Europäische Union

2002/190/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Fall COMP.F.1/35.918 — JCB) (Notifikationen IV-28.694, IV-28.695, IV-28.696, IV-28.697, IV-28.700, IV-28.702) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3887)

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Quellenkennung: 32002D0190. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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JCB-Produkten und Kundendienstleistungen für JCB-Maschinen zuständig ist) (Artikel 1 "Definitionen") definiert. (38) Bezüglich der "WHOLESALE AND RETAIL SALES" (Verkäufe an den Groß- und Einzelhandel) (Artikel 4) heißt es in der Vertriebsvereinbarung: "The distributor hereby agrees to sell B products(29) wholesale only to, for resale by, a main dealer in the region or an approved sub-dealer in the territory and to sell A products (excavator loaders, loading shovels derivatives) and parts wholesale only to, for resale by, an approved sub-dealer in the territory and to sell retail within the United Kingdom" (Der Vertriebshändler verpflichtet sich hiermit, die Produkte B ausschließlich auf Großhandelsbasis an einen Hauptvertriebshändler in der Region oder einen zugelassenen Unterhändler im Gebiet zum Weiterverkauf durch diesen zu verkaufen und die Produkte A (Baggerlader, Schaufelladergeräte) und Teile ausschließlich auf Großhandelsbasis an einen zugelassenen Unterhändler im Gebiet zum Weiterverkauf durch diesen und auf Einzelhandelsbasis im Vereinigten Königreich zu verkaufen.). In Artikel 4 der Hauptvertriebshändlervereinbarung heißt es: "The main dealer hereby agrees to sell JCB products wholesale only to, for resale by, an approved sub-dealer in the territory and to sell retail within the United Kingdom" (Der Hauptvertriebshändler verpflichtet sich hiermit, JCB-Produkte ausschließlich auf Großhandelsbasis an einen zugelassenen Unterhändler im Gebiet zum Weiterverkauf durch diesen und auf Einzelhandelsbasis im Vereinigten Königreich zu verkaufen.). (39) Unter "SALES OUTSIDE THE UNITED KINGDOM" (Verkauf außerhalb des Vereinigten Königreichs) (Artikel 5) heißt es sowohl in der Hauptvertriebshändler- als auch in der Vertriebshändlervereinbarung für das Vereinigte Königreich, die bei der Kommission am 30. Juni 1973 angemeldet wurden: "The main dealer (distributor) will not sell JCB products directly or indirectly outside the United Kingdom without the prior written consent of JCB unless, in the case of a JCB machine, 12 months have elapsed since the sale by a distributor or main dealer of such JCB machine to a purchaser in the United Kingdom and the hour meter on such machine shows a reading in excess of 1000 hours. The main dealer (distributor) will take all reasonable steps to avoid selling JCB products to a purchaser in the United Kingdom for resale outside the United Kingdom. Where JCB's permission to sell any JCB products outside the United Kingdom is given to the main dealer (distributor) it will be given subject to such conditions as JCB may consider appropriate having regard to the best interests of retail customers in the country concerned." (Der Hauptvertriebshändler (Vertriebshändler) verkauft ohne vorherige schriftliche Zustimmung von JCB weder direkt noch indirekt JCB-Produkte außerhalb des Vereinigten Königreichs, sofern im Fall einer JCB-Maschine nicht zwölf Monate vergangen sind seit dem Verkauf dieser Maschine durch einen Vertriebshändler oder Hauptvertriebshändler an einen Kunden im Vereinigten Königreich und aus der Betriebsstundenanzeige der betreffenden Maschine hervorgeht, dass die Maschine nicht länger als 1000 Stunden in Betrieb war. Der Haupthändler (Vertriebshändler) ergreift alle geeigneten Schritte, um einen Verkauf von JCB-Produkten an einen Käufer im Vereinigten Königreich zwecks Weiterverkauf im Ausland zu verhindern. Wird einem Haupthändler (Vertriebshändler) die Genehmigung zum Verkauf von JCB-Produkten im Ausland erteilt, erfolgt dies vorbehaltlich der Bedingungen, die von JCB unter Berücksichtigung der Interessen der Einzelhandelskunden im jeweiligen Land als geeignet betrachtet werden.) (40) In den beiden für das Vereinigte Königreich eingereichten Formblättern A/B wurde JCB um Angaben zum Inhalt der Vereinbarung bzw. der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gebeten und speziell unter Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe f) zu den "sanctions which may be taken against participating undertakings (penalty clause, expulsion, withholding of supplies, etc.)" (Sanktionen, die gegen beteiligte Unternehmen verhängt werden können (Vertragsstrafe, Ausschluss, Einbehaltung von Lieferungen usw.). In beiden Formblättern lautete die Antwort "No" (keine)(30). Diese Antwort beruhte weder auf Nachlässigkeit, noch ist sie als eine mechanische Reaktion zu betrachten. Auf dem Formblatt A/B, das der ebenfalls am 30. Juni 1973 erfolgten Mitteilung über die Vereinbarung für Dänemark beigefügt war, wurde eine Vertragsstrafe in Höhe von 250 GBP oder des dreifachen Preises der nicht von JCB, sondern von anderen Lieferanten gekauften Ersatzteile genannt. b) Vertriebsvereinbarungen für andere Mitgliedstaaten, die bei der Kommission am 30. Juni 1973 angemeldet wurden (41) JCB setzte die Kommission über vier separate Vertriebsvereinbarungen für i) Irland und Schweden (Vertriebsvereinbarung Export)(31), ii) Belgien, Niederlande, Luxemburg, Italien und Deutschland (Vertrag)(32), iii) Dänemark, Finnland, Spanien, Portugal(33) (Export- und Kundendienstvereinbarung) und iv) Griechenland, Österreich und weitere Länder(34) in Kenntnis. (42) Die bekannt gegebenen Vereinbarungen enthielten die folgenden Bestimmungen: - Artikel 4 der Vereinbarung für Irland und Schweden sah die Entrichtung einer Servicegebühr für alle Geschäftsvorgänge außerhalb der zugewiesenen Gebiete vor. In der ursprünglich vorgelegten Fassung legte JCB selbst die Höhe dieser Gebühr mit maximal 15 % des Einzelhandelspreises fest; - Artikel 3 Ziffer ii) der Export- und Kundendienstvereinbarung für Dänemark (und andere der EG zu einem späteren Zeitpunkt beigetretene Staaten) enthielt ein ausdrückliches Verbot des Verkaufs neuer Maschinen außerhalb der zugewiesenen Gebiete. Für den Fall, dass solche Verkäufe dennoch getätigt werden, wurde gemäß Artikel 3 Ziffer iii) eine Servicegebühr in Höhe von 15 % des Einzelhandelspreises erhoben, die an den Vertriebshändler zu zahlen war, in dessen Gebiet die Maschine betrieben wurde. Laut Artikel 3 Ziffer iv) waren die Weiterverkaufspreise mit JCB abzustimmen; - Bezug der JCB-Produkte ausschließlich über JCB UK, wodurch der Kauf von anderen zugelassenen Händlern ausgeschlossen werden sollte (Artikel 3 Ziffer vi) der Vereinbarung für Dänemark und Artikel 7 der Vertriebshändlervereinbarung Export für Irland). (43) In den Vertriebsvereinbarungen für fünf der sechs Gründungsmitglieder der EG gab es keine Beschränkungen für den Verkauf an Weiterverkäufer innerhalb der EG. Für die anderen neuen Mitgliedstaaten wurden diese Verkäufe 1973 verboten oder durch Auferlegung einer hohen Servicegebühr eingeschränkt. JCB UK wurde zum Alleinlieferanten bestimmt, wodurch vertriebsnetzübergreifende Lieferungen verhindert werden sollten. 2. REAKTION DER KOMMISSION AUF DIE MITTEILUNG ÜBER DIE VEREINBARUNGEN VOM 30. JUNI 1973 (44) In ihrem Schreiben vom 27. Oktober 1975 legte die Generaldirektion Wettbewerb gegenüber JCB ihren vorläufigen Standpunkt dar, dass die Vereinbarungen Beschränkungen enthalten, die offenbar eine Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 81 Absatz 1) darstellen. Diese nachfolgend beschriebenen Beschränkungen scheinen für das Erreichen der in Artikel 85 Absatz 3 (nunmehr Artikel 81 Absatz 3) festgelegten Zielsetzungen weder einzeln noch in kumulativer Wirkung unumgänglich zu sein. So wurde JCB gebeten, die betreffenden Bestimmungen entsprechend abzuändern bzw. zu streichen(35). (45) So heißt es im Schreiben wörtlich: "Such provisions are first those which prevent or impede your dealers from freely selling JCB products to customers and dealers outside specified areas and from purchasing such products from outside these areas. I refer specifically to the following provisions. In both distribution agreements for the UK (28.296, 28.697), Clause 5 expressly prohibits dealers from exporting JCB products from the United Kingdom. An export prohibition of this nature falls under Article 85(1) and cannot be exempted under Article 85(3). The clause should therefore be deleted and any present application of it suspended. Clauses 4, 8(iv) of both distributor agreements for the UK (28.296, 28.697) (...). Clauses 2(ii), (iii), 3(vi) of the Export Sales and Service Agreement (28.694). Clauses 4(ii)(b), 7(v) of the Distribution Agreement Export 28.695 (...)" (Bei diesen Bestimmungen handelt es sich zunächst um jene, die einen freien Verkauf der JCB-Produkte an Kunden und Händler außerhalb der festgelegten Gebiete und einen Einkauf der Produkte außerhalb dieser Gebiete durch Ihre Händler verhindern oder beeinträchtigen. Ich beziehe mich besonders auf die folgenden Bestimmungen. In beiden Vereinbarungen für das Vereinigte Königreich (28.296, 28.697) verbietet Artikel 5 den Vertriebshändlern ausdrücklich die Ausfuhr von JCB-Produkten aus dem Vereinigten Königreich. Ein solches Ausfuhrverbot fällt unter Artikel 85 Absatz 1 und kann gemäß Artikel 85 Absatz 3 nicht durch eine Freistellung als zulässig erklärt werden. Somit ist der Artikel zu streichen und die derzeitige Anwendung des Artikels einzustellen. Artikel 4, Artikel 8 Ziffer iv) der beiden Vertriebshändlervereinbarungen für das Vereinigte Königreich (28.296, 28.697) (...). Artikel 2 Ziffern ii) und iii), Artikel 3 Ziffer vi) der Vertriebsvereinbarung Export 28.694. Artikel 4 Ziffer ii) Buchstabe b), Artikel 7 Ziffer v) der Vertriebsvereinbarung Export 28.695 (...)). (46) Die Bestimmungen, gegen die Beschwerde erhoben wurde, betrafen die folgenden Bestimmungen für den direkten oder indirekten Export oder Einkauf: - Verpflichtung zum "take reasonable steps to avoid selling JCB products to a purchaser in the United Kingdom for resale outside the United Kingdom" (Ergreifen geeigneter Schritte zur Verhinderung des Verkaufs von JCB-Produkten an Käufer im Vereinigten Königreich zwecks Weiterverkauf außerhalb des Vereinigten Königreichs), zum "sell retail in the United Kingdom" (Einzelhandelsverkauf im Vereinigten Königreich) und zur Unterlassung des Verkaufs neuer JCB-Maschinen und Ersatzteile "directly or indirectly outside the United Kingdom without the prior written consent of JCB" (direkt oder indirekt außerhalb des Vereinigten Königreichs ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens JCB) (Artikel 4 und 5 der Vereinbarungen für das Vereinigte Königreich) und Verbot zum Verkauf neuer Maschinen außerhalb der zugewiesenen Territorien, - Servicegebühr mit einem von JCB zuvor festgelegten Festbetrag, - Festlegung der Weiterverkaufspreise in Abstimmung mit JCB, - Kauf der JCB-Produkte ausschließlich von JCB UK, d. h. unter Ausschluss anderer zugelassener Händler. (47) Mit dem Schreiben vom 27. Oktober 1975 wurde JCB ferner eine Kopie der Entscheidung vom 13. Dezember 1974 zum Vertriebssystem von BMW in Deutschland übergeben, über deren Inhalt das Unternehmen auf diesem Wege in Kenntnis gesetzt wurde(36). In diesem Schreiben wird darauf verwiesen, dass die Entscheidung eine Richtschnur dafür liefert, inwieweit Wettbewerbsbeschränkungen in Vertriebsvereinbarungen auf dem Kraftfahrzeugsektor gemäß Artikel 85 Absatz 3 zulässig sind. (48) In den Vertriebsvereinbarungen von BMW ist es den Vertragshändlern nicht gestattet, Vertragswaren mit Ausnahme von Ersatzteilen für Instandsetzungseinrichtungen an nicht zugelassene Händler zu verkaufen, die über Niederlassungen oder Auslieferungslager verfügen oder an Weiterverkäufer außerhalb ihrer Gebiete verkaufen. Es ist ihnen insbesondere nicht gestattet, außerhalb ihres Vertragsgebiets Kunden anzuwerben oder sonstige Werbetätigkeit zu betreiben, wenn sie ihrer Verpflichtung zum Verkauf und zur Erbringung von Kundendienstleistungen in dem ihnen zugewiesenen Gebiet nicht nachgekommen sind. Anders ausgedrückt, der aktive Verkauf außerhalb ihrer Territorien ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Vertragshändler die von ihnen erwarteten Verkaufs- und Kundendienstleistungen erbringen(37). 3. NACHTRAEGLICHE ÄNDERUNGEN DER ANGEMELDETEN VEREINBARUNGEN (49) Am 18. Dezember 1975 fand ein Treffen zwischen der Generaldirektion Wettbewerb und JCB statt. Dabei legte JCB überarbeitete Fassungen der Vereinbarungen für das Vereinigte Königreich und die anderen damaligen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Frankreichs vor(38). JCB erklärte, dass die Änderungen angesichts der Entscheidung zu BMW vorgenommen wurden, welche die Kommission ihrem Warnschreiben beigefügt hat(39). a) Bei der Kommission im Zeitraum 1975-1994 angemeldete Vertriebsvereinbarungen für das Vereinigte Königreich (50) Gegenüber den am 30. Juni 1973 eingereichten Versionen wiesen die am 18. Dezember 1975 vorgelegten Neufassungen der Vereinbarungen keine Änderung der Definition des Gebiets in den Vertriebshändler- und Hauptvertriebshändlervereinbarungen (Artikel 1 "Definitionen") auf. (51) An beiden Vereinbarungen wurden ähnliche Änderungen vorgenommen. In Bezug auf den GROSSHANDELSVERTRIEB (Artikel 4) heißt es in der Hauptvertriebshändlervereinbarung: "The main dealer hereby agrees not to sell JCB products wholesale for resale except to an approved sub-dealer." (Der Hauptvertriebshändler verpflichtet sich hiermit, JCB-Produkte auf Großhandelsbasis für den Weiterverkauf ausschließlich an zugelassene Unterhändler zu verkaufen.) Die analoge Formulierung in der Vertriebshändlervereinbarung lautet: "The distributor hereby agrees not to sell JCB products wholesale for resale except to an approved sub-dealer or in the case of B products to a main dealer." (Der Vertriebshändler verpflichtet sich hiermit, JCB-Produkte auf Großhandelsbasis für den Weiterverkauf ausschließlich an zugelassene Unterhändler oder bei Produkten der Kategorie B an Hauptvertriebshändler zu verkaufen.) Dieser Wortlaut entsprach der am 30. Juni 1973 vorgelegten Fassung (Artikel 4). (52) Der in der ursprünglichen Fassung mit "SALES OUTSIDE THE UNITED KINGDOM" (Verkauf außerhalb des Vereinigten Königreichs) überschriebene Artikel wurde in beiden Vereinbarungen mit der folgenden neuen Überschrift versehen: "SERVICE SUPPORT FEE - SALES OUTSIDE THE REGION OR TERRITORY" (Servicegebühr - Verkäufe außerhalb der Region oder des Gebiets) (Artikel 5). Wie im Artikel dargelegt, geht es JCB in Bezug auf Verkäufe außerhalb des festgelegten Gebiets darum, dass die JCB-Vertriebshändler nicht in der Lage sind, schnell und effizient Kundendienstleistungen an den JCB-Maschinen zu erbringen. Zwecks Gewährleistung einer hohen Qualität der Kundendienstleistungen während der Garantiezeit unabhängig vom jeweiligen Standort der JCB-Maschine verpflichten die Vereinbarungen die Hauptvertriebshändler und Vertriebshändler zu Folgendem: "to pay to the distributor or main dealer in whose territory or region the JCB machine then is, a service support fee to compensate such distributor or main dealer for assuming full responsibility for carrying out service during the warranty period. The amount of such service fee shall be agreed between the distributor and the distributor or main dealer in whose territory or region the JCB machine has been sold or used or in default of agreement between the parties shall be the sum which JCB shall reasonably determine having regard to all the circumstances of the case, the cost of the service carried out and a reasonable profit element." (Zahlung einer Servicegebühr an den Vertriebshändler oder Hauptvertriebshändler, in dessen Region oder Gebiet sich die JCB-Maschine zum jeweiligen Zeitpunkt befindet, als Entschädigung für die Übernahme der vollen Verantwortung für die Kundendienstleistungen während des Garantiezeitraums durch diesen. Die Höhe dieser Servicegebühr ist zwischen dem Vertriebshändler und dem Händler oder Hauptvertriebshändler, in dessen Gebiet die JCB-Maschine verkauft wurde oder betrieben wird, zu vereinbaren. Erzielen die Parteien keine diesbezügliche Einigung, wird die Höhe von JCB unter entsprechender Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls, der Kosten der erbrachten Kundendienstleistungen und eines angemessenen Gewinnfaktors festgelegt.) (53) Um die Bedenken der Kommission auszuräumen, hob JCB im Dezember 1975 alle Beschränkungen der direkten (die in der ursprünglichen Fassung von Artikel 4 beschränkten Einzel- oder Großhandelsverkäufe im Ausland) oder indirekten (die in der ursprünglichen Fassung von Artikel 5 beschränkten Verkäufe an Weiterverkäufer im Vereinigten Königreich, deren Absicht die Ausfuhr der Produkte aus dem Vereinigten Königreich ist) Ausfuhren seitens seiner Vertragshändler im Vereinigten Königreich, wo JCB die höchsten Marktanteile innerhalb der EG verzeichnete, auf. (54) Mit Ausnahme der neuen Fassung von Artikel 4, der Servicegebühr (Artikel 5) und der Verpflichtung zur Unterlassung der Eröffnung von Geschäftsräumen für den Verkauf und die Erbringung von Kundendienstleistungen in Bezug auf JCB-Produkte außerhalb des festgelegten Gebiets ohne schriftliche Zustimmung von JCB (Artikel 9 Ziffer i)) enthielten die angemeldeten Vereinbarungen keine weiteren Beschränkungen für den Verkauf außerhalb des festgelegten Gebiets in andere Mitgliedstaaten, und zwar weder erwünschte noch unerwünschte bzw. direkte oder indirekte Beschränkungen. So wurde insbesondere im Gegensatz zu den BMW-Vereinbarungen, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1974 waren, die Möglicheit des Verkaufs außerhalb der zugewiesenen Territorien von in diesen Gebieten befindlichen Geschäftseinrichtungen aus nicht beschränkt. Die Genehmigung dieser Verkäufe wurde nicht von der Erfuellung von Verkaufs- und Kundendienstverpflichtungen im Vertragsgebiet abhängig gemacht. (55) Nach Prüfung der vorgelegten Neufassungen erging am 13. Januar 1976 ein Schreiben der Kommission an JCB. In diesem wurde festgestellt, dass die neuen, am 18. Dezember 1975 vorgelegten Fassungen der Vertriebsvereinbarungen viele der im Schreiben der Kommission vom 27. Oktober 1975 aufgeworfenen Fragen beantworteten. Dennoch hieß es in dem Schreiben, dass noch einige Änderungen oder Erklärungen erforderlich seien, bevor die Kommission eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 in Erwägung ziehen könne. Aus offensichtlichen Gründen wird kein Bezug genommen auf die in den bekannt gegebenen Neufassungen der Vereinbarungen gestrichenen Artikel. Zu den Fragen, die laut Schreiben der Kommission zu klären sind, bevor eine mögliche Freistellung erfolgen kann, gehören der Verkauf von Produkten, sowohl von Maschinen als auch Teilen, die Konkurrenzerzeugnisse von JCB darstellen, und der Vorbehalt der Rechte für den Verkauf an bestimmte Behörden und Hersteller seitens JCB. (56) Aus dem Schreiben vom 13. Januar 1976 an JCB ist ferner ersichtlich, dass sich die Kommission bei der Beurteilung der von JCB abgeschlossenen Vereinbarungen auf die in der Entscheidung zu BMW vom 13. Dezember 1974 verankerten Grundsätze gestützt hat. In dem Schreiben wird die Problematik der Beschränkung der Verkäufe von Produkten, die Konkurrenzerzeugnisse von JCB sind, unter Bezugnahme auf die jeweiligen Bestimmungen in den Vertriebsvereinbarungen von BMW bewertet. (57) In dem Schreiben vom 11. März 1976 lieferte JCB ausführliche Erläuterungen zu den im Schreiben vom 13. Januar 1976 dargelegten offenen Fragen. Zwecks Klärung dieser Fragen fand am 18. März 1976 ein Zusammentreffen von JCB und Mitarbeitern der Generaldirektion Wettbewerb statt. Eine Neufassung der Vereinbarung wurde unmittelbar im Anschluss an dieses Treffen nicht vorgelegt. (58) Unaufgefordert legte JCB der Kommission am 6. März 1980 eine Neufassung seiner Vertriebsvereinbarung für das Vereinigte Königreich vor(40). Beigefügt war weder ein neues Formblatt A/B noch die Hauptvertriebshändlervereinbarung. JCB erklärte, dass an der bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingereichten Vereinbarung geringfügige Änderungen und Ergänzungen vorgenommen woren waren. So wurde insbesondere das zugewiesene Gebiet (d. h. wie in der früheren Version "the distributor's area of prime responsibility for the sale of JCB products and the service of JCB machines" (Gebiet, in dem der Vertriebshändler vorrangig für den Verkauf von JCB-Produkten und Leistungen für JCB-Maschinen zuständig ist (Artikel 1. Definitionen)) anhand von Postleitzahlen definiert. (59) Die neue Fassung der Vertriebsvereinbarung für das Vereinigte Königreich sah in Artikel 4 vor, dass es den JCB-Vertriebshändlern im Vereinigten Königreich nicht gestattet ist, "to sell JCB products wholesale for resale except to a dealer" (JCB-Produkte auf Großhandelsbasis für den Weiterverkauf zu verkaufen, ausgenommen hiervon ist der Verkauf an Händler) (in der Vereinbarung definiert als "a person, persons or corporate body who with the approval of JCB has been appointed as a dealer by a Distributor") (eine Person/Personen oder eine juristische Person, die mit Zustimmung von JCB von einem Vertriebshändler als Händler benannt wurde/n), "or approved sub-dealer" (oder zugelassenen Unterhändler)(41). Mit Ausnahme der Beschränkungen in Artikel 9 Ziffer i), wonach die Eröffnung von Geschäftsräumen für den Verkauf von JCB-Produkten und die Erbringung von Kundendienstleistungen für diese außerhalb des zugewiesenen Gebiets der Zustimmung von JCB bedarf, und der Servicegebühr (Artikel 5) waren keine besonderen Einschränkungen hinsichtlich der Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets zu verzeichnen. (60) Die Kommission reagierte nicht auf die Vorlage der Neufassung der Vereinbarung. b) Die der Kommission vorliegenden und derzeit geltenden Vertriebsvereinbarungen für das Vereinigte Königreich (61) Mit dem Schreiben vom 29. Dezember 1995 legte JCB der Kommission die neue Fassung seiner Vertriebsvereinbarung für das Vereinigte Königreich vor. Laut JCB tragen die Änderungen im Wesentlichen den Änderungen in der Organisationsstruktur Rechnung, wonach bei der Ernennung von Vertriebshändlern zwischen Produkten für das Baugewerbe und die Industrie zum einen und die Landwirtschaft zum anderen unterschieden wird. Ein neues Formblatt A/B wurde nicht beigefügt. (62) Gemäß der Vertriebsvereinbarung für das Vereinigte Königreich erhalten JCB-Vertragshändler, die keine Konkurrenzprodukte von JCB verkaufen dürfen, Alleinvertriebsgebiete zuerkannt, wobei sich JCB verpflichtet, seine Produkte in diesen Gebieten nicht zu verkaufen und keine analogen Vertriebsvereinbarungen mit anderen Vertriebshändlern für die betreffenden Regionen abzuschließen (Artikel 10). Die Definition des Vertragsgebiets als "the distributor's area of prime responsibility for the sale of JCB products and the service of JCB machines" (Gebiet, in dem der Vertriebshändler vorrangig für den Verkauf von JCB-Produkten und Kundendienstleistungen für JCB-Maschinen zuständig ist) (Artikel 1. Definitionen) bleibt weiterhin gültig(42). (63) In Artikel 4 heißt es: "The Distributor hereby agrees not to sell JCB products supplied in pursuance of this agreement wholesale for resale except to a JCB Distributor or another JCB Dealer or an approved Sub Dealer appointed in each case in relation only to JCB products with JCB's prior written agreement which shall not be withheld without objectively valid reasons" (Der Vertriebshändler verpflichtet sich hiermit, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von JCB, die ohne objektive Gründe nicht verweigert werden darf, keine gemäß der vorliegenden Vereinbarung auf Großhandelsbasis gelieferten und für den Weiterverkauf bestimmten JCB-Produkte zu verkaufen, ausgenommen hiervon ist der Verkauf an einen JCB-Vertriebshändler oder einen anderen JCB-Händler oder einen zugelassenen Unterhändler, der in jedem Fall ausschließlich für die JCB-Produkte ernannt sein muss.). (64) Gemäß Artikel 10 verpflichtet sich JCB zur Bezahlung oder Erteilung einer Gutschrift für die vom Vertragshändler im Rahmen der Herstellergarantie erbrachten und von JCB anerkannten Leistungen. Artikel 5 ("Servicegebühr") bleibt gegenüber der von JCB im Dezember 1975 und März 1980 vorgelegten Fassung unverändert. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 9 Ziffer i), nach dem die Eröffnung von Geschä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.