Europäische Union

2002/190/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Fall COMP.F.1/35.918 — JCB) (Notifikationen IV-28.694, IV-28.695, IV-28.696, IV-28.697, IV-28.700, IV-28.702) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3887)

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Quellenkennung: 32002D0190. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rn von britischen Vertriebshändlern bezogen hatte. JCB sah diese Beschaffungspolitik als unvereinbar mit der Fortführung des Vertragsverhältnisses an und drohte mit der Kündigung des Vertrags(88). Ein anderer JCB-Vertragshändler aus dem französischen Vertriebshändlerverband bestätigt ebenfalls, dass eine solche Alleinbezugsverpflichtung Teil der Vereinbarung ist und im JCB-Netz in Frankreich durchgesetzt wird(89). Demnach dürfen JCB-Vertragshändler in Frankreich Maschinen oder Ersatzteile weder direkt noch indirekt von JCB-Vertragshändlern in anderen Mitgliedstaaten beziehen. Diese Beschränkung des Zugangs zum EG-weiten JCB-Netz als Bezugsquelle hat die Vertragshändler vorgeblich daran gehindert, gegenüber nicht zugelassenen Vertriebshändlern in Frankreich wettbewerbsfähig zu sein, da JCB-Vertragshändler im Vereinigten Königreich attraktive Preisbedingungen bieten konnten und es den französischen Vertragshändlern nicht freistand, Lieferungen von den günstigsten Anbietern zu beziehen(90). Nach Aussage von JCB betrifft die Ausschließlichkeit in Artikel 2.2 der französischen Vertriebsvereinbarung JCB-Produkte und -Teile (im Gegenzug zur Verpflichtung, keine konkurrierenden Produkte zu vertreiben) und nicht die Bezugsquelle innerhalb des Vertragsnetzes. JCB führt aus, dass es keinen Beleg für die Durchsetzung einer Alleinbezugsverpflichtung in Frankreich gebe, die den Bezug von zugelassenen JCB-Vertriebshändlern in anderen Mitgliedstaaten ausschließen würde (RSO II, S. 34-36). Der Text der in Randnummer 109 genannten nicht angemeldeten Vereinbarung beinhaltet jedoch eindeutig zwei verschiedene Verpflichtungen: Zum einen, dass JCB-Erzeugnisse ausschließlich von JCB SA und JCB Service zu beziehen sind, und zum anderen, dass der Vertriebshändler keine Produkte verkaufen darf, die eine Konkurrenz zu den Produkten von JCB darstellen. Wie die in Randnummer 110 angeführten Schreiben zeigen, ist JCB France nur wegen des Vertragsbruchs besorgt. (2) Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets (111) Laut Artikel 2.3 der nicht angemeldeten Standardvereinbarung mit JCB France verpflichten sich die Vertragshändler, keine JCB-Maschinen oder -Ersatzteile über Niederlassungen oder Auslieferungslager außerhalb ihres Vertragsgebiets zu verkaufen oder zu vertreiben. Einem Schreiben von JCB France an das "Bureau des concessionnaires" zufolge war diese Vereinbarung 1989 auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 revidiert worden, so dass Gebietsausschließlichkeit "supposes that the distributor does not promote the JCB card externally but he cannot be prevented from responding to an order from an external customer if the latter asks it" (bedeutet, dass der Händler keine Werbung für die JCB-Karte außerhalb seines Vertragsgebiets betreibt, jedoch nicht daran gehindert werden kann, auf eine Bestellung von einem Kunden außerhalb seines Gebiets zu reagieren, wenn dieser darum bittet). (112) In Schreiben von JCB an die Vertragshändler findet sich eine andere Auslegung der Verpflichtung, außerhalb des zugewiesenen Gebiets in Frankreich keine Verkäufe zu tätigen. Ohne in irgendeiner Weise auf aktive Kundenwerbung einzugehen, befindet JCB die einfache Tatsache eines Verkaufs außerhalb des Vertragsgebiets für unvereinbar mit der Vertriebsvereinbarung in Frankreich. In zwei Schreiben, die an verschiedene JCB-Händler in Frankreich gerichtet waren, stellte JCB fest: "More precisely, for the sake of your own interest, we would wish that you liaise directly with each other to avoid this kind of practices in the future. Rather than allowing customers to take advantage of a competitive environment, it would be preferable that you exchange information regularly or that you negotiate between yourselves these common deals."(91) (Genauer gesagt, hielten wir es in Ihrem eigenen Interesse für wünschenswert, wenn Sie direkt miteinander in Kontakt träten, um derartige Praktiken künftig zu vermeiden. Statt zuzulassen, dass die Kunden vom Wettbewerb profitieren, sollten Sie lieber regelmäßig Informationen austauschen oder diese gemeinsamen Geschäfte untereinander aushandeln.) Damit hat JCB Verabredungen zwischen seinen Vertriebshändlern Vorschub geleistet, Bestellungen von außerhalb der ihnen zugewiesenen Vertragsgebiete untereinander auszuhandeln. (113) Die Verpflichtung, nicht außerhalb des Vertragsgebiets zu verkaufen, d. h. keine passiven Verkäufe durchzuführen, kommt noch zu der Verpflichtung hinzu, keine Verkäufe über Niederlassungen oder Lager außerhalb des Vertragsgebiets zu tätigen, wie die Forderung von JCB an einen Vertragshändler zeigt, ein Angebot an einen Kunden aus dem Vertragsgebiet eines benachbarten Vertriebshändlers zurückzuziehen(92) bzw. Angebote von JCB Ile de France an Letzteren weiterzuleiten(93). JCB Ile de France verfügt über ein Alleinvertriebsgebiet in Frankreich. In dem Maß, wie JCB Ile de France in die JCB-Gruppe integriert ist, besteht die Möglichkeit, dass die Aufforderung zur Weiterleitung solcher Angebote rechtmäßig ist, es sei denn JCB Ile de France steht tatsächlich oder potenziell im Wettbewerb mit anderen Vertriebshändlern in Frankreich. Allerdings wird in dem Schreiben des Vertriebshändlers gefordert, dass Bestellungen aus seinem Gebiet, die an einen anderen Vertragshändler gerichtet sind, an ihn selbst weiterzuleiten sind. Kommt es zu solchen Verkäufen außerhalb des eigenen Vertragsgebiets, erhalten Vertragshändler unter Umständen eine niedrigere Bonuszahlung als für Verkäufe innerhalb ihres Vertragsgebiets(94). Laut JCB betreffen die in Frankreich angeführten Vorfälle nicht passive, sondern aktive Verkäufe (RSO II, S. 36-37 und Anlage 3), wobei Letztere eine Zuwiderhandlung gegen eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Bestimmung der Vereinbarung in Frankreich darstellen. Die in Randnummer 112 angeführten Schreiben, denen sich nach Auffassung der Kommission Beschränkungen bei Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets und eine Förderung von Verabredungen zwischen Händlern zum Nachteil des Kunden entnehmen lassen, seien aus dem Zusammenhang gerissen. Sie seien in erster Linie darauf gerichtet gewesen, die betreffenden Händler daran zu erinnern, dass aktive Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets untersagt seien. Des Weiteren sei darin klargestellt worden, dass man nicht in einem Streitfall unter Beteiligung eines Endabnehmers vermitteln wolle. Die Händler müssten sich einigen, wer die Kosten für den Kundendienst zu tragen habe (RSO II, S. 59). Die Formulierungen in den Schreiben von JCB und ihr wettbewerbsfeindliches Ziel sind jedoch eindeutig und lassen keine andere Auslegung zu. (114) In vergleichbarer Weise ersucht JCB in einem anderen Schreiben SEM-CEDIMA, einen seiner Vertragshändler, nicht für direkte oder indirekte (beispielsweise über einen Vermittler) Verkäufe außerhalb seines Alleinvertriebsgebiets zu werben oder solche Verkäufe zu tätigen, insbesondere in dem kurz zuvor einem anderen Vertragshändler zugewiesenen Gebiet. In dem Schreiben wird auf eine Vereinbarung zwischen JCB und SEM-CEDIMA verwiesen, vorbehaltlich der Zustimmung von JCB, Verkäufe außerhalb des zugewiesenen Gebiets in einem speziellen Gebiet zu tätigen, in dem es keinen Vertragshändler gibt(95). Wie bereits belegt, bezog SEM-CEDIMA seine Erzeugnisse in der Regel aus dem Vereinigten Königreich zu niedrigeren Preisen als seine Wettbewerber im französischen Vertriebsnetz. Dies veranschaulicht die Kontrolle von JCB über passive und aktive Verkäufe, auch wenn es keine möglichen Konflikte mit der einem anderen Händler übertragenen Vertriebsausschließlichkeit gibt, da es in dem betreffenden Gebiet in Frankreich keinen solchen Händler gab. Sobald ein Händler bestellt würde, wären direkte und indirekte Verkäufe nicht mehr möglich. Nach Auffassung von JCB ist das in Randnummer 114 angeführte Schreiben von JCB France aus dem Zusammenhang gerissen, soweit es die Beendigung einer befristeten Sondervereinbarung mit SEM-CEDIMA von 1997 verzeichnet, der zufolge Letztere bevollmächtigt war, im Loire-Tal "dans des zones provisoirement libres" über den Vermittler Kleber Malecot, den früheren JCB-Vertragshändler in diesem Gebiet, Verkäufe zu tätigen. Laut JCB endete diese Sondervereinbarung und insbesondere die Berechtigung zur Tätigung aktiver Verkäufe in diesem Gebiet, als dort ein neuer Händler, Telliez, bestellt wurde, wie dem Schreiben von JCB France vom 17. November 1998 zu entnehmen sei. (Schreiben von Herrn Hargreaves, JCB, vom 6. Juni 2000). Im Rahmen des genannten Vertrags erteilt JCB seine Genehmigung nicht uneingeschränkt für alle aktiven Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets; jeder Vorgang bedarf der Zustimmung von JCB, unabhängig davon, ob er aus aktiver oder passiver Absatztätigkeit resultiert. Auch wenn es sich um eine befristete Sondervereinbarung handelte, so zielte sie in den Jahren 1997 und 1998 darauf ab, Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets zu kontrollieren und zu beschränken, bei denen nicht die Möglichkeit eines Konflikts mit der Vertriebsausschließlichkeit eines anderen Vertragshändlers bestand. c) Benelux (115) In einem internen Schreiben zwischen JCB NV und JCB SA (Frankreich) legte JCB NV Preisregelungen für die Ausfuhr von Maschinen dar, die sie für Händler attraktiv machten, die an Exporten aus Belgien und den Niederlanden beteiligt waren. In dem Schreiben heißt es weiter: "We investigated why one of the traders had a quick growing turn-over of parts, without growth of machine sales. This is how we discovered that this trader is - among other things - exporting to France to a firm named Central Parts. We regret that this happened and of course we stopped supply to this trader immediately" (Wir haben nachgeforscht, warum einer der Händler einen rasch ansteigenden Umsatz bei Teilen ohne Absatzsteigerung bei Maschinen erzielte. Auf diese Weise haben wir herausgefunden, dass dieser Händler u. a. nach Frankreich an eine Firma namens Central Parts exportierte. Wir bedauern, dass dies geschah, und haben die Belieferung dieses Händlers selbstverständlich sofort eingestellt.)(96). Der Name Central Parts ist JCB NV offenbar unbekannt. Die Entscheidung, die Lieferungen einzustellen, wird getroffen, weil der Händler nach Frankreich exportiert. Daraus folgt, dass weder der betreffende Händler noch Central Parts oder Kunden in Frankreich daraufhin noch Vorteile aus den Preisregelungen ziehen konnten, die JCB NV aufgestellt hatte und aufgrund deren Lieferungen aus den Niederlanden und Belgien, verglichen mit den in Frankreich geltenden Preisen, attraktiver waren. (116) In ähnlicher Weise wurden vergleichbare Vereinbarungen von JCB NV in Bezug auf Exportverkäufe von Maschinen und Ersatzteilen an Weiterverkäufer in Griechenland beendet, und zwar trotz der Zusicherung an JCB UK, dass derartige Transaktionen über "grey channels" (graue Kanäle) "managed and controlled and there was no pricing competition with the subject importer" (unter Kontrolle gebracht würden und es keinen Preiswettbewerb mit dem betreffenden Importeur gebe)(97). Wie das Schreiben zeigt, hat JCB NV Verkäufe an Parallelhändler getätigt, vorausgesetzt, der graue Markt (d. h. Verkäufe an Parallelhändler in Griechenland) "was managed and controlled and that there was no price competition" (wurde unter Kontrolle gebracht und es gibt keinen Preiswettbewerb) mit dem Vertragshändler in Griechenland. Diese Verkäufe wurden von JCB UK angefochten. Zudem wären solche Verkäufe nicht getätigt worden, hätte JCB NV die Kontrolle über diese Verkäufe verloren oder hätte der Preiswettbewerb zu Problemen mit dem örtlichen Vertragshändler geführt. (117) Im Hinblick auf die Benelux-Staaten verdeutlich eine interne Überprüfung mehrerer Tochterunternehmen die Sorgen von JCB UK wie folgt: "Benelux (...). There still remains some major task to achieve, the most vital being the conversion of a 'grey dealer' to a JCB Compact and Service dealer. Currently 'Carma' are importing new and used machines, valued at over GBP 1000000 and parts valued at over GBP 100000 from Berkeley Hemel Hempstead. The more worrying aspect is however that they insist in selling below JCB NV's retail parts price and with a Retail service rate below the neighbouring JCB Dealer's price. The next 6 weeks should see this matter resolved along with possible Spurious parts supply into Luxembourg (ADLS's next visit in mid-May" (Benelux (...) Dort sind immer noch wichtige Aufgaben zu erledigen, allen voran die Umwandlung eines "Händlers am grauen Markt" in einen Händler für JCB Compact and Service. Zurzeit importiert "Carma" neue und gebrauchte Maschinen im Wert von über 1 Mio. GBP und Teile im Wert von über 100000 GBP von Berkeley Hemel Hempstead. Noch besorgniserregender ist jedoch, dass es darauf besteht, unter dem Einzelhandelspreis von JCB NV für Teile und zu einem Einzelhandelssatz unter dem Preis des JCB-Händlers im benachbarten Gebiet zu verkaufen. Diese Angelegenheit muss in den nächsten sechs Wochen zusammen mit eventuellen Scheinlieferungen von Ersatzteilen nach Luxemburg geklärt werden (nächster Besuch von ADLS Mitte Mai))(98). Mithin stellten die von Carma getätigten Verkäufe zu Preisen unter denen seiner JCB-Wettbewerber und nach Luxemburg, die durch direkten Bezug aus dem Vereinigten Königreich statt vom JCB-Tochterunternehmen möglich waren, vor seiner Bestellung als JCB-Vertragshändler einen besorgniserregenden Aspekt dar, der geklärt werden musste. d) Deutschland (118) In einem internen Memorandum vom 31. März 1993 von JCB Landpower an JCB Sales im Vereinigten Königreich werden wie folgt Maßnahmen zur Unterbindung von grauen Exporten nach Deutschland beschrieben: "Landpower have been working closely with JCB GmbH to prevent UK machines being exported and have stopped Holt JCB supplying R N Lawton" (Landpower hat eng mit der JCB GmbH zusammengearbeitet, um den Export britischer Maschinen zu verhindern, und die Belieferung von R N Lawton durch Holt JCB gestoppt). JCBs Sorge wird zwei Absätze weiter deutlich: "Could I please ask that any future construction deals for Farm Specials are viewed with extreme caution as clearly these grey exports are giving us severe pricing problems in Germany" (Ich möchte darum bitten, alle künftigen Baugeschäfte für Farm Specials mit größter Vorsicht zu behandeln, da uns diese grauen Exporte ernste Probleme bei der Preisgestaltung in Deutschland bereiten)(99). (119) In einem Telefax von seinem deutschen Tochterunternehmen an JCB UK Sales kommt JCBs Sorge noch stärker zum Ausdruck: "We have been informed that the above machine was sold via Berkeley JCB Ltd and Newland Plant Hire to our former dealer BMH. We kindly ask you to stop these grey imports because BMH is a competitor to our present dealer Draeger+Bastian. For the above mentioned machine, please credit us with 5 % service fee" (Wir sind darüber informiert worden, dass die oben genannte Maschine über Berkeley JCB Ltd und Newland Plant Hire an unseren früheren Händler BMH verkauft wurde. Wir möchten Sie bitten, diese grauen Importe einzustellen, da BMH für unseren derzeitigen Händler Draeger+Bastian ein Konkurrenzunternehmen darstellt. Bitte schreiben Sie uns für die vorgenannte Maschine eine Servicegebühr von 5 % gut)(100). In einem weiteren Telefax an seine deutsche Tochterfirma zu einer Maschine, die vom Vereinigten Königreich nach Deutschland weiterverkauft worden war, erklärt JCB: "We are determined to eliminate any grey market machines and I have spoken direct with the Regional Director of Berkeley JCB about this service support fee claim" (Wir sind entschlossen, mit Maschinen auf dem grauen Markt generell Schluss zu machen, und über diesen Servicegebühranspruch habe ich direkt mit dem Regionalleiter von Berkeley JCB gesprochen.)(101). (120) Angesichts dessen, dass "Many dealers in Germany are believed to be purchasing from local suppliers and there is evidence that some are in contact with UK dealers" (bei vielen Händlern in Deutschland angenommen wird, dass sie von inländischen Lieferanten beziehen, und einige nachgewiesenermaßen mit britischen Händlern in Verbindung stehen), heißt es 1994 in einer internen Mitteilung von JCB UK an JCB Germany: "An investigation must be started in Germany to confirm where Interparts and our major dealers are obtaining their parts. The use of a private investigation company should be considered" (In Deutschland müssen Nachforschungen angestellt werden, um herauszufinden, woher Interparts und unsere größten Händler ihre Teile beziehen. Der Einsatz einer Privatdetektei wäre in Erwägung zu ziehen)(102). Nach Aussage von JCB rührte die in Randnummer 120 angeführte Notwendigkeit von Nachforschungen in Deutschland, die tatsächlich niemals stattfanden, aus Beschwerden von JCB Germany, denen zufolge Interparts und die größten Händler Teile von nicht zugelassenen Weiterverkäufern erhalten würden, die in Zuwiderhandlung gegen Artikel 4 der Vereinbarung für das Vereinigte Königreich beliefert worden waren (RSO II, S. 51). Dies würde bedeuten, dass mit den Worten "UK dealers" (britische Händler) keine britischen Vertragshändler gemeint sind. Die Sorge von JCB Germany bezüglich Artikel 4 der Vereinbarung für das Vereinigte Königreich ist weniger glaubwürdig als seine Sorge darüber, dass deutsche Vertragshändler vom britischen Markt beliefert würden, wo die Preise unter denen lagen, die JCB Germany verlangte. Auf jeden Fall waren die fraglichen Teile zunächst von Vertragshändlern im Vereinigten Königreich verkauft und von Vertragshändlern erworben worden, die JCB in Deutschland bestellt hatte, vorgeblich auf der Basis ihrer Fähigkeit, den JCB-Servicestandards gerecht zu werden. Dies trifft ebenso auf die Teile und Maschinen zu, die von französischen Vertragshändlern gekauft wurden, was von JCB ebenfalls angefochten wurde. e) Österreich (121) In einem Schreiben von Gunn JCB an JCB wird auf die Beteiligung von JCB an den Exporten nach Österreich Bezug genommen: "In January of this year, you instructed us to cease supply of machines to the above (Sunrise Ltd). This was on the basis that our 'Austrian friends' had pointed the finger at Sunrise and Gunns, and accused us of suppling new machines to Austria" (Im Januar dieses Jahres haben Sie uns angewiesen, die Lieferung von Maschinen an vorstehende (Sunrise Ltd) einzustellen. Der Grund dafür war, dass unsere "österreichischen Freunde" mit dem Finger auf Sunrise und Gunns gezeigt und uns der Lieferung neuer Maschinen nach Österreich beschuldigt haben)(103). In der Antwort von JCB wird sein Schutz vor grenzüberschreitenden Verkäufen wie folgt dargestellt: "Obviously, as the manufacturer, we are anxious to protect our distributors, wherever they are, from unfair competition from whatever source, on all products" (Wir als Hersteller möchten unsere Vertriebshändler, wo auch immer sich diese befinden, natürlich vor jeglicher Form des unlauteren Wettbewerbs bei allen Produkten schützen.)(104). f) Irland (122) Ein Vertragshändler in Irland, ECI JCB, forderte einen anderen Vertriebshändler im Vereinigten Königreich, Watling JCB, auf, die Möglichkeit, dass von Watling JCB verkaufte Maschinen letztlich nach Irland gelangen, auszuschließen und dafür zu sorgen, dass diese "highly unsatisfactory transactions took place" (höchst unerfreulichen Vorgänge) nicht mehr stattfänden, wozu auch "indirect sales to end users" (indirekte Verkäufe an Endabnehmer) zählten(105). ECI JCB hat sich in enger Abstimmung mit JCB stets an die Disziplin gehalten, die es von anderen Händlern forderte, indem es sich weigerte, Central Parts zu beliefern, als dieses Unternehmen ECI JCB 1996 um die Zusendung einer Ersatzteilliste bat(106). Bei anderen Gelegenheiten hat ECI JCB Bestellungen von Parallelhändlern, die Handel mit Frankreich betrieben, an JCB zur Genehmigung weitergeleitet(107). 3. TATSÄCHLICHE ANWENDUNG DER SERVICEGEBÜHR IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH SOWE IN FRANKREICH, DEUTSCHLAND UND SPANIEN (123) Die Beteiligung von JCB an der Festlegung der Höhe der Servicegebühr wird durch ein Telefax an einen seiner Vertragshändler in Frankreich belegt, in dem es heißt: "we could negotiate an after-sales fee of [between 5000FRF and 10000 FRF] for this customer, that we reserve for you once you confirm your agreement" (Wir konnten eine Servicegebühr von [zwischen 5000FRF und 10000 FRF] für diesen Kunden aushandeln, die Sie erhalten, sobald Sie Ihre Zustimmung bestätigen)(108). Von 39 Servicegebühren, die 1995 von JCB France bei britischen Vertriebshändlern erhoben wurden, wiesen 33 die gleiche Höhe von [zwischen 5000FRF und 15000 FRF] auf. Weitere Beispiele aus den Jahren 1995 und 1996 zeigen zudem, dass JCB über sein 100%iges Tochterunternehmen in Frankreich die Höhe der von britischen Vertragshändlern zu entrichtenden Gebühr bestimmt, die Maschinen verkauft hatten, ohne dass und solange zwischen ihnen und den französischen Vertragshändlern, in deren Gebiet die Maschinen betrieben wurden, in irgendeiner Form Uneinigkeit bestand. Die Gebühr wird auch auf diesem Wege erhoben(109). Nach Aussage von JCB ist mit Servicegebühren in gleicher Höhe zu rechnen, da sich diese auf die gleichen Maschinen bezögen und der Betrag eine vernünftige Schätzung der bei einer solchen Maschine erwartungsgemäß entstehenden Kosten darstelle (RSO II, S. 62-65 und Anlage 1). JCB weist zudem darauf hin, dass britische Händler vielfach die ihnen in Rechnung gestellten Gebühren gar nicht gezahlt hätten. Zudem betrachtet JCB als in Übereinstimmung mit den angemeldeten Bestimmungen stehend, "that JCB should seek to establish a formula for calculating a reasonable level of service support fee, which could be used both as guidance to dealers and by JCB itself when determining the fee in accordance with clause 5 (...). Once an amount has been accepted as a reasonable estimate of the costs of after sales care for a particular machine, there is no reason why an exporting dealer should pay more or an importing dealer accept less, whether the amount is determined by the dealers or by JCB" (dass JCB eine Formel zur Berechnung einer Servicegebühr in angemessener Höhe anstrebt, die sowohl den Händlern als auch JCB als Richtschnur für die Festlegung einer Gebühr gemäß Artikel 5 dienen kann (...). Sobald ein Betrag als vernünftige Schätzung der Kosten für die Kundendienstleistung für eine bestimmte Maschine akzeptiert ist, gibt es keinen Grund, warum ein Exporthändler mehr zahlen oder ein Importhändler weniger akzeptieren sollte, ob der Betrag nun von den Händlern oder von JCB festgesetzt wurde.) (RSO II, S. 65). Unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnelements ist laut JCB die in Randnummer 123 angeführte Gebühr von [zwischen 5000 FRF und 15000 FRF] für Baggerlader im Verhältnis zu den Kosten, die für einen Vertragshändler in Frankreich für Wartungsarbeiten an diesem Lader anfielen und von JCB nicht erstattet wurden [zwischen 500 GBP und 1500 GBP], angemessen. Diese Kosten würden als Arbeits- und Reisezeit (30 h) und Reiseweg (950 km) angesetzt, wofür einheitliche Sätze gelten (RSO II, Anlage 1). Der zeitliche Aufwand, die Entfernungen, Sätze und Gewinnelemente für die Serviceleistungen fallen je nach Vertragshändler und Standort des Kunden unterschiedlich aus. Die einheitliche Festlegung dieser Kosten durch JCB ohne Berücksichtigung des Händlers veranschaulicht die Kontrolle von JCB über die Preisbildungsfaktoren bei Exportverkäufen. Bei den angemeldeten Vereinbarungen dürfte eine solche Festlegung durch JCB nur im Fall von Uneinigkeit zwischen den beteiligten Vertriebshändlern erfolgen. (124) Die Ansichten von JCB bezüglich der Servicegebühr sind in einem internen Memorandum nachzulesen: "John Patterson has asked me to convene a meeting to establish the policy that we should implement to deal with the identification of grey export machines and the establishment of a suitable service support fee to be levied against the exporting dealer" (John Patterson hat mich gebeten, eine Sitzung einzuberufen, um unsere Strategie für das Aufspüren von grau ausgeführt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.