Europäische Union

Beschluss des Präsidiums vom 11. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-02-01

Quellenkennung: 32024D02814. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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setzt. 3.   Beginnt das Mandat nach dem 15. eines Monats, so besteht nur Anspruch auf die Hälfte der für den betreffenden Monat vorgesehen allgemeinen Kostenvergütung. 4.   Die Hälfte der allgemeinen Kostenvergütung ist ferner für einen Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem das Mandat endet, zahlbar, sofern die Abgeordneten ihr Mandat mindestens sechs Monate lang ausgeübt haben und nicht wiedergewählt werden. Artikel 45 Zahlungen und Abwesenheiten 1.   Alle Zahlungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Kostenvergütung werden unmittelbar an die Abgeordneten geleistet. 2.   Waren Abgeordnete während eines parlamentarischen Jahres (1. September bis 31. August) an mindestens 50 % der für Plenartagungen des Parlaments festgesetzten Tage nicht anwesend, so haben sie dem Parlament 50 % der allgemeinen Kostenvergütung, die sie für dieses Jahr erhalten haben, zu erstatten. 3.   Eine unter Absatz 2 fallende Abwesenheit kann vom Präsidenten entschuldigt werden, wenn die betreffenden Abgeordneten erkrankt waren, schwerwiegende familiäre Gründe vorlagen oder sie sich andernorts auf einer vom Präsidenten, vom Präsidium oder von der Konferenz der Präsidenten genehmigten Reise befanden. Die Belege sind den Quästoren spätestens zwei Monate nach Beginn der Abwesenheit zu übermitteln. 4.   Abgeordnete, die ein Kind erwarten, sind während eines Zeitraums von drei Monaten vor der Entbindung von der Teilnahme an den offiziellen Sitzungen des Parlaments befreit. Sie müssen eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entbindung vorlegen. Nach der Entbindung sind die Abgeordneten für einen Zeitraum von sechs Monaten von der Teilnahme an den offiziellen Sitzungen freigestellt. Sie müssen eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes vorlegen. Artikel 46 Abgedeckte Kosten 1.   Die allgemeine Kostenvergütung dient unter anderem zur Deckung von Kosten wie Bürobetriebs- und Bürounterhaltungskosten, Bürobedarf und Dokumentation, Kosten für Büroausstattung, Kosten für Repräsentationstätigkeiten oder Verwaltungskosten. 2.   Stellen die Abgeordneten fest, dass die Beträge, die im Rahmen anderer Vergütungen gemäß den vorliegenden Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen des Parlaments vorgesehen sind, vollständig in Anspruch genommen wurden, dürfen sie die allgemeine Kostenvergütung für Tätigkeiten verwenden, die durch diese Vergütungen abgedeckt sind. Artikel 47 Grundsätze für die Verwendung der allgemeinen Kostenvergütung 1.   Zur Erleichterung der Verwaltung und Überwachung der Ausgaben durch die Abgeordneten überweist das Parlament die für die allgemeine Kostenvergütung vorgesehenen Mittel auf ein Konto, das ausschließlich für diese Vergütung vorgesehen ist und auf das es keine anderen Zahlungen überweist. Für ein solches Konto gelten die üblichen mit dem Mandat verbundenen Garantien. 2.   Die Abgeordneten tragen die ausschließliche Verantwortung dafür, wie die gemäß diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Beträge verwendet werden. 3.   Es steht den Abgeordneten frei, die Verwendung dieser Beträge – im Detail oder nach den in Absatz 4 dieses Artikels aufgeführten Kostenarten – eigenständig oder mithilfe eines externen Prüfers zu dokumentieren und diese Informationen ganz oder teilweise im Einklang mit Artikel 11 der Geschäftsordnung des Parlaments auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. 4.   Die in Absatz 3 genannten Kostenarten sind folgende: Kategorie 1: Miete eines lokalen Büros und Nebenkosten, Kategorie 2: Betriebskosten eines lokalen Büros, Kategorie 3: Bürobedarf, Papier- und Schreibwaren und Büromaterial, Kategorie 4: Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und Pressespiegel, Kategorie 5: Büroausstattung und Möbel, Kategorie 6: Protokoll und Vertretung, Kategorie 7: Organisation von Veranstaltungen, Seminaren und Konferenzen, Kategorie 8: sonstige Verwaltungskosten, Kategorie 9: Tätigkeiten, für die andere bereits aufgebrauchte Vergütungen vorgesehen waren, Kategorie 10: sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem parlamentarischen Mandat der Abgeordneten. 5.   Das Präsidium nimmt etwaige zusätzliche Maßnahmen an, die seiner Ansicht nach erforderlich sind, um die Umsetzung der Beschlüsse der Abgeordneten gemäß Absatz 3 zu erleichtern. TITEL II ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS KAPITEL 1 Übergangsgeld Artikel 48 Anspruch auf Übergangsgeld Ab dem ersten Tag des Monats, der auf ihr Ausscheiden folgt, haben die ehemaligen Abgeordneten Anspruch auf ein Übergangsgeld gemäß Artikel 13 des Statuts. Artikel 49 Bedingungen 1.   Wenn ehemalige Abgeordnete, die Anspruch auf das Übergangsgeld haben, ein Mandat in einem anderen Parlament oder ein öffentliches Amt übernehmen, wird das Übergangsgeld um die Vergütungen gekürzt, auf die sie Anspruch haben. 2.   Artikel 2 Absatz 3 gilt sinngemäß für das Übergangsgeld. 3.   Im Sinne dieses Artikels ist unter einem „anderen Parlament“ jedes Parlament mit legislativer Zuständigkeit in einem Mitgliedstaat zu verstehen. 4.   Im Sinne dieses Artikels ist unter einem „öffentlichen Amt“ Folgendes zu verstehen: a)  ein besoldetes Wahlamt, das mit der Wahrnehmung von Befugnissen der öffentlichen Hand verbunden ist, b)  ein Amt als Mitglied einer nationalen oder regionalen Regierung, c)  ein Amt als hoher Beamter, der Träger öffentlicher Gewalt ist, oder als Beamter oder Mitglied eines Organs der Union. Artikel 50 Verrechnung der Leistungen 1.   Haben ehemalige Abgeordnete gleichzeitig Anspruch auf Zahlung des Übergangsgeldes gemäß Artikel 13 des Statuts und auf Zahlung des Ruhegehalts gemäß Artikel 14 des Statuts oder des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 15 des Statuts, so gilt für sie die Regelung, für die sie sich entscheiden. Sie teilen ihre Entscheidung spätestens drei Monate nach Ende ihres Mandats dem Generalsekretär mit. Diese Entscheidung ist unwiderruflich. 2.   Entscheiden sich die ehemaligen Abgeordneten für die Zahlung des Übergangsgeldes, so wird die Zahlung des Ruhegehalts oder des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit während des Zeitraums unterbrochen, in dem sie Anspruch auf das Übergangsgeld haben. Artikel 51 Verfahren 1.   Um das Übergangsgeld erhalten zu können, beantragen die ehemaligen Abgeordneten das Übergangsgeld unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung, aus der hervorgeht, ob sie ein Mandat oder Amt gemäß Artikel 49 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen wahrnehmen, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf ihres Mandats. Nach Ablauf dieser Frist wird der Anspruch auf Übergangsgeld am ersten Tag des Monats wirksam, in dem der Antrag bei den zuständigen Dienststellen des Parlaments eingegangen ist. Die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Statuts festgelegt. 2.   Der in Absatz 1 genannten schriftlichen Erklärung wird bei Bedarf die in Artikel 50 Absatz 1 genannte Entscheidung der Abgeordneten beigefügt. 3.   Jede Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung des Übergangsgeldes, die eine Änderung des Anspruchs der ehemaligen Abgeordneten auf das Übergangsgeld bewirken könnte, ist der zuständigen Dienststelle des Parlaments unverzüglich mitzuteilen. Im Zweifelsfall kann der Generalsekretär die ehemaligen Abgeordneten auffordern, Bemerkungen zu unterbreiten. 4.   Wenn der Generalsekretär auf der Grundlage von Fakten, die anhand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbar sind, davon Kenntnis erlangt, dass ehemalige Abgeordnete ein Mandat oder Amt gemäß Artikel 49 wahrnehmen, so setzt er die Zahlung des Übergangsgeldes aus und unterrichtet die betreffenden ehemaligen Abgeordneten darüber. 5.   Die ehemaligen Abgeordneten können jederzeit auf ihren Anspruch auf Übergangsgeld verzichten. Sie teilen ihre diesbezügliche Entscheidung dem Generalsekretär mit. KAPITEL 2 Ruhegehalt Artikel 52 Anspruch auf Ruhegehalt 1.   Abgeordnete, die ihr Mandat mindestens ein volles Jahr ausgeübt haben, haben nach Ende des Mandats Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegehalt, das im Einklang mit Artikel 14 des Statuts ab dem ersten Tag des Monats zahlbar ist, der auf den Monat folgt, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden. Außer in Fällen höherer Gewalt stellen die ehemaligen Abgeordneten oder ihre gesetzlichen Vertreter den Antrag auf Auszahlung des Ruhegehalts innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung des Anspruchs. Nach Ablauf dieser Frist wird der Ruhegehaltsanspruch am ersten Tag des Monats wirksam, in dem der Antrag eingegangen ist. 2.   Werden Ruhegehaltsempfänger in das Parlament wiedergewählt, so wird die Zahlung des Ruhegehalts unterbrochen. Die Ruhegehaltsansprüche, die Abgeordnete im Verlauf ihres neuen Mandats erwerben, werden zu den vor ihrer Wiederwahl erworbenen Ruhegehaltsansprüchen hinzugerechnet. Die Zahlung des Ruhegehalts wird wieder aufgenommen, sobald die Abgeordneten ihr Mandat im Parlament niederlegen. 3.   Wenn mehrere Mandate, die von ein und demselben Abgeordneten ausgeübt werden, durch einen Unterbrechungszeitraum getrennt sind, werden bei der Berechnung des Ruhegehalts alle Mandatszeiten zusammengerechnet. Artikel 53 Kumulierungsverbot 1.   Das Ruhegehalt, das ehemalige Abgeordnete im Rahmen eines Mandats erhalten, das sie gleichzeitig mit dem Mandat im Europäischen Parlament in einem anderen Parlament ausgeübt haben, wird auf das in Artikel 14 des Statuts vorgesehene Ruhegehalt angerechnet. 2.   Für die Zwecke dieses Artikels ist unter einem „anderen Parlament“ jedes Parlament im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 zu verstehen. 3.   Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Gesamtbetrags der beiden Ruhegehälter vor Abzug der Steuern. 4.   Ehemalige Abgeordnete, die gleichzeitig mit dem Mandat im Europäischen Parlament ein Mandat in einem anderen Parlament ausgeübt haben, geben das Ruhegehalt an, auf das sie im Rahmen des Mandats in diesem anderen Parlament Anspruch haben. Artikel 54 Erlöschen des Ruhegehaltsanspruchs Das Ruhegehalt wird bis zum letzten Tag des Monats gezahlt, in dem die ehemaligen Abgeordneten versterben. KAPITEL 3 Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Artikel 55 Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit 1.   Abgeordnete, denen gemäß dem in Artikel 59 vorgesehenen Verfahren eine Vollinvalidität anerkannt wird, die sie bis zum Ende der Wahlperiode dienstunfähig werden lässt, und die aus diesem Grund ihr Mandat niederlegen, haben vorbehaltlich Absatz 3 ab dem Tag, an dem diese Mandatsniederlegung in Kraft tritt, Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit. 2.   Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erlischt, wenn die Abgeordneten die Niederlegung ihres Mandats nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Entscheidung, mit der ihnen ihre Dienstunfähigkeit offiziell mitgeteilt wurde, bekannt geben. 3.   Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beginnt am Ende der Wahlperiode, während der die Dienstunfähigkeit eingetreten ist, wenn a)  die Abgeordneten ihr Mandat aufgrund ihrer Dienstunfähigkeit nicht niederlegen können, b)  die Entscheidung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nach Ende der Wahlperiode angenommen wurde, in der die Dienstunfähigkeit eingetreten ist, oder c)  die Wahlperiode vor Ablauf des in Absatz 2 vorgesehenen Zeitraums endet. Artikel 56 Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit 1.   Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beträgt für jedes volle Jahr der Ausübung des Mandats 3,5 % der Entschädigung nach Artikel 10 des Statuts und für jeden weiteren vollen Monat ein Zwölftel dieses Betrags, mindestens jedoch 35 % und höchstens 70 % der Entschädigung. 2.   Die Bestimmungen für die Berechnung des Ruhegehalts gelten entsprechend für die Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit. Artikel 57 Kumulierungsverbot 1.   Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das ehemalige Abgeordnete im Rahmen eines Mandats erhalten, das sie gleichzeitig mit dem Mandat im Europäischen Parlament in einem anderen Parlament ausgeübt haben, wird auf das in Artikel 55 vorgesehene Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit angerechnet. 2.   Für die Zwecke dieses Artikels ist unter einem „anderen Parlament“ jedes Parlament im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 zu verstehen. 3.   Ehemalige Abgeordnete, die gleichzeitig mit dem Mandat im Europäischen Parlament ein Mandat in einem anderen Parlament ausgeübt haben, geben das Ruhegehalt an, auf das sie im Rahmen des Mandats in diesem anderen Parlament Anspruch haben. Artikel 58 Verrechnung der Leistungen Wenn die ehemaligen Abgeordneten gleichzeitig Anspruch auf das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und das Ruhegehalt haben, erhalten sie das Ruhegehalt. Die Höhe des Ruhegehalts darf jedoch nicht unter dem Betrag des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit liegen. Artikel 59 Verfahren 1.   Die Abgeordneten oder ihre gesetzlichen Vertreter reichen beim Präsidenten des Parlaments den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ein, dem ein ärztliches Attest beizufügen ist, in dem der Name des Arztes genannt wird, der beauftragt ist, sie im Invaliditätsausschuss gemäß Artikel 60 zu vertreten. 2.   Innerhalb von drei Monaten ab seiner Einberufung durch den Generalsekretär legt der in Artikel 60 genannte Invaliditätsausschuss im Rahmen des vom Parlament festgelegten Mandats ein ärztliches Gutachten vor, in dem begründet und bewertet wird, ob die in Artikel 55 Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen für den Erhalt des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit erfüllt sind. In Ausnahmefällen kann diese Frist vom Generalsekretär verlängert werden. 3.   Wird in dem ärztlichen Gutachten festgestellt, dass der betreffende Abgeordnete wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden kann, bestätigt der Präsident des Parlaments den Anspruch des Abgeordneten auf das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, teilt diese Entscheidung dem betreffenden Abgeordneten mit und ersucht ihn, sein Mandat niederzulegen. Wird in dem ärztlichen Gutachten festgestellt, dass der betreffende Abgeordnete nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden kann, unterrichtet der Präsident den Abgeordneten über die Einspruchsmöglichkeiten. Artikel 60 Invaliditätsausschuss 1.   Dem Invaliditätsausschuss gehören drei Ärzte an, die wie folgt benannt werden: —  der erste von dem betreffenden Abgeordneten, —  der zweite vom Parlament, —  der dritte einvernehmlich von den beiden Erstgenannten. Falls innerhalb von zwei Monaten ab der Benennung des zweiten Arztes keine Einigung über die Benennung des dritten Arztes erzielt wird, wird der dritte Arzt auf Ersuchen des Parlaments von Amts wegen vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union benannt. 2.   Die Kosten für die Arbeit des Invaliditätsausschusses, einschließlich der Reisekosten, werden vom Parlament übernommen. 3.   Die Abgeordneten können dem Invaliditätsausschuss alle Befunde oder Atteste der sie behandelnden Ärzte oder anderer Fachleute, die sie auf eigenen Wunsch hin konsultiert haben, vorlegen. 4.   Die Arbeiten des Invaliditätsausschusses sind geheim. Artikel 61 Überprüfung der Dienstunfähigkeit 1.   Ehemalige Abgeordnete, die die in Artikel 55 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für den Erhalt des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr erfüllen, verlieren ihren Anspruch auf dieses Ruhegehalt. 2.   Solange die ehemaligen Abgeordneten das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann das Parlament sie alle fünf Jahre von einem Arzt untersuchen lassen, um zu überprüfen, ob sie noch immer die für den Erhalt des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 55 Absatz 1 erfüllen. 3.   Diese Untersuchung kann auch vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist vorgenommen werden, insbesondere dann, wenn das Parlament darüber unterrichtet wird, dass die ehemaligen Abgeordneten eine besoldete Funktion wahrnehmen. In diesem Fall wird die Situation auf der Grundlage von Fakten bewertet, die anhand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbar sind, wobei die Umstände im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen sind und zuvor eine Ermittlung durchgeführt wird, in deren Rahmen beide Seiten Gelegenheit erhalten, Stellung zu nehmen und auf die Bemerkungen der Gegenseite zu antworten. 4.   Auf Vorschlag des Arztes, der die Untersuchung vorgenommen hat, kann der Invaliditätsausschuss feststellen, dass sich der Gesundheitszustand der ehemaligen Abgeordneten so verbessert hat, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 55 Absatz 1 nicht mehr erfüllen. 5.   Die Entscheidung, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr zu zahlen, wird vom Präsidenten des Parlaments auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses getroffen. Die Artikel 59 und 60 gelten entsprechend. Wenn die ehemaligen Abgeordneten keinen Arzt beauftragen, sie im Invaliditätsausschuss zu vertreten, findet Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 2 Anwendung. KAPITEL 4 Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld Artikel 62 Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld 1.   Überlebende Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder von Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, die zum Zeitpunkt ihres Todes Anspruch oder eine Anwartschaft auf ein Ruhegehalt oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hatten, haben Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bzw. Waisengeld. 2.   Für die Zwecke dieses Kapitels werden feste Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genauso behandelt wie Ehegatten, sofern das Paar ein von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestelltes offizielles Dokument vorlegt, das den Status als Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft belegt. 3.   Als „unterhaltsberechtigte Kinder“ gelten eheliche, nichteheliche oder an Kindes statt angenommene Kinder von Abgeordneten, ehemaligen Abgeordneten oder deren Ehegatten, wenn sie von den Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten tatsächlich unterhalten wurden. Als unterhaltsberechtigte Kinder gelten auch ungeborene Kinder sowie Kinder, für die die Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten ein Adoptionsverfahren eingeleitet haben und deren Adoption nach ihrem Tode erfolgt. Artikel 63 Berechnung der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes 1.   Der Höchstbetrag der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes darf die Höhe des Ruhegehalts, auf das die Abgeordneten am Ende der Wahlperiode Anspruch gehabt hätten, nicht übersteigen, wobei der Zeitraum zwischen dem Todestag und dem Zeitpunkt des Endes der Wahlperiode berücksichtigt wird. 2.   Bei ehemaligen Abgeordneten darf der Höchstbetrag der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes das Ruhegehalt, das die Abgeordneten erhalten haben oder auf das sie Anspruch gehabt hätten, nicht übersteigen. 3.   Überlebende Ehegatten erhalten 60 % des in Absatz 1 oder 2 genannten Betrags, mindestens jedoch 30 % der Entschädigung nach Artikel 10 des Statuts; letztgenannten Betrag erhalten sie auch dann, wenn dieser die Beträge gemäß den Absätzen 1 und 2 übersteigt. Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für überlebende Ehegatten wird durch eine Wiederverheiratung nicht berührt. Überlebende Ehegatten haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, wenn die Umstände des jeweiligen Einzelfalls keinen vernünftigen Zweifel daran lassen, dass die Ehe ausschließlich zu Versorgungszwecken geschlossen wurde. Gegebenenfalls wird die Situation auf der Grundlage von Fakten bewertet, die anhand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbar sind, wobei die Umstände im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen sind und zuvor eine Ermittlung durchgeführt wird, in deren Rahmen beide Seiten Gelegenheit erhalten, Stellung zu nehmen und auf die Bemerkungen der Gegenseite zu antworten. 4.   Das Waisengeld für unterhaltsberechtigte Kinder beläuft sich auf 20 % des in Absatz 1 oder 2 genannten Betrags. 5.   Bei mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern wird das jedem unterhaltsberechtigten Kind zu zahlende Waisengeld abweichend von Absatz 4 berechnet, indem der Betrag, der 40 % des in Absatz 1 bzw. 2 genannten Höchstbetrags entspricht, durch die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder geteilt wird. 6.   Falls erforderlich, wird der Höchstbetrag der zu zahlenden Versorgung zwischen dem Ehegatten und den unterhaltsberechtigten Kindern mit den in den Absätzen 3, 4 und 5 vorgesehenen prozentualen Anteilen aufgeteilt. 7.   Gibt es keine überlebenden Ehegatten, so beläuft sich das jedem unterhaltsberechtigten Kind zu zahlende Waisengeld abweichend von den Absätzen 4 und 5 auf 20 % des in Absatz 1 bzw. 2 genannten Höchstbetrags. Bei mehr als fünf unterhaltsberechtigten Kindern wird der in Absatz 1 bzw. 2 genannte Höchstbetrag jedoch zu gleichen Teilen zwischen den unterhaltsberechtigten Kindern, die einen Anspruch auf Waisengeld haben, aufgeteilt. Artikel 64 Dauer der Zahlung der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes 1.   Die Hinterbliebenenversor

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.