Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2370 der Kommission vom 21. Februar 2025 über die staatliche Beihilfemaßnahme SA.106107 (2024/N), die Belgien für die Verlängerung der Laufzeit von zwei Kernreaktoren (Doel 4 und Tihange 3) durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1070)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2370. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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werden alle radioaktiven Abfälle und abgebrannten Brennelemente, die von den belgischen Kraftwerken während ihrer rechtmäßigen Betriebsdauer erzeugt werden oder erzeugt werden sollen, bereits in den gedeckelten Beträgen berücksichtigt. (175) Belgien stellt außerdem klar, dass das tatsächliche Abfallaufkommen erst bekannt sein wird, wenn die Abfälle konditioniert und physisch an den belgischen Staat übergeben worden sind. Der Pauschalbetrag in Höhe von 15 Mrd. EUR deckt daher nur die vorab festgelegten Mengen der betreffenden Abfälle (die Mengengutschriften) ab, die in der Durchführungsvereinbarung festgehalten wurden. Ist die tatsächliche Menge der erzeugten Abfälle größer als die Mengengutschriften, zahlt Engie für jede zusätzliche Mengengutschrift eine Mengenanpassungsgebühr (siehe Erwägungsgrund 133 des Einleitungsbeschlusses). (176) Ebenso werden alle Betriebsabfälle (im Folgenden „LTO-Abfälle“) und abgebrannte Brennelemente („LTO-Brennelemente“), die aus der Verlängerung der Laufzeit der LTO-Anlagen resultieren, von BE-NUC und Luminus für jede zusätzliche Abfallmenge finanziert. Für jede zusätzliche Menge an LTO-Abfällen und abgebrannten LTO-Brennelementen sind zwei Arten von Zahlungen erforderlich: a) LTO-Abfälle: die in der Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung festgelegten LTO-Betriebsabfallkosten decken zwei Arten von Kosten ab: — die Zahlung der an Electrabel zu entrichtenden LTO-Abfallentsorgungskosten für die Entsorgung, Behandlung und Konditionierung der Betriebsabfälle („LTO-Abfallentsorgungsdienstleistungen“) zur Vorbereitung eines LTO-Abfallgebindes und — die Gebühren für die Anpassung der LTO-Abfallmenge, die die Zahlung der nach der Übertragung der Verbindlichkeiten aus der Entsorgung der radioaktiven Abfälle an Hedera entstandenen Kosten abdecken (91). b) Entsorgungsdienstleistungen für abgebrannte LTO-Brennelemente: die Back-End-Kosten für abgebrannte Brennelemente werden auf der Grundlage einer indexierten Gebühr für alle zusätzlichen abgebrannten Brennelemente, die sich aus dem LTO-Projekt ergeben, gezahlt (92). (177) Belgien stellt ferner klar, dass das unterzeichnete Finanzmodell die Kosten für die Entsorgung von LTO-Abfällen und die Entsorgung von abgebrannten LTO-Brennelementen oder die Back-End-Kosten berücksichtigt, die auf etwa 0,9 Mio. EUR pro Baugruppe (in Werten von 2022) geschätzt werden, davon etwa 0,3 Mio. EUR pro Baugruppe für die Lagerung vor Ort und etwa 0,6 Mio. EUR pro Baugruppe für die Gebühr für die Anpassung der LTO-Abfallmenge im Zusammenhang mit abgebrannten Brennelementen. (178) Wie in Abschnitt 3.4.4. des Einleitungsbeschlusses erläutert, hat Belgien sui generis eine neue öffentliche Einrichtung namens Hedera geschaffen, die eine doppelte Aufgabe hat: a) Verwaltung und Absicherung der Mittel zur Finanzierung der langfristigen Verpflichtungen des belgischen Staates in Bezug auf radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente und b) Verfolgung und Kontrolle der Kosten für die Entsorgung der übertragenen radioaktiven Abfälle und abgebrannten Brennelemente unter der Kontrolle einer unabhängigen Behörde (CPN/CNV). (179) Die von Hedera erhaltenen Abfallbegrenzungsbeträge müssen abgesichert und investiert werden, um die erforderlichen Erträge zu erzielen, mit denen die Kosten für die Bewirtschaftung der übertragenen Abfälle bei Fälligkeit beglichen werden können. Hedera ist ein separater Fonds unter der Aufsicht von CPN/CNV, der nationalen Einrichtung, die eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung und Absicherung der ordnungsgemäßen Verwaltung, Kontrolle und Verwendung der Mittel spielt (93). Dies spiegelt sich in der Doppelrolle der Hedera wider, wonach sichergestellt wird, dass: i) die erhaltenen Beträge abgesichert sind und die erforderlichen Renditen generieren (94) und ii) die Kosten für die Entsorgung der Abfälle und abgebrannten Brennelemente sowie der übertragenen Verbindlichkeiten ausreichend kontrolliert werden (95). Darüber hinaus müssen die Finanzmittel hinlänglich aus dem allgemeinen Haushalt des belgischen Staates (wie im Hedera-Gesetz vorgesehen) abgegrenzt werden, damit sie ausschließlich zur Deckung der Kosten für die langfristige Lagerung und Endlagerung verwendet werden können und nicht für andere Zwecke oder zur Deckung künftiger Haushaltsdefizite herangezogen werden können. (180) Belgien erklärt, dass die Abfallbegrenzungsvereinbarung weitere Risikominderungsmaßnahmen umfasst und durch diese ergänzt wird, darunter: a) Die Aufnahme strenger vertraglicher Übertragungskriterien: Die Übertragung der Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen setzt voraus, dass die vertraglichen Übertragungskriterien eingehalten werden. Die Pauschalzahlung der Abfallbegrenzung erfolgt vor der tatsächlichen Übergabe der künftigen radioaktiven Abfallgebinde an den belgischen Staat und ist an die Einhaltung der vertraglichen Übertragungskriterien durch den Betreiber kerntechnischer Anlagen geknüpft. Dies bedeutet, dass der Betreiber der kerntechnischen Anlagen für alle aus der Nichteinhaltung der vertraglichen Übertragungskriterien resultierenden Kosten im Zusammenhang mit radioaktiven Abfällen haftet. b) Die vertraglichen Übertragungskriterien werden auf Ebene der Abfallströme für Abfälle der Kategorien A, B und C festgelegt: Obwohl die Mengengutschriften pro Abfallkategorie festgelegt sind, ist die Einhaltung der vertraglichen Übertragungskriterien auf Ebene der Abfallströme vorgesehen. Dies beschränkt die Gefahr für den belgischen Staat, künftig unvorhergesehene Abfallströme bewirtschaften zu müssen, während gleichzeitig dem Betreiber kerntechnischer Anlagen in den nächsten Jahrzehnten Sicherheit geboten wird. c) Abfälle der Kategorie X: Wie in Fußnote 69 des Einleitungsbeschlusses erwähnt, sieht das Abfallabkommen zum weiteren Schutz des belgischen Staates vor unvorhergesehenen Abfallströmen, die während der Stilllegung der Kernreaktoren entstehen können, auch einen Mechanismus für den Umgang mit sämtlichen radioaktiven Abfällen vor, die am 31. Dezember 2022 nicht bekannt waren. Diese Abfälle werden als „Abfälle der Kategorie X“ bezeichnet. Es ist ein Mechanismus vorgesehen, um die Verbringung von Abfällen der Kategorie X nach Vereinbarung der finanziellen und technischen Bedingungen der Verbringung zu ermöglichen. d) Wissenserhaltung und Kapazitätsaufbau nationaler Akteure: Der Wissenstransfer vom Betreiber der kerntechnischen Anlagen an die belgische Behörde für die Entsorgung radioaktiver Abfälle (die NERAS) war ein wichtiger Bestandteil des Abfallabkommens. Die Erfassung und Bewahrung des Wissens des Betreibers kerntechnischer Anlagen vor der endgültigen Abschaltung seiner Stromerzeugung im Jahr 2035 und des Betriebs von SF2 im Jahr 2050 ist für den belgischen Staat von vorrangiger Bedeutung (96). Die Verbringung von Altabfällen umfasst die Übermittlung aller verfügbaren Informationen über die bereits erzeugten Abfallgebinde und alle Informationen über deren Herstellung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf technische Berichte, technische Zeichnungen und für die computergestützte Berechnung verwendete Modelle. Es wird vereinbart, dass ein Rahmen für eine solche Übertragung bereits bei Vertragsabschluss zwischen der NERAS und dem Betreiber einvernehmlich festgelegt worden sein muss. Der Austausch von Know-how und die Schulung des Personals der NERAS werden als gemeinsames Ziel für die sichere langfristige Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente durch den Betreiber kerntechnischer Anlagen und den belgischen Staat angesehen. Die langfristige Bewahrung von Nuklearwissen und der Aufbau von Kapazitäten der nationalen Akteure werden entscheidend dazu beitragen, die Kosten für die langfristige Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente im Einklang mit den im Abfallabkommen getroffenen Annahmen zu halten. e) Aufsichtliche Kontrolle der übertragenen Mittel: Die Zahlung der gedeckelten Beträge ist eine einmalige Zahlung, die alle übertragenen Nuklearverbindlichkeiten bis zur Schließung des Endlagers für radioaktive Abfälle in Belgien über 2100 hinaus abdecken soll. Die Kontrolle der Ausgaben und der Investitionsrenditen des übertragenen Betrags ist daher wichtig, um das Vorhandensein, die Verfügbarkeit und die Hinlänglichkeit der Finanzmittel zu gewährleisten, die zur Deckung aller betreffenden finanziellen Verpflichtungen erforderlich sind. Der belgische Staat folgte in dieser Hinsicht der Stellungnahme des CPN/CNV auf der Grundlage der Empfehlung 2006/851/Euratom der Kommission (siehe Fußnote 93): — Der öffentliche Fonds Hedera, der die Rückstellungen für radioaktive Abfälle verwaltet, ist eine unabhängige öffentliche Einrichtung, die direkt dem belgischen Parlament unterstellt ist und Transparenz und Unabhängigkeit gewährleistet. — Die Finanzmittel von Hedera sind zweckgebunden: Sie können nur für den Zweck verwendet werden, für den sie geschaffen und verwaltet wurden (siehe Erwägungsgrund 179). — Die Haushaltsplanung von Hedera unterliegt der Kontrolle und Überwachung des CPN/CNV. — Hedera verfügt über eine diversifizierte und risikoscheue Anlagepolitik, die über einen langen Zeitraum eine positive Rendite gewährleistet. — Hedera legt CPN/CNV seine Kostenaufstellung vor, um sicherzustellen, dass die NERAS rechtzeitig über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. f) Sicherheitspaket für unbegrenzte Nuklearverbindlichkeiten: siehe Abschnitt 3.3.2.4. (181) Wie in Erwägungsgrund 172 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, erkennt Belgien an, dass sich die Vereinbarung über die radioaktiven Abfälle positiv auf das Risikoprofil des Betreibers kerntechnischer Anlagen auswirkt, da ein erheblicher Teil seiner Nuklearverbindlichkeiten durch die gedeckelten Beträge gedeckt wird, und dass dieses unterschiedliche Risikoprofil eine Überarbeitung des Maßnahmenpakets rechtfertigt und erfordert, um die Sicherheit und die Überwachung der finanziellen Lage des Betreibers kerntechnischer Anlagen zu gewährleisten: Die Pauschalzahlung in Höhe von 15 Mrd. EUR an Hedera rechtfertigt die Ausgliederung der außereuropäischen Vermögenswerte von Electrabel aus dem Konsolidierungskreis von Electrabel (und die damit verbundene Überwachung durch die CPN/CNV). Engie wird als französische Muttergesellschaft von Electrabel sicherstellen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen dem belgischen Staat und Electrabel Vermögenswerte in Höhe von mindestens 4 Mrd. EUR (Eigenkapitalwert zum 30. Juni 2023) bei Electrabel verbleiben. Darüber hinaus gewährt Engie eine unbegrenzte und unkündbare Garantie der Muttergesellschaft auf erste Anforderung für i) die Stilllegungsverpflichtungen von Electrabel (einschließlich des Risikos, dass die Rückstellungen nicht ausreichen), ii) das Volumenrisiko unter der Obergrenze und iii) die Rückzahlung (laufender oder zukünftiger) Darlehen gegenüber Synatom. (182) Belgien ist der Auffassung, dass die übertragenen Verbindlichkeiten in Bezug auf radioaktive Abfälle und die zusätzlichen Stilllegungsverbindlichkeiten, die sich aus dem LTO-Projekt ergeben, Electrabel und den beitragspflichtigen Unternehmen keinen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, da sie das Risiko späterer Kostenschwankungen, die vom Staat übernommen werden, angemessen widerspiegeln und dass die Risikoübertragung so gestaltet ist, dass ein privater Investor bereit gewesen wäre, dieses Risiko zu übernehmen. 3.3.2.3.   Zusätzliche Begründungen für den Abzinsungsfaktor und die Risikoprämie 3.3.2.3.1.   Abzinsungsfaktor (183) Belgien führt aus, dass die vom Betreiber der kerntechnischen Anlagen/Synatom vor der Abfallbegrenzungsvereinbarung zusammengestellten Rückstellungen für Kernenergie unter Verwendung eines Abzinsungsfaktors von 2,5 % für Rückbauarbeiten (einschließlich Rückbauabfälle) und eines Abzinsungsfaktors von 3 % für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit abgebrannten Brennelementen (wie vom CPN/CNV bei der dreijährlichen Überprüfung Ende 2022 beschlossen) berechnet worden seien. (184) Belgien stellt klar, dass die Verwendung zweier unterschiedlicher Abzinsungssätze zur Berechnung der Rückstellungen (Verbindlichkeiten für Rückbau bzw. für abgebrannte Brennelemente) durch die unterschiedliche Dauer gerechtfertigt sei und den Zeitwert des Geldes widerspiegele (97). (185) Wie in Erwägungsgrund 198 dargelegt, beinhaltet die Abfallbegrenzungsvereinbarung lediglich eine Übertragung der Verbindlichkeiten für übertragene radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente auf den belgischen Staat, während die Verbindlichkeiten für die Stilllegung und den Rückbau beim Betreiber der kerntechnischen Anlagen verbleiben (mit Ausnahme der durch das LTO-Projekt verursachten Dyssynergien, siehe Erwägungsgrund 199). Belgien zufolge wurde daher für die Berechnung des Barwerts der übertragenen Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen ein einmaliger Abzinsungsfaktor von 3 % (1 % realer Satz + 2 % Inflation) beibehalten, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Verbindlichkeiten für radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente eine längere Laufzeit haben als die Stilllegungsverbindlichkeiten (siehe Erwägungsgrund 148 des Einleitungsbeschlusses). (186) Belgien ersuchte CPN/CNV um Rat hinsichtlich des am besten geeigneten Abzinsungsfaktors für die Berechnung der Abfallbegrenzung (98). Wie in Erwägungsgrund 149 des Einleitungsbeschlusses erwähnt, schlug CPN/CNV vor, den Abzinsungsfaktor für radioaktive Abfälle/die Stilllegung und Verbindlichkeiten abgebrannter Brennelemente nach einem zweistufigen Ansatz anzupassen, bei dem für die ersten 30 Jahre ein Abzinsungssatz auf der Grundlage des tatsächlichen 30-jährigen OLO-Satzes von 3,17 % und für die folgenden 30 Jahre ein Abzinsungssatz von 2,17 % auf der Grundlage einer Schätzung des OLO-Satzes des risikofreien Zinssatzes angewandt wird. (187) Belgien erinnert daran, dass die Verhandlungen langwierig waren (1,5 Jahre) und dass die Entscheidung für einen einheitlichen Abzinsungssatz von 3 % durch die Notwendigkeit begründet war, ein gewisses Maß an Planungssicherheit hinsichtlich des in den Verhandlungen mit Engie verwendeten Abzinsungssatzes zu gewährleisten. Dies liegt daran, dass der Abzinsungsfaktor einen direkten Einfluss auf die Berechnung des zu übertragenden Pauschalbetrags hat. Belgien erklärt, dass die vom CPN/CNV in seiner Empfehlung von 2023 verwendete Methode später zusammen mit dem endgültigen Forwardzinssatz der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (im Folgenden „EIOPA“) (99) als nachträgliche Bestätigung dafür herangezogen wurde, dass der Abzinsungsfaktor von 3 % ein vernünftiger langfristiger Satz war. (188) Zunächst beauftragte Belgien einen unabhängigen Berater mit der Berechnung des „einheitlichen“ Abzinsungsfaktors, der dem zweistufigen Ansatz von CPN/CNV entspricht, wobei die von CPN/CNV vorgeschlagenen risikofreien Zinssätze sowie verschiedene andere OLO-Zinsdaten herangezogen wurden (100). Die Analyse zeigt, dass der von der CPN/CNV vorgeschlagene Ansatz besonders empfindlich auf den für die Berechnung herangezogenen Zeitraum reagiert. So führt der zweistufige Ansatz beispielsweise zu einem äquivalenten Abzinsungsfaktor von 2,8 % unter Verwendung der von CPN/CNV vorgeschlagenen risikofreien Zinssätze, einem äquivalenten Satz von 3,1 % bei Anwendung der CPN/CNV-Methodik mit den OLO-Daten, die zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses verfügbar waren, und einem entsprechenden Satz von 3,2 % zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Durchführungsvereinbarung. Wie in Tabelle 14 dargestellt, führt der von CPN/CNV vorgeschlagene zweistufige Ansatz zu zwei äquivalenten Abzinsungssätzen mit einer Differenz von 40 Basispunkten, wenn zwei unterschiedliche Zeiträume betrachtet werden, die nur 9 Monate auseinander liegen. (189) Zudem enthält Tabelle 14 auch einen Vergleich mit dem endgültigen Forwardzinssatz der EIOPA, da die EIOPA-Referenz auch im deutschen Präzedenzfall (SA.45296 (101)) herangezogen wurde, in dem ein Abzinsungsfaktor von 4,58 % als angemessen angesehen wurde. Tabelle 14 Äquivalenter CPN-Zinssatz und Entwicklung des EIOPA-Zinssatzes seit der CPN-Empfehlung vom März 2023   Empfehlung von CPN/CNV 7. März 2023 Unterschrift 13. Dezember 2023 Mitteilung 21. Juni 2024 Einleitungsbeschluss 22. Juli 2024 Äquivalenter CPN/CNV-Zinssatz 2,82  % 3,23  % 3,04  % 3,08  % Endgültiger Forwardzinssatz 3,45  % 3,45  % 3,30  % 3,30  % Quelle: Analyse von Compass Lexecon auf Grundlage der Daten von investing.com (190) Wie Tabelle 14 zu entnehmen ist, liegt der angesetzte Abzinsungsfaktor von 3 % zwischen dem a) CPN/CNV-Vorschlag zum Zeitpunkt der an den Energieminister gerichteten Empfehlung von CPN (7. März 2023), der als Untergrenze betrachtet wird, und b) dem endgültigen Forwardzinssatz, der als optimistischere Referenz gilt (102). (191) Darüber hinaus erscheint der Satz von 3 % konservativer als der Vorschlag von CPN/CNV und der endgültige Forwardzinssatz zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung und danach. (192) Belgien führt weiter aus, dass ein realer Abzinsungsfaktor von 1 % im Vergleich zu der Rendite, die Hedera bei einem angemessenen, umsichtigen Ansatz für das Aktiv-Passiv-Management erwarten kann, konservativ erscheint. Als Vergleichsbeispiel verweist Belgien auf das spezielle Vermögensportfolio von EDF zur Sicherung der Finanzierung seiner langfristigen Nuklearverbindlichkeiten, das im einheitlichen Registrierungsformular 2023 von EDF beschrieben ist (103). Dieses Portfolio wird auf der Grundlage eines Aktiv-Passiv-Ansatzes verwaltet und besteht aus einem Portfolio diversifizierter Vermögenswerte, die mit der Beschreibung des hypothetischen Portfolios von Hedera vergleichbar sind. Daher kann davon ausgegangen werden, dass eine vergleichbare Rendite erzielt wird. (193) Schließlich geht Belgien bei der Berechnung der Abfallbegrenzung von einer konstanten Inflationsrate von 2 % aus, was dem ausdrücklichen langfristigen Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „EZB“) entspricht. Die EZB ist der Auffassung, dass der Verbraucherpreisindex (im Folgenden „VPI“) die geeignete Messgröße für die Inflation ist. Wie in Erwägungsgrund 150 Buchstabe b des Einleitungsbeschlusses erwähnt, äußerte CPN/CNV Bedenken, dass die tatsächliche Inflation der Kosten für den Bau kerntechnischer Anlagen (basierend auf dem ABEX-Index) höher sein könnte als die VPI-Inflation. Belgien argumentiert, dass das Inflationsziel der EZB von 2 % der richtige Indikator für die Inflation bei der Berechnung der Abfallbegrenzung sei, und zwar aus folgenden Gründen: a) Erstens macht Belgien geltend, dass der ABEX-Index die Kosten für den Bau von Häusern und Wohngebäuden in Belgien abdecke und daher angesichts der wesentlichen Unterschiede zwischen dem Bau einer kerntechnischen Anlage und dem Bau von Häusern nur ein schwacher Indikator für die Kosten des Baus einer kerntechnischen Anlage sei. Darüber hinaus fügt Belgien hinzu, dass die Risiken einer Kostensteigerung künftiger kerntechnischer Anlagen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle in den Eventualitäten des industriellen Szenarios der NERAS berücksichtigt und somit im Grundbetrag enthalten seien. b) Zweitens macht Belgien geltend, dass sich die historische Entwicklung des ABEX-Index nicht wesentlich von der anhand des VPI-Index gemessenen Inflation unterscheide und dass die Unterschiede zwischen den beiden Raten auf mehrere Faktoren zurückzuführen seien, wie beispielsweise die Energie- und Rohstoffkosten, die Arbeitskosten und die Nachfrage im Baugewerbe. Belgien führt an, dass diese Unterschiede situationsbezogen und nicht strukturell seien. (194) Aus den oben genannten Gründen ist Belgien der Auffassung, dass der Abzinsungsfaktor von 3 % ein angemessener und konservativer Satz für die Abzinsung langfristiger Verbindlichkeiten ist. 3.3.2.3.2.   Risikoprämie (195) Wie in Erwägungsgrund 153 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, macht Belgien geltend, dass auf den Grundbetrag von 9 815 Mio. EUR eine erhebliche zusätzliche Risikoprämie in Höhe von 5 185 Mio. EUR hinzugerechnet worden sei, um verbleibende Unsicherheiten zu decken. Wie in Erwägungsgrund 154 des Einleitungsbeschlusses erläutert, beruht die Risikoprämie auf einem technischen Vermerk der NERAS (104), in dem die Unsicherheiten und Risiken im Zusammenhang mit der Übertragung der finanziellen Verantwortung für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente von den sieben belgischen Kernkraftwerken auf den belgischen Staat analysiert werden (siehe Fußnote 80 des Einleitungsbeschlusses). Wie in Erwägungsgrund 156 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, macht Belgien geltend, dass die Risikoprämie von 52,83 % angemessen sei und die im deutschen Fall angewandte Risikoprämie von 35,47 % (SA.45296 (siehe Fußnote 101)) übersteige. (196) Zusätzlich zu den Erläuterungen zur Risikoprämie in Erwägungsgrund 154 des Einleitungsbeschlusses hat Belgien im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens ausführlicher beschrieben, wie die Risikoprämie auf der Grundlage des technischen Vermerks der NERAS berechnet wurde. Tabelle 15 enthält die detaillierten Erläuterungen und die Zusammensetzung der Risikoprämie, die zu Beträgen von 5 033 Mio. EUR bzw. 5 133 Mio. EUR als Untergrenze bzw. Obergrenze führte. Im Rahmen der Verhandlungen über die Abfallbegrenzungsvereinbarung wurde die Risikoprämie auf einen etwas höheren Betrag von 5 185 Mio. EUR festgesetzt, um zu einer Pauschalzahlung in Höhe von 15 Mrd. EUR zu gelangen (siehe Tabelle 13). Tabelle 15 Detaillierte Zusammensetzung und Berechnung der Risikoprämien Quelle: Antwort der belgischen Behörden auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 1. Oktober 2024 (197) Belgien macht geltend, dass das NERAS-Gutachten in seinem technischen Vermerk einen Katalog der Risiken im Zusammenhang mit der Übertragung der Nuklearverbindlichkeiten auf den belgischen Staat enthalte, die mit Unterstützung von NERAS-Experten in die Bereitstellungsakte für 2022 aufgenommen worden seien, um die Mindestrisikoprämie zu schätzen, die zur Deckung aller bekannten Risiken erforderlich sei. Belgien argumentiert daher, dass die Risikoprämie im Rahmen der Abfallbegrenzungsvereinbarung dazu diene, alle im NERAS-Vermerk identifizierten Risiken, deren Eintreten weniger wahrscheinlich als ihr Ausbleiben ist, sowie zusätzliche Risiken abzudecken, die während der Verhandlungen aufgrund von Gesprächen mit Electrabel und Expertenmeinungen ermittelt wurden. Schließlich erinnert Belgien daran, dass Sachverständige der NERAS an den Verhandlungen über die Abfallbegrenzungsvereinbarung beteiligt gewesen seien, um die belgische Regierung bei der Berücksichtigung der in ihrem technischen Vermerk vom März 2023 geäußerten Empfehlungen zu unterstützen. 3.3.2.4.   Verbindlichkeiten für Stilllegung und Rückbau (198) Wie in Erwägungsgrund 163 des Einleitungsbeschlusses erwähnt, bleibt im Gegensatz zu den übertragenen Verbindlichkeiten für radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente der Betreiber kerntechnischer Anlagen allein für die Stilllegung und den Rückbau des gesamten Atomparks verantwortlich (wonach die beitragspflichtigen Unternehmen einen finanziellen Beitrag zu den Stilllegungs- und Rückbaukosten leisten). Die Stilllegungs- und Rückbauverbindlichkeiten sind somit „unbegrenzt“. (199) Im Rahmen der Transaktion übernahm der belgische Staat jedoch die finanzielle Verantwortung für die „zusätzlichen Stilllegungsverbindlichkeiten, die sich aus dem LTO-Projekt ergeben“ oder „Stilllegungs-Dyssynergien“. Die be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.