Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2370 der Kommission vom 21. Februar 2025 über die staatliche Beihilfemaßnahme SA.106107 (2024/N), die Belgien für die Verlängerung der Laufzeit von zwei Kernreaktoren (Doel 4 und Tihange 3) durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1070)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2370. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iden Hauptkategorien sind der Anstieg der Kosten nach der Betriebsphase (Betriebskosten und Projektkosten) und der durch das LTO-Projekt verursachten Stilllegungs- und Rückbaukosten (Betriebs-, Projekt- und Investitionskosten). Beispiele dafür, worin diese Stilllegungs-Dyssynergien konkret bestehen, wurden in den Fußnoten 85 und 86 des Einleitungsbeschlusses angeführt. Der endgültige Betrag der „Stilllegungs-Dyssynergien“ ist das Ergebnis der Bewertung der Auswirkungen des LTO-Projekts und deckt keine Betriebskosten im Zusammenhang mit der laufenden Verwaltung oder den üblichen Tätigkeiten ab. Der endgültige Betrag der „Stilllegungs-Dyssynergien“ ist das Ergebnis der Bewertung der Auswirkungen des LTO-Projekts auf verschiedene Kostenunterkategorien, da sich die Verlagerung der Stilllegung von zwei Reaktoren auf die Planung, die Organisation, den Zeitplan und den Bedarf für bestimmte Investitionen zu einem bestimmten Zeitpunkt auswirkt (105). Weder BE-NUC noch der belgische Staat übernehmen eine weitere Haftung für Stilllegungsverpflichtungen. (200) Wie in Erwägungsgrund 168 des Einleitungsbeschlusses erläutert, wurde angesichts der Uneinigkeit zwischen Electrabel und dem belgischen Staat über die Höhe der Dyssynergieeffekte bei der Stilllegung CPN/CNV mit der Entscheidung beauftragt, sodass der endgültige Betrag zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses noch nicht bekannt war. Am 24. Juni 2024 genehmigte CPN/CNV den Betrag von [100-500] Mio. EUR (nominal), und am 16. Oktober 2024 teilte CPN/CNV Belgien und Engie mit, dass sich der zu zahlende endgültige Betrag Ende 2024 auf [100-500] Mio. EUR belief (106). Bei den von der belgischen Regierung zu zahlenden Stilllegungs-Dyssynergien handelt es sich um einen festen Pauschalbetrag, der nicht erhöht werden kann, wenn die zusätzlichen Kosten höher sind als vorgesehen. Sollte das LTO-Projekt jedoch nicht wie erwartet durchgeführt werden, erhält der belgische Staat eine Rückerstattung. (201) Belgien macht geltend, dass das Abfallabkommen auch ein umfassendes Sicherheitspaket vorsehe, um zu gewährleisten, dass „unbegrenzte Nuklearverbindlichkeiten“ von einem wirtschaftlich rentablen Betreiber kerntechnischer Anlagen getragen werden: a) Die Erhöhung der Stilllegungsverbindlichkeiten (für die LTO-Anlagen sowie die Nicht-LTO-Anlagen), die sich aus dem LTO-Projekt ergibt und für die der belgische Staat verantwortlich bleibt, stellt eine Abschlusszahlung in Form einer Pauschalzahlung dar, mit der gewährleistet wird, dass alle Stilllegungs- und Rückbaurisiken beim Betreiber kerntechnischer Anlagen verbleiben (siehe Erwägungsgrund 200). b) Die nicht begrenzten Nuklearverbindlichkeiten unterliegen weiterhin der Aufsicht durch CPN/CNV, ähnlich wie vor dem Abfallabkommen (d. h., es erfolgt eine dreijährliche Überprüfung der Stilllegungskosten, Investitionen usw.). c) Um die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Betreibers kerntechnischer Anlagen sicherzustellen, werden unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen: — Schaffung eines abgesicherten Bereichs für die bei Electrabel verbleibenden Vermögenswerte (siehe Erwägungsgrund 181), — Reduzierung der Schwellenwerte für kapitalbezogene Entscheidungen, die der Genehmigung durch CPN/CNV bedürfen (siehe Erwägungsgrund 175 des Einleitungsbeschlusses), — Bedingungen für gruppeninterne Darlehen, — Garantie der Muttergesellschaft (siehe Erwägungsgründe 57 und 174 des Einleitungsbeschlusses) und — erweiterte Informationspflichten. 3.3.2.5.   Auswirkungen des Abfallabkommens auf die finanziellen Maßnahmen der Komponente 1 (202) Belgien macht geltend, dass das Abfallabkommen getrennt von den anderen Teilen der Maßnahme bewertet werden könne. (203) Erstens führt Belgien an, dass das Abfallabkommen nicht nur die LTO-Anlagen, sondern alle sieben Kernreaktoren in Belgien betreffe. Die Rückstellungen für Kernenergie, auf denen die gedeckelten Beträge beruhen, berücksichtigen alle Rückstellungen für Kernenergie, die bis zu den ursprünglichen gesetzlichen Endstichtagen der sieben Kernreaktoren anzusetzen sind (siehe Tabelle 1). (204) Zweitens werden, wie in Erwägungsgrund 170 des Einleitungsbeschlusses erwähnt, die Kosten im Zusammenhang mit den Betriebsabfällen und abgebrannten Brennelementen, die von den LTO-Anlagen während des LTO-Zeitraums erzeugt werden, von den Miteigentümern der LTO-Anlagen (BE-NUC und Luminus) getragen, einschließlich der Kosten für die Anpassung der Betriebsabfälle an die vertraglichen Übertragungskriterien und einer Mengenanpassungsgebühr für diese zusätzlichen Mengen. Electrabel und die beitragenden Unternehmen werden im Einklang mit den geltenden Rechnungslegungsvorschriften Rückstellungen für radioaktive Betriebsabfälle festlegen. Diese zusätzlichen Kosten spiegeln sich im unterzeichneten Finanzmodell wider, auf dem die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen der Komponente 1 des LTO-Projekts beruhen, und werden daher bei der Kalibrierung der Teilmaßnahmen der Komponente 1 berücksichtigt. (205) Drittens bleibt der Betreiber kerntechnischer Anlagen für die Stilllegung und den Rückbau aller sieben Kernreaktoren in Belgien verantwortlich. Diese Kosten spiegeln sich weder im Abfallabkommen noch im unterzeichneten Finanzmodell wider. Eine Ausnahme bildet die Erhöhung der Stilllegungsverpflichtungen (sowohl für die LTO-Anlagen als auch für die Nicht-LTO-Anlagen) aufgrund des LTO-Projekts, für die ein fester Pauschalbetrag festgelegt und von CPN/CNV genehmigt wurde und der von den belgischen Behörden als einmalige Zahlung geleistet wird. Die Höhe dieser Dyssynergien wurde im unterzeichneten Finanzmodell berücksichtigt. 3.3.3.   Komponente 3: Rechtliche Absicherung (206) Wie in Abschnitt 3.5. des Einleitungsbeschlusses dargelegt, enthält die Vereinbarung zwischen dem belgischen Staat und Engie auch Bestimmungen über den Rechtsschutz, in denen die Risikoteilung im Falle bestimmter künftiger Gesetzesänderungen festgelegt wird. Kapitel 4 des Phoenix-Gesetzes bildet die Rechtsgrundlage für den Schutz von Engie vor bestimmten Gesetzesänderungen. Das Verhältnis zwischen den Parteien in Bezug auf Entschädigungen im Falle der betreffenden Gesetzesänderungen wird jedoch ausschließlich durch die Bestimmungen der Durchführungsvereinbarung geregelt. (207) Diese mit Engie und Electrabel geschlossenen Bestimmungen sehen vor, dass der belgische Staat Engie (oder eines der betroffenen Unternehmen der Engie-Gruppe) für die dadurch tatsächlich entstandenen direkten Verluste entschädigt, wenn die belgische Föderalregierung oder das belgische Föderalparlament neue Verordnungen erlässt, die speziell die Betreiber kerntechnischer Anlagen in Belgien oder die nuklearen Tätigkeiten von Electrabel betreffen und sich negativ auf die wesentlichen Bedingungen der Transaktion auswirken. Dies schließt auch die Zahlungen ein, die Engie im Rahmen dieser Entschädigung an Luminus zu leisten hat. Nach belgischem Recht muss der Kläger seinen Anspruch nachweisen, und die Höhe der Entschädigung wird durch ein Gericht oder ein Schiedsverfahren festgelegt. Zwar sind die belgischen Gerichte zuständig, doch gibt es eine gegenseitige Schiedsmöglichkeit im Rahmen der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung. (208) Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Gesetzesänderung aus der Umsetzung europäischer oder internationaler Rechtsvorschriften resultiert, es sei denn, die belgische Föderalregierung oder das belgische Föderalparlament hat die Existenz und den Inhalt dieser Rechtsvorschriften auf einer anderen Ebene (international, supranational, europäisch, regional, kommunal usw.) veranlasst oder aktiv gefördert oder eine gerichtliche Entscheidung veranlasst oder aktiv gefördert. (209) Wie in Erwägungsgrund 180 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, bringt Belgien vor, die Entscheidungspraxis der Kommission deute darauf hin, dass Schutzmaßnahmen gegen Gesetzesänderungen staatliche Beihilfen darstellen können. Belgien verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung der Kommission über die Verlängerung der Laufzeit von drei weiteren Kernreaktoren in Belgien, in der die Kommission die Entschädigungsklauseln geprüft habe, die in den Vereinbarungen zwischen dem belgischen Staat und den Eigentümern kerntechnischer Anlagen enthalten waren. Belgien kommt daher zu dem Schluss, dass die Vereinbarung über rechtlichen Absicherungen zwischen dem belgischen Staat und Engie die Gewährung eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils für Engie bedeuten könnte. 3.3.4.   Alternative Finanzierungsoptionen (210) Belgien macht geltend, dass die Verlängerung der Laufzeit der beiden Kernreaktoren aufgrund der besonderen wirtschaftlichen Lage und des spezifischen Risikoprofils von Kernenergie ein spezielles Unterstützungspaket erfordert. (211) Wie in Erwägungsgrund 22 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, hat Electrabel keine Rückstellungen für den Langzeitbetrieb gebildet, da bis März 2022 — spätestens jedoch bis 2025 — alle belgischen Kernkraftwerke gemäß dem Gesetz über den Atomausstieg geschlossen werden sollten. Nach der Entscheidung über die Verlängerung der Laufzeit von Doel 4 und Tihange 3 bestand dringender Bedarf an einer Sanierung der LTO-Anlagen. Angesichts des straffen Zeitplans und der gestiegenen Kosten für Brennstoffe und andere notwendige Teile in den letzten Jahren sind die Investitionskosten des LTO-Projekts mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. (212) Die belgischen Behörden haben alternative Unterstützungsmechanismen geprüft, darunter die Einbeziehung der Kerntechnologie in den belgischen Kapazitätsmechanismus, eine feste Einspeisevergütung, einen einseitigen CfD oder ein RAB-Modell. (213) Nach Angaben der belgischen Behörden wurden diese Alternativen angesichts der in Abschnitt 3.1. genannten Marktversagen in bestimmten Bereichen aus folgenden Gründen als weniger geeignet angesehen, um das LTO-Projekt zu unterstützen: a) Die potenzielle Finanzierungslücke und das spezifische Risikoprofil der LTO-Anlagen können durch die Einbeziehung in den KM nicht angemessen behoben werden, da i) der KM aus einem Wettbewerbsverfahren mit jährlichen Auktionen besteht, deren Ergebnis für die Teilnehmer naturgemäß ungewiss ist, was mit der Entscheidung Belgiens, Kernenergie als Teil seines Energiemix zu nutzen, unvereinbar ist, ii) die Vergütung durch die KM-Auktionen mit dem Zeitplan für die Laufzeitverlängerung unvereinbar ist, da die Investitionen so bald wie möglich beginnen müssen, damit die LTO-Anlagen im November 2025 wieder zur Verfügung stehen, und iii) der KM lediglich die Finanzierungslücke des Investitionsvorhabens schließt, ohne die spezifischen Risiken anzugehen, denen der Betreiber kerntechnischer Anlagen ausgesetzt ist. b) Eine feste Einspeisevergütung würde für jede Stromeinheit denselben Betrag zahlen (unabhängig vom Großhandelspreisniveau), was zu einer möglichen Über- oder Untervergütung führen und dem Betreiber ein übermäßiges Restmarktrisiko auferlegen würde. c) Ein einseitiger CfD würde die Erzeuger nicht dazu verpflichten, Markterlöse über den Ausübungspreis hinaus zurückzuzahlen, wodurch eine mögliche Überkompensation möglich wäre. d) Ein RAB-Modell für kerntechnische Anlagen ist besser für neue Investitionen in nukleare Kapazitäten geeignet, um das Risiko der Bauphase und der hohen Investitionsausgaben zu verringern. (214) Belgien macht geltend, dass der zweiseitige CfD in Verbindung mit den anderen Teilmaßnahmen des Unterstützungspakets die erforderliche Unterstützung zu geringeren Kosten für die Verbraucher biete, als dies bei den alternativen Vergütungsmechanismen der Fall sei. 3.4.   Begünstigte (215) Wie in Erwägungsgrund 181 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, sind die Endbegünstigten der angemeldeten Maßnahme i) Engie als Muttergesellschaft von Electrabel, das alleiniger Betreiber und Miteigentümer der LTO-Anlagen (89,807 %) ist, sowie in ihrer Funktion als direkte Vertragspartei der mit der belgischen Regierung geschlossenen Durchführungsvereinbarung, und ii) EDF S.A. („EDF“) als oberste Muttergesellschaft von Luminus, das Miteigentümer der LTO-Anlagen (10,193 %) und Teil der beitragspflichtigen Unternehmen ist, sowie in ihrer Funktion als Muttergesellschaft von EDF Belgium, das Teil der beitragspflichtigen Unternehmen ist. Die Kommission hat während der förmlichen Prüfung keine Gründe gefunden, von dieser Bewertung der Hauptbegünstigten abzuweichen. (216) Die Kommission teilt jedoch die Auffassung Belgiens hinsichtlich der Ermittlung der Begünstigten der Komponente 1 der Maßnahme. Insbesondere argumentierte Belgien in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, dass BE-NUC (das Gemeinschaftsunternehmen zwischen dem belgischen Staat und Electrabel) und Luminus und nicht Electrabel und Luminus die unmittelbar Begünstigten des CfD, der SDC-Darlehen, der MOCP und der WCF seien. Als Gesellschafter von BE-NUC und derzeitiger Miteigentümer der LTO-Anlagen kann Electrabel dennoch ebenfalls als wichtiger Begünstigter dieser Teilmaßnahmen der Komponente 1 angesehen werden. Was die anderen Teilmaßnahmen im Rahmen von Komponente 1 betrifft, die Unterstützung für den Betrieb und die Instandhaltung der LTO-Anlagen vorsehen, ist Electrabel als Betreiber kerntechnischer Anlagen und Anteilseigner von BE-NUC zusammen mit dem belgischen Staat unmittelbarer Begünstigter, während Luminus als Miteigentümer der LTO-Anlagen mittelbarer Begünstigter ist. Gemäß den Randnummern 115 und 116 der Mitteilung der Kommission über den Begriff der Beihilfe kann ein Vorteil auch anderen Unternehmen als denen gewährt werden, denen staatliche Mittel unmittelbar übertragen werden (mittelbarer Vorteil). Luminus profitiert von der Kombination der Teilmaßnahmen im Rahmen von Komponente 1 durch die Verringerung der Betriebs- und Insolvenzrisiken für das LTO-Projekt, ohne selbst direkt an diesen Teilmaßnahmen beteiligt zu sein. Daher kann davon ausgegangen werden, dass Luminus durch diese Teilmaßnahmen einen mittelbaren Vorteil erlangt. Dieser mittelbare Vorteil gilt nicht für die EMSA, da Luminus Eigentümer seines Anteils an dem von den LTO-Anlagen erzeugten Strom ist und den Verkauf des Stroms unabhängig abwickeln wird, und auch nicht für die zwischen Electrabel und BE-NUC zu schließende ASA. (217) In Bezug auf die Komponente 2 der angemeldeten Maßnahme kommen die Übertragung von Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen und die Vereinbarung über die Stilllegungsverbindlichkeiten dem Betreiber kerntechnischer Anlagen, Electrabel, sowie Luminus und EDF Belgium in ihrer Rolle als beitragspflichtige Unternehmen zugute, die zusammen mit dem Betreiber kerntechnischer Anlagen finanziell für die Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und der Stilllegung verantwortlich sind. (218) In Bezug auf die Komponente 3 der angemeldeten Maßnahme sieht die rechtliche Absicherung vor, dass einseitige Maßnahmen des belgischen Staates, die sich speziell auf die Betreiber von kerntechnischen Anlagen in Belgien auswirken oder auf sie anwendbar sind und durch die die wesentlichen Bedingungen der Transaktion verändert werden, einen Anspruch auf Entschädigung begründen. Die unmittelbaren Begünstigten sind daher Engie als Muttergesellschaft von Electrabel, dem Betreiber (und Miteigentümer) der Kernreaktoren in Belgien, und BE-NUC. Ähnlich wie bei einigen Teilmaßnahmen im Rahmen von Komponente 1, obwohl Luminus nicht direkt an den Maßnahmen zur rechtlichen Absicherung der Komponente 3 beteiligt ist, ergibt sich ein mittelbarer Vorteil für das Unternehmen Luminus, das ebenfalls im Falle von rechtlichen Änderungen, die das LTO-Projekt betreffen, entschädigt wird (siehe Abschnitt 3.3.3.). Daher ist Luminus ein mittelbarer Begünstigter der Komponente 3 der Maßnahme. 3.5.   Rechtsgrundlage und Transparenz (219) Wie in Abschnitt 3.7. des Einleitungsbeschlusses erläutert, erfordert das LTO-Projekt eine Reihe von Gesetzesänderungen, die im vorliegenden Abschnitt zusammengefasst sind. 3.5.1.   Änderung des Gesetzes über den Atomausstieg (220) Das Gesetz über den Atomausstieg regelt seit 2003 den schrittweisen Ausstieg aus der Stromerzeugung durch Kernkraft in Belgien und wurde bereits dreimal geändert, um die Verlängerung der Laufzeit von Tihange 1, Doel 1 und Doel 2 zu ermöglichen. (221) Die Verlängerung der Laufzeit von Doel 4 und Tihange 3 um zehn Jahre erfordert eine weitere Änderung des Gesetzes über den Atomausstieg. Die Änderungen wurden durch das „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Atomausstieg“ umgesetzt, das am 18. April 2024 vom Parlament in seiner Plenarsitzung angenommen, am 26. April 2024 vom König unterzeichnet und am 5. Juni 2024 im belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde. (222) Gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (107), der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (108) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (109) bringt Belgien vor, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit grenzüberschreitenden Konsultationen (110) erforderlich ist, die durchgeführt wurde. 3.5.2.    „Phoenix-Gesetz“ (223) Die verschiedenen Elemente des LTO-Projekts werden durch ein separates Gesetz zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Energiesektor und zur Reform des Kernenergiesektors, das auch als „Phoenix-Gesetz“ bezeichnet wird, umgesetzt. Die einzelnen Kapitel des Phoenix-Gesetzes werden in Erwägungsgrund 191 des Einleitungsbeschlusses ausführlich beschrieben. Das Phoenix-Gesetz wurde vom Parlament am 18. April 2024 in einer Plenarsitzung gebilligt und am 26. April 2024 vom König unterzeichnet. Es wurde am 5. Juni 2024 im belgischen Staatsblatt veröffentlicht. 3.5.3.   Gesetze über die belgische Regierungsstruktur (224) Wie in Erwägungsgrund 193 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, hat der belgische Staat zwei neue öffentliche Einrichtungen gegründet, die bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit dem LTO-Projekt übernehmen werden: a) „BE-WATT“: ein autonomer Dienst mit unabhängiger Rechnungslegung, der durch das „BE-WATT-Gesetz“ gegründet wurde und die belgische Regierung als Gesellschafter von BE-NUC und als Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung vertreten wird, und b) „Hedera“: eine neue öffentliche Einrichtung sui generis mit Rechtspersönlichkeit, die durch das „Hedera-Gesetz“ gegründet wurde und die finanzielle Verantwortung für die übertragenen radioaktiven Abfälle und abgebrannten Brennelemente übernimmt und die gedeckelten Beträge verwaltet. (225) Das BE-WATT-Gesetz und das Hedera-Gesetz wurden vom Parlament am 18. April 2024 in der Plenarsitzung genehmigt und am 26. April 2024 vom König unterzeichnet. Sie wurden am 5. Juni 2024 im belgischen Staatsblatt veröffentlicht. 3.5.4.   Königliche Erlasse (226) Erstens regeln die Genehmigungen durch Königlichen Erlass die Genehmigung von Anlagen, die radioaktive Abfälle konditionieren. Dieser Königliche Erlass wurde geändert, um die Genehmigung von Anlagen zur Konditionierung von radioaktiven Abfällen gemäß den vertraglichen Übertragungskriterien zu ermöglichen. Für Genehmigungen für Konditionierungsanlagen, die gemäß den vertraglichen Übertragungskriterien Konditionierungen durchführen, wird eine separate Kategorie eingeführt. Er wurde am 11. Juli 2024 angenommen und am 15. Juli 2024 im belgischen Staatsblatt veröffentlicht. (227) Zweitens legt der Königliche Erlass über die vertraglichen Übertragungskriterien die vertraglichen Übertragungskriterien und die Kategorisierung der Abfallpakete sowie die Art und Weise fest, wie sie die Mengengutschrift in Anspruch nehmen. Er wurde am 11. Juli 2024 angenommen und am 15. Juli 2024 im belgischen Staatsblatt veröffentlicht. 3.6.   Haushalt und Finanzen (228) Belgien wird den gesamten Finanzierungsbedarf des LTO-Projekts aus dem allgemeinen Staatshaushalt bestreiten, einschließlich der potenziellen Rückzahlungen aus dem zweiseitigen CfD. (229) Wie in Erwägungsgrund 200 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, schätzt Belgien, dass sich die Kosten für Investitionsausgaben des LTO-Projekts auf [2-2,5] Mrd. EUR und die gesamten Betriebskosten über die Laufzeit hinweg auf [7 000-8 000] Mio. EUR belaufen. (230) Die Nettoauswirkungen auf den belgischen Staatshaushalt ergeben sich aus zwei Faktoren: erstens durch die Kapitaleinlage in Höhe von 24,7 Mio. EUR in das Gemeinschaftsunternehmen und zweitens durch die von der Vertragspartei der Vergütungsvereinbarung zu zahlenden Nettokosten der Maßnahmen. Belgien macht geltend, dass die erwarteten Haushaltsausgaben nicht nur von Kostenprognosen abhängen, sondern auch von Prognosen zu Preisen/Einnahmen auf dem Energiemarkt, da das LTO-Projekt durch eine Kombination aus Markterlösen, CfD-Differenzzahlungen, Mindest-OPEX- und Kapitalzahlungen sowie SDC-Darlehen finanziert wird. (231) Gemäß der Basisszenario-Prognose des unterzeichneten Finanzmodells erhält der Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung über die Laufzeit des Projekts hinweg einen Nominalbetrag von insgesamt [0-500] Mio. EUR. (232) Sollten sich die Strompreise jedoch gemäß einer niedrigeren Prognose entwickeln, würden sich die Kosten der Maßnahme für den belgischen Staat aufgrund höherer CfD-Zahlungen um [4 000-4 500] Mio. EUR erhöhen. Im Falle eines unerwarteten Ereignisses, durch das beide Kernkraftwerke ausfallen würden, wäre der Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung zudem verpflichtet, zusätzliche Unterstützung in Höhe von [500-1 000] Mio. EUR pro Jahr der Nichtverfügbarkeit zu leisten. In einem negativen Szenario mit niedrigen Strompreisen und eines zwölfmonatigen Ausfalls müsste der Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung über die Projektlaufzeit hinweg einen Gesamtnettobetrag (Nominalbetrag) von [4 000-4 500] Mio. EUR bereitstellen, d. h., das Budget der Maßnahme würde sich auf fast [40-50] % der gesamten Kapital- und Betriebskosten belaufen. 3.7.   Kumulierung (233) Belgien bestätigt, dass die Maßnahme nicht mit anderen Beihilfen zur Deckung derselben Kosten, die im Rahmen des LTO-Projekts anfallen, kumuliert werden kann. Belgien bringt vor, dass außer dem Staatshaushalt keine anderen Mittel an der Finanzierung des LTO-Projekts beteiligt sein dürften, und bestätigt, dass keine Unionsmittel betroffen sein werden. 3.8.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (234) Die Kommission hat den Einleitungsbeschluss am 22. Juli 2024 angenommen. Die Kommission kam zu dem vorläufigen Schluss, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, und äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit der Beihilfe, ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und möglicher unzumutbarer Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen. (235) Erstens äußerte die Kommission hinsichtlich der Erforderlichkeit der Beihilfe Zweifel an den finanziellen Unterstützungsmaßnahmen der Komponente 1. Die Kommission erkennt zwar an, dass die Betreiber kerntechnischer Anlagen und die Eigentümer von Kernreaktoren angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen Strommarktpreise möglicherweise eine stabile Einnahmequelle benötigen, bezweifelt jedoch, dass die zusätzlichen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen über den zweiseitigen CfD hinaus alle erforderlich sind. Insbesondere hatte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, an dem die belgische Regierung beteiligt sein wird, hinsichtlich der Mindest-OPEX- und der Mindestkapitalzahlung sowie hinsichtlich der SDC-Darlehen. (236) Zweitens äußerte die Kommission erneut Zweifel an der Geeignetheit der Beihilfe hinsichtlich der finanziellen Unterstützungsmaßnahmen der Komponente 1. Die Kommission wollte die von Belgien vorgeschlagene Ausgestaltung des zweiseitigen CfD näher prüfen, da dieser offenbar keine angemessenen Anreize bot, auf Marktbedingungen zu reagieren und Wa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.