Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2370 der Kommission vom 21. Februar 2025 über die staatliche Beihilfemaßnahme SA.106107 (2024/N), die Belgien für die Verlängerung der Laufzeit von zwei Kernreaktoren (Doel 4 und Tihange 3) durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1070)

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Quellenkennung: 32025D2370. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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etzung: Die Beihilfe darf die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft 8.3.3.1.   Ermittlung des von der Beihilfe betroffenen Marktes (410) Wie im Einleitungsbeschluss dargelegt, wurde das LTO-Projekt eingerichtet, um zur Stromversorgungssicherheit auf dem belgischen Markt beizutragen und gleichzeitig die Abhängigkeit Belgiens von fossilen Brennstoffen zu verringern (und damit auch zur Dekarbonisierung des belgischen Energiesystems beizutragen). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der belgische Markt in der Core-Kapazitätsberechnungsregion gut angebunden ist (siehe Erwägungsgrund 374). (411) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sind die relevanten Märkte für die Bewertung der in Rede stehenden Maßnahmen die Strommärkte in Belgien und der Strommarkt in der Core-Kapazitätsberechnungsregion. 8.3.3.2.   Ermittlung der positiven Auswirkungen der Beihilfemaßnahme (412) Wie in Erwägungsgrund 254 des Einleitungsbeschlusses und in Tabelle 2 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, dürften durch die Verlängerung der Laufzeit der beiden Kernreaktoren 12 % bis 16 % der Stromerzeugung in Belgien abgedeckt werden. Die Laufzeitverlängerung ermöglicht es, die Stromerzeugung aus Kernenergie fortzusetzen und somit die erforderliche Erzeugung auf der Angebotsseite entsprechend dem von Belgien gewählten spezifischen Energiemix aufrechtzuerhalten. Über die im Rahmen des Kapazitätsmechanismus beschaffte Kapazität hinaus müssen die beiden jüngsten Kernreaktoren für weitere zehn Jahre auf dem Markt bleiben, um der kontinuierlich steigenden Stromnachfrage in Belgien gerecht zu werden; dies geht aus der jüngsten vom belgischen ÜNB vorgelegten Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen hervor (siehe Abschnitt 2.4.). Das LTO-Projekt hat daher positive Auswirkungen auf den Markt, da es dazu beitragen wird, die Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der Ressourcen auszuräumen und die Versorgungssicherheit in Belgien sicherzustellen. (413) Darüber hinaus stellen Investitionen in Kernenergiequellen zuverlässige Sachanlagen zur CO2-armen Energieerzeugung dar. Die Stromerzeugung aus Kernenergie, die mit niedrigen CO2-Emissionen pro MWh erzeugten Stroms einhergeht, trägt (gemeinsam mit dem Ausbau erneuerbarer Energien) zur Verwirklichung der nationalen und europäischen Dekarbonisierungsziele bei, indem sie die Versorgungssicherheit während des Ausstiegs aus den umweltschädlichsten Brennstoffen sicherstellt und die Abhängigkeit von Erdgas verringert. (414) Das LTO-Projekt wird auch unmittelbar zu den Zielen von REPowerEU beitragen, da es die Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen (insbesondere Gas), die Preisschwankungen und geopolitischen Risiken unterliegen, verringern und somit die Energieversorgungssicherheit stärken wird (siehe Erwägungsgrund 21). (415) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich das LTO-Projekt positiv auf den Markt auswirkt, da es die Versorgungssicherheit erhöhen und zur Dekarbonisierung des belgischen Energiemixes beitragen wird. Da die Core-Kapazitätsberechnungsregion gut vernetzt ist, würden diese positiven Auswirkungen wahrscheinlich auch den benachbarten Mitgliedstaaten zugutekommen, die Strom aus Belgien importieren. 8.3.3.3.   Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen (416) Um festzustellen, ob eine Beihilfemaßnahme erforderlich ist, muss die Kommission prüfen, ob die Maßnahme auf eine Situation ausgerichtet ist, in der die Maßnahme eine wesentliche Verbesserung bewirken könnte, die der Markt allein nicht herbeiführen kann. Beihilfen, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessern, aber zum Erreichen des angestrebten Ziels nicht erforderlich sind, können nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. (417) Im vorliegenden Fall möchte Belgien die Laufzeit seiner beiden jüngsten Kernreaktoren verlängern, um Probleme bei der Versorgungssicherheit anzugehen und gleichzeitig den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu verringern und so zur Dekarbonisierung beizutragen. Die Kommission muss prüfen, ob zur Erreichung dieser Ziele staatliche Beihilfen erforderlich sind, mit denen Kernenergie auf dem Markt gehalten wird. (418) In Abschnitt 2.3.2. des Einleitungsbeschlusses und Abschnitt 3.1. des vorliegenden Beschlusses erläutert die Kommission, dass das Vorliegen von Marktversagen ein relevanter Faktor für die Bewertung der Erforderlichkeit der Beihilfe ist, und erkennt ein gewisses Marktversagen an, das staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Kernenergie erforderlich macht (144). Im speziellen Fall der Investitionen in die Kernenergie ist das Marktversagen in erster Linie auf einige besondere Risiken zurückzuführen, die für gewerbliche Investoren (145) schwer zu handhaben sind, darunter: a) die Komplexität der Nukleartechnologie, die dazu führt, dass Investoren technischen Risiken und Projektmanagementrisiken sowie Markt- und Investitionsrisiken (aufgrund der Kapitalintensität der Investitionen und der Volatilität der Energiemärkte) ausgesetzt sind; auf diese Risiken bezieht sich Komponente 1 der Maßnahme, b) die langfristigen Risiken im Zusammenhang mit der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie der Stilllegung und dem Rückbau von Kernkraftwerken; auf diese Risiken bezieht sich Komponente 2 der Maßnahme, und c) Risiken im Zusammenhang mit regulatorischen und politischen Entscheidungen, denen Investoren ausgesetzt sind; auf diese Risiken bezieht sich Komponente 3 der Maßnahme. (419) Belgien zufolge betrifft jede der drei Komponenten des LTO-Projekts eine der in Erwägungsgrund 418 aufgezählten Arten von Risiken und Marktversagen. (420) Belgien bringt ferner vor, dass der belgische Kapazitätsmechanismus kein geeigneter Finanzierungsmechanismus für die Kernkraftkapazität in Belgien sei, insbesondere angesichts des kurzen Zeitraums, innerhalb dessen die Laufzeitverlängerung beschlossen worden sei, der zusätzlichen Unsicherheiten und Marktversagen, die bei Investitionen in Kernenergie im Vergleich zu anderen Technologien bestehen, der besonderen Merkmale des Kapazitätsmechanismus, der jährliche Auktionen mit ungewissem Ergebnis umfasse, und einer Zeitplanung, die nicht mit dem Zeitplan des LTO-Projekts vereinbar sei (siehe Abschnitt 3.3.4. und Erwägungsgrund 353). Darüber hinaus sei die angemeldete Maßnahme, einschließlich des Pakets von Teilmaßnahmen, erforderlich gewesen, um Engie zur Aufnahme von Verhandlungen über die Verlängerung der Laufzeit der LTO-Anlagen zu bewegen, da sich Engie bereits entschieden hatte, alle kerntechnischen Tätigkeiten in Belgien einzustellen (siehe Erwägungsgrund 19). (421) Belgien vertritt daher die Auffassung, dass die Verlängerung der Laufzeit der beiden Kernreaktoren ohne staatliche Unterstützung — mit einem angemessenen Vergütungsmodell (Komponente 1), einer Vereinbarung über die Übertragung von Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen (Komponente 2) und Bestimmungen zur rechtlichen Absicherung (Komponente 3), die jeweils eine der oben aufgeführten Arten von Marktversagen betreffen — kaum möglich wäre. (422) Die Erforderlichkeit der drei Komponenten der Maßnahme wird (für jede Komponente einzeln) in den Abschnitten 8.3.3.3.1., 8.3.3.3.2. und 8.3.3.3.3. bewertet. In Abschnitt 8.3.3.6. wird bewertet, inwieweit eine Kombination der Komponenten 1, 2 und 3 erforderlich ist und welche möglichen kumulativen Auswirkungen sich daraus ergeben. 8.3.3.3.1.   Erforderlichkeit der Komponente 1 (423) In Bezug auf die von Belgien angeführten technischen Risiken, Projektmanagementrisiken sowie Markt- und Investitionsrisiken stellte die Kommission in früheren Beschlüssen fest, dass Investitionen in neue Kernenergieprojekte aufgrund der Kombination aus hohen Anfangskapitalkosten, langen Bauzeiten und einer langen Betriebsdauer bis zur Deckung der Investitionskosten stark risikobehaftet sind. Die Kommission erkannte auch an, dass das Fehlen marktbasierter Finanzinstrumente und anderer Vertragstypen zur Absicherung gegen dieses massive Risiko ein Marktversagen darstellt, das für wenige Technologien gilt, zu denen die Kernenergie gehört (146). Diese Feststellungen bezogen sich jedoch auf Investitionen in neue Kernkraftwerke. Der vorliegende Fall betrifft dagegen Investitionen in die Laufzeitverlängerung bei zwei bestehenden Kernkraftwerken. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass sich die Frage einer Investition in die Verlängerung der Laufzeit der beiden Kernreaktoren ohne die Beihilfe nicht gestellt hätte. (424) Erstens brachte Engie in Bezug auf die Feststellung der Kommission in Erwägungsgrund 295 des Einleitungsbeschlusses, dass die zehnjährige Laufzeitverlängerung bei Doel 1, Doel 2 und Tihange 1 im Jahr 2015 ohne ein Paket finanzieller Unterstützungsmaßnahmen erfolgte (147), in seiner Antwort auf die öffentliche Konsultation (siehe Erwägungsgrund 290) vor, dass die Umstände der beiden Projekte nicht vergleichbar seien, da im vorliegenden Fall i) die belgische Regierung die Entscheidung zu dem LTO-Projekt getroffen habe, nachdem Engie bereits mit den Vorbereitungen für den Ausstieg aus der Kernenergie begonnen hatte, ii) durch den engen Zeitplan des aktuellen LTO-Projekts zusätzliche Kosten entstünden, was auch die belgische Behörde für Nuklearsicherheit (Föderalagentur für Nuklearkontrolle — FANK) bestätigt habe, und iii) der gestiegene Anteil der erneuerbaren Energien im Energiesystem zu einer höheren Marktpreisvolatilität im Vergleich zur Situation und den Erwartungen im Jahr 2015 geführt habe. (425) Zweitens brachten Belgien und Engie zu den Zweifeln der Kommission an der Erforderlichkeit des Gesamtpakets von Vergütungsmaßnahmen vor, dass jeder Teil der Komponente 1 ein spezifisches Ziel erfülle und die Teilkomponenten einander ergänzten. Die Ausgestaltung der finanziellen Maßnahmen wurde von Belgien näher erläutert (siehe auch Erwägungsgrund 68). a) Die Betriebs- und Instandhaltungskosten des LTO-Projekts werden aus den LTO-Betriebseinnahmen finanziert, wobei durch den CfD ein stabiler Strom von Betriebseinnahmen garantiert wird. Belgien und Engie erläuterten, das LTO-Projekt unterliege angesichts der Marktversagen im Zusammenhang mit der Nuklearindustrie und der hohen Volatilität des Strommarkts in den kommenden Jahren einem hohen Risiko einer Finanzierungslücke, weshalb der CfD ein erforderliches Instrument zur Erzielung stabiler Betriebseinnahmen sei. Die Kommission teilt die Ansicht, dass ein angemessen gestalteter CfD ein erforderliches Instrument ist, um in einem unsicheren Marktumfeld stabile Einnahmen zu erreichen. Bereits im Einleitungsbeschluss erkannte die Kommission das hohe Risiko eines negativen Nettogegenwartswerts an, dem das LTO-Projekt ohne CfD ausgesetzt wäre. Darüber hinaus teilt die Kommission die Auffassung, dass die (zehnjährige) Verlängerung der Laufzeit der LTO-Anlagen im Vergleich zur durchschnittlichen Laufzeit von Investitionen im Nuklearsektor einen kurzen Zeitraum betrifft (zumal die LTO-Anlagen in den ersten drei Jahren nicht mit 100 % Kapazität betrieben werden, da zeitgleich noch Ausbauarbeiten an den LTO-Anlagen erfolgen), während gleichzeitig erhebliche Kosten anfallen, um die LTO-Anlagen mit den Sicherheitsvorschriften in Einklang zu bringen. b) Zur Wahrung der langfristigen Finanzstabilität wird der CfD mit der MOCP und SDC-Darlehen ergänzt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es während des Zehnjahreszeitraums zu erheblichen ungeplanten Nichtverfügbarkeit über längere Zeiträume hinweg kommt. Die von Electrabel vorgelegten Daten belegen in der Tat, dass solche Ereignisse nicht unwahrscheinlich sind, wie die Erfahrungen mit den belgischen Kernreaktoren im Zeitraum 2012-2022 zeigen (siehe Tabelle 10). Die SDC-Darlehen sollen während der Wiederanlaufphase des LTO-Projekts, in der noch wichtige Arbeiten durchgeführt werden müssen und die LTO-Anlagen nicht mit voller Kapazität betrieben werden können, für ausreichende Liquidität sorgen und bis zum Ende des Zehnjahreszeitraums zurückgezahlt worden sein. Im Gegensatz dazu steht die MOCP während des gesamten Zehnjahreszeitraums zur Verfügung, deckt aber nur erhebliche ungeplante Nichtverfügbarkeiten ab. Ergänzend zu der jährlichen MOCP dient eine Betriebskapitalfazilität (WCF) der unterjährigen Überbrückung. Belgien legte drei Szenarien für die Auswirkungen von erheblichen ungeplanten Ausfällen vor. Wie aus Tabelle 11 hervorgeht, könnte ohne die MOCP und SDC-Darlehen der Fall eintreten, dass das Gemeinschaftsunternehmen infolge solcher Situationen, die während des Zehnjahreszeitraums nicht unwahrscheinlich sind, in Konkurs geht. c) Die Kommission erkennt daher an, dass der CfD, die SDC-Darlehen, die MOCP und die WCF ergänzende Maßnahmen darstellen, die alle erforderlich sind, um sicherzustellen, dass BE-NUC jederzeit über ausreichende Liquidität verfügt, um seine Betriebs-, Instandhaltungs- und Brennstoffkosten zu tragen, sodass die LTO-Anlagen sicher und zuverlässig betrieben werden können. d) Da Engie im Begriff war, sein Engagement im kerntechnischen Bereich einzuschränken (siehe Erwägungsgrund 19) und nicht bereit war, die für das LTO-Projekt erforderlichen Investitionsausgaben in Höhe von mehr als [2-2,5] Mrd. EUR allein zu tätigen oder alle potenziellen Verluste aufgrund unerwarteter Nichtverfügbarkeiten und Kostenüberschreitungen allein zu tragen, knüpfte es die Unterzeichnung der Vereinbarung über das LTO-Projekt (siehe Erwägungsgrund 23) an die Bedingung, dass ein Risikoteilungsmechanismus auf 50/50-Basis mit dem belgischen Staat eingerichtet wird und zusätzlich zu den Vergütungsmechanismen in der Vergütungsvereinbarung ein Gemeinschaftsunternehme (Gründung von BE-NUC) geschaffen wird, um die verbleibenden Finanzierungs- und Solvenzrisiken abzufedern. Der Investitionsbedarf des LTO-Projekts wird von den Gesellschaftern des Gemeinschaftsunternehmens nach dem Gleichrangprinzip (pari passu) entweder mit Eigenkapital oder über Gesellschafterdarlehen finanziert. — Auch mit den finanziellen Vergütungsmechanismen der Vergütungsvereinbarung verbleiben erhebliche Risiken, die Engie nicht alleine tragen wollte. Engie legte eine Simulation vor, die zeigt, wie sich Ereignisse, die zu verringerter Verfügbarkeit führen, und/oder höhere Betriebskosten während der Betriebsphase, die nicht durch die MOCP abgedeckt sind, auswirken würden, was die Rentabilität von BE-NUC, wie in Tabelle 16 dargestellt, stark beeinträchtigen könnte. — Über die Struktur eines Gemeinschaftsunternehmens können die Investitionsausgaben ohne Fremdkapital finanziert werden, das im vorliegenden Fall schwer zu beschaffen oder sehr teuer wäre, da die Bereitschaft von Geschäftsbanken gering ist, die mit kerntechnischen Anlagen verbundenen Risiken zu tragen. — Die Einführung von Gesellschafterdarlehen zusätzlich zur Eigenkapitalzuführung erfolgt aus finanziellen Erwägungen, da damit die Inanspruchnahme- und Rückzahlungspläne flexibler gestaltet werden können und die Finanzstruktur im Hinblick auf das steuerpflichtige Einkommen optimiert wird. e) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, bei dem die Risiken im Zusammenhang mit Kostenüberschreitungen und störungsbedingten Ausfällen, die durch die anderen Finanzinstrumente nicht abgedeckt sind, mit dem belgischen Staat geteilt werden, als erforderlich angesehen werden kann. f) Die JDA++ deckt die Kosten im Zusammenhang mit den Entwicklungsmaßnahmen ab, die durchgeführt werden müssen, um den Erwartungen der Sicherheitsbehörde in Bezug auf das LTO-Projekt gerecht zu werden. In Anbetracht des engen Zeitplans des LTO-Projekts war es nach Ansicht der Kommission daher erforderlich, Regelungen zur Finanzierung dieser Tätigkeiten zu treffen und zu vereinbaren. g) In Bezug auf die übrigen Teilmaßnahmen der Komponente 1 ist die Kommission, wie bereits im Einleitungsbeschluss dargelegt, der Auffassung, dass — durch die Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung sichergestellt werden kann, dass alle Betriebs- und Instandhaltungskosten zu jeder Zeit, soweit dies erforderlich ist, gedeckt sind, — der Abschluss einer Vereinbarung über die Verwaltungspraxis und den Energieverkauf eine Voraussetzung für die Betriebsfähigkeit des LTO-Projekts in der Praxis ist und die ASA und die EMSA daher erforderlich sind, und — es gängige Praxis ist, im Rahmen einer Vereinbarung zwischen zwei Parteien Bedingungen für den Fall festzulegen, dass die Transaktion nicht zustande kommt, und daher die Entschädigung für Kostendeckungsverluste im Falle des Nichtzustandekommens erforderlich ist. (426) Drittens weist die Kommission auf die Stellungnahmen Dritter hin, die vorbrachten, dass die Energieversorgung auch durch kostengünstigere Technologien sichergestellt werden könne und Subventionen im Kernenergiesektor den Fortschritt bei anderen kostengünstigeren und klimafreundlicheren Technologien (insbesondere für erneuerbare Energiequellen) verlangsamen würden. Belgien brachte vor, dass die Mitgliedstaaten das Recht hätten, ihre Energiepolitik eigenständig zu gestalten und sich dabei auch für Kernenergie in ihrem Energiemix zu entscheiden, und dass eine vielfältige Kombination von Energieerzeugungsmethoden unerlässlich dafür sei, ein zuverlässiges und ausgewogenes Stromnetz zu unterhalten. In Anbetracht der Tatsache, dass die Marktkonzentration in den letzten Jahren aufgrund eines höheren Anteils erneuerbarer Energien am belgischen Energiemix zurückgegangen ist (siehe Erwägungsgründe 34 bis 37), und angesichts der jüngsten Investitionen des belgischen Staates in den Offshore-Windpark Princess Elisabeth (148) sieht die Kommission keinen Grund für die Schlussfolgerung, dass das LTO-Projekt den Ausbau erneuerbarer Energien in Belgien behindern würde. Ebenso ist es plausibel, dass die Notwendigkeit besteht, sowohl in Kernenergie als auch in erneuerbare Energien zu investieren, da letztere derzeit noch mit Nachteilen behaftet sind, unter anderem im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit von Standorten und Netzanschlusskapazitäten. Die im (modifizierten) CfD-Modell vorgesehene Vergütung bietet mehr Anreize, die Erzeugung in Hochpreis-Stunden zu maximieren (soweit dies mit der veralteten Technologie in den LTO-Anlagen möglich ist). Dadurch werden die wettbewerblichen Auswirkungen der Maßnahme auf marktbasierte Investitionen in erneuerbare Energien verringert, da davon auszugehen ist, dass Anlagen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen besonders häufig in Niedrigpreis-Zeiten betrieben werden (da in diesen Zeiten die Verfügbarkeit erneuerbarer Ressourcen hoch ist, was die Marktpreise senkt). (427) Hinsichtlich Belgiens Vorbringen, dass die Finanzierungslücke der LTO-Anlagen durch die Teilnahme am KM nicht angemessen geschlossen werden könne (siehe Abschnitt 3.3.4. und Erwägungsgrund 353), erkennt die Kommission an, dass das ungewisse Ergebnis der Auktionen im Rahmen des KM und deren Termine nicht mit dem Ziel Belgiens vereinbar sind, das LTO-Projekt im Jahr 2025 wieder anlaufen zu lassen. Konkret kündigte die belgische Regierung das LTO-Projekt im März 2022 an und unterzeichnete am 13. Dezember 2023 eine verbindliche Durchführungsvereinbarung (siehe Abschnitt 2.3). Zu diesem Zeitpunkt waren bereits drei Auktionen im Rahmen des KM durchgeführt worden. (428) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass sich alle Teilmaßnahmen der Komponente 1 ergänzen und als erforderlich erwiesen haben. 8.3.3.3.2.   Erforderlichkeit der Komponente 2 (429) In Bezug auf die in Erwägungsgrund 276 des Einleitungsbeschlusses dargelegten Marktversagen und Risiken im Zusammenhang mit den ungewissen Kosten der Entsorgung radioaktiver Abfälle und der Stilllegung ist die Kommission der Auffassung, dass diese durch die Übertragung von Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen sowie durch die Übertragung zusätzlicher Stilllegungsverbindlichkeiten, die aus dem LTO-Projekt resultieren, behoben werden. Mit dem Abfallabkommen soll eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sichergestellt werden, da durch die Übertragung die Finanzierung der Entsorgung radioaktiver Abfälle gesichert und das Sicherheitsniveau bei der Zwischen- und Endlagerung dieser Materialien erhöht wird. Belgien macht geltend, dass die zusätzlichen Stilllegungsverbindlichkeiten aus dem LTO-Projekt nur die durch das LTO-Projekt bedingten Mehrkosten, nicht aber die Betriebskosten im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb oder den üblichen Tätigkeiten abdecken würden und daher nicht wettbewerbsverzerrend seien. (430) Wie die Kommission in früheren Beschlüssen zur Übertragung von Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfälle in Deutschland und im Vereinigten Königreich festgestellt hat (149), ist die Entsorgung radioaktiver Abfälle durch lange Zeiträume gekennzeichnet, die daher ein Eingreifen des Staates erfordern können. Darüber hinaus ist die Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen im Hinblick auf die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom verankert, wonach die abschließende Verantwortung in dieser Hinsicht dem Staat obliegt. Die Übertragung von Verbindlichkeiten aus der Entsorgung radioaktiver Abfälle und der Stilllegung dient dazu, die Finanzierung der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle als Voraussetzung für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung dieser Materialien sicherzustellen. Darüber hinaus hatte Engie nicht die Absicht, seine kerntechnischen Tätigkeiten in Belgien fortzuführen (siehe Erwägungsgrund 19), und knüpfte die Aufnahme von Verhandlungen über eine Laufzeitverlängerung an die Bedingung, dass eine Vereinbarung nicht nur über die finanziellen Modalitäten, sondern auch über die Übertragung von Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen getroffen wird (siehe Erwägungsgrund 23). (431) Darüber hinaus ist die Kommission der Ansicht, dass auch die Übertragung zusätzlicher Stilllegungsverbindlichkeiten, die speziell aus dem LTO-Projekt resultieren, erforderlich ist, da diese Übertragung nur die durch das LTO-Projekt bedingten Mehrkosten betrifft, während die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der regulären Stilllegung und dem regulären Rückbau beim Betreiber kerntechnischer Anlagen verbleiben, und weil die Laufzeitverlängerung nicht von Engie oder Electrabel, sondern von der belgischen Regierung gefordert wurde. In der Zwischenzeit wurden die zusätzlichen Stilllegungskosten im Zusammenhang mit dem LTO-Projekt auch von der CPN/CNV bestätigt, was bei der Würdigung im Einleitungsbeschluss noch nicht der Fall war (siehe Erwägungsgrund 200). (432) Des Weiteren erhebt die Kommission keine Einwände gegen die Freigabe der außereuropäischen Vermögenswerte von Electrabel aus dem Konsolidierungskreis von Electrabel, da Engie sicherstellen wird, dass Aktiva im Wert von mindestens 4 Mrd. EUR bei Electrabel verbleiben (siehe Erwägungsgründe 59 und 181). (433) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die Komponente 2 der angemeldeten Maßnahme erforderlich ist. 8.3.3.3.3.   Erforderlichkeit der Komponente 3 (434) Was die in Erwägungsgrund 278 des Einleitungsbeschlusses erwähnten Marktversagen im Zusammenhang mit regulatorischen und politischen Risiken anbelangt, so ist die Kommission der Ansicht, dass zwar grundsätzlich alle Technologien durch Verzögerungen aus politischen Gründen behindert werden können, dies aber bei kerntechnischen Projekten angesichts des umstrittenen Charakters von Nukleartechnologien in stärkerem Maße der Fall sein dürfte (150). Insbesondere Belgien hat seinen politischen Kurs in Bezug auf die Kernenergie in den letzten 25 Jahren bereits mehrmals geändert (siehe Abschnitt 2.2.), sodass die Kommission dieses Risiko in

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.