Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2370 der Kommission vom 21. Februar 2025 über die staatliche Beihilfemaßnahme SA.106107 (2024/N), die Belgien für die Verlängerung der Laufzeit von zwei Kernreaktoren (Doel 4 und Tihange 3) durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1070)

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Quellenkennung: 32025D2370. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tverfügbarkeit trägt: In Szenario 1 wird die MOCP nicht ausgelöst, wenn ein durchschnittliches schwerwiegendes Ereignis eintritt, und es besteht keine Garantie für die Renditen der Gesellschafter, die weiterhin das Risiko eines Verlusts ihrer Investitionen tragen. (121) Die MOCP könnte in bestimmten Szenarien zu relativ hohen Kosten für den belgischen Staat führen, da sie, wie oben dargelegt, bei Ausfällen mit erheblichen Auswirkungen ausgelöst wird. Um diesem Problem Rechnung zu tragen, führte Belgien eine Obergrenze für MOCP-Zahlungen ein. Dementsprechend wird der Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung (der belgische Staat) sein Kündigungsrecht gemäß der Vergütungsvereinbarung (67) ausüben, wenn die MOCP einen Auszahlungsbetrag von 2 Mrd. EUR erreicht („MOCP-Auslöser“), sofern dies unter anderem angesichts der folgenden Faktoren angemessen erscheint: — der Ursachen des MOCP-Auslösers — der möglichen kurz- und langfristigen Auswirkungen — der geltenden Aussichten in Bezug auf die MOCP-Zahlungen gemäß der Vergütungsvereinbarung (ohne Kündigung) — der (voraussichtlichen) Höhe der fälligen Kündigungszahlungen — der Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit. (122) Belgien erklärt, dass es Umstände gebe, unter denen eine Kündigung nicht angebracht sei: — wenn, je nachdem, welches Kündigungsrecht anwendbar wäre, die entsprechende Kündigungszahlung (falls vorhanden) die erwarteten künftigen MOCP-Zahlungen übersteigt, — wenn die Belastungen und Kosten, unter anderem für den belgischen Staat, für die Ersetzung der Kapazitäten die erwarteten MOCP-Zahlungen übersteigen und — wenn keine Ersatzkapazität verfügbar ist. (123) Falls der Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung beschließt, sein Kündigungsrecht nicht auszuüben, legt Belgien der Kommission seine Begründung zu Bewertungszwecken vor. (124) Der Betrag des MOCP-Auslösers entspricht der Obergrenze der MOCP-Zahlungen in einem Szenario, in dem beide LTO-Anlagen zwei Jahre in Folge gleichzeitig ausfallen. Die voraussichtlichen MOCP-Zahlungen aus zweijährigen Schließungen werden in der Praxis von dem Jahr abhängen, in dem die betreffenden Schließungen stattfinden. Belgien legte auf der Grundlage vorläufiger Prognosen des unterzeichneten Finanzmodells vom 13. Dezember 2023 jährliche Berechnungen für die jährlichen MOCP-Zahlungen und die Gesamtwerte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren (siehe Tabelle 12) vor. Tabelle 12 Simulation der MOCP-Zahlungen Zeitraum mit 100 % Ausfall MOCP-Kosten Jahr 1 (Mio. EUR) MOCP-Kosten Jahr 2 (Mio. EUR) MOCP-Gesamtkosten (Mio. EUR) 2026-2027 [600 -800 ] [600 -800 ] [1 100 -1 300 ] 2027-2028 [600 -800 ] [600 -800 ] [1 200 -1 400 ] 2028-2029 [600 -800 ] [800 -1 000 ] [1 400 -1 600 ] 2029-2030 [800 -1 000 ] [800 -1 000 ] [1 600 -1 800 ] 2030-2031 [800 -1 000 ] [1 000 -1 100 ] [1 800 -2 000 ] 2031-2032 [900 -1 100 ] [800 -1 000 ] [1 800 -2 000 ] 2032-2033 [800 -1 000 ] [800 -1 000 ] [1 800 -2 000 ] 2033-2034 [800 -1 000 ] [1 000 -1 200 ] [1 900 -2 100 ] 2034-2035 [1 000 -1 200 ] [600 -800 ] [1 700 -1 900 ] Quelle: Die belgischen Behörden (125) Zur Schätzung des zweijährigen Referenzzeitraums, der zur Berechnung der vorgeschlagenen Obergrenze von 2 Mrd. EUR für die MOCP herangezogen wird, legt Belgien einige Beispiele für Kernreaktoren vor, die in den Vereinigten Staaten aus technischen Gründen endgültig stillgelegt wurden (da dies in Europa bislang noch nicht vorgekommen ist) (68). Belgien zufolge zeigen diese Beispiele, dass der Zweijahreszeitraum der industriellen Realität entspricht, da ein Zeitraum von zwei Jahren nach Feststellung eines Problems, das die Schließung beider LTO-Anlagen erforderlich macht, in der Regel als angemessener Zeitpunkt angesehen werden kann, um die Fortsetzung von Reparaturen infrage zu stellen oder die endgültige Schließung zu erwägen. (126) Um die MOCP einsatzbereit zu machen, wird BE-NUC spätestens zum ersten Datum der Wiederaufnahme des Langzeitbetriebs entweder von seinen Gesellschaftern oder von einem externen Dritten eine Betriebskapitalfazilität (WCF) beschaffen. Die WCF dient der Finanzierung des Betriebskapitalbedarfs, der sich aus dem Betrieb der LTO-Anlagen ergibt. BE-NUC darf Mittel aus der WCF in Anspruch nehmen, wenn die Differenz zwischen den Mittelzuflüssen und Mittelabflüssen geringer ist als die in der Vergütungsvereinbarung festgelegten geschätzten Betriebskosten für den kommenden Ausgabenzeitraum. Der Betrag der WCF entspricht mindestens den geschätzten durchschnittlichen Betriebskosten für einen Zeitraum von drei Monaten. Die WCF dient als Überbrückung innerhalb des Jahres bis zur jährlichen MOCP und fungiert als revolvierende Kreditfazilität, die bei Inanspruchnahme der von Belgien bereitgestellten MOCP jährlich zurückgezahlt würde. (127) Die Bedingungen der WCF, die spätestens zum ersten Datum der Wiederaufnahme des Langzeitbetriebs zu marktüblichen Konditionen zu beschaffen ist, sind noch nicht bekannt. Belgien stellte jedoch präziser klar, dass der Zinssatz für die WCF nach derselben Methode festgelegt wird wie für die Gesellschafterdarlehen (siehe Erwägungsgrund 63). 3.3.1.3.4.   SDC-Darlehen (128) Zusätzlich zu der MOCP, die während des gesamten Zehnjahreszeitraums der Laufzeitverlängerung finanzielle Stabilität gewährleistet, wird die belgische Regierung BE-NUC und Luminus in den ersten drei Jahren des LTO-Projekts (Wiederanlaufphase) ein Darlehen zu denselben Bedingungen gewähren. Die Höhe der Darlehen richtet sich nach ihrem Anteil an den LTO-Anlagen und damit nach ihrem jeweiligen Anteil an den Schließungs- und Betriebskosten zum 1. Juli 2025. Wie von Belgien erwähnt, werden die SDC-Darlehen zur Sicherstellung der Liquidität bis 2028 gewährt, da die Betriebskosten aufgrund von LTO-Arbeiten nicht aus dem Cashflow finanziert werden können. (129) Die SDC-Darlehen, die zu einem festen Zinssatz gewährt werden und gemäß einem festgelegten Tilgungsplan zurückzuzahlen sind, bestehen aus zwei verschiedenen Fazilitäten (d. h. einer pro LTO-Anlage), die jeweils aus zwei Tranchen gebildet werden: a) Einer Tranche für die Schließungskosten der betreffenden Anlage, die BE-NUC und Luminus vom Datum der vorschriftsmäßigen Schließung bis zum Datum der Wiederinbetriebnahme der betreffenden Anlage entstanden sind: Diese Tranche dient zur Finanzierung und Begleichung der Kosten, die bis zum Datum der Wiederinbetriebnahme für die Instandhaltung der LTO-Anlagen erforderlich sind. Sollten die Kosten für die Schließungszeit höher ausfallen als erwartet, muss der Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung sicherstellen, dass die Tranche angepasst wird. b) Einer Tranche im Zusammenhang mit der Deckung der Betriebskosten und eines Teils der Investitionsausgaben, die bis zum Angleichungsstichtag am 31. Dezember 2028 in Bezug auf die betreffende Anlage anfallen: Diese Tranche ist zur Deckung von operativen Cashflow-Engpässen vor dem 31. Dezember 2028 zu verwenden. Weitere Verluste, die durch unvorhergesehene Ausfälle verursacht werden, sind jedoch durch die MOCP zu decken. (130) Die Vertragsbedingungen der SDC-Darlehen sind in Erwägungsgrund 96 des Einleitungsbeschlusses dargelegt und wurden nicht geändert. Die SDC-Darlehen sind zu einem Zinssatz von bis zu 6 % und pari passu mit den Renditen der Gesellschafter zu tilgen. Was die Methode zur Festlegung des Zinssatzes angeht, erklärt Belgien, dass die Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung sich darauf geeinigt hätten und der Höchstsatz von 6 % der Untergrenze der angestrebten IRR-Spanne von 6 % bis 8 % (unter Berücksichtigung der MPRA) entspreche. (131) Wie in Erwägungsgrund 97 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, sollen die SDC-Darlehen voraussichtlich in […] Tranchen von […] bis […] in Höhe von insgesamt [500-700] Mio. EUR in Anspruch genommen und in drei Tranchen von […] bis […] einschließlich der kapitalisierten Zinsen zurückgezahlt werden. Diese Berechnungen und Beträge werden in dem Finanzierungsmodell, das vom Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung im Laufe des Jahres 2025 vor dem Datum der Wiederaufnahme des Langzeitbetriebs genehmigt wird, auf Basis der Kosten für die Verlängerung des Betriebs gemäß den von der belgischen Atomaufsichtsbehörde festgelegten Anforderungen an die nukleare Sicherheit aktualisiert. Diese Kosten werden anhand der von den Auftragnehmern vorgelegten Angebote geschätzt. (132) Belgien bringt vor, dass die SDC-Darlehen den Gesellschaftern keinen unverhältnismäßigen Vorteil verschaffen würden: Die Risiken, dass die erwarteten Erträge nicht erzielt werden, werden proportional von den Gesellschaftern des Gemeinschaftsunternehmens und dem Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung getragen, da bei geringeren Gewinnen sowohl der IRR des LTO-Projekts als auch die SDC-Darlehen geringer ausfallen werden. Tatsächlich werden die SDC-Darlehen nur dann nicht (in voller Höhe) zurückgezahlt, wenn das LTO-Projekt nicht genügend Gewinne erzielt, um die Renditen der Investoren zu decken (69). Belgien argumentiert daher, dass die SDC-Darlehen für den Anbieter der Vergütungsvereinbarung keine zusätzlichen Risiken über die Risiken der Durchführung und Rentabilität des LTO-Projekts hinaus mit sich bringen würden, da die Fazilität nicht zur Finanzierung der Kapitalausgaben (sondern nur der amortisierten Kapitalkosten der LTO-Verlängerung während der Wiederanlaufphase) verwendet werde. 3.3.1.4.   Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung (133) Die Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung sieht vor, dass Electrabel für BE-NUC folgende Leistungen erbringen muss: a) „LTO-Dienstleistungen“: ab dem Abschlussdatum der Transaktion die Arbeiten und Dienstleistungen, die erforderlich sind, um die Betriebsdauer jeder LTO-Anlage um zehn Jahre zu verlängern. b) „Betriebs- und Instandhaltungsdienstleistungen“: ab dem Ende der ursprünglichen rechtlichen Laufzeit jeder LTO-Anlage die Dienstleistungen zum Betrieb und zur Instandhaltung der LTO-Anlagen, der gemeinsamen Systeme und der gemeinsamen Vermögenswerte, soweit diese im Zusammenhang mit den LTO-Anlagen genutzt werden (einschließlich Abfallentsorgungsdienste). (134) Bestimmte Dienstleistungen sind ausdrücklich von der Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung ausgenommen, darunter Dienstleistungen, Arbeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Stilllegung und dem Rückbau der LTO-Anlagen, für die weiterhin Electrabel zuständig ist (siehe Abschnitt 3.3.2.4.). (135) Gemäß Artikel 12.1 der Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung und vorbehaltlich bestimmter Anpassungen und Ausnahmen zahlt BE-NUC an Electrabel 89,807 % (entsprechend dem Anteil von Luminus von 10,193 % an den LTO-Anlagen) aller Kosten, die bei der Erbringung der LTO-Dienstleistungen und Betriebs- und Instandhaltungsdienstleistungen entstehen, zuzüglich der entsprechenden Marge, die sich wie folgt zusammensetzt: — [0-5] % für Versicherungskosten und Steuern — [0-5] % für Waren und Dienstleistungen, die von Mitgliedern der Engie-Gruppe geliefert und erbracht werden — [10-20] % für alle anderen Kosten. (136) Belgien erklärt, dass die Margenhöhen mit denen abgestimmt sind, die im Rahmen der LTO-Partnerschaftsvereinbarung mit Luminus (die selbst eine breite Palette von Dienstleistungen umfasst, unter anderem auch Betriebs- und Instandhaltungsdienstleistungen) gelten. Die ursprüngliche Vereinbarung über ähnliche Dienstleistungen für einen Dritten, Luminus, die am 26. Juni 2003 geschlossen und am 13. Dezember 2023 bestätigt wurde, ist ein relevanter Bezugspunkt für die Auffassung, dass die Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung die marktüblichen Kosten für den Betrieb von Kernkraftwerken widerspiegelt. Darüber hinaus argumentiert Belgien, dass die von Electrabel getragenen finanziellen Risiken höher seien als im Rahmen der Partnerschaftsvereinbarung mit Luminus, da gemäß der Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung die Marge von Electrabel im Fall von (nicht entschuldbaren) Kostenüberschreitungen (d. h. Kosten, die nicht in dem von Electrabel vorgeschlagenen und von den Parteien validierten Budget enthalten sind) und im Fall einer über ein Ziel hinausgehenden Nichtverfügbarkeit der Anlage geringer ausfalle. (137) Darüber hinaus macht Belgien geltend, dass die Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung bestimmte Kostenkontrollen vorsehe, darunter das Recht von BE-NUC, die Berechnung der Gebühren und die Erbringung der Dienstleistungen durch Electrabel zu prüfen und eine Benchmark-Überprüfung der von Electrabel für technische verbundene Dienstleistungen berechneten Preise zu verlangen. (138) Schließlich wird Electrabel als (alleiniger) Betreiber der LTO-Anlagen und Dienstleister für BE-NUC im Rahmen der Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung einen Anreiz zur Erreichung der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der LTO-Anlagen erhalten. Im Rahmen der Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung gilt insbesondere Folgendes: a) Electrabel ist zur Zahlung einer pauschalen Entschädigung verpflichtet, wenn die Verfügbarkeit der LTO-Anlagen während eines Vertragsjahres weniger als [90-100] % beträgt (ausgenommen LTO-Ausfälle, normale Ausfälle und entschuldbare Ereignisse). Infolge der Zahlung dieser pauschalen Entschädigung verringert sich die von Electrabel für das betreffende Vertragsjahr erzielte Marge in einer gleitenden Skala von [10-20] % auf [0-5] %. b) Im Falle von Kostenüberschreitungen hat Electrabel keinen Anspruch auf eine entsprechende Marge in Höhe der Kostenüberschreitung, mit Ausnahme von begründeten Kostenüberschreitungen. c) Im Falle von Kostenüberschreitungen während der Wiederanlaufphase werden Strafen auf die Marge von Electrabel erhoben (bis zu [50-60] % bei der Marge auf die Betriebs- und Instandhaltungsdienstleistungen und bis zu [70-80] % bei der Marge auf die LTO-Dienstleistungen). (139) Belgien kommt daher zu dem Schluss, dass die Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung auf die Deckung der entstandenen Kosten beschränkt ist und dass die finanziellen Bedingungen der Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung marktüblichen Bedingungen entsprechen. 3.3.1.5.   Vereinbarung über Energiemanagementdienstleistungen (EMSA) (140) Obwohl BE-NUC der technische Eigentümer von 89,807 % des von den LTO-Anlagen erzeugten Stroms sein wird (die restlichen 10,193 % befinden sich im Eigentum von Luminus), überträgt BE-NUC das Eigentum an diesem Strom auf den Energiemanager, der sie verkauft (70). Zu diesem Zweck wird BE-NUC eine EMSA mit einem Partner schließen, der den Strom von BE-NUC kauft und diese dann verkauft. (141) In der EMSA sind die wesentlichen Bedingungen und die Risikoverteilung geregelt. Sie enthält zudem eine detaillierte Beschreibung der BIS sowie der Rolle des Energieverkaufsmanagers („EMSA-Partner“) in diesem Zusammenhang innerhalb der festgelegten Parameter. Der im Rahmen der EMSA benannte EMSA-Partner ist Käufer und Eigentümer des Anteils von BE-NUC an des von den LTO-Anlagen erzeugten Stroms und unterliegt einer vorab festgelegten BIS. Die BIS kann von Zeit zu Zeit nach einem in der Vergütungsvereinbarung festgelegten Verfahren überprüft und geändert werden. Die belgische Regierung (BE-WATT) kann in ihrer Eigenschaft als Vertragspartnerin der Vergütungsvereinbarung die BIS in dem Umfang vorschreiben, in dem die in der Vergütungsvereinbarung festgelegten Bedingungen der BIS erfüllt sind. Der EMSA-Partner hat in dieser Angelegenheit eine beratende Funktion. (142) Um den erzeugten Strom wettbewerbsorientiert und transparent auf den Stromgroßhandelsmarkt zu bringen, haben Electrabel und der belgische Staat vereinbart, eine öffentliche Ausschreibung für diese Dienstleistungen durchzuführen, um Transparenz und Wettbewerb zu gewährleisten (siehe Abschnitt 3.3.1.5.1.). Für das Ausschreibungsverfahren gelten das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie alle zugehörigen erforderlichen Schutzbestimmungen. 3.3.1.5.1.   Ausschreibungsverfahren (143) Belgien bringt vor, dass das Ausschreibungsverfahren freiwillig gemäß dem belgischen Gesetz über die öffentlichen Aufträge vom 17. Juni 2016 und dem Königlichen Erlass vom 18. Juni 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen durchgeführt werde (71). (144) Der EMSA-Auftrag wird im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb (72) vergeben, was im Versorgungssektor ein Standardverfahren darstellt. Die Ausschreibung wurde auf den einschlägigen belgischen (73) und EU-Plattformen (74) veröffentlicht, sodass alle potenziellen Bewerber am Ausschreibungsverfahren teilnehmen können. (145) Angesichts der Bedeutung der ausgeschriebenen Dienstleistung und der Sensibilität aus wettbewerblicher Sicht hat Belgien zusätzliche Bestimmungen und Schutzmaßnahmen eingeführt, um sicherzustellen, dass die Ziele der EMSA erreicht und die erwarteten Dienstleistungen angemessen erbracht werden: a) Vor der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen wurde am 3. September 2024 (bis zum 2. Oktober 2024) ein Auskunftsersuchen zur EMSA eingeleitet, um von den Marktteilnehmern Meinungen zu mehreren Themen im Zusammenhang mit der EMSA einzuholen (75). Mit dem Auskunftsersuchen wurden zwei Hauptziele verfolgt: i) frühzeitige Ankündigung des bevorstehenden Ausschreibungsverfahrens, um interessierten Bewerbern ausreichend Zeit für die Vorbereitung ihrer Teilnahme zu geben (76) und für zusätzliche Transparenz zu sorgen; ii) die Ergebnisse des Auskunftsersuchens werden gegebenenfalls bei der Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen berücksichtigt. Dies unterstützt BE-NUC dabei, eine optimierte, markterprobte Ausschreibung zu erstellen, die Kriterien klarer zu formulieren und sicherzustellen, dass alle festgelegten Bedingungen und Kriterien nicht diskriminierend sind. Das Auskunftsersuchen ergab beispielsweise, dass keine separaten Ausschreibungen für jede LTO-Anlage durchgeführt werden sollten, sondern dass diese als Paket ausgeschrieben werden können. b) Am 11. Dezember 2024 wurde ein Aufruf zur Interessenbekundung veröffentlicht, in dem die interessierten Parteien aufgefordert wurden, bis zum 13. Januar 2025 ihr Interesse an der Teilnahme an der Ausschreibung zu bekunden. Auf Antrag mehrerer Parteien wurde die Einreichungsfrist bis zum 3. Februar 2025 verlängert, um einen hinreichenden Wettbewerb im Ausschreibungsverfahren zu gewährleisten. Anschließend werden interessierte Parteien aufgefordert, ihre Angebote auf der Grundlage der künftigen Vertragsunterlagen (einschließlich der geänderten Vergütungsstruktur, wie in Abbildung 3 erläutert) einzureichen. Belgien erklärt, dass die detaillierte Beschreibung der ausgeschriebenen Dienstleistungen es dem Land ermögliche, ein einziges Vergabekriterium auf der Grundlage des Preises festzulegen. Da der Auftrag im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens vergeben wird, kann der öffentliche Auftraggeber nach Einreichung der Angebote durch die Bewerber auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (einschließlich des Entwurfs des EMSA-Vertrags und aller Begleitdokumente) die Bewerber auffordern, ein besseres Angebot einzureichen, um das wettbewerbsfähigste Ergebnis zu erzielen. (146) Darüber hinaus trägt Belgien vor, dass die Ausschreibung eine Reihe von Auswahlkriterien enthalte, mit denen sichergestellt werde, dass alle Bieter die Voraussetzungen hinsichtlich der Professionalität und der für eine ordnungsgemäße Ausführung der EMSA erforderlichen Infrastruktur erfüllten. Diese Qualifikationskriterien sind jedoch so weit wie möglich begrenzt und beziehen sich jeweils auf eine notwendige Anforderung für die beabsichtigten Dienstleistungen, um einen größtmöglichen Wettbewerb während der Ausschreibung zu gewährleisten. (147) Im Vergleich zu den Informationen, die der Kommission zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses zur Verfügung standen, legte Belgien weitere Einzelheiten zu den Qualifikationskriterien vor. Der Bieter (oder, für die ersten vier unten beschriebenen Kriterien, unter Rückgriff auf die Kapazitäten einer anderen Stelle) muss: a) mindestens zwei Referenzen über Erfahrungen (mit mindestens einjähriger Tätigkeit) im Energiemanagement eines Portfolios von thermischen oder nuklearen Erzeugungsanlagen mit einer Gesamtleistung von mindestens 1 000 MW (d. h. unter Berücksichtigung aller Referenzen) vorweisen, die sich in Ländern der Europäischen Union, im Vereinigten Königreich oder in den EFTA-Ländern befinden (77), b) mindestens zwei Referenzen im Energiemanagement (mindestens ein Betriebsjahr) von Anlagen zur thermischen oder nuklearen Erzeugung vorweisen. Jede Referenz bezieht sich auf eine Anlage mit einer Leistung von mindestens 350 MW, die sich in Ländern der Europäischen Union, im Vereinigten Königreich oder in den EFTA-Ländern befinden muss (78), c) mindestens eine Referenz im Bereich Energiemanagement (mit mindestens einjähriger Betriebsdauer) für einen Dritten mit einer Erzeugungskapazität von mindestens 350 MW für eine Produktionsanlage in Ländern der Europäischen Union, im Vereinigten Königreich oder in den EFTA-Ländern vorweisen (79), d) im Rahmen einer Bonitätsbewertung als „Investment Grade“ eingestuft worden sein, was bedeutet, dass er von einer der folgenden Ratingagenturen (oder einer gleichwertigen Agentur) eine der folgenden Bonitätsbewertungen erhalten hat: i) Fitch: mindestens BBB-, ii) S&P: mindestens BBB-, iii) Moody’s: mindestens Baa3 (80), und e) bei mindestens einem in Belgien tätigen nominierten Strommarktbetreiber („Nemo“) aktives Mitglied für den Stromhandel sein (81). (148) Während der Laufzeit des EMSA-Vertrags gelten unter anderem folgende Bedingungen für den EMSA-Partner: a) Er muss einen Vertrag über einen Bilanzkreisverantwortlichen in Belgien mit Elia geschlossen haben. b) Er muss über eine Bonitätsbewertung verfügen, die als „Investment Grade“ eingestuft ist, was bedeutet, dass er von einer der folgenden Ratingagenturen (oder einer gleichwertigen Agentur) eine der folgenden Bonitätsbewertungen erhalten hat: i) Fitch: mindestens BBB-, ii) S&P: mindestens BBB-, iii) Moody’s: mindestens Baa3. c) Er muss aktives Mitglieds in mindestens einem in Belgien tätigen Nemo im Bereich des Stromhandels sein. (149) In Bezug auf den Zeitplan der Ausschreibung erklärt Belgien, dass es bestrebt sei, die Ausschreibung rechtzeitig, spätestens jedoch bis zum 15. Mai 2025 abzuschließen, damit der EMSA-Partner genügend Zeit hätte, die erforderlichen Vorbereitungen vor der Wiederinbetriebnahme der LTO-Anlagen zu treffen. (150) Die ausgeschriebenen Dienstleistungen umfassen in Bezug auf die Kraftwerksanlagen unter anderem i) „Repräsentationsdienstleistungen bei Termingeschäften und realisierten Kraftwerksanlagen“, ii) „Dienstleistungen zur Optimierung und zum Betrieb von Day-Ahead- (DA) und Intraday- (ID) Handelsgeschäften“, iii) Dienstleistungen im Zusammenhang mit marktregulatorischen Verpflichtungen, iv) Vertragsdienstleistungen im Zusammenhang mit belgischen ÜNB und v) Handel, Marktzugang und Marktanalyse. Aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit der verschiedenen aufgeführten Aufgaben und der gängigen Marktpraxis, diese Dienstleistungen in einem einzigen kommerziellen Vertrag zusammenzufassen, um die betriebliche Effizienz zu gewährleisten, werden diese Dienstleistungen in einer einzigen EMSA-Dienstleistungsdefinition zusammengefasst. 3.3.1.5.2.   Verkauf des LTO-Stroms und Vergütung des EMSA-Partners (151) Belgien hat klargestellt, dass der EMSA-Partner nicht als Vertreter oder im Namen von BE-NUC handelt, sondern den gekauften Strom verkauft, da er dessen Eigentümer ist. Darüber hinaus erhält der EMSA-Partner im geänderten CfD-Modell die Entscheidungsbefugnis über wirtschaftsbedingte Modulationen, um Anreize für eine effiziente Nutzung der begrenzten Modulationsmöglichkeiten zu schaffen und besser auf Marktsignale reagieren zu können (siehe E

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.