRMA zu diesem Zeitpunkt die gleichen Mitglieder angehörten. Danach ist als einziger Austritt aus der IRMA vor Januar 1979 der im Oktober 1978 erfolgte Austritt von 9) zu melden. In dem Zeitraum zwischen den Durchsuchungen des B Kart A und von der Kommission vorgenommenen Nachprüfungen (Januar 1979 - Juni 1980) wurde die internationale Preisabsprache und das zur Festsetzung von Mindestangebotspreisen abgestimmte Verhalten von Fall zu Fall fortgesetzt. An den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen waren zumindest folgende Walzenhersteller in einem oder mehreren Fällen beteiligt : 3), 4), 23), 27), 28) und 36). Ausserdem wurde von der französischen Vereinigung 17) in einem Fall die Koordination vorgenommen. b) In dem Zeitraum von Mai 1969 bis Oktober 1973 stimmten die belgischen, französischen, deutschen, italienischen, britischen, österreichischen und schwedischen Walzenhersteller ihr Verhalten gelegentlich durch Vereinbarung indexgebundener allgemeiner Preiserhöhungen aufeinander ab. Dieses Verhalten wiederholte sich im Februar 1978 und April 1978. An einer oder mehreren Zusammenkünften, bei denen Preiserhöhungen beschlossen wurden, waren folgende Walzenhersteller beteiligt : 2), 3), 4), 8), 10), 13), 18), 20), 23), 27), 33), 35) und 36), zusammen mit den deutschen, französischen und britischen Unternehmensvereinigungen 15), 17) und 34), die im Namen ihrer Mitglieder handelten. c) Im Mai 1976 wurden die IRMA-Vereinbarungen auf eine Marktaufteilungsvereinbarung ausgedehnt, die versuchsweise für sechs Monate praktiziert werden sollte : Die Aufträge sollten den traditionellen Lieferanten durch bewusstes Überbieten der nicht-traditionellen Lieferanten zugeteilt werden. Folgende Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigung waren in der Sitzung vertreten, in der die Vereinbarung getroffen wurde : 1), 2), 3), 4), 5), 8), 10), 12), 13), 14), 17), 18), 19), 20), 21), 23), 24), 27), 29), 35) und 36). d) Von der französischen Gruppe wurde eine Vereinbarung betreffend Gusseisenwalzen getroffen und zumindest vom 1. Januar 1976 bis Juli 1979 praktiziert ; die Vereinbarung sah eine Quotenregelung und Ausgleichszahlungen vor, durch die den Beteiligten ihr traditioneller Marktanteil in Frankreich und im Saargebiet erhalten werden sollte, und umfasste vom 1. Januar 1977 bis mindestens Juli 1979 eine Vereinbarung über eine Exporthilfe für "allgemeine Exporte" und Exporte in das Saargebiet, durch die auch eine Marktaufteilung bewirkt wurde (beteiligt waren 18), 19), 20), 21) und 22) sowie deren Vereinigung 17)). (54) Die in Ziffer 53 Buchstaben a) bis d) beschriebenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen haben alle durch eine Beschränkung des Preiswettbewerbs, durch die Bemühungen, die nach den Marktverhältnissen höchstmöglichen Preise zu sichern, durch eine künstliche Erhaltung von Überkapazitäten in Zeiten einer Marktrezession und durch eine diskriminierende Stützung bestimmter Exporte auf die eine oder andere Weise eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt. (55) Angesichts des in Ziffer 20 beschriebenen Warnsystems und der in Ziffer 31 genannten Kodierung waren sich die Beteiligten offensichtlich völlig darüber im klaren, daß sie durch ihr Verhalten gegen das EG-Wettbewerbsrecht wie auch ggf. gegen das innerstaatliche Wettbewerbsrecht verstießen. (56) Die beschriebenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen haben den freien Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten eindeutig beeinträchtigt und das Ziel, in der Gemeinschaft einen gemeinsamen Markt zu schaffen, in Frage gestellt. Im einzelnen - wurden durch die in Ziffer 53 unter Buchstabe a) genannten, abgestimmten Verhaltensweisen und die IRMA-Vereinbarungen Inlandsmärkte gegen den internationalen Wettbewerb abgeschottet sowie die grenzueberschreitende Marktdurchdringung behindert; - hat das in Ziffer 53 unter Buchstabe b) genannte abgestimmte Verhalten aufgrund der internationalen Koordination der Preiserhöhung auch die grenzueberschreitende Marktdurchdringung behindert; - zielte die in Ziffer 53 unter Buchstabe c) genannte internationale Marktaufteilungsvereinbarung auf die Teilung eines Marktes, der ein gemeinsamer Markt sein sollte; - wurde durch die in Ziffer 53 unter Buchstabe d) genannte Marktaufteilungsvereinbarung der französischen Walzenhersteller der Handel zwischen Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland (Saargebiet) unmittelbar beeinträchtigt ; angesichts der Bemühungen, in einem Teil der Gemeinschaft eine Verkrustung der Handelsstrukturen herbeizuführen, stellte diese Vereinbarung im weiteren Kontext der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels aufgrund der IRMA-Vereinbarungen einen stabilisierenden Faktor dar. (57) Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag findet demnach auf die beschriebenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Anwendung. III. NICHTANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG (58) Nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag kann Artikel 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, - Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. (59) Um in den Genuß der Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 gelangen zu können, müssen Vereinbarungen oder Verhaltensweisen der bezeichneten Art jedoch zuvor bei der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 gemeldet worden sein, es sei denn, das Anmeldeerfordernis entfällt aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung. (60) Im vorliegenden Fall waren die fraglichen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen weder bei der Kommission gemeldet worden, noch fallen sie unter die Ausnahmeregelungen von Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17. (61) Selbst wenn die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ordnungsgemäß gemeldet worden wären, hätte keine von ihnen nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden können, weil sie darauf zugeschnitten waren, Inlandsmärkte zu schützen, Märkte aufzuteilen und Preise auf einem künstlichen Niveau zu halten ; derartige Praktiken laufen den Grundprinzipien eines gemeinsamen Marktes zuwider. IV. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17 (62) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend zu einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn von Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen. Bei der Festsetzung der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (63) Die in Abschnitt I Ziffer 4 dieser Entscheidung genannten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen haben sich alle an einer oder mehreren der in den Abschnitten I und II angegebenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt ; sie haben demnach offenbar gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen 3) wird für Handlungen der Tochtergesellschaft 1), deren Betrieb stillgelegt worden ist, 28) und 29) als die beiden erwerbswirtschaftlich tätigen Mitglieder der Gruppe British Rollmakers' Corporation werden (angemessen) für die Handlungen dieser Gruppe verantwortlich gemacht. Einige beteiligte Unternehmen existieren nicht mehr. (64) Alle an den hier relevanten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Beteiligten haben vorsätzlich bzw. im Falle von ein oder zwei Firmen anfänglich mindestens fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen. Das ergibt sich aus dem in Ziffer 20 beschriebenen Warnsystem und der in Ziffer 31 beschriebenen Kodierung. (65) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß im Vereinigten Königreich der Director of Fair Trading nach Maßgabe des Restrictive Practices Act von 1976 den Erlaß einer Verfügung des Restrictive Practices Court (Kartellgericht) beantragen wird, durch die den betroffenen britischen Walzenherstellern untersagt würde, Preisvereinbarungen betreffend Gusseisen- und Gußstahlwalzen durchzuführen. Durch eine Verfügung dieser Art können keine Geldbussen auferlegt werden ; die Nichtbeachtung der Verfügung würde jedoch den Tatbestand des "contempt of court" ("Missachtung des Gerichts") erfuellen und könnte mit einer Geldbusse geahndet werden. (66) Die Tatsache, daß die an den Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligten österreichischen und schwedischen Unternehmen keine EG-Unternehmen sind und daß die betroffenen britischen Unternehmen vor 1973 keine EG-Unternehmen waren, steht der Anwendung von Artikel 85 auf diese Unternehmen nicht entgegen, da die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, an denen diese Unternehmen beteiligt waren, sich in der Gemeinschaft spürbar ausgewirkt haben. (67) Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates (1) verjährt die Befugnis der Kommission, wegen Zuwiderhandlungen der in diesem Schreiben bezeichneten Art, Geldbussen oder Sanktionen festzusetzen, in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist. (68) Nach Artikel 2 der Verordnung wird die Verjährung durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. In der vorliegenden Sache wurde die Verjährung hinsichtlich aller zwischen dem 26. Juni 1975 und dem 26. Juni 1980 begangenen Zuwiderhandlungen insbesondere durch Nachprüfungen unterbrochen, die am 26. Juni 1980 von Bediensteten der Kommission aufgrund einer Entscheidung der Kommission vorgenommen wurden, durch die die Nachprüfungen angeordnet und Auskünfte angefordert worden waren. Bei den in Ziffer 53 unter Buchstabe a) genannten Verstössen handelt es sich um dauernde oder fortgesetzte Zuwiderhandlungen, die zwischen Januar 1968 und Juni 1980 mit dem gleichen Zweck, der vorherigen Preisabstimmung, vor Nennung eines Angebotspreises in den betroffenen Inlandsmärkten begangen wurden. Die in Ziffer 53 unter Buchstabe b) genannten, im Zeitraum von 1969 - 1973 begangenen Zuwiderhandlungen, die in der Vereinbarung allgemeiner Preiserhöhungen bestehen, wurden 1978 wiederholt. Die Marktaufteilungsvereinbarung [Ziffer 53 unter Buchstabe c) sowie die in Ziffer 53 unter Buchstabe d)] wurden in dem Fünf-Jahres-Zeitraum von Juni 1975 bis Juni 1980 begangen oder wiederholt. Die Verfolgungsverjährung greift demnach nur bei den einzelnen Zuwiderhandlungen der deutschen und der britischen Vereinigung [Nr. 15) und Nr. 34)], die ihre Mitwirkung vor 1975 beendigten, sowie der Firma Concordia [Nr. 16)], die 1972 von Nr. 9) übernommen wurde, ein. (69) Hinsichtlich der Schwere und der Dauer der in ihrer verschiedenen Form in Ziffer 53 beschriebenen Zuwiderhandlungen ist zu bemerken, daß hier offenbar in einem Zeitraum von insgesamt mindestens zwölf Jahren vorsätzlich versucht wurde, eines der Hauptziele des Vertrages, und zwar die Schaffung eines gemeinsamen Marktes, durch Eingriffe in die Preismechanismen, durch eine Beschränkung der gegenseitigen Marktdurchdringung und durch eine Marktaufteilung zu vereiteln. Praktisch alle Hersteller von Gusseisen und Gußstahlwalzen der Gemeinschaft sowie die (1) ABl. Nr. L 319 vom 29.11.1974, S. 1. österreichischen und schwedischen Walzengießer waren an den IRMA-Vereinbarungen beteiligt, wodurch diese eine noch stärker durchschlagende Wirkung zeigten. (70) Die Kommission ist daher der Auffassung, daß es sich bei den fraglichen Zuwiderhandlungen um schwerwiegende Verstösse handelt, welche die Verhängung von Geldbussen rechtfertigen. Bei der Bemessung dieser Geldbussen hat die Kommission die wirtschaftliche Bedeutung der Industrie sowie der Zuwiderhandlungen berücksichtigt ; dabei spielt die Tatsache, daß während der gesamten Dauer der Verstösse die Preisbildung überall in der Gemeinschaft verfälscht worden ist, eine beachtliche Rolle (wenngleich die in Frage stehenden wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen in den letzten Jahren nicht so wirksam wie in den ersten Jahren waren). Normalerweise wären daher hohe Geldbussen gerechtfertigt. (71) Durch Beschluß vom 30. Juni 1980 (Aktenzeichen B5-291000-A-100/78) hat das B Kart A gegen die Mehrzahl der in diesem Verfahren betroffenen Unternehmen und auch gegen vertretungsberechtigte Unternehmensangehörige Geldbussen in Höhe von insgesamt 784 500 DM (zu der Zeit ungefähr 312 000 ECU) verhängt. Der Beschluß des B Kart A betraf Anfragen nach Walzen durch Kunden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, während die in diesem Verfahren als Beweismaterial dienenden Anfragen ausschließlich von Kunden ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland kamen. Trotzdem wurden die durch das B Kart A festgestellten Zuwiderhandlungen im Rahmen der IRMA innerhalb des gleichen Zeitraums wie die in Ziffer 53 Buchstabe a) beschriebenen Verstösse begangen. Die Kommission hat daher die durch das B Kart A verhängten Geldbussen bei der Festsetzung der in diesem Fall zu verhängenden Geldbussen berücksichtigt. (72) Im allgemeinen haben die Unternehmen während der letzten Jahre fortlaufend Verluste erlitten, die weitgehend durch den Nachfragerückgang seitens ihrer Hauptabnehmer, der Stahlindustrie, verursacht wurden. Ihre Finanzlage hat sich infolgedessen in beträchtlichem Ausmaß so weit verschlechtert, daß sie heute als ernst anzusehen ist. (73) Im Bestreben, ihre wirtschaftliche Gesundung wiederherzustellen, treffen die Unternehmen in Übereinstimmung mit dem Vertrag und nach Rücksprache mit der Kommission Maßnahmen zur Umstrukturierung und Verringerung ihres Geschäftsumfangs. Diese Umstrukturierung belastet zusätzlich die finanziellen Mittel der betroffenen Unternehmen. (74) Aus ihrer Bewertung der Umstände dieses besonderen Falles hat die Kommission den Schluß gezogen, daß den Zielen der Gemeinschaft durch erhebliche Geldbussen nicht gedient wäre. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbussen, die sie als angemessen betrachtet, hat die Kommission ihrer Beurteilung der finanziellen Lage der Unternehmen sowie deren Bedürfnissen für ihre Sanierungsaufgaben Rechnung getragen. (75) Bei der Verteilung der insgesamt zu verhängenden Geldbussen auf die einzelnen Beteiligten wird die Kommission die Dauer und das Ausmaß der Beteiligung an den Zuwiderhandlungen, die dabei jeweils betroffenen Erzeugnisse sowie die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Unternehmen berücksichtigen. (76) Unter Berücksichtigung der unter den Ziffern 71 bis 75 genannten Erwägungen hält es die Kommission für angemessen, die Höhe der Geldbussen beträchtlich zu verringern und die Geldbussen für die einzelnen beteiligten Unternehmen jeweils in der in Artikel 3 dieser Entscheidung genannten Höhe festzusetzen. V. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG Nr. 17 (77) Es ist ungewiß, ob die beteiligten Unternehmen alle in Teil II dieser Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen abgestellt haben. Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 sind daher die an den Vereinbarungen und wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen beteiligten Unternehmen zu deren Abstellung aufzufordern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die in Teil 1 des Anhangs genannten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen begingen eine Zuwiderhandlung gegen den Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, indem sie in dem Zeitraum vom 1. Januar 1968 bis 25. Juni 1980 in einem oder in mehreren Fällen eine oder mehrere der internationalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen praktizierten, die darin bestanden, einander zu konsultieren, bevor sie die Preise im Inlandsmarkt des jeweiligen Partners festsetzten, bestimmte allgemeine Preiserhöhungen zu vereinbaren und ein vorläufiges Zuteilungssystem festzusetzen. (2) Die Unternehmen und die Unternehmensvereinigung, die in Teil 2 des Anhangs aufgeführt werden, haben in dem Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis 10. Juli 1979 gegen den Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen, indem sie eine Marktaufteilungsvereinbarung für die Märkte in Frankreich und im Saargebiet praktizierten. Artikel 2 Die an den Vereinbarungen und wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen beteiligten Unternehmen sind verpflichtet, die in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen. Artikel 3 (1) Gegen die nachstehenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen werden wegen der in Artikel 1 Absatz 1 festgestellten Zuwiderhandlungen Geldbussen in der nachstehenden Höhe festgesetzt: a) N.V. Griffin S.A., Merksem, eine Geldbusse von 45 000 (fünfundvierzigtausend) ECU, gleich 2 064 749 Belgische Franken; b) S.A. des Fonderies J. Marichal, Ketin, Sclessin-Ougrée, wegen ihrer Zuwiderhandlungen sowie den Zuwiderhandlungen seitens S.A. Fonderies de Chênée, Chênée, eine Geldbusse von 80 000 (achtzigtausend) ECU, gleich 3 670 664 Belgische Franken; c) SAFAK S.A., Sclessin-Ougrée, eine Geldbusse von 75 000 (fünfundsiebzigtausend) ECU, gleich 3 441 248 Belgische Franken; d) Achenbach Buschhütte GmbH, Kreuztal-Buschhütten, eine Geldbusse von 27 000 (siebenundzwanzigtausend) ECU, gleich 60 926 Deutsche Mark; e) Eduard Breitenbach GmbH, Siegen, eine Geldbusse von 16 000 (sechzehntausend) ECU, gleich 36 104 Deutsche Mark; f) Leonard Breitenbach Walzengießerei und Dreherei, Siegen, eine Geldbusse von 17 000 (siebzehntausend) ECU, gleich 38 361 Deutsche Mark; g) Karl Buch Walzengießerei, Siegen, eine Geldbusse von 65 000 (fünfundsechzigtausend) ECU, gleich 146 673 Deutsche Mark; h) Gontermann-Peipers GmbH, Siegen, eine Geldbusse von 26 000 (sechsundzwanzigtausend) ECU, gleich 58 669 Deutsche Mark; i) Walzen Irle GmbH, Netphen-Deuz, eine Geldbusse von 72 000 (zweiundsiebzigtausend) ECU, gleich 162 469 Deutsche Mark; j) Fried. Krupp GmbH, Essen, eine Geldbusse von 9 000 (neuntausend) ECU, gleich 20 309 Deutsche Mark; k) Walzengießerei Roland GmbH, Siegen, eine Geldbusse von 21 000 (einundzwanzigtausend) ECU, gleich 47 387 Deutsche Mark; l) Thyssen Gießerei AG, Mülheim-Ruhr, eine Geldbusse von 42 000 (zweiundvierzigtausend) ECU, gleich 94 773 Deutsche Mark; m) Chambre Syndicale des Fabricants de Cylindres en Fonte, Paris, eine Geldbusse von 29 000 (neunundzwanzigtausend) ECU, gleich 199 923 Französische Franken; n) Société Chavanne-Delattre, Paris la Défense, eine Geldbusse von 40 000 (vierzigtausend) ECU, gleich 275 756 Französische Franken; o) Société Française des Cylindres de Laminoirs J. Marichal, Ketin et Cie, Berlaimont, eine Geldbusse von 86 000 (sechsundachtzigtausend) ECU, gleich 592 875 Französische Franken; p) SARL Ateliers et Fonderies de Gorcy, Paris, eine Geldbusse von 13 000 (dreizehntausend) ECU, gleich 89 621 Französische Franken; q) Usinor S.A., Paris la Défense, eine Geldbusse von 24 000 (vierundzwanzigtausend) ECU, gleich 165 453 Französische Franken; r) Innocenti Santeustacchio SpA, Brescia, eine Geldbusse von 111 000 (einhundertelftausend) ECU, gleich 152 080 000 Italienische Lire; s) Fonderie Officine Meccaniche San Agostino SpA, Legnano, eine Geldbusse von 14 000 (vierzehntausend) ECU, gleich 19 181 000 Italienische Lire; t) Fonderie Officina San Gregorio SAS, San Macario (Varese), eine Geldbusse von 10 000 (zehntausend) ECU, gleich 13 701 000 Italienische Lire; u) Fonderie San Zeno, Brescia, eine Geldbusse von 8 000 (achttausend) ECU, gleich 10 961 000 Italienische Lire; v) Davy Roll Company Ltd., Sheffield, eine Geldbusse von 85 000 (fünfundachtzigtausend) ECU, gleich 48 941 Pfund Sterling; w) Midland Rollmakers Ltd., Crewe, eine Geldbusse von 63 000 (dreiundsechzigtausend) ECU, gleich 36 274 Pfund Sterling; x) R.B. Tennent Ltd., Coatbridge, eine Geldbusse von 26 000 (sechsundzwanzigtausend) ECU, gleich 14 970 Pfund Sterling; y) Eisenwerk Sulzau-Werfen, R. & E. Weinberger GmbH, eine Geldbusse von 71 000 (einundsiebzigtausend) ECU, gleich 1 127 352 Österreichische Schillinge; z) AB Bofors AAkers, Styckebruk, eine Geldbusse von 100 000 (einhunderttausend) ECU, gleich 673 382 Schwedische Kronen. (2) Gegen die nachstehenden Unternehmen werden wegen der in Artikel 1 Absatz 2 festgestellten Zuwiderhandlungen Geldbussen in der folgenden Höhe festgesetzt: a) Société Chavanne-Delattre, Paris la Défense, eine Geldbusse von 25 000 (fünfundzwanzigtausend) ECU, gleich 172 347 Französische Franken; b) Société Française des Cylindres de Laminoirs J. Marichal, Ketin et Cie, Berlaimont, eine Geldbusse von 25 000 (fünfundzwanzigtausend) ECU, gleich 172 347 Französische Franken; c) SARL Ateliers et Fonderies de Gorcy, Paris, eine Geldbusse von 12 500 (zwölftausendfünfhundert) ECU, gleich 86 174 Französische Franken; d) Usinor S.A., Paris la Défense, eine Geldbusse von 12 500 (zwölftausendfünfhundert) ECU, gleich 86 174 Französische Franken. Artikel 4 Die in Artikel 3 festgesetzten Geldbussen sind innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung auf die folgenden Konten der Kommission einzuzahlen: a) für Griffin, Marichal-Ketin (Belgien), SAFAK, Sulzau-Werfen und AB Bofors AAkers: Banque Bruxelles Lambert, B-1040 Bruxelles, Agence Européenne ; Konto Nr. 310-0231000-32 CCE; b) für Achenbach, E. Breitenbach, L. Breitenbach, Karl Buch, Gontermann-Peipers, Irle, Krupp, Roland, Thyssen Gießerei: Sal. Oppenheim & Cie, D-5000 Köln 1 Postfach 426, Konto Nr. 260.00.64910 KEG; c) für Fabricyl, Chavanne-Delattre, Marichal-Ketin (Frankreich), Gorcy und Usinor: Société Générale, Agence Internationale, Direction de l'Etranger, 23, rü de la Paix, F-75002 Paris ; Konto Nr. 5.770.006.5 CCE; d) für Innocenti Santeustacchio, San Agostino, San Gregorio und San Zeno: Cassa di Risparmio delle Provincie Lombarde, via Monte de Pietà, 8, I-20121, Milano, Konto Nr. 26952-018 CCE; e) für Davy Roll Co., Midland Rollmakers und R.B. Tennent: Lloyds Bank Ltd., Overseas Department, PO Box 19, 6 Eastcheap, London EC 3P 3AB ; Konto Nr. 108.63.41 CEC. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die im Anhang aufgeführten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gerichtet. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 des EWG-Vertrags. Brüssel, den 17. Oktober 1983 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission ANHANG VERZEICHNIS DER UNTERNEHMEN UND UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN, AN WELCHE DIE ENTSCHEIDUNG GERICHTET IST Fall Nr. IV/30.064 TEIL I Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die an internationalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Gusseisen- und Gußstahlwalzen beteiligt waren NV Griffin SA, Oostkaai, 30, B-2060 Merksem; SA des Fonderies J. Marichal, Ketin & Cie, rü Verte Voie, 39, B-4200, Sclessin-Ougrée; SAFAK SA, rü de l'Avoürie, 7, B-4200 Sclessin-Ougrée; Achenbach Buschhütten GmbH, Siegener Strasse 152, D-5910 Kreuztal-Buschhütten; Eduard Breitenbach GmbH, Postfach 21-02-45, D-5900 Siegen 21; Leonhard Breitenbach Walzengießerei und Dreherei GmbH, Freudenberger Strasse 240, D-5900 Siegen 1; Karl Buch Walzengießerei, Auf den Hütten 7, D-5900 Siegen 21; Gontermann-Peipers GmbH, Hauptstrasse 20, D-5900 Siegen; Walzen Irle GmbH, Hüttenweg 5, D-5902 Netphen 3; Fried. Krupp GmbH, Altendorfer Strasse 103, Postfach 10 22 52, D-4300, Essen 1; Walzengießerei Roland GmbH, Marienborner Strasse 25, D-5900 Siegen 1; Thyssen Gießerei AG, Aktienstrasse 1-7, D-4330 Mülheim a.d. Ruhr; Fachgemeinschaft Walzengießereien, Rosterstrasse 37, D-5900 Siegen 1; Chambre Syndicale des Fabricants de Cylindres en Fonte, 9, avenü Matignon, F-75008 Paris; Société Chavanne-Delattre, Immeuble "Ile-de-France", F-92070 Paris la Défense, (Cedex 33); Société française des Cylindres de Laminoirs J. Marichal, Ketin & Cie, Boîte postale 26, F-59145 Berlaimont; SARL - Ateliers et Fonderies de Gorcy, 8, place Iéna, F-75783 Paris; Usinor S.A. Immeuble "Ile-de-France", F-92070 Paris la Défense, Cedex 33; Innocenti Santeustacchio SpA, via Attilio Franchi 20, I-25100 Brescia; Fonderie Officine Meccaniche San Agostino SpA, Via Saronnese 141, I-20025 Legnano-Milano; Fonderia Officina San Gregorio SAS, viale Europa 62, I-21010 San Macario (Varese); Fonderie San Zeno, Via San Zeno 388, I-25200 Brescia; The Davy Roll Company Ltd, Stevenson Road, GB-Sheffield 59 3XJ; Midland Rollmakers Ltd, Weston Road, GB-Crewe CW1 1DB; RB Tennent Ltd, Whifflet Foundry, GB-Coatbridge, ML5 4RR; Eisenwerk Sulzau-Werfen R. & E. Weinberger GmbH, Schwindgasse 20, A-1040 Wien; AB Bofors AAkers, S-15031 AAkers Styckebruk, Sverige/Sweden. TEIL II Unternehmen und Unternehmensvereinigung (bereits in Teil 1 genannt), die an der nationalen Vereinbarung für Frankreich und das Saargebiet beteiligt waren Chambre Syndicale des Fabricants de Cylindres en Fonte; Société Chavanne-Delattre; Société française des Cylindres de Laminoirs J. Marichal, Ketin & Cie; SARL - Ateliers et Fonderies de Gorcy; Usinor SA