Europäische Union

Beschluss des Präsidiums vom 11. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-02-01

Quellenkennung: 32024D02814. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gung oder das Waisengeld wird ab dem ersten Tag des auf den Todestag der Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten folgenden Kalendermonats gezahlt. 2.   Im Falle des Todes der Anspruchsberechtigten erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung am Ende des Monats, in dem der Todesfall eingetreten ist. 3.   Der Anspruch auf Waisengeld erlischt am Ende des Monats, in dem das unterhaltsberechtigte Kind das 21. Lebensjahr vollendet. Der Anspruch auf Waisengeld besteht jedoch für die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung der unterhaltsberechtigten Kinder fort, höchstens aber bis zum Ende des Monats, in dem diese das 25. Lebensjahr vollenden. Der Anspruch auf Waisengeld besteht auch fort, wenn unterhaltsberechtigte Kinder aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung außerstande sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Krankheit oder Behinderung muss vom Amtsarzt des Parlaments anerkannt werden. Die Anspruchsberechtigten können die Entscheidung des Amtsarztes durch die Anrufung eines Ausschusses anfechten, der entsprechend den Modalitäten des in Anhang II Abschnitt 3 des Beamtenstatuts vorgesehenen Invaliditätsausschusses zusammengesetzt wird. Dieser Anspruch erlischt, sobald die unterhaltsberechtigten Kinder ihren Lebensunterhalt wieder selbst bestreiten können. Das Parlament kann die unterhaltsberechtigten Kinder alle fünf Jahre durch einen Arzt untersuchen lassen, der prüfen soll, ob sie die Bedingungen für die Gewährung des Waisengeldes immer noch erfüllen. 4.   Überlebende Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder, die Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bzw. Waisengeld haben, müssen ihren Antrag auf Zahlung der Hinterbliebenenversorgung bzw. des Waisengeldes innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung ihres Anspruchs stellen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bzw. Waisengeld am ersten Tag des Monats wirksam, in dem der Antrag bei den zuständigen Dienststellen des Parlaments eingegangen ist. TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL 1 Zahlungsmodalitäten Artikel 65 Einhaltung der Haushaltsordnung 1.   Bei der Umsetzung der vorliegenden Durchführungsbestimmungen sowie den gemäß diesen Durchführungsbestimmungen eingereichten Auszahlungsanträgen muss die Haushaltsordnung eingehalten werden. 2.   Wenn die vorliegenden Durchführungsbestimmungen den Abschluss von Verträgen zwischen dem Parlament und Dritten vorsehen, ist der zuständige Anweisungsbefugte ermächtigt, diese zu unterzeichnen. Artikel 66 Grundsatz für die Verwendung der Mittel 1.   Die gemäß Titel I Kapitel 4, 5 und 6 überwiesenen Beträge sind ausschließlich für die Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats der Abgeordneten vorgesehen und dürfen nicht verwendet werden, um persönliche Ausgaben oder politische Zuschüsse oder Spenden zu finanzieren. 2.   Die Abgeordneten achten bei der Verwendung der im Einklang mit den vorliegenden Durchführungsbestimmungen zur Verfügung gestellten Mittel darauf, dass ihre eigenen Interessen nicht mit den Interessen der Union in Konflikt geraten. Ein Interessenkonflikt besteht, wenn die Tätigkeit eines Abgeordneten durch familiäre oder private Verbundenheit, wirtschaftliche Interessen oder andere direkte oder indirekte persönliche Interessen beeinflusst wird. 3.   Die Abgeordneten erstatten dem Parlament die nicht verwendeten Beträge außer in den Fällen, in denen diese als Pauschalbetrag gezahlt werden. Artikel 67 Banküberweisung, Devisen und Umrechnungskurse 1.   Die Zahlungen im Rahmen der vorliegenden Durchführungsbestimmungen erfolgen per Banküberweisung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ). Das Parlament trägt die zulasten des Zahlers gehenden Entgelte. Etwaige weitere Entgelte trägt der Zahlungsempfänger. 2.   Die Zahlungen werden in Euro geleistet, es sei denn, der Empfänger wurde in einem Mitgliedstaat gewählt bzw. hat seinen Wohnort in einem Mitgliedstaat, der eine andere Währung als den Euro hat, und beantragt die Zahlung des Gesamtbetrags oder eines Teils dieser Summe in der Währung dieses Mitgliedstaats. 3.   Die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung erfolgt auf der Grundlage des monatlichen Umrechnungskurses des Euro, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Haushaltsordnung festgesetzt wurde. 4.   Für die Überweisung der Kosten für parlamentarische Assistenz erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung abweichend von Absatz 3 auf der Grundlage des monatlichen Umrechnungskurses des Euro für den Monat Dezember des Vorjahres. Der auf eine andere Währung als den Euro lautende monatliche Höchstbetrag der den Abgeordneten gewährten Kostenübernahme darf jedoch während einer Wahlperiode nach Berücksichtigung der jährlichen Indexierung und einer etwaigen vom Präsidium beschlossenen Anhebung nicht unter dem für das Vorjahr festgesetzten monatlichen Höchstbetrag liegen. Artikel 68 Bankkonten 1.   Unmittelbar nach Beginn ihres Mandats teilen die Abgeordneten der zuständigen Dienststelle des Parlaments die Bankdaten (z. B. die IBAN-Nummer und den BIC-Code sowie die Anschrift der betreffenden Bank) für mindestens ein Konto mit, das auf ihren Namen in einem Mitgliedstaat der Union geführt wird und auf das die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung, andere Vergütungen sowie die anderen Kostenerstattungen überwiesen werden sollen. Sofern keine andere Anweisung der Abgeordneten, der ehemaligen Abgeordneten oder ihrer Rechtsnachfolger vorliegt, wird das für den Erhalt der Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts eröffnete Konto auch für die Zahlung des Übergangsgeldes und der Versorgungsbezüge verwendet. 2.   Für jede Zahlung an andere Personen als die Abgeordneten selbst muss zuvor ein von der Bank der Begünstigten ausgestelltes Dokument vorgelegt werden, in dem bestätigt wird, dass diese Inhaber des Kontos sind, auf das die Überweisung erfolgen soll, und aus dem auch die IBAN-Nummer des Kontos sowie der BIC-Code und die Anschrift der Bank ersichtlich sind. 3.   Für die Überweisungen im Rahmen der parlamentarischen Assistenz teilen die Abgeordneten der Zahlstelle bzw. der zuständigen Dienststelle des Parlaments die Kontoangaben ihrer persönlichen Mitarbeiter mit. Die Bankkonten der persönlichen Mitarbeiter sind in einem Mitgliedstaat der Union zu eröffnen. Die Überweisungen lauten auf die Währung, in der das Gehalt oder das Honorar des jeweiligen persönlichen Mitarbeiters gezahlt werden. Die Zahlstelle teilt ihre Bankangaben der zuständigen Dienststelle des Parlaments mit. Artikel 69 Zahlungen 1.   Die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung, das Übergangsgeld und die Versorgungsbezüge werden am 15. des Monats für den laufenden Monat überwiesen. Die allgemeine Kostenvergütung wird am 1. des Monats für den laufenden Monat überwiesen. 2.   Die Überweisungen an die Zahlstelle zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz erfolgen am 15. des Monats für den laufenden Monat. Bei diesen Überweisungen werden die bis zum 25. des Vormonats übermittelten Anweisungen der Abgeordneten berücksichtigt. 3.   Die anderen Kostenerstattungen erfolgen gegen Vorlage der in den vorliegenden Durchführungsbestimmungen genannten Belege. Auf Antrag der zuständigen Dienststelle des Parlaments legen die Empfänger von Versorgungsbezügen eine Lebensbescheinigung in Form einer von einem Arzt oder einer zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung vor. 4.   Für die Vorlage der gemäß den vorliegenden Durchführungsbestimmungen erforderlichen Belege gelten folgende Fristen: a)  für die Reise- und Aufenthaltskosten: spätestens am 31. Juli des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die betreffende Reise angetreten wurde, b)  für die Ausgaben für parlamentarische Assistenz und die anderen Ausgaben: vor dem in den geltenden Bestimmungen festgelegten Fälligkeitstermin und spätestens am 7. Dezember des Haushaltsjahres, für das die Kostenübernahme bzw. die Erstattung beantragt wird. 5.   Der Generalsekretär kann besondere Bestimmungen für die Vorauszahlungen bezüglich der normalen Reisekosten und der Aufenthaltskosten erlassen. KAPITEL 2 Abrechnung und Einziehung Artikel 70 Ersatzbelege Im Falle des Verlusts der vorzulegenden Belege müssen die Abgeordneten eine Verlusterklärung einreichen, der mit den Vorschriften der vorliegenden Durchführungsbestimmungen übereinstimmende Ersatzbelege beizufügen sind. Artikel 71 Einstellung der Zahlungen durch das Parlament 1.   Verstoßen Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete, ihre Rechtsnachfolger oder ihre Zahlstellen gegen die vorliegenden Durchführungsbestimmungen oder die KVR, so kann der zuständige Anweisungsbefugte die betreffenden Zahlungen ganz oder teilweise einstellen. 2.   Der zuständige Anweisungsbefugte teilt der betreffenden Person zunächst schriftlich seine Absicht mit, die betreffenden Zahlungen einzustellen, und gibt ihr Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und Belege einzureichen. Eine Kopie dieser Mitteilung wird je nach Sachlage an alle betroffenen Dritten übermittelt. 3.   Erbringt die betreffende Person keine ausreichenden Nachweise für die Einhaltung der vorliegenden Durchführungsbestimmungen oder der KVR, so trifft der zuständige Anweisungsbefugte eine Entscheidung zur Einstellung der entsprechenden Zahlungen. Artikel 72 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen bleibt von dieser Entscheidung unberührt. Artikel 72 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge durch das Parlament 1.   Alle gemäß den vorliegenden Durchführungsbestimmungen oder der KVR zu Unrecht ausgezahlten Beträge werden von den betreffenden Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten oder deren Rechtsnachfolgern zurückgefordert. Die Rückforderungsentscheidung wird vom Generalsekretär erlassen. 2.   Der Generalsekretär setzt die betreffende Person vor Erlass der Rückforderungsentscheidung schriftlich über die Eröffnung des Rückforderungsverfahrens in Kenntnis und gibt ihr Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und Belege einzureichen. 3.   Nach Erlass der Rückforderungsentscheidung nimmt der Generalsekretär die Rückforderung gemäß der Haushaltsordnung vor. Die Rückforderungsmaßnahmen dürfen den Abgeordneten nicht daran hindern, ihr Mandat wirksam auszuüben. 4.   Der Generalsekretär kann die ihm übertragene Zuständigkeit gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dem zuständigen Generaldirektor übertragen. 5.   Dieser Artikel findet auch auf Dritte Anwendung. KAPITEL 3 Sonstige allgemeine Finanzvorschriften Artikel 73 Indexanpassung 1.   Die in Artikel 3 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 20, Artikel 22 Absätze 1 und 3, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 genannten Beträge können vom Präsidium jährlich angepasst werden, und zwar maximal bis zur Höhe der von Eurostat veröffentlichten jährlichen Inflationsrate der Union für den Monat Oktober des Vorjahres. 2.   Der in Artikel 29 Absatz 4 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen genannte Betrag wird bei Bedarf jährlich vom Präsidium auf der Grundlage des von Eurostat im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 65 des Beamtenstatuts aufgestellten Index angepasst. Diese Indexierung erfolgt rückwirkend ab dem Monat Juli des vom Index betroffenen Jahres. Artikel 74 Besteuerung Für die Abgeordneten und die Empfänger eines Übergangsgeldes gemäß Artikel 13 des Statuts oder von Versorgungsbezügen gemäß Artikel 14, 15 und 17 des Statuts gilt unter den in Artikel 12 des Statuts festgelegten Bedingungen die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates ( 11 ). Artikel 75 Pfändung 1.   Die Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt gemäß den vorliegenden Durchführungsbestimmungen oder das Ruhegehalt gemäß Anlage III der KVR können auf der Grundlage einer richterlichen Entscheidung oder einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde bis zu einem Drittel gepfändet werden. 2.   Der Generalsekretär erteilt Anweisungen im Hinblick auf die Durchführung einer derartigen Maßnahme. Bei diesen Anweisungen ist der letzten verfügbaren Armutsgefährdungsschwelle, die von Eurostat für den Wohnsitzstaat der betreffenden Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten festgelegt wurde, gebührend Rechnung zu tragen, und es ist darauf zu achten, dass die Abgeordneten ihr Mandat wirksam ausüben können. Bevor derartige Anweisungen erteilt werden, sind die betreffenden Abgeordneten anzuhören. KAPITEL 4 Schlussbestimmungen Artikel 76 Beschwerde 1.   Abgeordnete oder ehemalige Abgeordnete, die der Auffassung sind, dass die vorliegenden Durchführungsbestimmungen, was sie betrifft, von der zuständigen Dienststelle nicht korrekt angewandt wurden, können eine Beschwerde an den Generalsekretär richten. 2.   Abgeordnete oder ehemalige Abgeordnete, die mit der Entscheidung des Generalsekretärs nicht einverstanden sind, können eine Beschwerde an die Quästoren richten, die nach Stellungnahme des Generalsekretärs eine Entscheidung treffen. Die Beschwerde ist an den amtierenden Vorsitz der Quästoren zu richten. 3.   Ist eine Partei im Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung der Quästoren nicht einverstanden, kann sie eine Beschwerde an das Präsidium richten, das eine endgültige Entscheidung trifft. Eine solche Beschwerde ist auf dieselben Belege zu stützen, die bereits zusammen mit den Beschwerden gemäß den Absätzen 1 und 2 eingereicht wurden und an den Präsidenten zu richten. 4.   Eingereichte Beschwerden gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 sind zu begründen und innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung der angefochtenen Entscheidung zusammen mit etwaigen Belegen schriftlich einzureichen. 5.   Das Parlament stellt sicher, dass die Beschwerdeführer eine Empfangsbestätigung für jede von ihnen eingereichte Beschwerde erhalten. 6.   Wenn Abgeordnete eine Entscheidung, die Gegenstand einer eingereichten Beschwerde gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 ist, mit einer Nichtigkeitsklage auf der Grundlage von Artikel 263 AEUV anfechten, bevor die zuständige Beschwerdestelle eine Entscheidung getroffen hat, wird die Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Verfahren abgeschlossen. Eine Beschwerde auf der Grundlage der Absätze 1, 2 oder 3 wird für unzulässig erklärt, wenn sie von den Abgeordneten nach Erhebung einer Nichtigkeitsklage auf der Grundlage von Artikel 263 AEUV eingereicht wird. 7.   Dieser Artikel gilt auch für die Rechtsnachfolger der Abgeordneten und ehemaligen Abgeordneten. Artikel 77 Elektronische Übermittlung gescannter Belege 1.   Wenn in den vorliegenden Durchführungsbestimmungen von der Einreichung von Anträgen auf Erstattung oder Kostenübernahme die Rede ist, heißt das, dass sie in elektronischer Form mit einer digitalen Signatur eingereicht werden können. 2.   Wenn in den vorliegenden Durchführungsbestimmungen von der Einreichung von Belegen die Rede ist, heißt das, dass sie in Form gescannter Kopien übermittelt werden können, sofern die Abgeordneten ehrenwörtlich versichern, dass die eingereichten gescannten Kopien der Belege deren Originalen entsprechen. 3.   Damit überprüft werden kann, ob die gescannten Kopien der Belege deren Originalen entsprechen, müssen die Abgeordneten die Originale bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres aufbewahren, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsantrag eingereicht wurde. Die zuständige Dienststelle des Parlaments führt ein System von stichprobenartigen Kontrollen ein, um sicherzustellen, dass die gescannten Kopien der Belege deren Originalen entsprechen. Artikel 78 Berechnung der Fristen Für die Berechnung der in den vorliegenden Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Fristen gelten die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates ( 12 ). Artikel 79 Mitteilungen 1.   Mitteilungen der Dienststellen des Parlaments im Rahmen der vorliegenden Durchführungsbestimmungen und der KVR-Regeln können mit allen verfügbaren Mitteln erfolgen, mit denen eine wirksame Übermittlung sichergestellt werden kann, auch per E-Mail oder auf andere elektronische Weise. Mitteilungen an die Abgeordneten per E-Mail gelten nach Erhalt einer Lesebestätigung oder spätestens fünf Arbeitstage nach Eingang der Bestätigung der Zustellung der E-Mail an ihre offizielle E-Mail-Adresse des Parlaments als zugestellt. 2.   Für die Zwecke der Übermittlung von Mitteilungen teilen die Abgeordneten dem Parlament am Ende ihres Mandats und danach bei jeder Änderung innerhalb eines Monats ihre E-Mail-Adresse und die Anschrift ihres ständigen Wohnsitzes mit. Dies gilt auch für die Rechtsnachfolger der Abgeordneten und ehemaligen Abgeordneten, die dem Parlament bei Eintritt der Rechtsnachfolge und danach bei jeder Änderung innerhalb eines Monats ihre E-Mail-Adressen und die Anschriften ihres ständigen Wohnsitzes mitteilen. 3.   Für die Zwecke von Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung gilt jede Verzögerung durch das Parlament bei der Übermittlung einer Zahlungsaufforderung an einen Schuldner als dem Verhalten des Schuldners zuzurechnen, wenn dieser unter Absatz 2 dieses Artikels stand und gegen diesen verstoßen hat. Artikel 80 Inkrafttreten Die vorliegenden Durchführungsbestimmungen treten am ersten Tag der Tagung nach der Wahl zum Europäischen Parlament in Kraft, die 2024 stattfindet. Artikel 81 Aufhebung Der Beschluss des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments wird mit Wirkung am ersten Tag der Tagung nach der Wahl zum Europäischen Parlament, die 2024 stattfindet, aufgehoben. Die KVR-Reglen sind am Tag des Inkrafttretens des Statuts ungültig, gelten jedoch weiterhin für die Zwecke der in Titel IV der vorliegenden Durchführungsbestimmungen festgelegten Übergangsbestimmungen. TITEL IV ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 82 Hinterbliebenenversorgung, Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und Ruhegehalt 1.   Die Hinterbliebenenversorgung, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das für die unterhaltsberechtigten Kinder gewährte zusätzliche Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und das Ruhegehalt gemäß den Anlagen I, II und III der KVR-Regeln werden gemäß diesen Anlagen auch weiterhin den Personen gezahlt, die diese Leistungen bereits vor dem 14. Juli 2009 erhalten haben. Versterben ehemalige Abgeordnete, die das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beziehen, nach dem 14. Juli 2009, wird die Hinterbliebenenversorgung nach den Bedingungen gemäß Anlage I der KVR-Regeln an ihre Ehegatten, ihre festen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder ihre unterhaltsberechtigten Kinder gezahlt. 2.   Die vor dem 14. Juli 2009 gemäß Anlage III der KVR-Regeln erworbenen Ruhegehaltsansprüche bleiben bestehen. Personen, die im Rahmen dieser Ruhegehaltsregelung Ansprüche erworben haben, erhalten ein Ruhegehalt, das auf der Grundlage ihrer gemäß dieser Anlage erworbenen Ansprüche berechnet wird, sobald sie die in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt und den in Artikel 3 Absatz 2 dieser Anlage genannten Antrag gestellt haben. Artikel 83 Zusätzliches Ruhegehalt 1.   Ein zusätzliches Ruhegehalt, auf das ehemalige Abgeordnete oder sonstige Begünstigte ab dem 1. Juli 2023 gemäß Artikel 1, 3 und 4 der Anlage VII der KVR Anspruch haben, wird unter den folgenden Bedingungen und Ausnahmeregelungen ausgezahlt: a)  Der Betrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Anlage VII der KVR und der Höchst- und Mindestbetrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Anlage werden um 50 % gekürzt. b)  Als Grundgehalt eines Richters beim Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Anlage VII der KVR gilt das Grundgehalt am 30. Juni 2023, und nach diesem Zeitpunkt wird keine Aktualisierung mehr vorgenommen. c)  Das Ruhegehalt gemäß Artikel 1 der Anlage VII der KVR wird ab dem ersten Tag des Kalendermonats gewährt, der auf das Datum folgt, an dem die Abgeordneten das 67. Lebensjahr vollendet haben. d)  Haben Abgeordnete zum Zeitpunkt ihres Todes das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet, so beginnt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Anlage VII der KVR am ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die verstorbenen Abgeordneten das 67. Lebensjahr vollendet hätten. 2.   Bei Ruhegehältern, auf die ehemalige Abgeordnete oder sonstige Begünstigte vor dem 1. Juli 2023 gemäß den Artikeln 1, 3 und 4 der Anlage VII der KVR Anspruch haben, werden die Beträge ab diesem Tag verringert und wie folgt angepasst: a)  Der Betrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Anlage VII der KVR und der Höchst- und Mindestbetrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Anlage werden um 50 % gekürzt. b)  Als Grundgehalt eines Richters beim Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Anlage VII der KVR gilt das Grundgehalt am 30. Juni 2023, und nach diesem Zeitpunkt wird keine Aktualisierung mehr vorgenommen. 3.   Ehemalige Abgeordnete oder sonstige Begünstigte, die aufgrund der Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und/oder b oder Absatz 2 Buchstaben a und/oder b unterhalb oder weiter unterhalb der jüngsten verfügbaren Armutsg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.