Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2370 der Kommission vom 21. Februar 2025 über die staatliche Beihilfemaßnahme SA.106107 (2024/N), die Belgien für die Verlängerung der Laufzeit von zwei Kernreaktoren (Doel 4 und Tihange 3) durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1070)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2370. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n der Regel auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt verkauft, wo er mit Strom aus allen anderen Energiequellen, auch aus anderen Mitgliedstaaten, in Wettbewerb tritt. Darüber hinaus ist der belgische Strommarkt in der Core-Kapazitätsberechnungsregion stark vernetzt. (375) Daher weist die Kommission erneut auf ihren Standpunkt hin, dass der den Begünstigten im Rahmen des LTO-Projekts gewährte Vorteil den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen droht. 8.1.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (376) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Komponenten 1, 2 und 3 der angemeldeten Maßnahme (zusammen das LTO-Projekt) als unterschiedliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer einzigen staatlichen Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 8.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (377) Wie die Kommission in Erwägungsgrund 224 des Einleitungsbeschlusses festgestellt hat, wurde die Maßnahme am 21. Juni 2024 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet und bislang nicht durchgeführt. Belgien hat bestätigt, dass außer den vorbereitenden Arbeiten, die Teil der Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen der JDA++ sind, vor Abschluss des Rechtsgeschäfts keine tatsächlichen Arbeiten durchgeführt werden. Der Abschluss des Rechtsgeschäft und die Durchführung der Maßnahme werden von der Genehmigung der Maßnahme durch die Kommission abhängig gemacht, da die Genehmigung der staatlichen Beihilfe eine Voraussetzung für die Anwendung der Durchführungsvereinbarung ist. (378) Daher sind die belgischen Behörden der Anmeldepflicht und dem Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen. 8.3.   Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt (379) Da festgestellt wurde, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe beinhaltet, hat die Kommission weiter geprüft, ob sie als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann. 8.3.1.   Rechtsgrundlage der Prüfung (380) Die Kommission hat die angemeldete Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV geprüft, wonach die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“ für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären kann. 8.3.2.   Positive Voraussetzung: Entwicklung eines Wirtschaftszweigs 8.3.2.1.   Beitrag zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs (381) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Daher muss eine Beihilfe, um nach dieser Bestimmung des AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden, zur Entwicklung eines gewissen Wirtschaftszweigs beitragen (132). (382) Staatliche Maßnahmen können erforderlich sein, um die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zu erleichtern oder zu fördern, die sich ohne die Beihilfe nicht oder nicht im gleichen Tempo oder unter den gleichen Bedingungen entwickeln würden. (383) Belgien trägt vor, dass alle drei Komponenten der Maßnahme die wichtigsten Risikofaktoren verringern, die sich bei Investitionen in Anlagen zur Stromerzeugung aus Kernkraft ergeben. Wie in Abschnitt 3.1. dieses Beschlusses und in Abschnitt 2.3. des Einleitungsbeschlusses erläutert, ziele die zur Genehmigung angemeldete Maßnahme darauf ab, Investitionen in zwei bestehende Kernreaktoren zu ermöglichen, um deren Betrieb für einen verlängerten Zeitraum von zehn Jahren sicherzustellen (insbesondere durch die Komponente 1 der Maßnahme, siehe Abschnitt 3.3.1.), wodurch ein Beitrag zur Versorgungssicherheit in Belgien geleistet und die Finanzierung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente langfristig gesichert werden soll (insbesondere durch die Komponente 2 der Maßnahme, siehe Abschnitt 3.3.2.). Ferner bringt Belgien vor, dass die rechtlichen Absicherungen (durch die Komponente 3 der Maßnahme, siehe Abschnitt 3.3.3.) erforderlich seien, um das LTO-Projekt voranzubringen, indem bestimmte Risiken reduziert werden, die als außerhalb der Kontrolle des Investors liegend gelten. (384) Die Kommission weist darauf hin, dass der Gerichtshof die Entwicklung neuer Kernkraftkapazitäten als Entwicklung eines Wirtschaftszweigs im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (133) anerkannt und festgestellt hat, dass Artikel 107 AEUV auf Investitionen in die Stromerzeugung aus Kernenergie angewendet werden kann (134). Da das LTO-Projekt zur Entwicklung der Stromerzeugung aus Kernenergie in Belgien beiträgt, trägt es zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs in Belgien bei. (385) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme die Entwicklung eines gewissen Wirtschaftszweigs gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fördert. 8.3.2.2.   Anreizeffekt (386) Bei staatlichen Beihilfen kann nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen Wirtschaftszweig fördern, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt ist gegeben, wenn die Beihilfe den Empfänger veranlasst, sein Verhalten zugunsten der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs, der mit der Beihilfe gefördert wird, zu verändern und wenn diese Verhaltensänderung ohne die Beihilfe nicht eintreten würde. (387) Wie in den Erwägungsgründen 5 und 6 des Einleitungsbeschlusses und in den Erwägungsgründen 19 und 23 des vorliegenden Beschlusses erläutert, hat Belgien klargestellt, dass Engie ohne die Beihilfe nicht die erforderlichen Anreize hätte, weiterhin in die Entwicklung von Kapazitäten zur Stromerzeugung aus Kernenergie zu investieren, zumal Belgien vor der Entscheidung der belgischen Regierung über das LTO-Projekt im März 2022 einen vollständigen Ausstieg aus der Kernenergie geplant hatte (siehe Abschnitt 2.2.). Darüber hinaus erklärte Belgien, dass bei Investitionen in Ressourcen zur Energieerzeugung im Allgemeinen und in die Stromerzeugung aus Kernenergie im Besonderen schwerwiegende Fälle von Marktversagen vorliegen (siehe Abschnitt 3.1.). Investitionen in die Kernenergie ohne staatliche Unterstützung dürften aufgrund der unsicheren Entwicklungen auf dem Strommarkt kaum rentabel sein, insbesondere im Falle einer auf zehn Jahre beschränkten Laufzeitverlängerung. (388) Wie in Erwägungsgrund 19 dieses Beschlusses und in Erwägungsgrund 5 des Einleitungsbeschlusses erläutert, hatte Engie bereits seine Pläne zum Ausstieg aus dem Kernenergiesektor in Belgien bekannt gegeben und seine Kommunikation und Strategie entsprechend angepasst. In seiner Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Konsultation im Zusammenhang mit dem Einleitungsbeschluss bestätigte Engie, dass es keinen Zweifel daran gebe, dass Electrabel den Betrieb der LTO-Anlagen ohne das LTO-Projekt, einschließlich der drei Komponenten, nicht fortgesetzt hätte (siehe Abschnitt 5.1.2.). (389) Belgien führt ferner aus, dass es sich bei den Entwicklungsmaßnahmen, die infolge des Abschlusses der JDA++ vor dem Abschluss des Rechtsgeschäfts durchgeführt werden, lediglich um vorbereitende Arbeiten und Durchführbarkeitsstudien handele und dass vor dem förmlichen Abschluss des Rechtsgeschäfts keine tatsächlichen Arbeiten durchgeführt werden (siehe Abschnitt 3.3.1.1.). (390) Die Kommission ist der Auffassung, dass alle Komponenten der Maßnahme das gleiche spezifische Ziel haben und alle erforderlich sind, um das LTO-Projekt voranzubringen. a) Die finanziellen Unterstützungsmechanismen im Rahmen der Komponente 1 der angemeldeten Maßnahme sind erforderlich, um das Risiko des LTO-Projekts zu verringern und seine Investitionskosten einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken, insbesondere da der Betreiber der kerntechnischen Anlagen nach der derzeitigen Rechtsgrundlage seine Tätigkeiten im kerntechnischen Bereich nach der zehnjährigen Laufzeitverlängerung wieder einstellen muss, was zu einer noch größeren Unsicherheit in Bezug auf die Einnahmen aus der Kernenergie führt. b) Das Abfallabkommen im Rahmen der Komponente 2 der Maßnahme und die Vereinbarung über die rechtlichen Absicherungen im Falle einer Änderung der Rechtsvorschriften für die Stromerzeugung aus Kernenergie (Komponente 3) wurden von Engie und Electrabel ebenfalls eingefordert, bevor sie ihre Beteiligung am LTO-Projekt und den Wiedereinstieg in die Kernenergie in Belgien in Betracht zogen. (391) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme einen Anreizeffekt hat, da sie die Begünstigten dazu veranlasst, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, die sie ohne die Beihilfe nicht ausüben würden. 8.3.2.3.   Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts (392) Wie im Einleitungsbeschluss erläutert, hat der Gerichtshof in der Rechtssache Hinkley Point C (135) entschieden, dass „eine staatliche Beihilfe, die gegen Bestimmungen oder die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts verstößt, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann“. Speziell für die Kernenergie hat der Gerichtshof klargestellt, „dass eine staatliche Beihilfe für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Kernenergiesektor, deren Prüfung ergibt, dass sie gegen Unionsvorschriften im Bereich der Umwelt verstößt, nicht … für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, da diese Bestimmung auf staatliche Beihilfen im Kernenergiesektor, für den der Euratom-Vertrag gilt, anwendbar ist“. (393) Ferner betonte der Gerichtshof, dass Sekundärrecht wie die Richtlinie 2011/92/EU, nach der bestimmte Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, auf Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren anwendbar ist. (394) Der Gerichtshof stellte ferner klar, dass Investitionen in die Kernenergie nicht durch Artikel 194 AEUV über die Energiepolitik der Union ausgeschlossen sind (136). Nach der Rechtsprechung (137) zeigt sich, dass die Ziele und Grundsätze des Umweltrechts der Union und die Ziele des Euratom-Vertrags nicht im Widerspruch zueinander stehen, da die Entscheidung, die Kernenergie in ihren Energiemix einzubeziehen, nach AEUV Sache der Mitgliedstaaten ist. Folglich stehen der Grundsatz des Umweltschutzes, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Nachhaltigkeit nicht unter allen Umständen dem entgegen, dass staatliche Beihilfen für den Bau oder den Betrieb eines Kernkraftwerks gewährt werden. (395) Daher führt der Umstand, dass die Maßnahme die Kernenergie betrifft, nicht dazu, dass sie mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Belgien hat sich für die Kernenergie entschieden, um den Bedenken hinsichtlich der Versorgungssicherheit Rechnung zu tragen und einen Beitrag zur Dekarbonisierung seines Energiemixes zu leisten (siehe Abschnitte 2.3. und 2.4.). (396) Wie in Erwägungsgrund 240 des Einleitungsbeschlusses und in Erwägungsgrund 222 dieses Beschlusses dargelegt, gab Belgien an, dass der Entwicklung des LTO-Projekts eine umfassende und offene Umweltverträglichkeitsprüfung vorausgegangen sei, die im Einklang mit den Anforderungen des Sekundärrechts der EU durchgeführt worden sei (138). In einer Erwiderung auf eine diesbezügliche Stellungnahme eines Dritten (siehe Erwägungsgrund 348) wiederholte Belgien, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung des LTO-Projekts auf Initiative des belgischen FÖD Wirtschaft durchgeführt worden und diese in voller Übereinstimmung mit den belgischen Rechtsvorschriften und dem Übereinkommen von Aarhus erfolgt sei (siehe Erwägungsgrund 356). Der Kommission liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das LTO-Projekt gegen Bestimmungen des EU-Umweltrechts verstößt. (397) Das LTO-Projekt wurde der Kommission mitgeteilt, und die belgischen Behörden meldeten es gemäß Artikel 41 des Euratom-Vertrags an. (398) Es ist nicht ausgeschlossen, dass Electrabel Bauarbeiten durchführen muss, um die LTO-Anlagen mit den von der Sicherheitsbehörde auferlegten Anforderungen in Einklang zu bringen. Nach der Rechtsprechung ist die Kommission „bei der Anwendung des Verfahrens auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entsprechend dem Sinn und Zweck des Vertrags [verpflichtet,] den Zusammenhang zwischen den Regelungen über die staatlichen Beihilfen und besonderen anderen als die staatlichen Beihilfen betreffenden Vorschriften zu beachten, und somit die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit den besonderen Vorschriften zu beurteilen … Eine solche Pflicht trifft die Kommission jedoch ausschließlich dann, wenn es sich um Modalitäten einer Beihilfe handelt, die derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sind, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können … Kann hingegen die fragliche Modalität vom Gegenstand der Beihilfe losgelöst werden, ist die Kommission nicht verpflichtet, diese im Rahmen des nach Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens auf ihre Vereinbarkeit mit anderen als die staatliche Beihilfen betreffenden Vorschriften zu prüfen“ (139). Das Gericht hat in seinem Urteil über staatliche Beihilfen für das Kernkraftwerk Paks II bestätigt, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, alle Modalitäten der Beihilfe oder alle mit der Beihilfe zusammenhängenden Umstände, auch wenn sie keine untrennbare Verbindung mit der Beihilfe aufweisen, dahin zu prüfen, ob sie im Einklang mit dem Unionsrecht stehen (140). In der entsprechenden Rechtssache stellte das Gericht ferner fest, dass „[d]ie Durchführung eines Vergabeverfahrens und die eventuelle Beauftragung eines anderen Unternehmens mit dem Bau der Reaktoren … weder am Zweck der Beihilfe, … noch am Empfänger der Beihilfe … etwas ändern [würden]“ (141). (399) Wie in Erwägungsgrund 243 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, ist die Kommission der Auffassung, dass eine mögliche Nichteinhaltung der Richtlinie 2014/25/EU Auswirkungen auf die Vereinbarkeitsprüfung der angemeldeten Maßnahme haben könnte, wenn die Maßnahme zu zusätzlichen unverhältnismäßigen Verfälschungen des Wettbewerbs und Beeinträchtigungen des Handels auf dem Strommarkt (Markt, auf dem die Begünstigten tätig sind) führen würde. Die Kommission stellt fest, dass die Richtlinie 2014/25/EU hinsichtlich der Direktvergabe von Aufträgen für (potenzielle) Bauarbeiten für die LTO-Anlagen an bestimmte Unternehmen von Bedeutung ist. (400) Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass, selbst wenn Electrabel alle oder einen Teil der (potenziellen) Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem LTO-Projekt, die den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegen könnten, als Unterauftrag vergeben hätte, zwischen den Aspekten der Beihilfe und der Vergabe öffentlicher Aufträge keine „untrennbare Verbindung“ besteht, da sie getrennt bewertet werden können. Die angemeldete Maßnahme unterstützt die Laufzeitverlängerung der beiden Kernreaktoren, unabhängig davon, wie die künftigen Auftragnehmer ausgewählt werden. Die Durchführung der angemeldeten Beihilfe hängt auch nicht von der genauen Anwendung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge ab. Der Betrieb der LTO-Anlagen und die Bedingungen für die Vermarktung des Stroms sind daher von den Aspekten der Vergabe öffentlicher Aufträge für die Instandsetzungsarbeiten an den Kernreaktoren zu trennen. Die Kommission kann die Maßnahme daher prüfen, ohne die Aspekte der Vergabe öffentlicher Aufträge für die Instandsetzungsarbeiten zu bewerten, da diese Aspekte weder mit den durch die Beihilfe geförderten Wirtschaftszweigen noch mit ihren Modalitäten untrennbar verbunden sind. (401) Hinsichtlich der EMSA bringt Belgien vor, dass eine öffentliche Ausschreibung für die Auswahl des EMSA-Partners im Gange sei und das Ausschreibungsverfahren mit den Vorschriften des belgischen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Einklang stehe (siehe Abschnitt 3.3.1.5.1.). Die belgische Regierung handele als Auftraggeber im Namen und im Auftrag von BE-NUC (da BE-NUC bislang nicht voll betriebsbereit sei), aber BE-NUC werde den EMSA-Vertrag selbst abschließen. Angesichts der Tätigkeit von BE-NUC sei beschlossen worden, die Vorschriften für die Versorgungssektoren anzuwenden. Der Auftraggeber werde geeignete Parteien auswählen und sie auffordern, ein Angebot auf der Grundlage des vom Auftraggeber vorgeschlagenen Entwurfs der EMSA abzugeben; anschließend könnten Verhandlungen und Angebote folgen. Die Kommission kann daher zu dem Schluss gelangen, dass die einschlägigen belgischen und EU-Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Ausschreibung der EMSA eingehalten werden. (402) Belgien bestätigte, dass die belgischen Behörden und Engie die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen des Ausschreibungsverfahren der EMSA (siehe Erwägungsgrund 143) und die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Allgemeinen (siehe Erwägungsgrund 356) eingehalten haben. Aus den in den Erwägungsgründen 398 bis 401 genannten Gründen hat die Kommission keine Anhaltspunkte dafür, dass das LTO-Projekt gegen Bestimmungen des Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge verstößt. (403) Wie in Erwägungsgrund 245 des Einleitungsbeschlusses und in Abschnitt 3.3.2.1. dieses Beschlusses in Bezug auf die Übertragung der Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen dargelegt, steht die Vereinbarung im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2011/70/Euratom. Nach dem Euratom-Vertrag und dem einschlägigen Sekundärrecht sind gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/70/Euratom festgelegten Grundsatz in erster Linie die Betreiber kerntechnischer Anlagen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie für deren Finanzierung verantwortlich. Letztlich liegt die Verantwortung für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie für die Sicherstellung angemessener finanzieller Mittel für diese Entsorgung jedoch beim Staat. Die belgischen Behörden haben nachgewiesen, dass die Maßnahme darauf abzielt, die Finanzierung der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle als Voraussetzung für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung dieser Materialien sicherzustellen. Daher liegen der Kommission keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Abfallabkommen im Rahmen des LTO-Projekts gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2011/70/Euratom verstößt. (404) Da das LTO-Projekt in Form eines zweiseitigen CfD gefördert wird, ist die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 19d Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 (142) in der durch die Verordnung (EU) 2024/1747 geänderten Fassung (im Folgenden „Elektrizitätsverordnung“) festgelegten Grundsätze ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 16. Juli 2024 für alle zweiseitigen CfD gelten. Dies gilt auch für Fälle, in denen ein Mitgliedstaat, ohne nach der Elektrizitätsverordnung dazu verpflichtet zu sein, beschließt, einen zweiseitigen CfD für Investitionen einzuführen, um die Laufzeit bestehender Anlagen zu verlängern, wie im Falle des LTO-Projekts. In diesem Zusammenhang haben die belgischen Behörden einige Änderungen an der Gestaltung des CfD vorgenommen, um die Entscheidungen über Modulationen zu verbessern, indem sie die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die wirtschaftsbedingten Modulationen dem EMSA-Partner übertragen haben, wie in Abschnitt 3.3.1.5.2. dargelegt. Darüber hinaus intensivierte Belgien den Mechanismus für die Gewinn- und Verlustverteilung (aktualisierte MPRA), um die finanzielle Unterstützung stärker an Änderungen der Marktpreise auszurichten (siehe Erwägungsgrund 107). Die Kommission stellt fest, dass die Kraftwerke im Vergleich zur Liquidität des Intraday-Markts und des Regelenergiemarkts in Belgien relativ groß sind, dass die betreffenden Kraftwerke auf alte Nukleartechnologie mit begrenzter Flexibilität angewiesen sind, dass die Kraftwerke besonders hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen und dass die Verlängerung und Einführung wirtschaftsbedingter Modulationen das Risiko von Abschaltungen erhöhen (siehe Abschnitt 2.1.). Zugleich stellt die Kommission fest, dass die belgischen Intraday-Märkte und Regelenergiemärkte zwar zunehmend in die benachbarten Märkte integriert sind, aber im Vergleich zur Größe der beiden Kraftwerke nach wie vor relativ klein sind. Vor diesem Hintergrund nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die belgischen Behörden einige Änderungen am CfD-Modell vorgenommen haben, um ihn besser an die Ziele von Artikel 19d Absatz 2 der Elektrizitätsverordnung anzupassen, indem sichergestellt wird, dass die LTO-Anlagen unter Berücksichtigung von Marktsignalen moduliert werden, insbesondere auch durch die Sicherstellung eines effizienten Produktions- und Instandhaltungsplans, soweit dies technisch möglich ist. (405) Wie in Erwägungsgrund 247 des Einleitungsbeschlusses und in Erwägungsgrund 110 des vorliegenden Beschlusses dargelegt, trägt Belgien vor, dass alle Erlöse aus dem zweiseitigen CfD in den allgemeinen Staatshaushalt fließen (vorbehaltlich einer getrennten Buchführung) und in erster Linie zur Finanzierung der Zahlungen des Vertragspartners der Vergütungsvereinbarung für die LTO-Anlagen verwendet werden. Wenn die Erlöse aus dem CfD die Beträge übersteigen, die zur Finanzierung der Kosten des CfD für die LTO-Anlagen erforderlich sind, könnten sie zur Finanzierung der Kosten eines anderen CfD verwendet werden. Belgien sichert zu, dass die Verteilung der verbleibenden Erlöse aus dem CfD, sofern sie für die Verteilung an Unternehmen verwendet werden, gemäß Artikel 19d Absatz 2 Buchstaben d und e der Elektrizitätsverordnung erfolgen werde. Belgien wird die Kommission im Voraus unterrichten, falls Erlöse aus dem CfD an Unternehmen verteilt werden, und gegebenenfalls eine solche Maßnahme anmelden (siehe Erwägungsgrund 110). Die Kommission ist der Auffassung, dass Belgien mit dieser Verpflichtung ausreichende Gewähr für die Einhaltung der in Artikel 19d Absatz 2 Buchstaben d und e der Elektrizitätsverordnung niedergelegten Grundsätze gegeben hat. Belgien bestätigte ferner, dass das CfD-Modell im Einklang mit Artikel 19d Absatz 2 Buchstabe f der Elektrizitätsverordnung Klauseln über Vertragsstrafen für den Fall einer unzulässigen einseitigen vorzeitigen Beendigung des Vertrags vorsehe (siehe Erwägungsgrund 110). (406) Wie auch in Erwägungsgrund 248 des Einleitungsbeschlusses in Bezug auf die Vereinbarkeit des Gemeinschaftsunternehmens mit der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (143) dargelegt, geht aus den Stellungnahmen des belgischen Staates und von Engie hervor, dass das geplante Gemeinschaftsunternehmen nicht als ein alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllendes Unternehmen im Sinne von Artikel 3 dieser Verordnung angesehen werden kann. Daraus folgt, dass die Maßnahme nicht bei der Europäischen Kommission zur Prüfung der Einhaltung der genannten Verordnung angemeldet werden muss. (407) Wie in Erwägungsgrund 249 des Einleitungsbeschlusses und Abschnitt 3.6. des vorliegenden Beschlusses dargelegt, erläuterten die belgischen Behörden in Bezug auf die Finanzierung der Maßnahme, dass die Kosten im Zusammenhang mit dem LTO-Projekt soweit erforderlich aus dem Staatshaushalt gedeckt werden. Gewinne aus dem Projekt würden auch in den Staatshaushalt fließen. Da keine Mittel an den Zweck der Maßnahme gebunden werden, stellt sie keinen Verstoß gegen Artikel 30 bzw. Artikel 110 AEUV dar. (408) Aus den dargelegten Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Maßnahme als solche nicht gegen einschlägige Bestimmungen des EU-Rechts verstößt. 8.3.2.4.   Schlussfolgerung (409) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Projekt die erste (positive) Voraussetzung der Vereinbarkeitsprüfung erfüllt (d. h., dass die Beihilfe die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs fördert). 8.3.3.   Negative Vorauss

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.