Europäische Union

2002/190/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Fall COMP.F.1/35.918 — JCB) (Notifikationen IV-28.694, IV-28.695, IV-28.696, IV-28.697, IV-28.700, IV-28.702) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3887)

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Quellenkennung: 32002D0190. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(89) Berkeley JCB, ein weiterer selbstständiger JCB-Vertriebshändler im Vereinigten Königreich, stellte Folgendes fest: "Because of our geographic location, near to the channel ports and differential pricing overseas, it is inevitable that we will be continually approached by both end users and agents. We will therefore adopt a policy of referring all doubtful enquiries to JCB Service (...) and they can tell us whether or not we should supply." (Unsere günstige geografische Lage in der Nähe der Häfen am Ärmelkanal wie auch die unterschiedliche Preisgestaltung in den anderen europäischen Ländern führen zwangsläufig dazu, dass sich ständig sowohl Endabnehmer als auch Handelsvertreter an uns wenden. Aus diesem Grund werden wir so verfahren, dass wir alle Anfragen, bei denen wir Bedenken haben, an JCB Service weiterleiten (...), von wo dann Anweisung gegeben werden kann, ob wir liefern sollen oder nicht.)(63) Im gleichen Schreiben an JCB heißt es an anderer Stelle: "Further to our recent discussions, I have made clear to our regional managers and Group Parts Manager that we must not sell products outside our territory in breach of our Dealer Agreement." (Nach unseren jüngsten Gesprächen habe ich gegenüber unseren Regionalmanagern und dem Leiter des Teilebereichs der Gruppe unmissverständlich dargelegt, dass wir keine Verkäufe außerhalb unseres Vertragsgebiets vornehmen dürfen, da dies eine Verletzung unserer Händlervereinbarung darstellen würde.) Auf eine Lieferanfrage antwortete Berkeley wie folgt: "Thank you for your enquiry. Regret that we can not supply parts for what may be for resale in other countries." (Vielen Dank für Ihre Anfrage. Bedauerlicherweise können wir keine Teile liefern, die möglicherweise für den Weiterverkauf in andere Länder bestimmt sind.) Der Kunde wurde in diesem Fall an einen Vertragshändler in Frankreich verwiesen(64). Angaben von JCB zufolge wird in dem unter Randnummer 89 bezeichneten Schreiben von Berkeley JCB bekräftigt, dass Berkeley JCB zum Verkauf an Käufer in anderen Ländern berechtigt ist, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um "zweifelhafte" Kunden, d. h. ausschließlich an echte Endabnehmer und zugelassene Vertriebshändler (RSO II, S. 43). Mit dieser Erklärung gegen JCB verzichtete Berkeley auf den Verkauf an Endabnehmer oder deren Vertreter in anderen Mitgliedstaaten. Was den "zweifelhaften" Charakter solcher Anfragen anbetrifft, so verpflichtet sich Berkeley im Fall eines Einkaufsagenten, von diesem die Vorlage einer Berechtigung zur Vornahme von Einkäufen im Namen seines eigentlichen Endabnehmers zu verlangen. Auch ist nicht erwiesen, ob JCB Service besser als Berkeley beurteilen kann, ob es sich bei einem bestellenden Endabnehmer wirklich um einen solchen handelt oder ob ein Vertreter eine ordnungsgemäße Vollmacht zur Erteilung von Lieferaufträgen besitzt. Aus der Erklärung von Berkeley ist ersichtlich, dass das Unternehmen nicht berechtigt ist, Verkäufe an Endabnehmer in anderen Mitgliedstaaten zu tätigen, die möglicherweise der Zustimmung von JCB unterliegen. (90) In Beantwortung eines Schreibens von JCB France zu fünf Maschinen, die auf französischem Territorium betrieben werden, stellt Scott JCB, ein Vertriebshändler im Vereinigten Königreich, im Mai 1996 fest, dass die betreffenden Maschinen "were sold to volume customers of Gunn JCB and the decision as to whether we continue to supply these customers lies with UK Sales" (an Kunden von Gunn JCB verkauft wurden, die größere Mengen abnahmen, und die Entscheidung darüber, ob wir diese Kunden weiterhin beliefern, von UK Sales zu treffen ist (d. h. der für den Absatz zuständigen Abteilung von JCB im Vereinigten Königreich)(65). (91) In einer Antwort auf ein Schreiben von Central Parts, in dem das Unternehmen anfragt, weshalb eine Bestellung nicht bearbeitet wurde, stellte TC Harrison JCB Folgendes fest: "JCB's strict guidelines concerning the export of spare parts and the golden rule (is that you should) deal with local agencies when purchasing parts." (Gemäß den strengen Richtlinien von JCB für den Export von Ersatzteilen und der goldenen Regel (sollten Sie sich) bezüglich des Kaufs von Teilen an die zuständigen lokalen Vertreter wenden.)(66) Da sich Central Parts in Frankreich befindet und Lieferungen in dieses Land wünschte, bedeutet "Export" die Lieferung aus dem Vereinigten Königreich in einen anderen Mitgliedstaat. (92) Die Beispiele betreffen mit einer Ausnahme alle JCB-Vertragshändler im Vereinigten Königreich und die Lieferung sowohl von Ersatzteilen als auch von Maschinen. Ihre Erklärungen beziehen sich auf Anfragen von Weiterverkäufern oder Endabnehmern in anderen Mitgliedstaaten. Abgelehnt oder beschränkt wurden die Lieferungen mit der Begründung, dass ihre Verträge mit JCB die Übernahme der Aufträge nicht zulassen, wobei der ausschlaggebende Grund implizit oder explizit der geografische Bestimmungsort der Lieferungen sowie auch der Status des Käufers war. b) Erklärungen seitens JCB zu Verkäufen aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten (93) In einem Schreiben des Direktors von JCB UK Sales an einen seiner Vertragshändler im Vereinigten Königreich wird der Standpunkt von JCB zur Ausfuhr von Maschinen aus dem Vereinigten Königreich wie folgt dargelegt: "During recent conversations with a number of UK Distributor Principals the subject of Grey exports, Contract Hire and Multiple Deal Support arose. It became evident during my discussions that it is necessary for me to confirm JCB's position on these points. 1. Grey Exports. There is no change in JCB's position. We actively discourage any new machines sold overseas whether through a UK Distributor or a third party Plant Hire company." (Während der jüngsten Gespräche mit mehreren Vertriebshändlern im Vereinigten Königreich wurden die Themen graue Exporte, Mietkauf und Multiple Deal Support angesprochen. Während der Gespräche gelangte ich zu der Schlussfolgerung, dass es einer Bekräftigung der Position von JCB in diesen Fragen bedarf. JCB vertritt nach wie vor den gleichen Standpunkt. Wir wenden uns entschieden gegen den Verkauf neuer Maschinen im Ausland, ganz gleich, ob dieser über einen Vertragshändler im Vereinigten Königreich oder einen Dritten in Form eines Anlagenmieters erfolgen soll.)(67) Dieser Standpunkt zur Ausfuhr aus dem Vereinigten Königreich wird an anderer Stelle wie folgt erläutert: "Obviously, as the manufacturer, we are anxious to protect our distributors, wherever they are, from unfair competition from whatever source, on all products." (Wir Hersteller möchten unsere Vertriebshändler, wo auch immer sich diese befinden, natürlich vor jeglicher Form des unlauteren Wettbewerbs bei allen Produkten schützen.)(68) (94) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Weiterverkäufer Zugang zu von Vertragshändlern im Vereinigten Königreich bezogenen JCB-Originalteilen hatten, stellt JCB für den Ersatzteilsektor fest, dass die Vertragshändler einheitlich vorgehen sollten, um "ensure that your Parts Managers are aware of the problem and instructed not to supply to anyone suspected of involvement with spurious operations" (sicherzustellen, dass den Leitern Ihrer Ersatzteilabteilungen das Problem bekannt ist und diese angewiesen werden, keine Lieferungen an Abnehmer vorzunehmen, bei denen der Verdacht auf Beteiligung an Scheingeschäften besteht)(69). Die Strategie zur Bekämpfung von Scheingeschäften im Ersatzteilsektor in Frankreich, Deutschland und Spanien war hauptsächlich gegen Interparts, einen selbstständigen Weiterverkäufer, und Central Parts gerichtet(70). Auch ein bei JCB kopiertes Dokument verweist auf eine Kampagne gegen den "Spurious competition" (Scheinwettbewerb), die unter anderem darauf gerichtet ist, "to cut off the source of supply to spurious outlets" (Scheinhändlern die Lieferquelle zu nehmen)(71). (95) Es liegen jedoch Beweise für Verhandlungen zwischen JCB und Central Parts vor, die auf eine Initiative von JCB zurückzuführen sind und deren Gegenstand der Erwerb des Anlagevermögens von Central Parts sowie deren Ernennung zum Vertragshändler in Frankreich ist, sobald ein Gebiet für den Exklusivvertrieb zur Verfügung steht(72). (96) Als im Jahre 1994 Verdachtsmomente der Ausfuhr einer größerer Anzahl von Maschinen und Teilen durch Gunn JCB in andere Mitgliedstaaten aufkamen, [(73)(74)]. (97) Wie die Aussagen von JCB selbst zeigen, stimmt die von JCB vorgenommene Auslegung der Vereinbarungen mit der seiner Vertragshändler im Vereinigten Königreich überein. Somit ist ihre Erfuellung keine einseitige Angelegenheit. Ihre Auslegung stimmt mit der von JCB überein und entspricht der Erfuellung der Vereinbarungen durch JCB. c) Das System des "Multiple Deal Trading Support" im Vereinigten Königreich: Beschreibung (98) Im Jahre 1977 hat JCB eine Regelung für die Gewährung von Zulagen an seine Vertragshändler im Vereinigten Königreich eingeführt(75). Dieses System wird als "Multiple Deal Trading Support" bezeichnet. Im Wesentlichen beinhaltet die Regelung eine Reduzierung der von den Vertragshändlern zu zahlenden Preise ab Werk, die diesen bei Aufträgen von Großkunden über eine größere Anzahl von Maschinen zu einer besseren Wettbewerbsposition verhelfen soll. Angaben von JCB zufolge werden die Zulagen für die Förderung des Handels in Abhängigkeit von einer Vielzahl von Faktoren einschließlich der Anzahl der Maschinen, der Verschiedenartigkeit der verkauften Produkte, der Zusammensetzung der Maschinenflotte, der Dauer des Bestehens der Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer, der Anzahl und dem Typ der in Zahlung gegebenen Maschinen und der jeweiligen Wettbewerber gewährt. Dies geschieht unter der Bedingung, dass die Maschinen an einen Endabnehmer verkauft werden. JCB rechtfertigt diese Bedingung damit, dass seine Vertragshändler im Vereinigten Königreich keine Verkäufe an nicht zugelassene Weiterverkäufer tätigen dürfen und sonstige Vertragshändler nicht das Recht haben, "under the agreements as notified to switch to competing brands" (entsprechend den gemeldeten Vereinbarungen zu den Produkten der Konkurrenten zu wechseln)(76). (99) Der konkrete Betrag wird ad hoc für einen jeden Auftrag festgelegt, eine Ausnahme sind die Baggerlader, für die ein Festbetrag gilt, der jedoch gestaffelt ist. Bei den in Frage kommenden Aufträgen belaufen sich die Zulagen im Durchschnitt auf [zwischen 0 % und 10 %] der Preise ab Werk für alle JCB-Maschinen und [zwischen 0 % und 10 %] der Preise für Baggerlader. Bis zum heutigen Tag wurden für [zwischen 0 % und 50 %] aller JCB-Verkäufe im Vereinigten Königreich Zulagen gewährt(77). (100) Hinweise oder Anweisungen in Bezug auf die Umsetzung des Systems des "Multiple Deal Trading Support" werden in Rundschreiben an das Vertriebshändlernetz im Vereinigten Königreich erteilt(78). Vorbehaltlich der Erfuellung der oben aufgeführten Voraussetzungen haben die Vertriebshändler im Vereinigten Königreich Anspruch auf Beantragung und Gewährung der Zulagen. Aus Randnummer 96 ist ersichtlich, dass in dem Fall, dass von JCB eine Zulage gewährt wurde, obgleich eine wesentliche Bedingung für die Förderung nicht erfuellt ist (bei dem Käufer muss es sich zum Beispiel um einen Endabnehmer handeln), die erfolgte Zahlung sowohl von JCB als auch dem Vertragshändler als Verletzung ihrer Vereinbarungen betrachtet wird(79). (101) Das System "Multiple Deal Trading Support" ist somit Teil der zwischen JCB und seinen Vertragshändlern im Vereinigten Königreich vereinbarten kommerziellen Bedingungen für den Erwerb von JCB-Maschinen durch die Letztgenannten und deren Vergütung. d) Umsetzung des Systems "Multiple Deal Trading Support" im Vereinigten Königreich (102) In einem Schreiben an einen seiner Vertragshändler im Vereinigten Königreich erklärt JCB im Jahre 1992: "Machines are only eligible for support if they are for use within the Distributor franchised territory unless a tripartite agreement has been reached with the selling distributor, JCB Sales and the distributor into whose territory the machines will be working". (Maschinen sind nur dann förderungsfähig, wenn sie für den Einsatz im Vertragsgebiet des Vertriebshändlers bestimmt sind, sofern mit dem verkaufenden Händler, JCB Sales und dem Vertriebshändler, in dessen Gebiet die Maschinen eingesetzt werden sollen, keine dreiseitige Vereinbarung abgeschlossen wurde.) Im Schreiben heißt es weiter: "Should a Distributor conclude a deal with a company who has a number of locations throughout the UK, it is the selling Distributors responsibility to determine where the machines will be working. If these machines go into another Distributor territory without prior agreement then JCB Sales reserves the right to withhold all or part of the support." (Schließt ein Vertriebshändler einen Vertrag mit einem Unternehmen ab, das im Vereinigten Königreich über mehrere Standorte verfügt, ist es Aufgabe der verkaufenden Vertriebshändler, den Einsatzort der betreffenden Maschinen zu erfragen. Werden die Maschinen ohne vorherige Zustimmung im Vertragsgebiet eines anderen Händlers eingesetzt, behält sich JCB Sales das Recht auf teilweise oder vollständige Einbehaltung des Zulagenbetrags vor.)(80) Angaben von JCB zufolge (RSO II, S. 52) befasst sich das unter der Randnummer 102 bezeichnete Schreiben mit der Förderung des Mietkaufs, bei dem die Maschinen Eigentum des Vertriebshändlers bleiben. Entgegen den Behauptungen von JCB heißt es im Schreiben: "JCB Distributors as well as the competition have used contract hire as a tool to achieve sales." (Die JCB-Vertriebshändler wie auch die Konkurrenten setzen den Mietkauf als Mittel der Verkaufsförderung ein.) An anderer Stelle weist das Schreiben auf Folgendes hin: "Any machine which is subject to a contract hire agreement and receives support from JCB must be clearly identified in the seven day report (...)." (Alle Maschinen, die Gegenstand einer Mietkaufvereinbarung sind und die der Zulagengewährung durch JCB unterliegen, sind im siebentägigen Bericht deutlich zu kennzeichnen (...).) Der Mietkauf von Maschinen dient zweifelsfrei der Umsatzsteigerung und kann durch die Zulagengewährung noch gefördert werden. Nicht stimuliert werden diese Verkäufe durch die JCB-Vertriebshändler jedoch natürlich dann, wenn die Zulagengewährung in Ermangelung der von JCB geforderten Vereinbarung zwischen den Vertriebshändlern in den einzelnen Vertragsgebieten rückgängig gemacht wird. (103) Im Jahre 1992 erteilte JCB ferner in einem mit "EXERCISING CAUTION" (Es ist Vorsicht geboten) überschriebenen Dokument, das für alle Personen in leitender Funktion im Vertriebshändlernetz bestimmt war, ähnliche Anweisungen: "It is obviously not in JCB's interest to support deals that may go into another distributor's territory, either in the UK and overseas, whether machines are purchased as in the example above or on contract hire or rental with option to purchase transaction (nationals excluded). It is in everyone's interest to exercise extreme caution when circumstances are outside the norm and I would ask you for co-operation in this matter." (Es liegt offensichtlich nicht im Interesse von JCB, Maschinenlieferungen zu fördern, die möglicherweise für das Gebiet eines anderen Vertriebshändlers, entweder im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Land, bestimmt sind, unabhängig davon, ob diese Maschinen wie im obigen Beispiel beschrieben erworben wurden oder auf Mietkauf- oder Mietbasis mit Kaufoption zur Verfügung gestellt werden. Es liegt im allgemeinen Interesse, äußerste Vorsicht walten zu lassen, sobald die Umstände über das Normale hinaus gehen, und ich bitte Sie in dieser Angelgenheit um Ihre Mitwirkung.) Eine mögliche Erklärung des "everyone's interest" (allgemeinen Interesses) aus dem Schreiben von JCB ist im ersten Absatz zu finden: "These machines obviously received Multiple Deal Support and are currently being offered by the used equipment dealer at below current market prices in the Scottish market." (Diese Maschinen, für die offensichtlich Zulagen im Rahmen des Multiple Deal Support gewährt wurden, werden derzeit auf dem schottischen Markt vom Gebrauchtmaschinenhändler zu unter dem Marktwert liegenden Preisen angeboten.)(81) In dem unter der Randnummer 103 erwähnten Dokument "Exercising caution" unterstreicht JCB, dass es sich bei dem Vertriebshändler auf dem schottischen Markt um einen nicht zugelassenen Weiterverkäufer handelte (RSO II, S. 52-53). Der betreffende Vertriebshändler trat sowohl als Weiterverkäufer als auch Anlagenmieter auf, woraus abzuleiten ist, dass die für Mietkaufverträge gewährten Zulagen für den Weiterverkauf der Maschinen verwendet werden können. Die in dem angeführten Dokument zum Ausdruck gebrachten Bedenken seitens JCB betreffen nicht den Autorisierungsstatus des Vertriebshändlers, sondern den Verkaufspreis der Maschinen, der unter dem "schottischen Markt"-Preis liegt, sowie die dadurch verursachten Störungen im Vertragsgebiet eines anderen Händlers. (104) Aus einem von JCB an Gunn JCB gesandten Telefax ist eine ähnliche Verbindung zwischen dem System des Multiple Deal Trading Support und der Weiterveräußerung außerhalb der zugewiesenen Gebiete erkennbar: "Re: Greyhound Plant, - Trading support. Due to the continued flow of new machines being retailed into export territories by the above company all registered trading support on machines that have not been delivered has been withdrawn." (Betreff: Greyhound Plant - Handelszulagen. Aufgrund der andauernden auf Einzelhandelsbasis beruhenden Ausfuhr neuer Maschinen ins Ausland durch das obige Unternehmen wurden alle bereits registrierten Zulagen für noch nicht ausgelieferte Maschinen gestrichen.) JCB führte fort, dass künftig Zulagen nur dann gewährt werden, wenn Greyhound Plant, ein nicht zugelassener Weiterverkäufer, den nachfolgenden Bedingungen zustimmt: "At the point of purchase, there is a 1500 surcharge added on to the customer achieved price which is held by Gunn JCB. If machines are held for 6 months or 400 hours, whichever is the first, the customer will be reimbursed with the 1500 surcharge. If machines are retailed by the customer under the stated period or hours worked the 1500 will be transferred to the export distributor in which the machine has been retailed." (Beim Kauf hat der Kunde einen Aufpreis von 1500 zu zahlen, den Gunn JCB erhält. Verbleiben die Maschinen sechs Monate lang bzw. mindestens 400 Betriebsstunden beim Käufer, erhält dieser den Aufpreis von 1500 zurück. Verkauft der Käufer die Maschinen jedoch vor Ablauf dieser Frist weiter, hat der Vertriebshändler, in dessen Vertragsgebiet der Verkauf der Maschine erfolgte, Anspruch auf diesen Betrag in Höhe von 1500 ) (82) (105) Ein ähnlicher Fall betrifft [...(83)]. 2. BESCHRÄNKUNG DER LIEFERQUELLEN UND/ODER PASSIVEN VERKÄUFE IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ALS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH a) Italien (1) Ausschließlicher Bezug von einer JCB-Tochtergesellschaft (106) In Italien beinhaltet die nicht angemeldete Standardvereinbarung zwischen JCB SpA und den Vertragshändlern die Verpflichtung zum Alleinbezug, das heißt, die Händler sind verpflichtet, ihre Produkte ausschließlich vom lokalen Tochterunternehmen zu beziehen. Gemäß Artikel 4 Ziffer v) verpflichten sich die Vertriebshändler, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von JCB SpA keinen neuen Produkte zu verkaufen oder an deren Verkauf mitzuwirken, sofern es sich bei diesen um Konkurrenzerzeugnisse von JCB SpA handelt. Ferner verpflichten sich die Vertragshändler nach Artikel 6 Ziffer v), Ersatzteile und Zubehör ausschließlich von JCB SpA oder einer anderen von der Letzteren schriftlich genehmigten Bezugsquelle zu erwerben. Diese Zustimmung ist also erforderlich, wenn Käufe bei anderen Vertragshändlern in anderen Mitgliedstaaten getätigt werden sollen und es sich um Maschinen von JCB handelt, die im Wettbewerb mit Maschinen von JCB SpA stehen. Angaben von JCB zufolge werden die italienischen Vertriebshändler jedoch weder daran gehindert, nach Lieferquellen außerhalb Italiens zu suchen, noch haben sie Versuche zu diesem Zweck unternommen, liegen doch die Preise in Italien um 15-20 % unter denen der wichtigsten Mitgliedstaaten(84). (2) Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets (107) Gemäß Artikel 4 Ziffer iii) sind die Vertragshändler in Italien verpflichtet, ausschließlich an Kunden in dem ihnen zugewiesenen Gebiet zu verkaufen. In Artikel 8 behält sich JCB SpA das Recht vor, direkt oder über andere Weiterverkäufer im zugewiesenen Gebiet an verschiedene Kundenkategorien und insbesondere Großunternehmen und -kunden zu verkaufen, welche die Produkte für Exportzwecke beziehen, sofern der Vertriebshändler nicht direkt an der Abwicklung des Verkaufs beteiligt ist(85). Somit kontrolliert JCB SpA die Ausfuhren über die Weiterverkäufer, direkte Ausfuhren seitens der Vertragshändler sind aufgrund deren Verpflichtung zum ausschließlichen Verkauf innerhalb ihres zugewiesenen Gebiets nicht zulässig. (108) Bezüglich der Verkaufsaktivitäten eines italienischen Vertragshändlers auf dem Gebiet eines anderen Vertragshändlers (Terra, Vertriebshändler für Österreich und die Slowakei) betonte JCB UK gegenüber JCB Italy Folgendes: "As employees of JCB, we cannot promote the sale of new machines directly or indirectly into another dealer's territory. Equally, enquiries of this nature should be directed to the appropriate dealer in that country, in this case Terra. In the case of used machines, dealers are free to sell whatever they wish. (...) Secondly, SOFIM need to be advised that they cannot sell into another dealers territory, either directly or indirectly through a secondary trader." (Als Mitarbeiter von JCB können wir den direkten oder indirekten Verkauf neuer Maschinen in das Vertragsgebiet eines anderen Händlers nicht fördern. Ebenso sollten alle Anfragen an den zuständigen Vertragshändler im jeweiligen Land, in diesem Fall Terra, geleitet werden. Bei gebrauchten Maschinen besteht für den Verkauf durch die Vertragshändler keinerlei Beschränkung. (...) Zum anderen sollte SOFIM darauf hingewiesen werden, dass es Produkte weder direkt noch indirekt über einen Sekundärhändler im Vertragsgebiet eines anderen Händlers verkaufen darf.)(86) Während JCB seine Verpflichtungen gegenüber den Vertragshändlern bekräftigt, nimmt das Unternehmen auch zum kommerziellen Verhalten dieser Händler im Allgemeinen und insbesondere des von SOFIM Stellung. Diese Erklärung, in der die Vertriebshändler aufgefordert werden, keine Produkte im Vertragsgebiet eines anderen Händlers zu verkaufen, entspricht der nicht angemeldeten JCB-Vereinbarung zwischen JCB Italien und deren Netz von Vertragshändlern, die Verkäufe nur in den zugewiesenen Gebieten zulässt. Nach Meinung von JCB gibt es in Italien keine Beschränkungen der aktiven und passiven Verkäufe, und passive Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets eines Händlers sind sowohl zulässig als auch üblich (RSO II, S. 38 und 49). Dies widerspricht jedoch dem ausdrücklichen Wortlaut von Artikel 4 Ziffer iii) der nicht angemeldeten Vertriebsvereinbarung für Italien, auf die in Randnummer 107 Bezug genommen wird, wie auch dem in der Randnummer 108 angeführten Beweismaterial. Randnummer 124 liefert weiteres Beweismaterial, das die Behauptung von JCB widerlegt. b) Frankreich (1) Ausschließlicher Bezug von einer JCB-Tochtergesellschaft (109) Gemäß Artikel 2.2 der nicht angemeldeten Vertriebsvereinbarung mit den JCB-Tochterunternehmen JCB SA und JCB Service in Frankreich stimmen die JCB-Vertragshändler zu, Lieferungen von JCB-Maschinen und -Ersatzteilen ausschließlich von JCB SA und JCB Service (JCB France) zu beziehen. In einer gesonderten Verpflichtung stimmen sie außerdem zu, keine neuen Maschinen oder Ersatzteile von anderen Anbietern zu vertreiben(87). (110) In einem Schreiben von JCB France an einen der Vertragshändler in Frankreich wird darauf verwiesen, dass Letzterer sowohl neue JCB-Maschinen (etwa zehn) als auch JCB-Originalersatzteile nicht von JCB France, sonde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.