Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2370 der Kommission vom 21. Februar 2025 über die staatliche Beihilfemaßnahme SA.106107 (2024/N), die Belgien für die Verlängerung der Laufzeit von zwei Kernreaktoren (Doel 4 und Tihange 3) durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1070)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2370. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rwägungsgrund 153 ff.). (152) Belgien erklärt, dass die Abrechnung zwischen dem EMSA-Partner und BE-NUC auf dem DAM beruhe, um das Basisrisiko für BE-NUC zu begrenzen, da dies in Verbindung mit der Differenzzahlung von BE-NUC über einen CfD, bei dem der MRP dem DAM-Preis entspricht, bedeute, dass BE-NUC den Ausübungspreis erhält (siehe Abschnitt 3.3.1.3.2.) (82). Belgien bestätigt, dass es dem EMSA-Partner freisteht, auf dem Markt seiner Wahl zu handeln, und dass er nicht verpflichtet ist, ein Angebot auf dem DAM abzugeben. (153) Wie in Abschnitt 2.1. und Erwägungsgrund 109 erläutert, wurde die Vergütung des EMSA-Partners angepasst, um Anreize für eine optimale Nutzung der begrenzten Anzahl zulässiger Modulationen zu schaffen, da die LTO-Anlagen auf 30 Modulationen pro Zyklus begrenzt sind und daher technisch und regulatorisch nicht in der Lage sind, ihre Leistung zu einem beliebigen Zeitpunkt zu ändern. Anstelle einer bloßen Festgebühr (die im Rahmen der Ausschreibung festgelegt wird) umfasst die geänderte Vergütungsformel auch eine variable Gebühr (die auf einer vorab festgelegten Formel basiert und von der Modulations- und Korrekturausgleichszahlung abhängt). Durch diese Vergütung partizipiert der EMSA-Partner an einem Teil der potenziellen Mehreinnahmen aus der Modulation bei negativen Preisen (sowie an einem Teil der potenziellen Mindereinnahmen aus der Modulation bei positiven Preisen, falls solche entstehen), während er gleichzeitig direkt den unten beschriebenen Bilanzkreisabweichungs- und Intraday-Kosten ausgesetzt ist. Daher setzt sich die variable Gebühr aus einem festen prozentualen Anteil („Alpha“) der Erlöszuwächse, die eine Modulation der DA-Geschäfte auslösen, und einem differenzierten prozentualen Anteil („Beta“) der Intraday- und Bilanzkreisabweichungskosten und -erlöse, d. h. den Korrekturausgleichszahlungen (die Mehreinnahmen aus der Auslösung einer Modulation der ID-Geschäfte umfassen können), zusammen, wobei Folgendes gilt: a) Der Alpha-Betrag wird vorab auf 20 % festgelegt. Der Alpha-Wert ist hoch genug, um ausreichende Anreize für optimale Modulationsentscheidungen zu schaffen, aber nicht zu hoch, um risikoscheue Ausschreibungsteilnehmer abzuschrecken. b) Die Einnahmen aus der Modulation werden nachträglich berechnet als Produkt aus dem zurückgekauften Volumen auf dem DAM für die Modulation und der Differenz zwischen Null und dem DAM-Preis. c) Der Beta-Betrag wird differenziert, aber auch vorab festgelegt und spiegelt die finanzielle Haftung des EMSA-Partners als Bilanzkreisverantwortlicher im Falle von Bilanzkreisabweichungen wider. In diesem Zusammenhang argumentiert Belgien, dass die Reaktoren relativ alt seien und dass die für das LTO-Projekt und die Modulationen erforderlichen Arbeiten das Risiko ungeplanter Abschaltungen, die zu Bilanzkreisabweichungen führen, erhöhen könnten. Darüber hinaus würden die Anlagen besonders hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen, was das Risiko von Abschaltungen weiter erhöhe. Gleichzeitig seien die belgischen Intraday- und Regelenergiemärkte zwar zunehmend in benachbarte Märkte integriert, jedoch im Vergleich zur Größe der beiden Reaktoren nach wie vor relativ klein. Infolgedessen verringere jede Abschaltung die Chance des Bilanzkreisverantwortlichen, Gegenparteien zu finden, um die Auswirkungen der Abschaltung abzumildern, und das Risiko von Preisspitzen infolge der Abschaltung würde sich unverhältnismäßig erhöhen. Daher argumentiert Belgien, dass der Beta-Wert je nach Art und Auswirkung des Ereignisses, das zu einer Bilanzkreisabweichung führt, unterschiedlich sein sollte, während gleichzeitig angemessene Anreize für den EMSA-Partner (als Bilanzkreisverantwortlichen) zur Minderung von Bilanzkreisabweichungen aufrechterhalten werden sollten (83). Der EMSA-Partner ist jedoch weiterhin in vollem Umfang finanziell allen Bilanzkreisabweichungen ausgesetzt, die sich hauptsächlich aus Abweichungen der Leistung gegenüber der prognostizierten Leistung oder aus Handelsfehlern ergeben. d) Die Korrekturabrechnung ist die Summe der Intraday- und Ausgleichszahlungen, und der Beta-Wert gilt für beide. Zu einer bestimmten Stunde kann er positiv und/oder negativ sein. Abbildung 3 Geänderte EMSA-Vergütungsformel Vergütung des EMSA-Partners = Festgebühr + variable Gebühr Variable Gebühr = Alpha*Mehreinnahmen + Beta*Korrekturabrechnung Mehreinnahmen = Rückkaufsvolumen * (0 — DA-Preis) Korrekturabrechnung = Intraday- und Bilanzkreisabweichungskosten oder -einnahmen (154) Die in Abbildung 3 dargestellte Formel gilt für das gesamte Volumen während der Modulation, auch wenn die Modulation erfolgt, wenn die Preise positiv sind (z. B. während der Ramp-Up- und Ramp-Down-Phase) und nicht nur in Zeiten negativer Preise (84). Die variable Gebühr wird von BE-NUC im Rahmen der EMSA gezahlt, diese Kosten und/oder Einnahmen werden jedoch im Rahmen der Vergütungsvereinbarung an BE-WATT weitergereicht. (155) Belgien zufolge wird der EMSA-Partner durch die geänderte Vergütungsformel unter anderem dazu angeregt, wirtschaftsbedingte Modulationen optimal und über den gesamten Day-Ahead- und Intraday-Zeitraum hinweg zu nutzen und die Intraday- und Bilanzkreisabweichungskosten zu senken. Belgien weist darauf hin, dass die Alpha- und Beta-Parameter ausgewählt wurden, um ein effizientes Funktionieren des Marktes zu gewährleisten und gleichzeitig risikoscheue Ausschreibungsteilnehmer nicht abzuschrecken. (156) Die geänderte Vergütungsformel wird sich auf das Gebotsverhalten der Ausschreibungsteilnehmer in Bezug auf die Festgebühr auswirken. Die Bieter werden in ihren Geboten die erwarteten Aufwärtseffekte der Modulation (Optionswert) sowie die Kosten und potenziellen Einnahmen im Zusammenhang mit Intraday- und Bilanzkreisabweichungszahlungen berücksichtigen. Belgien erklärt, dass in den Ausschreibungsunterlagen die Vergütungsstruktur (Anreizstruktur) erläutert werde, sodass das Auf- bzw. Abwärtspotenzial der geänderten Vergütungsformel für die Bieter transparent sei. Belgien wird die Angemessenheit der (modifizierten) Vergütungsformel des EMSA-Partners sowie die Marktkonformität und Effizienz der Anreize, die sie auf den verschiedenen Märkten bietet, bewerten. Die Bewertung erfolgt spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, damit der Vertrag rechtzeitig überarbeitet oder eine neue Ausschreibung organisiert werden kann, was nach 3,5 Jahren möglich ist (85). Um jedoch angemessene Anreize für den EMSA-Partner zu erhalten, ist lediglich eine Aufwärtskorrektur der Alpha- und Beta-Parameter möglich (86). (157) Belgien argumentiert, dass die Anpassung der EMSA-Vergütung die Anreize des EMSA-Partners, der über die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der wirtschaftsbedingten Modulation verfügt (vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung des Betreibers, z. B. im Falle von Sicherheits- oder Regulierungsbedenken), an die Marktsignale angleiche und damit den diesbezüglichen Bedenken der Kommission Rechnung trage. Gleichzeitig erhalte der EMSA-Partner angemessene Anreize, um seine Aufgabe als Bilanzkreisverantwortlicher zu erfüllen, ohne vollständig von Bilanzkreisabweichungen abhängig zu sein, die außerhalb seiner Kontrolle liegen. Darüber hinaus erklärt Belgien, dass es einen kontinuierlichen und genauen Informationsaustausch (einschließlich regelmäßiger Aktualisierungen der Verfügbarkeit, der technischen Fähigkeiten usw. der LTO-Anlagen) zwischen BE-NUC, dem Betreiber kerntechnischer Anlagen und dem EMSA-Partner geben werde, um fundierte Entscheidungen über die wirtschaftsbedingte Modulation durch den EMSA-Partner zu ermöglichen, der dadurch für effiziente Entscheidungen gut gerüstet sein werde. (158) Belgien bestätigt auch, dass der Vertragspartner des CfD (BE-WATT) eine Risikomanagementstrategie für seine offene Position entwickeln wird, wie dies rechtlich vorgesehen ist, und dass deren Umsetzung zur Liquidität auf den Terminstrommärkten beitragen wird (siehe Erwägungsgrund 99). Die Annahme der Strategie erfolgt vorbehaltlich einer Empfehlung der Regulierungsbehörde, die auch eine Bewertung der Auswirkungen der Strategie auf die relevanten Strommärkte umfasst. 3.3.1.5.3.   Zusätzliche Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Energiemanager (159) Der EMSA-Partner wird grundsätzlich im Rahmen einer transparenten, offenen Ausschreibung ausgewählt (siehe Abschnitt 3.3.1.5.1.). Die Handelsgesellschaft GEMS (Global Energy Management & Sales) von Engie, ein vom Geschäftsbereich Kernenergie verwaltungstechnisch unabhängiger Geschäftsbereich der Engie-Gruppe, kann ebenfalls an der Ausschreibung teilnehmen. Für den Fall, dass GEMS am Ausschreibungsverfahren teilnimmt, wurden besondere Bestimmungen und Maßnahmen vorgesehen, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. (160) Belgien erklärt, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen und umgesetzt werden, um potenzielle Interessenkonflikte wirksam zu erkennen und zu verhindern. Diese Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) Das Auskunftsersuchen gab den Marktteilnehmern Gelegenheit zur Stellungnahme, und alle interessierten Parteien konnten in diesem Zusammenhang verschiedene Bedingungen und Vorschläge unterbreiten, um sicherzustellen, dass die Ausschreibung keine Hindernisse enthält, die einen interessierten Teilnehmer gegenüber GEMS (oder einem Unternehmen der Engie-Gruppe) benachteiligen könnten. Electrabel (oder ein Unternehmen der Engie-Gruppe) ist nicht an der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen („Ausschreibungsunterlagen mit ausführenden Angaben“) im Anschluss an die (Ergebnisse des) Auskunftsersuchens beteiligt und wird dies auch nicht sein. b) Sollte GEMS während des Ausschreibungsverfahrens, auch als Unterauftragnehmer oder in anderer Eigenschaft, daran teilnehmen, sind Electrabel (oder ein Unternehmen der Engie-Gruppe) und ihre Direktoren oder Bevollmächtigten von der Teilnahme an einer BE-NUC-Entscheidung und/oder von Beratungen über das Angebot (z. B. der Auswahlentscheidung und der Zuschlagsentscheidung) ausgeschlossen. c) Insgesamt wurden und werden innerhalb der Organisation von Electrabel strenge Informationsbarrieren und ethische Grenzen zwischen den Personen, die für die Abgabe von Angeboten bei GEMS verantwortlich sind, und den Personen, die an der Verwaltung von BE-NUC beteiligt sind, eingerichtet. Für den Fall, dass GEMS im Rahmen eines erfolgreichen Ausschreibungsverfahrens letztlich als EMSA-Partner gewählt wird, werden dieselben Schutzmaßnahmen umgesetzt. d) Wird GEMS als EMSA-Partner ausgewählt, unterliegt es denselben Verpflichtungen wie ein Bilanzkreisverantwortlicher und EMSA-Vertragspartner sowie denselben Marktanreizen wie jeder andere Bewerber. Insbesondere wird GEMS als EMSA-Partner sowohl eine feste als auch eine variable Vergütung erhalten, die Anreize für eine marktkonforme Optimierung der Modulationsmöglichkeiten und der Einnahmen aus dem Verkauf von Strom bietet. Darüber hinaus handelt GEMS als Partei im Rahmen eines von der BIS genau festgelegten Mandats, von dem das Unternehmen nicht abweichen darf. Mit diesen Schutzmaßnahmen wird sichergestellt, dass GEMS, falls es die EMSA-Ausschreibung erhält, wie jeder andere Teilnehmer an der EMSA-Ausschreibung tätig wird und — durch die Einrichtung der EMSA-Vereinbarung und die geänderte Vergütungsformel — Anreize erhält, entsprechend den Marktsignalen zu handeln. (161) Wenn im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens kein geeigneter Bewerber ausgewählt werden kann und keine EMSA rechtzeitig, spätestens jedoch bis zum 15. Mai 2025, abgeschlossen wurde, übernimmt GEMS vorübergehend die EMSA-Dienstleistungen. Diese Dienstleistungen werden gemäß den zwischen den Parteien zu vereinbarenden Bedingungen während eines begrenzten Zeitraums erbracht, damit BE-NUC die EMSA im Rahmen eines anderen Ausschreibungsverfahrens vergeben kann. Im Falle eines erfolgreichen Ausschreibungsverfahrens übernimmt der erfolgreiche Bewerber die Erbringung der EMSA-Dienstleistungen von GEMS, sobald der entsprechende Zeitraum abgelaufen ist, in dem GEMS diese Dienstleistungen erbracht hat. Die Anzahl der erneuten Ausschreibungen ist nicht beschränkt. (162) Belgien führt an, dass diese Regelung erforderlich und angemessen sei, um die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistung (d. h. den Verkauf des von den Kernkraftwerken erzeugten Stroms) zu gewährleisten, diese Lösung sei jedoch zeitlich und auf das erforderliche Minimum beschränkt. (163) Abschließend erklärt Belgien, es werde sicherstellen, dass BE-NUC die Rechtsvorschriften und Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge strikt einhalten werde. Der umfassende Konsultationsprozess biete zusätzliche Garantien dafür, dass die Beschaffung von Dienstleistungen im Rahmen eines wettbewerbsorientierten, transparenten, diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens erfolgt. Belgien ist daher der Ansicht, dass jegliches Risiko einer Marktabschottung und anderer potenziell wettbewerbswidriger Praktiken durch Engie vermieden wird und dass alle Maßnahmen und Schutzvorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass ein unabhängiger EMSA-Partner ausgewählt wird. Nur im Ausnahmefall würde GEMS diese Dienste vorübergehend anbieten, was erforderlich und angemessen sei, um die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten. 3.3.1.6.   Sonstige Teilmaßnahmen (164) Bei zwei weiteren Teilmaßnahmen, die Teil der Transaktion sind, handelt es sich um die ASA zwischen Electrabel und BE-NUC und eine Vereinbarung über Entschädigungsregelungen für Kostendeckungsverluste für den Fall, dass die Vereinbarung nicht zustande kommt. Diese Teilmaßnahmen wurden in den Abschnitten 3.3.10. und 3.3.11. des Einleitungsbeschlusses erläutert. 3.3.2.   Komponente 2: Begrenzung der Haftung des Betreibers kerntechnischer Anlagen für die langfristige Lagerung und Endlagerung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen 3.3.2.1.   Allgemeine Grundsätze der Entsorgung radioaktiver Abfälle (165) Wie in Erwägungsgrund 121 des Einleitungsbeschlusses erläutert, beruht der Rechtsrahmen für radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente in der EU auf den folgenden zwei Grundprinzipien: i) dem Verursacherprinzip (87) und ii) der letztendlichen Verantwortung der Mitgliedstaaten (einschließlich der finanziellen Verantwortung) für die verantwortungsvolle und sichere Behandlung (einschließlich der Entsorgung) abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (88). (166) Wie in Abschnitt 3.4.2. des Einleitungsbeschlusses erläutert, ist der Betreiber kerntechnischer Anlagen nach den geltenden Vorschriften in Belgien (über die Kernenergie-Versorgungsgesellschaft Synatom und zusammen mit EDF Belgien und Luminus (im Folgenden „die beitragspflichtigen Unternehmen“)) finanziell und operativ für die Stilllegung der sieben Kernkraftwerke sowie für die Konditionierung und Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente und ihre langfristige Lagerung nach ihrer Annahme durch die NERAS bis zu ihrer endgültigen Endlagerung zuständig. Die Rückstellungen für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und die Stilllegungsabfälle werden von Electrabel und den beitragspflichtigen Unternehmen finanziert, von Synatom verwaltet und unterliegen der Aufsicht einer unabhängigen öffentlichen Behörde, der Kommission für nukleare Vorsorge („CPN/CNV“). Wie in den Erwägungsgründen 123 bis 125 der Eröffnungsentscheidung dargelegt, gibt Belgien an, dass Electrabel bestimmte Zuständigkeiten als alleiniger Betreiber der LTO-Anlagen behalten wird, die sich aus i) europäischen und belgischen Rechtsvorschriften und ii) vertraglichen Verpflichtungen aus der Durchführungsvereinbarung ergeben, wodurch dem Verursacherprinzip Rechnung getragen wird. (167) CPN/CNV und die NERAS sind die Aufsichtsbehörden in Belgien: a) Die NERAS erstellt alle fünf Jahre einen umfassenden Bestandsbericht für alle Erzeuger radioaktiver Abfälle in Belgien und bewertet die Mittel für die Abwicklung der entsprechenden Nuklearverbindlichkeiten. b) CPN/CNV überprüft alle drei Jahre die Methoden zur Berechnung der Rückstellungen für Kernenergie sowie deren Angemessenheit und den Barwert der künftigen Verbindlichkeiten in der Rechnungslegung von Synatom (Prüfung der Methodik, des Referenzszenarios usw.). (168) Wie in Erwägungsgrund 129 und Tabelle 4 des Einleitungsbeschlusses erwähnt, beläuft sich der derzeitige Gesamtbetrag der Rückstellungen für Nuklearverbindlichkeiten auf der Grundlage der letzten dreijährlichen Überprüfung des CPN/CNV vom Juli 2023 auf 18 225 Mio. EUR, bestehend aus Rückstellungen für Rückbautätigkeiten (8 122 Mio. EUR), die Entsorgung abgebrannter Brennelemente (9 070 Mio. EUR) und Betriebsabfälle (1 033 Mio. EUR) (89). 3.3.2.2.   Abfallbegrenzungsvereinbarung (169) Im Rahmen der Verhandlungen über das LTO-Projekt einigten sich Engie und der belgische Staat auf eine Begrenzung der langfristigen Haftung der Erzeuger radioaktiver Abfälle aus der Stromerzeugung durch Kernenergie (die „Abfallbegrenzungsvereinbarung“), um die diesbezügliche Unsicherheit zu verringern (siehe Abschnitt 3.4.3. des Einleitungsbeschlusses). Die Abfallbegrenzungsvereinbarung sieht die Übertragung finanzieller Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Lagerung oder dem Besitz von konditionierten radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen aller sieben belgischen Kernkraftwerke vorbehaltlich der Erfüllung der einschlägigen vertraglichen Übertragungskriterien und nach deren Erfüllung vom Betreiber kerntechnischer Anlagen (Electrabel) auf den belgischen Staat gegen Zahlung eines Pauschalbetrags vor (90). (170) Dieser Pauschalbetrag wurde für jede Kategorie radioaktiver Abfälle festgelegt. Wie in Erwägungsgrund 131 des Einleitungsbeschlusses erläutert, können radioaktive Abfälle gemäß der historischen radiologischen Klassifizierung der NERAS und im Einklang mit der Klassifizierung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) in drei Kategorien unterteilt werden: Abfälle der Kategorie A (kurzlebige Abfälle mit geringer oder mittlerer Radioaktivität), Abfälle der Kategorie A (langlebige Abfälle mit geringer oder mittlerer Radioaktivität) sowie Abfälle der Kategorie C (kurz- und langlebige Abfälle mit hoher Radioaktivität) und abgebrannte Brennelemente. (171) In Tabelle 13 ist die Aufteilung der bestehenden Rückstellungen in Höhe von 18 225 Mio. EUR zwischen Electrabel (8 410 Mio. EUR) und der belgischen Regierung (9 815 Mio. EUR) gemäß der Abfallbegrenzungsvereinbarung dargestellt, einschließlich der Aufteilung nach Abfallkategorien. Tabelle 13 Aufschlüsselung der Abfallbegrenzungsvereinbarung Betrag (in Mio. EUR) Verbindlichkeiten des belgischen Staates (nach der Übertragung) Verbindlichkeiten von Engie Rückstellungen (Ende 2022) Kat. A Kat. B Kat. C Insgesamt Schätzung der Grundkosten (ohne unvorhergesehene Ausgaben) 1 465 496 4 797 6 758 7 171 13 929 Unvorhergesehene Ausgaben 145 179 2 732 3 056 1 240 4 296 Grundbetrag 1 611 675 7 528 9 815 8 410 18 225 Risikoprämie 1 889 325 2 972 5 185   5 185 Gedeckelter Betrag 3 500 1 000 10 500 15 000 8 410 23 411 Quelle: Antwort der belgischen Behörden auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 1. Oktober 2024 (172) Die Grundsätze der Abfallbegrenzungsvereinbarung wurden nicht geändert und werden in Erwägungsgrund 133 des Einleitungsbeschlusses beschrieben. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) „Gedeckelte Beträge“: Für jede Kategorie radioaktiver Abfälle, die die vertraglichen Übertragungskriterien erfüllt, wurde eine Pauschalzahlung einschließlich einer Risikoprämie und einer Indexierung von 3 % pro Jahr zum 31. Dezember 2022 festgelegt, die sich auf insgesamt 15 Mrd. EUR beläuft (3,5 Mrd. EUR für Kategorie A, 1 Mrd. EUR für Kategorie B und 10,5 Mrd. EUR für Kategorie C — siehe Tabelle 13). Wie in den Erwägungsgründen 134 und 135 des Einleitungsbeschlusses erwähnt und in Tabelle 13 dargestellt, bringt Belgien Folgendes vor: — Die den gedeckelten Beträgen zugrunde liegenden Mengen basieren auf dem Abfallbestand, der für die Prüfung der Rückstellungen für Kernenergie durch CPN/CNV 2022 verwendet wurde, sowie auf dem industriellen Referenzszenario der NERAS und des Betreibers kerntechnischer Anlagen (dies sind die derzeit besten Schätzungen der Menge an konditionierten radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen, die von den sieben Kernkraftwerken in einem Szenario ohne Langzeitbetrieb produziert wurden (und noch produziert werden)), und — der Wert der gedeckelten Beträge ergibt sich aus der Anwendung einer Risikoprämie auf die bestehenden Rückstellungen für Kernenergie. b) „Mengengutschriften“: Der gedeckelte (pauschale) Betrag pro Abfallkategorie entspricht einer Mengengutschrift für vorab festgelegte Mengen und bietet einen Anreiz für den Betreiber der kerntechnischen Anlagen, die Entstehung von radioaktiven Abfällen zu minimieren. c) „Gebühren für Mengenanpassungen“: Wenn die Mengengutschrift einer Abfallkategorie vollständig ausgeschöpft ist, muss für jede benötigte zusätzliche Mengengutschrift ein Aufschlag gezahlt werden. Die Beträge werden als arithmetisches Mittel zwischen i) der „gedeckelten Menge“ der Abfallkategorie geteilt durch die Anzahl der „Mengengutschriften“ dieser Kategorie und ii) den Grenzkosten einer zusätzlichen Mengengutschrift ermittelt. d) „Vertragliche Übertragungskriterien“: Für jede Art von radioaktiven Abfallgebinden wurden vertragliche Übertragungskriterien festgelegt, die die Kriterien definieren, die jedes Abfallgebinde und jedes abgebrannte Brennelement erfüllen muss, damit die finanzielle Verantwortung auf die öffentliche Einrichtung Hedera übertragen werden kann (siehe Erwägungsgrund 178). Die Verantwortung (und die damit verbundenen Kosten) für die Einhaltung der vertraglichen Übertragungskriterien durch die radioaktiven Abfälle liegt beim Betreiber kerntechnischer Anlagen. (173) Wie in Erwägungsgrund 107 Buchstabe a erwähnt und in den Abschnitten 3.4.5.1. und 3.4.5.2. des Einleitungsbeschlusses ausführlich erläutert, beruht die Festlegung der gedeckelten Beträge in Höhe von 15 Mrd. EUR auf dem derzeitigen Betrag der Rückstellungen für Kernenergie des Betreibers kerntechnischer Anlagen (Grundbetrag) und einer Risikoprämie. Belgien hat klargestellt, dass der Grundbetrag bereits Margen für unvorhergesehene Ausgaben, Unsicherheiten und andere Risiken umfasst, die sich im Zusammenhang mit dem Rückbau sowie der Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente ergeben können. Die Bestimmungen über die Zahlung der gedeckelten Beträge sind in Abschnitt 3.4.5.3. des Einleitungsbeschlusses erläutert und wurden nicht geändert. (174) Belgien hat klargestellt, dass die gedeckelten Beträge, die an den belgischen Staat zu übertragen sind, bereits alle historischen und geschätzten künftigen Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen umfassen (bis zum ursprünglichen gesetzlichen Endstichtag aller belgischen Kernkraftwerke im Jahr 2025). Daher

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.