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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2370 |
16.12.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/2370 DER KOMMISSION
vom 21. Februar 2025
über die staatliche Beihilfemaßnahme SA.106107 (2024/N), die Belgien für die Verlängerung der Laufzeit von zwei Kernreaktoren (Doel 4 und Tihange 3) durchzuführen beabsichtigt
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1070)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 meldete Belgien die Maßnahme zur Unterstützung der Verlängerung der Laufzeit von zwei Kernreaktoren in Belgien (Doel 4 (im Folgenden auch „D4“) und Tihange 3 (im Folgenden auch „T3“), zusammen die „LTO-Anlagen“ (für den Langzeitbetrieb vorgesehene Anlagen), bei der Kommission an. Auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 4. Juli 2024 hin übermittelte Belgien der Kommission mit Schreiben vom 9. und 10. Juli 2024 weitere Informationen. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 informierte die Kommission Belgien über ihren Beschluss, wegen der genannten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). |
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(3) |
Belgien übermittelte seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss am 22. August 2024. |
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(4) |
Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. |
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(5) |
Die Kommission erhielt Stellungnahmen von den Beteiligten. Die Kommission leitete diese an Belgien weiter und das Land erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äußern; die Stellungnahme Belgiens ging am 30. Oktober 2024 ein. |
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(6) |
Am 2. September 2024, am 23., 27. und 30. Oktober 2024, am 8., 14., 18., 22., 25., 27. und 30. November 2024, am 2., 4., 5., 12., 13., 17. und 20. Dezember 2024, am 7., 9., 17., 18., 20., 27., 29., 30. und 31. Januar 2025 sowie am 1. Februar 2025 übermittelte Belgien weitere Informationen (3). |
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(7) |
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 verzichtete Belgien ausnahmsweise auf seine Rechte gemäß Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 von 1958 (4) und willigte in die Annahme und Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses in englischer Sprache ein. |
2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DES KONTEXTS
2.1. Kernkraftwerke in Belgien
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(8) |
Bis 2022 bestanden in Belgien sieben Kernreaktoren, davon vier in Flandern (Doel) und drei in Wallonien (Tihange). Alle Reaktoren wurden zwischen 1975 und 1985 in Betrieb genommen (5) und von öffentlichen Versorgungsunternehmen (Ebes, Intercom und Unerg) gebaut, die 1990 zu Electrabel SA (mehrheitlich im Eigentum von Tractebel) fusionierten (im Folgenden „Electrabel“). 1996 wurde die Société Générale de Belgique (im Folgenden „SGB“) Mehrheitsaktionärin von Tractebel, und im Jahr 1999 erwarb Suez fast 100 % der SGB. Nach der Fusion von Suez und Gaz de France (im Folgenden „GDF“) im Jahr 2008 ist nunmehr Engie S.A. (im Folgenden „Engie“) Eigentümerin von Electrabel. |
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(9) |
Electrabel, eine 100%ige Tochtergesellschaft von Engie, ist seit Aufnahme ihres Betriebs Betreiberin und Mehrheitseigentümerin der sieben belgischen Kernreaktoren. Derzeit gestaltet sich die Eigentumsstruktur der belgischen Kernreaktoren wie folgt:
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(10) |
Was die Kapazitäten der LTO-Anlagen betrifft (siehe Tabelle 2),
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(11) |
Belgien erklärt, dass alle belgischen Kernreaktoren, einschließlich der LTO-Anlagen, als Grundlastkraftwerke auf der Grundlage der Druckwasserreaktor-Technologie („DWR“) entwickelt wurden und betrieben werden. Das Konstruktionsdesign stammt aus den 1970er-Jahren und ist typisch für Grundlastkraftwerke, zu denen auch ältere Kernreaktoren weltweit zählen. Diese Anlagen werden in der Regel bei maximaler Nennleistung betrieben, wenn sie zugeschaltet sind. Neuere Technologien (Generation III) hingegen ermöglichen einen flexiblen Betrieb, einschließlich einer im Laufe der Zeit variablen Leistungsabgabe („Ramping“ oder „Lastfolge“) sowie der Frequenzregelung und der Bereitstellung von Betriebsreserven (11). Im Grundlastbetrieb wird die Leistung in der Regel nur dann gedrosselt oder die Anlage abgeschaltet, wenn dies für geplante Brennelementwechsel und/oder regelmäßige Wartungsarbeiten, für außerplanmäßige dringende Wartungsarbeiten zur Behebung von Anlagenproblemen oder aufgrund unerwarteter baulicher und/oder sicherheitstechnischer Einschränkungen erforderlich ist. Folglich werden Drosselungen der Leistungsabgabe eher durch die Bedürfnisse des Betreibers kerntechnischer Anlagen oder des Übertragungsnetzbetreibers (im Folgenden „ÜNB“) als durch Marktsignale bestimmt. |
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(12) |
Belgien stellt klar, dass die belgischen Kernreaktoren aufgrund ihrer Bauweise technischen Einschränkungen unterliegen, die die Möglichkeiten der Leistungsmodulation stark einschränken. Diese war lange Zeit auf die Netzregulierung beschränkt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass belgische Kernreaktoren ausschließlich mit schwarzen Reaktorsteuerstäben ausgestattet sind, die im Gegensatz zu grauen Steuerstäben die Modulierfähigkeit stark einschränken (12). Im Gegensatz dazu sind beispielsweise einige der neuesten französischen Kernreaktoren sowohl mit schwarzen als auch mit grauen Steuerstäben ausgestattet, sodass sie für Modulationen und Lastfolgen ausgelegt und gebaut sind. Aufgrund der Konstruktion der belgischen Kernreaktoren mit schwarzen Steuerstäben war die Modulation aus wirtschaftlichen Gründen bis vor Kurzem von der belgischen Atomaufsichtsbehörde (FANK bzw. „AFCN“ / „FANC“) (13) untersagt. Eine Modulation war nur aus technischen Gründen oder auf Ersuchen des belgischen ÜNB (Elia) zulässig, um Stromausfälle zu verhindern (14). |
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(13) |
Belgien macht jedoch geltend, dass angesichts der allgemeinen Entwicklung der Strommärkte und der Notwendigkeit, deren Funktionsweise flexibler zu gestalten, Studien durchgeführt worden seien, um bestimmte Fälle einer Modulation aus wirtschaftlichen Gründen („wirtschaftsbedingte Modulation“) zuzulassen. Im Jahr 2015 leiteten Engie, Electrabel und die belgischen Regulierungsbehörden Sicherheitsstudien ein (15), um zu analysieren, welche Bedingungen erfüllt sein müssten, um aus wirtschaftlichen Gründen gewisse Modulationen zuzulassen, wobei unter anderem die Auswirkungen einer solchen Modulation auf den Kernbrennstoff untersucht wurden. Die Studie kam zu dem Schluss, dass maximal 30 wirtschaftsbedingte Modulationen pro Brennstoffzyklus für Tihange 3 und Doel 4 akzeptabel wären, sofern eine Reihe technischer Bedingungen — hauptsächlich im Zusammenhang mit der Erwärmung und Abkühlung des Brennelements — eingehalten werden:
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(14) |
Darüber hinaus wären Modulationen in bestimmten Zeiträumen nicht möglich (17), z. B.:
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(15) |
Im Anschluss an diese Studien ermächtigte die FANK den Betreiber, bis zu 30 Modulationen pro Zyklus durchzuführen (18), was der Höchstzahl von Modulationen entspricht, die innerhalb der Grenzen der derzeitigen Betriebsgenehmigung durchgeführt werden können. Angesichts dieser Bedingungen wies Engie darauf hin, dass jede Entscheidung zur Modulation vom Betreiber sorgfältig geprüft werde, da sie mit zahlreichen Risiken verbunden sei (z. B. Produktion von Abwässern aufgrund der Modulation, schnellere Alterung der Anlagen, Risiko einer automatischen Abschaltung, mögliche Schäden, die eine Wiederinbetriebnahme des Reaktors unmöglich machen würden usw.). Diese Risiken seien in der Fachliteratur ausführlich dokumentiert (19). |
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(16) |
Belgien zufolge (auf der Grundlage der Angaben von Electrabel) gibt es nach derzeitigem Kenntnisstand keine technologischen Lösungen, um die Flexibilität zu vertretbaren Kosten und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu erhöhen. Die technische Umrüstung eines Grundlastreaktors zu einer Lastfolgeanlage, die eine größere Flexibilität ermöglicht, würde eine vollständige Änderung der Konstruktion erfordern, insbesondere den Austausch des Reaktordruckbehälterdeckels, was ein sehr langwieriger und komplexer Prozess ist. Außerdem wären neue Studien im Rahmen des Sicherheitsanalyseberichts sowie eine wesentliche Änderung der Betriebsgenehmigung erforderlich, die von den belgischen Atomaufsichtsbehörden ausgestellt werden müsste. |
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(17) |
Darüber hinaus erklärt Belgien (auf der Grundlage der Angaben von Electrabel), dass die Flexibilität der Reaktoren auch durch die Besonderheiten ihres Brennstoffs und das Ausfallmanagement eingeschränkt sei:
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2.2. Atomausstieg in Belgien
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(18) |
Wie in Abschnitt 2.1 des Einleitungsbeschlusses beschrieben, hat das belgische Bundesparlament im Jahr 2003 ein Gesetz verabschiedet, das den Bau neuer Kernkraftwerke zur industriellen Stromerzeugung durch Kernspaltung in Belgien verbietet und die Betriebsdauer der bereits bestehenden Reaktoren auf 40 Jahre begrenzt, wobei ein Atomausstieg zwischen 2015 und 2025 beschlossen wurde („Gesetz von 2003“ oder „Gesetz über den Atomausstieg“) (23). Wie ursprünglich im Gesetz über den Atomausstieg vorgesehen, wurden Doel 3 und Tihange 2 am 23. September 2022 bzw. am 31. Januar 2023 dauerhaft vom Netz abgekoppelt. Mit den Gesetzen vom 18. Dezember 2013 und 28. Juni 2015 (24) wurde das Gesetz über den Atomausstieg geändert und die Laufzeit der drei ältesten Reaktoren, Tihange 1, Doel 1 und Doel 2, um zehn Jahre verlängert, und zwar jeweils bis zum 30. September 2025, 14. Februar 2025 und 30. November 2025 (Verlängerung der Laufzeit um zehn Jahre) (25). |
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(19) |
Nach dem Gesetz über den Atomausstieg sollten Doel 4 und Tihange 3 bis 2025 geschlossen werden. Infolgedessen bestand die strategische Zielsetzung von Engie in Bezug auf die nuklearen Tätigkeiten seit 2020 darin, i) sich aus den Tätigkeiten zur Erzeugung von Kernenergie in Belgien zurückzuziehen, um das Risiko der Marktvolatilität als Betreiber kerntechnischer Anlagen zu verringern, und ii) die Stromerzeugung aus Kernenergie nicht mehr als Teil des Hauptgeschäfts von Engie zu positionieren. Seit 2020 hat dieser Rückzug zu einer Einstellung sämtlicher Studien im Zusammenhang mit der Verlängerung der Laufzeiten seiner Kernkraftwerke (die sich alle in Belgien befinden) geführt. Die Finanzmitteilung von Engie seit 2020 steht im Einklang mit diesem strategischen Ziel der Rücknahme und wurde bei den Rechnungslegungsgrundsätzen, die bei der Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses zugrunde gelegt wurden, berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die Prüfungen auf Wertminderung (26). |
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(20) |
Tabelle 1 bietet einen Überblick über die sieben belgischen Kernreaktoren, einschließlich ihrer Eigentumsverhältnisse, Nettokapazität und ursprünglichen Abschaltungstermine gemäß dem Gesetz über den Atomausstieg sowie über die nachfolgenden Änderungen. Tabelle 1 Überblick über die Kernkraftwerke in Belgien
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2.3. Beschluss Belgiens zur weiteren Nutzung von Kernenergie
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(21) |
Am 18. März 2022 beschloss die belgische Föderalregierung (im Folgenden auch „belgische Regierung“), den Atomausstieg zu überdenken und die Verlängerung der Betriebsdauer (Langzeitbetrieb, „LTO“) der beiden jüngsten Kernreaktoren Doel 4 und Tihange 3 um zehn Jahre zu genehmigen („LTO-Projekt“). Die Entscheidung Belgiens erfolgte im Zusammenhang mit der Reaktion der EU auf den Krieg Russlands gegen die Ukraine (einschließlich der Notwendigkeit, dass die EU-Mitgliedstaaten ihren Gasverbrauch und ihre Abhängigkeit von Gas verringern) und der daraus resultierenden Gaskrise sowie der bereits bestehenden Bedenken hinsichtlich der Versorgungssicherheit in Belgien (siehe auch Abschnitt 2.4) angesichts des gestiegenen Elektrifizierungsbedarfs (um die Energiewende zu ermöglichen) und der geringen Verfügbarkeit des französischen Kernkraftwerke im Zeitraum 2021-2022 (aufgrund unvorhergesehener Korrosionsprobleme und umfangreicher Wartungsarbeiten zur Verlängerung ihrer Betriebsdauer) (27). |
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(22) |
Anschließend nahm die belgische Regierung im Jahr 2022 Verhandlungen mit dem belgischen Betreiber kerntechnischer Anlagen Electrabel über die Umsetzung der Laufzeitverlängerung auf. Die Gründe für die Nichtdurchführung einer Ausschreibung, die Belgien genannt und zu denen die Kommission im Einleitungsbeschluss keine Zweifel geäußert hat, sind in Erwägungsgrund 38 des Einleitungsbeschlusses aufgeführt und umfassen folgende Aspekte:
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(23) |
Engie, die Muttergesellschaft von Electrabel, zögerte zunächst, Verhandlungen mit Belgien über das LTO-Projekt aufzunehmen, und begründete dies damit, dass die Kerntechnik zu teuer und zu riskant geworden sei, und verwies auf die Absicht von Engie, den Kernkraftwerksbetrieb in Belgien nach 2025 einzustellen (siehe Erwägungsgrund 19). Daher hat der belgische Staat mit Engie vereinbart, einen Mechanismus einzurichten, um die Risiken und Vorteile im Zusammenhang mit der Verlängerung der Laufzeit der beiden Reaktoren in ausgewogener und transparenter Weise zu teilen. Belgien zufolge hat Engie von Anfang an deutlich gemacht, dass es ohne einen Mechanismus zur Aufteilung der Risiken und eine Vereinbarung über die Entsorgung der aus dem Betrieb der sieben Kernkraftwerke in Belgien anfallenden radioaktiven Abfälle keine Verlängerung der Laufzeit der beiden Kernreaktoren in Betracht ziehen würde, da dies Engie zu einer wesentlichen Änderung seiner Unternehmensstrategie und einer Erhöhung seines Risikos zwingen würde (28). |
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(24) |
Der Verhandlungsprozess wurde in Abschnitt 3.1. des Einleitungsbeschlusses ausführlich beschrieben und führte am 13. Dezember 2023 zum Abschluss einer Durchführungsvereinbarung mit dem Ziel, den Betrieb der LTO-Anlagen vor dem Winter 2025-2026 wieder aufzunehmen. Wie in Erwägungsgrund 36 des Einleitungsbeschlusses erwähnt, besteht die Durchführungsvereinbarung aus drei Hauptkomponenten, die alle denselben Zweck verfolgen, nämlich die Durchführung des LTO-Projekts zu unterstützen:
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(25) |
Die Durchführungsvereinbarung wurde im Laufe des Jahres 2024 zweimal geändert (29). Ihr Inhalt wird in Abschnitt 3 ausführlicher beschrieben. |
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(26) |
Folgende Meilensteine sind für das LTO-Projekt von Bedeutung:
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(27) |
Infolgedessen wird die Stromerzeugung im Zeitraum 2026–2028 aufgrund der überdurchschnittlich vielen geplanten Abschaltungen der beiden Reaktoren während der Wiederanlaufphase („geplante LTO-Abschaltungen (31)“) relativ gering ausfallen. Die Nichtverfügbarkeit der LTO-Anlagen während der geplanten LTO-Ausfälle wird voraussichtlich 24 Wochen pro Jahr betragen, und zwar in den ersten drei Jahren nach dem Termin für die Wiederaufnahme des Langzeitbetriebs. |
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(28) |
Zusätzlich zu den geplanten LTO-Ausfällen wird für den gesamten Zeitraum der Laufzeitverlängerung (d. h. während der Wiederanlaufphase und der Betriebsphase) bis zu einem Jahr vor Ende des Betriebs von Doel 4 und bis zum letzten Betriebsjahr von Tihange 3 ein jährlicher normaler Ausfall von Kernkraftwerken („geplante Nicht-LTO-Ausfälle (32)“) erwartet. Jeder geplante Nicht-LTO-Ausfall wird voraussichtlich sechs Wochen dauern. Infolgedessen werden die beiden Kernreaktoren in den ersten drei Jahren nach der Wiederaufnahme des Langzeitbetriebs voraussichtlich 30 Wochen pro Jahr abgeschaltet. |
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(29) |
Zusätzlich zu den geplanten Ausfällen (LTO und Nicht-LTO) können ungeplante und unvorhergesehene Probleme auftreten, die eine zusätzliche Abschaltung der LTO-Anlagen erforderlich machen. In dem der Vergütungsvereinbarung (Remuneration Agreement, im Folgenden „RA“) zugrunde liegenden unterzeichneten Finanzmodell wurde eine störungsbedingte Ausfallquote von 10 % angenommen (33). Dies bedeutet, dass sowohl Doel 4 als auch Tihange 3 eine angestrebte Verfügbarkeitsrate von 90 % über einen Zeitraum von zehn Jahren aufweisen, wenn die geplanten LTO- und Nicht-LTO-Ausfälle nicht berücksichtigt werden. |
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(30) |
Bei Einbeziehung aller planmäßigen und nicht planmäßigen Ausfälle weisen Doel 4 und Tihange 3 eine angestrebte Verfügbarkeitsrate von etwa 68,4 % bzw. 67,4 % auf. |
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(31) |
Die nominale Stromerzeugungskapazität, die jährliche Stromerzeugung und der Anteil am nationalen Strombedarf in Belgien für Doel 4 und Tihange 3 vor und nach der Laufzeitverlängerung sind in Tabelle 2 zusammengefasst. Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, dürfte sich die geschätzte jährliche Stromerzeugung der LTO-Anlagen nach der Wiederanlaufphase verdoppeln. Tabelle 2 Hauptmerkmale von Doel 4 und Tihange 3 (vor und nach der Laufzeitverlängerung)
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2.4. Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der Ressourcen in Belgien
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(32) |
Wie in Erwägungsgrund 17 des Einleitungsbeschlusses erwähnt, hat der belgische ÜNB Elia seit 2019 drei nationale Studien zur Angemessenheit der Ressourcen (im Folgenden „NRAA 2019“, „NRAA 2021“ und „NRAA 2023“) durchgeführt, die alle einen Bedarf an neuen Kapazitäten bis zum Winter 2025-2026 ergaben. Dies ist eine Folge des (teilweisen) Atomausstiegs in Belgien, der mit der Stilllegung von Doel 3 und Tihange 2 im Jahr 2022 bzw. 2023 begann (siehe Tabelle 1), und wird durch die Stilllegung von Wärmeerzeugungskapazitäten in Nachbarländern und Probleme mit den französischen kerntechnischen Anlagen noch verstärkt. |
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(33) |
Um diesen Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der Ressourcen Rechnung zu tragen, hat Belgien einen Kapazitätsmechanismus (im Folgenden „KM“) eingerichtet, der 2021 von der Kommission genehmigt und seither zweimal geändert wurde (34). Der KM ist eine marktweite Maßnahme, die die Bereitschaft von Kraftwerken zur Stromversorgung in vordefinierten Zeiträumen vergütet, unabhängig davon, ob sie Strom produzieren oder nicht. Der KM zielt darauf ab, Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Stromversorgung auszuräumen und gleichzeitig die Energiewende zu unterstützen. Er wird im Winter 2025 in Kraft treten, zeitgleich mit der voraussichtlichen Wiederinbetriebnahme der beiden LTO-Anlagen (siehe Erwägungsgrund 26). |
2.5. Strommarkt in Belgien
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(34) |
Belgiens Energiemix wird derzeit von der Stromerzeugung aus Gas und Kernenergie dominiert, auch wenn der Anteil erneuerbarer Energien in den letzten Jahren stetig gestiegen ist. Im Jahr 2023 betrug der Anteil von Kernenergie, Gas und erneuerbaren Energien am Erzeugungsmix 39,9 %, 21,4 % bzw. 32,7 % (35). |
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(35) |
Belgien zufolge sind die wichtigsten Akteure auf dem Stromerzeugungsmarkt, gemessen an der an das Übertragungsnetz angeschlossenen installierten Leistung, Electrabel (9,3 GW im Jahr 2023 — 65 %), Luminus (2,2 GW im Jahr 2023 — 15 %), RWE (0,7 GW im Jahr 2023 — 5 %), Eneco (0,7 GW im Jahr 2023 — 5 %) und TotalEnergies (0,6 GW im Jahr 2023 — 4 %). Belgien weist darauf hin, dass der HHI (36)-Indikator für die Marktkonzentration von 5 510 im Jahr 2016 auf 4 431 im Jahr 2023 zurückgegangen sei, was sich teilweise durch die verstärkte Entwicklung erneuerbarer Energiequellen (Solar- und Windenergie) durch neue Marktteilnehmer (37) erklären lasse. |
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(36) |
Nach Angaben Belgiens sind die wichtigsten Akteure im Bereich der Stromerzeugung aus Anlagen, die an das belgische Übertragungsnetz angeschlossen sind, Electrabel (39,1 TWh im Jahr 2023 — 70 %), Luminus (6,8 TWh im Jahr 2023 — 12 %), Eneco (2,5 TWh im Jahr 2023 — 4 %), TotalEnergie (2,4 TWh im Jahr 2023 — 4 %) und RWE (2 TWh im Jahr 2023 — 4 %). Belgien erklärt, dass der HHI-Indikator für die Marktkonzentration aufgrund der gestiegenen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen von 6 372 im Jahr 2016 auf 5 143 im Jahr 2023 zurückgegangen sei (38). |
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(37) |
Belgien zufolge waren 2023 auf der Endkundenebene in Belgien insgesamt 16 Stromversorger vertreten. Die wichtigsten Stromversorger sind Electrabel (47 % im Jahr 2023), Luminus (18,2 % im Jahr 2023), TotalEnergies (5,5 % im Jahr 2023) und Eneco (5,3 % im Jahr 2023), während viele andere Akteure nur einen sehr geringen Marktanteil haben (39). |
3. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
3.1. Ziele der Maßnahme und Marktversagen in bestimmten Bereichen
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(38) |
Die Laufzeitverlängerung der beiden LTO-Anlagen wird die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs erleichtern und dazu beitragen, die Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der Ressourcen in Belgien auszuräumen (siehe Abschnitt 2.4). Darüber hinaus macht Belgien geltend, dass die Verlängerung der Laufzeit der Kernreaktoren auch darauf abziele, die Abhängigkeit von Importen im Allgemeinen und von importierten fossilen Brennstoffen (im Einklang mit den REPowerEU-Zielen) im Besonderen zu verringern und damit auch zur Dekarbonisierung des belgischen Stromsystems beizutragen sowie Grundlastkapazitäten im Zusammenhang mit dem in naher Zukunft steigenden Elektrifizierungsbedarf in Belgien bereitzustellen. |
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(39) |
Belgien führt an, dass das Ziel der Beihilfemaßnahme darin bestehe, eine Reihe von Marktversagen in bestimmten Bereichen zu beheben, die Electrabel daran hinderten, den Betrieb der Kernreaktoren in Belgien ohne zusätzliche Beiträge der belgischen Regierung fortzusetzen (40).
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(40) |
Belgien argumentiert, dass angesichts dieser allgemeinen Marktversagen im Zusammenhang mit Investitionen in CO2-arme Technologien auf den Strommärkten sowie der zusätzlichen Risiken, denen ein Betreiber kerntechnischer Anlagen ausgesetzt sei, eine Verpflichtung der belgischen Regierung zur Unterstützung der Verlängerung der Laufzeit der LTO-Anlagen erforderlich sei. Belgien macht daher geltend, dass das Ziel der angemeldeten Maßnahme darin bestehe, diese Marktversagen in bestimmten Bereichen zu beheben. |
3.2. Nach dem Einleitungsbeschluss von Belgien vorgenommene Änderungen der Maßnahme
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(41) |
Als Reaktion auf die von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel (siehe Abschnitt 3.8.) änderte Belgien bestimmte Teile der Maßnahme. |
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(42) |
Diese Änderungen betreffen insbesondere:
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(43) |
Die oben genannten Änderungen sind in Abschnitt 3.3. dieses Beschlusses ausführlich dargelegt. |
3.3. Detaillierte Beschreibung der Komponenten der Maßnahme
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(44) |
In diesem Unterabschnitt werden die verschiedenen Komponenten des Unterstützungspakets für das LTO-Projekt beschrieben, einschließlich der Änderungen, die Belgien infolge der von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel (siehe Abschnitte 3.3.1, 3.3.2. und 3.3.3.) vorgenommen hat, sowie die von Belgien in Betracht gezogenen alternativen Finanzierungsoptionen (siehe Abschnitt 3.3.4.). |
3.3.1. Komponente 1: Finanzielle und strukturelle Regelungen
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45) |
Es wurde eine Reihe von Mechanismen zur finanziellen Unterstützung vorgesehen, um die rechtzeitige und sichere Verlängerung der Laufzeit der beiden Kernreaktoren zu finanzieren. Alle Teilmaßnahmen der Komponente 1 werden im weiteren Verlauf dieses Abschnitts ausführlich beschrieben. |
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(46) |
Im Rahmen der förmlichen Prüfung legte Belgien die Gründe für alle Teilbereiche der finanziellen Unterstützung dar:
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3.3.1.1. Vereinbarung über gemeinsame Entwicklung
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(47) |
Wie in Erwägungsgrund 22 erwähnt, hat der Betreiber kerntechnischer Anlagen, Electrabel, aufgrund des strengen Zeitplans für die Wiederaufnahme des Langzeitbetriebs bestimmte Entwicklungsmaßnahmen ermittelt und mit Belgien vereinbart, die erforderlich sind, um die Wiederaufnahme des Langzeitbetriebs rechtzeitig zu ermöglichen und die Anforderungen und Erwartungen der Sicherheitsbehörde zu erfüllen, bevor die endgültige Transaktion eingeleitet wird. Diese Entwicklungsmaßnahmen wurden in der Vereinbarung über gemeinsame Entwicklung (Joint Development Agreement, im Folgenden „JDA“) festgelegt, die zuletzt am 18. Juli 2024 geändert wurde (JDA++) (44). |
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(48) |
Die JDA++ legt die Bedingungen fest, unter denen Belgien die Kosten und Ausgaben von Electrabel für die Entwicklungsmaßnahmen (45) vorfinanziert, bis alle erforderlichen Gesetzesänderungen verabschiedet und in Kraft getreten sind (die „gesetzliche Voraussetzung“). Kurz nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung (am 15. Juli 2024) begann Electrabel, seine eigenen Kosten und Ausgaben für die Entwicklungsmaßnahmen zu finanzieren. Dies wird so lange fortgesetzt, bis der Betrag der Finanzierung durch Electrabel dem vom belgischen Staat vorfinanzierten Betrag entspricht (voraussichtlich Anfang 2025). Danach werden Electrabel und der belgische Staat die Kosten und Ausgaben für die Entwicklungsmaßnahmen zu gleichen Teilen tragen. |
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(49) |
Belgien macht geltend, dass die Vorfinanzierung der Kosten und Ausgaben für die Entwicklungsmaßnahmen durch den belgischen Staat auf alle tatsächlich von Electrabel getragenen Kosten und Ausgaben beschränkt sei, was 89,807 % der Gesamtkosten für die Entwicklungstätigkeiten entspreche. Es würden ein Kontrollmechanismus sowie eine „Angleichung“ am Ende der Vertragslaufzeit eingerichtet. Belgien macht außerdem geltend, dass die Finanzierungsvereinbarungen im Rahmen der JDA++ auf dem Fremdvergleichsgrundsatz beruhen würden und wirtschaftlich seien. |
3.3.1.2. Gemeinschaftsunternehmen und Gesellschafterfremdfinanzierung
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(50) |
Der belgische Staat wird gemeinsam mit dem Betreiber kerntechnischer Anlagen, Electrabel, in ein Gemeinschaftsunternehmen mit dem Namen BE-NUC investieren, das im Besitz von 89,807 % der LTO-Anlagen sein wird (wie derzeit Electrabel). Die restlichen 10,193 % der LTO-Anlagen verbleiben im Besitz von Luminus. Electrabel und der belgische Staat werden jeweils 50 % der Anteile an BE-NUC halten und als gleichberechtigte Gesellschafter in Bezug auf die finanzielle Beteiligung (Bereitstellung von Eigenkapital und Gesellschafterdarlehen) und die Aufteilung der Erlöse aus dem Stromverkauf auftreten. BE-NUC wird als Miteigentümer 89,807 % der für die Verlängerung des Betriebs erforderlichen Investitionen tragen, sodass der belgische Staat indirekt 44,9035 % der Investitionskosten im Zusammenhang mit dem LTO-Projekt übernimmt. Die restlichen 10,193 % werden von Luminus getragen. |
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(51) |
Electrabel ist und bleibt alleiniger Betreiber der beiden Kernreaktoren; dies ist in einer Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung festgelegt (siehe Abschnitt 3.3.1.4.). BE-NUC wird kein Betreiber kerntechnischer Anlagen, sondern erhält im Rahmen der Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung Kontrollrechte bezüglich der Betriebskosten. |
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(52) |
Belgien erklärte, dass es keine Möglichkeit sehe, zur Finanzierung des LTO-Projekts externes Fremdkapital aufzunehmen. Das LTO-Projekt wird vollständig von seinen Gesellschaftern durch Eigenkapital und Gesellschafterdarlehen finanziert (siehe Abschnitt 3.3.1.2.2.). |
3.3.1.2.1. Gemeinschaftsunternehmen
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(53) |
Der belgische Staat wird keine Miteigentumsanteile an den LTO-Anlagen erwerben, sondern es wird eine Übertragung (teilweise Ausgliederung der betreffenden Vermögenswerte) von Electrabel auf das Gemeinschaftsunternehmen gemäß den in Erwägungsgrund 49 des Einleitungsbeschlusses beschriebenen Schritten erfolgen. |
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(54) |
Electrabel wird seine Eigentumsrechte in Höhe von 89,807 % an den LTO-Anlagen (sowie die damit verbundenen Genehmigungen und sonstigen erforderlichen Vermögenswerte) an BE-NUC übertragen und im Gegenzug Anteile von BE-NUC an Engie (zu diesem Zeitpunkt alleiniger Gesellschafter von Electrabel) erhalten. Der Beitrag von Electrabel zu BE-NUC wird unter Berücksichtigung des Schrottwerts des Gebäudes, des Grundstückswerts und des Werts der unbeweglichen Vermögensgegenstände bewertet, wie in Erwägungsgrund 51 des Einleitungsbeschlusses beschrieben. |
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(55) |
Diese Bewertung des Beitrags von Electrabel spiegelt sich im Kaufpreis von 24,7 Mio. EUR (vorbehaltlich Anpassungen) wider, den der belgische Staat für den Erwerb neuer Anteile und die Beibehaltung einer 50-prozentigen Beteiligung an BE-NUC zu zahlen hat. Der Verwaltungsrat von BE-NUC wird einen (gesetzlich zugelassenen) Abschlussprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer mit der Erstellung eines Berichts über die Sacheinlage beauftragen, in dem insbesondere die angewandte Bewertung und die zu diesem Zweck verwendeten Bewertungsmethoden beurteilt werden. |
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(56) |
Belgien macht geltend, dass die Bewertung der Vermögenswerte keine Auswirkungen auf die Analyse der kontrafaktischen Fallkonstellation habe, und legte Nachweise dafür vor, dass die Übertragung von Vermögenswerten (Gebäude und Grundstücke) im Rahmen des LTO-Projekts neutral sei. Nach Ansicht Belgiens wird durch die Anwendung konservativer Methoden zur Bewertung der Vermögenswerte (auf der Grundlage des Schrottwerts oder des beizulegenden Zeitwerts) sichergestellt, dass Engie aus der Übertragung der Vermögenswerte keinen Vorteil zieht. |
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(57) |
Darüber hinaus handelt es sich bei den unbeweglichen Anlagen um LTO-Ausrüstung, die im Rahmen der LTO-Dienstleistungen, der Dienstleistungen aus der Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung und der JDA-Dienstleistungen erworben und vor der teilweisen Ausgliederung in die LTO-Anlagen verbaut und integriert wurde. Aus Gründen im Zusammenhang mit dem belgischen Immobilienrecht und zur Vermeidung von Doppelzählungen werden diese spezifischen LTO-Ausrüstungsgegenstände nicht direkt bezahlt, sondern zusammen mit den Grundstücken und Gebäuden in der teilweisen Ausgliederung berücksichtigt. Darüber hinaus bestätigt Belgien, dass die entsprechenden Cashflows für diese LTO-Ausrüstungsgegenstände bereits im unterzeichneten Finanzmodell erfasst sind. |
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(58) |
Zwischen Electrabel, der belgischen Regierung und BE-NUC wurde eine Gesellschaftervereinbarung geschlossen, um die Unternehmensführung von BE-NUC und die Gesellschafterrechte zu regeln. Nach dieser Vereinbarung setzt sich der Verwaltungsrat von BE-NUC aus vier Verwaltungsratsmitgliedern zusammen, von denen zwei auf Vorschlag der belgischen Regierung und zwei auf Vorschlag von Electrabel ernannt werden. Der Vorsitzende und der Finanzvorstand von BE-NUC sind stets Verwaltungsratsmitglieder, die von der belgischen Regierung ernannt werden. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es wurden Bestimmungen zu Interessenkonflikten erlassen. |
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(59) |
Wie in Erwägungsgrund 55 des Einleitungsbeschlusses erwähnt, werden nichteuropäische Vermögenswerte, die derzeit von Electrabel gehalten werden, auf Engie übertragen. Engie als Muttergesellschaft von Electrabel garantiert, dass Vermögenswerte im Wert von mindestens 4 Mrd. EUR zum Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion bei Electrabel verbleiben (auf der Grundlage eines zum 30. Juni 2023 berechneten Eigenkapitalwerts). Darüber hinaus gelten nach Abschluss der Transaktion weitere Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise die fortgesetzte und verstärkte Überwachung der Finanzlage des Betreibers kerntechnischer Anlagen durch CPN/CNV sowie die unbegrenzte und unkündbare Garantie der Muttergesellschaft Engie für bestimmte Verpflichtungen des Betreibers kerntechnischer Anlagen. |
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(60) |
Belgien argumentiert, dass das Gemeinschaftsunternehmen eine Pari-passu-Investition sei, da die beiden Gesellschafter das Gemeinschaftsunternehmen zu gleichen Bedingungen und als Gesellschafter mit dem gleichen Risiko und dem gleichen Gewinnpotenzial gegründet hätten. |
3.3.1.2.2. Gesellschafterfremdfinanzierung: Eigenkapitalzuführung und Gesellschafterdarlehen
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(61) |
Die Rolle des belgischen Staates als Gesellschafter setzt unter anderem die Finanzierung der Kapitalkosten (CAPEX) und Betriebskosten (OPEX) von BE-NUC, die Verwaltung der Anteile und die Ausübung der Gesellschafterrechte (z. B. Stimmrechte) sowie die Unterstützung der beiden auf Vorschlag des belgischen Staates ernannten Verwaltungsratsmitglieder von BE-NUC voraus (siehe Erwägungsgrund 58). |
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(62) |
Die Gesellschafterkapitaleinlage besteht aus:
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(63) |
Belgien erklärt, dass die Bedingungen des Gesellschafterdarlehens von Electrabel und des Gesellschafterdarlehens der belgischen Regierung identisch seien. Beide Gesellschafterdarlehen würden zu marktüblichen Konditionen gewährt, zu Zinssätzen, die noch nicht festgelegt worden seien, jedoch gemäß den Gesellschafterdarlehensverträgen vom Vorstand von BE-NUC in Übereinstimmung mit der Gesellschaftervereinbarung unter Bezugnahme auf die marktüblichen Zinssätze und etwaige vergleichbare Fremdfinanzierungen, die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbar wären, festgelegt. Im Rahmen des zwischen der belgischen Regierung und Engie vereinbarten Verfahrens habe Engie ein Termsheet mit den Bedingungen für beide Gesellschafterdarlehen ausgearbeitet. Im Termsheet sei die Methode zur Festlegung des Zinssatzes beschrieben. Belgien macht geltend, dass diese Methode mit den Verrechnungspreisrichtlinien von Engie im Bereich Darlehen im Einklang stehe und dem BEPS-Grundsatz der OECD (46) entspreche, wonach der Zinssatz auf einem marktüblichen Niveau festgesetzt werden müsse. Gemäß Termsheet geht man von einem variablen Zinssatz aus, der sich aus dem 6-Monats-EURIBOR (mit einer Untergrenze von 0 %) zuzüglich einer erwarteten Marge von ca. [0-3] % zusammensetzt. |
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(64) |
Belgien macht geltend, dass die Einführung eines Gesellschafterdarlehens zusätzlich zur Eigenkapitalzuführung auf finanzielle und transaktionsbezogene Erwägungen zurückzuführen sei. Einerseits biete die Bereitstellung des Gesellschafterdarlehens mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Auszahlungs- und Rückzahlungspläne. Insbesondere könnten Kreditrückzahlungen mit weniger regulatorischen Auflagen vereinbart werden als Dividendenzahlungen oder Eigenkapitalrückzahlungen. Andererseits könnte das Darlehen die Finanzstruktur in Bezug auf das zu versteuernde Einkommen optimieren (bis zu 30 % des EBITDA sind zum Abzug von Zinsen einsetzbar). |
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(65) |
Basierend auf vorläufigen Berechnungen im unterzeichneten Finanzmodell beläuft sich die gesamte Gesellschafterkapitaleinlage (Eigenkapitalzuführung und Gesellschafterdarlehen) auf [2 000-2 500] Millionen EUR (47), die zu 89,807 % von der belgischen Regierung und Electrabel zu Pari-passu-Bedingungen in […] Tranchen von […] bis […] bereitgestellt werden, um unter anderem Folgendes zu finanzieren: die Investitionsausgaben für das LTO-Projekt (die restlichen 10,193 % werden von Luminus finanziert). Die Gesellschafterkapitaleinlage ist an die Gesellschafter von BE-NUC im Wege einer Reihe von Herabsetzungen des Gesellschaftskapitals und der Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens zurückzuzahlen und durch die Ausschüttung von Dividenden und Zinsen auf das Gesellschafterdarlehen zu vergüten. Die Aufteilung der Gesellschafterkapitaleinlage ([2 000-2 500] Mio. EUR) in Eigenkapitalzuführung und Gesellschafterdarlehen wurde noch nicht beschlossen. |
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(66) |
Belgien macht geltend, dass die Finanzierungsverpflichtungen der Gesellschafter und das Gesellschafterdarlehen als Pari-passu-Finanzierung angesehen werden könnten und dass das Gesellschafterdarlehen zu marktüblichen Bedingungen gewährt werde, sodass die Gesellschafterfinanzierung den Begünstigten keinen selektiven Vorteil verschaffe. |
3.3.1.3. Vergütungsvereinbarung
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(67) |
Zwischen BE-NUC, Luminus und dem Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung wurde eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, die eine eigenständige Dienstleistung mit unabhängiger Rechnungslegung innerhalb des belgischen Staates („BE-WATT“) darstellt. Die Vergütungsvereinbarung zielt darauf ab, der Unsicherheit hinsichtlich der Marktpreise entgegenzuwirken und die Risiken hinsichtlich der Einnahmen aus dem LTO-Projekt für die Eigentümer der LTO-Anlagen, BE-NUC und Luminus zu minimieren. Dadurch sollten BE-NUC und Luminus ausreichende Einnahmen aus dem Betrieb der LTO-Anlagen erzielen, um deren sicheren und zuverlässigen Betrieb sowie deren wirtschaftliche Rentabilität zu gewährleisten und gleichzeitig den Gesellschaftern die Möglichkeit zu geben, die erforderliche marktkonforme finanzielle Rendite anzustreben. |
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(68) |
Belgien stellt insbesondere klar, dass die Finanzierungsgrundsätze der Transaktion wie folgt lauten:
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(69) |
Die Mechanismen zur finanziellen Unterstützung (CfD, MOCP und SDC-Darlehen) werden in den Abschnitten 3.3.1.3.2., 3.3.1.3.3. und 3.3.1.3.4. näher erläutert. |
3.3.1.3.1. Rendite des LTO-Projekts
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(70) |
Allgemein ausgedrückt ist der (angestrebte) IRR die Mindestrendite, die Investoren akzeptieren, um für ein bestimmtes Risiko in einem Investitionsprojekt entschädigt zu werden. Der angestrebte IRR wird häufig als Mindestrendite bezeichnet, d. h. als die Schwelle, die die Gesamtkapitalrendite eines Projekts erreichen oder überschreiten muss, bevor das Projekt durchgeführt wird. Theoretisch entspricht die Mindestrendite der Summe aus Kapitalkosten (z. B. der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten bzw. „WACC“) und einem Mindestaufschlag. Anders ausgedrückt handelt es sich um eine Kombination aus den Renditen vergleichbarer Projekte/Vermögenswerte und Anpassungen zur Angleichung an ein bestimmtes Risikoprofil, einschließlich projektspezifischer Prämien zur Abdeckung zusätzlicher nicht diversifizierbarer Risiken. |
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(71) |
Im vorliegenden Fall entsprechen die Stromgestehungskosten (Levelised Cost of Electricity, im Folgenden „LCOE“) dem Mindestniveau des durchschnittlichen Strompreises (oder dem Ausübungspreis im CfD-Modell), das für das LTO-Projekt erzielt werden muss, um den angestrebten IRR zu erreichen. Wie in Erwägungsgrund 72 des Einleitungsbeschlusses erwähnt, wurde der vorläufige Ausübungspreis im unterzeichneten Finanzmodell auf der Grundlage der Annahme von Kosten für die Modernisierung der LTO-Anlagen von etwa [2-2,5] Mrd. EUR auf [80-90] EUR pro MWh (zu Preisen von 2022) festgesetzt. Belgien macht geltend, dass bei der Prüfung der Anwendung des (intensivierten) Mechanismus zur Gewinn- und Verlustteilung (Marktpreisrisikoanpassung) der Ausübungspreis auf der Grundlage des unterzeichneten Finanzmodells zwischen [80-90] EUR pro MWh und [80-90] EUR pro MWh liegen könne (zu Preisen von 2022). |
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(72) |
Belgien argumentiert, dass der angestrebte IRR angesichts des Risikos des LTO-Projekts auf der Grundlage folgender Faktoren ein konservativer Renditesatz sei: i) eines Benchmarkings der Renditen anderer Investitionen im Bereich der Kernenergie weltweit und anderer Vermögenswerte im belgischen Energiesektor (siehe Abschnitt 3.3.1.3.1.1.), ii) einer Bewertung der Kapitalkosten von BE-NUC (sowohl WACC als auch Eigenkapitalkosten (Cost of Equity, im Folgenden „CoE“)) auf der Grundlage des CAPM-Preismodells (siehe Abschnitt 3.3.1.3.1.2.) und iii) einer Simulation der erwarteten MPRA-bereinigten IRR unter Berücksichtigung der aktualisierten Marktbedingungen, die zeige, dass der erwartete IRR des LTO-Projekts im Vergleich zum Zeitpunkt der Aushandlung der Durchführungsvereinbarung gesunken sei (siehe Abschnitt 3.3.1.3.1.3.). |
3.3.1.3.1.1. Benchmarking
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73) |
Belgien legte eine internationale Benchmark für die Zielrenditen und Kapitalkosten von Unternehmen, die Kernkraftwerke in verschiedenen Regionen betreiben, sowie für Gaskraftwerke, die im Rahmen des belgischen KM vergütet werden, und Unternehmen, die andere Arten von Energieübertragungs- und -speicherinfrastrukturen in Belgien betreiben, vor. Nach der Annahme des Einleitungsbeschlusses wurden noch Feinabstimmungen an dem Benchmarking vorgenommen, insbesondere hinsichtlich einer genaueren Beschreibung der Art der Regulierungsrahmen und möglicher zusätzlicher Regelungen, die sich auf die Risikoverteilung für die untersuchten Unternehmen und Projekte auswirken. Tabelle 3 bietet einen Überblick über die nichtvertraulichen Zielrenditen oder WACC-Schätzungen der verglichenen Projekte und Unternehmen. Tabelle 3 Nichtvertrauliche WACC-Schätzungen für Vergleichsprojekte/-unternehmen
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(74) |
Tabelle 4 bietet einen Überblick über die risikospezifischen Elemente in den verglichenen Projekten oder Unternehmen. Tabelle 4 Risikospezifische Elemente bei verglichenen Projekten/Unternehmen
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(75) |
Belgien zufolge werden bei diesem Benchmarking drei Elemente deutlich:
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(76) |
Daher ist Belgien der Ansicht, dass der angestrebte IRR des Projekts in Höhe von 6 % bis 8 % innerhalb der Bandbreite marktüblicher Renditen liegt, die keine Überkompensation zur Folge haben. |
3.3.1.3.1.2. Vergleich des angestrebten IRR mit den Kapitalkosten von BE-NUC
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(77) |
Um zu beurteilen, ob der angestrebte IRR von 7 % innerhalb der wahrscheinlichen Bandbreite marktkonformer Renditen liegt, hat Belgien zusätzlich zu dem Benchmarking eine Bewertung der Kapitalkosten anhand von zwei Kennzahlen vorgenommen, nämlich der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC) und verschuldungsbereinigten (ungehebelten) Eigenkapitalkosten, da BE-NUC nicht fremdfinanziert ist. |
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(78) |
Belgien hat Schätzungen für die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten und verschuldungsbereinigten Eigenkapitalkosten im Bereich von 6,2 % bis 7,4 % erhalten (was einem Risikoaufschlag für das Projekt von 3,1 % bis 4,3 % gegenüber dem risikofreien Zinssatz entspricht). Belgien zufolge belegt und bestätigt dies, dass der angestrebte IRR von 7 % verhältnismäßig ist und nicht zu einer Überkompensation führt. In den folgenden Abschnitten wird ausführlicher erläutert, wie die Spanne der WACC und Eigenkapitalkosten geschätzt wurde. |
3.3.1.3.1.2.1. Schätzung der WACC des LTO-Projekts
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(79) |
Die erste Kennzahl zur Schätzung der Kapitalkosten sind die WACC. Diese stehen für die Mindestrendite, die das Projekt erwirtschaften muss, um Kapital anzuziehen. Diese Mindestrendite stellt die Rendite dar, die potenzielle Investoren erzielen könnten, wenn sie sich für eine Investition in ein anderes Projekt mit vergleichbaren Merkmalen in Bezug auf Cashflow, Zeitplan und Risiko entscheiden würden. Die WACC nach Steuern werden anhand folgender Formel berechnet:
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80) |
Die WACC sind somit die Summe aus i) den im Verhältnis zum Marktwert des Eigenkapitals am Gesamtkapital gewichteten Eigenkapitalkosten (wE) und ii) den Fremdkapitalkosten (nach Steuern), gewichtet nach dem Anteil des Marktwerts des Fremdkapitals am Gesamtkapital (1-wE). Die Eigenkapitalkosten werden auf der Grundlage des Kapitalgutpreismodells (Capital-Asset-Pricing-Modells, im Folgenden „CAPM“) berechnet, einem Standardmodell zur Messung der Rendite, die ein Investor benötigt, um die Opportunitätskosten des Geldwerts über einen festgelegten Anlagehorizont (risikofreier Zinssatz) und das Marktrisiko abzudecken (51). Das Marktrisiko wird durch den Wert des gehebelten Eigenkapital-Betas (βE) erfasst. Aufgrund der Volatilität der Parameter wurden die Eingaben für das CAPM in Spannen berechnet. |
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(81) |
In Bezug auf die Berechnung des gehebelten Eigenkapital-Betas argumentiert Belgien, dass das Gemeinschaftsunternehmen ein neues, privat geführtes Unternehmen sei, das zwei bestehende Kernkraftwerke mit einer erwarteten Laufzeit von zehn Jahren hält, sodass sein Beta nicht anhand von Markt- oder historischen Daten berechnet werden könne und daher anhand einer Gruppe vergleichbarer börsennotierter Unternehmen geschätzt werden müsse. Da es jedoch keine vergleichbaren Versorgungsunternehmen gibt, die zu 100 % im Bereich der Kernenergie tätig sind, hat Belgien eine Stichprobe von fünf börsennotierten europäischen Versorgungsunternehmen mit dem höchsten Anteil an Kernenergietätigkeiten, d. h. mit vergleichbaren Projekten, bei denen 15 % bis 65 % der Energieerzeugung aus Kernkraftwerken stammt, innerhalb eines diversifizierten Portfolios herangezogen (siehe Tabelle 5). Tabelle 5 Asset Beta vergleichbarer Versorgungsunternehmen mit unterschiedlichem Engagement im Kernkraftbereich
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(82) |
Belgien erklärte, dass es sich bei jedem der Versorgungsunternehmen um ein diversifiziertes, börsennotiertes Versorgungsunternehmen handele, das in erheblichem Umfang in RAB-regulierte Netzanlagen und/oder geförderte Anlagen für erneuerbare Energien eingebunden sei, im Gegensatz zum Gemeinschaftsunternehmen, bei dem es sich um ein privates Unternehmen handele, das zu 100 % im Bereich der Kernenergie tätig sei und der Vergütungsvereinbarung unterliege. Daher würden die auf der Grundlage dieser vergleichbaren Unternehmen geschätzten systemischen Risiken wahrscheinlich unter dem tatsächlichen systemischen Risiko von BE-NUC liegen. |
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(83) |
Belgien hat die Parameter aus Tabelle 6 in die WACC-Formel eingesetzt und auf der Grundlage dieser und weiterer, im Laufe des Jahres 2023 beobachteter Inputs einen theoretischen WACC-Wert ermittelt, der zwischen 6,2 % und 7,4 % liegt, einschließlich eines Aufschlags von 3,1 % bis 4,3 % gegenüber dem risikofreien Zinssatz. Tabelle 6 Schätzung der WACC von BE-NUC und zugrunde liegende Schlüsselparameter
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3.3.1.3.1.2.2. Schätzung der Eigenkapitalkosten des LTO-Projekts
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(84) |
Die zweite Methode basiert auf den Eigenkapitalkosten. Dabei wird die erforderliche Projektrendite für die Gesellschafter unter der Annahme gemessen, dass keine Fremdfinanzierung erfolgt, so wie es beim LTO-Projekt der Fall ist. Zwar wird das CAPM auch beim Ansatz der Eigenkapitalkosten verwendet, allerdings basiert dieser auf den ungehebelten Eigenkapitalkosten (d. h. ohne Verschuldungsgrad) (52). Die ungehebelten Eigenkapitalkosten werden wie folgt berechnet:
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(85) |
Zur Schätzung der einzelnen Parameter der Gleichung der Eigenkapitalkosten (siehe Tabelle 7) wurde folgender Ansatz verwendet:
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(86) |
Wenn die oben genannten Schätzungen in die Gleichung der Eigenkapitalkosten aufgenommen werden, ergibt sich für die ungehebelten Eigenkapitalkosten eine Schätzung zwischen 6,2 % und 7,5 % (siehe Tabelle 7), einschließlich eines Aufschlags von 3,1 % bis 4,3 % gegenüber dem risikofreien Zinssatz. Dies deckt sich mit den WACC-Ergebnissen. Tabelle 7 Ungehebelte Eigenkapitalkostenschätzungen von BE-NUC und zugrunde liegende Parameter (vollständige Spanne)
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(87) |
Unter Berücksichtigung der oben geschätzten Parameter (für mögliche Spannen im gesamten Jahr 2023) skizziert Belgien drei plausible Szenarien für die ungehebelten Eigenkapitalkosten zum Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen den Parteien im Jahr 2023, die einer Spanne von 6,8 % bis 7,3 % entsprechen (siehe Tabelle 8). Tabelle 8 Drei Szenarien für die ungehebelten Eigenkapitalkosten von BE-NUC (geringere Spanne)
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3.3.1.3.1.2.3. Begrenzte Aussagekraft der auf dem CAPM basierenden Schätzungen der Kapitalkosten von BE-NUC
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(88) |
Belgien räumt ein, dass der CAPM-Ansatz zur Schätzung der Kapitalkosten von BE-NUC angesichts des Mangels an direkt vergleichbaren börsennotierten Unternehmen und der Besonderheiten des Risikoprofils und des Finanzierungsansatzes des Projekts nur bedingt geeignet ist (54). Belgien weist insbesondere auf die Besonderheit des Nuklearsektors und die begrenzte Vergleichbarkeit mit anderen Gruppen von Vermögenswerten hin. |
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(89) |
Darüber hinaus erörtert Belgien verschiedene Aufschläge, die Investoren in der Praxis üblicherweise für Investitionen in vergleichbare langfristige Investitionsprojekte über die anhand des CAPM-Ansatzes ermittelte WACC-Schätzung hinaus verlangen. Belgien führt eine mögliche Rechtfertigung für die Notwendigkeit an, diesen Aufschlag auf die WACC-Schätzung im Zusammenhang mit dem Risiko der Kapitalbindung für langfristige Investitionsprojekte zu berücksichtigen, die nicht diversifiziert werden können und nach dem CAPM nicht vergütet werden (55). Ein weiteres Argument, das für die Berücksichtigung eines Aufschlags angeführt wird, betrifft den Mangel an Kapital zur Erreichung der energiepolitischen Ziele in Europa, da zwischen den verfügbaren Projekten ein erheblicher Wettbewerb um Investitionen besteht. Dies wiederum erhöht die zur Kapitalbeschaffung erforderliche Rendite. Belgien argumentiert, dass es bei Versorgungsunternehmen gängige Praxis sei, einen Aufschlag in Höhe von 1,5 % bis 4 % zu erheben, und führt einige Beispiele zur Untermauerung dieser Behauptung an (56). Schließlich macht Belgien noch geltend, dass eine weitere Rechtfertigung für die Berücksichtigung eines Finanzierungsaufschlags auf die WACC-Schätzung in der Illiquiditätsprämie (57) aufgrund der Art dieser Investition liege, die sowohl durch wissenschaftliche Studien (die eine relevante Spanne von 0,7 % bis 7,3 % angeben) (58) als auch durch Branchenfachleute bestätigt werde (59). Diese Aufschläge könnten zu den Schätzungen der WACC oder Eigenkapitalkosten hinzugerechnet werden, die wie in den vorangegangenen Abschnitten erläutert anhand des CAPM-Ansatzes ermittelt wurden, und würden die Argumentation Belgiens stützen, dass der angestrebte IRR angesichts des mit dem Projekt verbundenen Risikos eine konservative Rendite darstellt. |
3.3.1.3.1.3. Erwarteter MPRA-bereinigter IRR auf der Grundlage aktueller Marktpreiserwartungen
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(90) |
Belgien erklärt, dass die Marktpreisrisikoanpassung (MPRA) zur Folge habe, dass der angestrebte IRR nach der MPRA-Anpassung dynamisch zwischen 6 % und 8 % variiere. Belgien argumentiert, dass selbst wenn der angestrebte IRR vor der MPRA-Anpassung auf 7 % festgelegt wäre, unter den derzeitigen Marktbedingungen (mit niedrigeren erwarteten Marktpreisen als zum Zeitpunkt des unterzeichneten Finanzmodells) ein niedrigerer IRR zu erwarten sei als zum Zeitpunkt der Aushandlung der Vergütungsvereinbarung geschätzt. |
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(91) |
Um dies zu veranschaulichen, legte Belgien eine Analyse der Entwicklung der Markterwartungen für den Zeitraum 2025-2035 seit der Aushandlung der Vergütungsvereinbarung auf der Grundlage verschiedener Quellen sowie der Auswirkungen dieser revidierten Prognosen auf den erwarteten IRR des LTO-Projekts (unter Anwendung der MPRA) vor. |
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(92) |
Abbildung 1 stellt die anfänglichen Preiskurven zum Ende des Jahres 2023 dar (d. h. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarungen). In den verschiedenen Preisprognosen beginnen die Marktpreise — im mit durchgezogenen Linien dargestellten zentralen Szenario — bei einem Wert von 120 EUR pro MWh im Jahr 2025 und sinken bis zum Jahr 2033 auf einen Durchschnittswert von 87 EUR pro MWh. Abbildung 1 Anfängliche Grundlastpreiskurven im unterzeichneten Finanzmodell (EUR/MWh) (Werte von 2022)
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(93) |
Aus Abbildung 2 geht hervor, dass die aktuellen Strompreisprognosen des zentralen Szenarios (60), dargestellt durch durchgezogenen Linien, im Vergleich zu denen zum Zeitpunkt des unterzeichneten Finanzmodells gesunken sind. […] Die Preisprognose im zentralen Szenario für das vierte Quartal 2022, die unter anderem als Referenzkurve im unterzeichneten Finanzmodell verwendet wird, ist beispielsweise in diesem Diagramm als rote gepunktete Linie dargestellt. Während Ende 2022 die Preise für 2025 noch mit 120 Euro pro MWh prognostiziert wurden, werden sie derzeit für 2025 mit 85 Euro pro MWh oder sogar noch niedriger eingeschätzt. Die Marktentwicklungen seit 2022 haben zu einer Senkung der prognostizierten Großhandelsstrompreise für das nächste Jahrzehnt geführt, insbesondere aufgrund sinkender Rohstoffpreisprognosen (Gas und CO2) und anderer Faktoren. Abbildung 2 zeigt auch, dass die aktuellen Prognosen des zentralen Szenarios zwischen 2025 und 2035 relativ stabile Preise zwischen 69 EUR pro MWh und 86 EUR pro MWh vorhersagen. Abbildung 2 Grundlastpreiskurven im Herbst 2024 aktualisiert (EUR/MWh) (Werte von 2022)
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(94) |
Belgien kommt auf der Grundlage der vorstehenden Zahlen zu dem Schluss, dass die Marktpreiserwartungen gesunken sind. |
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(95) |
Belgien macht geltend, dass der in den obigen Abbildungen dargestellte graue Bereich den Preiskorridor (wie ursprünglich in der Vergütungsvereinbarung vorgesehen) für MPRA-Anpassungen des angestrebten IRR darstelle, d. h. die Marktpreisspanne, innerhalb derer der angestrebte IRR angepasst wird (61). Die niedrigeren Marktpreiserwartungen ließen daher einen Rückgang des erwarteten MPRA-bereinigten IRR erkennen. Gemäß den ursprünglich in der Vereinbarung vorgesehenen MPRA-Parametern wird der erwartete IRR des LTO-Projekts im dritten Quartal 2024 voraussichtlich bei 6,7 % liegen (sofern alle Annahmen des unterzeichneten Finanzmodells erfüllt sind). Mit den aktualisierten MPRA-Parametern (siehe Abschnitt 3.3.1.3.2.), die die Einnahmen und den IRR von BE-NUC stärker von den Marktpreisbedingungen abhängig machen, würde sich der erwartete IRR unter Berücksichtigung derselben Preisprognosen (siehe Tabelle 9) auf 6,5 % verringern (sofern alle Annahmen aus dem unterzeichneten Finanzmodell erfüllt sind). Tabelle 9 Erwarteter IRR (mit ursprünglicher und aktualisierter MPRA) im Vergleich zur angestrebten IRR (3. Quartal 2024)
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3.3.1.3.2. Zweiseitiger Differenzvertrag (CfD)
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(96) |
Der CfD gilt zwischen dem belgischen Staat und BE-NUC sowie zwischen dem belgischen Staat und Luminus, dem anderen Miteigentümer der beiden Kernreaktoren. Dies bedeutet, dass ein vorab festgelegter Zielpreis (der „Ausübungspreis“), der während der gesamten Laufzeit der Vergütungsvereinbarung indexiert wird, vom belgischen Staat für die gesamte gemessene Stromproduktion der LTO-Anlagen garantiert wird. Liegt der Referenz-Marktpreis (Market Reference Price, im Folgenden „MRP“) über dem Ausübungspreis, wird die positive Differenz mit der tatsächlich gemessenen Leistung multipliziert und von BE-NUC und Luminus an den belgischen Staat gezahlt. Ist der MRP niedriger, so zahlt der belgische Staat die negative Differenz multipliziert mit der tatsächlichen gemessenen Leistung an BE-NUC und Luminus. Die Differenzzahlungen werden am ersten Stromliefertermin fällig (dem Tag, an dem die betreffende LTO-Anlage nach ihrem ersten gesetzlichen Endstichtag erstmals Strom in das Hochspannungsnetz einspeist) und werden proportional zum Anteil von BE-NUC und Luminus an der von den LTO-Anlagen erzeugten Strommenge geleistet. |
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(97) |
Folgende Parameter sind für den CfD maßgeblich:
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(98) |
Nach Ansicht Belgiens ist die ursprüngliche Wahl des DAM als MRP im CfD auf der Grundlage einer unabhängigen Analyse von Compass Lexecon (62) im Kontext des LTO-Projekts angemessen, insbesondere in der Phase der LTO-Arbeiten (der Wiederanlaufphase bis zum 31. Dezember 2028). Darüber hinaus argumentiert Belgien, dass die in der Vergütungsvereinbarung vorgesehene Flexibilität während der Vertragslaufzeit je nach Entwicklung des belgischen Marktkontexts und der Marktbedürfnisse alternative MRP-Optionen ermögliche, wobei das Risiko-Ertrags-Verhältnis des ursprünglichen CfD-Modells gewahrt bleibe. Belgien begründet ferner die Verwendung des DAM mit folgenden Elementen:
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(99) |
Der Föderale Öffentliche Dienst (FÖD) Wirtschaft hat eine Studie über die Strategie des Marktrisikomanagements von BE-WATT (CfD-Vertragspartei) in Auftrag gegeben. Die laufende Studie zielt darauf ab, vorbereitende Schritte für die Operationalisierung von BE-WATT zu unternehmen, insbesondere hinsichtlich der Aufgabe dieses Unternehmens im Bereich Risikomanagement. Insbesondere gilt Folgendes:
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(100) |
Die ursprüngliche Wahl des MRP kann von der belgischen Regierung als Vertragspartnerin der Vergütungsvereinbarung während der Vertragslaufzeit vorbehaltlich der Zustimmung von BE-NUC und Luminus ab dem Ende des ersten Zeitraums der LTO-Arbeiten bis zu dreimal überprüft werden, beispielsweise in Abhängigkeit von der Entwicklung des belgischen Marktumfelds und der Marktbedürfnisse, wobei das Risiko-Rendite-Verhältnis des ursprünglichen CfD-Modells gewahrt bleibt. |
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(101) |
Der Ausübungspreis wird jährlich auf der Grundlage einer gewichteten Indexierungsberechnung indexiert und kann zu bestimmten Zeitpunkten angepasst werden:
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(102) |
Der Ausübungspreis wird anhand von Informationen aus dem detaillierten Finanzmodell berechnet, das von BE-NUC innerhalb der von Belgien mitgeteilten Parameter erstellt und aktualisiert wird. Das Finanzmodell (und etwaige Aktualisierungen) unterliegt der Genehmigung durch den Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung. Wird eine solche Genehmigung verweigert, können BE-NUC und der Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung die Entscheidung über eine solche Frage zum Finanzmodell gemäß einem festgelegten Verfahren zur Einholung eines Gutachtens an einen unabhängigen Sachverständigen weiterleiten. |
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(103) |
Belgien macht geltend, dass der CfD BE-NUC bis zu einem gewissen Grad gegenüber Marktrisiken und Marktpreisschwankungen absichere.
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(104) |
Belgien macht geltend, dass der CfD BE-NUC zwar bis zu einem gewissen Grad gegenüber Marktrisiken und Marktpreisschwankungen absichere, jedoch Mechanismen zur Teilung des Risikos enthalte, die sicherstellen sollten, dass BE-NUC weiterhin einem gewissen Marktrisiko und Anreizen ausgesetzt sei. Insbesondere umfasse die Vergütungsvereinbarung einen Mechanismus zur Gewinn- und Verlustteilung (Marktpreisrisikoanpassung) für den Fall, dass die Marktpreise niedriger oder höher als der Ausübungspreis sind.
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(105) |
Ziel der Marktpreisrisikoanpassung (MPRA) ist es, Anreize für BE-NUC zu schaffen, seine Kostenstruktur vor der Festlegung und Überarbeitung des Ausübungspreises (2025/2029) zu optimieren, die Leistung der Reaktoren bei erwarteten hohen Preisen und drohender Stromknappheit zu maximieren und Mitnahmeeffekte zu begrenzen. |
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(106) |
Die Marktpreisrisikoanpassung wird wie folgt abgeleitet und berechnet:
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(107) |
In der ursprünglichen Ausgestaltung der Marktpreisrisikoanpassung („ursprüngliche MPRA“) wurde die Spanne zwischen dem Ausübungspreis und der oberen (unteren) Schwelle in 30 positive (bzw. negative) „MPRA-Werte“ unterteilt. Im Vergleich zur „ursprünglichen MPRA“ wird die „aktualisierte MPRA“ schneller ausgelöst, d. h. der Mechanismus zur Gewinn- und Verlustteilung entspricht einem Marktpreiskorridor mit Intervallen von ± 20 % statt ± 30 %. |
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108) |
Daher macht Belgien geltend, dass die (aktualisierte) MPRA dem Gemeinschaftsunternehmen BE-NUC starke bzw. noch stärkere Anreize zu folgenden Maßnahmen biete:
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(109) |
Darüber hinaus macht Belgien geltend, dass in dem geänderten CfD-Modell die Entscheidungsbefugnis darüber, wann eine Entscheidung über eine wirtschaftsbedingte Modulation zu treffen ist, auf den EMSA-Partner übertragen werde (siehe Abschnitt 3.3.1.5.). Die EMSA-Vergütung wird nicht nur wie ursprünglich vorgesehen festgesetzt, sondern zusätzlich zu einem festen Anteil variabel gestaltet, wodurch Anreize für eine optimale Nutzung des begrenzten Spielraums von 30 Modulationen pro Brennstoffzyklus geschaffen werden (siehe Erwägungsgrund 13). Im Vergleich zum ursprünglichen CfD-Modell, bei dem Modulationsentscheidungen auf der Grundlage fester Modulationsschwellenwerte getroffen wurden, stützt sich das modifizierte CfD-Modell nicht mehr auf feste Modulationsschwellenwerte, sondern schafft Anreize dafür, dass Modulationen zu Zeitpunkten durchgeführt werden, zu denen sie sich am meisten auszahlen (d. h. wenn für einen ausreichend langen Zeitraum mit stark negativen Preisen zu rechnen ist). Die EMSA-Vergütung ist in Abschnitt 3.3.1.5.2. näher erläutert. |
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(110) |
Schließlich macht Belgien geltend, dass der CfD aus den in Erwägungsgrund 80 des Eröffnungsbeschlusses genannten Gründen ein geeignetes und angemessenes Instrument zum Abbau der festgestellten Marktversagen und spezifischen Risiken der Kernenergie sei, mit dem die Ziele der Maßnahme erreicht werden könnten, ohne dass effiziente Marktsignale beeinträchtigt würden. Belgien stellt klar, dass alle Einnahmen aus dem CfD in den allgemeinen Staatshaushalt fließen, jedoch rechnerisch getrennt seien. Sie werden in erster Linie zur Finanzierung der Zahlungen des Vertragspartners der Vergütungsvereinbarung im Rahmen des CfD verwendet. Wenn die Einnahmen aus dem CfD die zur Finanzierung der Kosten des CfD erforderlichen Beträge übersteigen würde, könnten sie dann zur Finanzierung der Kosten eines anderen CfD verwendet werden. Belgien verpflichtet sich, alle verbleibenden Einnahmen aus den CfD für die Verteilung an Unternehmen zu verwenden. Belgien verpflichtet sich ferner, die Kommission über den Fall zu unterrichten, dass die Einnahmen aus dem CfD an Unternehmen verteilt würden, und gegebenenfalls eine solche Maßnahme anzumelden. Belgien bestätigt ferner, dass es Vertragsstrafen für den Fall einer ungerechtfertigten einseitigen vorzeitigen Kündigung des CfD in den Vertrag aufgenommen hat. |
3.3.1.3.3. MOCP und WCF
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(111) |
Wenn die Einnahmen von BE-NUC nicht ausreichen, um die in einem Monat gemäß der Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung zu zahlenden Kosten sowie alle anderen Betriebs-, Brennstoff- und Wartungsinvestitionskosten für den Betrieb der LTO-Anlagen zu decken, muss der Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung eine Fehlbetragszahlung an BE-NUC leisten, um einen ausreichenden Cashflow zur Deckung dieser Kosten sicherzustellen und damit die langfristige Wirtschaftlichkeit des Gemeinschaftsunternehmens zu gewährleisten (63). |
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(112) |
Die MOCP besteht aus zwei Komponenten: Mindest-OPEX: i) eine Ausgleichszahlung bei Mindereinnahmen, um ausreichende Cashflows zur Deckung der für den Betrieb der LTO-Anlagen erforderlichen Kosten sicherzustellen und die langfristige wirtschaftliche Tragfähigkeit des Gemeinschaftsunternehmens zu gewährleisten, und ii) eine 50-prozentige Kostenschutzgarantie für das investierte Kapital in Bezug auf die amortisierten Kapitalkosten der LTO-Verlängerung (alle drei Jahre). |
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(113) |
Belgien argumentiert, dass jedes einzelne Ereignis, das die Verfügbarkeit der LTO-Anlagen für einen längeren Zeitraum während des Jahres verringern würde, und/oder wiederholte Ausfälle über mehrere Jahre hinweg zu erheblichen Verlusten für BE-NUC führen könnten. |
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(114) |
Belgien hat Electrabel beauftragt, anhand historischer Daten das Risiko schwerwiegender unerwarteter Ereignisse während der gesamten Laufzeit der LTO-Anlagen zu bewerten. Electrabel geht davon aus, dass während der zehnjährigen Verlängerung der Laufzeit der LTO-Anlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein schwerwiegender ungeplanter Ausfall (64) eintreten wird. Um dies zu belegen, hat Electrabel für jeden der sieben Kernreaktoren historische Ausfallzeiten über einen Zeitraum von elf Jahren zwischen 2012 und 2022 ermittelt (siehe Tabelle 10). Electrabel erklärt, dass dieser auf historischen Daten basierende Ansatz aus folgenden Gründen nützliche Erkenntnisse liefere:
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(115) |
Die in Tabelle 10 dargestellten Daten zeigen, dass es im Zeitraum 2012-2022 in allen sieben Kernkraftwerken zu schwerwiegenden ungeplanten Ausfällen außerhalb der Kontrolle des Betreibers kerntechnischer Anlagen kam. Diese führten zu einer durchschnittlichen Ausfallrate von 59 % pro Anlage (zusätzlich zu den geplanten Ausfällen), was einer durchschnittlichen Ausfallzeit von 7 Monaten pro Ereignis entspricht. In den sieben belgischen Kernkraftwerken kam es im Zeitraum 2012-2022 zu insgesamt elf Ereignissen mit schwerwiegenden ungeplanten Ausfällen. Die Gründe für unerwartete Ausfälle waren unter anderem Wasserstoffrückstände im Reaktordruckbehälter, Betonschäden (die umfangreiche Reparaturen erforderten), Geräteausfälle, Leckagen und Sabotage. Daher erklärt Belgien. dass es durchschnittlich etwa 1,6 (11/7) schwerwiegende ungeplante Ausfälle pro Reaktor und Jahrzehnt gegeben habe. |
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(116) |
Belgien macht geltend, dass bei mehreren in Betrieb befindlichen Kernkraftwerken die Einnahmeausfälle während eines Ausfalls eines oder mehrerer Kraftwerke teilweise durch die Einnahmen aus den anderen Anlagen ausgeglichen werden könnten. Im Falle des LTO-Projekts sei jedoch davon auszugehen, dass sich diese systemischen Risiken (von Ausfällen, von denen die meisten Anlagen gleichzeitig betroffen wären) verstärken würden, da die Zahl der belgischen Kernkraftwerke ab 2025 zurückgehe und weniger diversifiziert sei. Dies gelte umso mehr, als die beiden LTO-Anlagen auf derselben Technologie basieren. Aus diesem Grund werde ein schwerwiegendes Ereignis, das beide LTO-Anlagen für einen beträchtlichen Teil des Jahres beeinträchtigt, als nicht unwahrscheinlich angesehen. |
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(117) |
Die Wahrscheinlichkeit einer Nichtverfügbarkeit einer Anlage von 59 %, was etwa sieben Monaten entspricht, kommt der durchschnittlichen Dauer eines schwerwiegenden ungeplanten Ausfalls gleich. Electrabel hält diese geschätzte Dauer, die auf den eigenen Erfahrungen mit dem Betrieb der LTO-Anlagen in Belgien basiert, für realistisch, da schwerwiegende Ereignisse umfangreiche technische Arbeiten, die Beschaffung von Ersatzteilen, eine Sicherheitsauswirkungsanalyse und ausführliche Gespräche mit der Atomaufsichtsbehörde erfordern, bevor die Kernreaktoren wieder in Betrieb genommen werden können. |
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(118) |
Belgien führt weiter aus, dass die regelmäßigen periodischen Sicherheitsüberprüfungen auf der Grundlage der IAEO-Leitlinie SSG-25 (66), die ab Inbetriebnahme alle zehn Jahre durchgeführt werden, zu erheblichen Konstruktionsverbesserungen und Investitionen geführt hätten, um der Alterung und Überalterung der Kernkraftwerksblöcke Rechnung zu tragen und deren Sicherheit und Zuverlässigkeit aufrechtzuerhalten. Dennoch könne der Betreiber kerntechnischer Anlagen trotz dieser regelmäßigen Überprüfungen nicht ausschließen, dass es zu neuen Problemen kommen könnte, die zu erheblichen Ausfallzeiten der Kernkraftwerke führen würden. |
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(119) |
Um die Auswirkungen eines schwerwiegenden ungeplanten Ausfalls während der Laufzeitverlängerung der LTO-Anlagen auf BE-NUC und die Auswirkungen der MOCP abzuschätzen, hat Belgien plausible Szenarien für schwerwiegende Ausfälle (siehe Tabelle 11) auf der Grundlage von Daten aus Tabelle 10 geprüft. Wie bei anderen Bewertungen stützte sich Belgien bei den illustrativen Berechnungen auf das unterzeichnete Finanzmodell vom 13. Dezember 2023.
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(120) |
Belgien legt die vorstehende Analyse vor, aus der hervorgeht, dass die MOCP dazu dient, die Auswirkungen potenzieller schwerwiegender Ereignisse, die die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Gemeinschaftsunternehmens gefährden, abzufedern, und dass das Gemeinschaftsunternehmen viele Risiken der Nichtverfügbarkeit trägt: In Szenario 1 wird die MOCP nicht ausgelöst, wenn ein durchschnittliches schwerwiegendes Ereignis eintritt, und es besteht keine Garantie für die Renditen der Gesellschafter, die weiterhin das Risiko eines Verlusts ihrer Investitionen tragen. |
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(121) |
Die MOCP könnte in bestimmten Szenarien zu relativ hohen Kosten für den belgischen Staat führen, da sie, wie oben dargelegt, bei Ausfällen mit erheblichen Auswirkungen ausgelöst wird. Um diesem Problem Rechnung zu tragen, führte Belgien eine Obergrenze für MOCP-Zahlungen ein. Dementsprechend wird der Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung (der belgische Staat) sein Kündigungsrecht gemäß der Vergütungsvereinbarung (67) ausüben, wenn die MOCP einen Auszahlungsbetrag von 2 Mrd. EUR erreicht („MOCP-Auslöser“), sofern dies unter anderem angesichts der folgenden Faktoren angemessen erscheint:
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(122) |
Belgien erklärt, dass es Umstände gebe, unter denen eine Kündigung nicht angebracht sei:
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(123) |
Falls der Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung beschließt, sein Kündigungsrecht nicht auszuüben, legt Belgien der Kommission seine Begründung zu Bewertungszwecken vor. |
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(124) |
Der Betrag des MOCP-Auslösers entspricht der Obergrenze der MOCP-Zahlungen in einem Szenario, in dem beide LTO-Anlagen zwei Jahre in Folge gleichzeitig ausfallen. Die voraussichtlichen MOCP-Zahlungen aus zweijährigen Schließungen werden in der Praxis von dem Jahr abhängen, in dem die betreffenden Schließungen stattfinden. Belgien legte auf der Grundlage vorläufiger Prognosen des unterzeichneten Finanzmodells vom 13. Dezember 2023 jährliche Berechnungen für die jährlichen MOCP-Zahlungen und die Gesamtwerte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren (siehe Tabelle 12) vor. Tabelle 12 Simulation der MOCP-Zahlungen
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(125) |
Zur Schätzung des zweijährigen Referenzzeitraums, der zur Berechnung der vorgeschlagenen Obergrenze von 2 Mrd. EUR für die MOCP herangezogen wird, legt Belgien einige Beispiele für Kernreaktoren vor, die in den Vereinigten Staaten aus technischen Gründen endgültig stillgelegt wurden (da dies in Europa bislang noch nicht vorgekommen ist) (68). Belgien zufolge zeigen diese Beispiele, dass der Zweijahreszeitraum der industriellen Realität entspricht, da ein Zeitraum von zwei Jahren nach Feststellung eines Problems, das die Schließung beider LTO-Anlagen erforderlich macht, in der Regel als angemessener Zeitpunkt angesehen werden kann, um die Fortsetzung von Reparaturen infrage zu stellen oder die endgültige Schließung zu erwägen. |
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(126) |
Um die MOCP einsatzbereit zu machen, wird BE-NUC spätestens zum ersten Datum der Wiederaufnahme des Langzeitbetriebs entweder von seinen Gesellschaftern oder von einem externen Dritten eine Betriebskapitalfazilität (WCF) beschaffen. Die WCF dient der Finanzierung des Betriebskapitalbedarfs, der sich aus dem Betrieb der LTO-Anlagen ergibt. BE-NUC darf Mittel aus der WCF in Anspruch nehmen, wenn die Differenz zwischen den Mittelzuflüssen und Mittelabflüssen geringer ist als die in der Vergütungsvereinbarung festgelegten geschätzten Betriebskosten für den kommenden Ausgabenzeitraum. Der Betrag der WCF entspricht mindestens den geschätzten durchschnittlichen Betriebskosten für einen Zeitraum von drei Monaten. Die WCF dient als Überbrückung innerhalb des Jahres bis zur jährlichen MOCP und fungiert als revolvierende Kreditfazilität, die bei Inanspruchnahme der von Belgien bereitgestellten MOCP jährlich zurückgezahlt würde. |
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(127) |
Die Bedingungen der WCF, die spätestens zum ersten Datum der Wiederaufnahme des Langzeitbetriebs zu marktüblichen Konditionen zu beschaffen ist, sind noch nicht bekannt. Belgien stellte jedoch präziser klar, dass der Zinssatz für die WCF nach derselben Methode festgelegt wird wie für die Gesellschafterdarlehen (siehe Erwägungsgrund 63). |
3.3.1.3.4. SDC-Darlehen
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(128) |
Zusätzlich zu der MOCP, die während des gesamten Zehnjahreszeitraums der Laufzeitverlängerung finanzielle Stabilität gewährleistet, wird die belgische Regierung BE-NUC und Luminus in den ersten drei Jahren des LTO-Projekts (Wiederanlaufphase) ein Darlehen zu denselben Bedingungen gewähren. Die Höhe der Darlehen richtet sich nach ihrem Anteil an den LTO-Anlagen und damit nach ihrem jeweiligen Anteil an den Schließungs- und Betriebskosten zum 1. Juli 2025. Wie von Belgien erwähnt, werden die SDC-Darlehen zur Sicherstellung der Liquidität bis 2028 gewährt, da die Betriebskosten aufgrund von LTO-Arbeiten nicht aus dem Cashflow finanziert werden können. |
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(129) |
Die SDC-Darlehen, die zu einem festen Zinssatz gewährt werden und gemäß einem festgelegten Tilgungsplan zurückzuzahlen sind, bestehen aus zwei verschiedenen Fazilitäten (d. h. einer pro LTO-Anlage), die jeweils aus zwei Tranchen gebildet werden:
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(130) |
Die Vertragsbedingungen der SDC-Darlehen sind in Erwägungsgrund 96 des Einleitungsbeschlusses dargelegt und wurden nicht geändert. Die SDC-Darlehen sind zu einem Zinssatz von bis zu 6 % und pari passu mit den Renditen der Gesellschafter zu tilgen. Was die Methode zur Festlegung des Zinssatzes angeht, erklärt Belgien, dass die Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung sich darauf geeinigt hätten und der Höchstsatz von 6 % der Untergrenze der angestrebten IRR-Spanne von 6 % bis 8 % (unter Berücksichtigung der MPRA) entspreche. |
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(131) |
Wie in Erwägungsgrund 97 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, sollen die SDC-Darlehen voraussichtlich in […] Tranchen von […] bis […] in Höhe von insgesamt [500-700] Mio. EUR in Anspruch genommen und in drei Tranchen von […] bis […] einschließlich der kapitalisierten Zinsen zurückgezahlt werden. Diese Berechnungen und Beträge werden in dem Finanzierungsmodell, das vom Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung im Laufe des Jahres 2025 vor dem Datum der Wiederaufnahme des Langzeitbetriebs genehmigt wird, auf Basis der Kosten für die Verlängerung des Betriebs gemäß den von der belgischen Atomaufsichtsbehörde festgelegten Anforderungen an die nukleare Sicherheit aktualisiert. Diese Kosten werden anhand der von den Auftragnehmern vorgelegten Angebote geschätzt. |
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(132) |
Belgien bringt vor, dass die SDC-Darlehen den Gesellschaftern keinen unverhältnismäßigen Vorteil verschaffen würden: Die Risiken, dass die erwarteten Erträge nicht erzielt werden, werden proportional von den Gesellschaftern des Gemeinschaftsunternehmens und dem Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung getragen, da bei geringeren Gewinnen sowohl der IRR des LTO-Projekts als auch die SDC-Darlehen geringer ausfallen werden. Tatsächlich werden die SDC-Darlehen nur dann nicht (in voller Höhe) zurückgezahlt, wenn das LTO-Projekt nicht genügend Gewinne erzielt, um die Renditen der Investoren zu decken (69). Belgien argumentiert daher, dass die SDC-Darlehen für den Anbieter der Vergütungsvereinbarung keine zusätzlichen Risiken über die Risiken der Durchführung und Rentabilität des LTO-Projekts hinaus mit sich bringen würden, da die Fazilität nicht zur Finanzierung der Kapitalausgaben (sondern nur der amortisierten Kapitalkosten der LTO-Verlängerung während der Wiederanlaufphase) verwendet werde. |
3.3.1.4. Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung
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(133) |
Die Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung sieht vor, dass Electrabel für BE-NUC folgende Leistungen erbringen muss:
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(134) |
Bestimmte Dienstleistungen sind ausdrücklich von der Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung ausgenommen, darunter Dienstleistungen, Arbeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Stilllegung und dem Rückbau der LTO-Anlagen, für die weiterhin Electrabel zuständig ist (siehe Abschnitt 3.3.2.4.). |
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(135) |
Gemäß Artikel 12.1 der Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung und vorbehaltlich bestimmter Anpassungen und Ausnahmen zahlt BE-NUC an Electrabel 89,807 % (entsprechend dem Anteil von Luminus von 10,193 % an den LTO-Anlagen) aller Kosten, die bei der Erbringung der LTO-Dienstleistungen und Betriebs- und Instandhaltungsdienstleistungen entstehen, zuzüglich der entsprechenden Marge, die sich wie folgt zusammensetzt:
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(136) |
Belgien erklärt, dass die Margenhöhen mit denen abgestimmt sind, die im Rahmen der LTO-Partnerschaftsvereinbarung mit Luminus (die selbst eine breite Palette von Dienstleistungen umfasst, unter anderem auch Betriebs- und Instandhaltungsdienstleistungen) gelten. Die ursprüngliche Vereinbarung über ähnliche Dienstleistungen für einen Dritten, Luminus, die am 26. Juni 2003 geschlossen und am 13. Dezember 2023 bestätigt wurde, ist ein relevanter Bezugspunkt für die Auffassung, dass die Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung die marktüblichen Kosten für den Betrieb von Kernkraftwerken widerspiegelt. Darüber hinaus argumentiert Belgien, dass die von Electrabel getragenen finanziellen Risiken höher seien als im Rahmen der Partnerschaftsvereinbarung mit Luminus, da gemäß der Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung die Marge von Electrabel im Fall von (nicht entschuldbaren) Kostenüberschreitungen (d. h. Kosten, die nicht in dem von Electrabel vorgeschlagenen und von den Parteien validierten Budget enthalten sind) und im Fall einer über ein Ziel hinausgehenden Nichtverfügbarkeit der Anlage geringer ausfalle. |
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(137) |
Darüber hinaus macht Belgien geltend, dass die Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung bestimmte Kostenkontrollen vorsehe, darunter das Recht von BE-NUC, die Berechnung der Gebühren und die Erbringung der Dienstleistungen durch Electrabel zu prüfen und eine Benchmark-Überprüfung der von Electrabel für technische verbundene Dienstleistungen berechneten Preise zu verlangen. |
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(138) |
Schließlich wird Electrabel als (alleiniger) Betreiber der LTO-Anlagen und Dienstleister für BE-NUC im Rahmen der Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung einen Anreiz zur Erreichung der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der LTO-Anlagen erhalten. Im Rahmen der Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung gilt insbesondere Folgendes:
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(139) |
Belgien kommt daher zu dem Schluss, dass die Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung auf die Deckung der entstandenen Kosten beschränkt ist und dass die finanziellen Bedingungen der Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung marktüblichen Bedingungen entsprechen. |
3.3.1.5. Vereinbarung über Energiemanagementdienstleistungen (EMSA)
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(140) |
Obwohl BE-NUC der technische Eigentümer von 89,807 % des von den LTO-Anlagen erzeugten Stroms sein wird (die restlichen 10,193 % befinden sich im Eigentum von Luminus), überträgt BE-NUC das Eigentum an diesem Strom auf den Energiemanager, der sie verkauft (70). Zu diesem Zweck wird BE-NUC eine EMSA mit einem Partner schließen, der den Strom von BE-NUC kauft und diese dann verkauft. |
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(141) |
In der EMSA sind die wesentlichen Bedingungen und die Risikoverteilung geregelt. Sie enthält zudem eine detaillierte Beschreibung der BIS sowie der Rolle des Energieverkaufsmanagers („EMSA-Partner“) in diesem Zusammenhang innerhalb der festgelegten Parameter. Der im Rahmen der EMSA benannte EMSA-Partner ist Käufer und Eigentümer des Anteils von BE-NUC an des von den LTO-Anlagen erzeugten Stroms und unterliegt einer vorab festgelegten BIS. Die BIS kann von Zeit zu Zeit nach einem in der Vergütungsvereinbarung festgelegten Verfahren überprüft und geändert werden. Die belgische Regierung (BE-WATT) kann in ihrer Eigenschaft als Vertragspartnerin der Vergütungsvereinbarung die BIS in dem Umfang vorschreiben, in dem die in der Vergütungsvereinbarung festgelegten Bedingungen der BIS erfüllt sind. Der EMSA-Partner hat in dieser Angelegenheit eine beratende Funktion. |
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(142) |
Um den erzeugten Strom wettbewerbsorientiert und transparent auf den Stromgroßhandelsmarkt zu bringen, haben Electrabel und der belgische Staat vereinbart, eine öffentliche Ausschreibung für diese Dienstleistungen durchzuführen, um Transparenz und Wettbewerb zu gewährleisten (siehe Abschnitt 3.3.1.5.1.). Für das Ausschreibungsverfahren gelten das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie alle zugehörigen erforderlichen Schutzbestimmungen. |
3.3.1.5.1. Ausschreibungsverfahren
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(143) |
Belgien bringt vor, dass das Ausschreibungsverfahren freiwillig gemäß dem belgischen Gesetz über die öffentlichen Aufträge vom 17. Juni 2016 und dem Königlichen Erlass vom 18. Juni 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen durchgeführt werde (71). |
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(144) |
Der EMSA-Auftrag wird im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb (72) vergeben, was im Versorgungssektor ein Standardverfahren darstellt. Die Ausschreibung wurde auf den einschlägigen belgischen (73) und EU-Plattformen (74) veröffentlicht, sodass alle potenziellen Bewerber am Ausschreibungsverfahren teilnehmen können. |
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(145) |
Angesichts der Bedeutung der ausgeschriebenen Dienstleistung und der Sensibilität aus wettbewerblicher Sicht hat Belgien zusätzliche Bestimmungen und Schutzmaßnahmen eingeführt, um sicherzustellen, dass die Ziele der EMSA erreicht und die erwarteten Dienstleistungen angemessen erbracht werden:
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(146) |
Darüber hinaus trägt Belgien vor, dass die Ausschreibung eine Reihe von Auswahlkriterien enthalte, mit denen sichergestellt werde, dass alle Bieter die Voraussetzungen hinsichtlich der Professionalität und der für eine ordnungsgemäße Ausführung der EMSA erforderlichen Infrastruktur erfüllten. Diese Qualifikationskriterien sind jedoch so weit wie möglich begrenzt und beziehen sich jeweils auf eine notwendige Anforderung für die beabsichtigten Dienstleistungen, um einen größtmöglichen Wettbewerb während der Ausschreibung zu gewährleisten. |
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(147) |
Im Vergleich zu den Informationen, die der Kommission zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses zur Verfügung standen, legte Belgien weitere Einzelheiten zu den Qualifikationskriterien vor. Der Bieter (oder, für die ersten vier unten beschriebenen Kriterien, unter Rückgriff auf die Kapazitäten einer anderen Stelle) muss:
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(148) |
Während der Laufzeit des EMSA-Vertrags gelten unter anderem folgende Bedingungen für den EMSA-Partner:
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(149) |
In Bezug auf den Zeitplan der Ausschreibung erklärt Belgien, dass es bestrebt sei, die Ausschreibung rechtzeitig, spätestens jedoch bis zum 15. Mai 2025 abzuschließen, damit der EMSA-Partner genügend Zeit hätte, die erforderlichen Vorbereitungen vor der Wiederinbetriebnahme der LTO-Anlagen zu treffen. |
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(150) |
Die ausgeschriebenen Dienstleistungen umfassen in Bezug auf die Kraftwerksanlagen unter anderem i) „Repräsentationsdienstleistungen bei Termingeschäften und realisierten Kraftwerksanlagen“, ii) „Dienstleistungen zur Optimierung und zum Betrieb von Day-Ahead- (DA) und Intraday- (ID) Handelsgeschäften“, iii) Dienstleistungen im Zusammenhang mit marktregulatorischen Verpflichtungen, iv) Vertragsdienstleistungen im Zusammenhang mit belgischen ÜNB und v) Handel, Marktzugang und Marktanalyse. Aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit der verschiedenen aufgeführten Aufgaben und der gängigen Marktpraxis, diese Dienstleistungen in einem einzigen kommerziellen Vertrag zusammenzufassen, um die betriebliche Effizienz zu gewährleisten, werden diese Dienstleistungen in einer einzigen EMSA-Dienstleistungsdefinition zusammengefasst. |
3.3.1.5.2. Verkauf des LTO-Stroms und Vergütung des EMSA-Partners
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(151) |
Belgien hat klargestellt, dass der EMSA-Partner nicht als Vertreter oder im Namen von BE-NUC handelt, sondern den gekauften Strom verkauft, da er dessen Eigentümer ist. Darüber hinaus erhält der EMSA-Partner im geänderten CfD-Modell die Entscheidungsbefugnis über wirtschaftsbedingte Modulationen, um Anreize für eine effiziente Nutzung der begrenzten Modulationsmöglichkeiten zu schaffen und besser auf Marktsignale reagieren zu können (siehe Erwägungsgrund 153 ff.). |
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(152) |
Belgien erklärt, dass die Abrechnung zwischen dem EMSA-Partner und BE-NUC auf dem DAM beruhe, um das Basisrisiko für BE-NUC zu begrenzen, da dies in Verbindung mit der Differenzzahlung von BE-NUC über einen CfD, bei dem der MRP dem DAM-Preis entspricht, bedeute, dass BE-NUC den Ausübungspreis erhält (siehe Abschnitt 3.3.1.3.2.) (82). Belgien bestätigt, dass es dem EMSA-Partner freisteht, auf dem Markt seiner Wahl zu handeln, und dass er nicht verpflichtet ist, ein Angebot auf dem DAM abzugeben. |
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(153) |
Wie in Abschnitt 2.1. und Erwägungsgrund 109 erläutert, wurde die Vergütung des EMSA-Partners angepasst, um Anreize für eine optimale Nutzung der begrenzten Anzahl zulässiger Modulationen zu schaffen, da die LTO-Anlagen auf 30 Modulationen pro Zyklus begrenzt sind und daher technisch und regulatorisch nicht in der Lage sind, ihre Leistung zu einem beliebigen Zeitpunkt zu ändern. Anstelle einer bloßen Festgebühr (die im Rahmen der Ausschreibung festgelegt wird) umfasst die geänderte Vergütungsformel auch eine variable Gebühr (die auf einer vorab festgelegten Formel basiert und von der Modulations- und Korrekturausgleichszahlung abhängt). Durch diese Vergütung partizipiert der EMSA-Partner an einem Teil der potenziellen Mehreinnahmen aus der Modulation bei negativen Preisen (sowie an einem Teil der potenziellen Mindereinnahmen aus der Modulation bei positiven Preisen, falls solche entstehen), während er gleichzeitig direkt den unten beschriebenen Bilanzkreisabweichungs- und Intraday-Kosten ausgesetzt ist. Daher setzt sich die variable Gebühr aus einem festen prozentualen Anteil („Alpha“) der Erlöszuwächse, die eine Modulation der DA-Geschäfte auslösen, und einem differenzierten prozentualen Anteil („Beta“) der Intraday- und Bilanzkreisabweichungskosten und -erlöse, d. h. den Korrekturausgleichszahlungen (die Mehreinnahmen aus der Auslösung einer Modulation der ID-Geschäfte umfassen können), zusammen, wobei Folgendes gilt:
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(154) |
Die in Abbildung 3 dargestellte Formel gilt für das gesamte Volumen während der Modulation, auch wenn die Modulation erfolgt, wenn die Preise positiv sind (z. B. während der Ramp-Up- und Ramp-Down-Phase) und nicht nur in Zeiten negativer Preise (84). Die variable Gebühr wird von BE-NUC im Rahmen der EMSA gezahlt, diese Kosten und/oder Einnahmen werden jedoch im Rahmen der Vergütungsvereinbarung an BE-WATT weitergereicht. |
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(155) |
Belgien zufolge wird der EMSA-Partner durch die geänderte Vergütungsformel unter anderem dazu angeregt, wirtschaftsbedingte Modulationen optimal und über den gesamten Day-Ahead- und Intraday-Zeitraum hinweg zu nutzen und die Intraday- und Bilanzkreisabweichungskosten zu senken. Belgien weist darauf hin, dass die Alpha- und Beta-Parameter ausgewählt wurden, um ein effizientes Funktionieren des Marktes zu gewährleisten und gleichzeitig risikoscheue Ausschreibungsteilnehmer nicht abzuschrecken. |
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(156) |
Die geänderte Vergütungsformel wird sich auf das Gebotsverhalten der Ausschreibungsteilnehmer in Bezug auf die Festgebühr auswirken. Die Bieter werden in ihren Geboten die erwarteten Aufwärtseffekte der Modulation (Optionswert) sowie die Kosten und potenziellen Einnahmen im Zusammenhang mit Intraday- und Bilanzkreisabweichungszahlungen berücksichtigen. Belgien erklärt, dass in den Ausschreibungsunterlagen die Vergütungsstruktur (Anreizstruktur) erläutert werde, sodass das Auf- bzw. Abwärtspotenzial der geänderten Vergütungsformel für die Bieter transparent sei. Belgien wird die Angemessenheit der (modifizierten) Vergütungsformel des EMSA-Partners sowie die Marktkonformität und Effizienz der Anreize, die sie auf den verschiedenen Märkten bietet, bewerten. Die Bewertung erfolgt spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, damit der Vertrag rechtzeitig überarbeitet oder eine neue Ausschreibung organisiert werden kann, was nach 3,5 Jahren möglich ist (85). Um jedoch angemessene Anreize für den EMSA-Partner zu erhalten, ist lediglich eine Aufwärtskorrektur der Alpha- und Beta-Parameter möglich (86). |
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(157) |
Belgien argumentiert, dass die Anpassung der EMSA-Vergütung die Anreize des EMSA-Partners, der über die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der wirtschaftsbedingten Modulation verfügt (vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung des Betreibers, z. B. im Falle von Sicherheits- oder Regulierungsbedenken), an die Marktsignale angleiche und damit den diesbezüglichen Bedenken der Kommission Rechnung trage. Gleichzeitig erhalte der EMSA-Partner angemessene Anreize, um seine Aufgabe als Bilanzkreisverantwortlicher zu erfüllen, ohne vollständig von Bilanzkreisabweichungen abhängig zu sein, die außerhalb seiner Kontrolle liegen. Darüber hinaus erklärt Belgien, dass es einen kontinuierlichen und genauen Informationsaustausch (einschließlich regelmäßiger Aktualisierungen der Verfügbarkeit, der technischen Fähigkeiten usw. der LTO-Anlagen) zwischen BE-NUC, dem Betreiber kerntechnischer Anlagen und dem EMSA-Partner geben werde, um fundierte Entscheidungen über die wirtschaftsbedingte Modulation durch den EMSA-Partner zu ermöglichen, der dadurch für effiziente Entscheidungen gut gerüstet sein werde. |
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(158) |
Belgien bestätigt auch, dass der Vertragspartner des CfD (BE-WATT) eine Risikomanagementstrategie für seine offene Position entwickeln wird, wie dies rechtlich vorgesehen ist, und dass deren Umsetzung zur Liquidität auf den Terminstrommärkten beitragen wird (siehe Erwägungsgrund 99). Die Annahme der Strategie erfolgt vorbehaltlich einer Empfehlung der Regulierungsbehörde, die auch eine Bewertung der Auswirkungen der Strategie auf die relevanten Strommärkte umfasst. |
3.3.1.5.3. Zusätzliche Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Energiemanager
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(159) |
Der EMSA-Partner wird grundsätzlich im Rahmen einer transparenten, offenen Ausschreibung ausgewählt (siehe Abschnitt 3.3.1.5.1.). Die Handelsgesellschaft GEMS (Global Energy Management & Sales) von Engie, ein vom Geschäftsbereich Kernenergie verwaltungstechnisch unabhängiger Geschäftsbereich der Engie-Gruppe, kann ebenfalls an der Ausschreibung teilnehmen. Für den Fall, dass GEMS am Ausschreibungsverfahren teilnimmt, wurden besondere Bestimmungen und Maßnahmen vorgesehen, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. |
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(160) |
Belgien erklärt, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen und umgesetzt werden, um potenzielle Interessenkonflikte wirksam zu erkennen und zu verhindern. Diese Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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(161) |
Wenn im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens kein geeigneter Bewerber ausgewählt werden kann und keine EMSA rechtzeitig, spätestens jedoch bis zum 15. Mai 2025, abgeschlossen wurde, übernimmt GEMS vorübergehend die EMSA-Dienstleistungen. Diese Dienstleistungen werden gemäß den zwischen den Parteien zu vereinbarenden Bedingungen während eines begrenzten Zeitraums erbracht, damit BE-NUC die EMSA im Rahmen eines anderen Ausschreibungsverfahrens vergeben kann. Im Falle eines erfolgreichen Ausschreibungsverfahrens übernimmt der erfolgreiche Bewerber die Erbringung der EMSA-Dienstleistungen von GEMS, sobald der entsprechende Zeitraum abgelaufen ist, in dem GEMS diese Dienstleistungen erbracht hat. Die Anzahl der erneuten Ausschreibungen ist nicht beschränkt. |
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(162) |
Belgien führt an, dass diese Regelung erforderlich und angemessen sei, um die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistung (d. h. den Verkauf des von den Kernkraftwerken erzeugten Stroms) zu gewährleisten, diese Lösung sei jedoch zeitlich und auf das erforderliche Minimum beschränkt. |
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(163) |
Abschließend erklärt Belgien, es werde sicherstellen, dass BE-NUC die Rechtsvorschriften und Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge strikt einhalten werde. Der umfassende Konsultationsprozess biete zusätzliche Garantien dafür, dass die Beschaffung von Dienstleistungen im Rahmen eines wettbewerbsorientierten, transparenten, diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens erfolgt. Belgien ist daher der Ansicht, dass jegliches Risiko einer Marktabschottung und anderer potenziell wettbewerbswidriger Praktiken durch Engie vermieden wird und dass alle Maßnahmen und Schutzvorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass ein unabhängiger EMSA-Partner ausgewählt wird. Nur im Ausnahmefall würde GEMS diese Dienste vorübergehend anbieten, was erforderlich und angemessen sei, um die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten. |
3.3.1.6. Sonstige Teilmaßnahmen
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(164) |
Bei zwei weiteren Teilmaßnahmen, die Teil der Transaktion sind, handelt es sich um die ASA zwischen Electrabel und BE-NUC und eine Vereinbarung über Entschädigungsregelungen für Kostendeckungsverluste für den Fall, dass die Vereinbarung nicht zustande kommt. Diese Teilmaßnahmen wurden in den Abschnitten 3.3.10. und 3.3.11. des Einleitungsbeschlusses erläutert. |
3.3.2. Komponente 2: Begrenzung der Haftung des Betreibers kerntechnischer Anlagen für die langfristige Lagerung und Endlagerung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen
3.3.2.1. Allgemeine Grundsätze der Entsorgung radioaktiver Abfälle
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(165) |
Wie in Erwägungsgrund 121 des Einleitungsbeschlusses erläutert, beruht der Rechtsrahmen für radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente in der EU auf den folgenden zwei Grundprinzipien: i) dem Verursacherprinzip (87) und ii) der letztendlichen Verantwortung der Mitgliedstaaten (einschließlich der finanziellen Verantwortung) für die verantwortungsvolle und sichere Behandlung (einschließlich der Entsorgung) abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (88). |
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(166) |
Wie in Abschnitt 3.4.2. des Einleitungsbeschlusses erläutert, ist der Betreiber kerntechnischer Anlagen nach den geltenden Vorschriften in Belgien (über die Kernenergie-Versorgungsgesellschaft Synatom und zusammen mit EDF Belgien und Luminus (im Folgenden „die beitragspflichtigen Unternehmen“)) finanziell und operativ für die Stilllegung der sieben Kernkraftwerke sowie für die Konditionierung und Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente und ihre langfristige Lagerung nach ihrer Annahme durch die NERAS bis zu ihrer endgültigen Endlagerung zuständig. Die Rückstellungen für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und die Stilllegungsabfälle werden von Electrabel und den beitragspflichtigen Unternehmen finanziert, von Synatom verwaltet und unterliegen der Aufsicht einer unabhängigen öffentlichen Behörde, der Kommission für nukleare Vorsorge („CPN/CNV“). Wie in den Erwägungsgründen 123 bis 125 der Eröffnungsentscheidung dargelegt, gibt Belgien an, dass Electrabel bestimmte Zuständigkeiten als alleiniger Betreiber der LTO-Anlagen behalten wird, die sich aus i) europäischen und belgischen Rechtsvorschriften und ii) vertraglichen Verpflichtungen aus der Durchführungsvereinbarung ergeben, wodurch dem Verursacherprinzip Rechnung getragen wird. |
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(167) |
CPN/CNV und die NERAS sind die Aufsichtsbehörden in Belgien:
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(168) |
Wie in Erwägungsgrund 129 und Tabelle 4 des Einleitungsbeschlusses erwähnt, beläuft sich der derzeitige Gesamtbetrag der Rückstellungen für Nuklearverbindlichkeiten auf der Grundlage der letzten dreijährlichen Überprüfung des CPN/CNV vom Juli 2023 auf 18 225 Mio. EUR, bestehend aus Rückstellungen für Rückbautätigkeiten (8 122 Mio. EUR), die Entsorgung abgebrannter Brennelemente (9 070 Mio. EUR) und Betriebsabfälle (1 033 Mio. EUR) (89). |
3.3.2.2. Abfallbegrenzungsvereinbarung
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(169) |
Im Rahmen der Verhandlungen über das LTO-Projekt einigten sich Engie und der belgische Staat auf eine Begrenzung der langfristigen Haftung der Erzeuger radioaktiver Abfälle aus der Stromerzeugung durch Kernenergie (die „Abfallbegrenzungsvereinbarung“), um die diesbezügliche Unsicherheit zu verringern (siehe Abschnitt 3.4.3. des Einleitungsbeschlusses). Die Abfallbegrenzungsvereinbarung sieht die Übertragung finanzieller Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Lagerung oder dem Besitz von konditionierten radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen aller sieben belgischen Kernkraftwerke vorbehaltlich der Erfüllung der einschlägigen vertraglichen Übertragungskriterien und nach deren Erfüllung vom Betreiber kerntechnischer Anlagen (Electrabel) auf den belgischen Staat gegen Zahlung eines Pauschalbetrags vor (90). |
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(170) |
Dieser Pauschalbetrag wurde für jede Kategorie radioaktiver Abfälle festgelegt. Wie in Erwägungsgrund 131 des Einleitungsbeschlusses erläutert, können radioaktive Abfälle gemäß der historischen radiologischen Klassifizierung der NERAS und im Einklang mit der Klassifizierung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) in drei Kategorien unterteilt werden: Abfälle der Kategorie A (kurzlebige Abfälle mit geringer oder mittlerer Radioaktivität), Abfälle der Kategorie A (langlebige Abfälle mit geringer oder mittlerer Radioaktivität) sowie Abfälle der Kategorie C (kurz- und langlebige Abfälle mit hoher Radioaktivität) und abgebrannte Brennelemente. |
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(171) |
In Tabelle 13 ist die Aufteilung der bestehenden Rückstellungen in Höhe von 18 225 Mio. EUR zwischen Electrabel (8 410 Mio. EUR) und der belgischen Regierung (9 815 Mio. EUR) gemäß der Abfallbegrenzungsvereinbarung dargestellt, einschließlich der Aufteilung nach Abfallkategorien. Tabelle 13 Aufschlüsselung der Abfallbegrenzungsvereinbarung
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(172) |
Die Grundsätze der Abfallbegrenzungsvereinbarung wurden nicht geändert und werden in Erwägungsgrund 133 des Einleitungsbeschlusses beschrieben. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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(173) |
Wie in Erwägungsgrund 107 Buchstabe a erwähnt und in den Abschnitten 3.4.5.1. und 3.4.5.2. des Einleitungsbeschlusses ausführlich erläutert, beruht die Festlegung der gedeckelten Beträge in Höhe von 15 Mrd. EUR auf dem derzeitigen Betrag der Rückstellungen für Kernenergie des Betreibers kerntechnischer Anlagen (Grundbetrag) und einer Risikoprämie. Belgien hat klargestellt, dass der Grundbetrag bereits Margen für unvorhergesehene Ausgaben, Unsicherheiten und andere Risiken umfasst, die sich im Zusammenhang mit dem Rückbau sowie der Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente ergeben können. Die Bestimmungen über die Zahlung der gedeckelten Beträge sind in Abschnitt 3.4.5.3. des Einleitungsbeschlusses erläutert und wurden nicht geändert. |
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(174) |
Belgien hat klargestellt, dass die gedeckelten Beträge, die an den belgischen Staat zu übertragen sind, bereits alle historischen und geschätzten künftigen Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen umfassen (bis zum ursprünglichen gesetzlichen Endstichtag aller belgischen Kernkraftwerke im Jahr 2025). Daher werden alle radioaktiven Abfälle und abgebrannten Brennelemente, die von den belgischen Kraftwerken während ihrer rechtmäßigen Betriebsdauer erzeugt werden oder erzeugt werden sollen, bereits in den gedeckelten Beträgen berücksichtigt. |
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(175) |
Belgien stellt außerdem klar, dass das tatsächliche Abfallaufkommen erst bekannt sein wird, wenn die Abfälle konditioniert und physisch an den belgischen Staat übergeben worden sind. Der Pauschalbetrag in Höhe von 15 Mrd. EUR deckt daher nur die vorab festgelegten Mengen der betreffenden Abfälle (die Mengengutschriften) ab, die in der Durchführungsvereinbarung festgehalten wurden. Ist die tatsächliche Menge der erzeugten Abfälle größer als die Mengengutschriften, zahlt Engie für jede zusätzliche Mengengutschrift eine Mengenanpassungsgebühr (siehe Erwägungsgrund 133 des Einleitungsbeschlusses). |
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(176) |
Ebenso werden alle Betriebsabfälle (im Folgenden „LTO-Abfälle“) und abgebrannte Brennelemente („LTO-Brennelemente“), die aus der Verlängerung der Laufzeit der LTO-Anlagen resultieren, von BE-NUC und Luminus für jede zusätzliche Abfallmenge finanziert. Für jede zusätzliche Menge an LTO-Abfällen und abgebrannten LTO-Brennelementen sind zwei Arten von Zahlungen erforderlich:
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(177) |
Belgien stellt ferner klar, dass das unterzeichnete Finanzmodell die Kosten für die Entsorgung von LTO-Abfällen und die Entsorgung von abgebrannten LTO-Brennelementen oder die Back-End-Kosten berücksichtigt, die auf etwa 0,9 Mio. EUR pro Baugruppe (in Werten von 2022) geschätzt werden, davon etwa 0,3 Mio. EUR pro Baugruppe für die Lagerung vor Ort und etwa 0,6 Mio. EUR pro Baugruppe für die Gebühr für die Anpassung der LTO-Abfallmenge im Zusammenhang mit abgebrannten Brennelementen. |
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(178) |
Wie in Abschnitt 3.4.4. des Einleitungsbeschlusses erläutert, hat Belgien sui generis eine neue öffentliche Einrichtung namens Hedera geschaffen, die eine doppelte Aufgabe hat:
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(179) |
Die von Hedera erhaltenen Abfallbegrenzungsbeträge müssen abgesichert und investiert werden, um die erforderlichen Erträge zu erzielen, mit denen die Kosten für die Bewirtschaftung der übertragenen Abfälle bei Fälligkeit beglichen werden können. Hedera ist ein separater Fonds unter der Aufsicht von CPN/CNV, der nationalen Einrichtung, die eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung und Absicherung der ordnungsgemäßen Verwaltung, Kontrolle und Verwendung der Mittel spielt (93). Dies spiegelt sich in der Doppelrolle der Hedera wider, wonach sichergestellt wird, dass: i) die erhaltenen Beträge abgesichert sind und die erforderlichen Renditen generieren (94) und ii) die Kosten für die Entsorgung der Abfälle und abgebrannten Brennelemente sowie der übertragenen Verbindlichkeiten ausreichend kontrolliert werden (95). Darüber hinaus müssen die Finanzmittel hinlänglich aus dem allgemeinen Haushalt des belgischen Staates (wie im Hedera-Gesetz vorgesehen) abgegrenzt werden, damit sie ausschließlich zur Deckung der Kosten für die langfristige Lagerung und Endlagerung verwendet werden können und nicht für andere Zwecke oder zur Deckung künftiger Haushaltsdefizite herangezogen werden können. |
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(180) |
Belgien erklärt, dass die Abfallbegrenzungsvereinbarung weitere Risikominderungsmaßnahmen umfasst und durch diese ergänzt wird, darunter:
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(181) |
Wie in Erwägungsgrund 172 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, erkennt Belgien an, dass sich die Vereinbarung über die radioaktiven Abfälle positiv auf das Risikoprofil des Betreibers kerntechnischer Anlagen auswirkt, da ein erheblicher Teil seiner Nuklearverbindlichkeiten durch die gedeckelten Beträge gedeckt wird, und dass dieses unterschiedliche Risikoprofil eine Überarbeitung des Maßnahmenpakets rechtfertigt und erfordert, um die Sicherheit und die Überwachung der finanziellen Lage des Betreibers kerntechnischer Anlagen zu gewährleisten: Die Pauschalzahlung in Höhe von 15 Mrd. EUR an Hedera rechtfertigt die Ausgliederung der außereuropäischen Vermögenswerte von Electrabel aus dem Konsolidierungskreis von Electrabel (und die damit verbundene Überwachung durch die CPN/CNV). Engie wird als französische Muttergesellschaft von Electrabel sicherstellen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen dem belgischen Staat und Electrabel Vermögenswerte in Höhe von mindestens 4 Mrd. EUR (Eigenkapitalwert zum 30. Juni 2023) bei Electrabel verbleiben. Darüber hinaus gewährt Engie eine unbegrenzte und unkündbare Garantie der Muttergesellschaft auf erste Anforderung für i) die Stilllegungsverpflichtungen von Electrabel (einschließlich des Risikos, dass die Rückstellungen nicht ausreichen), ii) das Volumenrisiko unter der Obergrenze und iii) die Rückzahlung (laufender oder zukünftiger) Darlehen gegenüber Synatom. |
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(182) |
Belgien ist der Auffassung, dass die übertragenen Verbindlichkeiten in Bezug auf radioaktive Abfälle und die zusätzlichen Stilllegungsverbindlichkeiten, die sich aus dem LTO-Projekt ergeben, Electrabel und den beitragspflichtigen Unternehmen keinen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, da sie das Risiko späterer Kostenschwankungen, die vom Staat übernommen werden, angemessen widerspiegeln und dass die Risikoübertragung so gestaltet ist, dass ein privater Investor bereit gewesen wäre, dieses Risiko zu übernehmen. |
3.3.2.3. Zusätzliche Begründungen für den Abzinsungsfaktor und die Risikoprämie
3.3.2.3.1. Abzinsungsfaktor
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(183) |
Belgien führt aus, dass die vom Betreiber der kerntechnischen Anlagen/Synatom vor der Abfallbegrenzungsvereinbarung zusammengestellten Rückstellungen für Kernenergie unter Verwendung eines Abzinsungsfaktors von 2,5 % für Rückbauarbeiten (einschließlich Rückbauabfälle) und eines Abzinsungsfaktors von 3 % für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit abgebrannten Brennelementen (wie vom CPN/CNV bei der dreijährlichen Überprüfung Ende 2022 beschlossen) berechnet worden seien. |
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(184) |
Belgien stellt klar, dass die Verwendung zweier unterschiedlicher Abzinsungssätze zur Berechnung der Rückstellungen (Verbindlichkeiten für Rückbau bzw. für abgebrannte Brennelemente) durch die unterschiedliche Dauer gerechtfertigt sei und den Zeitwert des Geldes widerspiegele (97). |
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(185) |
Wie in Erwägungsgrund 198 dargelegt, beinhaltet die Abfallbegrenzungsvereinbarung lediglich eine Übertragung der Verbindlichkeiten für übertragene radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente auf den belgischen Staat, während die Verbindlichkeiten für die Stilllegung und den Rückbau beim Betreiber der kerntechnischen Anlagen verbleiben (mit Ausnahme der durch das LTO-Projekt verursachten Dyssynergien, siehe Erwägungsgrund 199). Belgien zufolge wurde daher für die Berechnung des Barwerts der übertragenen Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen ein einmaliger Abzinsungsfaktor von 3 % (1 % realer Satz + 2 % Inflation) beibehalten, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Verbindlichkeiten für radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente eine längere Laufzeit haben als die Stilllegungsverbindlichkeiten (siehe Erwägungsgrund 148 des Einleitungsbeschlusses). |
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(186) |
Belgien ersuchte CPN/CNV um Rat hinsichtlich des am besten geeigneten Abzinsungsfaktors für die Berechnung der Abfallbegrenzung (98). Wie in Erwägungsgrund 149 des Einleitungsbeschlusses erwähnt, schlug CPN/CNV vor, den Abzinsungsfaktor für radioaktive Abfälle/die Stilllegung und Verbindlichkeiten abgebrannter Brennelemente nach einem zweistufigen Ansatz anzupassen, bei dem für die ersten 30 Jahre ein Abzinsungssatz auf der Grundlage des tatsächlichen 30-jährigen OLO-Satzes von 3,17 % und für die folgenden 30 Jahre ein Abzinsungssatz von 2,17 % auf der Grundlage einer Schätzung des OLO-Satzes des risikofreien Zinssatzes angewandt wird. |
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(187) |
Belgien erinnert daran, dass die Verhandlungen langwierig waren (1,5 Jahre) und dass die Entscheidung für einen einheitlichen Abzinsungssatz von 3 % durch die Notwendigkeit begründet war, ein gewisses Maß an Planungssicherheit hinsichtlich des in den Verhandlungen mit Engie verwendeten Abzinsungssatzes zu gewährleisten. Dies liegt daran, dass der Abzinsungsfaktor einen direkten Einfluss auf die Berechnung des zu übertragenden Pauschalbetrags hat. Belgien erklärt, dass die vom CPN/CNV in seiner Empfehlung von 2023 verwendete Methode später zusammen mit dem endgültigen Forwardzinssatz der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (im Folgenden „EIOPA“) (99) als nachträgliche Bestätigung dafür herangezogen wurde, dass der Abzinsungsfaktor von 3 % ein vernünftiger langfristiger Satz war. |
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(188) |
Zunächst beauftragte Belgien einen unabhängigen Berater mit der Berechnung des „einheitlichen“ Abzinsungsfaktors, der dem zweistufigen Ansatz von CPN/CNV entspricht, wobei die von CPN/CNV vorgeschlagenen risikofreien Zinssätze sowie verschiedene andere OLO-Zinsdaten herangezogen wurden (100). Die Analyse zeigt, dass der von der CPN/CNV vorgeschlagene Ansatz besonders empfindlich auf den für die Berechnung herangezogenen Zeitraum reagiert. So führt der zweistufige Ansatz beispielsweise zu einem äquivalenten Abzinsungsfaktor von 2,8 % unter Verwendung der von CPN/CNV vorgeschlagenen risikofreien Zinssätze, einem äquivalenten Satz von 3,1 % bei Anwendung der CPN/CNV-Methodik mit den OLO-Daten, die zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses verfügbar waren, und einem entsprechenden Satz von 3,2 % zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Durchführungsvereinbarung. Wie in Tabelle 14 dargestellt, führt der von CPN/CNV vorgeschlagene zweistufige Ansatz zu zwei äquivalenten Abzinsungssätzen mit einer Differenz von 40 Basispunkten, wenn zwei unterschiedliche Zeiträume betrachtet werden, die nur 9 Monate auseinander liegen. |
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(189) |
Zudem enthält Tabelle 14 auch einen Vergleich mit dem endgültigen Forwardzinssatz der EIOPA, da die EIOPA-Referenz auch im deutschen Präzedenzfall (SA.45296 (101)) herangezogen wurde, in dem ein Abzinsungsfaktor von 4,58 % als angemessen angesehen wurde. Tabelle 14 Äquivalenter CPN-Zinssatz und Entwicklung des EIOPA-Zinssatzes seit der CPN-Empfehlung vom März 2023
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(190) |
Wie Tabelle 14 zu entnehmen ist, liegt der angesetzte Abzinsungsfaktor von 3 % zwischen dem
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(191) |
Darüber hinaus erscheint der Satz von 3 % konservativer als der Vorschlag von CPN/CNV und der endgültige Forwardzinssatz zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung und danach. |
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(192) |
Belgien führt weiter aus, dass ein realer Abzinsungsfaktor von 1 % im Vergleich zu der Rendite, die Hedera bei einem angemessenen, umsichtigen Ansatz für das Aktiv-Passiv-Management erwarten kann, konservativ erscheint. Als Vergleichsbeispiel verweist Belgien auf das spezielle Vermögensportfolio von EDF zur Sicherung der Finanzierung seiner langfristigen Nuklearverbindlichkeiten, das im einheitlichen Registrierungsformular 2023 von EDF beschrieben ist (103). Dieses Portfolio wird auf der Grundlage eines Aktiv-Passiv-Ansatzes verwaltet und besteht aus einem Portfolio diversifizierter Vermögenswerte, die mit der Beschreibung des hypothetischen Portfolios von Hedera vergleichbar sind. Daher kann davon ausgegangen werden, dass eine vergleichbare Rendite erzielt wird. |
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(193) |
Schließlich geht Belgien bei der Berechnung der Abfallbegrenzung von einer konstanten Inflationsrate von 2 % aus, was dem ausdrücklichen langfristigen Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „EZB“) entspricht. Die EZB ist der Auffassung, dass der Verbraucherpreisindex (im Folgenden „VPI“) die geeignete Messgröße für die Inflation ist. Wie in Erwägungsgrund 150 Buchstabe b des Einleitungsbeschlusses erwähnt, äußerte CPN/CNV Bedenken, dass die tatsächliche Inflation der Kosten für den Bau kerntechnischer Anlagen (basierend auf dem ABEX-Index) höher sein könnte als die VPI-Inflation. Belgien argumentiert, dass das Inflationsziel der EZB von 2 % der richtige Indikator für die Inflation bei der Berechnung der Abfallbegrenzung sei, und zwar aus folgenden Gründen:
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(194) |
Aus den oben genannten Gründen ist Belgien der Auffassung, dass der Abzinsungsfaktor von 3 % ein angemessener und konservativer Satz für die Abzinsung langfristiger Verbindlichkeiten ist. |
3.3.2.3.2. Risikoprämie
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(195) |
Wie in Erwägungsgrund 153 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, macht Belgien geltend, dass auf den Grundbetrag von 9 815 Mio. EUR eine erhebliche zusätzliche Risikoprämie in Höhe von 5 185 Mio. EUR hinzugerechnet worden sei, um verbleibende Unsicherheiten zu decken. Wie in Erwägungsgrund 154 des Einleitungsbeschlusses erläutert, beruht die Risikoprämie auf einem technischen Vermerk der NERAS (104), in dem die Unsicherheiten und Risiken im Zusammenhang mit der Übertragung der finanziellen Verantwortung für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente von den sieben belgischen Kernkraftwerken auf den belgischen Staat analysiert werden (siehe Fußnote 80 des Einleitungsbeschlusses). Wie in Erwägungsgrund 156 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, macht Belgien geltend, dass die Risikoprämie von 52,83 % angemessen sei und die im deutschen Fall angewandte Risikoprämie von 35,47 % (SA.45296 (siehe Fußnote 101)) übersteige. |
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(196) |
Zusätzlich zu den Erläuterungen zur Risikoprämie in Erwägungsgrund 154 des Einleitungsbeschlusses hat Belgien im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens ausführlicher beschrieben, wie die Risikoprämie auf der Grundlage des technischen Vermerks der NERAS berechnet wurde. Tabelle 15 enthält die detaillierten Erläuterungen und die Zusammensetzung der Risikoprämie, die zu Beträgen von 5 033 Mio. EUR bzw. 5 133 Mio. EUR als Untergrenze bzw. Obergrenze führte. Im Rahmen der Verhandlungen über die Abfallbegrenzungsvereinbarung wurde die Risikoprämie auf einen etwas höheren Betrag von 5 185 Mio. EUR festgesetzt, um zu einer Pauschalzahlung in Höhe von 15 Mrd. EUR zu gelangen (siehe Tabelle 13). Tabelle 15 Detaillierte Zusammensetzung und Berechnung der Risikoprämien
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(197) |
Belgien macht geltend, dass das NERAS-Gutachten in seinem technischen Vermerk einen Katalog der Risiken im Zusammenhang mit der Übertragung der Nuklearverbindlichkeiten auf den belgischen Staat enthalte, die mit Unterstützung von NERAS-Experten in die Bereitstellungsakte für 2022 aufgenommen worden seien, um die Mindestrisikoprämie zu schätzen, die zur Deckung aller bekannten Risiken erforderlich sei. Belgien argumentiert daher, dass die Risikoprämie im Rahmen der Abfallbegrenzungsvereinbarung dazu diene, alle im NERAS-Vermerk identifizierten Risiken, deren Eintreten weniger wahrscheinlich als ihr Ausbleiben ist, sowie zusätzliche Risiken abzudecken, die während der Verhandlungen aufgrund von Gesprächen mit Electrabel und Expertenmeinungen ermittelt wurden. Schließlich erinnert Belgien daran, dass Sachverständige der NERAS an den Verhandlungen über die Abfallbegrenzungsvereinbarung beteiligt gewesen seien, um die belgische Regierung bei der Berücksichtigung der in ihrem technischen Vermerk vom März 2023 geäußerten Empfehlungen zu unterstützen. |
3.3.2.4. Verbindlichkeiten für Stilllegung und Rückbau
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(198) |
Wie in Erwägungsgrund 163 des Einleitungsbeschlusses erwähnt, bleibt im Gegensatz zu den übertragenen Verbindlichkeiten für radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente der Betreiber kerntechnischer Anlagen allein für die Stilllegung und den Rückbau des gesamten Atomparks verantwortlich (wonach die beitragspflichtigen Unternehmen einen finanziellen Beitrag zu den Stilllegungs- und Rückbaukosten leisten). Die Stilllegungs- und Rückbauverbindlichkeiten sind somit „unbegrenzt“. |
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(199) |
Im Rahmen der Transaktion übernahm der belgische Staat jedoch die finanzielle Verantwortung für die „zusätzlichen Stilllegungsverbindlichkeiten, die sich aus dem LTO-Projekt ergeben“ oder „Stilllegungs-Dyssynergien“. Die beiden Hauptkategorien sind der Anstieg der Kosten nach der Betriebsphase (Betriebskosten und Projektkosten) und der durch das LTO-Projekt verursachten Stilllegungs- und Rückbaukosten (Betriebs-, Projekt- und Investitionskosten). Beispiele dafür, worin diese Stilllegungs-Dyssynergien konkret bestehen, wurden in den Fußnoten 85 und 86 des Einleitungsbeschlusses angeführt. Der endgültige Betrag der „Stilllegungs-Dyssynergien“ ist das Ergebnis der Bewertung der Auswirkungen des LTO-Projekts und deckt keine Betriebskosten im Zusammenhang mit der laufenden Verwaltung oder den üblichen Tätigkeiten ab. Der endgültige Betrag der „Stilllegungs-Dyssynergien“ ist das Ergebnis der Bewertung der Auswirkungen des LTO-Projekts auf verschiedene Kostenunterkategorien, da sich die Verlagerung der Stilllegung von zwei Reaktoren auf die Planung, die Organisation, den Zeitplan und den Bedarf für bestimmte Investitionen zu einem bestimmten Zeitpunkt auswirkt (105). Weder BE-NUC noch der belgische Staat übernehmen eine weitere Haftung für Stilllegungsverpflichtungen. |
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(200) |
Wie in Erwägungsgrund 168 des Einleitungsbeschlusses erläutert, wurde angesichts der Uneinigkeit zwischen Electrabel und dem belgischen Staat über die Höhe der Dyssynergieeffekte bei der Stilllegung CPN/CNV mit der Entscheidung beauftragt, sodass der endgültige Betrag zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses noch nicht bekannt war. Am 24. Juni 2024 genehmigte CPN/CNV den Betrag von [100-500] Mio. EUR (nominal), und am 16. Oktober 2024 teilte CPN/CNV Belgien und Engie mit, dass sich der zu zahlende endgültige Betrag Ende 2024 auf [100-500] Mio. EUR belief (106). Bei den von der belgischen Regierung zu zahlenden Stilllegungs-Dyssynergien handelt es sich um einen festen Pauschalbetrag, der nicht erhöht werden kann, wenn die zusätzlichen Kosten höher sind als vorgesehen. Sollte das LTO-Projekt jedoch nicht wie erwartet durchgeführt werden, erhält der belgische Staat eine Rückerstattung. |
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(201) |
Belgien macht geltend, dass das Abfallabkommen auch ein umfassendes Sicherheitspaket vorsehe, um zu gewährleisten, dass „unbegrenzte Nuklearverbindlichkeiten“ von einem wirtschaftlich rentablen Betreiber kerntechnischer Anlagen getragen werden:
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3.3.2.5. Auswirkungen des Abfallabkommens auf die finanziellen Maßnahmen der Komponente 1
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(202) |
Belgien macht geltend, dass das Abfallabkommen getrennt von den anderen Teilen der Maßnahme bewertet werden könne. |
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(203) |
Erstens führt Belgien an, dass das Abfallabkommen nicht nur die LTO-Anlagen, sondern alle sieben Kernreaktoren in Belgien betreffe. Die Rückstellungen für Kernenergie, auf denen die gedeckelten Beträge beruhen, berücksichtigen alle Rückstellungen für Kernenergie, die bis zu den ursprünglichen gesetzlichen Endstichtagen der sieben Kernreaktoren anzusetzen sind (siehe Tabelle 1). |
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(204) |
Zweitens werden, wie in Erwägungsgrund 170 des Einleitungsbeschlusses erwähnt, die Kosten im Zusammenhang mit den Betriebsabfällen und abgebrannten Brennelementen, die von den LTO-Anlagen während des LTO-Zeitraums erzeugt werden, von den Miteigentümern der LTO-Anlagen (BE-NUC und Luminus) getragen, einschließlich der Kosten für die Anpassung der Betriebsabfälle an die vertraglichen Übertragungskriterien und einer Mengenanpassungsgebühr für diese zusätzlichen Mengen. Electrabel und die beitragenden Unternehmen werden im Einklang mit den geltenden Rechnungslegungsvorschriften Rückstellungen für radioaktive Betriebsabfälle festlegen. Diese zusätzlichen Kosten spiegeln sich im unterzeichneten Finanzmodell wider, auf dem die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen der Komponente 1 des LTO-Projekts beruhen, und werden daher bei der Kalibrierung der Teilmaßnahmen der Komponente 1 berücksichtigt. |
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(205) |
Drittens bleibt der Betreiber kerntechnischer Anlagen für die Stilllegung und den Rückbau aller sieben Kernreaktoren in Belgien verantwortlich. Diese Kosten spiegeln sich weder im Abfallabkommen noch im unterzeichneten Finanzmodell wider. Eine Ausnahme bildet die Erhöhung der Stilllegungsverpflichtungen (sowohl für die LTO-Anlagen als auch für die Nicht-LTO-Anlagen) aufgrund des LTO-Projekts, für die ein fester Pauschalbetrag festgelegt und von CPN/CNV genehmigt wurde und der von den belgischen Behörden als einmalige Zahlung geleistet wird. Die Höhe dieser Dyssynergien wurde im unterzeichneten Finanzmodell berücksichtigt. |
3.3.3. Komponente 3: Rechtliche Absicherung
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(206) |
Wie in Abschnitt 3.5. des Einleitungsbeschlusses dargelegt, enthält die Vereinbarung zwischen dem belgischen Staat und Engie auch Bestimmungen über den Rechtsschutz, in denen die Risikoteilung im Falle bestimmter künftiger Gesetzesänderungen festgelegt wird. Kapitel 4 des Phoenix-Gesetzes bildet die Rechtsgrundlage für den Schutz von Engie vor bestimmten Gesetzesänderungen. Das Verhältnis zwischen den Parteien in Bezug auf Entschädigungen im Falle der betreffenden Gesetzesänderungen wird jedoch ausschließlich durch die Bestimmungen der Durchführungsvereinbarung geregelt. |
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(207) |
Diese mit Engie und Electrabel geschlossenen Bestimmungen sehen vor, dass der belgische Staat Engie (oder eines der betroffenen Unternehmen der Engie-Gruppe) für die dadurch tatsächlich entstandenen direkten Verluste entschädigt, wenn die belgische Föderalregierung oder das belgische Föderalparlament neue Verordnungen erlässt, die speziell die Betreiber kerntechnischer Anlagen in Belgien oder die nuklearen Tätigkeiten von Electrabel betreffen und sich negativ auf die wesentlichen Bedingungen der Transaktion auswirken. Dies schließt auch die Zahlungen ein, die Engie im Rahmen dieser Entschädigung an Luminus zu leisten hat. Nach belgischem Recht muss der Kläger seinen Anspruch nachweisen, und die Höhe der Entschädigung wird durch ein Gericht oder ein Schiedsverfahren festgelegt. Zwar sind die belgischen Gerichte zuständig, doch gibt es eine gegenseitige Schiedsmöglichkeit im Rahmen der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung. |
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(208) |
Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Gesetzesänderung aus der Umsetzung europäischer oder internationaler Rechtsvorschriften resultiert, es sei denn, die belgische Föderalregierung oder das belgische Föderalparlament hat die Existenz und den Inhalt dieser Rechtsvorschriften auf einer anderen Ebene (international, supranational, europäisch, regional, kommunal usw.) veranlasst oder aktiv gefördert oder eine gerichtliche Entscheidung veranlasst oder aktiv gefördert. |
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(209) |
Wie in Erwägungsgrund 180 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, bringt Belgien vor, die Entscheidungspraxis der Kommission deute darauf hin, dass Schutzmaßnahmen gegen Gesetzesänderungen staatliche Beihilfen darstellen können. Belgien verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung der Kommission über die Verlängerung der Laufzeit von drei weiteren Kernreaktoren in Belgien, in der die Kommission die Entschädigungsklauseln geprüft habe, die in den Vereinbarungen zwischen dem belgischen Staat und den Eigentümern kerntechnischer Anlagen enthalten waren. Belgien kommt daher zu dem Schluss, dass die Vereinbarung über rechtlichen Absicherungen zwischen dem belgischen Staat und Engie die Gewährung eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils für Engie bedeuten könnte. |
3.3.4. Alternative Finanzierungsoptionen
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(210) |
Belgien macht geltend, dass die Verlängerung der Laufzeit der beiden Kernreaktoren aufgrund der besonderen wirtschaftlichen Lage und des spezifischen Risikoprofils von Kernenergie ein spezielles Unterstützungspaket erfordert. |
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(211) |
Wie in Erwägungsgrund 22 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, hat Electrabel keine Rückstellungen für den Langzeitbetrieb gebildet, da bis März 2022 — spätestens jedoch bis 2025 — alle belgischen Kernkraftwerke gemäß dem Gesetz über den Atomausstieg geschlossen werden sollten. Nach der Entscheidung über die Verlängerung der Laufzeit von Doel 4 und Tihange 3 bestand dringender Bedarf an einer Sanierung der LTO-Anlagen. Angesichts des straffen Zeitplans und der gestiegenen Kosten für Brennstoffe und andere notwendige Teile in den letzten Jahren sind die Investitionskosten des LTO-Projekts mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. |
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(212) |
Die belgischen Behörden haben alternative Unterstützungsmechanismen geprüft, darunter die Einbeziehung der Kerntechnologie in den belgischen Kapazitätsmechanismus, eine feste Einspeisevergütung, einen einseitigen CfD oder ein RAB-Modell. |
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(213) |
Nach Angaben der belgischen Behörden wurden diese Alternativen angesichts der in Abschnitt 3.1. genannten Marktversagen in bestimmten Bereichen aus folgenden Gründen als weniger geeignet angesehen, um das LTO-Projekt zu unterstützen:
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(214) |
Belgien macht geltend, dass der zweiseitige CfD in Verbindung mit den anderen Teilmaßnahmen des Unterstützungspakets die erforderliche Unterstützung zu geringeren Kosten für die Verbraucher biete, als dies bei den alternativen Vergütungsmechanismen der Fall sei. |
3.4. Begünstigte
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(215) |
Wie in Erwägungsgrund 181 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, sind die Endbegünstigten der angemeldeten Maßnahme i) Engie als Muttergesellschaft von Electrabel, das alleiniger Betreiber und Miteigentümer der LTO-Anlagen (89,807 %) ist, sowie in ihrer Funktion als direkte Vertragspartei der mit der belgischen Regierung geschlossenen Durchführungsvereinbarung, und ii) EDF S.A. („EDF“) als oberste Muttergesellschaft von Luminus, das Miteigentümer der LTO-Anlagen (10,193 %) und Teil der beitragspflichtigen Unternehmen ist, sowie in ihrer Funktion als Muttergesellschaft von EDF Belgium, das Teil der beitragspflichtigen Unternehmen ist. Die Kommission hat während der förmlichen Prüfung keine Gründe gefunden, von dieser Bewertung der Hauptbegünstigten abzuweichen. |
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(216) |
Die Kommission teilt jedoch die Auffassung Belgiens hinsichtlich der Ermittlung der Begünstigten der Komponente 1 der Maßnahme. Insbesondere argumentierte Belgien in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, dass BE-NUC (das Gemeinschaftsunternehmen zwischen dem belgischen Staat und Electrabel) und Luminus und nicht Electrabel und Luminus die unmittelbar Begünstigten des CfD, der SDC-Darlehen, der MOCP und der WCF seien. Als Gesellschafter von BE-NUC und derzeitiger Miteigentümer der LTO-Anlagen kann Electrabel dennoch ebenfalls als wichtiger Begünstigter dieser Teilmaßnahmen der Komponente 1 angesehen werden. Was die anderen Teilmaßnahmen im Rahmen von Komponente 1 betrifft, die Unterstützung für den Betrieb und die Instandhaltung der LTO-Anlagen vorsehen, ist Electrabel als Betreiber kerntechnischer Anlagen und Anteilseigner von BE-NUC zusammen mit dem belgischen Staat unmittelbarer Begünstigter, während Luminus als Miteigentümer der LTO-Anlagen mittelbarer Begünstigter ist. Gemäß den Randnummern 115 und 116 der Mitteilung der Kommission über den Begriff der Beihilfe kann ein Vorteil auch anderen Unternehmen als denen gewährt werden, denen staatliche Mittel unmittelbar übertragen werden (mittelbarer Vorteil). Luminus profitiert von der Kombination der Teilmaßnahmen im Rahmen von Komponente 1 durch die Verringerung der Betriebs- und Insolvenzrisiken für das LTO-Projekt, ohne selbst direkt an diesen Teilmaßnahmen beteiligt zu sein. Daher kann davon ausgegangen werden, dass Luminus durch diese Teilmaßnahmen einen mittelbaren Vorteil erlangt. Dieser mittelbare Vorteil gilt nicht für die EMSA, da Luminus Eigentümer seines Anteils an dem von den LTO-Anlagen erzeugten Strom ist und den Verkauf des Stroms unabhängig abwickeln wird, und auch nicht für die zwischen Electrabel und BE-NUC zu schließende ASA. |
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(217) |
In Bezug auf die Komponente 2 der angemeldeten Maßnahme kommen die Übertragung von Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen und die Vereinbarung über die Stilllegungsverbindlichkeiten dem Betreiber kerntechnischer Anlagen, Electrabel, sowie Luminus und EDF Belgium in ihrer Rolle als beitragspflichtige Unternehmen zugute, die zusammen mit dem Betreiber kerntechnischer Anlagen finanziell für die Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und der Stilllegung verantwortlich sind. |
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(218) |
In Bezug auf die Komponente 3 der angemeldeten Maßnahme sieht die rechtliche Absicherung vor, dass einseitige Maßnahmen des belgischen Staates, die sich speziell auf die Betreiber von kerntechnischen Anlagen in Belgien auswirken oder auf sie anwendbar sind und durch die die wesentlichen Bedingungen der Transaktion verändert werden, einen Anspruch auf Entschädigung begründen. Die unmittelbaren Begünstigten sind daher Engie als Muttergesellschaft von Electrabel, dem Betreiber (und Miteigentümer) der Kernreaktoren in Belgien, und BE-NUC. Ähnlich wie bei einigen Teilmaßnahmen im Rahmen von Komponente 1, obwohl Luminus nicht direkt an den Maßnahmen zur rechtlichen Absicherung der Komponente 3 beteiligt ist, ergibt sich ein mittelbarer Vorteil für das Unternehmen Luminus, das ebenfalls im Falle von rechtlichen Änderungen, die das LTO-Projekt betreffen, entschädigt wird (siehe Abschnitt 3.3.3.). Daher ist Luminus ein mittelbarer Begünstigter der Komponente 3 der Maßnahme. |
3.5. Rechtsgrundlage und Transparenz
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(219) |
Wie in Abschnitt 3.7. des Einleitungsbeschlusses erläutert, erfordert das LTO-Projekt eine Reihe von Gesetzesänderungen, die im vorliegenden Abschnitt zusammengefasst sind. |
3.5.1. Änderung des Gesetzes über den Atomausstieg
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(220) |
Das Gesetz über den Atomausstieg regelt seit 2003 den schrittweisen Ausstieg aus der Stromerzeugung durch Kernkraft in Belgien und wurde bereits dreimal geändert, um die Verlängerung der Laufzeit von Tihange 1, Doel 1 und Doel 2 zu ermöglichen. |
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(221) |
Die Verlängerung der Laufzeit von Doel 4 und Tihange 3 um zehn Jahre erfordert eine weitere Änderung des Gesetzes über den Atomausstieg. Die Änderungen wurden durch das „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Atomausstieg“ umgesetzt, das am 18. April 2024 vom Parlament in seiner Plenarsitzung angenommen, am 26. April 2024 vom König unterzeichnet und am 5. Juni 2024 im belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde. |
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(222) |
Gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (107), der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (108) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (109) bringt Belgien vor, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit grenzüberschreitenden Konsultationen (110) erforderlich ist, die durchgeführt wurde. |
3.5.2. „Phoenix-Gesetz“
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(223) |
Die verschiedenen Elemente des LTO-Projekts werden durch ein separates Gesetz zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Energiesektor und zur Reform des Kernenergiesektors, das auch als „Phoenix-Gesetz“ bezeichnet wird, umgesetzt. Die einzelnen Kapitel des Phoenix-Gesetzes werden in Erwägungsgrund 191 des Einleitungsbeschlusses ausführlich beschrieben. Das Phoenix-Gesetz wurde vom Parlament am 18. April 2024 in einer Plenarsitzung gebilligt und am 26. April 2024 vom König unterzeichnet. Es wurde am 5. Juni 2024 im belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
3.5.3. Gesetze über die belgische Regierungsstruktur
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(224) |
Wie in Erwägungsgrund 193 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, hat der belgische Staat zwei neue öffentliche Einrichtungen gegründet, die bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit dem LTO-Projekt übernehmen werden:
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(225) |
Das BE-WATT-Gesetz und das Hedera-Gesetz wurden vom Parlament am 18. April 2024 in der Plenarsitzung genehmigt und am 26. April 2024 vom König unterzeichnet. Sie wurden am 5. Juni 2024 im belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
3.5.4. Königliche Erlasse
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(226) |
Erstens regeln die Genehmigungen durch Königlichen Erlass die Genehmigung von Anlagen, die radioaktive Abfälle konditionieren. Dieser Königliche Erlass wurde geändert, um die Genehmigung von Anlagen zur Konditionierung von radioaktiven Abfällen gemäß den vertraglichen Übertragungskriterien zu ermöglichen. Für Genehmigungen für Konditionierungsanlagen, die gemäß den vertraglichen Übertragungskriterien Konditionierungen durchführen, wird eine separate Kategorie eingeführt. Er wurde am 11. Juli 2024 angenommen und am 15. Juli 2024 im belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
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(227) |
Zweitens legt der Königliche Erlass über die vertraglichen Übertragungskriterien die vertraglichen Übertragungskriterien und die Kategorisierung der Abfallpakete sowie die Art und Weise fest, wie sie die Mengengutschrift in Anspruch nehmen. Er wurde am 11. Juli 2024 angenommen und am 15. Juli 2024 im belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
3.6. Haushalt und Finanzen
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(228) |
Belgien wird den gesamten Finanzierungsbedarf des LTO-Projekts aus dem allgemeinen Staatshaushalt bestreiten, einschließlich der potenziellen Rückzahlungen aus dem zweiseitigen CfD. |
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(229) |
Wie in Erwägungsgrund 200 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, schätzt Belgien, dass sich die Kosten für Investitionsausgaben des LTO-Projekts auf [2-2,5] Mrd. EUR und die gesamten Betriebskosten über die Laufzeit hinweg auf [7 000-8 000] Mio. EUR belaufen. |
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(230) |
Die Nettoauswirkungen auf den belgischen Staatshaushalt ergeben sich aus zwei Faktoren: erstens durch die Kapitaleinlage in Höhe von 24,7 Mio. EUR in das Gemeinschaftsunternehmen und zweitens durch die von der Vertragspartei der Vergütungsvereinbarung zu zahlenden Nettokosten der Maßnahmen. Belgien macht geltend, dass die erwarteten Haushaltsausgaben nicht nur von Kostenprognosen abhängen, sondern auch von Prognosen zu Preisen/Einnahmen auf dem Energiemarkt, da das LTO-Projekt durch eine Kombination aus Markterlösen, CfD-Differenzzahlungen, Mindest-OPEX- und Kapitalzahlungen sowie SDC-Darlehen finanziert wird. |
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(231) |
Gemäß der Basisszenario-Prognose des unterzeichneten Finanzmodells erhält der Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung über die Laufzeit des Projekts hinweg einen Nominalbetrag von insgesamt [0-500] Mio. EUR. |
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(232) |
Sollten sich die Strompreise jedoch gemäß einer niedrigeren Prognose entwickeln, würden sich die Kosten der Maßnahme für den belgischen Staat aufgrund höherer CfD-Zahlungen um [4 000-4 500] Mio. EUR erhöhen. Im Falle eines unerwarteten Ereignisses, durch das beide Kernkraftwerke ausfallen würden, wäre der Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung zudem verpflichtet, zusätzliche Unterstützung in Höhe von [500-1 000] Mio. EUR pro Jahr der Nichtverfügbarkeit zu leisten. In einem negativen Szenario mit niedrigen Strompreisen und eines zwölfmonatigen Ausfalls müsste der Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung über die Projektlaufzeit hinweg einen Gesamtnettobetrag (Nominalbetrag) von [4 000-4 500] Mio. EUR bereitstellen, d. h., das Budget der Maßnahme würde sich auf fast [40-50] % der gesamten Kapital- und Betriebskosten belaufen. |
3.7. Kumulierung
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(233) |
Belgien bestätigt, dass die Maßnahme nicht mit anderen Beihilfen zur Deckung derselben Kosten, die im Rahmen des LTO-Projekts anfallen, kumuliert werden kann. Belgien bringt vor, dass außer dem Staatshaushalt keine anderen Mittel an der Finanzierung des LTO-Projekts beteiligt sein dürften, und bestätigt, dass keine Unionsmittel betroffen sein werden. |
3.8. Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens
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(234) |
Die Kommission hat den Einleitungsbeschluss am 22. Juli 2024 angenommen. Die Kommission kam zu dem vorläufigen Schluss, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, und äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit der Beihilfe, ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und möglicher unzumutbarer Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen. |
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(235) |
Erstens äußerte die Kommission hinsichtlich der Erforderlichkeit der Beihilfe Zweifel an den finanziellen Unterstützungsmaßnahmen der Komponente 1. Die Kommission erkennt zwar an, dass die Betreiber kerntechnischer Anlagen und die Eigentümer von Kernreaktoren angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen Strommarktpreise möglicherweise eine stabile Einnahmequelle benötigen, bezweifelt jedoch, dass die zusätzlichen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen über den zweiseitigen CfD hinaus alle erforderlich sind. Insbesondere hatte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, an dem die belgische Regierung beteiligt sein wird, hinsichtlich der Mindest-OPEX- und der Mindestkapitalzahlung sowie hinsichtlich der SDC-Darlehen. |
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(236) |
Zweitens äußerte die Kommission erneut Zweifel an der Geeignetheit der Beihilfe hinsichtlich der finanziellen Unterstützungsmaßnahmen der Komponente 1. Die Kommission wollte die von Belgien vorgeschlagene Ausgestaltung des zweiseitigen CfD näher prüfen, da dieser offenbar keine angemessenen Anreize bot, auf Marktbedingungen zu reagieren und Wartungsarbeiten auf möglichst effiziente Weise zu planen (einschließlich der Heranziehung des DAM-Preises als Referenz-Marktpreis im CfD-Modell). Darüber hinaus hinterfragte die Kommission, ob die Kombination der Vergütungsmaßnahmen die Begünstigten nicht von einem zu großen Anteil der Markt- und Betriebsrisiken entlastet. |
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(237) |
Drittens äußerte die Kommission hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe Zweifel an der Verhältnismäßigkeit mehrerer finanzieller Vergütungsmaßnahmen (einschließlich der SDC-Darlehen und der MOCP). Die Kommission war der Auffassung, dass diese Maßnahmen mit einem CfD kombiniert und so konzipiert sind, dass sie die Zielrendite von 7 % erreichen. Eine Bewertung ist nur in Bezug auf die Maßnahmen selbst und die damit verbundene Risikominderung möglich. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses die Verhältnismäßigkeit dieser Zielrendite nicht abstrakt bewerten konnte, und kam zu dem Schluss, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung erst nach der Prüfung der Geeignetheit der Maßnahmen erfolgen kann. Darüber hinaus hatte die Kommission Zweifel an der Festlegung des Betrags der Pauschalzahlung in Höhe von 15 Mrd. EUR für die Übertragung der Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen (insbesondere in Bezug auf den verwendeten Abzinsungssatz und die Höhe des Risikoaufschlags) sowie an der Höhe der zusätzlichen Stilllegungsverbindlichkeiten, die sich aus dem LTO-Projekt ergeben (was zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses noch nicht bekannt war). |
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(238) |
Schließlich stellte die Kommission die Frage, ob ein unangemessenes CfD-Modell und die Kumulierung aller Finanzhilfemaßnahmen nicht zu unzulässigen Marktverzerrungen führen könnten. Darüber hinaus benötigte die Kommission weitere Zusicherungen hinsichtlich der Identität und Unabhängigkeit der Stelle, die die Produktion der LTO-Anlagen im Rahmen der EMSA auf dem Markt verkauft. |
4. DER STANDPUNKT BELGIENS
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(239) |
Belgien übermittelte seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss am 22. August 2024. Belgien legte zusätzliche unabhängige Analysen vor, die von Compass Lexecon in Bezug auf das CfD-Modell, die SDC-Darlehen und die MOCP (vorgelegt am 22. August 2024) sowie die Abfallbegrenzung (vorgelegt am 30. August 2024) erstellt wurden, um den im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifeln der Kommission hinsichtlich der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit des Pakets finanzieller Unterstützungsmaßnahmen (Komponente 1 der Beihilfemaßnahme), der Verhältnismäßigkeit des Abfallabkommens (Komponente 2 der Beihilfemaßnahme), der Vereinbarkeit des CfD-Modells mit dem Unionsrecht und möglicher unverhältnismäßiger Verzerrungen des Wettbewerbs und des Handels zu begegnen. |
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(240) |
In der Antwort Belgiens auf den Einleitungsbeschluss wird die ursprüngliche Maßnahme (LTO-Projekt) wie im Einleitungsbeschluss beschrieben erörtert. Die vorliegende Maßnahme umfasst Änderungen gegenüber der ursprünglichen Maßnahme (die aufgrund der von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken vorgenommen wurden) und ist in Abschnitt 3 dieses Beschlusses ausführlich dargelegt. |
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(241) |
Die von Belgien vorgebrachten Argumente werden im Folgenden näher erläutert. |
4.1. Standpunkt Belgiens zum Paket finanzieller Maßnahmen (Komponente 1)
4.1.1. Geeignetheit des CfD-Modells
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(242) |
Belgien stimmte mit der Kommission darin überein, dass die Förderung marktkonformer Anreize und die Minimierung möglicher unangemessener Verzerrungen für die Gestaltung von Unterstützungsmechanismen von grundlegender Bedeutung sind. |
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(243) |
Belgien zufolge bestimmen die technischen, regulatorischen und wirtschaftlichen Zwänge der LTO-Anlagen (siehe auch Abschnitt 2.1) die Durchführbarkeit und Geeignetheit des CfD-Modells. Diese Auffassung wird durch eine unabhängige zusätzliche wirtschaftliche Analyse von Compass Lexecon untermauert (111). Belgien argumentierte insbesondere, dass wirtschaftliche Anreize für den Betreiber kerntechnischer Anlagen, in Situationen mit eingeschränkten Reaktionsmöglichkeiten auf Marktbedingungen zu reagieren, zu einer suboptimalen Risikoverteilung führen und die Unsicherheit künftiger Einnahmen ohne Möglichkeit einer abschwächenden Maßnahme erhöhen könnten. Daher könnten höhere Risiken für den Begünstigten, denen nicht durch operative Abgaben begegnet werden kann, zu einem verschlechterten Risiko-Ertrags-Profil der Investition und zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht des Programms führen (z. B. durch die Notwendigkeit eines höheren Ziel-IRR). Die daraus resultierenden erwarteten Auswirkungen auf die Kosten für die Unterstützung müssten daher gegen die Kosten abgewogen werden, die dem Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung durch die direkte Übernahme dieses Risikos entstehen. |
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(244) |
Belgien argumentiert ferner, dass der Händlerbetrieb der LTO-Anlagen und die entsprechenden Gebotsentscheidungen die wirtschaftliche Benchmark für ein CfD-Modell seien, das ein marktkonformes Verhalten aufrechterhalte. |
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(245) |
Im vorliegenden Fall weist Belgien darauf hin, dass verschiedene technische und betriebliche Zwänge den Spielraum für eine Änderung des Wartungsplans und für Modulationen und damit auch das mit erhöhten wirtschaftlichen Anreizen verbundene Wertschöpfungspotenzial erheblich einschränken:
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(246) |
Belgien argumentierte, dass angesichts der Betriebs- und Sicherheitszwänge der LTO-Anlagen einige der nachstehend aufgeführten alternativen CfD-Modelle die Risiken nicht effizienter verteilen und marktkonformes Verhalten nicht wirksamer fördern würden als das vorgeschlagene Modell. Belgien machte insbesondere geltend, dass in einigen Fällen die Verwendung langfristiger Referenzpreise und Referenzmengen effiziente Entscheidungen hinsichtlich des Einsatzes/Betriebs begünstigen könne, da dadurch die CfD-Zahlungen von den erzielten Marktpreisen abgekoppelt würden. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall angesichts der betrieblichen Zwänge der LTO-Anlagen und des einzigartigen Verfügbarkeitsmusters im Zeitraum der LTO-Arbeiten möglicherweise nicht angemessen, wie nachstehend erläutert:
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(247) |
Belgien zufolge zielte das gewählte CfD-Modell in Verbindung mit seinen spezifischen Regelungen (der MPRA und der Modulationsregelung) darauf ab, das Marktrisiko durch operative Anreize auszugleichen, die sowohl Investitionen als auch die kurzfristige Markteffizienz fördern. Es erleichtere eine zeitnahe Reaktion auf Marktsignale, ohne unnötige Komplexität zu verursachen, und sei auf die technischen und regulatorischen Zwänge der LTO-Anlagen abgestimmt. Belgien verwies in diesem Zusammenhang auf folgende Aspekte:
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(248) |
Aus den oben dargelegten Gründen kam Belgien zu dem Schluss, dass die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Geeignetheit des CfD-Modells im Einleitungsbeschluss unbegründet sind. |
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(249) |
Während des förmlichen Prüfverfahrens beschloss Belgien jedoch, das CfD-Modell und den MPRA-Mechanismus zu ändern, um marktkonforme Anreize zu stärken und Marktentwicklungen gebührend zu berücksichtigen.
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4.1.2. Struktur des Gemeinschaftsunternehmens
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(250) |
Electrabel und der belgische Staat planen die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens mit einer 50:50-Beteiligung, das die relevanten Vermögenswerte halten wird, um den weiteren Betrieb der LTO-Anlagen zu ermöglichen. |
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(251) |
Belgien machte geltend, dass dieser Ansatz es dem belgischen Staat ermögliche, die Projektgesellschaft gleichberechtigt mitzubestimmen, da die beiden Gesellschafter das Gemeinschaftsunternehmen zu gleichen Bedingungen und als Gesellschafter mit dem gleichen Risiko (entsprechend dem üblichen Gesellschafterrisiko und der üblichen Finanzierung) und den gleichen Vorteilen (insbesondere Dividenden) gegründet hätten. Außerdem könne der belgische Staat so ein gewisses Maß an Eigentumsrechten an kritischer Infrastruktur behalten. |
4.1.3. MOCP und SDC-Darlehen
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(252) |
Belgien erklärte, dass, falls die Einnahmen von BE-NUC nicht ausreichen, um die für den Betrieb der LTO-Anlagen erforderlichen Kosten (die Kosten der Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung und sonstige Betriebs-, Brennstoff- und Instandhaltungsinvestitionskosten) zu decken, der belgische Staat als Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung verpflichtet ist, eine Ausgleichszahlung an BE-NUC (und Luminus) zu leisten. BE-NUC muss diesbezüglich einen jährlichen Abgleichsbericht vorlegen. Diese Mindest-OPEX-Zahlung soll ausreichende Liquidität zur Deckung dieser Kosten sicherstellen, um die langfristige Rentabilität und Solvenz von BE-NUC zu sichern. Darüber hinaus wird der Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung eine Kapitalzahlung leisten, die aus einer 50-prozentigen Kostenabsicherung für das investierte Kapital im Verhältnis zu den amortisierten Kapitalkosten der Laufzeitverlängerung der LTO-Anlagen besteht. Sowohl die Mindest-OPEX- als auch die Kapitalzahlung werden als MOCP bezeichnet und gelten ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Langzeitbetriebs. |
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(253) |
Belgien erklärte, dass es sowohl BE-NUC als auch Luminus mit Wirkung vom 1. Juli 2025 auch Kreditlinien zur Verfügung stellen werde, um die Betriebs- und Instandhaltungskosten zu finanzieren, die während bestimmter Stillstandszeiten gemäß Abschnitt 3.2(A) („Beschaffung von SDC-Darlehen“) der Vergütungsvereinbarung anfallen. Konkret wird der belgische Staat anstelle von zusätzlichem Kapital für BE-NUC und Luminus SDC-Darlehen zu einem begrenzten Zinssatz und mit einem festgelegten Tilgungsplan bereitstellen, die in zwei Tranchen finanziert werden:
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(254) |
Belgien erklärte, dass mit der MOCP Risiken mit erheblichen Auswirkungen bekämpft würden, die zu Verlusten während der Betriebsphase führen könnten. Zusammen mit den SDC-Darlehen in der Phase vor der Wiederinbetriebnahme seien diese Maßnahmen unerlässlich, um sicherzustellen, dass das Projekt ausreichende Zahlungsströme generiert, um den Betreiber der kerntechnischen Anlagen zu bezahlen und die langfristige Betriebsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Belgien argumentiert, dass dem Kernkraftwerk ohne diese Maßnahmen im Falle längerer Ausfälle oder regulatorischer (politischer) Änderungen, die zu einer Nichtverfügbarkeit führen, der Konkurs drohen könnte. |
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(255) |
Zur weiteren Untermauerung dieser Behauptungen legte Belgien, gestützt auf eine von Compass Lexecon erstellte unabhängige Analyse (112), folgende Erläuterungen vor:
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(256) |
Belgien kam daher zu dem Schluss, dass die MOCP und die SDC-Darlehen geeignet und angemessen sind:
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(257) |
Nach dem förmlichen Prüfverfahren hat Belgien beschlossen, die potenziellen MOCP-Zahlungen auf maximal 2 Mrd. EUR zu begrenzen, indem es von seinem Kündigungsrecht bzw. seinen Kündigungsrechten gemäß der Vergütungsvereinbarung Gebrauch machen würde, es sei denn, eine Analyse des belgischen Staates ergebe, dass eine solche Kündigung die Versorgungssicherheit Belgiens beeinträchtigen könnte und/oder aus finanzieller Sicht nicht angemessen wäre. Weitere Einzelheiten sind in Abschnitt 3.3.1.3.3. zu finden. |
4.1.4. Gesellschafterdarlehen und WCF
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(258) |
Nach Angaben Belgiens erklären sich der belgische Staat und Electrabel als Gesellschafter bereit, ihren Anteil an dem Finanzierungsbedarf von BE-NUC oder an unvorhergesehenen Finanzierungslücken zu finanzieren (soweit diese Kosten und Aufwendungen betreffen, die nicht durch andere Mechanismen wie Einnahmen von BE-NUC, Differenzzahlungen an BE-NUC im Rahmen der Vergütungsvereinbarung, das SDC-Darlehen usw. finanziert werden, um eine doppelte Finanzierung zu vermeiden). |
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(259) |
Belgien erklärte, dass Electrabel und der belgische Staat individuelle und identische Vereinbarungen über die Gesellschafterdarlehen mit BE-NUC getroffen hätten. Die Zinssätze seien nicht festgeschrieben worden, jedoch sehe die Gesellschafterdarlehensvereinbarung vor, dass der Zinssatz für jedes Gesellschafterdarlehen zu marktüblichen Konditionen festgesetzt werde, die vom Vorstand von BE-NUC gemäß der Gesellschaftervereinbarung unter Berücksichtigung der aktuellen Marktzinsen und vergleichbarer Fremdfinanzierungen Dritter, die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbar seien, ermittelt würden. Die Rückzahlungsbedingungen für die Beträge und die Zinssätze seien identisch. |
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(260) |
Die WCF dient Belgien zufolge der Finanzierung des Betriebskapitalbedarfs, der sich aus dem Betrieb der LTO-Anlagen ergibt. BE-NUC darf Mittel aus der WCF in Anspruch nehmen, wenn die Differenz zwischen den Mittelzuflüssen und Mittelabflüssen geringer ist als die in der Vergütungsvereinbarung festgelegten geschätzten Betriebskosten für den kommenden Ausgabenzeitraum. Der Betrag der WCF muss mindestens den geschätzten durchschnittlichen Betriebskosten für einen Zeitraum von drei Monaten entsprechen. Belgien stellte klar, dass die WCF in der Praxis als Überbrückung innerhalb des Jahres bis zur jährlichen MOCP diene und als revolvierende Kreditfazilität fungiere, die bei Inanspruchnahme der vom belgischen Staat bereitgestellten MOCP jährlich zurückgezahlt würde. |
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(261) |
Belgien stellte klar, dass Electrabel eine Methode für das Gesellschafterdarlehen von Electrabel vorschlagen werde, die in einem Termsheet beschrieben und dem Verwaltungsrat von BE-NUC mitgeteilt werde, um anschließend auf das Darlehen des belgischen Staates sowie auf die WCF übertragen zu werden. Die Rückzahlungsbedingungen für die Beträge und die Zinssätze seien identisch. Belgien brachte vor, dass die Methode noch erörtert werde und zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werde. |
4.2. Standpunkt Belgiens zur EMSA
4.2.1. Vergabe der EMSA im Rahmen eines wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens
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(262) |
In Bezug auf den Erwerb von Energiemanagerdienstleistungen im Rahmen der EMSA machte Belgien geltend, dass der Erwerb dieser Dienstleistungen im Rahmen eines wettbewerbsorientierten, transparenten, diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens erfolge. Insbesondere werde der EMSA-Vertrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vergeben (Artikel 120 des belgischen Gesetzes über die öffentlichen Aufträge vom 17. Juni 2016), was im Versorgungssektor ein Standardverfahren darstelle. Belgien kommt daher zu dem Schluss, dass die EMSA dem Energiemanager (EMSA-Partner) keinen Vorteil verschafft und dass der EMSA-Partner nicht von der staatlichen Beihilfe profitiert. |
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(263) |
Belgien brachte vor, dass die Anwendung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge zwar bereits eine Reihe von Garantien biete, angesichts der Bedeutung der ausgeschriebenen Dienstleistungen und der Sensibilität aus wettbewerbspolitischer Sicht jedoch zusätzliche Bestimmungen und Garantien eingeführt worden seien, um sicherzustellen, dass bei der Ausschreibung ein ausreichender Wettbewerb herrscht. |
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(264) |
Insbesondere hat Belgien erklärt, dass vor der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen ein Auskunftsersuchen zur EMSA eingeleitet wurde, um die Meinungen des Marktes einzuholen, darunter auch zu zahlreichen Themen im Zusammenhang mit dem Inhalt des EMSA-Vertrags. Darüber hinaus enthalte die Ausschreibung spezifische Auswahlkriterien, mit denen sichergestellt werde, dass die infrage kommenden bzw. ausgewählten Teilnehmer angesichts der Bedeutung und Sensibilität der ausgeschriebenen Dienstleistung für den vorgesehenen Zweck geeignet seien. Weitere Einzelheiten zum Ausschreibungsverfahren und zu den Auswahlkriterien sind Abschnitt 3.3.1.5.1. zu entnehmen. |
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(265) |
Wie in Abschnitt 3.3.1.5.2. dargelegt, beschloss Belgien nach dem förmlichen Prüfverfahren, die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die wirtschaftsbedingten Modulationen dem EMSA-Partner zu übertragen und die feste Vergütung des EMSA-Partners durch eine Kombination aus einer festen und einer variablen Gebühr zu ersetzen, wodurch stärkere Anreize geschaffen werden, die Modulationen entsprechend den Marktsignalen vorzunehmen und gleichzeitig den technischen Zwängen (und potenziellen Risiken einer automatischen Abschaltung) der LTO-Anlagen Rechnung zu tragen. |
4.2.2. Zusätzliche Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Energiemanager
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(266) |
Belgien brachte vor, dass spezifische Maßnahmen hinsichtlich der möglichen Beteiligung von GEMS, dem Handelsunternehmen von Engie (ein vom Geschäftsbereich Kernenergie verwaltungstechnisch unabhängiger Geschäftsbereich der Engie-Gruppe), an dem Ausschreibungsverfahren vorgesehen seien. |
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(267) |
Belgien stellte ferner klar, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen und umgesetzt werden, um potenzielle Interessenkonflikte wirksam zu erkennen und zu verhindern. Diese Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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(268) |
Belgien stellte außerdem klar, dass GEMS als letzte Ausweichlösung, falls nicht rechtzeitig eine EMSA geschlossen werde, vorübergehend die EMSA-Dienstleistungen erbringen werde, um die Kontinuität der Dienstleistungen sicherzustellen. Belgien machte geltend, dass diese Regelung notwendig und angemessen sei, um die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistung (des Verkaufs des von den LTO-Anlagen erzeugten Stroms) sicherzustellen, diese Lösung jedoch zeitlich streng begrenzt und auf das erforderliche Minimum beschränkt sei. |
4.2.3. Schlussfolgerung Belgiens zur Vereinbarung über EMSA-Dienstleistungen
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(269) |
Belgien kam zu dem Schluss, dass im Ausschreibungsverfahren der EMSA jegliche potenzielle staatliche Beihilfe ausgeschlossen sei, da i) der belgische Staat sicherstellen werde, dass BE-NUC die Rechtsvorschriften und Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge konsequent einhalte, und ii) der umfassende Konsultationsprozess vor der eigentlichen Ausschreibung zusätzliche Garantien biete, um sicherzustellen, dass die Beschaffung von Dienstleistungen im Rahmen eines wettbewerbsorientierten, transparenten, diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens erfolge. |
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(270) |
Darüber hinaus kam Belgien zu dem Schluss, dass jegliches Risiko einer Marktabschottung und anderer potenziell wettbewerbswidriger Praktiken durch Engie vermieden werde und alle Maßnahmen und Schutzvorkehrungen ergriffen worden seien, um sicherzustellen, dass ein unabhängiger EMSA-Partner bestellt werde. Nur im Ausnahmefall würde GEMS diese Dienste vorübergehend anbieten, was erforderlich und angemessen sei, um die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten. |
4.3. Belgiens Standpunkt zum Abfallabkommen
4.3.1. Stilllegungsverbindlichkeiten
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(271) |
Belgien stellte klar, dass die sich aus dem LTO-Projekt ergebenden Verbindlichkeiten aus der Stilllegung und dem Abbau der LTO-Anlagen („Dyssynergien“), sofern sie von Electrabel nachgewiesen werden, vom belgischen Staat durch eine einmalige (vollständige und endgültige) Pauschalzahlung am Tag des Abschlusses des Rechtsgeschäfts übernommen werden. Belgien erklärte, dass sich der belgische Staat und Electrabel gemäß der Durchführungsvereinbarung innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens auf den Betrag einigen sollten und die Angelegenheit andernfalls der CPN/CNV zur Entscheidung vorgelegt werde. |
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(272) |
Belgien wies darauf hin, dass die Frage zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses noch auf der Ebene der CPN/CNV anhängig gewesen sei und daher im Einleitungsbeschluss nicht auf ihre Angemessenheit hin geprüft worden sei. |
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(273) |
Belgien erklärte, dass sich der belgische Staat und Electrabel innerhalb des vorgegebenen zeitlichen Rahmens nicht auf den Betrag einigen konnten, sodass die Angelegenheit der CPN/CNV zur Entscheidung vorgelegt worden sei. Im Einzelnen stellte Belgien Folgendes klar:
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(274) |
Belgien kam daher zu dem Schluss, dass der Betrag für die Übertragung zusätzlicher Stilllegungsverbindlichkeiten aus dem LTO-Projekt, wie ihn die CPN/CNV in ihrer Empfehlung vom 24. Juni 2024 festgelegt hat, angemessen sei. |
4.3.2. Belgiens Standpunkt zur Angemessenheit der Abfallbegrenzung
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(275) |
Darüber hinaus legte Belgien am 30. August 2024 eine zusätzliche unabhängige Analyse von Compass Lexecon vor, die eine wirtschaftliche Analyse der Ausgestaltung der Abfallbegrenzung enthält, einschließlich einer Analyse des Abzinsungssatzes von 3 % und weiterer Erläuterungen dazu, inwiefern die von der CPN/CNV ermittelten zusätzlichen Risiken entweder bereits durch die vom belgischen Staat berechnete Risikoprämie abgedeckt sind oder nur eine begrenzte Wahrscheinlichkeit/Auswirkung haben. |
4.3.2.1. Bedenken im Zusammenhang mit dem Abzinsungsfaktor
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(276) |
Belgien legte dar, dass die Bedenken der Kommission im Zusammenhang mit dem Abzinsungssatz auf einer Analyse der CPN/CNV in ihrer Empfehlung vom 7. März 2023 an den Minister der Energie (113) beruhen, in der die CPN/CNV die Auffassung vertritt, dass der für die Ausgaben für abgebrannte Brennelemente zu verwendende Abzinsungssatz schrittweise an den langfristig risikofreien Zinssatz (berechnet mit 2,17 %) angeglichen werden müsse, und schlägt die Verwendung eines zweistufigen Abzinsungssatzes vor (3,17 % für die ersten 30 Jahre und 2,17 % nach dem ersten Zeitraum von 30 Jahren). |
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(277) |
Belgien verwies auf eine unabhängige Analyse von Compass Lexecon (114), aus der hervorgehe, dass der vom belgischen Staat angesetzte Abzinsungssatz von 3 % angemessen sei, und zwar auf der Grundlage i) einer wirtschaftlichen Analyse des empfohlenen Ansatzes der CPN/CNV, ii) anderer einschlägiger Ansätze und iii) des deutschen Präzedenzfalls in der Rechtssache SA.45296.
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4.3.2.2. Bedenken im Zusammenhang mit den Risiken, die in der Abfallbegrenzungsvereinbarung berücksichtigt werden
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(278) |
Belgien brachte vor, dass die Bedenken der Kommission hinsichtlich der in der Abfallbegrenzungsvereinbarung berücksichtigten Risiken auch aus der Empfehlung der CPN/CNV an den Minister der Energie (siehe Fußnote 113) hervorgehen, wonach drei Risiken berücksichtigt werden sollten:
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(279) |
Aus der unabhängigen Analyse von Compass Lexecon gehe hervor, dass diese Risiken berücksichtigt worden seien und der belgische Staat einen umsichtigen Ansatz gewählt habe, der ausreichende Vorkehrungen zur Abdeckung dieser Risiken für unvorhergesehene Ausgaben enthalte.
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(280) |
Diese Analyse wurde durch die Stellungnahme zu Frage 5.4 des Auskunftsersuchens vom 1. Oktober 2024 abgeschlossen. Belgien brachte vor, dass das Portfolio von Hedera in der Praxis so gestaltet sein sollte, dass alle für den Zeitraum plausiblen wirtschaftlichen Szenarien, insbesondere hinsichtlich des Inflationsniveaus, berücksichtigt werden. Das Ziel von Hedera sei es, eine reale Rendite von 1 % zu erzielen (d. h. 1 % über dem Inflationsniveau). Zu diesem Zweck werde Hedera eine Strategie entwickeln, die das Risiko berücksichtige, dass eine solche Rendite unter bestimmten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (z. B. im Falle eines längeren Zeitraums mit hoher Inflation) mit einem ausschließlich aus Anleihen bestehenden Portfolio möglicherweise nicht erzielt werden könne. Hedera werde daher den Schwerpunkt auf ein dynamisches Aktiv-Passiv-Management legen, das auf einem diversifizierten Portfolio basiere, das Vermögenswerte umfasse, mit denen der Fonds gegen Inflation abgesichert werden könne. So könnte Hedera beispielsweise ein Portfolio zusammenstellen, das (unter anderem) auf Anleihen und Schuldtiteln, Aktien, Immobilien und Derivaten basiere und dessen langfristiges Ziel eine reale Rendite von 1 % bei geringstmöglichem Volatilitätsrisiko sei. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Hedera das eigene finanzielle Engagement bei belgischen Aktien, Anleihen und Immobilien einschränken werde. Damit solle Diversifizierung sichergestellt und der Fonds ausreichend von der belgischen Wirtschaft abgekoppelt werden. |
4.4. Belgiens Standpunkt zu den kumulativen Auswirkungen der Teilmaßnahmen
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(281) |
Belgien trug vor, dass die verschiedenen Komponenten und Teilmaßnahmen des LTO-Projekts Teil der Forderungen von Engie gewesen seien, um der Laufzeitverlängerung zuzustimmen, und dass diese alle in den am 13. Dezember 2023 unterzeichneten umfassenden Transaktionsunterlagen enthalten gewesen seien. Belgien stellte jedoch auch fest, dass sich die Komponenten des LTO-Projekts in einer Reihe von Aspekten unterscheiden und einander ergänzen, wodurch mögliche kumulative Auswirkungen begrenzt werden. |
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(282) |
Belgien verwies auf die Rechtsprechung, wonach bei der Bewertung aufeinanderfolgender Maßnahmen unter anderem folgende Aspekte zu berücksichtigen seien:
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4.4.1. Gegenstand und Natur der Komponenten 1, 2 und 3
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(283) |
Belgien führte aus, dass sich die drei Komponenten des LTO-Projekts hinsichtlich ihres Gegenstands und ihrer Natur grundlegend unterscheiden, und wies darauf hin, dass die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss die Unterschiede bzw. Gemeinsamkeiten hinsichtlich des Gegenstands und der Natur der Komponenten 1, 2 und 3 nicht ausdrücklich berücksichtigt habe. In diesem Zusammenhang brachte Belgien Folgendes vor:
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4.4.2. Zweck der Komponenten 1, 2 und 3
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(284) |
Belgien wies darauf hin, dass der allgemeine Zweck der drei Komponenten mit der Laufzeitverlängerung der LTO-Anlagen zusammenhänge. Belgien führte jedoch an, dass der konkrete Zweck jeder einzelnen Komponente ein relevantes Element für die Bewertung sei:
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4.4.3. Unmittelbare Begünstigte der Komponenten 1, 2 und 3
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(285) |
Belgien brachte ferner vor, dass die Komponenten 1, 2 und 3 unterschiedliche unmittelbare Begünstigte betreffen. Belgien räumte ein, dass die Ermittlung der Begünstigten jeder Maßnahme ein wichtiger Punkt bei der Beurteilung des Vorliegens kumulativer Auswirkungen sei. Hierzu hat der belgische Staat folgende Stellungnahmen abgegeben:
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4.4.4. Kumulative Auswirkungen der Komponenten 1, 2 und 3
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(286) |
Die Komponenten 1, 2 und 3 unterscheiden sich hinsichtlich Gegenstand und Natur sowie Zweck und Begünstigten erheblich, seien gleichzeitig abgeschlossen worden und dienen dem allgemeinen Zweck der Verlängerung der Laufzeit der LTO-Anlagen. Wie oben dargelegt, entspreche jede Komponente einem bestimmten Zweck, wodurch sie einander ergänzen und mögliche kumulative Auswirkungen begrenzt werden. |
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(287) |
Angesichts eines sich dank der Komponenten 2 und 3 möglicherweise ändernden Risikoprofils von Electrabel können diese Maßnahmen Electrabel als Betreiber kerntechnischer Anlagen tatsächlich zugutekommen und damit das Risikoprofil von Electrabel insgesamt verbessern. Die Komponenten 2 und 3 ändern nichts am Risikoprofil von BE-NUC, dem Hauptbegünstigten der Komponente 1. Wie in einer von Compass Lexecon durchgeführten unabhängigen Analyse bewertet, stelle das Risikoprofil von BE-NUC angesichts der spezifischen Risiken für das Projekt und die Risikoverteilung zwischen BEGOV und BE-NUC den entscheidenden Faktor für die Bewertung der Angemessenheit der Komponente 1 dar. |
5. DER STANDPUNKT VON ENGIE
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(288) |
Engie übermittelte seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss am 9. September 2024. Darin legt Engie Nachweise und Analysen vor, die seine Argumentation stützen, wonach die von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel unbegründet seien. In der Stellungnahme von Engie auf den Einleitungsbeschluss wird die im Einleitungsbeschluss beschriebene ursprüngliche Maßnahme erörtert. Die derzeitige Maßnahme enthalte gegenüber der ursprünglichen Maßnahme Änderungen (die vorgenommen worden seien, um die von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel auszuräumen); dies ist in Abschnitt 3 dieses Beschlusses ausführlich dargelegt. Der Standpunkt von Engie entspricht dem Standpunkt der belgischen Behörden. |
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(289) |
Engie machte geltend, dass das LTO-Projekt eine Gesamtvereinbarung und das Ergebnis umfangreicher und langwieriger Verhandlungen mit der belgischen Regierung sei, mit dem Leitprinzip, sich weiterhin für Belgien zu engagieren und einen Beitrag zur Versorgungssicherheit des Landes zu leisten, indem dem Ersuchen Belgiens um Verlängerung der Laufzeit von zwei Kernreaktoren stattgeben werde, wodurch die öffentliche Strategie, den Betrieb kerntechnischer Anlagen in Belgien nach 2025 einzustellen, aufgegeben werde (siehe Erwägungsgrund 23). Darüber hinaus brachte Engie vor, dass das LTO-Projekt aus folgenden Gründen positive Auswirkungen auf den Binnenmarkt habe:
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(290) |
Engie argumentierte ferner, dass zwischen dem LTO-Projekt (Laufzeitverlängerung von Doel 4 und Tihange 3) und der Laufzeitverlängerung von Doel 1, Doel 2 und Tihange 1 im Jahr 2015 (im Folgenden „bestehender Langzeitbetrieb“) mehrere Unterschiede bestehen:
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(291) |
Engie brachte vor, dass all diese Faktoren Engie und den belgischen Staat dazu veranlasst haben, eine umfassende Vereinbarung zu schließen, die sowohl die beantragte Verlängerung der Laufzeit (vorbehaltlich einer Minderung des Risikobetrags für Engie) als auch die Entsorgung übertragener abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle vorsehe, und vertrat die Auffassung, dass der bestehende Langzeitbetrieb kein relevanter Bezugsrahmen für die Bewertung der Erforderlichkeit und Geeignetheit der verschiedenen Maßnahmen des vorliegenden LTO-Projekts sei. |
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(292) |
Die wichtigsten Argumente von Engie zu den von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel werden im Folgenden näher dargelegt. |
5.1. Standpunkt von Engie zur Einstufung der staatlichen Beihilfe für das LTO-Projekt als „einzige Maßnahme“ und zu deren Anreizeffekt
5.1.1. Einzige Maßnahme
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(293) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die drei Komponenten der Maßnahme als Teil einer einzigen Maßnahme des belgischen Staates bewertet werden können, da sie alle denselben Vorgang betreffen, nämlich die Verlängerung der Laufzeit der LTO-Anlagen. |
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(294) |
Engie erklärte, dass keine Einwände gegen die Einstufung als einzige Maßnahme geltend gemacht werden, sofern diese den Kriterien der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entspreche (119). Insbesondere stimmte Engie der in Erwägungsgrund 208 des Einleitungsbeschlusses vertretenen Auffassung der Kommission zu, dass die drei Komponenten der Maßnahme voneinander abhängig seien und insgesamt zur Durchführung der Vereinbarung über die Verlängerung der Laufzeit beitragen, was es ermögliche, sie als eine einzige Maßnahme zu betrachten. Engie räumte ein, dass hinsichtlich seines Risikobetrags und der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle bestimmte Voraussetzungen bestanden haben, die zu einer umfassenden Vereinbarung geführt haben, die über die bloße Einführung eines Vergütungsmechanismus für den verlängerten Betrieb der kerntechnischen Anlagen hinausgegangen sei. Ohne diese vorgeschlagene Einstufung als einzige Maßnahme infrage zu stellen, wies Engie jedoch darauf hin, dass einige Teilmaßnahmen des LTO-Projekts keine staatliche Beihilfe darstellen, da sie Electrabel keinen selektiven Vorteil verschaffen; dabei handele es sich insbesondere um
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5.1.2. Anreizeffekt
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(295) |
Engie betonte, dass der Anreizeffekt, den die Kommission in ihrer Bewertung in den Erwägungsgründen 229 und 239 des Einleitungsbeschlusses als plausibel erachtete, nicht hypothetisch sei, sondern dass kein Zweifel daran bestehe, dass Electrabel ohne das LTO-Projekt, einschließlich der drei Komponenten, den Betrieb der LTO-Anlagen nicht fortgesetzt hätte. Engie brachte hierzu Folgendes vor:
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(296) |
Darüber hinaus betonte Engie, dass der Anreiz für Electrabel, den Betrieb der LTO-Anlagen fortzusetzen, sich aus dem gesamten Paket der im Rahmen des LTO-Projekts vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen ergebe, das für diesen Zweck angemessen abgestimmt worden sei. Keine der Teilmaßnahmen hätte für sich allein genommen ausreichende Anreize bieten können. Ebenso hätte die Entfernung eines beliebigen Elements aus dem Paket dazu geführt, dass Engie die Fortsetzung des LTO-Projekts abgelehnt hätte. Engie kommt daher zu dem Schluss, dass die in Erwägungsgrund 235 des Einleitungsbeschlusses genannten Maßnahmen nicht als individuelle Maßnahmen angesehen werden sollten, die einen spezifischen (oder zusätzlichen) Anreiz bieten, sondern insgesamt betrachtet werden sollten. |
5.2. Standpunkt von Engie zur Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit der verschiedenen Teilmaßnahmen der Komponente 1
5.2.1. Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens
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(297) |
Engie vertrat die Auffassung, dass die Schaffung einer gemeinsamen Struktur, an der der belgische Staat einen Anteil von 50 % halte, erforderlich sei, um die Ziele des LTO-Projekts, d. h. die rechtzeitige Wiederinbetriebnahme der LTO-Anlagen bis November 2025, zu erreichen. Engie trug vor, dass das Unternehmen vor der Annahme der Vereinbarung über das LTO-Projekt eine Regelung zur Risikoteilung auf der Grundlage einer 50/50-Aufteilung mit dem belgischen Staat gefordert habe. |
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(298) |
Den Angaben von Engie zufolge seien die bestehenden Vergütungsmechanismen aus mehreren Gründen für diesen Zweck ungeeignet gewesen: i) die Vergütungsvereinbarung enthalte Restrisiken für Engie, ii) ohne das Gemeinschaftsunternehmen hätte Engie vorübergehend 100 % der Verluste tragen müssen, bis die in den Vereinbarungen anderweitig vorgesehene Entschädigung/Ausgleichszahlung erfolgt wäre, und iii) Engie sei im Begriff gewesen, sein Risiko im Bereich Kernenergie zu begrenzen, und habe die erforderlichen Investitionsausgaben von mehr als [2-2,5] Mrd. EUR für das LTO-Projekt nicht allein tätigen und nicht allein alle potenziellen Verluste aufgrund unerwarteter Nichtverfügbarkeiten und Kostenüberschreitungen tragen wollen. |
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(299) |
Darüber hinaus argumentierte Engie, dass Engie aufgrund der finanziellen Beteiligung des belgischen Staates an den Gewinnen und Verlusten aus den LTO-Anlagen (insbesondere Dividenden) davon ausgehe, dass der belgische Staat einen zusätzlichen Anreiz habe, die LTO-Anlagen bei seinen künftigen politischen Entscheidungen zu berücksichtigen. Engie kam daher zu dem Schluss, dass die Schaffung der gemeinsamen Struktur die Interessen des belgischen Staates und von Engie miteinander in Einklang bringe. |
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(300) |
Engie führte außerdem an, dass das Gemeinschaftsunternehmen geeignet und angemessen sei, da Engie als privater Betreiber durch die gemeinsame Kontrolle über die strategischen Entscheidungen in Bezug auf BE-NUC jegliches Risiko einer parteiischen Vorgehensweise des belgischen Staates ausgleichen könne und der belgische Staat und Engie ihre Rechte in der Unternehmensführung von BE-NUC gleichberechtigt ausüben würden. |
5.2.2. Standpunkt von Engie zum CfD
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(301) |
Hinsichtlich der Erforderlichkeit des CfD machte Engie geltend, dass das LTO-Projekt angesichts des Marktversagens im Zusammenhang mit der Nuklearindustrie und der hohen Volatilität des Strommarktes in den kommenden Jahren einem hohen Risiko einer Finanzierungslücke ausgesetzt sei, wodurch der CfD zu einem notwendigen Instrument zur Erreichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse werde. Engie verwies auch auf die kurze Dauer der Laufzeitverlängerung (10 Jahre) im Vergleich zu den durchschnittlichen Investitionen im Kernenergiesektor, die erheblichen Kosten und die Tatsache, dass die LTO-Anlagen in den ersten drei Jahren nicht mit 100 % ihrer Kapazität betrieben werden, da gleichzeitig die Arbeiten zur Verlängerung des Langzeitbetriebs abgeschlossen werden. |
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(302) |
Engie machte geltend, dass das CfD-Modell und die MPRA geeignet und angemessen seien, um die Anreize für die LTO-Anlagen, effizient auf Marktsignale zu reagieren, aufrechtzuerhalten. In diesem Zusammenhang schließt sich Engie den Argumenten des belgischen Staates in Bezug auf die technischen, regulativen und wirtschaftlichen Zwängen der LTO-Anlagen an (siehe Abschnitt 2.1). Engie argumentierte, dass Engie selbst heute ohne den CfD und mit fünf Kernreaktoren, die eine stärkere Diversifizierungsstrategie ermöglichten, nur über eine sehr begrenzte Flexibilität verfüge, um die Stromerzeugung aus Kernenergie auf kurz- und mittelfristige Marktsignale hin anzupassen. Nach Angaben von Engie sei der CfD innerhalb dieses begrenzten Handlungsspielraums so ausgestaltet worden, dass damit für BE-NUC ein vollständiger Anreiz geschaffen werde, auf Preissignale zu reagieren, soweit dies technisch möglich sei.
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(303) |
Schließlich brachte Engie hinsichtlich der Parameter für die Gestaltung des CfD vor, dass der DAM-Preis der geeignete MRP sei.
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5.2.3. Standpunkt von Engie zu den MOCP und dem SDC-Darlehen
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(304) |
Engie betonte, dass die Notwendigkeit der MOCP und der SDC-Darlehen in erster Linie mit dem besonderen Kontext des LTO-Projekts zusammenhänge, der sich aus folgenden Faktoren ergebe: i) der späten Entscheidung zur Verlängerung der Laufzeit von Doel 4 und Tihange 3 und dem begrenzten Zeitrahmen für die Vorbereitung und Umsetzung der erforderlichen LTO-Arbeiten, ii) den alternden Anlagen und dem erhöhten Systemrisiko durch zwei Anlagen derselben Technologie, iii) der gleichzeitigen Wiederinbetriebnahme und dem Betrieb der LTO-Anlagen während der ersten drei Jahre sowie iv) den Stromgestehungskosten der laufzeitverlängerten kerntechnischen Anlagen, die stärker auf Betrieb und Instandhaltung ausgerichtet seien als bei einer neuen Anlage. |
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(305) |
Engie brachte ferner vor, dass sowohl die OPEX- und Kapitalzahlungen in einer bestimmten Mindesthöhe als auch die SDC-Darlehen unbedingt erforderlich seien, da i) die vom belgischen Staat gemäß der Vergütungsvereinbarung zu leistenden Zahlungen keine erheblichen Ausfälle abdecken, die durch technische Probleme oder aufgrund internationaler regulatorischer Unvorhersehbarkeiten oder nuklearer Notfälle verursacht werden, ii) es sich entgegen der Feststellung in Erwägungsgrund 269 Buchstabe b des Einleitungsbeschlusses bei diesen unerwarteten Ereignissen nicht um „extreme, wenig wahrscheinliche“ Szenarien handele, sondern um Ereignisse, deren Eintreten in den nächsten zehn Jahren wahrscheinlich sei und iii) nur Ereignisse oberhalb einer bestimmten Schwelle erfasst werden.
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(306) |
Engie brachte vor, dass die MOCP in einer bestimmten Mindesthöhe keine unbegrenzte Beihilfe darstellen (entgegen der Auffassung der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss), da mit der Vergütungsvereinbarung dem Vertragspartner ein Kündigungsrecht eingeräumt werde, das es ermögliche, sein Risiko zu begrenzen. |
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(307) |
Engie brachte vor, dass die Verlängerung der SDC-Darlehen zur Deckung des über die Wiederinbetriebnahme hinausgehenden Kostenanteils durch den belgischen Staat aufgrund der auf Antrag von Engie vorgezogenen Wiederinbetriebnahme der LTO-Anlage (von 2026 auf 2025) grundsätzlich bewilligt worden sei, was bedeute, dass die LTO-Arbeiten während des Betriebs der Anlagen durchgeführt werden müssten, was in den ersten drei Betriebsjahren zur Erzielung geringerer Einnahmen führen werde. Dies entspreche dem zwischen Engie und dem belgischen Staat vereinbarten Grundsatz, dass die Gesellschafter alle Kosten aus der Verlängerung des Langzeitbetriebs tragen, während BE-NUC die Betriebs- und Instandhaltungskosten aus eigenen Einnahmen finanziere. |
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(308) |
Hinsichtlich der Angemessenheit der im Rahmen des LTO-Projekts bereitgestellten Finanzmechanismen argumentierte Engie, dass diese BE-NUC nicht vor betrieblichen Risiken schützen, wie dies die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss dargelegt hatte. BE-NUC sei unter anderem teilweise einem Verfügbarkeitsrisiko während der gesamten Laufzeitverlängerung der LTO-Anlagen sowie Betriebskostenüberschreitungen nach dem Angleichungsstichtag ausgesetzt, was die Generierung von Zahlungsmitteln verhindern und sich negativ auf die Rendite von BE-NUC auswirken könnte. Diese Kosten betreffen unter anderem den Anstieg der Personalkosten (Programme zur Mitarbeiterbindung und zusätzliche Kosten für die Einstellung/Schulung von Personal für den weiteren Betrieb), die Betriebs- und Instandhaltungskosten (Anstieg der Materialpreise, Engpässe in der Lieferkette für wichtige Ersatzteile und Komponenten, Anforderungen der FANK (alle Projektänderungen unterliegen einer umfassenden Überprüfung und Beanstandung durch die FANK vor ihrer Genehmigung), ungeplante größere Ausfälle von Anlagen vor der Wiederinbetriebnahme usw.) und Kosten der Brennelemente (Verträge sind teilweise an die Marktentwicklung gekoppelt). |
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(309) |
Darüber hinaus argumentierte Engie, dass Electrabel als Betreiber der LTO-Anlagen ein starkes Interesse daran habe, die Verfügbarkeit der LTO-Anlagen unter normalen Betriebsbedingungen zu maximieren, um die Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes zu vermeiden, falls die Verfügbarkeit in einem Vertragsjahr unter [90-100] % sinke. |
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(310) |
Engie legte eine Simulation vor, aus der hervorgehe, wie sich Ereignisse, die nicht unter die MOCP in einer bestimmten Mindesthöhe fallen, auf die Rentabilität des Langzeitbetriebs auswirken würden: i) Ereignisse, die zu verringerter Verfügbarkeit führen, während der Betriebsphase zur Veranschaulichung (erhöhte störungsbedingte Ausfallrate (FOR)) und ii) Erhöhungen einiger Betriebskosten nach dem Angleichungsstichtag aufgrund unvorhergesehener Kosten sowie eine Kombination beider Ereignisse. Tabelle 16 zeigt, dass diese Ereignisse erhebliche negative Auswirkungen auf den IRR von BE-NUC haben könnten. Tabelle 16 Auswirkungen auf die LTO-Rentabilität (100 %) von Ereignissen, die nicht durch die MOCP in einer bestimmten Mindesthöhe abgedeckt sind
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(311) |
Engie argumentierte ferner, dass der Zinssatz für die SDC-Darlehen angemessen und geeignet sei, wie eine unabhängige Analyse gezeigt habe (127). Engie fügte hinzu, dass die SDC-Darlehen vorbehaltlich einer ausreichenden Generierung von Zahlungsmitteln durch BE-NUC zuzüglich Zinsen am Ende des LTO-Zeitraums zurückgezahlt werden sollen. |
5.2.4. Standpunkt von Engie zu den Bedingungen der WCF und der Gesellschafterdarlehen
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(312) |
Engie stellte klar, dass der Zinssatz für die Gesellschafterdarlehen und die WCF ein Zinssatz zu Fremdvergleichsbedingungen sein werde, der vom Vorstand von BE-NUC unter Bezugnahme auf die geltenden Marktzinsen und vergleichbare Fremdfinanzierungen Dritter, die zum maßgeblichen Zeitpunkt verfügbar sind, festgelegt werde. |
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(313) |
Engie stellte außerdem klar, dass ein Termsheet ausgearbeitet worden sei, in dem die Methodik zur Festlegung der Zinssätze beschrieben werde. Engie erläuterte, dass diese Methode mit den Verrechnungspreisrichtlinien von Engie für Darlehen im verbundenen Unternehmen im Einklang stehe und den Grundsätzen zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) der OECD entspreche, wonach der Zinssatz zu Fremdvergleichsbedingungen festgesetzt werden müsse (siehe Erwägungsgrund 63). |
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(314) |
Engie kam daher zu dem Schluss, dass der Zinssatz sowohl für die WCF als auch für die Gesellschafterdarlehen angemessen sei. |
5.2.5. Standpunkt von Engie zur EMSA
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(315) |
Erstens betonte Engie, dass das Unternehmen der Engie-Gruppe (GEMS), das im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens oder als vorübergehende Ausweichlösung als EMSA-Partner ausgewählt werden könnte, vollständig unabhängig vom Geschäftsbereich Kernenergie sein werde. Engie stellte klar, dass seit Januar 2024 einerseits geeignete Ausschreibungsverfahren und andererseits Firewalls innerhalb der Engie-Gruppe eingerichtet wurden, um jegliche Beteiligung von Electrabel an der Auswahl des EMSA-Partners zu vermeiden. |
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(316) |
Zweitens brachte Engie vor, dass durch die mögliche Auswahl von GEMS im Rahmen der Ausschreibung über Energiemanagementdienstleistungen keine Gefahr einer Marktabschottung bestehe. Engie argumentierte, dass GEMS als Partei im Rahmen eines präzisen Mandats handeln werde, in dem die BIS festgelegt werde (von der nicht abgewichen werden könne), in Form einer Gebühr vergütet werde und das Eigentum an dem Strom bis zu dessen Verkauf bei BE-NUC verbleiben werde. Da die entsprechenden Verkäufe von BE-NUC nicht GEMS bzw. der Engie-Gruppe zugerechnet werden könnten, könnte es daher zu keiner Stärkung der Stellung von Electrabel auf dem belgischen Markt kommen, sollte GEMS als EMSA-Partner benannt werden. |
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(317) |
Drittens entspreche das Ausschreibungsverfahren zur Auswahl des EMSA-Partners den in der Praxis der Kommission festgelegten Anforderungen an ein wettbewerbsorientiertes, transparentes, diskriminierungsfreies und bedingungsfreies Verfahren. Es sei auf EU-Ebene veröffentlicht worden und werde die Qualifikationskriterien (insbesondere hinsichtlich der Finanzkraft und der Betriebserfahrung des Antragstellers) festlegen. Sollte GEMS im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens ausgewählt werden, könne die Benennung von GEMS zum EMSA-Partner daher als angemessen angesehen werden. Engie argumentierte ferner, dass im Falle eines erfolglosen Ausschreibungsverfahrens und der Benennung von GEMS als EMSA-Partner als Ausweichlösung das Kriterium der Angemessenheit dennoch erfüllt sei: Die Vergütung von GEMS erfolge zu marktüblichen Bedingungen, die im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien von einem unabhängigen Sachverständigen festgelegt werde, sodass diese Vergütung nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung des Zwecks der EMSA-Dienstleistungen unbedingt erforderlich sei. Darüber hinaus erklärte Engie, dass diese Ausweichlösung nur vorübergehend sei und der belgische Staat unverzüglich mit der Durchführung einer neuen Ausschreibung beginnen werde. |
5.3. Standpunkt von Engie zum Abfallabkommen
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(318) |
Engie trug vor, dass der Gesamtbetrag der Abfallbegrenzung ausreiche, um etwaige zusätzliche Risiken abzudecken, die bei der Berechnung des Grundbetrags nicht berücksichtigt worden seien. Engie weist ferner darauf hin, dass die Abfallbegrenzung so festgelegt sei, dass deutlich weniger Risiken auf den Staat übertragen werden als in dem von der Kommission validierten deutschen Präzedenzfall. Engie brachte insbesondere folgende Argumente vor:
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(319) |
Engie kam daher zu dem Schluss, dass der von Electrabel im Rahmen des Abfallabkommens gezahlte Betrag die von BEGOV übernommenen Unsicherheiten adäquat abdecke und daher angemessen sei. |
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(320) |
In Bezug auf die Stilllegungsverbindlichkeiten führte Engie aus, dass Electrabel als Betreiber der sieben belgischen kerntechnischen Anlagen weiterhin für seine Stilllegungsverpflichtungen hafte. Engie räumte jedoch ein, dass Belgien die direkt aus dem LTO-Projekt resultierenden (erhöhten) Stilllegungskosten durch eine einmalige (vollständige und endgültige) Pauschalzahlung an Electrabel tragen werde. |
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(321) |
Engie verwies auf die Empfehlung der CPN/CNV zu den Verbindlichkeiten aus der Stilllegung und dem Abbau der LTO-Anlagen, in dem diese festgestellt habe, dass der Langzeitbetrieb zu einem Anstieg der Stilllegungskosten (in Overnight-Kosten) (Dyssynergie) in Höhe von [100-500] Mio. EUR (in Werten des Jahres 2021) oder, aktualisiert, in Höhe von [100-500] Mio. EUR (Werte des Jahres 2023) führen würde. Engie kam daher zu dem Schluss, dass der Betrag für die Übertragung zusätzlicher Stilllegungsverbindlichkeiten, die sich aus dem Langzeitbetrieb gemäß der Definition in der CPN/CNV ergeben, angemessen sei. |
6. STELLUNGNAHMEN DRITTER
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(322) |
Neben der Stellungnahme von Engie gingen bei der Kommission im Rahmen der öffentlichen Konsultation zum Einleitungsbeschluss, die bis zum 9. September 2024 dauerte, Stellungnahmen von sieben weiteren Konsultationsteilnehmern ein. |
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(323) |
Es gingen Stellungnahmen von Mitgliedstaaten, Unternehmen, Verbänden und Nichtregierungsorganisationen ein. Auf die Stellungnahmen Dritter wird ohne konkrete Nennung der jeweiligen Stellungnahme ebenfalls in den einschlägigen Teilen der Bewertung eingegangen. |
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(324) |
Nachstehend werden die für die Bewertung der staatlichen Beihilfe relevanten Stellungnahmen und Bemerkungen Dritter nach Themen gegliedert beschrieben. |
6.1. Stellungnahmen zum Vorliegen einer Beihilfe
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(325) |
Zum Vorliegen einer Beihilfe gingen keine Stellungnahmen ein. |
6.2. Stellungnahmen zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt
6.2.1. Stellungnahmen hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme
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(326) |
Die Mehrheit der Dritten schloss sich den im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken der Kommission in Bezug auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme an. |
6.2.1.1. Allgemeine Bemerkungen
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(327) |
Ein Dritter widersprach der Kommission in Bezug auf das Vorliegen und die Relevanz des vom belgischen Staat angeführten Marktversagens und argumentierte, dass die Nukleartechnologie einfach nicht kosteneffizient sei und nicht durch staatliche Mittel gefördert werden sollte. Dieser Dritte wies darauf hin, dass nach den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen Betriebsbeihilfen generell nur unter außergewöhnlichen Umständen zulässig seien und sich auf noch nicht marktfähige oder noch nicht ausgereifte Technologien beschränken sollten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Dieser Dritte war nicht der Ansicht, dass die Förderung der Kernenergie geeignet und erforderlich sei, da es sich um eine ausgereifte und unrentable Technologie handele. |
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(328) |
Drei von sieben Dritten brachten vor, dass die Kernenergie keine geeignete Technologie zur Bewältigung von Problemen bei der Versorgungssicherheit sei, denn Kernkraftwerke seien wenig flexibel und müssen kontinuierlich produzieren, da eine starke Modulation nicht wünschenswert sei. |
6.2.1.2. Geeignetheit des CfD-Modells
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(329) |
Fünf von sieben Konsultationsteilnehmern teilten die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Geeignetheit des CfD-Modells. Die wichtigsten genannten Bedenken waren folgende: i) die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften, ii) die Festsetzung des Ausübungspreises in Ermangelung eines wettbewerblichen Verfahrens (z. B. für Offshore-Windparks), iii) die begrenzten Anreize zur Anpassung der Produktion an die Marktbedingungen, da (im ursprünglichen CfD-Modell) der Schwellenwert für die Leistungsreduzierung erst nach sechs Stunden mit negativen Preisen auf den Strommärkten festgelegt wird, iv) die Wahl des Referenzpreises. |
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(330) |
Ein Dritter räumte jedoch ein, dass es für Betreiber kerntechnischer Anlagen aufgrund der begrenzten Modulationskapazitäten der Kernkraftwerke schwierig sei, auf Marktsignale zu reagieren. Darüber hinaus brachte ein Dritter vor, dass es in Bezug auf die Gestaltung des CfD-Modells keine Einheitslösung geben sollte und die Mitgliedstaaten die Flexibilität haben sollten, die das CfD-Modell auf der Grundlage spezifischer Umstände anzupassen. So sollten die Grundsätze für das CfD-Modell für Nukleartechnologien anders angewendet werden als für intermittierende Energiequellen, und es sollte anerkannt werden, dass Kernkraftwerke als Grundleistungsanlagen dienen. |
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(331) |
Die Kommission stellt fest, dass keiner der Dritten dazu konkrete Stellungnahmen abgegeben hat, wie das vom belgischen Staat zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses vorgeschlagene CfD-Modell verbessert werden könne. |
6.2.2. Stellungnahmen hinsichtlich der Angemessenheit der Maßnahme
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(332) |
Sechs von sieben Konsultationsteilnehmern betonten, dass sie die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken der Kommission in Bezug auf die Angemessenheit der Maßnahme teilten. |
6.2.2.1. Stellungnahmen zum Paket der finanziellen Maßnahmen
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(333) |
Fünf von sieben Konsultationsteilnehmern gingen allgemein davon aus, dass das Paket der finanziellen Vergütungsmaßnahmen (einschließlich des CfD, der MOCP in einer bestimmten Mindesthöhe und mehrerer Darlehen) nicht angemessen sei. Diese Dritten stimmten mit der vorläufigen Bewertung der Kommission im Einleitungsbeschluss überein, dass das Paket der finanziellen Vergütungsmaßnahmen eine vollständige Risikominderung für Engie ermöglichen würde. |
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(334) |
Ein Dritter wies darauf hin, dass die belgische Regierung bei dieser Vereinbarung die ungünstigste Position einnehme, denn sie habe eine Reihe von finanziellen Verpflichtungen übernommen, um Engie einen Anreiz zu geben, sich an der Vereinbarung zu beteiligen, da die Risiken letztendlich von den belgischen Steuerzahlern getragen würden. |
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(335) |
Ein Dritter verglich die Vereinbarung, ebenso wie die Kommission, mit der vorherigen Laufzeitverlängerung von Doel 1, Doel 2 und Tihange 1 im Jahr 2015 und wies darauf hin, dass diese Laufzeitverlängerung ohne staatliche Beihilfe erreicht worden sei. |
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(336) |
Hinsichtlich der Vergütung und der Berechnung des internen Zinsfußes merkte ein Dritter an, dass dieser Wert zwar für die Nuklearindustrie typisch sein mag, dass aber bei der derzeitigen Höhe des IRR die vielen risikomindernden Elemente der vorgeschlagenen Vereinbarung nicht berücksichtigt würden. Obwohl keine konkreten Angaben darüber gemacht wurden, welcher IRR als angemessen angesehen werde, werde eine Anpassung nach unten als notwendig erachtet. |
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(337) |
Die Kommission stellt eine allgemeine Übereinstimmung unter den Dritten fest, wonach das Paket der finanziellen Vergütungsmaßnahmen sorgfältig geprüft werden müsse. |
6.2.2.2. Stellungnahmen zum Abfallabkommen
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(338) |
Im Rahmen einer allgemeinen Stellungnahme wies ein Dritter darauf hin, dass beim Betrieb von Kernkraftwerken extrem langlebige und gefährliche Stoffe entstehen, die in der Natur nirgendwo auf der Erde vorkommen. Dieser Dritte forderte, dass die Gesamtkosten der Stromerzeugung einen plausiblen Plan für den Umgang mit diesen Stoffen nach ihrer Verwendung zur Energieerzeugung enthalten müssen. |
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(339) |
In Bezug auf die Entsorgung radioaktiver Abfälle vertrat derselbe Dritte die Auffassung, dass die Endlagerung in tiefen geologischen Schichten keine unbegrenzt sichere Lagerung darstellen könne, da geologische Formationen, die über lange Zeiträume der Erdgeschichte stabil waren, langfristig durch den Klimawandel oder die Strahlung selbst instabil werden könnten. Daher werde nach dem Vorsorgeprinzip die oberirdische Lagerung oder die Lagerung an leicht zugänglichen Orten und das Umverpacken alle 50 bis 100 Jahre empfohlen. |
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(340) |
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Aspekte des Abfallabkommens vertraten mehrere Dritte die Auffassung, dass das Abkommen für Engie zu positiv sei, da die Kosten für den Umgang mit radioaktiven Abfällen unterschätzt würden. |
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(341) |
Die Kommission stellt fest, dass die meisten Dritten keine konkreten Angaben dazu gemacht haben, welcher Teil des Abfallabkommens problematisch sei, welche Parameter geändert werden müssten und welcher Wert für das Abfallabkommen verhältnismäßig und angemessen wäre. Nur ein Dritter forderte, dass Belgien auch die Kosten für die Standortsuche für ein Endlager für radioaktive Abfälle berücksichtigen sollte, ohne jedoch weitere Einzelheiten zu nennen. |
6.2.3. Stellungnahmen zu potenziellen unverhältnismäßigen Wettbewerbsverfälschungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten
6.2.3.1. Auswirkungen auf erneuerbare Energiequellen und Dekarbonisierung
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(342) |
Sechs von sieben Dritten argumentieren, dass die Förderung der Kernenergie trotz ihres Beitrags zur Verringerung der CO2-Emissionen nicht klimafreundlich sei. Diese Dritten wiesen darauf hin, dass die Förderung der Kernenergie die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen verlangsame und nicht zur Erreichung der Klimaziele beitrage. Diesbezüglich wurden insbesondere folgende Argumente vorgebracht:
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(343) |
Ein Dritter widersprach hingegen den vorstehenden Argumenten und führte aus, dass die Kernenergie eine wichtige Rolle für die Erreichung der Klimaziele und die Versorgungssicherheit der EU spiele. Dieser Dritte forderte die Kommission auf, die Komplexität von Investitionen im Nuklearbereich zu berücksichtigen und den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Auswahl geeigneter Beihilfemaßnahmen zur Förderung von Investitionen im Nuklearbereich einzuräumen. |
6.2.3.2. Fehlendes Ausschreibungsverfahren und Verkauf von Strom aus Kernenergie
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(344) |
Ein Dritter äußerte Bedauern darüber, dass der vorgeschlagene Vertrag zwischen dem belgischen Staat, Engie und Electrabel über die Verlängerung der Laufzeit von Doel 4 und Tihange 3 ohne Ausschreibung ausgehandelt worden sei. Nach Ansicht dieses Konsultationsteilnehmers hätte eine Kombination aus einem Portfolio groß angelegter erneuerbarer Energien und Batteriespeichern ein ähnliches Stromerzeugungsprofil wie die Kernenergie bieten können. |
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(345) |
In Bezug auf den Verkauf von Kernenergie im Rahmen des aktuellen Abkommens erklärte ein anderer Konsultationsteilnehmer, dass Energiemanagementdienstleistungen von einer unabhängigen Partei erbracht werden sollten, falls im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens kein erfolgreicher Bieter gefunden werden könne. |
6.2.4. Sonstige Stellungnahmen Dritter
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(346) |
Ein Dritter machte geltend, dass die Nutzung von Kernenergie zur Stromerzeugung gegen das Verursacherprinzip und das Vorsorgeprinzip gemäß Artikel 191 AEUV verstoße. |
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(347) |
Mehrere Dritte äußerten Bedenken in Bezug auf Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Nukleartechnologie.
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(348) |
Ein Dritter äußerte Bedenken hinsichtlich der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Insbesondere brachte er vor, dass wichtige Fragen hinsichtlich notwendiger sicherheitstechnischer Verbesserungen und des Alterungsmanagements in der öffentlichen Konsultation nicht berücksichtigt worden seien. Der Dritte führte aus, dass er eine ausführliche Stellungnahme zu dieser Angelegenheit eingereicht habe, die jedoch nicht berücksichtigt worden sei. |
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(349) |
Schließlich wies ein Dritter darauf hin, dass Belgien zwar als eines der Argumente für die Durchführung des LTO-Projekts die Verringerung der Abhängigkeit von russischen Erdgaslieferungen angeführt habe, die europäische Nuklearindustrie jedoch nach wie vor stark von russischen Kernbrennstoffen abhängig sei, da Russland sowohl bei der Erzeugung als auch bei der Wiederaufbereitung von Uran eine Schlüsselrolle einnehme. Diesem Konsultationsteilnehmer zufolge wäre es einfacher, alternative Erdgasquellen zu finden, als Russland aus seiner derzeitigen Rolle in der europäischen Nuklearindustrie zu verdrängen. |
7. ERWIDERUNG BELGIENS AUF DIE STELLUNGNAHMEN DER DRITTEN
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(350) |
Am 30. Oktober 2024 übermittelten die belgischen Behörden ihre Erwiderung auf die Stellungnahmen der Dritten. |
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(351) |
Der belgische Staat begrüßte grundsätzlich die geäußerten Standpunkte, vertrat jedoch die Auffassung, dass mehrere der vorgebrachten Punkte rein politischer Natur und vage seien oder auf einem falschen Verständnis des LTO-Projekts beruhen. |
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(352) |
Darüber hinaus erklärte Belgien, dass die meisten der angesprochenen Themen bereits in seinen früheren Stellungnahmen und seiner Erwiderung auf den Einleitungsbeschluss behandelt worden seien. Auf die Hauptargumente, die von Belgien als Erwiderung auf die Bedenken der Dritten vorgebracht wurden, wird im Folgenden eingegangen. Dabei werden insbesondere die Erwiderungen auf die Stellungnahmen berücksichtigt, die für die Bewertung der staatlichen Beihilfe unmittelbar relevant sind. |
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(353) |
Auf die Kritik einiger Dritter, dass andere Finanzierungsmechanismen oder andere Produktionstechnologien hätten in Betracht gezogen werden müssen (z. B. ein Ausschreibungsverfahren für die Stromerzeugung, das anderen Energieerzeugern offensteht, die Nutzung des belgischen Kapazitätsmechanismus (KM), Investitionen in groß angelegte erneuerbare Energien und Batteriespeicher), erwiderte Belgien wie folgt:
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(354) |
Zu den Stellungnahmen Dritter, wonach das Maßnahmenpaket (finanzielle Unterstützung, Abfallabkommen) zur Förderung des LTO-Projekts übermäßig, nicht mit den Marktanreizen im Einklang und nicht angemessen sei, entgegnet Belgien, dass die Vereinbarungen verschiedene Mechanismen vorsehen, die BE-NUC dazu anhalten werden, innerhalb der technischen Grenzen der Anlagen so weit wie möglich auf Marktsignale zu reagieren. Belgien trug hierzu insbesondere Folgendes vor:
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(355) |
In Bezug auf die Stellungnahmen Dritter zur Behinderung der Entwicklung erneuerbarer Energien argumentierte Belgien, dass die Nachfrage nach Strom weiter steigen werde, wodurch sich Möglichkeiten für alle Arten der Stromerzeugung ergeben. Belgien bekräftigte außerdem seine Absicht, den Sektor der erneuerbaren Energien auszubauen und dessen weitere Entwicklung zu unterstützen. |
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(356) |
Hinsichtlich der Stellungnahme eines Dritten zur Umweltverträglichkeitsprüfung argumentierte Belgien, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung des LTO-Projekts auf Initiative des FÖD Wirtschaft durchgeführt worden und diese in voller Übereinstimmung mit den belgischen Rechtsvorschriften und dem Übereinkommen von Aarhus (129) erfolgt sei. Darüber hinaus betonte Belgien, dass alle Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge von den belgischen Behörden und Engie eingehalten worden seien. |
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(357) |
Hinsichtlich der Bedenken Dritter bezüglich des Verkaufs von aus Kernenergie erzeugtem Strom betonte Belgien, dass besondere Schutzmaßnahmen getroffen worden seien, um zusätzliche Schutzvorkehrungen im Hinblick auf den EMSA-Partner sicherzustellen. Belgien betonte, dass Engie vom Verfahren für die Auswahl und Entscheidungsfindung ausgeschlossen werde und dass ausreichende Maßnahmen getroffen werden, um Interessenkonflikte zu vermeiden, falls GEMS an der EMSA-Ausschreibung teilnehmen werde. |
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(358) |
Zu der Stellungnahme bezüglich der weiterhin bestehenden Abhängigkeit von Russland entgegnete Belgien, dass die unter Aufsicht der Euratom-Versorgungsagentur ausgehandelten oder in Verhandlung befindlichen Lieferverträge von Synatom die Lieferanten von Natururan und Umwandlungsdienstleistungen aus Russland ausdrücklich ausschließen. |
8. WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME
8.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
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(359) |
Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(360) |
Eine Maßnahme stellt dann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn sie vier kumulative Voraussetzungen erfüllt. Erstens muss die Beihilfemaßnahme vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Zweitens muss einem Begünstigen durch die Maßnahme ein Vorteil gewährt werden. Drittens muss die Maßnahme bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigen (d. h., die Maßnahme muss in gewissem Umfang selektiv sein). Viertens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verfälschen. |
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(361) |
In Abschnitt 4.1.1. des Einleitungsbeschlusses erläuterte die Kommission, dass die drei Komponenten der angemeldeten Maßnahme zusammen geplant wurden und sich nicht voneinander trennen lassen. Nach Randnummer 81 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der Beihilfe können verschiedene Maßnahmen als „eine Maßnahme“ angesehen werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aufeinanderfolgende Maßnahmen insbesondere in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen (130). Zum Beispiel kann eine Abfolge staatlicher Maßnahmen, die in einem relativ kurzen Zeitraum in Bezug auf dasselbe Unternehmen durchgeführt werden, die miteinander verbunden sind oder die alle zum Zeitpunkt der ersten Maßnahme geplant oder vorhersehbar waren, als eine Maßnahme geprüft werden (131). |
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(362) |
Die Kommission erläuterte in den Erwägungsgründen 204 und 208 des Einleitungsbeschlusses, dass die drei Komponenten der Maßnahme, einschließlich aller ihrer Teilkomponenten, zusammen auf die Verlängerung der Laufzeit der LTO-Anlagen abzielen, da sie zusammen geplant wurden, dasselbe Ziel verfolgen und durch dieselbe Vereinbarung, die Durchführungsvereinbarung vom 13. Dezember 2023 (siehe Erwägungsgrund 24), sowie denselben Gesetzgebungsakt, das Phoenix-Gesetz über die Energieversorgungssicherheit und die Reform des Kernenergiesektors (siehe Abschnitt 3.5.2.), festgelegt sind und alle von derselben Bewilligungsbehörde, dem belgischen Staat, gewährt werden. Darüber hinaus wurde die Laufzeitverlängerung der beiden Kernreaktoren und damit das LTO-Projekt von der belgischen Regierung ins Leben gerufen, und die Beteiligung von Engie und Electrabel an der Vereinbarung war an die Voraussetzung geknüpft, eine angemessene Vergütung, eine Garantie zum Schutz gegen Gesetzesänderungen in Bezug auf die Stromerzeugung aus Kernenergie und eine zusätzliche Risikominderung in Bezug auf die Kosten für radioaktive Abfälle zu erhalten (siehe Erwägungsgrund 23). Die drei Komponenten der angemeldeten Maßnahme, einschließlich ihrer Teilkomponenten, sind daher eng miteinander verknüpft, und es wäre unmöglich gewesen, sie voneinander zu trennen, da sie zusammen eine notwendige Voraussetzung für die Beteiligung von Engie und Electrabel an dem LTO-Projekt darstellen. |
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(363) |
Vor diesem Hintergrund kam die Kommission zu dem Schluss, dass die drei Komponenten zusammen als eine einzige Maßnahme geprüft werden sollten. Die drei Komponenten sind voneinander abhängig und haben sich gegenseitig verstärkende Auswirkungen auf den Erfolg des LTO-Projekts. In Bezug auf die drei Komponenten der Maßnahme zusammen gelangte die Kommission ferner zu der vorläufigen Feststellung, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, die dem belgischen Staat zuzurechnen sind, dass die Maßnahme einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft und sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen könnte. |
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(364) |
Die Kommission hat während der förmlichen Prüfung keine Gründe gefunden, von dieser Bewertung der betreffenden Aspekte abzuweichen. Da die drei Komponenten der Maßnahme zusammen geplant wurden, dasselbe Ziel verfolgen, durch dieselbe Vereinbarung und dasselbe Gesetz festgelegt sind, von derselben Bewilligungsbehörde gewährt wurden und alle drei notwendig waren, um Engie und Electrabel von einer Beteiligung am LTO-Projekt zu überzeugen, ist die Kommission der Auffassung, dass sie Teil einer einzigen Maßnahme sind und zusammen als eine einzige Maßnahme geprüft werden sollten. |
8.1.1. Zurechenbarkeit und Vorliegen staatlicher Mittel
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(365) |
Damit Maßnahmen als Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden können, müssen sie unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. |
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(366) |
Wie in Erwägungsgrund 213 des Einleitungsbeschlusses erläutert, wurde die in Abschnitt 3. des vorliegenden Beschlusses beschriebene Kombination von Teilmaßnahmen des LTO-Projekts zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Durchführungsvereinbarung am 13. Dezember 2023 (im Einvernehmen mit Engie) vom belgischen Staat beschlossen. Darüber hinaus beinhaltet das LTO-Projekt die Gründung eines teilweise in staatlichem Eigentum stehenden Unternehmens (BE-NUC), und die Bewilligungsbehörde ist der belgische Staat. |
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(367) |
Wie in Erwägungsgrund 214 des Einleitungsbeschlusses erläutert, besteht das LTO-Projekt aus einer Reihe von Teilmaßnahmen, die eine Übertragung staatlicher Mittel zugunsten von BE-NUC, dem neu gegründeten und im Eigentum von Electrabel und dem belgischen Staat stehenden Gemeinschaftsunternehmen, beinhalten. Insbesondere ein staatlich abgesicherter CfD, der dem Gemeinschaftsunternehmen eine zusätzliche Vergütung für den Fall einräumt, dass die Marktpreise zu einem Einnahmenrückgang aus dem Betrieb führen würden, setzt den Staat einer Übertragung staatlicher Mittel zugunsten des Gemeinschaftsunternehmens aus. |
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(368) |
Aus den vorstehend dargelegten Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt wird und im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dem Staat zurechenbar ist. |
8.1.2. Selektiver wirtschaftlicher Vorteil
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(369) |
Eine Maßnahme wird als selektiv betrachtet, wenn sie nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. Die Kommission bekräftigt ihren Standpunkt, dass die vorliegende Maßnahme, einschließlich ihrer verschiedenen Teilkomponenten, sowohl zusammen als auch getrennt betrachtet, einen selektiven Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschafft. |
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(370) |
Wie in Erwägungsgrund 217 des Einleitungsbeschlusses erläutert, zielt das LTO-Projekt, einschließlich der drei Komponenten der angemeldeten Maßnahme, auf die Laufzeitverlängerung von zwei Kernreaktoren ab, um Strom auf dem Energiemarkt anzubieten und so zur Versorgungssicherheit beizutragen. Die Maßnahme wird den Hauptbegünstigten, Electrabel und Luminus sowie BE-NUC, einen besonderen Vorteil verschaffen, i) der anderen Energieversorgungsunternehmen in ähnlicher rechtlicher und tatsächlicher Lage angesichts des Ziels und der Auswirkungen der Maßnahme (Bereitstellung von Finanzmitteln und stabilen Einnahmen zur Laufzeitverlängerung von zwei Kernreaktoren sowie Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit in Belgien) nicht gewährt wird, und ii) den sie unter normalen Marktbedingungen und ohne eine besondere Vereinbarung über die verschiedenen Komponenten der Maßnahme nicht erhalten hätten. Dieser Vorteil ist insofern selektiv, als er die Eigentümer und Betreiber der LTO-Anlagen begünstigt, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden wie andere Anbieter von Stromerzeugungskapazitäten, die nicht die Möglichkeit haben, kerntechnische Anlagen in Belgien zu betreiben, die aber ebenfalls zur Versorgungssicherheit beitragen können (z. B. Gaskraftwerke, Betreiber von Laststeuerungsanlagen, Energiespeicherungsanbieter). |
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(371) |
Darüber hinaus verschaffen, wie in Erwägungsgrund 218 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, viele der einzelnen Teilmaßnahmen, die Teil des LTO-Projekts sind, Electrabel bzw. Luminus (und gegebenenfalls den beitragenden Unternehmen) einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil. So umfasst die Vergütungsvereinbarung für Komponente 1 einen zweiseitigen CfD, der feste Einnahmen aus der Stromerzeugung aus Kernenergie zusichert und damit die Eigentümer der Anlagen vor Marktrisiken schützt. Der belgische Staat gewährt außerdem ein Gesellschafterdarlehen, SDC-Darlehen und eine OPEX- und Kapitalzahlung in einer bestimmten Mindesthöhe, um die Anlaufkosten für die LTO-Anlagen und deren mögliche Unrentabilität abzudecken. Diese Darlehen und Vereinbarungen stehen anderen Wettbewerbern nicht zur Verfügung und verschaffen Electrabel als Teil von BE-NUC und Luminus somit einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil. Komponente 3 sieht einen Kostendeckungsschutz für Engie und Luminus für den Fall einer Änderung der Rechtsvorschriften oder sonstiger Vorgaben vor, wodurch das Investitionsrisiko verringert und auf den Staat übertragen wird und ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht, der unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erzielt werden können und der anderen Marktteilnehmern nicht zur Verfügung steht. |
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(372) |
Belgien trägt vor, dass das Ausschreibungsverfahren der EMSA im Einklang mit dem belgischen Gesetz über die öffentlichen Aufträge vom 17. Juni 2016 und dem Königlichen Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen vom 18. Juni 2017 durchgeführt werde. Der EMSA-Partner werde im Rahmen einer offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Ausschreibung ausgewählt. Mit dem wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren der EMSA, bei dem die in den Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge vorgesehenen Verfahren angewendet und eingehalten werden, werde sichergestellt, dass das Rechtsgeschäft, in diesem Fall der Erwerb von Energiemanagementdienstleistungen, den Marktbedingungen entspreche und jegliche Vorteilsgewährung an den Energiemanager ausgeschlossen sei. Das LTO-Projekt verschaffe dem EMSA-Partner daher keinen selektiven Vorteil. |
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(373) |
Auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Gründe kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das LTO-Projekt den Begünstigten der Maßnahme einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft. |
8.1.3. Gefahr der unverhältnismäßigen Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel
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(374) |
Wie die Kommission in Erwägungsgrund 221 des Einleitungsbeschlusses festgestellt hat, ist der Strommarkt liberalisiert worden und die Stromerzeuger sind am Handel zwischen Mitgliedstaaten beteiligt, sodass ein Vorteil, der den Erzeugern von Strom aus Kernenergie gewährt wird, den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen dürfte. Strom aus Kernenergie wird in der Regel auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt verkauft, wo er mit Strom aus allen anderen Energiequellen, auch aus anderen Mitgliedstaaten, in Wettbewerb tritt. Darüber hinaus ist der belgische Strommarkt in der Core-Kapazitätsberechnungsregion stark vernetzt. |
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(375) |
Daher weist die Kommission erneut auf ihren Standpunkt hin, dass der den Begünstigten im Rahmen des LTO-Projekts gewährte Vorteil den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen droht. |
8.1.4. Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe
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(376) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Komponenten 1, 2 und 3 der angemeldeten Maßnahme (zusammen das LTO-Projekt) als unterschiedliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer einzigen staatlichen Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. |
8.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe
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(377) |
Wie die Kommission in Erwägungsgrund 224 des Einleitungsbeschlusses festgestellt hat, wurde die Maßnahme am 21. Juni 2024 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet und bislang nicht durchgeführt. Belgien hat bestätigt, dass außer den vorbereitenden Arbeiten, die Teil der Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen der JDA++ sind, vor Abschluss des Rechtsgeschäfts keine tatsächlichen Arbeiten durchgeführt werden. Der Abschluss des Rechtsgeschäft und die Durchführung der Maßnahme werden von der Genehmigung der Maßnahme durch die Kommission abhängig gemacht, da die Genehmigung der staatlichen Beihilfe eine Voraussetzung für die Anwendung der Durchführungsvereinbarung ist. |
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(378) |
Daher sind die belgischen Behörden der Anmeldepflicht und dem Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen. |
8.3. Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt
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(379) |
Da festgestellt wurde, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe beinhaltet, hat die Kommission weiter geprüft, ob sie als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann. |
8.3.1. Rechtsgrundlage der Prüfung
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(380) |
Die Kommission hat die angemeldete Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV geprüft, wonach die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“ für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären kann. |
8.3.2. Positive Voraussetzung: Entwicklung eines Wirtschaftszweigs
8.3.2.1. Beitrag zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs
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(381) |
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Daher muss eine Beihilfe, um nach dieser Bestimmung des AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden, zur Entwicklung eines gewissen Wirtschaftszweigs beitragen (132). |
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(382) |
Staatliche Maßnahmen können erforderlich sein, um die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zu erleichtern oder zu fördern, die sich ohne die Beihilfe nicht oder nicht im gleichen Tempo oder unter den gleichen Bedingungen entwickeln würden. |
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(383) |
Belgien trägt vor, dass alle drei Komponenten der Maßnahme die wichtigsten Risikofaktoren verringern, die sich bei Investitionen in Anlagen zur Stromerzeugung aus Kernkraft ergeben. Wie in Abschnitt 3.1. dieses Beschlusses und in Abschnitt 2.3. des Einleitungsbeschlusses erläutert, ziele die zur Genehmigung angemeldete Maßnahme darauf ab, Investitionen in zwei bestehende Kernreaktoren zu ermöglichen, um deren Betrieb für einen verlängerten Zeitraum von zehn Jahren sicherzustellen (insbesondere durch die Komponente 1 der Maßnahme, siehe Abschnitt 3.3.1.), wodurch ein Beitrag zur Versorgungssicherheit in Belgien geleistet und die Finanzierung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente langfristig gesichert werden soll (insbesondere durch die Komponente 2 der Maßnahme, siehe Abschnitt 3.3.2.). Ferner bringt Belgien vor, dass die rechtlichen Absicherungen (durch die Komponente 3 der Maßnahme, siehe Abschnitt 3.3.3.) erforderlich seien, um das LTO-Projekt voranzubringen, indem bestimmte Risiken reduziert werden, die als außerhalb der Kontrolle des Investors liegend gelten. |
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(384) |
Die Kommission weist darauf hin, dass der Gerichtshof die Entwicklung neuer Kernkraftkapazitäten als Entwicklung eines Wirtschaftszweigs im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (133) anerkannt und festgestellt hat, dass Artikel 107 AEUV auf Investitionen in die Stromerzeugung aus Kernenergie angewendet werden kann (134). Da das LTO-Projekt zur Entwicklung der Stromerzeugung aus Kernenergie in Belgien beiträgt, trägt es zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs in Belgien bei. |
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(385) |
Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme die Entwicklung eines gewissen Wirtschaftszweigs gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fördert. |
8.3.2.2. Anreizeffekt
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(386) |
Bei staatlichen Beihilfen kann nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen Wirtschaftszweig fördern, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt ist gegeben, wenn die Beihilfe den Empfänger veranlasst, sein Verhalten zugunsten der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs, der mit der Beihilfe gefördert wird, zu verändern und wenn diese Verhaltensänderung ohne die Beihilfe nicht eintreten würde. |
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(387) |
Wie in den Erwägungsgründen 5 und 6 des Einleitungsbeschlusses und in den Erwägungsgründen 19 und 23 des vorliegenden Beschlusses erläutert, hat Belgien klargestellt, dass Engie ohne die Beihilfe nicht die erforderlichen Anreize hätte, weiterhin in die Entwicklung von Kapazitäten zur Stromerzeugung aus Kernenergie zu investieren, zumal Belgien vor der Entscheidung der belgischen Regierung über das LTO-Projekt im März 2022 einen vollständigen Ausstieg aus der Kernenergie geplant hatte (siehe Abschnitt 2.2.). Darüber hinaus erklärte Belgien, dass bei Investitionen in Ressourcen zur Energieerzeugung im Allgemeinen und in die Stromerzeugung aus Kernenergie im Besonderen schwerwiegende Fälle von Marktversagen vorliegen (siehe Abschnitt 3.1.). Investitionen in die Kernenergie ohne staatliche Unterstützung dürften aufgrund der unsicheren Entwicklungen auf dem Strommarkt kaum rentabel sein, insbesondere im Falle einer auf zehn Jahre beschränkten Laufzeitverlängerung. |
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(388) |
Wie in Erwägungsgrund 19 dieses Beschlusses und in Erwägungsgrund 5 des Einleitungsbeschlusses erläutert, hatte Engie bereits seine Pläne zum Ausstieg aus dem Kernenergiesektor in Belgien bekannt gegeben und seine Kommunikation und Strategie entsprechend angepasst. In seiner Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Konsultation im Zusammenhang mit dem Einleitungsbeschluss bestätigte Engie, dass es keinen Zweifel daran gebe, dass Electrabel den Betrieb der LTO-Anlagen ohne das LTO-Projekt, einschließlich der drei Komponenten, nicht fortgesetzt hätte (siehe Abschnitt 5.1.2.). |
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(389) |
Belgien führt ferner aus, dass es sich bei den Entwicklungsmaßnahmen, die infolge des Abschlusses der JDA++ vor dem Abschluss des Rechtsgeschäfts durchgeführt werden, lediglich um vorbereitende Arbeiten und Durchführbarkeitsstudien handele und dass vor dem förmlichen Abschluss des Rechtsgeschäfts keine tatsächlichen Arbeiten durchgeführt werden (siehe Abschnitt 3.3.1.1.). |
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(390) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass alle Komponenten der Maßnahme das gleiche spezifische Ziel haben und alle erforderlich sind, um das LTO-Projekt voranzubringen.
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(391) |
Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme einen Anreizeffekt hat, da sie die Begünstigten dazu veranlasst, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, die sie ohne die Beihilfe nicht ausüben würden. |
8.3.2.3. Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts
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(392) |
Wie im Einleitungsbeschluss erläutert, hat der Gerichtshof in der Rechtssache Hinkley Point C (135) entschieden, dass „eine staatliche Beihilfe, die gegen Bestimmungen oder die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts verstößt, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann“. Speziell für die Kernenergie hat der Gerichtshof klargestellt, „dass eine staatliche Beihilfe für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Kernenergiesektor, deren Prüfung ergibt, dass sie gegen Unionsvorschriften im Bereich der Umwelt verstößt, nicht … für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, da diese Bestimmung auf staatliche Beihilfen im Kernenergiesektor, für den der Euratom-Vertrag gilt, anwendbar ist“. |
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(393) |
Ferner betonte der Gerichtshof, dass Sekundärrecht wie die Richtlinie 2011/92/EU, nach der bestimmte Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, auf Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren anwendbar ist. |
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(394) |
Der Gerichtshof stellte ferner klar, dass Investitionen in die Kernenergie nicht durch Artikel 194 AEUV über die Energiepolitik der Union ausgeschlossen sind (136). Nach der Rechtsprechung (137) zeigt sich, dass die Ziele und Grundsätze des Umweltrechts der Union und die Ziele des Euratom-Vertrags nicht im Widerspruch zueinander stehen, da die Entscheidung, die Kernenergie in ihren Energiemix einzubeziehen, nach AEUV Sache der Mitgliedstaaten ist. Folglich stehen der Grundsatz des Umweltschutzes, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Nachhaltigkeit nicht unter allen Umständen dem entgegen, dass staatliche Beihilfen für den Bau oder den Betrieb eines Kernkraftwerks gewährt werden. |
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(395) |
Daher führt der Umstand, dass die Maßnahme die Kernenergie betrifft, nicht dazu, dass sie mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Belgien hat sich für die Kernenergie entschieden, um den Bedenken hinsichtlich der Versorgungssicherheit Rechnung zu tragen und einen Beitrag zur Dekarbonisierung seines Energiemixes zu leisten (siehe Abschnitte 2.3. und 2.4.). |
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(396) |
Wie in Erwägungsgrund 240 des Einleitungsbeschlusses und in Erwägungsgrund 222 dieses Beschlusses dargelegt, gab Belgien an, dass der Entwicklung des LTO-Projekts eine umfassende und offene Umweltverträglichkeitsprüfung vorausgegangen sei, die im Einklang mit den Anforderungen des Sekundärrechts der EU durchgeführt worden sei (138). In einer Erwiderung auf eine diesbezügliche Stellungnahme eines Dritten (siehe Erwägungsgrund 348) wiederholte Belgien, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung des LTO-Projekts auf Initiative des belgischen FÖD Wirtschaft durchgeführt worden und diese in voller Übereinstimmung mit den belgischen Rechtsvorschriften und dem Übereinkommen von Aarhus erfolgt sei (siehe Erwägungsgrund 356). Der Kommission liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das LTO-Projekt gegen Bestimmungen des EU-Umweltrechts verstößt. |
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(397) |
Das LTO-Projekt wurde der Kommission mitgeteilt, und die belgischen Behörden meldeten es gemäß Artikel 41 des Euratom-Vertrags an. |
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(398) |
Es ist nicht ausgeschlossen, dass Electrabel Bauarbeiten durchführen muss, um die LTO-Anlagen mit den von der Sicherheitsbehörde auferlegten Anforderungen in Einklang zu bringen. Nach der Rechtsprechung ist die Kommission „bei der Anwendung des Verfahrens auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entsprechend dem Sinn und Zweck des Vertrags [verpflichtet,] den Zusammenhang zwischen den Regelungen über die staatlichen Beihilfen und besonderen anderen als die staatlichen Beihilfen betreffenden Vorschriften zu beachten, und somit die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit den besonderen Vorschriften zu beurteilen … Eine solche Pflicht trifft die Kommission jedoch ausschließlich dann, wenn es sich um Modalitäten einer Beihilfe handelt, die derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sind, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können … Kann hingegen die fragliche Modalität vom Gegenstand der Beihilfe losgelöst werden, ist die Kommission nicht verpflichtet, diese im Rahmen des nach Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens auf ihre Vereinbarkeit mit anderen als die staatliche Beihilfen betreffenden Vorschriften zu prüfen“ (139). Das Gericht hat in seinem Urteil über staatliche Beihilfen für das Kernkraftwerk Paks II bestätigt, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, alle Modalitäten der Beihilfe oder alle mit der Beihilfe zusammenhängenden Umstände, auch wenn sie keine untrennbare Verbindung mit der Beihilfe aufweisen, dahin zu prüfen, ob sie im Einklang mit dem Unionsrecht stehen (140). In der entsprechenden Rechtssache stellte das Gericht ferner fest, dass „[d]ie Durchführung eines Vergabeverfahrens und die eventuelle Beauftragung eines anderen Unternehmens mit dem Bau der Reaktoren … weder am Zweck der Beihilfe, … noch am Empfänger der Beihilfe … etwas ändern [würden]“ (141). |
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(399) |
Wie in Erwägungsgrund 243 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, ist die Kommission der Auffassung, dass eine mögliche Nichteinhaltung der Richtlinie 2014/25/EU Auswirkungen auf die Vereinbarkeitsprüfung der angemeldeten Maßnahme haben könnte, wenn die Maßnahme zu zusätzlichen unverhältnismäßigen Verfälschungen des Wettbewerbs und Beeinträchtigungen des Handels auf dem Strommarkt (Markt, auf dem die Begünstigten tätig sind) führen würde. Die Kommission stellt fest, dass die Richtlinie 2014/25/EU hinsichtlich der Direktvergabe von Aufträgen für (potenzielle) Bauarbeiten für die LTO-Anlagen an bestimmte Unternehmen von Bedeutung ist. |
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(400) |
Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass, selbst wenn Electrabel alle oder einen Teil der (potenziellen) Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem LTO-Projekt, die den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegen könnten, als Unterauftrag vergeben hätte, zwischen den Aspekten der Beihilfe und der Vergabe öffentlicher Aufträge keine „untrennbare Verbindung“ besteht, da sie getrennt bewertet werden können. Die angemeldete Maßnahme unterstützt die Laufzeitverlängerung der beiden Kernreaktoren, unabhängig davon, wie die künftigen Auftragnehmer ausgewählt werden. Die Durchführung der angemeldeten Beihilfe hängt auch nicht von der genauen Anwendung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge ab. Der Betrieb der LTO-Anlagen und die Bedingungen für die Vermarktung des Stroms sind daher von den Aspekten der Vergabe öffentlicher Aufträge für die Instandsetzungsarbeiten an den Kernreaktoren zu trennen. Die Kommission kann die Maßnahme daher prüfen, ohne die Aspekte der Vergabe öffentlicher Aufträge für die Instandsetzungsarbeiten zu bewerten, da diese Aspekte weder mit den durch die Beihilfe geförderten Wirtschaftszweigen noch mit ihren Modalitäten untrennbar verbunden sind. |
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(401) |
Hinsichtlich der EMSA bringt Belgien vor, dass eine öffentliche Ausschreibung für die Auswahl des EMSA-Partners im Gange sei und das Ausschreibungsverfahren mit den Vorschriften des belgischen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Einklang stehe (siehe Abschnitt 3.3.1.5.1.). Die belgische Regierung handele als Auftraggeber im Namen und im Auftrag von BE-NUC (da BE-NUC bislang nicht voll betriebsbereit sei), aber BE-NUC werde den EMSA-Vertrag selbst abschließen. Angesichts der Tätigkeit von BE-NUC sei beschlossen worden, die Vorschriften für die Versorgungssektoren anzuwenden. Der Auftraggeber werde geeignete Parteien auswählen und sie auffordern, ein Angebot auf der Grundlage des vom Auftraggeber vorgeschlagenen Entwurfs der EMSA abzugeben; anschließend könnten Verhandlungen und Angebote folgen. Die Kommission kann daher zu dem Schluss gelangen, dass die einschlägigen belgischen und EU-Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Ausschreibung der EMSA eingehalten werden. |
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(402) |
Belgien bestätigte, dass die belgischen Behörden und Engie die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen des Ausschreibungsverfahren der EMSA (siehe Erwägungsgrund 143) und die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Allgemeinen (siehe Erwägungsgrund 356) eingehalten haben. Aus den in den Erwägungsgründen 398 bis 401 genannten Gründen hat die Kommission keine Anhaltspunkte dafür, dass das LTO-Projekt gegen Bestimmungen des Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge verstößt. |
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(403) |
Wie in Erwägungsgrund 245 des Einleitungsbeschlusses und in Abschnitt 3.3.2.1. dieses Beschlusses in Bezug auf die Übertragung der Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen dargelegt, steht die Vereinbarung im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2011/70/Euratom. Nach dem Euratom-Vertrag und dem einschlägigen Sekundärrecht sind gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/70/Euratom festgelegten Grundsatz in erster Linie die Betreiber kerntechnischer Anlagen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie für deren Finanzierung verantwortlich. Letztlich liegt die Verantwortung für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie für die Sicherstellung angemessener finanzieller Mittel für diese Entsorgung jedoch beim Staat. Die belgischen Behörden haben nachgewiesen, dass die Maßnahme darauf abzielt, die Finanzierung der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle als Voraussetzung für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung dieser Materialien sicherzustellen. Daher liegen der Kommission keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Abfallabkommen im Rahmen des LTO-Projekts gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2011/70/Euratom verstößt. |
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(404) |
Da das LTO-Projekt in Form eines zweiseitigen CfD gefördert wird, ist die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 19d Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 (142) in der durch die Verordnung (EU) 2024/1747 geänderten Fassung (im Folgenden „Elektrizitätsverordnung“) festgelegten Grundsätze ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 16. Juli 2024 für alle zweiseitigen CfD gelten. Dies gilt auch für Fälle, in denen ein Mitgliedstaat, ohne nach der Elektrizitätsverordnung dazu verpflichtet zu sein, beschließt, einen zweiseitigen CfD für Investitionen einzuführen, um die Laufzeit bestehender Anlagen zu verlängern, wie im Falle des LTO-Projekts. In diesem Zusammenhang haben die belgischen Behörden einige Änderungen an der Gestaltung des CfD vorgenommen, um die Entscheidungen über Modulationen zu verbessern, indem sie die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die wirtschaftsbedingten Modulationen dem EMSA-Partner übertragen haben, wie in Abschnitt 3.3.1.5.2. dargelegt. Darüber hinaus intensivierte Belgien den Mechanismus für die Gewinn- und Verlustverteilung (aktualisierte MPRA), um die finanzielle Unterstützung stärker an Änderungen der Marktpreise auszurichten (siehe Erwägungsgrund 107). Die Kommission stellt fest, dass die Kraftwerke im Vergleich zur Liquidität des Intraday-Markts und des Regelenergiemarkts in Belgien relativ groß sind, dass die betreffenden Kraftwerke auf alte Nukleartechnologie mit begrenzter Flexibilität angewiesen sind, dass die Kraftwerke besonders hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen und dass die Verlängerung und Einführung wirtschaftsbedingter Modulationen das Risiko von Abschaltungen erhöhen (siehe Abschnitt 2.1.). Zugleich stellt die Kommission fest, dass die belgischen Intraday-Märkte und Regelenergiemärkte zwar zunehmend in die benachbarten Märkte integriert sind, aber im Vergleich zur Größe der beiden Kraftwerke nach wie vor relativ klein sind. Vor diesem Hintergrund nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die belgischen Behörden einige Änderungen am CfD-Modell vorgenommen haben, um ihn besser an die Ziele von Artikel 19d Absatz 2 der Elektrizitätsverordnung anzupassen, indem sichergestellt wird, dass die LTO-Anlagen unter Berücksichtigung von Marktsignalen moduliert werden, insbesondere auch durch die Sicherstellung eines effizienten Produktions- und Instandhaltungsplans, soweit dies technisch möglich ist. |
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(405) |
Wie in Erwägungsgrund 247 des Einleitungsbeschlusses und in Erwägungsgrund 110 des vorliegenden Beschlusses dargelegt, trägt Belgien vor, dass alle Erlöse aus dem zweiseitigen CfD in den allgemeinen Staatshaushalt fließen (vorbehaltlich einer getrennten Buchführung) und in erster Linie zur Finanzierung der Zahlungen des Vertragspartners der Vergütungsvereinbarung für die LTO-Anlagen verwendet werden. Wenn die Erlöse aus dem CfD die Beträge übersteigen, die zur Finanzierung der Kosten des CfD für die LTO-Anlagen erforderlich sind, könnten sie zur Finanzierung der Kosten eines anderen CfD verwendet werden. Belgien sichert zu, dass die Verteilung der verbleibenden Erlöse aus dem CfD, sofern sie für die Verteilung an Unternehmen verwendet werden, gemäß Artikel 19d Absatz 2 Buchstaben d und e der Elektrizitätsverordnung erfolgen werde. Belgien wird die Kommission im Voraus unterrichten, falls Erlöse aus dem CfD an Unternehmen verteilt werden, und gegebenenfalls eine solche Maßnahme anmelden (siehe Erwägungsgrund 110). Die Kommission ist der Auffassung, dass Belgien mit dieser Verpflichtung ausreichende Gewähr für die Einhaltung der in Artikel 19d Absatz 2 Buchstaben d und e der Elektrizitätsverordnung niedergelegten Grundsätze gegeben hat. Belgien bestätigte ferner, dass das CfD-Modell im Einklang mit Artikel 19d Absatz 2 Buchstabe f der Elektrizitätsverordnung Klauseln über Vertragsstrafen für den Fall einer unzulässigen einseitigen vorzeitigen Beendigung des Vertrags vorsehe (siehe Erwägungsgrund 110). |
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(406) |
Wie auch in Erwägungsgrund 248 des Einleitungsbeschlusses in Bezug auf die Vereinbarkeit des Gemeinschaftsunternehmens mit der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (143) dargelegt, geht aus den Stellungnahmen des belgischen Staates und von Engie hervor, dass das geplante Gemeinschaftsunternehmen nicht als ein alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllendes Unternehmen im Sinne von Artikel 3 dieser Verordnung angesehen werden kann. Daraus folgt, dass die Maßnahme nicht bei der Europäischen Kommission zur Prüfung der Einhaltung der genannten Verordnung angemeldet werden muss. |
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(407) |
Wie in Erwägungsgrund 249 des Einleitungsbeschlusses und Abschnitt 3.6. des vorliegenden Beschlusses dargelegt, erläuterten die belgischen Behörden in Bezug auf die Finanzierung der Maßnahme, dass die Kosten im Zusammenhang mit dem LTO-Projekt soweit erforderlich aus dem Staatshaushalt gedeckt werden. Gewinne aus dem Projekt würden auch in den Staatshaushalt fließen. Da keine Mittel an den Zweck der Maßnahme gebunden werden, stellt sie keinen Verstoß gegen Artikel 30 bzw. Artikel 110 AEUV dar. |
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(408) |
Aus den dargelegten Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Maßnahme als solche nicht gegen einschlägige Bestimmungen des EU-Rechts verstößt. |
8.3.2.4. Schlussfolgerung
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(409) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Projekt die erste (positive) Voraussetzung der Vereinbarkeitsprüfung erfüllt (d. h., dass die Beihilfe die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs fördert). |
8.3.3. Negative Voraussetzung: Die Beihilfe darf die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft
8.3.3.1. Ermittlung des von der Beihilfe betroffenen Marktes
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(410) |
Wie im Einleitungsbeschluss dargelegt, wurde das LTO-Projekt eingerichtet, um zur Stromversorgungssicherheit auf dem belgischen Markt beizutragen und gleichzeitig die Abhängigkeit Belgiens von fossilen Brennstoffen zu verringern (und damit auch zur Dekarbonisierung des belgischen Energiesystems beizutragen). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der belgische Markt in der Core-Kapazitätsberechnungsregion gut angebunden ist (siehe Erwägungsgrund 374). |
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(411) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sind die relevanten Märkte für die Bewertung der in Rede stehenden Maßnahmen die Strommärkte in Belgien und der Strommarkt in der Core-Kapazitätsberechnungsregion. |
8.3.3.2. Ermittlung der positiven Auswirkungen der Beihilfemaßnahme
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(412) |
Wie in Erwägungsgrund 254 des Einleitungsbeschlusses und in Tabelle 2 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, dürften durch die Verlängerung der Laufzeit der beiden Kernreaktoren 12 % bis 16 % der Stromerzeugung in Belgien abgedeckt werden. Die Laufzeitverlängerung ermöglicht es, die Stromerzeugung aus Kernenergie fortzusetzen und somit die erforderliche Erzeugung auf der Angebotsseite entsprechend dem von Belgien gewählten spezifischen Energiemix aufrechtzuerhalten. Über die im Rahmen des Kapazitätsmechanismus beschaffte Kapazität hinaus müssen die beiden jüngsten Kernreaktoren für weitere zehn Jahre auf dem Markt bleiben, um der kontinuierlich steigenden Stromnachfrage in Belgien gerecht zu werden; dies geht aus der jüngsten vom belgischen ÜNB vorgelegten Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen hervor (siehe Abschnitt 2.4.). Das LTO-Projekt hat daher positive Auswirkungen auf den Markt, da es dazu beitragen wird, die Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der Ressourcen auszuräumen und die Versorgungssicherheit in Belgien sicherzustellen. |
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(413) |
Darüber hinaus stellen Investitionen in Kernenergiequellen zuverlässige Sachanlagen zur CO2-armen Energieerzeugung dar. Die Stromerzeugung aus Kernenergie, die mit niedrigen CO2-Emissionen pro MWh erzeugten Stroms einhergeht, trägt (gemeinsam mit dem Ausbau erneuerbarer Energien) zur Verwirklichung der nationalen und europäischen Dekarbonisierungsziele bei, indem sie die Versorgungssicherheit während des Ausstiegs aus den umweltschädlichsten Brennstoffen sicherstellt und die Abhängigkeit von Erdgas verringert. |
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(414) |
Das LTO-Projekt wird auch unmittelbar zu den Zielen von REPowerEU beitragen, da es die Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen (insbesondere Gas), die Preisschwankungen und geopolitischen Risiken unterliegen, verringern und somit die Energieversorgungssicherheit stärken wird (siehe Erwägungsgrund 21). |
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(415) |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich das LTO-Projekt positiv auf den Markt auswirkt, da es die Versorgungssicherheit erhöhen und zur Dekarbonisierung des belgischen Energiemixes beitragen wird. Da die Core-Kapazitätsberechnungsregion gut vernetzt ist, würden diese positiven Auswirkungen wahrscheinlich auch den benachbarten Mitgliedstaaten zugutekommen, die Strom aus Belgien importieren. |
8.3.3.3. Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen
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(416) |
Um festzustellen, ob eine Beihilfemaßnahme erforderlich ist, muss die Kommission prüfen, ob die Maßnahme auf eine Situation ausgerichtet ist, in der die Maßnahme eine wesentliche Verbesserung bewirken könnte, die der Markt allein nicht herbeiführen kann. Beihilfen, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessern, aber zum Erreichen des angestrebten Ziels nicht erforderlich sind, können nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. |
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(417) |
Im vorliegenden Fall möchte Belgien die Laufzeit seiner beiden jüngsten Kernreaktoren verlängern, um Probleme bei der Versorgungssicherheit anzugehen und gleichzeitig den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu verringern und so zur Dekarbonisierung beizutragen. Die Kommission muss prüfen, ob zur Erreichung dieser Ziele staatliche Beihilfen erforderlich sind, mit denen Kernenergie auf dem Markt gehalten wird. |
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(418) |
In Abschnitt 2.3.2. des Einleitungsbeschlusses und Abschnitt 3.1. des vorliegenden Beschlusses erläutert die Kommission, dass das Vorliegen von Marktversagen ein relevanter Faktor für die Bewertung der Erforderlichkeit der Beihilfe ist, und erkennt ein gewisses Marktversagen an, das staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Kernenergie erforderlich macht (144). Im speziellen Fall der Investitionen in die Kernenergie ist das Marktversagen in erster Linie auf einige besondere Risiken zurückzuführen, die für gewerbliche Investoren (145) schwer zu handhaben sind, darunter:
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(419) |
Belgien zufolge betrifft jede der drei Komponenten des LTO-Projekts eine der in Erwägungsgrund 418 aufgezählten Arten von Risiken und Marktversagen. |
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(420) |
Belgien bringt ferner vor, dass der belgische Kapazitätsmechanismus kein geeigneter Finanzierungsmechanismus für die Kernkraftkapazität in Belgien sei, insbesondere angesichts des kurzen Zeitraums, innerhalb dessen die Laufzeitverlängerung beschlossen worden sei, der zusätzlichen Unsicherheiten und Marktversagen, die bei Investitionen in Kernenergie im Vergleich zu anderen Technologien bestehen, der besonderen Merkmale des Kapazitätsmechanismus, der jährliche Auktionen mit ungewissem Ergebnis umfasse, und einer Zeitplanung, die nicht mit dem Zeitplan des LTO-Projekts vereinbar sei (siehe Abschnitt 3.3.4. und Erwägungsgrund 353). Darüber hinaus sei die angemeldete Maßnahme, einschließlich des Pakets von Teilmaßnahmen, erforderlich gewesen, um Engie zur Aufnahme von Verhandlungen über die Verlängerung der Laufzeit der LTO-Anlagen zu bewegen, da sich Engie bereits entschieden hatte, alle kerntechnischen Tätigkeiten in Belgien einzustellen (siehe Erwägungsgrund 19). |
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(421) |
Belgien vertritt daher die Auffassung, dass die Verlängerung der Laufzeit der beiden Kernreaktoren ohne staatliche Unterstützung — mit einem angemessenen Vergütungsmodell (Komponente 1), einer Vereinbarung über die Übertragung von Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen (Komponente 2) und Bestimmungen zur rechtlichen Absicherung (Komponente 3), die jeweils eine der oben aufgeführten Arten von Marktversagen betreffen — kaum möglich wäre. |
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(422) |
Die Erforderlichkeit der drei Komponenten der Maßnahme wird (für jede Komponente einzeln) in den Abschnitten 8.3.3.3.1., 8.3.3.3.2. und 8.3.3.3.3. bewertet. In Abschnitt 8.3.3.6. wird bewertet, inwieweit eine Kombination der Komponenten 1, 2 und 3 erforderlich ist und welche möglichen kumulativen Auswirkungen sich daraus ergeben. |
8.3.3.3.1. Erforderlichkeit der Komponente 1
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(423) |
In Bezug auf die von Belgien angeführten technischen Risiken, Projektmanagementrisiken sowie Markt- und Investitionsrisiken stellte die Kommission in früheren Beschlüssen fest, dass Investitionen in neue Kernenergieprojekte aufgrund der Kombination aus hohen Anfangskapitalkosten, langen Bauzeiten und einer langen Betriebsdauer bis zur Deckung der Investitionskosten stark risikobehaftet sind. Die Kommission erkannte auch an, dass das Fehlen marktbasierter Finanzinstrumente und anderer Vertragstypen zur Absicherung gegen dieses massive Risiko ein Marktversagen darstellt, das für wenige Technologien gilt, zu denen die Kernenergie gehört (146). Diese Feststellungen bezogen sich jedoch auf Investitionen in neue Kernkraftwerke. Der vorliegende Fall betrifft dagegen Investitionen in die Laufzeitverlängerung bei zwei bestehenden Kernkraftwerken. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass sich die Frage einer Investition in die Verlängerung der Laufzeit der beiden Kernreaktoren ohne die Beihilfe nicht gestellt hätte. |
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(424) |
Erstens brachte Engie in Bezug auf die Feststellung der Kommission in Erwägungsgrund 295 des Einleitungsbeschlusses, dass die zehnjährige Laufzeitverlängerung bei Doel 1, Doel 2 und Tihange 1 im Jahr 2015 ohne ein Paket finanzieller Unterstützungsmaßnahmen erfolgte (147), in seiner Antwort auf die öffentliche Konsultation (siehe Erwägungsgrund 290) vor, dass die Umstände der beiden Projekte nicht vergleichbar seien, da im vorliegenden Fall i) die belgische Regierung die Entscheidung zu dem LTO-Projekt getroffen habe, nachdem Engie bereits mit den Vorbereitungen für den Ausstieg aus der Kernenergie begonnen hatte, ii) durch den engen Zeitplan des aktuellen LTO-Projekts zusätzliche Kosten entstünden, was auch die belgische Behörde für Nuklearsicherheit (Föderalagentur für Nuklearkontrolle — FANK) bestätigt habe, und iii) der gestiegene Anteil der erneuerbaren Energien im Energiesystem zu einer höheren Marktpreisvolatilität im Vergleich zur Situation und den Erwartungen im Jahr 2015 geführt habe. |
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(425) |
Zweitens brachten Belgien und Engie zu den Zweifeln der Kommission an der Erforderlichkeit des Gesamtpakets von Vergütungsmaßnahmen vor, dass jeder Teil der Komponente 1 ein spezifisches Ziel erfülle und die Teilkomponenten einander ergänzten. Die Ausgestaltung der finanziellen Maßnahmen wurde von Belgien näher erläutert (siehe auch Erwägungsgrund 68).
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(426) |
Drittens weist die Kommission auf die Stellungnahmen Dritter hin, die vorbrachten, dass die Energieversorgung auch durch kostengünstigere Technologien sichergestellt werden könne und Subventionen im Kernenergiesektor den Fortschritt bei anderen kostengünstigeren und klimafreundlicheren Technologien (insbesondere für erneuerbare Energiequellen) verlangsamen würden. Belgien brachte vor, dass die Mitgliedstaaten das Recht hätten, ihre Energiepolitik eigenständig zu gestalten und sich dabei auch für Kernenergie in ihrem Energiemix zu entscheiden, und dass eine vielfältige Kombination von Energieerzeugungsmethoden unerlässlich dafür sei, ein zuverlässiges und ausgewogenes Stromnetz zu unterhalten. In Anbetracht der Tatsache, dass die Marktkonzentration in den letzten Jahren aufgrund eines höheren Anteils erneuerbarer Energien am belgischen Energiemix zurückgegangen ist (siehe Erwägungsgründe 34 bis 37), und angesichts der jüngsten Investitionen des belgischen Staates in den Offshore-Windpark Princess Elisabeth (148) sieht die Kommission keinen Grund für die Schlussfolgerung, dass das LTO-Projekt den Ausbau erneuerbarer Energien in Belgien behindern würde. Ebenso ist es plausibel, dass die Notwendigkeit besteht, sowohl in Kernenergie als auch in erneuerbare Energien zu investieren, da letztere derzeit noch mit Nachteilen behaftet sind, unter anderem im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit von Standorten und Netzanschlusskapazitäten. Die im (modifizierten) CfD-Modell vorgesehene Vergütung bietet mehr Anreize, die Erzeugung in Hochpreis-Stunden zu maximieren (soweit dies mit der veralteten Technologie in den LTO-Anlagen möglich ist). Dadurch werden die wettbewerblichen Auswirkungen der Maßnahme auf marktbasierte Investitionen in erneuerbare Energien verringert, da davon auszugehen ist, dass Anlagen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen besonders häufig in Niedrigpreis-Zeiten betrieben werden (da in diesen Zeiten die Verfügbarkeit erneuerbarer Ressourcen hoch ist, was die Marktpreise senkt). |
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(427) |
Hinsichtlich Belgiens Vorbringen, dass die Finanzierungslücke der LTO-Anlagen durch die Teilnahme am KM nicht angemessen geschlossen werden könne (siehe Abschnitt 3.3.4. und Erwägungsgrund 353), erkennt die Kommission an, dass das ungewisse Ergebnis der Auktionen im Rahmen des KM und deren Termine nicht mit dem Ziel Belgiens vereinbar sind, das LTO-Projekt im Jahr 2025 wieder anlaufen zu lassen. Konkret kündigte die belgische Regierung das LTO-Projekt im März 2022 an und unterzeichnete am 13. Dezember 2023 eine verbindliche Durchführungsvereinbarung (siehe Abschnitt 2.3). Zu diesem Zeitpunkt waren bereits drei Auktionen im Rahmen des KM durchgeführt worden. |
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(428) |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass sich alle Teilmaßnahmen der Komponente 1 ergänzen und als erforderlich erwiesen haben. |
8.3.3.3.2. Erforderlichkeit der Komponente 2
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(429) |
In Bezug auf die in Erwägungsgrund 276 des Einleitungsbeschlusses dargelegten Marktversagen und Risiken im Zusammenhang mit den ungewissen Kosten der Entsorgung radioaktiver Abfälle und der Stilllegung ist die Kommission der Auffassung, dass diese durch die Übertragung von Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen sowie durch die Übertragung zusätzlicher Stilllegungsverbindlichkeiten, die aus dem LTO-Projekt resultieren, behoben werden. Mit dem Abfallabkommen soll eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sichergestellt werden, da durch die Übertragung die Finanzierung der Entsorgung radioaktiver Abfälle gesichert und das Sicherheitsniveau bei der Zwischen- und Endlagerung dieser Materialien erhöht wird. Belgien macht geltend, dass die zusätzlichen Stilllegungsverbindlichkeiten aus dem LTO-Projekt nur die durch das LTO-Projekt bedingten Mehrkosten, nicht aber die Betriebskosten im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb oder den üblichen Tätigkeiten abdecken würden und daher nicht wettbewerbsverzerrend seien. |
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(430) |
Wie die Kommission in früheren Beschlüssen zur Übertragung von Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfälle in Deutschland und im Vereinigten Königreich festgestellt hat (149), ist die Entsorgung radioaktiver Abfälle durch lange Zeiträume gekennzeichnet, die daher ein Eingreifen des Staates erfordern können. Darüber hinaus ist die Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen im Hinblick auf die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom verankert, wonach die abschließende Verantwortung in dieser Hinsicht dem Staat obliegt. Die Übertragung von Verbindlichkeiten aus der Entsorgung radioaktiver Abfälle und der Stilllegung dient dazu, die Finanzierung der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle als Voraussetzung für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung dieser Materialien sicherzustellen. Darüber hinaus hatte Engie nicht die Absicht, seine kerntechnischen Tätigkeiten in Belgien fortzuführen (siehe Erwägungsgrund 19), und knüpfte die Aufnahme von Verhandlungen über eine Laufzeitverlängerung an die Bedingung, dass eine Vereinbarung nicht nur über die finanziellen Modalitäten, sondern auch über die Übertragung von Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen getroffen wird (siehe Erwägungsgrund 23). |
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(431) |
Darüber hinaus ist die Kommission der Ansicht, dass auch die Übertragung zusätzlicher Stilllegungsverbindlichkeiten, die speziell aus dem LTO-Projekt resultieren, erforderlich ist, da diese Übertragung nur die durch das LTO-Projekt bedingten Mehrkosten betrifft, während die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der regulären Stilllegung und dem regulären Rückbau beim Betreiber kerntechnischer Anlagen verbleiben, und weil die Laufzeitverlängerung nicht von Engie oder Electrabel, sondern von der belgischen Regierung gefordert wurde. In der Zwischenzeit wurden die zusätzlichen Stilllegungskosten im Zusammenhang mit dem LTO-Projekt auch von der CPN/CNV bestätigt, was bei der Würdigung im Einleitungsbeschluss noch nicht der Fall war (siehe Erwägungsgrund 200). |
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(432) |
Des Weiteren erhebt die Kommission keine Einwände gegen die Freigabe der außereuropäischen Vermögenswerte von Electrabel aus dem Konsolidierungskreis von Electrabel, da Engie sicherstellen wird, dass Aktiva im Wert von mindestens 4 Mrd. EUR bei Electrabel verbleiben (siehe Erwägungsgründe 59 und 181). |
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(433) |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die Komponente 2 der angemeldeten Maßnahme erforderlich ist. |
8.3.3.3.3. Erforderlichkeit der Komponente 3
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(434) |
Was die in Erwägungsgrund 278 des Einleitungsbeschlusses erwähnten Marktversagen im Zusammenhang mit regulatorischen und politischen Risiken anbelangt, so ist die Kommission der Ansicht, dass zwar grundsätzlich alle Technologien durch Verzögerungen aus politischen Gründen behindert werden können, dies aber bei kerntechnischen Projekten angesichts des umstrittenen Charakters von Nukleartechnologien in stärkerem Maße der Fall sein dürfte (150). Insbesondere Belgien hat seinen politischen Kurs in Bezug auf die Kernenergie in den letzten 25 Jahren bereits mehrmals geändert (siehe Abschnitt 2.2.), sodass die Kommission dieses Risiko in Belgien als besonders hoch einschätzt. Außerdem sind bei der Kommission im Laufe der öffentlichen Konsultation in dieser Sache keine gegenteiligen Beweise eingegangen. |
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(435) |
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass den regulatorischen und politischen Risiken durch die Maßnahme zur rechtlichen Absicherung wirksam begegnet wird und dass eine rechtliche Absicherung im Bereich der Kernenergie erforderlich ist, wie es die Kommission auch in ihrem Beschluss in der Sache SA.39487 (151) anerkannt hat. |
8.3.3.3.4. Schlussfolgerung zur Erforderlichkeit der Maßnahme
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(436) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass alle drei Komponenten der Maßnahme (einschließlich ihrer Teilkomponenten) erforderlich sind, um die Verlängerung der Laufzeit von zwei Kernreaktoren in Belgien zu ermöglichen. Darüber hinaus kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme einen Anreizeffekt für die Begünstigten hat und somit sicherstellt, dass das LTO-Projekt erfolgreich durchgeführt wird. |
8.3.3.4. Geeignetheit
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(437) |
Die in Abschnitt 3.1. genannten Marktversagen, die sich aus i) einem unsicheren Energiemarkt- und Investitionsklima, ii) ungewissen Kosten im Zusammenhang mit radioaktiven Abfällen und iii) der Abhängigkeit von politischen Entscheidungen ergeben, verhindern, dass der Betreiber kerntechnischer Anlagen sichere Einnahmen erzielen kann. In dieser Hinsicht betrachtet die Kommission den vorliegenden Fall als besonders problematisch, da die LTO-Anlagen auf einer veralteten Technologie beruhen, die wenig Spielraum für Flexibilität lässt, und weil die Laufzeitverlängerung auf zehn Jahre begrenzt ist. Diese Merkmale, die im vorliegenden Fall besonders ausgeprägt sind, erschweren den rentablen Betrieb der LTO-Anlagen zusätzlich, sodass die Kommission eine staatliche Unterstützung für geeignet hält. |
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(438) |
Belgien macht geltend, dass aufgrund der festgestellten Marktversagen und der spezifischen Risiken im Zusammenhang mit Kernenergie ein gesonderter Unterstützungsmechanismus für Kernenergie erforderlich sei. Wie in Abschnitt 3.3.4. dargelegt, weist Belgien darauf hin, dass andere Formen der direkten finanziellen Unterstützung in Betracht gezogen worden seien (feste Einspeiseprämie, einseitiger CfD bzw. reguliertes Anlagevermögen), die sich jedoch für das LTO-Projekt nicht als geeignet erwiesen hätten. Die drei Komponenten der angemeldeten Maßnahme seien erforderlich, um die Marktversagen und Risiken zu beheben. Belgien macht geltend, dass i) der besondere Aufbau des LTO-Projekts und die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen der Komponente 1 geeignet seien, dem Betreiber kerntechnischer Anlagen stabile Einnahmen zu garantieren und die Insolvenz des Gemeinschaftsunternehmens im Falle erheblicher ungeplanter Ereignisse zu verhindern, ii) die Abfallbegrenzung und die damit verbundenen Teilmaßnahmen der Komponente 2 geeignet seien, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Mittel für die Finanzierung verantwortungsvoller und sicherer Lösungen für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zur Verfügung stehen, und iii) die Maßnahmen zur rechtlichen Absicherung im Rahmen der Komponente 3 geeignet seien, Schutz vor Veränderungen der öffentlichen Meinung und der Haltung der politischen Entscheidungsträger in Bezug auf die Kernenergie zu bieten. |
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(439) |
Die Kommission wird in den nachstehenden Abschnitten für jede Komponente einzeln prüfen, ob die Komponenten 1, 2 und 3 der angemeldeten Maßnahme, einschließlich ihrer verschiedenen Teilmaßnahmen, geeignet sind. In Abschnitt 8.3.3.6. wird bewertet, inwieweit die Kombination der Komponenten 1, 2 und 3 geeignet ist und welche möglichen kumulativen Auswirkungen sich daraus ergeben. |
8.3.3.4.1. Geeignetheit von Komponente 1
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(440) |
Erstens hat die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 285, 300 bzw. 303 des Einleitungsbeschlusses ausgeführt, festgestellt, dass die JDA++, die ASA und die Entschädigung für Kostendeckungsverluste im Falle des Nichtzustandekommens geeignete Maßnahmen sind. Zum einen ist die Kommission der Auffassung, dass es angesichts der kurzen Zeitspanne bis zum geplanten Wiederanlaufen des LTO-Projekts und der Notwendigkeit, mit den Entwicklungsmaßnahmen möglichst schnell nach der Entscheidung der belgischen Regierung über die Verlängerung der Laufzeit der zwei Kernreaktoren zu beginnen, ein geeignetes Vorgehen ist, die JDA++ vor dem endgültigen Zustandekommen der Transaktion abzuschließen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Ausbautätigkeiten vom Betreiber kerntechnischer Anlagen rechtzeitig durchgeführt werden. Zum anderen ist die Kommission der Ansicht, dass der Abschluss einer Vereinbarung über Verwaltungsdienstleistungen (ASA) sowie die Vereinbarung von Bedingungen für den Fall des Nichtzustandekommens der Transaktion im Rahmen der Abstimmung zwischen zwei Parteien gängige Praxis ist. Außerdem sind bei der Kommission im Laufe der öffentlichen Konsultation in dieser Sache zu diesen drei Teilmaßnahmen keine gegenteiligen Beweise eingegangen. Daher betrachtet die Kommission die JDA++, die ASA und die Entschädigung für Kostendeckungsverluste im Falle des Nichtzustandekommens als geeignete Maßnahmen, die Teil des LTO-Projekts sein müssen. |
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(441) |
Zweitens macht Belgien in Bezug auf den CfD geltend, dass der zweiseitige CfD die am besten geeignete Option sei, um Marktversagen zu beheben und Einnahmensicherheit zu schaffen und gleichzeitig eine übermäßige Vergütung des Betreibers kerntechnischer Anlagen zu vermeiden. Alternative Unterstützungsmechanismen (Teilnahme am KM, feste Einspeiseprämie, einseitiger CfD bzw. reguliertes Anlagevermögen) wurden von den belgischen Behörden geprüft, aber als weniger geeignet erachtet (siehe Abschnitt 3.3.4.). Wie in den Erwägungsgründen 290 bis 293 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, hatte die Kommission mehrere Bedenken hinsichtlich des CfD-Modells, und viele Dritte, die an der öffentlichen Konsultation teilnahmen, stimmten der Auffassung der Kommission zu (siehe Abschnitt 6.2.1.2.):
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(442) |
Als Reaktion auf die Bedenken der Kommission bezüglich des CfD-Modells nahm Belgien einige Änderungen vor:
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(443) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Änderungen an der Gestaltung und Umsetzung des CfD sowie die Zusage, eine Risikomanagementstrategie zu entwickeln, mit der zur Liquidität auf den Terminstrommärkten beigetragen wird, ausreichen, um die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken auszuräumen. Die Kommission erkennt an, dass die LTO-Anlagen auf einer veralteten Technologie mit begrenzter Flexibilität beruhen, was die Möglichkeiten des Betreibers kerntechnischer Anlagen einschränkt, die Erzeugungsleistung der Anlagen regelmäßig zu ändern. Dies steht im Gegensatz zu neueren Nukleartechnologien oder anders ausgelegten Kernkraftwerken (z. B. mit grauen statt schwarzen Kontrollstäben), die einen Lastfolgebetrieb ermöglichen. In Anbetracht der begrenzten Laufzeitverlängerung um zehn Jahre erkennt die Kommission an, dass die Technologie als gegeben zu betrachten ist, was die Möglichkeiten des Betreibers kerntechnischer Anlagen einschränkt, das Verhalten der Anlagen wesentlich zu ändern. In dieser Hinsicht würdigt die Kommission die Versuche der belgischen Behörden und von Electrabel, die Erzeugung und Instandhaltung so weit wie möglich an die Marktbedingungen anzupassen, indem zum einen die Entscheidungsbefugnis über wirtschaftsbedingte Modulationen an den EMSA-Partner übertragen und seine Vergütung geändert wurde und zum anderen von einem 18-monatigen auf einen 12-monatigen Brennstoffzyklus umgestellt wurde, um die Instandhaltung so weit wie möglich in die Sommermonate zu legen. In dieser Hinsicht unterstützt auch die Verschärfung des Mechanismus zur Gewinn- und Verlustteilung das Ziel, die CfD-Vergütung so weit wie möglich an die Marktbedingungen anzupassen, und trägt damit zu einer höheren Exposition gegenüber Marktrisiken bei. Wenngleich eine Unterstützung in Zeiten negativer Preise aufgrund der begrenzten Flexibilität der Anlagen und der Sicherheitsbedenken weiterhin nicht völlig ausgeschlossen werden kann, so verringert das geänderte CfD-Modell in Verbindung mit der geänderten EMSA-Vergütungsformel doch die Anreize für eine Stromerzeugung in Zeiten negativer Preise. Die Kommission erkennt auch an, dass insbesondere während der Wiederanlaufphase des LTO-Projekts ein hohes Risiko ungeplanter Nichtverfügbarkeiten und Ausfälle besteht und somit ein Engagement auf langfristigen Märkten zusätzliche Risiken mit sich bringen könnte, sodass sich der DAM-Preis in der Anfangsphase des LTO-Projekts besser als MRP eignet. Die Kommission stellt ferner fest, dass den belgischen Behörden die Möglichkeit offensteht, den MRP im Rahmen des CfD-Modells sowie die EMSA-Vergütungsregelung nach den ersten drei Jahren des Projekts anzupassen. Schließlich werden die Auswirkungen der Anwendung des DAM-Preises im Falle der Terminmärkte durch die Hedging-Strategie, die die Liquidität der Terminmärkte fördern wird, und im Falle des Intraday-Marktes durch die vom EMSA-Partner getragenen variablen Kosten verringert. |
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(444) |
Infolgedessen und in Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, der bestehende Kernkraftwerke betrifft, deren Betrieb auf einer veralteten Technologie mit begrenzter Flexibilität beruht, ist die Kommission der Auffassung, dass das geänderte CfD-Modell in Kombination mit der geänderten EMSA-Vergütung geeignet ist. |
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(445) |
Drittens äußerte die Kommission auch Bedenken hinsichtlich der Geeignetheit der SDC-Darlehen und der MOCP, mit denen die Kosten etwaiger Stillstandszeiten bzw. Engpässe beim operativen Cashflow in einer Weise abgedeckt werden, die einem potenziell unbegrenzten Zuschuss gleichkäme, mit dem das Gemeinschaftsunternehmen vor Betriebsrisiken geschützt wird. Darüber hinaus bietet die MOCP 50%igen Kapitalschutz. Belgien macht geltend, dass ohne die SDC-Darlehen, die WCF und die MOCP zusätzliche Eigenkapitalbeiträge erforderlich wären, da die Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens schon bei einem einzigen Ausfall Insolvenzrisiken und einer Finanzierungslücke ausgesetzt wären, was die Investition unrentabel machen würde. |
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(446) |
Als Reaktion auf die Bedenken der Kommission hinsichtlich der SDC-Darlehen und der MOCP übermittelte Belgien weitere Erläuterungen und passte diese Maßnahmen an:
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(447) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die SDC-Darlehen und die MOCP erforderliche und geeignete Instrumente sind, um die Rentabilität des LTO-Projekts sicherzustellen, insbesondere angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, der bestehende Kernreaktoren betrifft, die auf einer veralteten Technologie beruhen und bei denen daher das Risiko erheblicher ungeplanter Ausfälle besteht. Da die Laufzeitverlängerung auf einen Zeitraum von zehn Jahren begrenzt ist, was die Möglichkeit der Amortisierung erheblicher Verluste einschränkt, bietet die MOCP dem Gemeinschaftsunternehmen einen Backstop, indem es vor Betriebsrisiken geschützt wird. Ohne zusätzliche Garantien in Form der MOCP und der SDC-Darlehen würde ein privater Kapitalgeber wahrscheinlich nicht das Risiko eingehen, das LTO-Projekt durchzuführen. In Anbetracht des potenziellen Umfangs der MOCP im Falle einer längeren Abschaltung einer oder beider LTO-Anlagen über einen Zeitraum von mehreren Jahren erschien es erforderlich, diesen Mechanismus auf einen Betrag zu begrenzen, der den Marktgepflogenheiten entspricht und genügend Zeit für die Wiederherstellung des normalen Betriebs der LTO-Anlage(n) lässt. Die Kommission begrüßt die Begrenzung der (potenziellen) MOCP, wodurch die Risikoexposition des belgischen Staates zumindest quantifiziert und im Voraus bekannt ist. |
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(448) |
In Bezug auf die Beteiligung des belgischen Staates an dem Gemeinschaftsunternehmen bringt Belgien vor, dass diese dem belgischen Staat eine Mitkontrolle über die Projektgesellschaft ermögliche, da die beiden Gesellschafter zu gleichen Bedingungen in das Gemeinschaftsunternehmen einträten. Außerdem könne der belgische Staat so ein gewisses Maß an Eigentumsrechten an kritischer Infrastruktur behalten. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass das Gemeinschaftsunternehmen geeignet ist. |
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(449) |
Viertens betrachtet es die Kommission in Bezug auf die EMSA als geeignetes Vorgehen, für den Verkauf des in den LTO-Anlagen erzeugten Stroms auf dem Großhandelsmarkt einen Partner zu wählen, sofern dieser Partner völlig unabhängig und nicht im Interesse von Electrabel handelt. Die Kommission hatte jedoch Bedenken bezüglich der Beschränkung der Verkäufe auf den Day-Ahead-Großhandelsmarkt. Belgien stellte klar, dass es dem EMSA-Partner freisteht, den in den LTO-Anlagen erzeugten Strom auf jedem beliebigen Markt zu verkaufen, ohne auf den DAM beschränkt zu sein (siehe Erwägungsgrund 152). Der EMSA-Partner werde im Wege einer Ausschreibung ausgewählt und es würden Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass Engie keinen Einfluss auf das Ausschreibungsverfahren oder dessen Ergebnis hat (siehe Abschnitte 3.3.1.5.1. und 3.3.1.5.3.). Für den Fall, dass GEMS als EMSA-Partner ausgewählt wird, hätten sich Belgien und Engie außerdem verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass GEMS nicht in die anderen Handelstätigkeiten eingreift (siehe Abschnitt 3.3.1.5.3.). Daher hält die Kommission die Ausgestaltung der EMSA-Vereinbarung und die Modalitäten für die Auswahl des EMSA-Partners für geeignet. |
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(450) |
Schließlich hatte die Kommission Bedenken, ob die Kombination mehrerer Vergütungsmechanismen, die zusätzlich zum CfD bestehen, geeignet ist, und vertrat die Auffassung, dass das Paket von Teilmaßnahmen im Rahmen der Komponente 1 nur dann als geeignet angesehen werden kann, wenn es nicht zu zusätzlichen unverhältnismäßigen Verzerrungen von Handel und Wettbewerb führt. Da die Kommission keine Anhaltspunkte dafür hat, dass der EMSA-Partner nicht unabhängig handeln würde oder dass Engie von allen Marktrisiken abgeschirmt wäre (durch den angepassten MPRA-Mechanismus, die MOCP-Obergrenze und das 50%ige Kapitalrisiko), kommt sie zu dem Schluss, dass alle Teilmaßnahmen im Rahmen der Komponente 1 sowohl einzeln als auch kombiniert als geeignet betrachtet werden können. |
8.3.3.4.2. Geeignetheit von Komponente 2
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(451) |
Wie in Erwägungsgrund 304 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, ist die Entsorgung radioaktiver Abfälle durch lange Zeiträume gekennzeichnet und kann daher ein Eingreifen des Staates erfordern. Die letztendliche Verantwortung des Staates für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle ist in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom festgelegt. |
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(452) |
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Übertragung von Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen auf eine unabhängige öffentliche Einrichtung, nämlich Hedera, ein geeignetes Mittel ist, um dem belgischen Staat mehr Verantwortung für die Endlagerung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zu übertragen und ihre Finanzierung über einen langen Zeitraum sicherzustellen. Die Kommission hat auch keine andere Maßnahme oder Struktur als die in Abschnitt 3.3.2.2. beschriebene ermittelt, mit der Belgien diese Ziele gleichermaßen gut erreichen könnte. |
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(453) |
Was die in Abschnitt 3.3.2.4. angesprochene Übertragung zusätzlicher Stilllegungsverbindlichkeiten aus dem LTO-Projekt („Stilllegungs-Dyssynergien“) anbelangt, so betrifft diese Übertragung nur die durch das LTO-Projekt bedingten Mehrkosten, während die Verbindlichkeiten aus der regulären Stilllegung und dem regulären Rückbau beim Betreiber kerntechnischer Anlagen verbleiben. Die CPN/CNV bestätigte in der Tat, dass Dyssynergien bestehen, die sich auf die Stilllegungs- und Rückbaukosten auswirken, und bezifferte den Betrag. Da nicht Engie/Electrabel, sondern die belgische Regierung die Laufzeitverlängerung beantragt hat, betrachtet die Kommission die Übertragung von Stilllegungs-Dyssynergien durch eine einmalige Pauschalzahlung seitens des belgischen Staates als geeignetes Vorgehen. |
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(454) |
Schließlich rechtfertigt die Übertragung der Verbindlichkeiten bezüglich radioaktiver Abfälle auf den Hedera-Fonds, eine eigenständige öffentliche Einrichtung, die die Mittel für ihren vorgesehenen Zweck sichert und die Kosten im Zusammenhang mit den übertragenen Verbindlichkeiten kontrolliert — beides unter der Kontrolle einer unabhängigen staatlichen Stelle (CPN/CNV) –, die Herauslösung der außereuropäischen Aktiva von Electrabel aus dem Konsolidierungskreis von Electrabel und stellt die Geeignetheit der Übertragung von Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen sicher. |
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(455) |
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Komponente 2 der angemeldeten Maßnahme, einschließlich ihrer Teilmaßnahmen, geeignet ist, das Marktversagen im Zusammenhang mit den ungewissen Kosten der Abfallentsorgung und der Stilllegung zu beheben. |
8.3.3.4.3. Geeignetheit von Komponente 3
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(456) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass Nukleartechnologien in besonderem Maße Verzögerungen aus politischen Gründen unterliegen. Daher ist sie, wie in Erwägungsgrund 306 des Einleitungsbeschlusses bereits dargelegt, der Auffassung, dass eine Vereinbarung zur rechtlichen Absicherung geeignet ist, das Marktversagen im Zusammenhang mit politischen und regulatorischen Risiken zu beheben, wie die Kommission auch in ihrem Beschluss in der Sache SA.39487 (152) anerkannt hat. |
8.3.3.4.4. Schlussfolgerung zur Geeignetheit der Maßnahme
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(457) |
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Änderungen an der Maßnahme, einschließlich einer Änderung der Gestaltung des CfD, der Verschärfung des MPRA-Mechanismus und der Einführung einer MOCP-Obergrenze, sowie die zusätzlichen Erläuterungen zur Kombination von Teilmaßnahmen ausreichen, um die Kommission zu der Schlussfolgerung zu veranlassen, dass die Komponente 1 geeignet ist. Die Kommission berücksichtigt auch die besonderen Umstände des Falles, der eine Investition in bestehende Kernkraftwerke, die auf einer veralteten Technologie beruhen, für einen begrenzten Zeitraum betrifft. In Bezug auf die Komponenten 2 und 3 wurden im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens keine Beweise vorgelegt, die von der früheren Schlussfolgerung der Kommission abweichen würden, dass die Komponenten 2 und 3 geeignet sind. |
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(458) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen betrachtet die Kommission die Teilmaßnahmen im Rahmen der Komponenten 1, 2 und 3 als geeignete Instrumente zur Unterstützung des LTO-Projekts. |
8.3.3.5. Angemessenheit
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(459) |
Um die Angemessenheit einer Maßnahme zu beurteilen, muss die Kommission prüfen, ob sich die Maßnahme auf das Minimum beschränkt, das eine erfolgreiche Durchführung des LTO-Projekts zur Erreichung der verfolgten Ziele ermöglicht. |
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(460) |
Im Einleitungsbeschluss erläuterte die Kommission, dass bei der Prüfung der Angemessenheit die von den belgischen Behörden vorgeschlagene Kombination von Unterstützungsmaßnahmen, d. h. die Kombination der Komponenten 1, 2 und 3 einschließlich der Kombination von Teilmaßnahmen innerhalb jeder Komponente, berücksichtigt werden muss. |
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(461) |
Die Kommission wird in den nachstehenden Abschnitten zunächst prüfen, ob die Komponenten 1, 2 und 3 der angemeldeten Maßnahme, einschließlich ihrer verschiedenen Teilmaßnahmen, angemessen sind. In Abschnitt 8.3.3.6. wird bewertet, inwieweit die Kombination der Komponenten 1, 2 und 3 verhältnismäßig ist und welche möglichen kumulativen Auswirkungen sich daraus ergeben. |
8.3.3.5.1. Angemessenheit der Komponente 1
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(462) |
Wie in Erwägungsgrund 331 des Einleitungsbeschlusses festgestellt, wurden die JDA++, die Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung, die ASA und die Entschädigung für Kostendeckungsverluste im Falle des Nichtzustandekommens zu Marktbedingungen abgeschlossen und können daher als angemessen angesehen werden. Wie in Erwägungsgrund 324 des Einleitungsbeschlusses ausgeführt, erkannte die Kommission an, dass die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens für die Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung angesichts der Sensitivität und Besonderheiten der LTO-Anlagen möglicherweise nicht geeignet ist, sodass ihre Angemessenheit anhand der Höhe der Gewinnspanne beurteilt werden kann, die Electrabel bei der Durchführung der Vereinbarung erzielt und die zu Marktbedingungen festgelegt werden sollte. Da die in der Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung festgelegten Gewinnspannen denjenigen entsprechen, die im Rahmen der LTO-Partnerschaftsvereinbarung mit Luminus angewandt werden, die eine relevante Referenzvereinbarung darstellt, weil sie ähnliche Dienstleistungen abdeckt, betrachtete die Kommission die Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung als angemessen. Außerdem erhielt die Kommission im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu dem Fall keine gegenteiligen Beweise bezüglich der Angemessenheit der JDA++, der Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung, der ASA und der Entschädigung für Kostendeckungsverluste im Falle des Nichtzustandekommens. |
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(463) |
Das Gemeinschaftsunternehmen wurde im Einleitungsbeschluss ebenfalls als angemessen angesehen, da die belgische Regierung und Electrabel ihre Rechte gleichberechtigt ausüben werden: Die Leitung des Gemeinschaftsunternehmens sowie die Kosten und Einnahmen werden zu gleichen Teilen aufgeteilt. |
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(464) |
In diesem Abschnitt bewertet die Kommission die Angemessenheit des internen Zinsfußes (IRR) des LTO-Projekts sowie der übrigen finanziellen Teilmaßnahmen der Komponente 1 (MOCP, WCF, SDC-Darlehen, Gesellschafterdarlehen). Um die Angemessenheit der staatlichen Beihilfemaßnahme sicherzustellen und eine Überkompensation zu vermeiden, muss die staatliche Beihilfemaßnahme die Mindestrendite für den Begünstigten sicherstellen, damit dieser die Investition tätigt. Anders ausgedrückt ist dies die Mindestrendite, die die Finanzierungslücke des Projekts schließt. Die Finanzierungslücke ist definiert als die Differenz zwischen dem Nettogegenwartswert des faktischen Szenarios und des kontrafaktischen Szenarios und ist gleichzeitig der Mindestbetrag an staatlicher Beihilfe, der erforderlich ist, damit die Maßnahme einen Anreizeffekt auf das Unternehmen hat, und der Höchstbetrag an staatlicher Beihilfe, der angemessen ist, um die Investition anzustoßen. |
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(465) |
Das Konzept der Finanzierungslücke ist ein fester Bestandteil der normalen unternehmerischen Entscheidungsfindung. Wenn gewinnmaximierende Unternehmen entscheiden, ob sie ein Vorhaben durchführen, bewerten sie den durch das betreffende Vorhaben generierten Wert im Vergleich zu alternativen Vorgehensweisen und wählen diejenige mit der höchsten erwarteten Rendite. Damit Unternehmen bereit sind, ein Vorhaben durchzuführen, das nicht die höchsten Renditeerwartungen erfüllt, müssen sie möglicherweise durch staatliche Beihilfen, die die Finanzierungslücke schließen, dazu angeregt werden. |
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(466) |
Um zu ermitteln, welcher Teil der einzelnen Verbesserungen konkret auf die Maßnahme zurückzuführen ist (da solche Verbesserungen möglicherweise nicht nur aufgrund des LTO-Projekts, sondern auch aufgrund anderer Faktoren eintreten würden), legte Belgien ein kontrafaktisches Szenario vor, das der Kommission zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses nicht zur Verfügung stand (153). In diesem kontrafaktischen Szenario würde keine Verlängerung der Laufzeit der LTO-Anlagen erfolgen, was der Fall wäre, wenn keine Vereinbarung mit der belgischen Regierung geschlossen wird. In der kontrafaktischen Analyse werden die Ergebnisse der Maßnahme mit den Ergebnissen verglichen, die ohne die Maßnahme erzielt worden wären. In diesem Fall würde Electrabel i) die Kernreaktoren bis zu ihrem ursprünglichen gesetzlichen Enddatum weiter betreiben und ii) alle abfallbezogenen Verbindlichkeiten behalten. Die belgische Regierung legte die Finanzdaten zu diesem Punkt vor, d. h. die prognostizierten, nicht abgezinsten (154) freien Cashflows im Zusammenhang mit dem Betrieb der belgischen Kernkraftwerke für ihre verbleibende Laufzeit (bis zu ihrem gesetzlichen Enddatum im Jahr 2025). Belgien macht geltend, dass die Cashflows der LTO-Anlagen für die verbleibende Dauer der gesetzlichen Laufzeit mit oder ohne das LTO-Projekt unverändert blieben. |
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(467) |
In Bezug auf die Angemessenheit von Komponente 1 wurden im Einleitungsbeschluss drei Hauptaspekte genannt, die für die Bewertung durch die Kommission relevant sind:
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8.3.3.5.1.1. Angemessenheit der finanziellen Unterstützungsmaßnahmen der Komponente 1
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(468) |
Erstens vertrat die Kommission, wie im Einleitungsbeschluss ausgeführt, die Auffassung, dass die MOCP tatsächlich einen Backstop für das Gemeinschaftsunternehmen darstellt, da etwaige Einnahmeausfälle infolge einer unzureichenden Stromerzeugung während der Anlauf- und der Betriebsphase durch eine Zahlung des belgischen Staates gedeckt werden, wodurch das Gemeinschaftsunternehmen finanziell vor etwaigen Betriebsrisiken geschützt wird. Die Bedenken in Bezug auf die MOCP bezogen sich vorrangig darauf, dass sie praktisch einem fast unbegrenzten Zuschuss für BE-NUC gleichkommen könnte, wenn in den LTO-Anlagen lange ungeplante Zeiten der Nichtverfügbarkeit auftreten. Wenn ein oder mehrere bedeutende unerwartete Ereignisse dazu führen würden, dass in den LTO-Anlagen während der zehnjährigen Laufzeit des LTO-Projekts kein Strom erzeugt werden kann, könnte die MOCP theoretisch in einer Höhe von bis zu [7 000-8 000] Mio. EUR ausgelöst werden. Belgien übermittelte zusätzliche Erläuterungen zu der nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit, dass derartige erhebliche ungeplante Ausfälle auftreten (siehe Erwägungsgründe 114 bis 118), und zu den entsprechenden Folgen (siehe Tabelle 11) und sagte zu, die MOCP auf 2 Mrd. EUR zu begrenzen (siehe Erwägungsgrund 121). Dieser Betrag, der in Bezug auf die Höhe der Garantien den Gepflogenheiten der Branche zu entsprechen scheint, ergibt sich aus einem Obergrenzen-Szenario, in dem beide LTO-Anlagen gleichzeitig in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht verfügbar sind. In Anbetracht der (auf zehn Jahre begrenzten) Laufzeitverlängerung wurden zwei Jahre als die maximale Zeitspanne angesehen, die für die Identifizierung und Lösung eines Problems oder einer Reihe von Problemen entsprechend ihrer Bedeutung aufgewendet werden kann, bevor die Stilllegung des Kraftwerks in Betracht gezogen wird. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der Betrag der MOCP-Obergrenze angemessen ist. |
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(469) |
Zweitens macht Belgien in Bezug auf die SDC-Darlehen geltend, dass diese die Kosten im Zeitraum bis 2028 decken sollen, in dem die LTO-Anlagen planmäßig noch keine Nettogewinne generieren, und dass sie an die belgische Regierung zurückzuzahlen seien, wodurch die Beihilfe so gering wie möglich gehalten werde. Wie im Einleitungsbeschluss ausgeführt, hatte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Rückzahlung der SDC-Darlehen, da die SDC-Darlehen in der Praxis eine Finanzierungslinie darstellen, die gegenüber allen anderen Darlehen und auch gegenüber dem Eigenkapital des Gemeinschaftsunternehmens nachrangig ist. Dies bedeutet, dass sie am Ende des LTO-Zeitraums gegebenenfalls nicht zurückgezahlt werden, wenn die Stromerzeugung nicht hoch genug ist, und somit ein erhebliches Risiko besteht, dass der Zinssatz, der auf den niedrigeren OLO-Satz (für fünfjährige Laufzeiten) (155) in Belgien plus 200 Basispunkte und 6 % festgelegt ist, nicht berücksichtigt wird. Belgien erläuterte, dass die SDC-Darlehen nur im Falle eines sehr negativen Szenarios nicht zurückgezahlt werden und somit das Risiko der Nichtrückzahlung an den belgischen Staat sehr gering sei (siehe Erwägungsgrund 132). Insbesondere gebe es in einem solchen sehr negativen Szenario auch keine Rendite auf die Kapitaleinlage. Tatsächlich beziehen sich die Risiken der SDC-Darlehen nur auf die Risiken in Bezug auf die Leistung und Rentabilität des Projekts, da die SDC-Darlehen nicht zur Finanzierung der Kapitalkosten verwendet werden. Der Zinssatz ist auf den Höchstbetrag begrenzt, der die Spanne von 6 %-8 %, die im Rahmen des MPRA-Mechanismus für den IRR angestrebt wird, nicht überschreiten würde. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Bedingungen der SDC-Darlehen angemessen sind. Sollte die angemeldete Maßnahme, wie in diesem Beschluss dargelegt, durch die endgültigen Bedingungen der SDC-Darlehen geändert werden, so verpflichtet sich Belgien, diese endgültigen Bedingungen bei der Kommission anzumelden. |
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(470) |
Drittens hat Belgien in Bezug auf die Bedingungen der WCF und der Gesellschafterdarlehen im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens klargestellt, dass diese zu Marktbedingungen beschafft würden, wobei die Höhe der Zinssätze noch offen sei, die aber anhand der marktüblichen Zinssätze und der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren vergleichbaren Fremdfinanzierung durch Dritte festgelegt würden. Es sei ein Termsheet erstellt worden, in dem die Bedingungen für beide Gesellschafterdarlehen festgelegt seien und die Methode zur Festlegung des Zinssatzes beschrieben werde. Diese Methode stimme mit der Darlehenspolitik von Engie im Bereich der Verrechnungspreise überein und stehe im Einklang mit dem BEPS-Grundsatz der OECD, was sicherstelle, dass der Zinssatz zu Fremdvergleichsbedingungen festgelegt werde. Laut dem Termsheet werde der Zinssatz voraussichtlich ein variabler Zinssatz sein, der sich aus dem 6-Monats-EURIBOR zuzüglich einer Marge von voraussichtlich etwa [0-3] % zusammensetze. Die Kommission stellt fest, dass die Marge, die dem 6-Monats-EURIBOR hinzugerechnet wird, anhand des … veranschlagt wird, bei dem es sich um ein weithin anerkanntes und verwendetes Instrument zur Schätzung von Zinsaufschlägen (Spreads) auf der Grundlage von Kriterien wie Laufzeit, Bonität und Währung des Kredits und des Kreditnehmers handelt. In Bezug auf das Rating, das für das Gemeinschaftsunternehmen bei der Schätzung des Zinsaufschlags berücksichtigt wird, setzt Belgien in Ermangelung eines offiziellen Ratings für BE-NUC durch eine Ratingagentur das niedrigste der für die Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens vorliegenden Ratings an. Die Gesellschafter sind der belgische Staat (Moody's-Rating von Aa3 (156), wie auf der Website der belgischen Regierung (157) bestätigt, S&P-Rating von AA und Fitch-Rating von AA-, wie auf der Website der belgischen Regierung bestätigt und von der Kommission auch auf dem Portal S&P Capital IQ Pro (158) am 16. Januar 2025 überprüft) und Electrabel (Moody's-Rating von Baa1 (159), wie im Bericht vom 10. Juli 2024 veröffentlicht (160), und Fitch-Rating von BBB+, wie auf der Website von Fitch (161) veröffentlicht). Dies ist ein Standardvorgehen, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die LTO-Anlagen eine Kerntätigkeit von Electrabel darstellen, die zudem durch eine unbegrenzte Garantie der Muttergesellschaft Engie (Moody's Rating Baa1 (162) und Fitch-Rating BBB+ (163)) gestützt wird, und angesichts der Eigenkapitalstruktur des Gemeinschaftsunternehmens. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Bedingungen der WCF und der Gesellschafterdarlehen angemessen sind. Sollte die angemeldete Maßnahme, wie in diesem Beschluss dargelegt, durch die endgültigen Bedingungen der WCF und der Gesellschafterdarlehen geändert werden, so verpflichtet sich Belgien, diese endgültigen Bedingungen bei der Kommission anzumelden. |
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(471) |
In Anbetracht der Einführung einer Obergrenze für die MOCP und der zusätzlichen Klarstellungen zu den SDC-Darlehen und den Bedingungen für die WCF und die Gesellschafterdarlehen ist die Kommission der Auffassung, dass die MOCP, die WCF, die SDC-Darlehen und die Gesellschafterdarlehen angemessen sind. |
8.3.3.5.1.2. Angemessenheit der angestrebten Rendite von 7 % (auf der der CfD basiert)
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(472) |
Als Teil der Vergütungsvereinbarung wird ein zweiseitiger CfD zwischen den Parteien gelten. Die Kommission bewertete die Methode zur Festsetzung des Ausübungspreises, unter anderem durch Überprüfung der Parameter, die in das Finanzmodell eingeflossen sind, das die Höhe des Ausübungspreises bestimmt. Wie in Erwägungsgrund 71 ausgeführt, geht Belgien im Basisszenario des unterzeichneten Finanzmodells, das der am 13. Dezember 2023 unterzeichneten Durchführungsvereinbarung zugrunde liegt, davon aus, dass sich die Modernisierungskosten für die beiden Reaktoren auf [2-2,5] Mrd. EUR an Investitionsausgaben belaufen, was einen Ausübungspreis von [80-90] EUR pro MWh ergeben würde, damit über die Laufzeit der LTO-Anlagen einen IRR von 7 % sichergestellt wird. Mit anderen Worten würde die Abzinsung der freien Cashflows zu einem Satz von 7 % nach Steuern zu einem Nettogegenwartswert von null führen, was die Angemessenheit des IRR belegt und die Finanzierungslücke schließt. Darüber hinaus macht Belgien geltend, dass die Vergütungsvereinbarung einen Mechanismus zur Gewinn- und Verlustteilung (MPRA) vorsieht, durch den Engie die Risiken teilweise mit dem belgischen Staat teilt, wenn die Marktpreise niedriger oder höher ausfallen als im Basisszenario prognostiziert. Bei niedrigeren Preisen sinkt die Zielrendite (in Form eines niedrigeren Ausübungspreises) von 7 % auf 6 %, während sie bei höheren Preisen (in Form eines höheren Ausübungspreises) auf 8 % steigt. |
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(473) |
Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens legte Belgien zusätzliche Erläuterungen dazu vor, warum die angestrebte Rendite von 7 % und die Spanne von 6 %-8 % angemessen sind, und zeigte, dass der Beihilfebetrag auf das zur Überbrückung der Finanzierungslücke erforderliche Minimum begrenzt ist. |
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(474) |
Erstens änderte Belgien das CfD-Modell, sodass die Stromerzeugung aus den LTO-Anlagen besser mit den Marktsignalen abgestimmt ist und dem EMSA-Partner keine Anreize geboten werden, Strom zu negativen Preisen zu verkaufen. Wie in Abschnitt 8.3.3.4.1. ausgeführt, ist die Kommission der Auffassung, dass das geänderte CfD-Modell tatsächlich geeignet ist. |
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(475) |
Zweitens überarbeitete Belgien das Benchmarking mit der Schlussfolgerung, dass die Rentabilitätsspanne von 6 %-8 % mit den Benchmarks der Branche übereinstimmt; dabei entspricht der IRR von 7 % einer Prämie von etwa 4 % über dem risikofreien Zinssatz von etwa 3 % (siehe Abschnitt 3.3.1.3.1.1.). Die von Belgien vorgelegte internationale Benchmark-Analyse stützt sich soweit wie möglich auf vergleichbare Unternehmen und Projekte. Da der Nuklearsektor auf sehr spezifische und maßgeschneiderte Finanzierungen, oft mit starker staatlicher Beteiligung, angewiesen ist, erscheint es unrealistisch, eine Benchmark für genau gleichwertige Mechanismen vorzuschlagen. Konkret wies Belgien darauf hin, dass die Vielfalt der Markt- und Regulierungsrahmen, der Risikoprofile und der Unternehmens- und Projektmerkmale die Aufstellung einer vollständig vergleichbaren Gruppe von Unternehmen oder Projekten verhindere. Die von Belgien vorgeschlagenen Beispiele können jedoch als einschlägig angesehen werden, da sie sich auf Unternehmen und Projekte stützen, die über kerntechnische Anlagen in verschiedenen Regionen verfügen, bei denen Finanzierungsmechanismen mobilisiert werden, die denen des Projekts am nächsten kommen. Was den IRR von 6 %-8 % betrifft, so scheinen die von Belgien angewandten Parameter, wie bei den meisten Projekten mit vergleichbaren Spannen und finanziellen Schutzmaßnahmen, am unteren Ende der Skala zu liegen. |
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(476) |
Drittens änderte Belgien den MPRA-Mechanismus so, dass die Anpassung des IRR an die Marktbedingungen früher ausgelöst wird (siehe Abschnitt 3.3.1.3.2.). Die Anpassung der Schritte des MPRA von 30 % auf 20 %, was einer Verschärfung des Mechanismus entspricht, wird eine schnellere Abwärtsbewegung des IRR bewirken, wenn der Marktpreis unter den Ausübungspreis fällt, bzw. eine schnellere Aufwärtsbewegung des IRR, wenn der Marktpreis den Ausübungspreis übersteigt. Unter sonst gleichen Bedingungen würde dies dazu führen, dass sich Änderungen der Marktpreise innerhalb der Preisspanne stärker auf den IRR des Gemeinschaftsunternehmens auswirken. |
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(477) |
Viertens berechnete Belgien auf der Grundlage der angepassten MPRA und der aktuellen Marktpreisprognosen die tatsächliche Rendite, die BE-NUC aktuell erzielen würde, mit 6,5 %, was 0,5 Basispunkte unter dem Zielniveau von 7 % und am unteren Ende der Spanne von 6 %-8 % liegt. Diese Einschätzung beruht auf der Entwicklung der Strommärkte seit der Unterzeichnung der Vereinbarung (2023) und der Tatsache, dass die Prognosen für 2025-2035 zurückgegangen sind. Die Kommission stellt fest, dass diese Einschätzungen mit den aktuellen EEX-Notierungen übereinstimmen. Mit Stand vom 16. Januar 2025 werden folgende Durchschnittspreise prognostiziert: 79,72 EUR/MWh im Jahr 2025, 80,23 EUR/MWh im Jahr 2026, 75,75 EUR/MWh im Jahr 2027, 64,99 EUR/MWh im Jahr 2028 (164). |
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(478) |
Fünftens verglich Belgien den angestrebten IRR mit den theoretischen Kapitalkosten auf der Grundlage von zwei allgemein anerkannten Methoden, nämlich in Bezug auf die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC) und auf die (verschuldungsbereinigten) Eigenkapitalkosten. Belgien berechnete für die WACC eine Spanne von 6,2 % bis 7,4 % und für die verschuldungsbereinigten Eigenkapitalkosten eine Spanne von 6,2 % bis 7,5 %. Um weitergehend zu prüfen, ob der angestrebte IRR angemessen ist, verglich die Kommission in diesem Zusammenhang die belgischen WACC-Zielwerte mit einer marktüblichen WACC-Spanne (165). Ein angestrebter IRR oberhalb der Spanne bedeutet eine unangemessen hohe Rendite, eine angestrebter IRR unterhalb der Spanne bedeutet eine unangemessen niedrige Rendite (d. h. eine Rendite, die ein marktorientiert handelnder Investor nicht akzeptieren würde). Zur Schätzung einer theoretischen WACC-Spanne auf der Grundlage von Marktdaten stützt sich die Kommission auf die Standardformel zur Berechnung der WACC, die auch von Belgien verwendet und in Abschnitt 3.3.1.3.1.2.1. erläutert wird. |
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(479) |
Für die Eigenkapitalkosten stützte sich die Kommission auf die ebenfalls von Belgien verwendete und in Abschnitt 3.3.1.3.1.2.2. erläuterte Standardformel für Berechnungen nach dem Capital Asset Pricing Model (CAPM), indem sie die einzelnen Komponenten auf der Grundlage der Marktdaten wie nachfolgend dargelegt veranschlagte. |
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(480) |
Für den risikofreien Zinssatz zieht die Kommission entsprechend dem belgischen Ansatz die Renditen der belgischen Staatsanleihen (OLO) für zehnjährige Laufzeiten heran, die dem auf Euro lautenden risikofreien Faktor im Länderrating Belgiens sehr nahekommen und die gleiche Laufzeit betreffen wie das Projekt. Für den Mittelungszeitraum berücksichtigte die Kommission einen gleitenden Mittelwert über sechs Monate und einen über zwölf Monate, die sich im September 2024 auf 3,01 % bzw. 3,03 % beliefen (166). Die geschätzte Spanne des risikofreien Zinssatzes liegt somit innerhalb der von Belgien berechneten Spanne mit 2,8 % als unterem und 3,11 % als oberem Schätzwert (basierend auf den gleitenden Mittelwerten über zwölf Monate zur Jahresmitte bzw. zum Jahresende 2023). Diese Schätzwerte stehen auch im Einklang mit den gemittelten risikofreien Zinssätzen, die in Belgien nach Daten von Fernandez et al. (167) für Anfang 2024 verwendet wurden. |
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(481) |
Bei der Marktrisikoprämie geht Belgien auf der Grundlage der Daten von Damodaran und Kroll von einer Spanne zwischen 5,27 % und 5,75 % aus (siehe Tabelle 8). Diese Datenbanken sind in der Finanz- und Geschäftswelt weithin anerkannt und gelten als verlässlich. Die Kommission hält diese Quellen für verlässlich und geht in ihrem niedrigen Szenario vom Durchschnitt der Daten von Damodaran (5,27 %) und in ihrem hohen Szenario von der konservativen Zahl Belgiens von 5,75 % aus. Bei ihrem Basisszenario berücksichtigte die Kommission eine dritte weithin anerkannte und als verlässlich eingestufte Datenquelle, nämlich die von Fernandez et al. (168) veröffentlichten jährlichen Erhebungsdaten, in denen die Marktrisikoprämie Anfang 2024 auf 5,7 % veranschlagt wird. Aus Gründen der Vorsicht wendet die Kommission in ihrem Basisszenario den Mittelwert der drei Quellen (Damodaran, Kroll und Fernandez) heran, der 5,57 % beträgt. |
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(482) |
Für den verschuldungsbereinigten (ungehebelten) Beta-Faktor bewertete die Kommission die beiden von Belgien vorgeschlagenen Methoden, die auf dem einfachen Durchschnitt und dem Median des Hebels (Fremdkapital/Eigenkapital) von fünf vergleichbaren Versorgungsunternehmen sowie auf dem als gleitender Fünfjahresdurchschnitt geschätzten Beta-Faktor von Mitte 2023 mit täglicher Bewertung beruhen. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Methode und die Datenquelle (Bloomberg) mit weithin anerkannten Methoden übereinstimmen (169). In ihrem Basisszenario verwendet die Kommission den Durchschnitt der unteren ([0,40-1,00]) und der oberen ([0,40-1,00]) Schätzwerte für ihr Basisszenario ([0,40-1,00]). Für den Prozess der Enthebelung und Hebelung der Beta-Schätzungen stützt sich die Kommission wie Belgien auf den Hamada-Ansatz (wie in Tabelle 6beschrieben) und verwendet aus Gründen der Vorsicht die Untergrenze der belgischen Schätzung für den Zielhebel (Fremdkapital/Eigenkapital) von 53 %. |
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(483) |
In Bezug auf den Verschuldungsgrad (Gearing) (170) weist die Kommission darauf hin, dass die Spanne von 34,6 % bis 35,2 % (siehe Tabelle 6) aus der Zielhebelspanne von 53 % bis 54,5 % basierend auf den Vergleichsunternehmen abgeleitet wird, die für die in Erwägungsgrund 482 erläuterten Beta-Schätzungen herangezogen wurden. Aus Gründen der Vorsicht verwendet die Kommission in ihrem Basisszenario die Untergrenze der Schätzungen (171). |
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(484) |
Für die Schätzung der Schuldenkosten vor Steuern wendet Belgien eine weithin anerkannte Methode an, bei der auf den risikofreien Zinssatz ein Unternehmensspread (auf der Grundlage des Wirtschaftszweigs des Unternehmens) aufgeschlagen wird. Im Einklang mit dieser Methode schlägt die Kommission in ihrem Basisszenario auf den risikofreien Zinssatz von 3,03 % (Basisszenario) den Durchschnitt der Unternehmensspreads von Anfang 2023 (2,69 %) und Anfang 2024 (2,17 %) (172) auf. |
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(485) |
Die Schlussfolgerungen der Kommission zu den WACC sind nachstehend in Tabelle 17 aufgeführt. In der Tabelle sind drei WACC-Szenarien dargestellt, die sich aus drei Reihen von Annahmen ergeben: „Belgien Niedrig“, „Basisszenario“ der Kommission und „Belgien Hoch“. Tabelle 17 Darstellung von drei WACC-Szenarien
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(486) |
Die in Tabelle 17 dargestellten WACC-Parameter ergeben für die WACC im Basisszenario der Kommission einen Wert von etwa 7,0 %, was innerhalb der Spanne der belgischen Schätzungen in den Szenarien „Belgien Niedrig“ und „Belgien Hoch“ liegt. Der angestrebte IRR von 7 % liegt innerhalb dieser Spanne. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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(487) |
Schließlich ist, wie in Erwägungsgrund 318 des Einleitungsbeschlusses erwähnt, die Angemessenheit der finanziellen Teilmaßnahmen der Komponente 1 mit ihrer Geeignetheit verknüpft. Wie in Abschnitt 8.3.3.4.1. ausgeführt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Paket finanzieller Teilmaßnahmen der Komponente 1 als geeignet angesehen werden kann, um Marktversagen und Risiken im Zusammenhang mit kerntechnischen Investitionen zu beheben. |
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(488) |
Aus den genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass Belgien die Angemessenheit des CfD-Modells und des zugrunde liegenden IRR hinreichend nachgewiesen hat. |
8.3.3.5.1.3. Angemessenheit der EMSA-Vereinbarung
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(489) |
Schließlich bestätigte Belgien im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens, dass eine Ausschreibung für die Auswahl des EMSA-Partners durchgeführt werde, und erläuterte die für den EMSA-Partner geltenden Auswahlkriterien und -bedingungen genauer (siehe Abschnitt 3.3.1.5.1.). Die Kommission ist der Ansicht, dass das Ausschreibungsverfahren wettbewerbsorientiert, d. h. offen, klar, transparent und diskriminierungsfrei, ist und auf objektiven Kriterien beruht, die im Voraus im Einklang mit dem Ziel der Maßnahme und der Minimierung des Risikos strategischer Ausschreibungen festgelegt wurden. Die Auswahlkriterien wurden auch auf den einschlägigen belgischen und EU-Plattformen veröffentlicht, und zwar so rechtzeitig vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge, dass ein wirksamer Wettbewerb möglich war. Belgien führte auch zusätzliche Bestimmungen und Vorkehrungen ein, um sicherzustellen, dass die Ziele der EMSA erreicht und die erwarteten Dienstleistungen angemessen erbracht werden (z. B. Auskunftsersuchen, RFC, wie in Abschnitt 3.3.1.5.1. erläutert). |
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(490) |
Belgien hat außerdem Maßnahmen ergriffen, um potenzielle Interessenkonflikte mit Engie während der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens wirksam zu ermitteln und zu verhindern. |
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(491) |
Um den Bedenken der Kommission in Erwägungsgrund 328 des Einleitungsbeschlusses Rechnung zu tragen, änderte Belgien auch das CfD-Modell, indem es die Entscheidungsbefugnis über wirtschaftsbedingte Modulationen an den EMSA-Partner übertrug, der durch die geänderte Vergütungsformel die richtigen Anreize erhalten hat, Entscheidungen über wirtschaftsbezogene Modulationen im Einklang mit den Marktbedingungen zu treffen, wodurch eine optimale Einspeisung und Instandhaltung der LTO-Anlagen sichergestellt wird und die Anreize für eine Erzeugung in Zeiten negativer Preise verringert werden (siehe Abschnitt 8.3.3.4.1.). Daher ist die Kommission der Ansicht, dass dem EMSA-Partner kein Anreiz geboten wird, die volle Kapazität der LTO-Anlagen auf dem DAM zum niedrigsten zulässigen Preis anzubieten. |
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(492) |
Die geänderte Vergütungsformel für den EMSA-Partner sorgt auch für das richtige Gleichgewicht zwischen den erhöhten Risiken von Abschaltungen und der Aufrechterhaltung der richtigen Anreize für den EMSA-Partner, sich um Ausgewogenheit zu bemühen. Daher geht die Kommission davon aus, dass die EMSA-Ausschreibung genügend Bieter anziehen wird. |
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(493) |
Darüber hinaus hat Belgien klargestellt, dass besondere Bestimmungen und Maßnahmen für den Fall vorgesehen sind, dass die GEMS an der Ausschreibung teilnimmt und ausgewählt wird oder im Falle eines erfolglosen Ausschreibungsverfahrens vorübergehend als EMSA-Partner eingesetzt werden muss (siehe Abschnitt 3.3.1.5.3.). Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen ausreichen, um die Unabhängigkeit des EMSA-Partners unter allen Umständen sicherzustellen. |
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(494) |
Aus den oben dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass Belgien die Angemessenheit der EMSA hinreichend nachgewiesen hat. |
8.3.3.5.2. Angemessenheit der Komponente 2
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(495) |
Um festzustellen, ob die Übertragung von Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen angemessen ist, hat die Kommission geprüft, ob die Bedingungen, zu denen die Übertragung von Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen erfolgt, so festgelegt sind, dass das Risiko von Kostenüberschreitungen zulasten des Staates und die damit verbundene Unsicherheit so weit wie möglich verringert werden. Aufgrund des Charakters der Entsorgung radioaktiver Abfälle und der noch bestehenden Unsicherheit in Bezug auf die Standortauswahl und die Kosten der Endlagerung lässt sich die Möglichkeit von Kostenüberschreitungen wahrscheinlich nicht vollständig ausschließen, wie die Kommission in früheren Entscheidungen über die Haftung für radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente (siehe Fußnote 149) anerkannt hat. |
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(496) |
Die Kommission wies in früheren Fällen auch darauf hin, dass die Entsorgung radioaktiver Abfälle durch lange Zeiträume gekennzeichnet ist und daher ein Eingreifen des Staates erfordern kann. Zudem macht Belgien geltend, dass die Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen im Hinblick auf die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom verankert ist, wonach die abschließende Verantwortung in dieser Hinsicht dem Staat obliegt, sowie in dem Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle. Ein Eingreifen des Staates könne gerechtfertigt sein, um das Risiko zu vermeiden, dass der Staat in Zukunft stärker belastet wird, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden. |
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(497) |
Belgien bringt außerdem vor, dass der belgische Betreiber kerntechnischer Anlagen im Einklang mit dem in der Empfehlung 2006/851/Euratom festgelegten Verursacherprinzip angemessene finanzielle Mittel zurückgestellt habe, um die Kosten der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle während der Betriebsdauer der sieben Kernreaktoren zu tragen. Die Angemessenheit dieser Finanzmittel werde von der CPN/CNV regelmäßig überprüft. Darüber hinaus stehe das derzeitige Abfallabkommen weiterhin mit dem Verursacherprinzip im Einklang und erfülle die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 9 der Richtlinie 2011/70/Euratom genannten Anforderungen, und zwar aus folgenden Gründen:
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(498) |
Die Kommission erkannte in den Erwägungsgründen 337 bis 340 des Einleitungsbeschlusses an, dass das zwischen Belgien und Engie geschlossene Abfallabkommen viele positive Merkmale aufweist, darunter i) die sofortige Barzahlung auf der Grundlage der aktuellen (von internationalen Wirtschaftsprüfern zertifizierten) Nuklearrückstellungen und einschließlich einer Risikoprämie, die den belgischen Staat gegen eine mögliche Zahlungsunfähigkeit des Betreibers kerntechnischer Anlagen absichert, ii) die Aufnahme der Mengenanpassungsgebühr für den Fall, dass eine höhere Menge an radioaktiven Abfällen anfällt als derzeit prognostiziert, und iii) die Aufnahme strenger vertraglicher Übertragungskriterien. |
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(499) |
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Übertragung der Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen auf den Hedera-Fonds, eine eigenständige öffentliche Einrichtung, die die Mittel für ihren vorgesehenen Zweck sichert und die Kosten im Zusammenhang mit den übertragenen Verbindlichkeiten kontrolliert — beides unter der Kontrolle einer unabhängigen staatlichen Stelle (CPN/CNV) –, die Herauslösung der außereuropäischen Aktiva von Electrabel aus dem Konsolidierungskreis von Electrabel (und die begleitende Überwachung durch die CPN/CNV) rechtfertigt und die Angemessenheit der Übertragung von Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen sicherstellt, da bestätigt wurde, dass sich bei Abschluss der Transaktion Aktiva im Wert von mindestens 4 Mrd. EUR im Konsolidierungskreis von Electrabel befinden. Darüber hinaus kann die Herauslösung, wie in Erwägungsgrund 334 des Einleitungsbeschlusses bereits ausgeführt, als angemessen angesehen werden, da durch die Muttergesellschaft Engie eine unbegrenzte und nicht kündbare Garantie gewährt wird, die i) die Stilllegungsverpflichtungen von Electrabel (was auch das Risiko einschließt, dass der Wert der Rückstellungen unzureichend ist), ii) das Mengenrisiko im Rahmen der Abfallbegrenzungsvereinbarung und iii) die Rückzahlung von Darlehen an Synatom abdeckt. |
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(500) |
Schließlich stellte Belgien auch klar, dass im unterzeichneten Finanzmodell die Kosten für die Entsorgung von Abfällen und abgebrannten Brennelementen aus dem LTO-Projekt oder deren Backend-Kosten berücksichtigt werden, die auf etwa 0,9 Mio. EUR pro Brennelement (zu Werten von 2022) geschätzt werden (siehe Erwägungsgrund 177), sodass diese Werte für Abfälle gezielt dem Zeitraum der Laufzeitverlängerung zugerechnet werden können und im Abfallabkommen nicht berücksichtigt werden. |
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(501) |
In Bezug auf die Angemessenheit von Komponente 2 wurden im Einleitungsbeschluss drei wichtige zu klärende Fragen genannt, die für die Bewertung durch die Kommission relevant sind:
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(502) |
Erstens wandte Belgien zur Berechnung des Gegenwartswerts der Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen einen einheitlichen nominalen Abzinsungsfaktor von 3 % ausgehend von einer Inflationsrate von 2 % und einem realen Zinssatz von 1 % an und folgte damit nicht der Empfehlung der CPN/CNV, in der ein zweistufiger Ansatz empfohlen wird, bei dem für die ersten 30 Jahre ein Abzinsungssatz von 3,17 % (ausgehend vom OLO-Satz für 30-jährige Laufzeiten) und für den Zeitraum danach ein Abzinsungssatz von 2,17 % (ausgehend vom risikofreien Zinssatz) angewandt wird. Die Kommission stellte das Abweichen Belgiens von dem von der CPN/CNV empfohlenen Ansatz infrage. |
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(503) |
Wie in Abschnitt 3.3.2.3.1. ausgeführt, erläuterte Belgien, dass es sich bei dem Abzinsungssatz von 3 % um einen konservativen langfristigen Zinssatz handele, der mit dem simulierten einheitlichen Satz entsprechend dem zweistufigen Ansatz der CPN/CNV (berechnet zu verschiedenen Zeitpunkten) und der Ultimate Forward Rate (UFR) der EIOPA vergleichbar sei. Wie aus Tabelle 14 hervorgeht, liegt der Abzinsungssatz von 3 % am unteren Ende der Spanne dieser anderen Referenzsätze, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten seit der Unterzeichnung der Durchführungsvereinbarung ermittelt wurden. |
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(504) |
Der Zinssatz von 3 % stimmt auch mit dem belgischen OLO-Satz für 30-jährige Laufzeiten überein und wäre angesichts des langen Zeitraums und angesichts der Tatsache, dass die 3 % bereits an der Untergrenze der verschiedenen Schätzungen liegen, nach den marktüblichen Gepflogenheiten die beste verfügbare Schätzung. Er ist zudem deutlich niedriger als der von Deutschland in einem ähnlichen Fall verwendete und von der Kommission in der Sache SA.45296 genehmigte Abzinsungssatz von 4,58 %. |
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(505) |
Bei der Berechnung der Abfallbegrenzung geht Belgien von einer konstanten Inflationsrate von 2 % aus, was dem langfristigen Inflationsziel der EZB entspricht. Die CPN/CNV äußerte Bedenken, dass die tatsächliche Inflation der Kosten für Bautätigkeiten an kerntechnischen Anlagen (basierend auf dem ABEX-Index) über dem Inflationsziel der EZB von 2 % liegen könnte (siehe Erwägungsgrund 278). Belgien argumentiert, dass das Inflationsziel der EZB von 2 % bei der Berechnung der Abfallbegrenzung der richtige Näherungswert für die Inflation sei, da i) der ABEX-Index nur ein schwacher Näherungswert für die Baukosten im kerntechnischen Bereich sei, weil er nur den Wohnungsbau abbilde, und ii) die zugrunde liegenden strukturellen Trends beim ABEX-Index und beim VPI-Index ähnlich seien. Die Kommission akzeptiert Belgiens Begründung dafür, entsprechend den marktüblichen Gepflogenheiten die EZB-Zielrate von 2 % zugrunde zu legen. |
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(506) |
Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ein Abzinsungssatz von 3 % als konservativ und somit angemessen angesehen werden kann. |
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(507) |
Zweitens erläuterte Belgien bezüglich der Höhe der Risikoprämie, dass auf den Grundbetrag von 9 815 Mio. EUR eine bedeutende zusätzliche Risikoprämie in Höhe von 5 185 Mio. EUR aufgeschlagen wurde, um verbleibende Unsicherheiten abzudecken, und zwar auf der Grundlage eines technischen Vermerks der NERAS. |
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(508) |
Belgien erläuterte während der Phase des förmlichen Prüfverfahrens, wie die in dem Vermerk der NERAS angeführten Unsicherheiten und Risiken, die aus der Übertragung der finanziellen Verantwortung für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente von den sieben belgischen Kernkraftwerken auf den belgischen Staat resultieren, bei der Berechnung der Risikoprämie berücksichtigt wurden (siehe Tabelle 15). |
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(509) |
Die Kommission erkennt an, dass es nicht einfach ist, all diese Risiken zu quantifizieren und ihre Wahrscheinlichkeit zu bewerten. Dennoch ist sie der Auffassung, dass die in der Abfallbegrenzungsvereinbarung vorgesehene Risikoprämie alle in dem Vermerk der NERAS aufgeführten Risiken abdecken soll, bei denen das Eintreten weniger wahrscheinlich ist als das Nichteintreten, und bewertet die Risikoprämie von 5 185 Mio. EUR daher als angemessen. |
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(510) |
Drittens nimmt die Kommission bezüglich der Berechnung des Betrags der Stilllegungs-Dyssynergien die Empfehlung der CPN/CNV zur Kenntnis, den von Engie vorgeschlagenen Betrag (nominal) auf [100-500] Mio. EUR zu senken (siehe Erwägungsgrund 200), und betrachtet diesen Betrag als angemessen. |
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(511) |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und der zusätzlichen Erläuterungen Belgiens ist die Kommission der Auffassung, dass die Komponente 2 der Maßnahme angemessen ist. |
8.3.3.5.3. Angemessenheit der Komponente 3
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(512) |
Die mit Engie vereinbarten Bestimmungen zur rechtlichen Absicherung sehen vor, dass der belgische Staat Engie für die direkten Verluste entschädigt, die Engie tatsächlich entstehen, wenn neue Vorschriften für die Betreiber kerntechnischer Anlage in Belgien oder für die kerntechnischen Tätigkeiten von Electrabel erlassen werden, die sich negativ auf die Bedingungen der Transaktion auswirken. |
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(513) |
Im Falle einer einseitigen Handlung des belgischen Staates, die zur vorzeitigen Abschaltung der Kernreaktoren Doel 4 und Tihange 3 oder zur Änderung der in den Vereinbarungen festgelegten wirtschaftsbezogenen Parameter führt, können die Eigentümer der Kernkraftwerke die in den Vereinbarungen enthaltenen Entschädigungsklauseln in Anspruch nehmen und vor einem Gericht oder einem Schiedsgericht eine Entschädigung beantragen. Die klagende Partei muss ihren Anspruch nachweisen, und die Höhe der Entschädigung wird nicht vom belgischen Staat oder von den Eigentümern der Kernreaktoren, sondern von einem Dritten festgelegt. |
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(514) |
Wie im Einleitungsbeschluss bereits ausgeführt, sollte das Verfahren vor einem Gericht oder Schiedsgericht zur Bestimmung der Höhe des zu ersetzenden Schadens sicherstellen, dass der Beihilfebetrag auf ein Minimum beschränkt und somit angemessen ist. |
8.3.3.5.4. Schlussfolgerung zur Angemessenheit der Maßnahme
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(515) |
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Änderungen an der Maßnahme, einschließlich einer Änderung des CfD-Modells, der Verschärfung des MPRA-Mechanismus und der Einführung einer MOCP-Obergrenze, sowie die zusätzlichen Erläuterungen zur Kombination von Teilmaßnahmen ausreichen, um die Kommission zu der Schlussfolgerung zu veranlassen, dass die Komponente 1 angemessen ist. Die Kommission berücksichtigt damit auch die besonderen Umstände des Falles, der eine Investition in bestehende Kernkraftwerke, die auf einer veralteten Technologie beruhen, für einen begrenzten Zeitraum von zehn Jahren betrifft. Darüber hinaus hält die Kommission die zusätzlichen Erläuterungen zur Berechnung des Abzinsungssatzes und der Risikoprämie für ausreichend, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Komponente 2 der Maßnahme angemessen ist. Was schließlich die Komponente 3 betrifft, wurden im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens keine Beweise vorgelegt, die von der früheren Schlussfolgerung der Kommission abweichen würden, dass die Komponente 3 angemessen ist. |
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(516) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen betrachtet die Kommission die Teilmaßnahmen im Rahmen der Komponenten 1, 2 und 3 als angemessene Instrumente zur Unterstützung des LTO-Projekts. |
8.3.3.6. Kombination der drei Komponenten und mögliche kumulative Auswirkungen
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(517) |
In seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss (siehe Abschnitt 4.4.4.) machte Belgien geltend, dass die Komponenten 1, 2 und 3 der Maßnahme zwar demselben Zweck — der Verlängerung der Laufzeit der LTO-Anlagen — dienten und zum selben Zeitpunkt eingeführt worden seien, sich aber hinsichtlich des Gegenstands und der Art, des Zwecks und der Begünstigten unterschieden, sodass alle Komponenten und Teilkomponenten der Maßnahme als komplementär zueinander betrachtet werden könnten, was mögliche kumulative Auswirkungen begrenze. |
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(518) |
In Bezug auf Belgiens Vorbringen (siehe Erwägungsgründe 517 und 419), dass jede der drei Komponenten des LTO-Projekts ein spezifisches Risiko oder eine spezifische Gruppe von Risiken und spezifische Marktversagen, wie in Erwägungsgrund 418 ausgeführt, betreffe, erkannte die Kommission in früheren Beschlüssen zu Kernenergie an, dass die Kombination dieser spezifischen Risiken und Marktversagen einzigartig für die Kerntechnik ist (175) und ein allgemeines Merkmal aller EU-Märkte, einschließlich des belgischen Strommarkts, darstellt. |
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(519) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass jede der drei Komponenten der Maßnahme ein gesondertes Risiko und Marktversagen abdeckt und dass in dieser Hinsicht keine Überschneidungen zwischen den drei Komponenten bestehen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kombination der drei Komponenten der Maßnahme (Komponente 1, Komponente 2 und Komponente 3) erforderlich und geeignet ist, um alle im Zusammenhang mit Kerntechnologien ermittelten Risiken (technische Risiken und Projektmanagementrisiken, Markt- und Investitionsrisiken, langfristige Risiken im Zusammenhang mit der Entsorgung radioaktiver Abfälle und der Stilllegung und dem Rückbau von Kernkraftwerken sowie regulatorische und politische Risiken) abzudecken. |
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(520) |
Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des kombinierten Maßnahmenpakets vertrat die Kommission im Einleitungsbeschluss die Auffassung, dass Belgien die Auswirkungen der drei Komponenten der Maßnahme aufeinander nicht ausreichend nachgewiesen hat, insbesondere was die Verhältnismäßigkeit des kombinierten Pakets aller Teilmaßnahmen betrifft. |
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(521) |
Belgien stellte während des förmlichen Prüfverfahrens klar, dass das Finanzierungsmodell, auf dem die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen der Komponente 1 beruhten, die Mehrkosten im Zusammenhang mit den betriebsbedingten Abfällen und abgebrannten Brennelementen, die in den LTO-Anlagen während des LTO-Zeitraums erzeugt würden, sowie den Betrag der (vom belgischen Staat getragenen) Stilllegungs-Dyssynergien abdecke, während sich das Abfallabkommen nicht nur auf die LTO-Anlagen, sondern auf alle sieben Kernreaktoren in Belgien beziehe und alle Rückstellungen für Kernenergie einschließe, die bis zu den ursprünglichen gesetzlichen Enddaten der sieben Kernreaktoren zu bilden seien (siehe Abschnitt 3.3.2.5.). Daher stimmt die Kommission zu, dass die Kosten für radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente, soweit erforderlich, im Finanzmodell von Komponente 1 berücksichtigt wurden, auf dem die Kalibrierung der finanziellen Teilmaßnahmen von Komponente 1 beruht, während sich der größte Teil des Abfallabkommens in Komponente 2 (die sich auf die Übertragung von Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen bis zum ursprünglichen gesetzlichen Enddatum der sieben Kernreaktoren bezieht) nicht mit den finanziellen Teilmaßnahmen in Komponente 1 überschneidet. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Teilmaßnahmen der Komponente 2 bei der Analyse der Verhältnismäßigkeit der Komponente 1 zutreffend berücksichtigt wurden. |
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(522) |
Belgien räumt ein, dass die Komponenten 2 und 3 der Maßnahme das Risikoprofil von Electrabel (potenziell) verändern. Die Komponenten 2 und 3 würden jedoch nicht das Risikoprofil von BE-NUC, dem Hauptbegünstigten der Komponente 1, verändern. Daher sei das Risikoprofil von BE-NUC der maßgebliche Faktor bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Komponente 1. Wie in Abschnitt 3.4. ausgeführt, stimmt die Kommission zu, dass sich die Begünstigten der drei Komponenten der Maßnahme jeweils leicht unterscheiden und dass die Auswirkungen der einzelnen Komponenten der Maßnahme auf der Ebene des jeweiligen Begünstigten bewertet werden müssen. Dabei sind BE-NUC und Electrabel die Hauptbegünstigten der Komponenten 1 und 3. Das durch die Maßnahmen zur rechtlichen Absicherung im Rahmen der Komponente 3 verringerte Risikoprofil von Electrabel und BE-NUC wurde beispielsweise bei der Bewertung der finanziellen Teilmaßnahmen der Komponente 1 berücksichtigt, da der angestrebte IRR des LTO-Projekts im aktualisierten Benchmarking-Verfahren (siehe Abschnitt 3.3.1.3.1.1.) als am unteren Ende des Spektrums liegend betrachtet wird und sich damit der Rentabilität von Unternehmen mit einem geringeren Risikoprofil nähert. Darüber hinaus wurde aufgrund des verringerten Risikoprofils keine zusätzliche Prämie für nukleartechnische Risiken (oder Liquiditätsrisiken) aufgeschlagen (siehe Erwägungsgrund 486 Buchstabe a). Schließlich liegt der angestrebte IRR zwar bei 7 %, aber der erwartete effektive IRR beträgt 6,5 % und könnte sogar deutlich niedriger ausfallen, was auf die sehr hohe Wahrscheinlichkeit zurückzuführen ist, dass jährlich unerwartete Ereignisse eintreten, die sich negativ auf die Rendite des Projekts auswirken (siehe Abschnitt 3.3.1.3.1.3.). |
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(523) |
Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die kumulative Wirkung der drei Komponenten der Maßnahme bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt wurde, soweit dies erforderlich war, und dass auch die Kombination der drei Komponenten der Maßnahme verhältnismäßig ist. |
8.3.3.7. Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung
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(524) |
Damit die Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, müssen die negativen Auswirkungen der Maßnahme in Form von unzulässigen Wettbewerbsverfälschungen und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten begrenzt sein und durch die positiven Auswirkungen der Beihilfe aufgewogen werden. |
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(525) |
Um die Auswirkungen auf den Markt zu analysieren, hat die Kommission die Auswirkungen auf den Wettbewerb untersucht, die dadurch entstehen, dass der etablierte und alleinige Betreiber der beiden LTO-Anlagen, Electrabel, und das zweitgrößte Unternehmen (gemessen an den Marktanteilen) auf dem belgischen Strommarkt, Luminus, Hauptbegünstigte der angemeldeten Maßnahme sind. Angesichts der starken Stellung von Electrabel auf dem sehr konzentrierten belgischen Strommarkt (siehe Abschnitt 2.5) rief die Auswahl von Electrabel als Hauptbegünstigter der Beihilfe Bedenken in Bezug auf eine mögliche unzulässige Verzerrung der Marktstruktur hervor. |
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(526) |
In Abschnitt 4.3.3.1. des Einleitungsbeschlusses bewertete die Kommission die Tatsache, dass Electrabel (als wichtiger Begünstigter des LTO-Projekts und alleiniger Betreiber der LTO-Anlagen) ohne Ausschreibung, Auswahlverfahren oder öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung ausgewählt wurde. Angesichts dieses Vorgehens war nicht klar, ob andere potenzielle Betreiber in Betracht gezogen wurden, was die Frage aufwirft, ob Electrabel der effizienteste Betreiber ist und aus welchen technischen oder wirtschaftlichen Gründen Electrabel ausgewählt wurde. |
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(527) |
Die Kommission berücksichtigte im Einleitungsbeschluss die folgenden Argumente für ihre Schlussfolgerung, dass die Auswahl von Electrabel ohne Ausschreibung zu keiner potenziellen unangemessenen Verzerrung der Marktstruktur führen würde:
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(528) |
Im Einleitungsbeschluss verwies die Kommission auch auf die starke Stellung von Engie auf dem belgischen Strommarkt und äußerte Bedenken hinsichtlich möglicher unangemessener Verzerrungen der Marktstruktur durch die in Rede stehende Beihilfemaßnahme. Die Kommission hatte diesbezüglich Bedenken und Fragen, die insbesondere Folgendes betrafen:
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(529) |
Erstens änderte Belgien, wie in Abschnitt 3.3.1.3.2. näher erläutert und in Abschnitt 8.3.3.4.1. gewürdigt, das CfD-Modell, indem es die Entscheidungsbefugnis für Modulationen dem EMSA-Partner übertrug, der — durch die geänderte Vergütungsformel — einen Anreiz hat, wirtschaftsbedingte Modulationen zu veranlassen, wenn die Marktpreise niedriger sind, aber nicht, wenn die Marktpreise höher sind (im Gegensatz zum ursprünglichen CfD-Modell, bei dem für den Betreiber kerntechnischer Anlagen ein Anreiz zur durchgängigen Erzeugung bestand). Die Kommission stellte auch die Verwendung des DAM-Preises als MRP in der CfD-Formel infrage. Belgien beließ den MRP unverändert und begründete dies damit, dass die Verwendung eines langfristigen Produkts im CfD weniger geeignet sei, da die Erzeugung während der Wiederanlaufphase des LTO-Projekts (in der gleichzeitig noch Bauarbeiten an den LTO-Anlagen ausgeführt würden) verringert sei und über die gesamte Laufzeit des LTO-Projekts das Risiko von Ausfällen bestehe, während gleichzeitig der Kernkraftwerksbestand von 7 auf 2 Kernreaktoren reduziert werde (siehe Erwägungsgrund 98). Belgien hat die Möglichkeit, nach 3,5 Jahren neu über die Wahl des MRP zu entscheiden (siehe Erwägungsgrund 100). Belgien bestätigt auch, dass der Vertragspartner des CfD (BE-WATT) eine Risikomanagementstrategie für seine offene Position entwickeln wird, wie dies rechtlich vorgesehen ist, und dass deren Umsetzung zur Liquidität auf den Terminstrommärkten beitragen wird (siehe Erwägungsgrund 99). |
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(530) |
Zweitens bestätigte Belgien, dass die EMSA-Vereinbarung im Wege eines offenen Ausschreibungsverfahrens vergeben wird, um einen unabhängigen EMSA-Partner für den Verkauf des in den LTO-Anlagen erzeugten Stroms auszuwählen. Durch die Durchführung einer Ausschreibung werden die Zweifel der Kommission hinsichtlich des Verfahrens zum Abschluss der EMSA-Vereinbarung ausgeräumt. Was die Bedenken der Kommission in Bezug auf die Unabhängigkeit des EMSA-Partners anbelangt, insbesondere für den Fall, dass die Ausschreibung nicht zu einem Ergebnis führt und der Stromverkauf im ersten Jahr von GEMS, der Handelsabteilung von Engie, übernommen wird, oder für den Fall, dass GEMS im Rahmen der Ausschreibung als EMSA-Partner ausgewählt wird, hat Belgien näher erläutert, welche zusätzlichen Vorkehrungen in diesen Fällen getroffen werden (siehe Abschnitt 3.3.1.5.3.). |
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(531) |
Schließlich hatte die Kommission, wie im Einleitungsbeschluss bereits ausgeführt, Bedenken, dass das LTO-Projekt für andere Investitionsvorhaben im Energiesektor zu wenig Raum lassen würde. Auf die potenziellen negativen Auswirkungen des LTO-Projekts insbesondere auf Investitionen in erneuerbare Energien wurde auch in einigen Stellungnahmen Dritter hingewiesen (siehe Abschnitt 6.2.3.1.). Die Kommission ist der Auffassung, dass die Behauptungen Dritter nicht hinreichend begründet waren und das LTO-Projekt die unzureichende Stromerzeugungskapazität im Zeitraum 2025-2035 aus folgenden Gründen nicht vollständig ausgleichen wird:
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(532) |
Aus den genannten Gründen hat die Kommission keine Anhaltspunkte dafür, dass das LTO-Projekt neue Marktteilnehmer am Eintritt in den belgischen Stromerzeugungsmarkt und/oder andere Marktteilnehmer am Aufbau neuer Erzeugungskapazitäten hindern wird. Folglich dürften auch die Auswirkungen des LTO-Projekts auf den Endkundenmarkt begrenzt bleiben. |
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(533) |
Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Marktkonzentration auf dem belgischen Energiemarkt in den letzten Jahren leicht zurückgegangen ist (siehe Abschnitt 2.5.) und die parallele Stilllegung der anderen Kernreaktoren von Engie in Belgien diesen Trend verstärken könnte. |
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(534) |
In Bezug auf die Komponente 2 stellte die Kommission in Erwägungsgrund 372 des Einleitungsbeschlusses fest, dass die Übertragung der Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen die Wettbewerbsposition der Beihilfeempfänger gegenüber ihren Wettbewerbern nicht unmittelbar verbessern wird. Zunächst wird diese Komponente der Maßnahme den Betreiber kerntechnischer Anlagen zwingen, einen höheren Geldbetrag auszugeben, als derzeit in den Bilanzen angesammelt wurde. Die Mengenanpassungsgebühr, die vom Betreiber kerntechnischer Anlagen zu zahlen ist, wenn mehr radioaktive Abfälle anfallen als ursprünglich vorgesehen, dient als Schutz. Darüber hinaus kommt die Kommission nach dem förmlichen Prüfverfahren auf der Grundlage der zusätzlichen Angaben Belgiens (siehe Abschnitt 3.3.2.3.) zu dem Schluss, dass die pauschale Vorauszahlung in Höhe von 15 Mrd. EUR das Risiko, das der belgische Staat durch die Übernahme der Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen von Electrabel eingegangen ist, hinreichend mindern wird und daher verhältnismäßig ist. Auch die anderen Teilmaßnahmen der Komponente 2 wurden als verhältnismäßig bewertet (siehe Abschnitt 8.3.3.5.2.). Daher haben die Teilmaßnahmen der Komponente 2 keine potenziellen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten. |
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(535) |
Was schließlich die Komponente 3 betrifft, so haben die Klauseln zur rechtlichen Absicherung, wie in Erwägungsgrund 373 des Einleitungsbeschlusses ausgeführt, wenn und soweit sie anwendbar sind, lediglich Ausgleichscharakter. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass sie keine potenziellen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben. |
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(536) |
In Anbetracht der Änderungen des CfD-Modells, der Durchführung einer Ausschreibung für die EMSA-Vereinbarung (und der Änderungen bei der Vergütung des EMSA-Partners) und der Vorkehrungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit des EMSA-Partners, des Fehlens von Anzeichen dafür, dass das LTO-Projekt die Entwicklung anderer Stromerzeugungstechnologien in Belgien behindern wird, sowie der Verhältnismäßigkeit der übertragenen Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen und der Klauseln zur rechtlichen Absicherung ist die Kommission der Ansicht, dass mögliche unangemessene Verzerrungen auf dem belgischen Markt begrenzt bleiben werden. |
8.3.4. Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel
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(537) |
Im Anschluss an die Würdigung in Abschnitt 8.3.2. des vorliegenden Beschlusses erkennt die Kommission an, dass die Maßnahme auf die Förderung von Investitionen in die Kernenergie abzielt und somit zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs, nämlich der Stromerzeugung aus Kernenergie, beiträgt und gleichzeitig die Stromversorgungssicherheit sowie die Verringerung der Abhängigkeit Belgiens von fossilen Brennstoffen (und damit auch die Dekarbonisierungsziele Belgiens) unterstützt. |
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(538) |
Die Kommission erkennt an, dass die Investition ohne die Beihilfe, einschließlich aller drei Komponenten, die die Beihilfemaßnahme bilden, nicht durchgeführt werden kann. Die Beihilfe ist daher für die Entwicklung dieses Wirtschaftszweigs erforderlich und hat einen Anreizeffekt. |
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(539) |
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass der zweiseitige CfD, ergänzt durch die anderen finanziellen Maßnahmen zur Unterstützung der finanziellen Tragfähigkeit des Gemeinschaftsunternehmens, die Vereinbarung über die Übertragung von Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen sowie die Klauseln zur rechtlichen Absicherung geeignete Instrumente sind. Das förmliche Prüfverfahren hat keine Beweise dafür erbracht, dass andere Maßnahmen mit geringeren wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen ebenso wirksam gewesen wären, insbesondere angesichts der besonderen Umstände des Falles, der eine Verlängerung der Laufzeit bestehender Anlagen für einen begrenzten Zeitraum betrifft. |
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(540) |
Die Beihilfe wird in verhältnismäßiger Weise gewährt, da der Begünstigte keine zusätzlichen Gewinne über das hinaus einbehält, was unbedingt erforderlich ist, um den wirtschaftlichen Betrieb und die Rentabilität des Kernkraftwerks sicherzustellen. Das geänderte CfD-Modell und die geänderte Vergütungsformel für den EMSA-Partner (deren Parameter nach drei Jahren überprüft werden) sowie die Begrenzung der MOCP sorgen dafür, dass in den LTO-Anlagen Strom entsprechend den Marktsignalen erzeugt wird und dass der Betreiber kerntechnischer Anlagen und das Gemeinschaftsunternehmen stärker dem Marktrisiko ausgesetzt sind, während das Risiko des belgischen Staates gemindert wurde. |
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(541) |
Die regelmäßige Überprüfung klar definierter Einflussgrößen für das Finanzmodell, die eine Anpassung nach oben und unten ermöglichen, stellt sicher, dass die derzeit bestehenden erheblichen Unsicherheiten in Bezug auf Kapital- und Betriebskosten für die Begünstigten nicht zu einer Überkompensation führen. Durch die Anwendung eines (verschärften) Mechanismus zur Gewinn- und Verlustteilung wird außerdem sichergestellt, dass Anreize bestehen, die LTO-Anlagen so effizient wie möglich zu betreiben, während gleichzeitig die Lasten mit dem belgischen Staat geteilt werden, falls die Marktpreise höher oder niedriger sind als erwartet. |
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(542) |
Die Eigenkapitalrendite zwischen 6 % und 8 % (mit einem Zielniveau von 7 %) liegt gegenüber Vergleichsprojekten am unteren Ende des Spektrums, was mit den Kapitalkosten im Einklang steht und daher als verhältnismäßig angesehen wird. Dies gilt insbesondere angesichts der Umstände des LTO-Projekts, das eine Verlängerung der Laufzeit bestehender Anlagen, die auf einer veralteten Technologie beruhen, für einen begrenzten Zeitraum von zehn Jahren betrifft. |
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(543) |
Die Kommission stellt ferner fest, dass weder Electrabel noch BE-NUC den Verkauf des in den LTO-Anlagen erzeugten Stroms kontrollieren werden, sondern dass ein unabhängiger EMSA-Partner den gesamten Strom auf dem Markt verkaufen wird. Dies wird dazu beitragen, dass die Marktstellung von Engie auf dem belgischen Markt nicht verstärkt wird. |
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(544) |
Darüber hinaus hat die Kommission keine Anhaltspunkte dafür, dass das LTO-Projekt neue Marktteilnehmer am Eintritt in den belgischen Stromerzeugungsmarkt und/oder andere Marktteilnehmer am Aufbau neuer Erzeugungskapazitäten hindern wird, und kommt auf der Grundlage der Erwägungen in Abschnitt 8.3.3. zu dem Schluss, dass die potenziellen unzulässigen Wettbewerbsverfälschungen insgesamt begrenzt sind. |
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(545) |
Nach gründlicher Abwägung und Berücksichtigung der Zusagen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass sich die aus der Maßnahme ergebenden unzulässigen Wettbewerbsverfälschungen auf das notwendige Minimum beschränken und durch die positiven Effekte der Beihilfemaßnahme wettgemacht werden. |
8.3.5. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt
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(546) |
Auf der Grundlage der Würdigung in diesem Beschluss und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falles, nämlich der Verlängerung der Laufzeit bestehender Kernreaktoren, die auf einer veralteten Technologie mit begrenzter Flexibilität beruhen, für einen begrenzten Zeitraum von zehn Jahren, stellt die Kommission fest, dass das von den belgischen Behörden angemeldete und später geänderte Maßnahmenpaket, einschließlich der Überprüfungsmöglichkeiten und Zusagen, nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. |
9. SCHLUSSFOLGERUNG
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(547) |
Die geänderte Maßnahme ist auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. |
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(548) |
Die Kommission stellt fest, dass die Durchführungsvereinbarung und die Begleitdokumente mit den in der EMSA festgelegten Bedingungen und dem unterzeichneten Finanzmodell zur Bewertung vorgelegt wurden. Belgien sagt zu, dass die Vereinbarungen, deren endgültige Bedingungen noch nicht festgelegt wurden (z. B. ASA, Gesellschafterdarlehen, SDC-Darlehen, WCF), Standardklauseln enthalten werden, die jeder Investor für ein ähnliches Projekt anstreben würde, und zu Fremdvergleichsbedingungen festgelegt werden. Sollte die angemeldete Maßnahme, wie in diesem Beschluss dargelegt, durch die endgültigen Bedingungen dieser Dokumente geändert werden, so verpflichtet sich Belgien, diese bei der Kommission anzumelden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die von Belgien geplante Maßnahme zur Unterstützung der Verlängerung der Laufzeit von zwei Kernreaktoren in Belgien, nämlich Doel 4 und Tihange 3, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Die Durchführung der Maßnahme wird daher genehmigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Brüssel, den 21. Februar 2025
Für die Kommission
Teresa RIBERA
Exekutiv-Vizepräsidentin
(1) Staatliche Beihilfen — Belgien — Staatliche Beihilfe SA.106107 (2024/N) — Verlängerung der Laufzeit von zwei Kernreaktoren (Doel 4 und Tihange 3) — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C, 2024/4921, 8.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4921/oj).
(2) Vgl. Fußnote 1.
(3) Bestimmte technische, finanzielle, wirtschaftliche oder betriebliche Angaben wurden auf der Grundlage von Informationen von Electrabel erarbeitet.
(4) Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABI. 17 vom 6.10.1958, S. 385, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1958/1(1)/oj).
(5) Doel 1, Doel 2 und Tihange 1 im Jahr 1975; Doel 3 und Tihange 2 in den Jahren 1982 bzw. 1983; Doel 4 und Tihange 3 im Jahr 1985.
(6) EDF Belgium und Luminus sind getrennte juristische Personen. Beide sind Teil der EDF Group. EDF Belgium hält einen Anteil von 68,6 % an Luminus. Die übrigen Anteilseigner von Luminus sind Ethias, Publilec, Socofe und Nethys.
(7) Quelle: World Nuclear Association (https://www.world-nuclear.org/country/default.aspx/Belgium).
(8) Quelle: Adequacy & flexibility study for Belgium (2024-2034) der Elia Group — Issuu (S. 42).
(9) Quelle: World Nuclear Association (https://www.world-nuclear.org/country/default.aspx/Belgium).
(10) Quelle: Adequacy & flexibility study for Belgium (2024-2034) der Elia Group - Issuu (S. 42).
(11) Quelle: J.D. Jenkins, Z. Zhou, R. Ponciroli, R.B. Vilim, F. Ganda, F. de Sisternes, A. Botterud, „The benefits of nuclear flexibility in power system operations with renewable energy“, Applied Energy, Band 222, 2018, S. 872-884.
(12) „Schwarze“ Reaktorsteuerstäbe (aus Borcarbid) absorbieren alle einfallenden Neutronen. Sie sind für die Abschaltung des Reaktors ausgelegt und können daher während einer Modulation starke Temperaturgradienten und Spannungen in den Brennelementen erzeugen. „Graue“ Steuerstäbe (aus Silber-Indium-Cadmium) absorbieren nur einen Teil der einfallenden Neutronen und sind für eine flexible Leistungsabgabe des Reaktors ausgelegt, da sie die Neutronenfluss- und Leistungsverteilung in der Umgebung der Stäbe nur geringfügig beeinflussen und daher nicht zu einer Überhitzung des Brennstoffs führen.
(13) Agence Fédérale de Contrôle Nucléaire (AFCN)/Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle (FANC).
(14) Entsprechend der Dringlichkeit der Situation lassen sich solche Modulationsersuchen von Elia in zwei Kategorien einteilen: „Alarmphase“: Die Modulation wird von Elia mit einer Woche Vorankündigung beantragt, da eine kritische Situation im Netz erwartet wird; „Notstandsphase“: Die Modulation wird von Elia direkt im Kontrollraum der Kernkraftwerke angefordert, um das Netz unverzüglich zu entlasten.
(15) Quelle: Femke Flachet, Jinzhao Zhang, Ruben Van Parys, Daniel Vantroyen, Christophe Schneidesch, „Core and fuel feasibility study for improved flexibility on the Belgian Nuclear Power Plants“ in Proceedings of WRFPM, 2014, Paper N°100136, Sendai, Japan, September 14-17.
(16) In der Praxis wird in der Regel eine Leistung von bis zu 400 MW auf Antrag der Anlagenbetreiber für wirtschaftsbedingte Modulationen angeboten, anstatt einer Leistung von 500 MW (50 % der Nennleistung), die mehr manuelle Abläufe erfordert und somit das Risiko einer automatischen Abschaltung erhöht.
(17) Siehe Operational procedure, Fleet procedure nuclear modulation, ZST.10010883175.000_06, Anhang Q1, Abschnitte 3.1. & 3.2., S. 4-6.
(18) Belgien legte die Genehmigungen des Generaldirektors von BelV, einer Tochterorganisation der FANK, für wirtschaftsbedingte Modulationen bis zu 30-mal pro Zyklus vor:
Zu Doel 4 siehe BelV, 3078/2739/POI.851, „Kerncentrale Doel — Eenheid Doel 4 — gedeeltelijke keuring voor ontvangst van wijziging aan de vergunde installaties“, 26. Juli 2017.
Zu Tihange 3 siehe BelV, 2018-0330, „Approbation MNI O3/14/03, Modulations de puissance étendues“, 28. August 2018.
(19) Siehe z. B. i) SFEN/RGN, „9. Parc nucléaire : la manoeuvrabilité au détriment de la performance?“, 25. Juli 2023; ii) C. Cany, C. Mansilla, G. Mathonnière, P. da Costa, „Nuclear power supply: Going against the misconceptions. Evidence of nuclear flexibility from the French experience“, Energy, Band 151, 2018, S. 289-296; iii) Alexey Lokhov, „Suivi de charge dans les centrales nucléaires“, AEN Infos, 2011, n°29.2.
(20) Siehe Fußnote 18.
(21) Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1), Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b.
(22) Über den folgenden Link können künftig alle dringenden Marktnachrichten für Tihange 3 und Doel 4 abgerufen werden: https://umm.nordpoolgroup.com/#/messages?publicationDate=all&eventDate=custom&eventDateStart=2024-01-01&eventDateStop=2124-08-01&units=22WTIHANG000242R&units=22WDOELX40000793.
(23) Siehe 31. Januar 2003, Wet houdende de geleidelijke uitstap uit kernenergie voor industriële elektriciteitsproductie/Loi sur la sortie progressive de l'énergie nucléaire à des fins de production industrielle d'électricité. Nach dem Gesetz über den Atomausstieg wären die Kernkraftwerke in Belgien am 15. Februar 2015 (Doel 1), 1. Dezember 2015 (Doel 2), 1. Oktober 2022 (Doel 3), 1. Juli 2025 (Doel 4), 1. Oktober 2015 (Tihange 1), 1. Februar 2023 (Tihange 2) und 1. September 2025 (Tihange 3) geschlossen worden.
(24) Am 5. März 2020 wurde das Gesetz vom 28. Juni 2015 vom Verfassungsgericht (Rechtssache 34/2020) — nach einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Rechtssache C 411/17) — aufgehoben, da die Verpflichtungen in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht eingehalten wurden. Gleichzeitig wurden die Wirkungen des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2022 aufrechterhalten. Am 11. Oktober 2022 wurde nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung ein „Korrekturgesetz“ verabschiedet, mit dem die Stichtage für die Abschaltung geändert wurden. Mit dem Korrekturgesetz wurde die Abschaltung von Doel 1, Doel 2 und Tihange 1 auf das Jahr 2025 verschoben.
(25) Siehe Beschluss der Kommission vom 17.3.2017, SA.39487 (2016/NN), Belgien, über die Verlängerung der Laufzeit der Kernkraftwerke Tihange 1, Doel 1 und Doel 2 (ABl. C 142 vom 5.5.2017, S. 1).
(26) Siehe Beweise in den Fußnoten 7 und 8 des Einleitungsbeschlusses.
(*1) Geändertes Datum der Abschaltung, wenn die Kernreaktoren am 1. November 2025 betriebsbereit sind; das letztmögliche Datum für die Abschaltung ist der 31. Dezember 2037.
(27) Siehe Beschluss der Kommission vom 29.9.2023, SA.104336 (2023/N), Belgien, Amendments to the Capacity Remuneration Mechanism (ABl. C, 2023/265, 18.10.2023).
(28) Siehe Beweise in der Fußnote 10 des Einleitungsbeschlusses.
(29) Am 10. Mai 2024 betraf eine erste Änderungsvereinbarung folgende Themen: Änderung bestimmter Bedingungen der Ausschreibung für den Bewertungsgutachter, Verschiebung des angestrebten Abschlussdatums, bestimmte Bestätigungen, technische Änderungen, Korrektur eines Fehlers im Anteilskaufvertrag II (Share Purchase Agreement, im Folgenden „SPA“), zusätzliche Zeit für den Abschluss der Vereinbarung über Verwaltungsdienstleistungen (Administration Services Agreement, im Folgenden „ASA“) und der Vereinbarung über Energiemanagementdienstleistungen (Energy Management Services Agreement, im Folgenden „EMSA“). Am 15. Juli 2024 betraf eine zweite Änderungsvereinbarung folgende Themen: Verschiebung des Longstop-Datums auf den 21. Februar 2025, Einigung über die Bedingungen des EMSA-Ausschreibungsverfahrens, bestimmte Bestätigungen, technische Änderung des SPA I.
(30) Eine „Angleichung“ ist ein Verfahren, mit dem sichergestellt werden soll, dass alle Konten und Aufzeichnungen korrekt und ausgewogen sind. Dabei werden die geschätzten oder ursprünglichen Zahlen mit den tatsächlichen, endgültigen Zahlen verglichen und die erforderlichen Anpassungen vorgenommen.
(31) „Geplante LTO-Ausfälle“ sind die geplanten Ausfälle, die erforderlich sind, um die LTO-Anlagen so anzupassen, dass sie die Anforderungen der Sicherheitsbehörde erfüllen.
(32) „Geplante Nicht-LTO-Ausfälle“ sind die jährlichen normalen Ausfälle (hauptsächlich zum Zweck des Brennelementwechsels), die bereits ab dem ersten, zweiten und dritten Jahr nach dem Stichtag der Wiederaufnahme des Langzeitbetriebs für Doel 4 bzw. Tihange 3 bis zu einem Jahr vor Ende des Betriebs für Doel 4 und bis zum letzten Betriebsjahr für Tihange 3 vorgesehen sind.
(33) Das unterzeichnete Finanzmodell ist das Finanzmodell, das der am 13. Dezember 2023 unterzeichneten Vergütungsvereinbarung zugrunde liegt.
(34) Siehe Beschluss der Kommission vom 27.8.2021, SA.54915 (2020/C) (ex 2019/N), Belgien, Kapazitätsmechanismus (ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 40). Erster Änderungsbeschluss: Beschluss der Kommission vom 29.9.2023, SA.104336 (2023/N), Belgien, Amendments to the Capacity Remuneration Mechanism (Änderungen des Kapazitätsmechanismus) (ABl. C, 2023/265, 18.10.2023). Zweiter Änderungsbeschluss: Beschluss der Kommission vom 17.9.2024, SA.114003 (2024/N), Belgien, Second set of amendments to the Capacity Remuneration Mechanism (Zweites Paket von Änderungen des Kapazitätsmechanismus (ABl. C, 2024/6138, 14.10.2024).
(35) Überblick über belgische Energiedaten (FÖD Wirtschaft 2024). Weitere Einzelheiten zum Stromgroßhandels- und Endkundenmarkt in Belgien und zur Marktstellung der wichtigsten Akteure (basierend auf Daten aus dem Jahr 2022) sind den Abschnitten 2.2.1 und 2.2.2 des Einleitungsbeschlusses zu entnehmen.
(36) Der Herfindahl-Hirschman-Index ist eine Messgröße für die Marktkonzentration, die berechnet wird, indem der Marktanteil jedes konkurrierenden Unternehmens auf dem Markt ermittelt und anschließend die daraus resultierenden Zahlen addiert werden. Märkte mit einem HHI über 2 500 gelten im Allgemeinen als stark konzentrierte Märkte. Die HHI-Werte stammen aus den jährlichen CREG-Berichten und basieren auf der installierten Kapazität und der Erzeugung aus auf Übertragungsnetzebene angeschlossenen Anlagen.
(37) CREG-Jahresbericht (2024).
(38) CREG-Jahresbericht (2024).
(39) Rapport Commun sur l’évolution des marchés de l’électricité et du gaz naturel en Belgique (CREG, CWaPE, Brugel, VREG 2024).
(40) Eine ausführlichere Beschreibung der Marktversagen in bestimmten Bereichen findet sich in den Erwägungsgründen 23 und 24 des Einleitungsbeschlusses.
(41) Siehe World Nuclear Association, „Financing Nuclear Energy“, 2. Mai 2024, https://world-nuclear.org/information-library/economic-aspects/financing-nuclear-energy.
(42) RAB-Modelle werden in der Literatur ausführlich beschrieben. Siehe z. B. Meshkat, Mustafa. „Building and Upgrading of Nuclear Power Plant Projects: Evaluation of Engineering, Procurement, Construction (EPC) and Regulated Asset Base (RAB) Models“, Comparative Law Review, 14.2 (2023): S. 1001-1022. Thomas, Steve, & al. „The proposed RAB financing method“, Nuclear Consult (2019).
(43) Belgien macht geltend, dass Geschäftsbanken nicht bereit und Investoren oft zögerlich seien, sich trotz Risikoteilungsvereinbarungen mit dem Staat im Bereich der Kernenergie zu engagieren, d. h. das mit hohen Investitionen im Kernenergiesektor verbundene Risiko angesichts unsicherer politischer Rahmenbedingungen und Vorschriften sowie technologischer Risiken zu tragen.
(44) Die in Anhang 1 der JDA++ beschriebenen Entwicklungsmaßnahmen betreffen technische Studien, die sich hauptsächlich auf die Konzeption und Alterung der Anlagen, Konstruktionsverbesserungen, die Kompetenzen des Managements, Test- und Inspektionsprogramme, Umweltverträglichkeitsprüfungen (einschließlich der Vorbereitung der erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen) und regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen der LTO-Anlagen beziehen.
(45) Dies entspricht 89,807 % (d. h. dem Anteil des Eigentums an den LTO-Anlagen) der Gesamtkosten, und Luminus trägt die restlichen 10,193 %.
(46) BEPS steht für Gewinnverkürzung (Verringerung des steuerpflichtigen Einkommens (oder der Steuerbemessungsgrundlage) in einem Land) und Gewinnverlagerung (Verlagerung von Gewinnen in Länder, in denen die Steuern deutlich niedriger sind oder gar nicht existieren). Die BEPS-Grundsätze der OECD beziehen sich auf eine Reihe internationaler Leitlinien zur Bekämpfung der Steuervermeidung durch multinationale Unternehmen. Sie stellen sicher, dass Unternehmen Steuern zahlen, wo sie tatsächlich Gewinne erzielen und ihre tatsächliche Geschäftstätigkeit ausüben, anstatt Gewinne in Niedrigsteuerländer zu verlagern.
(47) Ohne MwSt Die Angaben im unterzeichneten Finanzmodells verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
(48) In einigen Fällen beziehen sich die regulatorischen Entscheidungen des betreffenden Unternehmens/Projekts auf die Zielrendite (z. B. zur Bestimmung des CfD-Ausübungspreises) oder die WACC (z. B. wie im RAB-Modell zur Bestimmung der zulässigen Einnahmen berücksichtigt). Für jedes untersuchte Unternehmen/Projekt werden entweder die im jeweiligen Rechtsrahmen berücksichtigte Rendite oder die WACC angegeben. Das in Klammern gesetzte Jahr bezieht sich auf das Jahr, in dem die Bewertung/Entscheidung über die Zielrendite/WACC erfolgt ist.
(49) Zur besseren Vergleichbarkeit der Ergebnisse konzentrieren wir uns auf den Aufschlag gegenüber dem risikofreien Zinssatz, d. h. die Differenz zwischen der geschätzten nachsteuerlichen Zielrendite/WACC und dem aktuellen risikofreien Zinssatz (Aufschlag gegenüber dem risikofreien Zinssatz zum Zeitpunkt der Bewertung/der Entscheidung der Aufsichtsbehörde in Bezug auf den betreffenden Vermögenswert/das betreffende Unternehmen).
(50) Die WACC nach Steuern wurden auf der Grundlage der technologiespezifischen realen WACC vor Steuern (von CREG und Elia empfohlen, vom Energieminister festgelegt) berechnet, die zur Bestimmung der Auktionsparameter des KM herangezogen wurden.
(*2) Compass Lexecon weist darauf hin, dass das Unternehmen das genaue Risikoprofil nicht auf der Grundlage des Rechtsrahmens für die Versorgungsunternehmen in den USA und Kanada einschätzen kann, da ihm keine detaillierten Informationen vorliegen.
(51) Das CAPM-Modell ist in der wissenschaftlichen Literatur und in der Praxis als zuverlässiger Ansatz zur Schätzung der Eigenkapitalkosten weithin anerkannt und akzeptiert.
(*3) Die Spanne entspricht der historischen Entwicklung von Anfang bis Ende 2023.
(52) Im Gegensatz zum „gehebelten Beta“, auch einfach als „Beta“ bezeichnet, bei dem die Volatilität der Renditen der Fremd- und Eigenkapitalanteile eines Unternehmens mit denen des Gesamtmarktes verglichen wird (ein Unternehmen mit einem Beta von 1,4 weist beispielsweise eine Renditevolatilität auf, die 140 % der Volatilität des Vergleichsmarktes beträgt), misst das „ungehebelte Beta“, auch als „Asset Beta“ bezeichnet, das Marktrisiko des Unternehmens ohne den Einfluss von Fremdkapital, um das Risiko, das ausschließlich auf die Vermögenswerte des Unternehmens zurückzuführen ist, zu isolieren.
Die ungehebelten Eigenkapitalkosten werden in der Regel zur Bewertung von Projekten oder Investitionen verwendet, die ausschließlich mit Eigenkapital finanziert werden. Daher gibt ein Vergleich der WACC mit den ungehebelten Kapitalkosten Aufschluss über die Auswirkungen der Verschuldung auf die Kapitalkosten eines Unternehmens.
(53) OLO steht für „Obligation Linéaire/Lineaire Obligatie“.
(54) Es ist nicht immer möglich, alle möglichen Marktrisiken innerhalb eines Parameters anzugeben, insbesondere bei privaten Investitionen, deren Beta nur anhand einer Peer-Gruppe von Vermögenswerten mit begrenzter Vergleichbarkeit geschätzt werden kann.
(55) Nach Angaben Belgiens werden die Risiken für die folgenden Aspekte durch die aus der CAPM-basierten Analyse des vorgelegten Vergleichssatzes geschätzten Renditen nicht aufgewogen: i) privater Charakter der Investition in das Gemeinschaftsunternehmen; ii) spezifische Risiken der Stromerzeugung aus Kernenergie und iii) das durch die Vergütungsvereinbarung festgelegte Risikoprofil.
(56) Siehe z. B. CEER, 2017: S. 115-119: „The premia on cost of capital for power networks ranged between 0,6%–3,5% depending on the age of the investment (i.e. new investment) and quality of supply“. Adequacy and Flexibility Study for Belgium 2024–2034 von Elia, S. 382: In der Studie zur Angemessenheit und Flexibilität für Belgien wurde das Anlegerverhalten mit einem risikoaversen Ansatz modelliert, indem zu den WACC ein Mindestaufschlag von 3,0 % bis 8,0 % hinzugerechnet wurde, um zusätzliche Risiken auszugleichen. Insbesondere für Kernkraftprojekte veranschlagte Oxera einen zusätzlichen Aufschlag von 2,0 bis 4,0 %, von dem die Hälfte auf die Eigenkapitalkosten für alle Stromerzeuger „angesichts liberalisierter Strommärkte“ und die andere Hälfte auf „Technologie- und Baurisiken“ zurückzuführen sein könnte (Oxera, 2005:4). Das Unternehmen Engie verlangt einen durchschnittlichen realisierten ungehebelten IRR von [0-5] % über seinen WACC. Fortum verlangt je nach Technologie einen Aufschlag von [0-5]-[0-5] %. Der von Iberdrola angestrebte Spread zu den WACC ist auf [0-5] % festgelegt.
(57) Die Marktfähigkeit oder Liquidität eines Vermögenswertes bezeichnet den Grad, zu dem er ohne hohe Transaktionskosten oder Preisnachlässe schnell in Bargeld umgewandelt werden kann. Nach Ansicht Belgiens ist Illiquidität für Investoren von Bedeutung, da sie von weniger liquiden Vermögenswerten höhere Renditen verlangen als von ansonsten ähnlichen, liquideren Vermögenswerten. Mit anderen Worten: Höhere Renditen sind erforderlich, um die Opportunitätskosten für den Verzicht auf eine Investition in einen handelbaren Vermögenswert und das Risiko eines Verlusts aus der illiquiden Anlage zu kompensieren.
(58) Wissenschaftliche Studien belegen, dass Anleger für das Ausmaß der Illiquidität einer Anlage eine entsprechende Rendite erwarten. Der belgische Staat legte umfangreiche wissenschaftliche Referenzen zu diesem Thema vor, darunter Nair und Radcliffe (1998), Damodaran (2005), Ibbotson (2013), Pemberton (2017), Torchio und Surata (2014), Ilmanen, Chandra und McQuinn (2020), BNP Paribas (2023).
(59) Die belgischen Regulierungsbehörden haben bei der Festlegung der Rendite für regulierte Gasvermögenswerte einen Illiquiditätsaufschlag hinzugerechnet. In jüngerer Zeit hat die CREG aufgrund der Illiquidität und der Nichtnotierung des LNG-Anlagenbetreibers für den Regulierungszeitraum 2020-2023 einen Faktor von 1,2 auf den risikofreien Zinssatz und den Risikoaufschlag angewandt.
(60) Zahlen vom 3. und 4. Quartal 2022, je nach Anbieter.
(61) Preise außerhalb des Korridors unterliegen derselben Anpassung wie die nächstgelegene äußere Grenze des Korridors. Diese Anpassung entspricht einem angestrebten IRR, wobei die Obergrenze des Korridors bei 8 % und die Untergrenze bei 6 % liegt.
(62) Compass Lexecon, Memo vom 28. Mai 2024, „Analysis of the market reference price and balancing cost allocation, and comment on CREG’s advice’.
(63) BE-NUC legt diesbezüglich einen jährlichen Abgleichsbericht vor. Wenn der in diesem Bericht angegebene Betrag unter den Gesamtbeträgen der Mindestbetriebskosten liegt, zahlt der Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung an BE-NUC einen Betrag in Höhe des absoluten Werts der entsprechenden Unterdeckung. Eine entsprechende Zahlung wird an Luminus geleistet.
(64) Ein „schwerwiegender ungeplanter Ausfall“ ist definiert als jedes ungeplante Ereignis, das zu einer Ausfallzeit der Anlage von mehr als 30 % pro Jahr führt, was 3,6 Monaten entspricht.
(65) Ausführliche Informationen über die umfassende periodische Sicherheitsüberprüfung, die alle zehn Jahre durchgeführt wird, sind auf der Website der FANK abrufbar: https://afcn.be/fr/dossiers/centrales-nucleaires-en-belgique/surete/revisions-decennales.
(66) IAEA Safety Standards, Periodic Safety Review for Nuclear Power Plants, STI/PUB/1588.
(67) Belgien legte einen detaillierten Überblick über die Kündigungsrechte gemäß der Vergütungsvereinbarung vor und erklärte, dass die Vergütungsvereinbarung neben den Kündigungsrechten auch ein „Protokoll für eine einzelne LTO-Anlage“ enthalte, das in vielerlei Hinsicht die Kündigungsregelung widerspiegele, jedoch ausschließlich für den Wegfall einer einzelnen LTO-Anlage aus dem Geltungsbereich der Vergütungsvereinbarung vor dem Datum der Wiederaufnahme des Langzeitbetriebs gelte.
(68) So wurde beispielsweise Crystal River 3 im Jahr 2013, dreieinhalb Jahre nach der Feststellung eines schwerwiegenden Problems, endgültig geschlossen. Ebenso wurden San Onofre 2 und 3 im Jahr 2013, eineinhalb Jahre nach der Feststellung eines schwerwiegenden Problems, geschlossen.
(69) Dies wäre nur dann der Fall, wenn über mehrere Jahre hinweg erhebliche Ausfälle auftreten würden, z. B. wenn die Verfügbarkeit in jedem Jahr von 2029 bis 2035 unter 60 % liegen würde.
(70) Luminus ist Eigentümer seines Anteils (10,193 %) an dem von den LTO-Anlagen erzeugten Strom. Luminus verwaltet den Verkauf des Stroms unabhängig und unterliegt nicht der EMSA, deren Zweck darin besteht, den Anteil von BE-NUC an der Produktion der LTO-Anlagen zu verkaufen.
(71) Loi relative aux marches publics. Abrufbar unter: https://etaamb.openjustice.be/fr/loi-du-17-juin-2016_n2016021053.html. Das Gesetz vom 17. Juni 2016 für öffentliche Aufträge setzt die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG um.
(72) Im Einklang mit Artikel 120 des belgischen Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge.
(73) Bulletin der Aanbestedingen / Bulletin des Adjudications.
(74) Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union.
(75) Zu diesen Themen gehören unter anderem das Risikoprofil, Garantien in Bezug auf die Gegenpartei und das Gegenparteirisiko, der Preismechanismus, Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellungshäufigkeit und Verzugszinsen, die BIS, interne Portfolioreserven, die Aufteilung der Ausschreibung in zwei Lose (eines pro Kraftwerksanlage), die Kredit- und damit verbundene Garantiestruktur sowie das Pooling des Bilanzkreisverantwortlichen.
(76) Der belgische Staat hat aktiv die einschlägigen Marktteilnehmer ermittelt, die er kontaktieren und zur Teilnahme an dem Auskunftsersuchen sowie an der anschließenden Ausschreibung ermutigen möchte.
(77) Das Kriterium einer Gesamtleistung von 1 000 MW stellt sicher, dass die qualifizierten/ausgewählten Teilnehmer finanziell in der Lage sind, die zugewiesenen Aufträge im Umfang von 1 000 bis 2 000 MW zu erfüllen.
(78) Der Umgang mit wichtigen, einzelnen Fehlerquellen im Markt erfordert eine spezifische operative Struktur mit entsprechend geschultem Personal. Bei einem Standardansatz für kleinere, dezentralisierte Anlagen wird ein Dispatcher bei Auftreten eines Problems lediglich angewiesen, die fehlende Menge so schnell wie möglich auf dem Intraday-Markt zu beschaffen. Ein solcher Ansatz ist jedoch für größere Anlagen nicht geeignet.
(79) Mit diesem Kriterium wird sichergestellt, dass die Gegenpartei in der Lage ist, Geschäfte für einen Dritten durchzuführen, und über einen soliden vertraglichen Rahmen verfügt.
(80) Das Kriterium wird eingeführt, um eine relativ starke Kapazität des EMSA-Partners für die Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen zu gewährleisten.
(81) Die Mitgliedschaft in einem Nemo (Epexspot und Nord Pool in Belgien), d. h. einer mit dem Betrieb der integrierten Day-Ahead- und Intraday-Strommärkte beauftragten Organisation, gewährleistet den Zugang zu den Strommärkten. Dieses Kriterium gewährleistet, dass der Bewerber rechtzeitig Zugang zu den Handelsmärkten erhält und über ausreichende und aktuelle Erfahrungen hinsichtlich der Funktionsweise des europäischen Marktes verfügt.
(82) Energiemanager nutzen Systeme zur Erfassung von Geschäften und zur Positionsverwaltung, um Arbeitsabläufe zu optimieren, darunter Prognosen, Optimierungen, Auktionsgebote, Echtzeit-Disposition und Transaktionsabwicklung. Diese Systeme protokollieren insbesondere alle Transaktionen zwischen BE-NUC und dem EMSA-Partner sowie marktbezogene Verkäufe und Handelsgeschäfte mit dem ÜNB. Die aufgezeichneten Daten werden über ein Abwicklungsmodul verarbeitet, das Transaktionsvolumina unter Verwendung vordefinierter vertraglicher Formeln in finanzielle Abrechnungen umwandelt. Die vom System generierten Erklärungen werden elektronisch an BE-NUC zur Überprüfung übermittelt. BE-NUC kann dies überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen verlangen.
(83) Konkret beträgt der Beta-Wert 100 % bei der „Basislasterzeugung“, 20 % in Situationen der „wirtschaftsbedingten Modulation“, d. h. bis zu 30 Mal pro Jahr, und 8 % bei ungeplanten Abschaltungen, d. h. bei außergewöhnlichen Ereignissen mit erheblichen Auswirkungen, die in der Regel weniger als einmal pro Jahr und pro Anlage stattfinden.
(84) Dies hängt mit den technischen Zwängen im Zusammenhang mit Modulationen zusammen (siehe Erwägungsgrund 13).
(85) Die EMSA kann von BE-NUC nach Ablauf von 3,5 Jahren (42 Monaten) ab dem Wiederinbetriebnahmezeitpunkt des ersten Kernkraftwerks einseitig gekündigt werden. BE-NUC kann nach einer neuen Ausschreibung zu anderen Bedingungen eine neue Vereinbarung schließen.
(86) Die Bewertung der Alpha- und Beta-Parameter wird auf folgender Grundlage vorgenommen: i) einer Bewertung der Teilnahme an der Ausschreibung und des Ergebnisses (Indikatoren können sein: Anzahl und Art der Bieter, Ergebnis der Ausschreibung in Bezug auf Preis/Kosten usw.), ii) einer Bewertung der (Nicht-)Modulationsentscheidungen einschließlich der (finanziellen) Folgen für die Beteiligten unter Berücksichtigung der (erwarteten und realisierten) Marktbedingungen und der operativen/Modulationsbeschränkungen und iii) einer Bewertung der Handelsentscheidungen auf dem DA- und Intraday-Markt sowie der daraus resultierenden Bilanzkreisabweichungen im Bereich des Bilanzkreisverantwortlichen. Die dieser Bewertung zugrunde liegenden Informationen basieren auf Daten, die während der Laufzeit des EMSA-Vertrags vom EMSA-Partner erhoben wurden, sowie auf Daten des Betreibers Electrabel, die über BE-NUC und die Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung bereitgestellt wurden, und allen relevanten öffentlichen/marktbezogenen Informationen zu den oben genannten Punkten.
(87) Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48), wonach „die Kosten für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle von denjenigen getragen [werden], die diese Materialien erzeugt haben“.
(88) Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 9 der Richtlinie 2011/70/Euratom.
(89) Die Rückstellungen für Betriebsabfälle werden von den externen Prüfern von Engie (Deloitte) im Rahmen ihrer jährlichen Prüfung geprüft.
(90) In diesem Beschluss bezieht sich der Begriff „Abfallbegrenzungsvereinbarung“ auf die Obergrenze für die langfristige Haftung der Erzeuger radioaktiver Abfälle aus der Stromerzeugung durch Kernenergie, während sich der Begriff „Abfallabkommen“ auf die Kombination aller Teilmaßnahmen im Rahmen der Komponente 2 bezieht, d. h. auch auf das Übereinkommen über den Rückbau und die Stilllegung usw.
(91) Solche indexierten Gebühren für die Anpassung der LTO-Abfallmenge sind an Electrabel zu entrichten, sobald ein LTO-Abfallgebinde entsteht oder dessen Entstehung sicher ist. Diese Gebühr deckt die Lagerung der LTO-Abfälle ab. Die Anpassungsgebühr für LTO-Abfälle ist für jede Abfallkategorie bereits in den Artikeln 16 bis 18 des Phoenix-Gesetzes vorgesehen.
(92) Diese Gebühr umfasst Folgendes: i) alle Kosten für die Lagerung vor Ort, die Electrabel bis 2050 vor der Übertragung des Standorts an den belgischen Staat entstehen, und ii) alle Kosten im Zusammenhang mit der NERAS nach der Übertragung, die an Hedera zu zahlen sind. Die Kosten für die Lagerung vor Ort wurden bereits pro Baugruppe geschätzt, und die Mengenanpassungsgebühr für abgebrannte Brennelemente wurde festgelegt und ist in den Artikeln 16 bis 18 des Phoenix-Gesetzes geregelt.
(93) Anwendung der Empfehlung 2006/851/Euratom der Kommission vom 24. Oktober 2006 für die Verwaltung der Finanzmittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle und des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle.
(94) Um sicherzustellen, dass der Pauschalbetrag im Laufe der Zeit ausreichend steigt, wird innerhalb von Hedera ein Investitionsausschuss (mit drei unabhängigen Finanzexperten, dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des FÖD Wirtschaft, dem Investitionsbeauftragten von Hedera, einem Vertreter der belgischen Schuldenagentur und einem Vertreter von SPFIM) eingerichtet, der den Verwaltungsausschuss von Hedera unter anderem in Fragen der Anlagestrategie und des Risikomanagements berät.
(95) Alle fünf Jahre muss die NERAS Hedera einen Plan zur Genehmigung vorlegen, in dem die Dienstleistungen, für die Hedera die finanzielle Verantwortung übernommen hat, die dafür erforderlichen Ressourcen und Investitionen sowie die dazugehörigen Kostenberechnungen aufgeführt sind. Hedera analysiert den Plan, bittet CPN/CNV um Beratung und genehmigt (oder nicht) den Fünfjahresplan. Jedes Jahr (für die Laufzeit dieses Fünfjahresplans) legt die NERAS Hedera einen detaillierten Jahresplan für das folgende Kalenderjahr zur Genehmigung vor. Hedera genehmigt den Plan, nachdem zuvor erneut CPN/CNV konsultiert wurde. Darüber hinaus wird Hedera die von der NERAS an sie gerichteten Rechnungen nur unter folgenden Bedingungen begleichen: i) die geforderten Beträge entsprechen dem geltenden Fünfjahresplan und dem detaillierten Jahresplan, ii) die geforderten Beträge sind durch die tatsächliche Leistung gerechtfertigt und iii) die geforderten Beträge beziehen sich auf die tatsächlichen Kosten der durchgeführten Tätigkeiten.
(96) Gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen sowie Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zu planen, um den Anforderungen des nationalen Programms für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gerecht zu werden, damit die erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben, erhalten und weiterentwickelt werden und somit eine sichere und langfristige Entsorgung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen gewährleistet ist.
(97) Rückstellungen für den Rückbau werden aufgrund ihres kürzeren Zeithorizonts (Dauer 11,4 Jahre) mit einem Abzinsungssatz von 2,5 % abgezinst. Umgekehrt unterliegen Rückstellungen für abgebrannte Brennelemente einem höheren Abzinsungssatz von 3 %, um einem längeren Zeithorizont (Laufzeit von 30 Jahren) Rechnung zu tragen.
(98) An den Energieminister gerichtete Empfehlung von CPN/CNV am 7. März 2023, S. 4-6 („Advies van de Commissie voor Nucleaire Voorzieningen aan de Minister van Energie betreffende de overdracht van de financiële verantwoordelijkheid van ENGIE aan de Belgische staat van het beheer van het radioactief afval en de verbruikte splijtstof van de zeven Belgische kerncentrales“).
(99) Die EIOPA veröffentlicht monatlich die risikofreie Zinskurve. Sie wird von Versicherungsunternehmen innerhalb des EWR zur Bewertung ihrer Verbindlichkeiten nach dem Regelungsrahmen Solvabilität II verwendet. Die EIOPA-Kurve ist die Renditekurve des risikofreien Zinssatzes für Laufzeiten von bis zu 150 Jahren für die EWR-Länder. Die Zinssätze für Laufzeiten von bis zu 20 Jahren werden auf der Grundlage von Swap-Sätzen (d. h. den festen Zinssätzen, zu denen die Marktteilnehmer bereit sind, variable Zinsverpflichtungen zu tauschen) berechnet. Die Zinssätze für längere Laufzeiten werden extrapoliert und nähern sich auf sehr lange Sicht dem endgültigen Forwardzinssatz an.
(100) Siehe den von Compass Lexecon erstellten Vermerk vom 28. November 2024 mit dem Titel „Response to the EC concerns on discount rate — 281124“.
(101) Beschluss der Kommission vom 16.6.2017, SA.45296 (2017/N), Deutschland, Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Kernbrennelemente in Deutschland (ABl. C 254 vom 4.8.2017, S. 1).
(102) Der EIOPA-Ansatz berücksichtigt die Marktbedingungen nur für kurze Laufzeiten (bis zu 20 Jahren). Nach Ablauf dieser Laufzeit basiert die Methode nicht auf Swap-Sätzen, sondern auf historischen Durchschnittswerten, die nicht unbedingt die aktuelle wirtschaftliche Realität widerspiegeln, was zu einer deutlichen Unterschätzung der längerfristigen Verbindlichkeiten führen kann. Der endgültige Forwardzinssatz ist daher ein Näherungswert für den sehr langfristigen risikofreien Nominalzinssatz, der für Pensionsfonds geeignet ist. Angesichts der Laufzeit der Nuklearverbindlichkeiten und der Tatsache, dass eine anfängliche Prämie zur Deckung dieser Verbindlichkeiten gezahlt wird, ohne dass (im Gegensatz zu Pensionsfonds) zusätzliche Beiträge erwartet werden, ist dies für den vorliegenden Fall jedoch nicht unbedingt relevant.
(103) Im einheitlichen Registrierungsformular 2023 (S. 354) stellt EDF fest, dass die erwartete Rendite dieses Portfolios für die nächsten 20 Jahre höher ist als der von EDF für die Abzinsung seiner Nuklearverbindlichkeiten verwendete Satz von 4,5 %, der 1,5 Prozentpunkte über dem von Belgien veranschlagten Abzinsungssatz liegt.
(104) NERAS, Technische Anmerkung (vertraulich) vom März 2023, „Note technique documentant une analyse des incertitudes et des risques associés au transfert de la responsabilité financière de la gestion des déchets radioactifs et du combustible usé des sept centrales nucléaires belges d’Engie à l’État belge“.
(105) Belgien macht geltend, dass die Auswirkungen des LTO-Projekts auf das bestehende Stilllegungsprogramm negativ (Dyssynergie) oder positiv (Synergie) sein können. Der Gesamtbetrag wurde als negativ (Dyssynergien) berechnet, obwohl auch positive Auswirkungen berücksichtigt wurden.
(106) Erfolgt der Abschluss der Transaktion zu einem späteren Zeitpunkt als dem 31. Dezember 2024, wird der Betrag um [0-0,500] Mio. EUR pro Monat erhöht, um der entsprechenden jährlichen Erhöhung von [0-5] % Rechnung zu tragen.
(107) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/92/oj).
(108) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj).
(109) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj).
(110) Weitere Informationen zu diesen grenzüberschreitenden Notifizierungen, die gemäß Artikel 7 der UVP-Richtlinie an andere EU-Mitgliedstaaten gerichtet sind (einschließlich aller eingegangenen Reaktionen), finden Sie auf der entsprechenden Seite des FÖD Wirtschaft.
(111) Compass Lexecon, Memo CfD Design, 22. August 2024.
(112) Compass Lexecon, Memo — Supplemental note on SDC Loan and MOCP, 22. August 2024.
(113) CPN/CNV, „Advice to the Minister of Energy concerning the transfer of financial responsibility from ENGIE to the Belgian State of the management of radioactive waste and spent fuel from Belgium's seven nuclear power plants“, 7. März 2023.
(114) Compass Lexecon, Memo — Analysis of the concerns of the EU Commission relating to the nuclear waste cap design, 30. August 2024.
(115) Dieser Wert wurde durch die Analyse von Compass Lexecon ersetzt, die auf der Grundlage detaillierterer Daten in dem Dokument „CL — Response to the EC concerns on discount rate — 291124” vom 30. November 2024 durchgeführt wurde und zu einem entsprechenden Satz von 2,8 % führt.
(116) Dieser Wert wurde durch die Analyse von Compass Lexecon ersetzt, die auf der Grundlage detaillierterer Daten in dem Dokument „CL — Response to the EC concerns on discount rate — 291124” vom 30. November 2024 durchgeführt wurde und zu einem entsprechenden Satz von 3,1 % führt.
(117) Dies wurde durch die Stellungnahme zu Frage 5.4 des Auskunftsersuchens vom 1. Oktober ergänzend erläutert. In der Praxis werde Hedera zur Absicherung gegen das Inflationsrisiko den Schwerpunkt auf ein dynamisches Aktiv-Passiv-Management legen, das auf einem diversifizierten Portfolio basiere, das Vermögenswerte umfasse, mit denen der Fonds gegen Inflation abgesichert werden könne. So könnte Hedera beispielsweise ein Portfolio zusammenstellen, das (unter anderem) auf Anleihen und Schuldtiteln, Aktien, Immobilien und Derivaten basiere und dessen langfristiges Ziel eine reale Rendite von 1 % bei geringstmöglichem Volatilitätsrisiko sei.
(118) FANK, 28. November 2021, „Position de l’AFCN sur le projet LTO pour Doel 4 et Tihange 3“, S. 5, (in fränzösischer Sprache) abrufbar unter: https://afcn.fgov.be/fr/system/files?file=2021-11-28-afcn-position-lto-final-fr.pdf. Übersetzung zu Informationszwecken: „Die Situation von Doel 4 und Tihange 3 ist nicht mit der der Anlagen Doel 1 und 2 vergleichbar (für die die Entscheidung über die Gewährung eines Langzeitbetriebs erst 2014 in letzter Minute getroffen wurde). Die Anlagen Doel 1 und 2 konnten im Winter 2015 relativ schnell wieder in Betrieb genommen werden, da i) das LTO-Dossier für diese Reaktoren bereits 2012 erstellt und genehmigt worden war, sodass die für die Wiederinbetriebnahme erforderlichen Änderungen (in Bezug auf die Anlagenqualifizierung und das Alterungsmanagement) genau bekannt waren, und ii) Artikel 30 des Königlichen Erlasses zur Festlegung von Sicherheitsvorschriften für kerntechnische Anlagen noch nicht in Kraft getreten war und die Änderungen des Sicherheitsentwurfs daher auf die verschiedenen zwischen 2015 und 2020 geplanten Abschaltungen verteilt werden konnten. […] Die Verlängerung des sicheren Betriebs der Kernreaktoren Doel 4 und Tihange 3 erfordert einen erweiterten Aktionsplan, der sich hauptsächlich mit den Aspekten befasst, die für die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit verantwortlich sind. Dieser Aktionsplan umfasst den Entwurf, die Kontrolle und die Konstruktion/Fertigung/Installation einer potenziell großen Anzahl von Komponenten. Die Vorbereitung und Umsetzung der erforderlichen Änderungen zur Erfüllung der neuen Sicherheitsanforderungen wird daher Jahre dauern.“
(119) Engie verwies dabei auf das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95: „Wenn aufeinanderfolgende Maßnahmen insbesondere in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen, können sie als „einzige Maßnahme“ angesehen werden.“
(120) Infolgedessen hat Engie im Jahr 2020 seine kerntechnischen Anlagen wertberichtigt. Engie, 2020 Universal Registration Document, Abschnitt 1.4.1, S. 13, abrufbar unter: www.engie.com/sites/default/files/assets/documents/2021-03/ENGIE_URD_2020_0.pdf.
(121) Siehe z. B. FANK, 28. November 2021, „Position de l’AFCN sur le projet LTO pour Doel 4 et Tihange 3“, S. 5, (in fränzösischer Sprache) abrufbar unter: https://afcn.fgov.be/fr/system/files?file=2021-11-28-afcn-position-lto-final-fr.pdf. Übersetzung zu Informationszwecken: „Der Betreiber Electrabel gab im November 2020 bekannt, dass sich die belgische Regierung in ihrer Regierungsvereinbarung eindeutig für einen vollständigen Ausstieg aus der Kernenergie bis 2025 entschieden habe. Weniger als fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt hat der Betreiber der Kernkraftwerke Doel und Tihange entschieden, dass es nicht mehr möglich sei, eine mögliche Verlängerung des Betriebs seiner Anlagen Doel 4 und Tihange 3 vorzubereiten. Electrabel beschloss somit, alle Ressourcen für die Vorbereitung der endgültigen Abschaltung und des Abbaus aller sieben Kernreaktoren an den Standorten Doel und Tihange bereitzustellen. Das Projekt „LTO G2 Preparation“ wurde daher vom Betreiber zu diesem Zeitpunkt eingestellt.“
(122) Siehe z. B. FANK, 17. Januar 2022, „Résumé et analysis des actions nécessaires pour l’activation du plan B — Long Term Operation Doel 4 & Tihange 3“, S. 9, (in französischer Sprache) abrufbar unter: https://afcn.fgov.be/fr/system/files?file=20220118-note-afcn-liste-analyse-actions-late-lto-vf.pdf. Übersetzung zu Informationszwecken: „[…] Electrabel möchte Sicherheit haben, bevor eigene Schritte unternommen werden. Wenn die Regierung Plan B [den Langzeitbetrieb von Doel 4 und Tihange 3] in Kraft setzen möchte, muss sie den Gesprächen mit Electrabel über die erforderlichen Bedingungen und Sicherheiten Vorrang einräumen, bevor sie mit der Ausarbeitung von Plan B fortfährt (Aufgabe 1). Die FANK weist die Regierung erneut darauf hin, dass praktisch alle Maßnahmen des Plans B, die in den Zuständigkeitsbereich der FANK fallen (Erstellung des LTO-Dossiers), die Mitwirkung von Electrabel erfordern. Nach Angaben von Electrabel sei jedes Gespräch über einen möglichen Langzeitbetrieb von einem klaren, stabilen und kohärenten Regelungsrahmen für die nukleare Sicherheit abhängig. Die FANK versteht diese Sichtweise und plant daher, die Arbeiten zur Klärung des Regelungsrahmens für die nukleare Sicherheit im ersten Quartal 2022 fortzusetzen.“
(123) So werden beispielsweise im Jahr 2024 voraussichtlich nur 9 TWh Strom auf dem Year-Ahead-Markt gehandelt, während die LTO-Anlagen Schätzungen zufolge jährlich 14 TWh produzieren werden.
(124) Terminprodukte werden meist mit dem Kalender für das nächste Quartal und den nächsten Monat angegeben. Angesichts der schwankenden und unsicheren Produktionsmuster der LTO-Anlagen aufgrund der geplanten Ausfälle (die sich während der LTO-Arbeiten bis 2029 noch verschärfen werden) und der ungeplanten Nichtverfügbarkeit würde allerdings die Verwendung eines langfristigen Produkts als MRP zu einem erheblichen mengenbezogenen Risiko und zu erheblichen Kosten für die Auflösung von Forward Hedges im Falle einer Nichtproduktion führen, was den Cashflow und die Rentabilität von BE-NUC weiter gefährden würde.
(125) Engie sah sich 2018 mit einer solchen Situation konfrontiert, als mehrere Anlagen gleichzeitig nicht verfügbar waren, sodass das Unternehmen durchschnittlich nur 52 % seiner Nennleistung nutzen konnte. Engie musste seine Forward Hedges in einem Umfeld, in dem die belgischen Preise erheblich gestiegen und die Verbindungskapazitäten ausgelastet waren, zurückkaufen und schloss das Jahr mit einem EBITDA-Verlust von [0-0,5] Mrd. EUR für seine Tätigkeiten im kerntechnischen Bereich ab (gegenüber einem Gewinn von [0-0,5] Mrd. EUR im Vorjahr).
(126) Richtlinie des Rates 2014/87/Euratom vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/87/oj).
(127) Begründung von Compass Lexecon vom 22. August 2024, Supplementary note on MOCP and SDC Loan, Rn. 1.12.
(128) Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/70/oj).
(129) Das UNECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das allgemein unter der Bezeichnung Übereinkommen von Aarhus bekannt ist. Das Übereinkommen von Aarhus ist ein multilaterales Umweltschutzübereinkommen, durch das die Möglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu Umweltinformationen verbessert und transparenter gestaltet werden und ein zuverlässiges Regulierungsverfahren sichergestellt wird.
(130) Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a., verbundene Rechtssachen C-399/10 P und C-401/10 P, ECLI:EU:C:2013:175, Rn. 104; Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-415/05, T-416/05 und T-423/05, ECLI:EU:T:2010:386, Rn. 177; Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, ECLI:EU:T:1998:199, Rn. 170 und 171.
(131) Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2021, Oltchim SA/Kommission,T-565/19, ECLI:EU:T:2021:904, Rn. 93 bis 197.
(132) Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2022, Österreich/Kommission, C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 20 und 24.
(133) Ebenda, Rn. 63.
(134) Ebenda, Rn. 32.
(135) Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2022, Österreich/Kommission, C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 44 und 45.
(136) Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2022, Österreich/Kommission, C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 48 und 49.
(137) Ebenda, Rn. 49.
(138) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/92/oj).
(139) Vgl. Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T-57/11, ECLI:EU:T:2014:1021, Rn. 181 bis 184; Urteil des Gerichts vom 30. November 2022, Österreich/Kommission, T-101/18, ECLI:EU:T:2022:728, Rn. 30.
(140) Urteil des Gerichtshofs vom 30. November 2022, Österreich/Kommission, T-101/18, ECLI:EU:T:2022:728, Rn. 32.
(141) Urteil des Gerichtshofs vom 30. November 2022, Österreich/Kommission, T-101/18, ECLI:EU:T:2022:728, Rn. 37. Die Argumentation bezüglich der Notwendigkeit einer untrennbaren Verbindung, damit die Kommission die Vereinbarkeit bestimmter Beihilfemodalitäten mit dem EU-Recht beurteilen kann, wurde vom Gerichtshof in der Rechtssache Braesch bestätigt. Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a. C-284/21 P, ECLI:EU:C:2023:58, Rn. 96 und 99.
(142) Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/943/oj), in der durch die Verordnung (EU) 2024/1747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L, 2024/1747, 26.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1747/oj) geänderten Fassung.
(143) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/139/oj).
(144) Beschluss der Kommission vom 13.1.2015, SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N), Vereinigtes Königreich, Staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. L 109 vom 28.4.2015, S. 44), Erwägungsgründe 382 bis 385.
(145) Siehe beispielsweise den Beschluss der Kommission vom 13.1.2015, SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N), Vereinigtes Königreich, Staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. L 109 vom 28.4.2015, S. 44); Beschluss der Kommission vom 24.7.2017, SA.38454 (2017/C) (ex 2015/N), Ungarn, Bau von zwei Kernreaktoren im Atomkraftwerk Paks II (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 45); Beschluss der Kommission vom 17.3.2017, SA.39487 (2016/NN), Belgien, Verlängerung der Laufzeit der Kernkraftwerke Tihange 1, Doel 1 und Doel 2 (ABl. C 142 vom 5.5.2017, S. 1); Beschluss der Kommission vom 16.6.2017, SA.45296 (2017/N), Deutschland, Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Kernbrennelemente in Deutschland (ABl. C 254 vom 4.8.2017, S. 1).
(146) Beschluss der Kommission vom 13.1.2015, SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N), Vereinigtes Königreich, Staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. L 109 vom 28.4.2015, S. 44), Erwägungsgründe 382 und 383.
(147) In diesem Fall wurde eine rechtliche Absicherung nur gegen das Risiko einer Verzögerung aus politischen Gründen gewährt (ähnlich der rechtlichen Absicherung im Rahmen der Komponente 3 der vorliegenden Maßnahme).
(148) Siehe Beschluss der Kommission vom 13.9.2024, SA.107336 (2024/N), Belgien, The support mechanism for lot 1 of the Princess Elisabeth offshore Zone (ABl. C, 2024/5754, 25.9.2024).
(149) Siehe Beschluss der Kommission vom 16.6.2017, SA.45296 (2017/N), Deutschland, Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Kernbrennelemente in Deutschland (ABl. C 254 vom 4.8.2017, S. 1); Beschluss der Kommission vom 20.4.2016, SA.34962 (2015/N), Vereinigtes Königreich, Waste Transfer Contract for New Nuclear Power Plants (ABl. C 161 vom 4.5.2016, S. 1).
(150) Siehe auch die Erwägungsgründe 384 und 385 des Beschlusses der Kommission in der Sache SA.34947 (siehe Fußnote 144).
(151) Siehe Beschluss der Kommission vom 17.3.2017, SA.39487 (2016/NN), Belgien, über die Verlängerung der Laufzeit der Kernkraftwerke Tihange 1, Doel 1 und Doel 2 (ABl. C 142 vom 5.5.2017, S. 1).
(152) Siehe auch Erwägungsgrund 103 des Beschlusses der Kommission in der Sache SA.39487 (siehe Fußnote 25).
(153) Die kontrafaktische Analyse, auf die im Einleitungsbeschluss Bezug genommen wird, betrifft das Szenario, in dem Engie das LTO-Projekt durchführen würde, ohne eine Vereinbarung mit der belgischen Regierung getroffen zu haben.
(154) Die freien Cashflows wurden nicht abgezinst, da bis zum gesetzlichen Enddatum weniger als ein Jahr verbleibt.
(155) Dies entspricht der geschätzten Laufzeit der SDC-Darlehen (fünf Jahre).
(156) Äquivalent zu AA- in der Ratingterminologie von S&P und Fitch.
(157) Siehe https://www.debtagency.be/en/datafederalstaterating.
(158) Nur die Ratings von S&P und Fitch werden, sofern verfügbar, auf dem der Kommission zugänglichen Portal S&P Capital IQ Pro angezeigt.
(159) Äquivalent zu BBB+ in der Ratingterminologie von S&P und Fitch.
(160) Siehe https://www.engie.com/sites/default/files/assets/documents/2024-07/Credit_Opinion-Electrabel-SA-Update-to-credit-10Jul2024-PBC_1410170.pdf.
(161) Siehe https://www.fitchratings.com/entity/electrabel-sa-96533890.
(162) Baa1 ist äquivalent zu BBB+ in der Ratingterminologie von S&P und Fitch. https://www.engie.com/sites/default/files/assets/documents/2024-07/Credit_Opinion-ENGIE-SA-Update-to-credit-03Jul2024-PBC_1409724.pdf.
(163) Siehe https://www.fitchratings.com/entity/engie-sa-80361337.
(164) Siehe https://www.eex.com/en/market-data.
(165) Da für die verschuldungsbereinigten Eigenkapitalkosten und die WACC dieselben Marktparameter verwendet werden, konzentriert sich die Kommission in diesem Abschnitt auf die Berechnung der WACC.
(166) Daten abgerufen von S&P Capital IQ Pro am 4. September 2024.
(167) Weithin anerkannte Datenquelle. Prof. Fernandez et al. veröffentlichen jährlich eine Übersicht über die Marktrisikoprämie und den risikofreien Zinssatz, die für viele Länder verwendet werden. Die Übersicht für 2024, in der ein gemittelter risikofreier Zinssatz von 3,1 % ermittelt wurde, ist abrufbar unter: Pablo Fernandez, Diego Garcia de la Garza, Lucía Fernández Acín, Survey: Market Risk Premium and Risk-Free Rate used for 96 countries in 2024 — https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=4754347.
(168) Weithin anerkannte Datenquelle. Prof. Fernandez et al. veröffentlichen jährlich eine Übersicht über die Marktrisikoprämie und den risikofreien Zinssatz, die für viele Länder verwendet werden. Die Übersicht für 2024, in der eine durchschnittliche Marktrisikoprämie von 5,7 % ermittelt wurde, ist abrufbar unter: Pablo Fernandez, Diego Garcia de la Garza, Lucía Fernández Acín, Survey: Market Risk Premium and Risk-Free Rate used for 96 countries in 2024.
(169) Die Verwendung eines gleitenden Fünfjahresdurchschnitts mit täglicher Bewertung ermöglicht eine Glättung der kurzfristigen Volatilität und bietet ein stabileres Maß für das Risiko.
(170) Der Verschuldungsgrad (Fremdkapital/Gesamtkapital) wird aus dem Zielhebel abgeleitet, der für den in Abschnitt 3.3.1.3.1.2. erläuterten Prozess der Enthebelung und Hebelung der Beta-Schätzung verwendet wurde. Der Verschuldungsgrad wird berechnet als (Zielhebel/(1+Zielhebel)).
(171) Der Verschuldungsgrad stimmt im Wesentlichen auch mit den von Damodaran bereitgestellten Brancheninformationen überein, wo der durchschnittliche Verschuldungsgrad im Energiesektor 2023 mit 39,25 % veranschlagt wird (im Januar 2024 veröffentlichte Zahlen, verfügbar unter https://pages.stern.nyu.edu/~adamodar/New_Home_Page/dataarchived.html#capstru).
(172) Abgerufen auf der Website von Damodaran unter „Archived Data“ (https://pages.stern.nyu.edu/~adamodar/New_Home_Page/dataarchived.html#discrate), Dateien 1/24 und 1/23 für Europa im Abschnitt „Costs of Capital by Industry“.
(*4) Auf die erste Dezimalstelle gerundete Zahlen
(173) Dies steht im Einklang mit der Entscheidung in der Sache Dukovany.
(174) Siehe Belgien, Dezember 2024, „SA.106107 Supplementary note — Additional explanations on the range of cost of capital estimates“: Iberdrola beispielsweise (mit einem verschuldungsfreien Beta von [0,00-0,60]) hielt 5 % seiner installierten Kapazität in kerntechnischen Anlagen, und 14 % seiner Stromerzeugung stammten aus Kernenergie. Zur gleichen Zeit entfielen bei Fortum 53 % der gesamten Stromerzeugung auf Kernenergie, und der Beta-Wert lag bei [0,40-1,00].
(175) Siehe beispielsweise den Beschluss der Kommission vom 13.1.2015, SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N), Vereinigtes Königreich, Staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. L 109 vom 28.4.2015, S. 44) Erwägungsgrund 385; Beschluss der Kommission vom 24.7.2017, SA.38454 (2017/C) (ex 2015/N), Ungarn, Bau von zwei Kernreaktoren im Atomkraftwerk Paks II (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 45) Erwägungsgrund 322; Einleitungsbeschluss vom 30.6.2022, SA.58207 (2021/N), Tschechien, Unterstützung für den Bau und den Betrieb eines neuen Kernkraftwerks am Standort Dukovany (ABl. C 299 vom 5.8.2022, S. 5), Erwägungsgründe 182-184.
(176) Siehe Fußnote 145.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2370/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)