Europäische Union

2002/190/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Fall COMP.F.1/35.918 — JCB) (Notifikationen IV-28.694, IV-28.695, IV-28.696, IV-28.697, IV-28.700, IV-28.702) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3887)

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Quellenkennung: 32002D0190. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ftsräumen für den Verkauf von JCB-Produkten und die Erbringung von Kundendienstleistungen für die Produkte außerhalb des festgelegten Gebiets der Zustimmung von JCB bedarf, enthalten die derzeitigen Vereinbarungen keine weiteren wesentlichen Beschränkungen in Bezug auf die Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets. (65) Ferner verpflichten sich die Vertragshändler im Vereinigten Königreich, auch Teile, Ausrüstungsgegenstände und Zubehör für die Verwendung in Verbindung mit JCB-Produkten oder die Reparatur dieser ausschließlich von JCB oder einem anderen JCB-Vertriebshändler oder JCB-Händler oder einer sonstigen von JCB in schriftlicher Form mitgeteilten Quelle zu beziehen. Auch sind die Vertragshändler verpflichtet, für Garantieleistungen oder Änderungen an JCB-Maschinen ausschließlich JCB-Produkte zu verwenden bzw. zu liefern (Artikel 8 Ziffern vii) und viii)). Diese Beschränkungen in den Vereinbarungen wurden nach der von JCB schriftlich vorgelegten und auch während des Zusammentreffens von JCB und Mitarbeitern der Kommission am 18. März 1976 vorgetragenen Argumentation, dass der Handel mit Erdbewegungsmaschinen anders als der von Kraftfahrzeugen zu behandeln ist, nicht geändert. (66) Die Kommission hat auf diese neue Vereinbarung nicht gesondert reagiert. c) Die der Kommission vorliegenden und derzeit geltenden Vertriebsvereinbarungen für andere Mitgliedstaaten (67) Im Dezember 1975 und März 1976 legte JCB geänderte Fassungen der Vereinbarungen vor, mit denen die Bedenken der Kommission zerstreut werden sollten. Diese Bedenken betrafen offensichtlich die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Vereinbarungen für die EG-Mitgliedstaaten. Die im Jahre 1976 für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs eingereichten Vereinbarungen untergliedern sich laut interner Unterlagen in zwei Kategorien: eine Vertriebshändlervereinbarung Export (Mustervertrag)(43) und die Vereinbarung zwischen JCB und seiner Tochtergesellschaft JCB SA France (unterzeichnet am 17. Februar 1975)(44). Neue Formblätter A/B wurden nicht vorgelegt. (68) Die Vereinbarung mit JCB France enthielt mit Ausnahme der Verpflichtung von JCB France, alle Anstrengungen zu unternehmen, um den Umsatz der Produkte im zugewiesenen Gebiet zu fördern, keine direkten oder indirekten Beschränkungen für den Verkauf von JCB-Produkten außerhalb des festgelegten Gebiets (Artikel 4 Buchstabe b)). Auf der Grundlage dieser konzerninternen Regelungen wurde JCB France zum Alleinvertriebshändler ernannt (Artikel 2) und verpflichtete sich zum Kauf und Weiterverkauf der JCB-Produkte von JCB UK (Artikel 3 Ziffer 1) auf eigene Rechnung (Artikel 4 Buchstabe a)), d. h. nicht als Vertreter von JCB UK (Artikel 5 Buchstabe b)). Gemäß Artikel 2 Absatz 2 sollten die Preise für die von JCB Sales UK (konzerninterne Preisbildung) an JCB France verkauften JCB-Produkte nicht über den Nettopreisen ab Werk, die JCB Sales den Vertriebshändlern im Vereinigten Königreich berechnet, liegen. (69) Die neue Fassung der Vertriebshändlervereinbarung Export, die JCB nach der bereits genannten Warnung der Kommission vom 27. Oktober 1975 vorlegte, enthielt eine geänderte Bestimmung für die Servicegebühr. Entsprechend der neuen Vereinbarung für das Vereinigte Königreich, die den gleichen Wortlaut aufwies, sollte der Betrag der Gebühr zunächst zwischen den Vertragshändlern vereinbart und nicht von JCB festgelegt werden, es sei denn, die betreffenden Vertragshändler können keine Einigung erzielten (Artikel 4 SERVICEGEBÜHR - VERKAUF AUSSERHALB DES VERTRAGSGEBIETS). Das Vertragsgebiet wird definiert als "the Distributor's area of prime responsibility for the sale of JCB Products and JCB Machines" (Gebiet, in dem der Vertriebshändler vorrangig für den Vertrieb von JCB-Produkten und JCB-Maschinen zuständig ist) (Artikel 1 DEFINITIONEN). Der Vertriebshändler verpflichtet sich, JCB-Produkte auf diesem Markt zu verkaufen und alle Anstrengungen zu unternehmen, um den Verkauf dieser Produkte und der zugehörigen Kundendienstleistungen im festgelegten Gebiet zu fördern (Artikel 5 VERKAUFSVERPFLICHTUNG DES VERTRIEBSHÄNDLERS). Ferner darf der Vertriebshändler ohne vorherige Zustimmung von JCB keine Geschäftsräume für den Vertrieb und die Erbringung von Kundendienstleistungen außerhalb des Vertragsgebiets eröffnen (Artikel 8 Ziffer iv) ALLGEMEINE PFLICHTEN DES VERTRIEBSHÄNDLERS). (70) Zudem sind die Vertragshändler verpflichtet, Teile, Ausrüstungsgegenstände und Zubehör für die Verwendung in Verbindung mit JCB-Produkten oder die Instandsetzung dieser Produkte ausschließlich von JCB oder einem anderen JCB-Vertriebshändler oder JCB-Händler oder einer sonstigen von JCB in schriftlicher Form mitgeteilten Quelle zu beziehen (Artikel 7 Ziffer v)). (71) Die Vertriebsvereinbarung Export enthielt keine Bestimmung, die der in Artikel 4 der Vertriebshändlervereinbarung für das Vereinigte Königreich verankerten Verpflichtung in Bezug auf Lieferungen an den Großhandel für den Weiterverkauf ähnelte. In den Akten der Kommission ist kein Schreiben zu finden, in dem JCB der Kommission mitteilt, dass die Bestimmungen der für das Vereinigte Königreich geltenden Vereinbarungen auf andere Mitgliedstaaten anwendbar sind. (72) In dem Schreiben vom 13. Januar 1976 setzte die Kommission JCB darüber in Kenntnis, dass es noch einiger Änderungen an den Vereinbarungen bzw. Erläuterungen bedarf, bevor die Kommission eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 in Betracht ziehen kann. Es wurden jedoch keine Neufassungen der für andere Mitgliedstaaten geltenden Vereinbarung von 1975 und der Vereinbarung für Frankreich von 1976 vorgelegt. Die für Deutschland, die Beneluxländer, Italien und Frankreich geltenden angemeldeten Vereinbarungen betrafen Mitgliedstaaten, in denen JCB über eingetragene Tochterunternehmen verfügt. Die Vertriebsvereinbarungen, die für deren Länderterritorien gelten, wurden der Kommission bislang nicht bekannt gegeben. (73) Vor der Verabschiedung der vorliegenden Entscheidung hat die Kommission keine definitive Position bezüglich der von JCB bekannt gegebenen oder vorgelegten Vereinbarungen bezogen, weder auf dem Weg einer Entscheidung noch eines Verwaltungsschreibens. D. DERZEITIGE VERTRIEBSNETZE VON JCB IN EUROPA UND GRUPPENINTERNE PREISBILDUNG (74) Die JCB-Gruppe verfügt in Frankreich, Deutschland, Belgien, den Niederlanden, Italien und Spanien über Tochterunternehmen und im Vereinigten Königreich, wo sich auch der Sitz des Unternehmens befindet, über sechs Fertigungsstätten. JCB unterhält in der EG ein Netz von 135-140 unabhängigen zugelassenen Vertriebshändlern, denen Alleinvertriebsgebiete zugewiesen wurden(45). Somit erfasst das JCB-Vertriebsnetz alle geografischen Regionen in der EG. Ernannt werden die Vertragshändler durch JCB Sales Ltd (UK) oder das im jeweiligen Land ansässige Tochterunternehmen, das auch die Vertriebsvereinbarung für das betreffende Land bearbeitet. Dabei werden die Aufträge von den Vertragshändlern innerhalb des JCB-Netzes an das lokale JCB-Tochterunternehmen geleitet. (75) Die Preise, die JCB UK den einzelnen nationalen JCB-Tochterunternehmen in Rechnung stellt, liegen im Allgemeinen unter den Preisen, die den Vertragshändlern im Vereinigten Königreich berechnet werden. Im Jahre 1993 lagen die JCB-internen Ersatzteilpreise für JCB France und JCB Italy bei [zwischen 50 % und 100 %] der für die Vertragshändler im Vereinigten Königreich geltenden Preise. Dies bedeutet, dass den Vertragshändlern in Frankreich die gleichen Einkaufskosten wie den Vertragshändlern im Vereinigten Königreich entstehen, wenn das französische Tochterunternehmen seinen Vertragshändlern im Rahmen des Netzwerks einen Aufschlag von [zwischen 25 % und 50 %] auf den an JCB UK gezahlten Preis berechnet. (76) Trotz ihrer Ansiedlung am unteren Ende der Vertriebskette waren die Vertriebshändler im Vereinigten Königreich im Zeitraum 1989-1996 häufig in der Lage, zu niedrigeren Preisen als die nationalen JCB-Tochterunternehmen in anderen Ländern zu liefern. Zu den möglichen Gründen, ob mehrere in Kombination oder einzeln, gehören eine effizientere Berücksichtigung der ausgeprägten Verhandlungsstärke der Käufer im Vereinigten Königreich, Schwankungen im Wert des Pfund Sterling im Vergleich zu anderen Währungen oder geringere Gewinnmargen(46). Obgleich im Jahre 1997 die Gewinnmarge vor Steuern für die Vertragshändler in Frankreich zum Beispiel mit nur [zwischen 0 % und 10 %] beziffert wurde, war dies immer noch das [zwischen 1 und 10]fache der Marge im Vereinigten Königreich, die bei [zwischen 0 % und 10 %] lag. Hierbei sind jedoch im Jahresvergleich Abweichungen zu verzeichnen: 1996 betrug die Gewinnmarge im Vereinigten Königreich [zwischen 0 % und 10 %] und in Frankreich [zwischen 0 % und 10 %]. (77) Eine im Jahre 1993 durchgeführte interne Prüfung der Bruttorentabilität der einzelnen JCB-Tochtergesellschaften ergab, dass der Einzelhandelspreis eines repräsentativen Ersatzteilkorbs in Frankreich um [zwischen 0 % und 100 %] über dem des Vereinigten Königreichs lag. Im Prüfbericht heißt es: "The fact remains that on all types of parts, European prices are much higher than the UK and that France would appear to have much higher prices than the others, although France do operate a generous rebate scheme for achieving target performance which will reduce this apparent high GP % somewhat." (Es bleibt eine Tatsache, dass die Preise bei sämtlichen Ersatzteilen auf dem europäischen Festland deutlich über denen des Vereinigten Königreichs liegen und Frankreich anscheinend viel höhere Preise als die anderen Länder hat, obgleich dort zwecks Erreichen der Sollmengen großzügige Preisnachlässe gewährt werden, die diesen offensichtlich hohen prozentualen Wert etwas reduzieren.) Infolgedessen lagen 1993 die von JCB für Ersatzteile erzielten Bruttogewinne in Frankreich um [zwischen 0 und 30] Prozentpunkte über denen von JCB UK und um [zwischen 0 und 30] Prozentpunkte über denen von JCB Germany(47). So ist festzustellen, dass der Verkauf der gleichen Ersatzteile für die JCB-Gruppe in Frankreich profitabler war als im Vereinigten Königreich. (78) Wie aus der folgenden internen Anmerkung ersichtlich ist, waren die Preisunterschiede auch im Jahre 1995 noch erkennbar: "You will note that the prices of some parts varies greatly between the four countries and, therefore some variation between the special prices will probably remain. The summary of dealer net and retail pricing for 'the group of parts' discussed in January, will help to identify the variances country by country, prior to any discounted code changes"(48). (Sie werden feststellen, dass bei den Preisen für einige Ersatzteile deutliche Unterschiede zwischen den vier Ländern zu verzeichnen sind und somit gewisse Abweichungen bei den konkreten Preisen wahrscheinlich weiterhin bestehen werden. Die Zusammenstellung der Netto- und Einzelhandelspreise der Händler für die im Januar angesprochene "Gruppe von Teilen" wird zur Bestimmung der ländermäßigen Unterschiede vor Anwendung der jeweiligen Bestimmungen zur Gewährung von Preisnachlässen beitragen.) In einem vertraulichen internen Vermerk zu den Einkaufspreisen der JCB-Tochterunternehmen in Europa, Deutschland, Spanien, Frankreich und Italien wurde die Aufgabenstellung im Jahre 1995 wie folgt beschrieben(49): "To harmonise customer achieved pricing with the end of ending up with a [between 0 and 20 %] band of maximum variation" (Harmonisierung der Preise für die Kunden mit dem Ziel einer maximalen Abweichung von [zwischen 0 % und 20 %]). (79) Diese Preisunterschiede führten zum Beispiel dazu, dass ein französischer Vertragshändler im Jahre 1996 neue Maschinen und Ersatzteile von Vertragshändlern im Vereinigten Königreich und nicht von der JCB-Tochtergesellschaft in Frankreich kaufte(50). Trotz der vom Tochterunternehmen gezahlten niedrigeren Preise ab Werk und der Zugehörigkeit zur JCB-Gruppe war JCB France bei den Lieferungen an die Vertragshändler in Frankreich der Konkurrenz der Vertragshändler im Vereinigten Königreich ausgesetzt. (80) Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass JCB France seine Vertragshändler entschädigte, wenn Aufträge für die Lieferung von Maschinen im Zuge des Wettbewerbs an Parallelhändler gingen(51), und Ad-hoc-Hilfe bei den Gewinnmargen leistete, wenn Parallelhändler als Konkurrenten der Vertragshändler auftraten. Diese besondere Form der Unterstützung wurde auch bei Ersatzteillieferungen gewährt, für die JCB garantierte Bruttogewinnmargen oder niedrigere Einkaufspreise festlegte(52). Auch in Deutschland ist erkennbar, dass die Einzelhandelspreise der Wettbewerbsentwicklung nicht entsprechen, so dass JCB die Aufgabe gestellt hat, "cost and selling prices are related" (Kosten und Verkaufspreise aufeinander abzustimmen)(53). (81) Aus diesen internen JCB-Unterlagen ist unverkennbar ersichtlich, dass die Gewinne und Preise in einigen Mitgliedstaaten, darunter Deutschland und insbesondere Frankreich, über den Durchschnittswerten lagen. Das Entschädigungssystem für entgangene Umsätze und geringere Margen für Vertragshändler, deren Gebiet der Konkurrenz seitens von Parallelhändlern ausgesetzt ist, war offenbar dennoch insgesamt gewinnbringend für die JCB-Gruppe. Auf jeden Fall haben diese Preisunterschiede sowohl bei Maschinen als auch Ersatzteilen im Zeitraum 1989-1996 unverkennbar Anreize für den Parallelhandel geschaffen, der die höheren Gewinne natürlich geschmälert hat. E. VEREINBARUNGEN UND VERHALTENSWEISEN IN BEZUG AUF DAS VERTRIEBSNETZ VON JCB Im Allgemeinen behauptet JCB, dass die Kommission die Tatsachen falsch dargestellt und bestimmte Dokumente ausgewählt oder aus diesen zusammenhanglos zitiert hat. Nach Ansicht von JCB geht die Kommission bei ihrer rechtlichen Würdigung somit insgesamt von einer falschen Sachlage aus. Die Kommission hat die Hinweise von JCB entgegengenommen, entsprechend geprüft und, soweit erforderlich, eine Neubewertung jener Dokumente vorgenommen, auf denen ihre Beschwerde beruht. Dennoch weist die recht beträchtliche Zahl von Fakten und Dokumenten, auf die in der vorliegenden Entscheidung verwiesen wird, auf die Existenz wettbewerbsbeschränkender Verträge hin und unterstützt nach Ansicht der Kommission die Schlussfolgerung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt. Nachfolgend sollen, wenn auch keinesfalls erschöpfend, einzelne Fakten in Bezug auf die Behauptungen seites JCB zu speziellen Dokumenten angeführt werden. 1. BESCHRÄNKUNG DER DIREKTEN UND INDIREKTEN AUSFUHREN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN a) Erklärungen der Vertragshändler im Vereinigten Königreich zu den Verkäufen in andere Mitgliedstaaten (82) Aus zahlreichen nachfolgend angeführten Schreiben ist ersichtlich, dass die Vertragshändler im Vereinigten Königreich den Verkauf neuer Maschinen und Ersatzteile in andere Länder unterlassen. Entgegen der Würdigung dieser Tatsache durch die Kommission führt JCB das Verhalten der Vertragshändler im Vereinigten Königreich und deren Erklärungen auf die Umsetzung von Artikel 4 ihrer Vereinbarung in der bekannt gegebenen Fassung zurück (RSO II, S. 41-45). (83) In einem am 17. Mai 1995 von Gunn JCB an JCB France gerichteten Telefax-Schreiben, in dem es um eine Maschine ging, die von Ersterem verkauft und in Frankreich aufgefunden wurde, gibt Gunn die folgende Erklärung ab: "We cannot be held responsible for this customer's actions, but as a result from this sale we will not be trading with this customer again." (Für die Handlungen des betreffenden Kunden können wir nicht verantwortlich gemacht werden, aber wir werden im Ergebnis dieses Verkaufs keine Geschäfte mit diesem Kunden mehr tätigen.)(54) Ein Schreiben von Heritage Disposals, einem im Vereinigten Königreich ansässigen Weiterverkäufer, der von Gunn JCB kauft, liefert die Erklärung hierfür, weshalb keine weiteren Lieferungen nach Frankreich vorgenommen werden können: "It is because someone notified to JCB that I was exporting new machines to you. This was the reason we had to be very careful when we were sending you machines, because as soon as JCB registered the serial numbers on machines, they would have immediately traced them back to us, and would not have supplied us with more machines." (Das Ganze ist darauf zurückzuführen, dass JCB mitgeteilt wurde, dass ich Ihnen neue Maschinen verkauft habe. Dieses Risiko war auch der Grund dafür, dass wir bei der Lieferung von Maschinen an Sie mit äußerster Vorsicht vorgehen mussten. Schließlich waren wir uns dessen bewusst, dass JCB anhand der Seriennummern der Maschinen erkennen kann, dass diese von uns geliefert wurden, und das Unternehmen in diesem Fall alle weiteren Lieferungen an uns einstellen würde.)(55) (84) In einer Antwort auf eine Anfrage seitens JCB UK, ob Gunn JCB Maschinen zu reduzierten Preisen an Lyomat, einen Vertragshändler in Frankreich liefert, begründete Gunn JCB die Lieferung damit, dass es sich bei der betreffenden Maschine nicht um eine neue Maschine gehandelt habe(56). Ein weiteres Schreiben von Gunn JCB an JCB bezieht sich auf die Mitwirkung des Unternehmens an der Ausfuhr neuer Maschinen nach Österreich, die Gegenstand einer Beschwerde des österreichischen Vertragshändlers war: "In January of this year, you instructed us to cease supply of machines to the above (Sunrise Ltd). This was on the basis that our 'Austrian friends' had pointed the finger at Sunrise and Gunns, and accused us of supplying new machines to Austria." (Im Januar dieses Jahres haben Sie uns angewiesen, die Lieferung von Maschinen an vorstehenden (Sunrise Ltd) einzustellen. Der Grund dafür war, dass unsere "österreichischen Freunde" mit dem Finger auf Sunrise und Gunns gezeigt und uns der Lieferung neuer Maschinen nach Österreich beschuldigt haben.)(57) Laut JCB wurde die Tatsache, dass von Gunn JCB die unter Randnummer 84 erwähnten Verkäufe an Lyomat in Frankreich getätigt wurden, nicht an sich in Frage gestellt, sondern vielmehr die Behauptung, dass dieser Verkauf offensichtlich unter dem Selbstkostenpreis und möglicherweise als Verdrängungsmaßnahme zu werten ist (RSO II, S. 41). Aus der Rechtfertigung von Gunn lässt sich ableiten, dass entweder die Ausfuhr neuer Maschinen aus dem Vereinigten Königreich zum Weiterverkauf in Frankreich im Rahmen des JCB-Vertragshändlernetzes oder die Ermessensfreiheit bei der Bestimmung der Weiterverkaufspreise Beschränkungen unterliegen. (85) Bei der Beantragung der Queen's Awards for Export Achievement im Jahre 1993 gab der Chairman von Watling JCB Folgendes zu: "I am proud to have lead a team that has achieved the following export performance. (...) Given that the company is unable to sell new machines outside its UK territory, I hope that you will agree with us that the used machine export achievement of Watling JCB limited is deserving of recognition." (Ich bin stolz darauf, an der Spitze eines Teams gestanden zu haben, das auf die folgenden Exportleistungen verweisen kann. (...) Angesichts der Tatsache, dass das Unternehmen außerhalb des Territoriums des Vereinigten Königreichs keine neuen Maschinen verkaufen kann, hoffe ich, dass Sie mit uns einer Meinung sind, dass die Exportleistung der Watling JCB Limited bei den Gebrauchtmaschinen Anerkennung verdient.)(58) Aus vorstehender Erklärung von Watling JCB, dass das Unternehmen keine neuen Maschinen aus dem Vereinigten Königreich ausführen kann (Randnummer 85), ist nach Meinung von JCB nicht der Schluss zu ziehen, dass Watling der Ansicht ist, dass ihnen die Ausfuhr neuer Maschinen nicht gestattet sei. So soll Watling den Antrag auf Verleihung der Auszeichnung unter Hinweis auf seine Erfolge bei der Steigerung der Exporte von Gebrauchtmaschinen eingereicht haben. Da hinsichtlich der Ausfuhr neuer Maschinen Watling in der Fähigkeit, Exporte aktiv zu tätigen, beschränkt war, könne der Exporterfolg des Unternehmens anhand der Ausfuhrleistung bei neuen Maschinen nicht angemessen bewertet werden (RSO II, S. 42-43). Der Wortlaut des Schreibens, in dem eine solche Unterscheidung nicht vorgenommen wird, ist jedoch eindeutig. Aus dem Schreiben ist zweifelsfrei ersichtlich, dass Watling JCB seine Ausfuhren insgesamt wirksam beschränkt hat, ob aktiv oder passiv und unabhängig davon, ob es sich bei dem Käufer um einen Endabnehmer oder einen zugelassenen oder nicht zugelassenen Weiterverkäufer handelt. Ferner enthält die bei Watling JCB kopierte Vertriebsvereinbarung zwischen JCB und Watling JCB außer der Definition des zugewiesenen Gebiets laut Artikel 1 ("the distributor's area of prime responsibility for the sale of JCB products and the service of JCB machines" (das Gebiet, in dem der Vertragshändler vorrangig für den Verkauf der JCB-Produkte und die Erbringung von Kundendienstleistungen für JCB-Maschinen zuständig ist)) keinen gesonderten Artikel, der die aktiven Verkäufe beschränken könnte (Vertriebshändlervereinbarung Watling JCB 1996 (Untersuchungsakte, S. 1146-1169)). Eine Interpretation dieses Artikels, wonach JCB das Recht zur Beschränkung des aktiven grenzüberschreitenden Warenverkaufs eingeräumt wird, stellt offensichtlich eine missbräuchliche Auslegung dar. (86) Zu der von JCB France geforderten Servicegebühr und der damit verbundenen Meinungsverschiedenheit äußerte sich Watling JCB wie folgt: "we are disputing this service commission as this machine was sold in good faith by ourselves as part of a deal totalling 10 units to A& C Equipment in August 1994, prior to this order they took delivery of 15 units in 1993 and none of these units to our knowledge have been exported. We cannot be held responsible for our customers exercising their legal right to sell machines at six months old or even less." (Wir bestreiten den Anspruch auf diese Servicegebühr, da die betreffende Maschine im August 1994 von uns selbst im guten Glauben als Teil eines Gesamtauftrags von 10 Maschinen an A& C Equipment verkauft wurde. Vorangegangen war diesem Auftrag die Lieferung von 15 Maschinen im Jahre 1993, wovon unseres Wissens keine Maschine exportiert wurde. Wir können nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn unsere Kunden von ihrem legitimen Recht zum Verkauf von Maschinen Gebrauch machen, die sich bereits sechs Monate oder auch weniger in ihrem Besitz befinden.) Watling JCB stellte gegenüber JCB France Folgendes klar: "(...) we have not and will not knowingly sell machines abroad without JCB Sales prior agreement." (Ohne vorherige Zustimmung von JCB Sales haben wir wissentlich keine Maschinen ins Ausland verkauft und werden dies auch nicht tun.)(59) (87) In einem bei JCB kopierten Schreiben fragte Central Parts bei Watling JCB an, weshalb sich das Unternehmen weigere, Central Parts in Frankreich zu beliefern. In einem handschriftlichen Vermerk an C. Coutts mit Kopie an J. Patterson, beide leitende Mitarbeiter von JCB, heißt es: "Have suggested to Watling that they just ignore this request. Do you agree?" (Habe Watling empfohlen, diese Nachfrage einfach zu ignorieren. Sind Sie damit einverstanden?) Die nachfolgenden Anweisungen von JCB bestätigten die Weigerung von Watling JCB(60). Im Anschluss daran wurde die Zustimmung von JCB als Voraussetzung für die Lieferung in andere Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich erbeten(61). (88) Ferner beschloss Watling JCB mit der folgenden Erklärung, die Lieferung von Ersatzteilen an einen weiteren Weiterverkäufer einzustellen, der Konkurrent von JCB France ist: "It has come to our notice that JCB parts we have supplied to you may have been supplied indirectly to certain customers of JCB France. We cannot allow this to happen because of our contract with JCB Service UK Ltd. Therefore we must terminate your account with this company." (Wir haben Kenntnis davon erhalten, dass von uns an Sie gelieferte JCB-Teile möglicherweise indirekt zu bestimmten Kunden von JCB France gelangt sind. Aufgrund unseres Vertrages mit JCB Service UK Ltd dürfen wir dies nicht zulassen. Aus diesem Grund müssen wir unsere Geschäftsverbindungen mit Ihnen einstellen.)(62)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.