Europäische Union

2002/190/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Fall COMP.F.1/35.918 — JCB) (Notifikationen IV-28.694, IV-28.695, IV-28.696, IV-28.697, IV-28.700, IV-28.702) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3887)

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Avis juridique important | 32002D0190 2002/190/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Fall COMP.F.1/35.918 — JCB) (Notifikationen IV-28.694, IV-28.695, IV-28.696, IV-28.697, IV-28.700, IV-28.702) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3887) Amtsblatt Nr. L 069 vom 12/03/2002 S. 0001 - 0049 Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Fall COMP.F.1/35.918 - JCB) (Notifikationen IV-28.694, IV-28.695, IV-28.696, IV-28.697, IV-28.700, IV-28.702) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3887) (Nur der englische Text ist verbindlich) (2002/190/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf die Artikel 3, 15 Absatz 2 und 16 Absatz 1, im Hinblick auf den Antrag auf Ausstellung eines Negativattests und Freistellung, eingereicht von JC Bamford Excavators Ltd gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 vom 30. Juni 1973, im Hinblick auf die von Central Parts SA am 15. Februar 1996 eingereichte Beschwerde, nachdem den betreffenden Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit den Verordnungen der Kommission Nr. 99/63/EWG und (EG) Nr. 2842/98(3) über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 Gelegenheit gegeben wurde, zu den Beschwerdepunkten der Kommission Stellung zu beziehen, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. EINLEITUNG: ALLGEMEINES (1) Der vorliegende Fall betrifft die Vereinbarungen und Verhaltensweisen beim gemeinschaftsweiten Vertrieb von Bau- und Erdbewegungsmaschinen sowie der zugehörigen Ersatzteile, die von der JCB-Gruppe (nachfolgend als "JCB" bezeichnet, sofern nicht der konkrete Name einer ihrer Tochtergesellschaften verwendet wird) hergestellt und verkauft werden. Ausgehend von einer Beschwerde bezüglich des Verhaltens von JCB beinhaltet der Fall eine Prüfung der Vereinbarungen, die von JCB seit 1973 bei der Kommission angemeldet wurden. Er beschränkt sich jedoch weder auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptungen noch die angemeldeten Vereinbarungen. Ferner stützt sich das gesamte Verfahren auf bei den Inspektionen sichergestellte Beweismittel, Auskunftsverlangen und die dabei von JCB vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Argumente. 1. DIE BESCHWERDE UND DAS VERFAHREN (2) Am 15. Februar 1996 reichte Central Parts SA, ein nach französischem Recht gegründetes Unternehmen, eine Beschwerde bei der Kommission ein. Zweck des im Jahre 1984 gegründeten Unternehmens sind der Import und Vertrieb von Bau- und Erdbewegungsmaschinen. Der Sitz von Central Parts befindet sich in der Nähe von Orléans, und in Frankreich besitzt das Unternehmen Niederlassungen in Besançon, Bordeaux und Nîmes. Im Jahre 1995 belief sich sein Umsatz auf ca. 25 Mio. FRF (ca. 4 Mio. ECU). Das Unternehmen importiert und vertreibt vorrangig die von JCB hergestellten Geräte. In der Beschwerdeschrift macht Central Parts geltend, dass JCB seit 1987 konkrete Schritte unternommen hatte, um zu verhindern, dass Central Parts JCB-Maschinen aus dem Vereinigten Königreich bezieht, da die Preise dort deutlich unter denen in Frankreich liegen(4). (3) Zwecks Prüfung und Ergänzung der ihr zur Verfügung stehenden Informationen führte die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 Inspektionen bei JCB, dem französischen Tochterunternehmen JCB SA und zwei Vertriebsgesellschaften im Vereinigten Königreich, Gunn JCB Ltd in Altrincham und Watling JCB Ltd in Leicester, durch. Diese Inspektionen begannen am 5. November 1996. (4) Am 24. März 1998 leitete die Kommission das Verfahren ein, und es erging eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an JCB. In ihren schriftlichen(5) und mündlichen Stellungnahmen bei der Anhörung am 16. Oktober 1998 stellte JCB unter anderem fest, dass die Kommission die frühere Anmeldung der Vereinbarungen nicht anerkannt hatte. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme von JCB übermittelte die Kommission am 30. Juli 1999 eine weitere Mitteilung der Beschwerdepunkte, zu der JCB bei der Anhörung am 16. Januar 2000 schriftlich(6) und mündlich Stellung nahm. 2. DIE PARTEIEN (5) Der JCB-Gruppe gehören ohne stille Gesellschaften 28 Unternehmen an, von denen 26 direkte oder indirekte Tochtergesellschaften von Transmissions and Engineering Services Netherlands BV sind, die anderen beiden Unternehmen befinden sich in direktem Besitz der Familie Bamford. Transmissions and Engineering Services Netherlands BV besitzt das Unternehmen JCB Service, das gemeinsam mit der Familie Bamford direkt (100 %) oder indirekt (50 %, wobei sich in Besitz der Familie Bamford ebenfalls 50 % befinden) Inhaber der Unternehmen der JCB-Gruppe ist oder diese kontrolliert. Zu den Hauptgeschäftstätigkeiten der JCB-Gruppe gehören die Konstruktion, die Fertigung und der Vertrieb von Maschinen für den Erdaushub, die Erdbewegung und den Materialumschlag, von landwirtschaftlichen Maschinen sowie die Lieferung der zugehörigen Ersatzteile. Der Gesamtumsatz der Gruppe wurde im Jahre 1997 mit mehr als 770 Mio. GBP (1150 Mio. ECU) beziffert. B. DIE RELEVANTEN MÄRKTE UND DIE STELLUNG VON JCB 1. SACHLICH RELEVANTER MARKT a) Baumaschinen und -geräte (6) Baumaschinen und -geräte umfassen eine Vielzahl von Maschinen, die bei den Vorbereitungsarbeiten für Hoch- und Tiefbaumaßnahmen eingesetzt werden. Mit Hilfe dieser Maschinen werden Aushubarbeiten ausgeführt, Erdboden, Steine und sonstige Materialien entfernt, über kurze Entfernungen bewegt und Planierungsarbeiten durchgeführt. Sie dienen der Vorbereitung des Geländes für das nachfolgende Baugeschehen. (7) Die Kommission hat wiederholt darauf verwiesen, dass zu den Bau- und Erdbewegungsmaschinen sowohl leichte Gerätetechnik, die vorrangig für kleinere Bau- und Wartungsmaßnahmen eingesetzt wird, als auch schwere Baumaschinen und -geräte gehören, die zumeist für Bauarbeiten größeren Umfangs einschließlich von Infrastrukturprojekten vorgesehen sind(7). (8) JCB stellt 57 verschiedene Modelle leichter Baumaschinen und -geräte her, bei denen sich fünf Sorten unterscheiden lassen: Lader (Bagger- und Radlader), Aushubgeräte (Raupen- und Mobilbagger), Teleskopstapler, Geländestapler und Robots. Die Klassifizierung der Maschinen kann nach ihrer Zugkraft, dem Wendekreis (180° oder 360°) und vor allem nach den jeweiligen Funktionen erfolgen. Die Umsätze, die bei den einzelnen von JCB hergestellten Produktgruppen erzielt werden, sind nicht von denen anderer Gruppen in der EG abhängig. Das Hauptprodukt von JCB sind Baggerlader. Bei diesem Erzeugnis beträgt der Marktanteil im Vereinigten Königreich [mehr als 40 %](8). Auch die Umsätze der Wettbewerber werden zumeist von einer bestimmten Produktgruppe dominiert. Dementsprechend gibt es auch mehrere Marktführer: Caterpillar bei den Radladern und Kettenbaggern, Ingersoll Rand (Bobcat) bei den Robots, Volvo bei den Minibaggern(9). (9) Die bei JCB kopierten Dokumente und sonstigen Markterhebungen enthalten nach Maschinengruppen aufgeschlüsselte statistische Angaben. Wenn sich der Wettbewerb auf den gesamten Markt für Bau- und Erdbewegungsmaschinen erstreckt, macht die Bestimmung der Marktanteile auf einer niedrigeren Aggregationsstufe wenig Sinn. Dies weist unter anderem auf die Existenz sachlich relevanter Märkte hin, die durch eine aktive Wettbewerbstätigkeit der Unternehmen geprägt sind. (10) Ferner hat die Kommission festgestellt, dass eine jede Produktgruppe, insbesondere die Baggerlader, einen eigenen Erzeugnismarkt bildet, was auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzuführen ist. So haben insbesondere zwei Produkte nie exakt die gleiche Funktion; obgleich zum Beispiel Baggerlader und Geländestapler beide für Huboperationen geeignet sind, können Aushubarbeiten nur mit Baggerladern oder kleinen 360°-Baggern, jedoch nicht mit Staplern ausgeführt werden. Ebenso ist keine sinnvolle Art und Weise des Einsatzes eines Teleskopladers als Bagger denkbar. Die einzelnen Produktgruppen haben jeweils einen eigenen Kundenkreis. Ferner sind unter den Produktgruppen auch erhebliche Preisunterschiede zu verzeichnen. Ein geringfügiger (5-10 %), jedoch stetiger relativer Preisanstieg bei einer Produktgruppe führt nicht dazu, dass die Kunden andere Produkte oder Produktgruppen wählen und der Preisanstieg für den Hersteller somit unrentabel wird(10). JCB bestreitet die Meinung der Kommission und behauptet, dass der sachlich relevante Markt der für Erdbewegungs- und Baumaschinen und eine weitere Aufschlüsselung in einzelne Produktkategorien nicht sinnvoll sei(11). (11) Die Kommission hingegen sieht in diesem Fall keinen Grund für eine Abweichung von ihrer früheren Einschätzung, nach der eine jede Produktgruppe einen eigenen sachlich relevanten Markt bildet. Eine weitere Untersuchung der exakten Marktdefinition ist auf jeden Fall nicht erforderlich. Aus den nachfolgenden Ausführungen ist ferner ersichtlich, dass die wahrscheinlichen Auswirkungen der Vereinbarungen und Verhaltensweisen im Rahmen des JCB-Vertriebsnetzes auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Wettbewerb ebenfalls beachtlich wären, würde die vorgeschlagene Definition von JCB in Anwendung gebracht. b) Ersatzteile (12) Baumaschinen gelten bezüglich der Ersatzteile als Primärprodukte. So hängt der Verkauf von Ersatzteilen von der Anzahl der früher verkauften Maschinen ab, die häufig im Einsatz sind(12). Die Marktanteile bei den in der Vergangenheit getätigten Maschinenverkäufen stehen stellvertretend für die derzeitigen Marktanteile aller zugehörigen Ersatzteile. So beruhen die Umsatzziele bei den Ersatzteilen unter anderem auf dem Bestand an JCB-Maschinen in den Vertriebsregionen von JCB, gewichtet nach dem Alter dieser Maschinen (der "Sechsjahres-Park")(13). (13) Die Preise für Ersatzteile sind jedoch im Vergleich zum Maschinenpreis niedrig und bleiben auch für einen langen Zeitraum im Verhältnis zum Restwert der Maschine auf diesem Niveau; ein bestimmtes Ersatzteil macht nur einen sehr geringen Teil dieses Verhältnisses aus. Obgleich anzunehmen ist, dass die Hersteller darauf achten, einen abnorm hohen Bedarf an Ersatzteilen zu vermeiden, ist der Ersatz von Teilen in Fällen, in denen die Maschinen unter harten Bedingungen eingesetzt werden und Zeitverzüge mit hohen Kosten verbunden sind, unabdingbar. So ist die Preispolitik bei Ersatzteilen weniger vom Wettbewerb geprägt, als es die Preise bei neuen Maschinen sind. Das bedeutet, dass die Ersatzteile nicht zu den sachlich relevanten Märkten für die einzelnen Maschinengruppen gehören, wenn sie auch mit diesen im Zusammenhang stehen. (14) Ersatzteile untergliedern sich in vier allgemeine Kategorien, die entsprechend dem Grad der Kontrolle, die der Hersteller der Maschinen über ihre Lieferung ausübt, in abnehmender Reihenfolge aufgeführt sind: a) Teile, die von den Herstellern "betriebsintern" herstellt werden, wie gefertigte Elemente, Ausleger, Baggerlöffel, Achsen, Getriebe, b) Teile, die von Dritten auf OEM-Basis gemäß den Konstruktionsplänen des Herstellers für dessen Produkte geliefert werden, wie zum Beispiel Ölkühler, c) Teile und Verbrauchsmaterialien, die nicht speziell für bestimmte Hersteller entwickelt oder bestimmt sind, jedoch mit dem Markenzeichen des Herstellers versehen werden, wie zum Beispiel Motorteile, Bremsen, Kühler, d) Teile und Verbrauchsmaterialien, die nicht speziell für bestimmte Hersteller entwickelt oder bestimmt sind und nicht mit dem Markenzeichen des Herstellers versehen werden, wie zum Beispiel Reifen, Filter, Hydrauliköl und Batterien. (15) Der Anteil der Ersatzteile, die "betriebsintern" gefertigt und dann in die jeweilige Maschine eingebaut werden, hängt vom Grad der vertikalen Integration ab. JCB verfügt über einen Bestand von ca. 90000 verschiedenen Teilen. Wertmäßig teilt sich dieser Geschäftsbereich von JCB wie folgt auf: [zwischen 0 % und 50 %] für "betriebsintern" gefertigte Teile, [zwischen 0 % und 50 %] für Teile, die von Dritten nach Konstruktionsplänen von JCB gefertigt werden, (beide werden nachfolgend als "JCB-spezifische Teile" bezeichnet) und [zwischen 50 % und 100 %] für nicht spezifische Teile und Verbrauchsmaterialien(14). (16) Zwischen den JCB-spezifischen Teilen und den nicht spezifischen Teilen und Verbrauchsmaterialien bestehen wettbewerbsmäßig Unterschiede. Die nicht spezifischen Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien sind gegen andere Fabrikate austauschbar. Innerhalb des Vertriebsnetzes können Alleinbezugsverpflichtungen die JCB-Produkte vor der Konkurrenz äquivalenter Markenteile anderer Hersteller schützen. Die Markentreue verhilft den Maschinenherstellern und den Vertragshändlern zu einer vorteilhaften Wettbewerbsposition bei den nicht spezifischen Ersatzteilen. Jedoch hat die Direktbelieferung durch Dritte auf dem Markt eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung. (17) Bei den JCB-spezifischen Teilen spielen diese Beschränkungen keine entscheidende Rolle. Aus kommerziellen, technischen und sicherheitsbezogenen Gründen ist eine Produktion der JCB-spezifischen Ersatzteile für JCB-Maschinen durch Wettbewerber in nennenswertem Umfang nicht denkbar. In Ermangelung von Ersatzmöglichkeiten kann also der Schluss gezogen werden, dass JCB bei den JCB-spezifischen Ersatzteilen für den Bestand an in Betrieb befindlichen JCB-Maschinen eine nicht unerhebliche Marktmacht besitzt. (18) Der sachlich relevante Markt für Ersatzteile umfasst somit sowohl den Markt der JCB-spezifischen Ersatzteile für JCB-Maschinen als auch den Markt der nicht spezifischen Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien, die in Bau- und Erdbewegungsmaschinen eingebaut werden oder für den Betrieb dieser benötigt werden. 2. GEOGRAFISCH RELEVANTER MARKT a) Baumaschinen und -geräte (19) Aus den nachfolgenden Ausführungen ist ersichtlich, dass JCB insbesondere im Vereinigten Königreich hohe Marktanteile bei den einzelnen Maschinengruppen verzeichnet, die dort zudem in den vergangenen zwanzig Jahren im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten stabil geblieben sind. Würde sich der Bedarf an Maschinen hauptsächlich auf den EG-Raum konzentrieren, könnte durch die Ernennung einer begrenzten Anzahl von Alleinvertriebshändlern, die für mehrere Mitgliedstaaten zuständig sind, oder die Einrichtung eines zentralen Vertriebs von einem Standort in der EG aus eine rechtzeitige Belieferung der Kunden gesichert werden. Derzeit erfolgt der Vertrieb jedoch weder bei JCB noch bei den Konkurrenten auf dieser länderübergreifenden Basis. Die Erklärung dafür, dass JCB und seine Wettbewerber im gesamten EG-Raum dichte Vertriebsnetze auf nationaler Basis aufbauen, die über eine Tochtergesellschaft oder einen Alleinimporteur betrieben werden und ohne die nur eine geringe Marktdurchdringung erreicht würde, ist die lokal ausgeprägte Nachfrage. (20) Zum anderen ist die Kommission in ihrer Entscheidung in der Sache New-Holland - Case zu dem Schluss gelangt, dass der Markt für Bau- und Erdbewegungsmaschinen infolge der niedrigen Transportkosten und harmonisierten rechtlichen Anforderungen und der Nachfragestruktur ein EWR-offener Markt ist, und sie hat auch die Frage der Konzentration dementsprechend eingeschätzt. (21) Im Hinblick auf die Beschwerden über die künstliche Marktaufteilung hat die Kommission auf jeden Fall die Stellung von JCB auf jenen nationalen Märkten zu berücksichtigen, die wettbewerbsbeschränkenden Verträgen oder wettbewerbsbeschränkendem Verhalten unterliegen. b) Ersatzteile (22) Der Markt für Ersatzteile wird von der Nachfrage nach Bauleistungen bestimmt, die nicht überall gleich groß ist, zumeist von kleinen Unternehmenseinheiten ausgeht und von nationalen und regionalen Strukturen geprägt ist. Die Lieferung von Ersatzteilen beruht im Wesentlichen auf einer Präsenz vor Ort, denn die Teile müssen unter Vermeidung kostenaufwendiger Verzögerungen im Baugeschehen am jeweiligen Ort schnell zur Verfügung stehen. Ferner verursachen die Höhe der Suchkosten im Verhältnis zum Wert der jeweiligen Teile und die Notwendigkeit der Durchführung von Montageleistungen eine Beschränkung auf den nationalen oder regionalen Rahmen. (23) Würde sich der Bedarf an Ersatzteilen hauptsächlich auf den EG-Raum konzentrieren, könnte ein zentraler Vertrieb von einem Standort in der EG aus eine termingerechte Belieferung der Kunden sichern. Um der lokalen Nachfrage zu entsprechen, haben JCB wie auch die Konkurrenten dichte nationale Vertriebsnetze in der EG geschaffen, die über eine Tochtergesellschaft oder einen Alleinimporteur betrieben werden und ohne die nur eine geringe Marktdurchdringung erreicht werden würde. (24) Im Hinblick auf die Beschwerden über die künstliche Marktaufteilung hat die Kommission auf jeden Fall die Stellung von JCB auf denjenigen nationalen Märkten zu berücksichtigen, die wettbewerbsbeschränkenden Verträgen oder wettbewerbsbeschränkendem Verhalten unterliegen. (25) Unabhängig von der geografischen Abgrenzung der auf der JCB-Liste verzeichneten 90000 Teile, wobei einige für den EG-weiten(15) und andere für den nationalen Einsatz bestimmt sind, kann die Frage in Bezug auf die Marktstellung von JCB letztendlich offen bleiben. 3. STELLUNG VON JCB (26) Im Jahre 1995 nahm JCB mit einem Anteil von 7,9 % am Gesamtumsatz (23,1 % bei den Baggerladern) den fünften Platz unter den internationalen Herstellern ein. Zu den bedeutendsten Wettbewerbern zählen Caterpillar (22,9 %), Komatsu/Fai (20,8 %), Ingersoll Rand (11,2 %), Case (9,6 %) und Hitachi (7,1 %). (27) 1995/96 erreichte JCB einen Anteil von etwa 13-14 % am Gesamtverkaufsvolumen aller Bau- und Erdbewegungsmaschinen in der EG, der von 2,4 % in Deutschland bis 36,8 % im Vereinigten Königreich und Irland reichte. Von 1993 bis 1996(16) blieb dieser Anteil relativ konstant. 1995 entfielen auf die anderen Mitgliedstaaten die folgenden Anteile: Frankreich 13,1 %, Italien 15,2 %, Spanien 19,8 %, Portugal 22,8 %, Beneluxländer 6,5 %, Österreich 12,8 %. Wertmäßig schätzt JCB seinen Anteil in der EG mit 8,9 % und im Vereinigten Königreich mit 23,7 % ein(17). (28) Für die einzelnen Gruppen von Maschinen verzeichnete JCB in der EG und den einzelnen Mitgliedstaaten die folgenden Marktanteile (1995)(18): - Baggerlader: [...] (Spanne: von [...] in Schweden bis [...] im Vereinigten Königreich und Irland), - Kettenbagger 360°: [...] (Spanne: von [...] in Schweden bis [...] im Vereinigten Königreich und Irland), - Mobilbagger 360°: [...] (Spanne: von [...] in Italien bis [...] im Vereinigten Königreich und Irland), - Robots: [...] (Spanne: von [...] in den Beneluxländern bis [...] in Finnland), - Mobilschaufellader: [...] (Spanne: von [...] in Dänemark und Finnland bis [...] im Vereinigten Königreich und Irland), - Minikettenbagger: [...] (Spanne: von [...] in Schweden bis [...] in Portugal). (29) Diese Marktanteile in der EG weisen Ähnlichkeiten mit dem Stand im Zeitraum 1974-1975 auf. Damals lag der Marktanteil von JCB bei den Baggerladern zwischen [...] im Vereinigten Königreich und Irland und [...] in Italien. Bei den anderen Produkten verzeichnete das Unternehmen EG-weit Marktanteile zwischen [...], wobei auch hier das Vereinigte Königreich und Irland die wichtigsten Märkte darstellten. Insbesondere in den beiden letztgenannten Ländern hat JCB seit zwanzig Jahren eine führende Stellung bei den Baggerladern inne. Bei anderen, von den Konkurrenten beherrschten sachlich relevanten Märkten fiel seine Marktdurchdringung deutlich geringer aus und wird auch auf diesem niedrigen Niveau bleiben(19). (30) Im Jahre 1995 machte der Umsatz von Ersatzteilen und Zubehör immerhin [zwischen 10 % und 20 %] des Gesamtumsatzes von JCB(20) aus, wobei [zwischen 0 % und 50 %] auf JCB-spezifische Teile und bis zu [zwischen 0 % und 50 %] auf nicht spezifische Teile entfielen. In Frankreich hatte 1996 der durchschnittliche Umsatz bei Ersatzteilen und Leistungen im Rahmen des Vertriebsnetzes einen Anteil von [zwischen 10 % und 20 %] am Gesamtumsatz(21). (31) Schätzungen von JCB zufolge liegt der Marktanteil des Unternehmens bei den nicht spezifischen Teilen und Verbrauchsmaterialien für den in Betrieb befindlichen Sechsjahres-Maschinenpark unter [zwischen 20 % und 40 %]. Folglich beträgt der Marktanteil bei diesen Teilen für die Baggerlader im EG-Raum [zwischen 10 % und 20 %], wobei davon ausgegangen wird, dass andere Fabrikate nicht spezifischer Teile ohne Sicherheitsbedenken für die Baggerlader von JCB verwendet werden können. Dort, wo ein sicherer Betrieb der in Betrieb befindlichen JCB-Maschinen JCB-spezifische Teile erfordert, verfügt JCB über eine stärkere Stellung und Marktmacht. (32) Unabhängig von der jeweiligen Definition des sachlich und räumlich relevanten Marktes spiegelt die Stellung von JCB im Bereich Bau- und Erdbewegungsmaschinen die Auswirkungen der nachfolgend beschriebenen Vereinbarungen und Verhaltensweisen auf den innergemeinschaftlichen Handel und Wettbewerb spürbar wider(22). (33) Was den Sekundärmarkt für Ersatzteile und insbesondere die für den Betrieb der JCB-Maschinen erforderlichen JCB-spezifischen Teile anbetrifft, so sind ungeachtet der Definition des räumlich relevanten Marktes (entweder EWR oder nationales Territorium) und unter Berücksichtigung der Position von JCB auf den Primärmärkten für Maschinen, der Bedeutung des Geschäftsfeldes der Teilefertigung für JCB und deren Vertriebshändler sowie deren Position bezüglich der Nachfrage die wahrscheinlichen Auswirkungen der nachfolgend beschriebenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf den innergemeinschaftlichen Handel und Wettbewerb gleichermaßen bedeutsam. C. MITTEILUNG ÜBER DIE VERTRIEBSVEREINBARUNGEN VON JCB (34) Am 30. Juni 1973 meldete JCB die geltenden Vertriebsvereinbarungen für die damaligen EG-Mitgliedstaaten(23) mit Ausnahme Frankreichs bei der Kommission an. JCB hat die Kommission auch über alle Vertriebsvereinbarungen mit weiteren Ländern in Kenntnis gesetzt, deren Beitritt zur EG(24) oder zum EWR(25) zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte oder die sich auf anderen Kontinenten befinden. Entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 1133/68 der Kommission wurden die Vereinbarungen dem Formblatt A/B als Anhang beigefügt, auf dem die angezeigten Aktivitäten beschrieben wurden. (35) Am 18. Dezember 1975 reichte JCB abgeänderte Versionen der Vereinbarungen ein, welche die 1973 vorgelegten Fassungen ersetzten. Diese Neufassungen betrafen sowohl das Vereinigte Königreich als auch die anderen Mitgliedstaaten der EG mit Ausnahme Frankreichs. Am 18. März 1976 legte JCB eine Kopie seiner Vertriebsvereinbarungen mit einer Tochtergesellschaft in Frankreich(26) vor. 1980 und 1995 übergab JCB überarbeitete Fassungen seiner Vertriebsvereinbarungen, die ausschließlich das Vereinigte Königreich betrafen. 1. INHALT DER VON JCB AM 30. JUNI 1973 ANGEMELDETEN VEREINBARUNGEN a) Vertriebsvereinbarungen für das Vereinigte Königreich (36) Entsprechend der erfolgten Mitteilung an die Kommission beruhte der Vertrieb der JCB-Produkte im Vereinigten Königreich auf zwei Vereinbarungen, der Vertriebsvereinbarung mit sieben Vertriebshändlern für ein bestimmtes Gebiet im Vereinigten Königreich(27) und der Hauptvertriebshändlervereinbarung für ein Gebiet im Vereinigten Königreich(28). Die Hauptvertriebshändler waren in einem Teil des einem Vertriebshändler zugewiesenen Gebiets tätig. (37) Das Gebiet wurde sowohl in der Vertriebshändler- als auch in der Hauptvertriebshändlervereinbarung als "the Distributor's (Main dealer's) area of prime responsibility for the sale of JCB products and the services of JCB Machines" (Gebiet, in dem der Vertriebshändler (Hauptvertriebshändler) vorrangig für den Verkauf von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.