Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2370 der Kommission vom 21. Februar 2025 über die staatliche Beihilfemaßnahme SA.106107 (2024/N), die Belgien für die Verlängerung der Laufzeit von zwei Kernreaktoren (Doel 4 und Tihange 3) durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1070)

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Quellenkennung: 32025D2370. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n, die möglicherweise keine staatlichen Beihilfen erfordern, bevor umfangreiche staatliche Beihilfen für Kernkraftwerke gebunden werden. Dieser Dritte forderte auch eine Bewertung des künftigen Bedarfs an Grundlaststrom. (343) Ein Dritter widersprach hingegen den vorstehenden Argumenten und führte aus, dass die Kernenergie eine wichtige Rolle für die Erreichung der Klimaziele und die Versorgungssicherheit der EU spiele. Dieser Dritte forderte die Kommission auf, die Komplexität von Investitionen im Nuklearbereich zu berücksichtigen und den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Auswahl geeigneter Beihilfemaßnahmen zur Förderung von Investitionen im Nuklearbereich einzuräumen. 6.2.3.2.   Fehlendes Ausschreibungsverfahren und Verkauf von Strom aus Kernenergie (344) Ein Dritter äußerte Bedauern darüber, dass der vorgeschlagene Vertrag zwischen dem belgischen Staat, Engie und Electrabel über die Verlängerung der Laufzeit von Doel 4 und Tihange 3 ohne Ausschreibung ausgehandelt worden sei. Nach Ansicht dieses Konsultationsteilnehmers hätte eine Kombination aus einem Portfolio groß angelegter erneuerbarer Energien und Batteriespeichern ein ähnliches Stromerzeugungsprofil wie die Kernenergie bieten können. (345) In Bezug auf den Verkauf von Kernenergie im Rahmen des aktuellen Abkommens erklärte ein anderer Konsultationsteilnehmer, dass Energiemanagementdienstleistungen von einer unabhängigen Partei erbracht werden sollten, falls im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens kein erfolgreicher Bieter gefunden werden könne. 6.2.4.   Sonstige Stellungnahmen Dritter (346) Ein Dritter machte geltend, dass die Nutzung von Kernenergie zur Stromerzeugung gegen das Verursacherprinzip und das Vorsorgeprinzip gemäß Artikel 191 AEUV verstoße. (347) Mehrere Dritte äußerten Bedenken in Bezug auf Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Nukleartechnologie. a) Eine Partei vertrat die Auffassung, dass schwere Unfälle in Kernkraftwerken nicht ausgeschlossen werden können, was sich auch auf andere Mitgliedstaaten auswirken würde. b) Dieser Dritte vertrat ganz allgemein die Auffassung, dass die Gefahr von Kernkraftwerken in bewaffneten Konflikten in jüngster Zeit deutlich geworden sei, da zivile nukleare Infrastrukturen grundsätzlich nicht dafür ausgelegt seien, den direkten und indirekten Auswirkungen von Kriegsereignissen standzuhalten. Als solche können Kernkraftwerke zu potenziellen Zielen werden, deren Zerstörung eine radioaktive Kontamination verursachen könnte, welche nicht nur ein enormes Sicherheitsrisiko darstelle, sondern auch die Stromversorgung eines Landes destabilisieren könne. c) Eine andere Partei brachte vor, dass jede Verlängerung der Lebenszeit eines Kernkraftwerks trotz etwaiger Modernisierungen und Sicherheitsverbesserungen ein erhöhtes Risiko negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit der im Laufe der Zeit abnehmenden Qualität und Zuverlässigkeit der Komponenten solcher Kernreaktoren mit sich bringe. Nach Angaben dieses Dritten führe die Alterung dazu, dass stark verschmutzte Reaktorbestandteile anfällig für Fehlfunktionen seien und Betriebsstörungen zunehmen. d) Ein Dritter wies darauf hin, dass die Verfügbarkeit von Uran und Thorium nach wie vor begrenzt sei und dass die EU-Mitgliedstaaten zu fast 100 % von Uranerzimporten abhängig seien. Dieser Dritte tritt der Idee eines „Brennstoffkreislaufs“ entgegen und argumentiert, dass die Wiederaufbereitung abgebrannter Brennelemente nicht so oft wie möglich wiederholt werden könne. Außerdem weist er darauf hin, dass die Wiederaufbereitung erhebliche Risiken für die Sicherheit, Gesundheit, Umwelt und Proliferation mit sich bringe. (348) Ein Dritter äußerte Bedenken hinsichtlich der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Insbesondere brachte er vor, dass wichtige Fragen hinsichtlich notwendiger sicherheitstechnischer Verbesserungen und des Alterungsmanagements in der öffentlichen Konsultation nicht berücksichtigt worden seien. Der Dritte führte aus, dass er eine ausführliche Stellungnahme zu dieser Angelegenheit eingereicht habe, die jedoch nicht berücksichtigt worden sei. (349) Schließlich wies ein Dritter darauf hin, dass Belgien zwar als eines der Argumente für die Durchführung des LTO-Projekts die Verringerung der Abhängigkeit von russischen Erdgaslieferungen angeführt habe, die europäische Nuklearindustrie jedoch nach wie vor stark von russischen Kernbrennstoffen abhängig sei, da Russland sowohl bei der Erzeugung als auch bei der Wiederaufbereitung von Uran eine Schlüsselrolle einnehme. Diesem Konsultationsteilnehmer zufolge wäre es einfacher, alternative Erdgasquellen zu finden, als Russland aus seiner derzeitigen Rolle in der europäischen Nuklearindustrie zu verdrängen. 7.   ERWIDERUNG BELGIENS AUF DIE STELLUNGNAHMEN DER DRITTEN (350) Am 30. Oktober 2024 übermittelten die belgischen Behörden ihre Erwiderung auf die Stellungnahmen der Dritten. (351) Der belgische Staat begrüßte grundsätzlich die geäußerten Standpunkte, vertrat jedoch die Auffassung, dass mehrere der vorgebrachten Punkte rein politischer Natur und vage seien oder auf einem falschen Verständnis des LTO-Projekts beruhen. (352) Darüber hinaus erklärte Belgien, dass die meisten der angesprochenen Themen bereits in seinen früheren Stellungnahmen und seiner Erwiderung auf den Einleitungsbeschluss behandelt worden seien. Auf die Hauptargumente, die von Belgien als Erwiderung auf die Bedenken der Dritten vorgebracht wurden, wird im Folgenden eingegangen. Dabei werden insbesondere die Erwiderungen auf die Stellungnahmen berücksichtigt, die für die Bewertung der staatlichen Beihilfe unmittelbar relevant sind. (353) Auf die Kritik einiger Dritter, dass andere Finanzierungsmechanismen oder andere Produktionstechnologien hätten in Betracht gezogen werden müssen (z. B. ein Ausschreibungsverfahren für die Stromerzeugung, das anderen Energieerzeugern offensteht, die Nutzung des belgischen Kapazitätsmechanismus (KM), Investitionen in groß angelegte erneuerbare Energien und Batteriespeicher), erwiderte Belgien wie folgt: a) Belgien verwies auf die hohen Investitionskosten für Projekte im Bereich der Kernenergie und das Vorliegen eines zusätzlichen Marktversagens im Vergleich zu anderen Technologien (siehe Erwägungsgrund 39), wodurch eine Finanzierung des LTO-Projekts durch den belgischen Kapazitätsmechanismus unmöglich sei. Darüber hinaus führte Belgien an, dass ein Auktionsmechanismus wie die Auktionen im Rahmen des belgischen KM kein geeignetes Instrument zur Finanzierung der Kernenergieerzeugung sei, sodass die LTO-Anlagen ein spezifisches Unterstützungspaket erforderlich machen. b) Belgien wies darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 194 Absatz 2 AEUV bei der Gestaltung ihrer Energiepolitik autonom seien und die Möglichkeit haben, Kernenergie in ihren Energiemix einzubeziehen, und dass eine vielfältige Kombination von Energieerzeugungsmethoden für die Aufrechterhaltung eines zuverlässigen und ausgewogenen Stromnetzes unerlässlich sei. Belgien beschloss im Jahr 2022, dass die betreffenden Kernenergiekapazitäten für weitere zehn Jahre Teil des belgischen Energiemixes sein sollten, und diese Entscheidung über den Energiemix könne nicht vom Ergebnis einer Auktion abhängen. c) Darüber hinaus betonte Belgien, dass nur Electrabel als derzeitiger (Mehrheits-)Eigentümer der LTO-Anlagen und einziger Betreiber von Kernkraftwerken in Belgien in der Lage sei, die LTO-Anlagen zu betreiben. Belgien wies darauf hin, dass für den Zugang zu Kapazitäten zur Stromerzeugung aus Kernenergie spezielles, auch länderspezifisches Know-how erforderlich sei, über das nicht alle Marktteilnehmer verfügen, und dass eine Ausschreibung im vorliegenden Fall zu keinem aussagekräftigen Ergebnis geführt hätte, da außer Electrabel kein anderer Betreiber hätte ausgewählt werden können. (354) Zu den Stellungnahmen Dritter, wonach das Maßnahmenpaket (finanzielle Unterstützung, Abfallabkommen) zur Förderung des LTO-Projekts übermäßig, nicht mit den Marktanreizen im Einklang und nicht angemessen sei, entgegnet Belgien, dass die Vereinbarungen verschiedene Mechanismen vorsehen, die BE-NUC dazu anhalten werden, innerhalb der technischen Grenzen der Anlagen so weit wie möglich auf Marktsignale zu reagieren. Belgien trug hierzu insbesondere Folgendes vor: a) In Bezug auf den CfD wiederholte Belgien seine Ausführungen, dass dessen Modell durch die technischen, regulatorischen und wirtschaftlichen Zwänge der LTO-Anlagen bedingt sei. Der CfD enthalte einen Mechanismus für die Gewinn- und Verlustverteilung mit einem IRR zwischen 6 % und 8 %, der für BE-NUC folgende Anreize schaffe: i) Optimierung der Kostenstruktur vor Festsetzung und Anpassung des Ausübungspreises, ii) Maximierung der Anlagenleistung bei erwarteten hohen Preisen und drohender Knappheit im Stromnetz (z. B. im Winter), iii) Minderung potenzieller unerwarteter Gewinne, iv) Einleitung von Modulationen bei längeren Zeiträumen mit negativen Preisen und v) Sicherstellung, dass geplante Ausfälle des Langzeitbetriebs, Instandhaltung und Brennelementwechsel in den Sommermonaten, in denen die Preise in der Regel am niedrigsten sind, geplant werden. b) Hinsichtlich der Kombination mehrerer finanzieller Teilmaßnahmen über den CfD hinaus führte Belgien an, dass diese Maßnahmen auf das erforderliche Minimum beschränkt seien und jeweils spezifische Risiken im Zusammenhang mit dem LTO-Projekt abdecken (und somit ergänzend seien). Belgien wies darauf hin, dass i) die MOCP und die SDC-Darlehen unerlässlich seien, um sicherzustellen, dass BE-NUC ausreichende Cashflows zur Zahlung des Betreibers und zur Aufrechterhaltung der langfristigen operativen Rentabilität erwirtschafte, und ii) die Struktur des Gemeinschaftsunternehmens, die Gesellschafterdarlehen und die Betriebskapitalfazilität so gestaltet seien, dass sie für den belgischen Staat und Electrabel in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter identische Voraussetzungen aufweisen und zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen werden. c) Belgien brachte vor, dass das LTO-Projekt nicht gegen das Verursacherprinzip und das Vorsorgeprinzip verstoße, und wies darauf hin, dass ähnliche Projekte im Bereich der Kernenergie in Deutschland und im Vereinigten Königreich sowohl in Bezug auf die Finanzierungsmechanismen als auch in Bezug auf das System der Abfallbegrenzung bereits als mit dem Verursacherprinzip und dem Vorsorgeprinzip vereinbar befunden und dementsprechend von der Kommission genehmigt worden seien. d) Hinsichtlich des Abfallabkommens führte Belgien aus, dass die betreffenden Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen durch eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 15 Mrd. EUR auf den belgischen Staat übertragen werden, wobei dieser Betrag auf der Grundlage einer soliden Methode und unter Hinzuziehung von Sachverständigen ermittelt worden sei. Belgien wies ferner darauf hin, dass die abschließende Verantwortung für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle bei den Mitgliedstaaten liege und dass dies ein in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates (128) verankertes Grundprinzip sei. (355) In Bezug auf die Stellungnahmen Dritter zur Behinderung der Entwicklung erneuerbarer Energien argumentierte Belgien, dass die Nachfrage nach Strom weiter steigen werde, wodurch sich Möglichkeiten für alle Arten der Stromerzeugung ergeben. Belgien bekräftigte außerdem seine Absicht, den Sektor der erneuerbaren Energien auszubauen und dessen weitere Entwicklung zu unterstützen. (356) Hinsichtlich der Stellungnahme eines Dritten zur Umweltverträglichkeitsprüfung argumentierte Belgien, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung des LTO-Projekts auf Initiative des FÖD Wirtschaft durchgeführt worden und diese in voller Übereinstimmung mit den belgischen Rechtsvorschriften und dem Übereinkommen von Aarhus (129) erfolgt sei. Darüber hinaus betonte Belgien, dass alle Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge von den belgischen Behörden und Engie eingehalten worden seien. (357) Hinsichtlich der Bedenken Dritter bezüglich des Verkaufs von aus Kernenergie erzeugtem Strom betonte Belgien, dass besondere Schutzmaßnahmen getroffen worden seien, um zusätzliche Schutzvorkehrungen im Hinblick auf den EMSA-Partner sicherzustellen. Belgien betonte, dass Engie vom Verfahren für die Auswahl und Entscheidungsfindung ausgeschlossen werde und dass ausreichende Maßnahmen getroffen werden, um Interessenkonflikte zu vermeiden, falls GEMS an der EMSA-Ausschreibung teilnehmen werde. (358) Zu der Stellungnahme bezüglich der weiterhin bestehenden Abhängigkeit von Russland entgegnete Belgien, dass die unter Aufsicht der Euratom-Versorgungsagentur ausgehandelten oder in Verhandlung befindlichen Lieferverträge von Synatom die Lieferanten von Natururan und Umwandlungsdienstleistungen aus Russland ausdrücklich ausschließen. 8.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME 8.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (359) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (360) Eine Maßnahme stellt dann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn sie vier kumulative Voraussetzungen erfüllt. Erstens muss die Beihilfemaßnahme vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Zweitens muss einem Begünstigen durch die Maßnahme ein Vorteil gewährt werden. Drittens muss die Maßnahme bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigen (d. h., die Maßnahme muss in gewissem Umfang selektiv sein). Viertens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verfälschen. (361) In Abschnitt 4.1.1. des Einleitungsbeschlusses erläuterte die Kommission, dass die drei Komponenten der angemeldeten Maßnahme zusammen geplant wurden und sich nicht voneinander trennen lassen. Nach Randnummer 81 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der Beihilfe können verschiedene Maßnahmen als „eine Maßnahme“ angesehen werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aufeinanderfolgende Maßnahmen insbesondere in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen (130). Zum Beispiel kann eine Abfolge staatlicher Maßnahmen, die in einem relativ kurzen Zeitraum in Bezug auf dasselbe Unternehmen durchgeführt werden, die miteinander verbunden sind oder die alle zum Zeitpunkt der ersten Maßnahme geplant oder vorhersehbar waren, als eine Maßnahme geprüft werden (131). (362) Die Kommission erläuterte in den Erwägungsgründen 204 und 208 des Einleitungsbeschlusses, dass die drei Komponenten der Maßnahme, einschließlich aller ihrer Teilkomponenten, zusammen auf die Verlängerung der Laufzeit der LTO-Anlagen abzielen, da sie zusammen geplant wurden, dasselbe Ziel verfolgen und durch dieselbe Vereinbarung, die Durchführungsvereinbarung vom 13. Dezember 2023 (siehe Erwägungsgrund 24), sowie denselben Gesetzgebungsakt, das Phoenix-Gesetz über die Energieversorgungssicherheit und die Reform des Kernenergiesektors (siehe Abschnitt 3.5.2.), festgelegt sind und alle von derselben Bewilligungsbehörde, dem belgischen Staat, gewährt werden. Darüber hinaus wurde die Laufzeitverlängerung der beiden Kernreaktoren und damit das LTO-Projekt von der belgischen Regierung ins Leben gerufen, und die Beteiligung von Engie und Electrabel an der Vereinbarung war an die Voraussetzung geknüpft, eine angemessene Vergütung, eine Garantie zum Schutz gegen Gesetzesänderungen in Bezug auf die Stromerzeugung aus Kernenergie und eine zusätzliche Risikominderung in Bezug auf die Kosten für radioaktive Abfälle zu erhalten (siehe Erwägungsgrund 23). Die drei Komponenten der angemeldeten Maßnahme, einschließlich ihrer Teilkomponenten, sind daher eng miteinander verknüpft, und es wäre unmöglich gewesen, sie voneinander zu trennen, da sie zusammen eine notwendige Voraussetzung für die Beteiligung von Engie und Electrabel an dem LTO-Projekt darstellen. (363) Vor diesem Hintergrund kam die Kommission zu dem Schluss, dass die drei Komponenten zusammen als eine einzige Maßnahme geprüft werden sollten. Die drei Komponenten sind voneinander abhängig und haben sich gegenseitig verstärkende Auswirkungen auf den Erfolg des LTO-Projekts. In Bezug auf die drei Komponenten der Maßnahme zusammen gelangte die Kommission ferner zu der vorläufigen Feststellung, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, die dem belgischen Staat zuzurechnen sind, dass die Maßnahme einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft und sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen könnte. (364) Die Kommission hat während der förmlichen Prüfung keine Gründe gefunden, von dieser Bewertung der betreffenden Aspekte abzuweichen. Da die drei Komponenten der Maßnahme zusammen geplant wurden, dasselbe Ziel verfolgen, durch dieselbe Vereinbarung und dasselbe Gesetz festgelegt sind, von derselben Bewilligungsbehörde gewährt wurden und alle drei notwendig waren, um Engie und Electrabel von einer Beteiligung am LTO-Projekt zu überzeugen, ist die Kommission der Auffassung, dass sie Teil einer einzigen Maßnahme sind und zusammen als eine einzige Maßnahme geprüft werden sollten. 8.1.1.   Zurechenbarkeit und Vorliegen staatlicher Mittel (365) Damit Maßnahmen als Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden können, müssen sie unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. (366) Wie in Erwägungsgrund 213 des Einleitungsbeschlusses erläutert, wurde die in Abschnitt 3. des vorliegenden Beschlusses beschriebene Kombination von Teilmaßnahmen des LTO-Projekts zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Durchführungsvereinbarung am 13. Dezember 2023 (im Einvernehmen mit Engie) vom belgischen Staat beschlossen. Darüber hinaus beinhaltet das LTO-Projekt die Gründung eines teilweise in staatlichem Eigentum stehenden Unternehmens (BE-NUC), und die Bewilligungsbehörde ist der belgische Staat. (367) Wie in Erwägungsgrund 214 des Einleitungsbeschlusses erläutert, besteht das LTO-Projekt aus einer Reihe von Teilmaßnahmen, die eine Übertragung staatlicher Mittel zugunsten von BE-NUC, dem neu gegründeten und im Eigentum von Electrabel und dem belgischen Staat stehenden Gemeinschaftsunternehmen, beinhalten. Insbesondere ein staatlich abgesicherter CfD, der dem Gemeinschaftsunternehmen eine zusätzliche Vergütung für den Fall einräumt, dass die Marktpreise zu einem Einnahmenrückgang aus dem Betrieb führen würden, setzt den Staat einer Übertragung staatlicher Mittel zugunsten des Gemeinschaftsunternehmens aus. (368) Aus den vorstehend dargelegten Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt wird und im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dem Staat zurechenbar ist. 8.1.2.   Selektiver wirtschaftlicher Vorteil (369) Eine Maßnahme wird als selektiv betrachtet, wenn sie nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. Die Kommission bekräftigt ihren Standpunkt, dass die vorliegende Maßnahme, einschließlich ihrer verschiedenen Teilkomponenten, sowohl zusammen als auch getrennt betrachtet, einen selektiven Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschafft. (370) Wie in Erwägungsgrund 217 des Einleitungsbeschlusses erläutert, zielt das LTO-Projekt, einschließlich der drei Komponenten der angemeldeten Maßnahme, auf die Laufzeitverlängerung von zwei Kernreaktoren ab, um Strom auf dem Energiemarkt anzubieten und so zur Versorgungssicherheit beizutragen. Die Maßnahme wird den Hauptbegünstigten, Electrabel und Luminus sowie BE-NUC, einen besonderen Vorteil verschaffen, i) der anderen Energieversorgungsunternehmen in ähnlicher rechtlicher und tatsächlicher Lage angesichts des Ziels und der Auswirkungen der Maßnahme (Bereitstellung von Finanzmitteln und stabilen Einnahmen zur Laufzeitverlängerung von zwei Kernreaktoren sowie Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit in Belgien) nicht gewährt wird, und ii) den sie unter normalen Marktbedingungen und ohne eine besondere Vereinbarung über die verschiedenen Komponenten der Maßnahme nicht erhalten hätten. Dieser Vorteil ist insofern selektiv, als er die Eigentümer und Betreiber der LTO-Anlagen begünstigt, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden wie andere Anbieter von Stromerzeugungskapazitäten, die nicht die Möglichkeit haben, kerntechnische Anlagen in Belgien zu betreiben, die aber ebenfalls zur Versorgungssicherheit beitragen können (z. B. Gaskraftwerke, Betreiber von Laststeuerungsanlagen, Energiespeicherungsanbieter). (371) Darüber hinaus verschaffen, wie in Erwägungsgrund 218 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, viele der einzelnen Teilmaßnahmen, die Teil des LTO-Projekts sind, Electrabel bzw. Luminus (und gegebenenfalls den beitragenden Unternehmen) einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil. So umfasst die Vergütungsvereinbarung für Komponente 1 einen zweiseitigen CfD, der feste Einnahmen aus der Stromerzeugung aus Kernenergie zusichert und damit die Eigentümer der Anlagen vor Marktrisiken schützt. Der belgische Staat gewährt außerdem ein Gesellschafterdarlehen, SDC-Darlehen und eine OPEX- und Kapitalzahlung in einer bestimmten Mindesthöhe, um die Anlaufkosten für die LTO-Anlagen und deren mögliche Unrentabilität abzudecken. Diese Darlehen und Vereinbarungen stehen anderen Wettbewerbern nicht zur Verfügung und verschaffen Electrabel als Teil von BE-NUC und Luminus somit einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil. Komponente 3 sieht einen Kostendeckungsschutz für Engie und Luminus für den Fall einer Änderung der Rechtsvorschriften oder sonstiger Vorgaben vor, wodurch das Investitionsrisiko verringert und auf den Staat übertragen wird und ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht, der unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erzielt werden können und der anderen Marktteilnehmern nicht zur Verfügung steht. (372) Belgien trägt vor, dass das Ausschreibungsverfahren der EMSA im Einklang mit dem belgischen Gesetz über die öffentlichen Aufträge vom 17. Juni 2016 und dem Königlichen Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen vom 18. Juni 2017 durchgeführt werde. Der EMSA-Partner werde im Rahmen einer offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Ausschreibung ausgewählt. Mit dem wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren der EMSA, bei dem die in den Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge vorgesehenen Verfahren angewendet und eingehalten werden, werde sichergestellt, dass das Rechtsgeschäft, in diesem Fall der Erwerb von Energiemanagementdienstleistungen, den Marktbedingungen entspreche und jegliche Vorteilsgewährung an den Energiemanager ausgeschlossen sei. Das LTO-Projekt verschaffe dem EMSA-Partner daher keinen selektiven Vorteil. (373) Auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Gründe kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das LTO-Projekt den Begünstigten der Maßnahme einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft. 8.1.3.   Gefahr der unverhältnismäßigen Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (374) Wie die Kommission in Erwägungsgrund 221 des Einleitungsbeschlusses festgestellt hat, ist der Strommarkt liberalisiert worden und die Stromerzeuger sind am Handel zwischen Mitgliedstaaten beteiligt, sodass ein Vorteil, der den Erzeugern von Strom aus Kernenergie gewährt wird, den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen dürfte. Strom aus Kernenergie wird i

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.