Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

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Quellenkennung: 32019D0802(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ms der Identitätsüberprüfung beginnt die Frist nach Artikel 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 nicht. (6)   Der Verantwortliche beantwortet sämtliche Anträge betroffener Personen auf Wahrnehmung ihrer Rechte, selbst wenn das Europäische Parlament keine einschlägigen personenbezogenen Daten vorhält. Die betroffene Person erhält binnen fünf Werktagen nach Eingang des Antrags eine Empfangsbestätigung. Der Verantwortliche ist jedoch nicht gehalten, eine Empfangsbestätigung zu versenden, wenn binnen fünf Werktagen eine inhaltliche Beantwortung des Antrags erfolgt. (7)   Sofern nicht abweichend von der betroffenen Person gewünscht, ist deren Antrag innerhalb der in Artikel 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Fristen in der von der betroffenen Person verwendeten schriftlichen Kommunikationsform und Amtssprache zu beantworten. (8)   Bei der Bearbeitung eines Antrags gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1725 berücksichtigt der Verantwortliche jede Notwendigkeit einer Ausnahme oder Beschränkung gemäß Kapitel V dieses Beschlusses. (9)   Bei hoch komplexen Anträgen oder bei Anträgen, die möglicherweise ein Risiko für die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen darstellen, konsultiert der Verantwortliche den Datenschutzbeauftragten. Artikel 17 Recht auf Unterrichtung (Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725) (1)   Im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1725 stellt der Verantwortliche die in Artikel 15 und 16 dieser Verordnung genannten Informationen — einschließlich für die weitere Verarbeitung — im Internet oder im Intranet in allgemeiner Form zur Verfügung. (2)   Sofern möglich und unbeschadet alternativer Kommunikationsmittel nach Artikel 14 Absatz 1 und 7 der Verordnung (EU) 2018/1725 sind die in Artikel 15 und 16 dieser Verordnung genannten Informationen den betroffenen Personen auf individualisierte Art und Weise entweder schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Artikel 18 Recht auf Zugang (Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725) (1)   Beantragt eine betroffene Person den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, ruft der Verantwortliche unbeschadet von Absatz 2 die einschlägigen Daten — sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform — an deren Speicherort ab und stellt sie der betroffenen Person wie folgt zur Verfügung: a) in vom Verantwortlichen zusammengestellter Form, b) als Ausdruck oder elektronische Kopie, c) in anderen Formen, die dem Verantwortlichen zur Verfügung stehen und an die Datei angepasst sind. (2)   Beantragt eine betroffene Person den Zugang auf elektronischem Wege, so stellt der Verantwortliche die Informationen in einem allgemein üblichen elektronischen Format im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 zur Verfügung, sofern nicht anderweitig vom Antragsteller verlangt. Artikel 19 Recht auf Berichtigung (Artikel 18 der Verordnung (EU) 2018/1725) (1)   Anträge auf Berichtigung müssen die genauen zu berichtigenden oder zu vervollständigenden personenbezogenen Daten, einen Nachweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten sowie die gewünschten Berichtigungen enthalten. Der Antrag kann gegebenenfalls durch entsprechende Belege ergänzt werden. (2)   Der betroffenen Person wird die erfolgreiche Berichtigung mitgeteilt. Wird ein Antrag abgewiesen, teilt der Verantwortliche dies der betroffenen Person schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Artikel 20 Recht auf Löschung (Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1725) (1)   Anträge auf Löschung müssen die genauen zu löschenden personenbezogenen Daten sowie eine Angabe der Gründe für die Löschung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 enthalten. (2)   Der betroffenen Person wird die erfolgreiche Löschung mitgeteilt. Wird ein Antrag abgewiesen, teilt der Verantwortliche dies der betroffenen Person schriftlich unter Angabe der Gründe mit. (3)   Die Löschung beinhaltet das materielle Verschwinden der personenbezogenen Daten, ohne dass diese durch eine Kennung ersetzt würden. Artikel 21 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1725) (1)   Anträge auf Einschränkung der Verarbeitung müssen die betroffenen personenbezogenen Daten und die Begründung für die Einschränkung im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 enthalten. (2)   Der betroffenen Person wird die erfolgreiche Einschränkung der Verarbeitung mitgeteilt. Wird ein Antrag abgewiesen, teilt der Verantwortliche dies der betroffenen Person schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Artikel 22 Mitteilungen an Empfänger (Artikel 21 der Verordnung (EU) 2018/1725) (1)   Nach Abschluss eines der in Artikel 19 bis 21 dieses Beschlusses festgelegten Verfahrens leitet der Verantwortliche unverzüglich das Verfahren nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2018/1725 ein. (2)   Ist eine Mitteilung an die Empfänger nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, setzt der Verantwortliche die betroffene Person hiervon schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis. Artikel 23 Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 22 der Verordnung (EU) 2018/1725) (1)   Anträge nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2018/1725 müssen die betroffenen personenbezogenen Daten enthalten. (2)   Wird ein Antrag abgewiesen, ist dies der betroffenen Person durch den Verantwortlichen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Artikel 24 Widerspruchsrecht (Artikel 23 der Verordnung (EU) 2018/1725) (1)   Ein Widerspruch muss die betroffenen personenbezogenen Daten und die zugrunde liegende persönliche Situation zur Begründung des Widerspruchs enthalten. (2)   Wird ein Widerspruch abgewiesen, ist dies der betroffenen Person durch den Verantwortlichen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. KAPITEL V AUSNAHMEN UND BESCHRÄNKUNGEN ABSCHNITT 1 Ausnahmen und Ausnahmeregelungen Artikel 25 Ausnahmen (1)   Vor Anwendung einer Beschränkung nach Abschnitt 2 dieses Kapitels prüft der Verantwortliche die Anwendung einer in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Ausnahmen, insbesondere diejenigen nach Artikel 15 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 35 Absatz 3 der genannten Verordnung. (2)   Bei der Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke prüft der Verantwortliche die Anwendung der in Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1725 aufgeführten Ausnahmen. Artikel 26 Ausnahmeregelungen (1)   Bei der Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke prüft der Verantwortliche die Anwendung von Ausnahmeregelungen nach Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725. Zu diesem Zweck kann der Verantwortliche unter den in Artikel 25 Absatz 4 der genannten Verordnung festgelegten Voraussetzungen Ausnahmeregelungen von den in den Artikeln 17, 18, 20, 21, 22 und 23 genannten Rechten anwenden. (2)   Bei der Verarbeitung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke kann der Verantwortliche Ausnahmeregelungen nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 anwenden. Zu diesem Zweck kann der Verantwortliche unter den in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Voraussetzungen Ausnahmeregelungen von den in den Artikeln 17, 18, 20 und 23 genannten Rechten anwenden. (3)   Diese Ausnahmeregelungen unterliegen angemessenen Garantien im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 28 Absatz 1 und 2 dieses Beschlusses. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 10 dieses Beschlusses werden insbesondere zur Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung und ggf. der Pseudonymisierung technische und organisatorische Maßnahmen getroffen. ABSCHNITT 2 Beschränkungen Artikel 27 Gegenstand und Anwendungsbereich (1)   Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 insofern, als seine Bestimmungen den Rechten und Pflichten nach den Artikeln 14 bis 21 dieser Verordnung entsprechen, im Einklang mit Artikel 25 der Verordnung beschränken kann. Die in Unterabsatz 1 genannten allgemeinen Voraussetzungen werden durch die Bestimmungen der Anhänge zu diesem Beschluss ergänzt, in denen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen das Europäische Parlament die Rechte betroffener Personen im Rahmen sämtlicher Tätigkeiten und Verfahren beschränken kann, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden und Beschränkungen sich als notwendig erweisen könnten. (2)   Dieser Abschnitt findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der in den Anhängen zu diesem Beschluss aufgeführten Tätigkeiten und Verfahren des Europäischen Parlaments Anwendung. (3)   Für jedwede Verarbeitung und Beschränkung ist ein Verantwortlicher nach Artikel 2 dieses Beschlusses zu bestimmen. Artikel 28 Garantien (1)   Die einer Beschränkung unterliegenden personenbezogenen Daten werden in einem gesicherten physischen oder elektronischen Umfeld gespeichert, um einen unberechtigten Zugriff oder eine unrechtmäßige Weitergabe von Daten an Personen zu verhindern, die diese nicht kennen müssen. (2)   Nach der Verarbeitung werden die Dokumente, in denen personenbezogene Daten enthalten sind, im Einklang mit den anwendbaren Vorschriften des Europäischen Parlaments gespeichert (3). (3)   Bevor eine konkrete Beschränkung angewandt wird, erfolgt eine Bewertung, ob die Beschränkung erforderlich und verhältnismäßig ist und welche Risiken für betroffene Personen nach Artikel 35 dieses Beschlusses bestehen. Artikel 29 Anwendbare Beschränkungen (1)   In Einklang mit Artikel 30 bis 36 und den in den entsprechenden Anhängen zu diesem Beschluss festgelegten Spezifikationen kann der Verantwortliche die in den relevanten Anhängen ausdrücklich genannten Rechte betroffener Personen dann beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte den Zweck der in diesen Anhängen beschriebenen Tätigkeiten oder Verfahren gefährden würde. (2)   Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche erfasst und registriert gemäß Artikel 35 dieses Beschlusses die Gründe für die Beschränkung. Artikel 30 Unterrichtung der betroffenen Personen (1)   Auf seiner Internetseite veröffentlicht das Europäische Parlament Datenschutzhinweise mit Informationen für betroffene Personen über die Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten und mögliche Beschränkungen ihrer Rechte in diesem Rahmen. Die Informationen umfassen die genauen Rechte, die beschränkt werden können, die Gründe für eine solche Beschränkung, ihre potentielle Dauer und mögliche Rechtsbehelfe. (2)   Sofern dies möglich ist, informiert der Verantwortliche jede betroffene Person über ihre Rechte hinsichtlich der Beschränkungen unverzüglich und in der am besten geeigneten Form, die auf Einzelfallbasis festzulegen ist. Die Informationen umfassen die genauen Rechte, die beschränkt werden können, die Gründe für solche Beschränkungen, ihre potentielle Dauer und mögliche Rechtsbehelfe. Artikel 31 Recht auf Unterrichtung (1)   Wenn der Verantwortliche das Recht auf Information gemäß den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränkt, sind die betroffenen Personen gemäß Artikel 25 Absatz 6 der genannten Verordnung über die wesentlichen Gründe für diese Beschränkung und über ihr Beschwerderecht beim Europäischen Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. (2)   Allerdings kann diese Unterrichtung nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 so lange zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wie sie die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde. (3)   Wenn der Verantwortliche die Unterrichtung betroffener Personen im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels ganz oder teilweise zurückstellt, unterlässt oder ablehnt, erfasst und registriert er die Gründe hierfür gemäß Artikel 35 des vorliegenden Beschlusses. Artikel 32 Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Berichtigung, Recht auf Löschung, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und Mitteilungspflicht (1)   Schränkt der für die Datenverarbeitung Verantwortliche das Recht der betroffenen Personen auf Zugang zu personenbezogenen Daten, das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung oder das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß den Artikeln 17, 18, 19 und 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung ganz oder teilweise ein, unterrichtet er die betroffene Person in seiner Antwort auf den Antrag auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung über die angewandte Beschränkung und über die Hauptgründe für die Beschränkung sowie die Möglichkeit, eine Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzureichen oder beim Gerichtshof der Europäischen Union („der Gerichtshof“) einen Rechtsbehelf einzulegen. (2)   Die Unterrichtung über die Gründe für eine Beschränkung nach Absatz 1 kann so lange zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wie die Unterrichtung die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde. (3)   Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche erfasst die Gründe für die Zurückstellung, Unterlassung oder Ablehnung nach Artikel 35 dieses Beschlusses. (4)   Ist das Zugangsrecht ganz oder teilweise eingeschränkt und hat die betroffene Person von ihrem Recht Gebrauch gemacht, eine Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzureichen, so wird die betroffene Person (und nur sie) vom Europäischen Datenschutzbeauftragten darüber informiert, ob die Daten korrekt verarbeitet wurden und, wenn nicht, ob gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1725 Korrekturen vorgenommen wurden. Artikel 33 Benachrichtigung der betroffenen Person über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Wenn der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die Anwendung von Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränkt, erfasst und registriert er die Gründe hierfür gemäß Artikel 35 dieses Beschlusses. Artikel 34 Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation Wenn der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die Verpflichtung des Europäischen Parlaments zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränkt, erfasst und registriert er die Gründe hierfür gemäß Artikel 35 dieses Beschlusses. Artikel 35 Bewertung der Erforderlichkeit und Angemessenheit, Erfassung und Registrierung von Beschränkungen (1)   Bevor eine konkrete Beschränkung angewandt wird, bewertet der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beschränkungen unter Berücksichtigung aller einschlägigen Aspekte nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725. Zu dieser Bewertung gehört auch eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, insbesondere des Risikos, dass ihre personenbezogenen Daten ohne ihr Wissen weiterverarbeitet werden und dass sie ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung (EU) 2018/1725 womöglich nicht wahrnehmen können. Sie wird durch einen internen Bewertungsvermerk dokumentiert und auf Einzelfallbasis durchgeführt. (2)   Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche erfasst die Gründe für die Anwendung von Beschränkungen nach diesem Beschluss, einschließlich der nach Absatz 1 vorgenommenen Bewertung. Zu diesem Zweck ist in dem Protokoll anzugeben, wie die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen den Zweck einer bzw. eines der vom Europäischen Parlament durchgeführten Tätigkeiten oder Verfahren gemäß den Anhängen zu diesem Beschluss gefährden würde. (3)   Wenn der für die Datenverarbeitung Verantwortliche bei der Anwendung einer Beschränkung die Unterrichtung der betroffenen Person nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 zurückstellt, unterlässt oder ablehnt, erfasst er gegebenenfalls auch hierfür die Gründe. (4)   Die Aufzeichnung sowie gegebenenfalls die Dokumente, die die zugrunde liegenden Fakten und die rechtlichen Grundlagen enthalten, werden in einem zentralen Register gespeichert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Artikel 36 Dauer der Beschränkungen (1)   Die in den Artikeln 29 und 31 bis 34 dieses Beschlusses genannten Beschränkungen im Zusammenhang mit den anwendbaren Anhängen zu diesem Beschluss gelten, solange die Gründe, die sie rechtfertigen, vorliegen. (2)   Liegen die Gründe für eine Beschränkung gemäß den Artikeln 29 und 31 bis 34 dieses Beschlusses im Zusammenhang mit den anwendbaren Anhängen zu diesem Beschluss nicht mehr vor, so hebt der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die Beschränkung auf. Gleichzeitig unterrichtet der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die betroffene Person über die Hauptgründe für die Beschränkung und teilt ihr mit, dass sie jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof einlegen kann. (3)   Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche überprüft die Anwendung der in den Artikeln 29 und 31 bis 34 dieses Beschlusses genannten Beschränkungen im Zusammenhang mit den anwendbaren Anhängen zu diesem Beschluss alle sechs Monate nach dessen Annahme und nach Abschluss des entsprechenden Verfahrens. Danach überwacht der für die Datenverarbeitung Verantwortliche für die Tätigkeiten und Verfahren gemäß den Anhängen I, II, V, VI, VII, VIII, IX und X zu diesem Beschluss auf jährlicher Basis, ob es notwendig ist, Beschränkungen aufrechtzuerhalten. Artikel 37 Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten (1)   Der Datenschutzbeauftragte wird unverzüglich unterrichtet, wenn die Rechte der betroffenen Personen nach diesem Abschnitt eingeschränkt werden. Auf Anfrage erhält der Datenschutzbeauftragte Zugang zu den erfassten Angaben und sonstigen Unterlagen, die die zugrunde liegenden Fakten und die rechtlichen Grundlagen enthalten. (2)   Der Datenschutzbeauftragte kann von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen eine Überprüfung der Beschränkungen fordern. Der Datenschutzbeauftragte wird über das Ergebnis der angeforderten Überprüfung schriftlich unterrichtet. (3)   Jeder Informationsaustausch mit dem Datenschutzbeauftragten während des gesamten Verfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 wird in der geeigneten Form aufgezeichnet. Artikel 38 Anhänge Die diesem Beschluss beigefügten Anhänge sind Bestandteil desselben. KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 39 Rechtsbehelfe (1)   Alle beim Europäischen Parlament beschäftigten Personen können beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Beschwerde nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2018/1725 einreichen. Die Einreichung einer Beschwerde führt nicht zu einer Aussetzung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 90 des Beamtenstatuts. (2)   Unabhängig von dem in Absatz 1 genannten Recht kann jede beim Europäischen Parlament beschäftigte Person eine Beschwerde nach Artikel 90 des Beamtenstatuts zu einer Frage in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Anstellungsbehörde einreichen. In ihrer Beschwerde teilt die beschäftigte Person mit, ob parallel zur Beschwerde nach dem Statut eine Beschwerde an den Europäischen Datenschutzbeauftragten eingereicht wurde. Bei einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten wird der Datenschutzbeauftragte von den zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments konsultiert. Artikel 40 Aufgehobene Rechtsakte (1)   Die durch den Beschluss des Präsidiums vom 22. Juni 2005 (4) festgelegten Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr werden mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses aufgehoben. (2)   Der Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 3. April 2019 zu Durchführungsbestimmungen über die Beschränkungen bestimmter Rechte betroffener Personen im Zusammenhang mit der Weitergabe personenbezogener Daten durch das Europäische Parlament an die nationalen Behörden im Kontext von strafrechtlichen Ermittlungen oder Finanzermittlungen (5) wird mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses aufgehoben. Artikel 41 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (1)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). (2)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (3)  Beschluss des Präsidiums vom 2. Juli 2012 über die Vorschriften zur Verwaltung der Dokumente des Europäischen Parlaments. (4)  ABl. C 308 vom 6.12.2005, S. 1. (5)  ABl. C 163 vom 13.5.2019, S. 1. ANHANG I Interne Prävention und Untersuchung von Sicherheitsvorfällen, Sicherheitsuntersuchungen und ergänzende Untersuchungen (1)   Gegenstand und Anwendungsbereich 1. Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen im Rahmen der in Absatz 2 genannten Verfahren. 2. In diesem Anhang sind die besonderen Bedingungen festgelegt, unter denen der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie ihres Artikels 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung einschränken kann, um die innere Sicherheit des Europäischen Parlaments, einschließlich seiner elektronischen Kommunikationsnetze, bei der Durchführung interner Risikobewertungen, Zugangskontrollen einschließlich Hintergrundüberprüfungen, Maßnahmen zur Verhinderung und Untersuchung von Sicherheitsvorfällen, einschließlich Vorfällen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (1), sowie Sicherheitsuntersuchungen und ergänzende Untersuchungen aus eigener Initiative oder auf Ersuchen Dritter (2) zu gewährleisten. 3. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten: a) Identifikationsdaten, b) Kontaktdaten, c) berufsbezogene Daten, d) Finanzdaten, e) Verkehrsdaten einschließlich An- und Abmeldezeiten, Zugriff auf interne Anwendungen und netzwerkbasierte Ressourcen sowie Internetnutzung, f) Videoüberwachungsdaten, g) Audioaufnahmen, h) Daten über die Anwesenheit von Personen, i) Daten über die externen Tätigkeiten von Personen, j) Daten über vermutete Straftaten, Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherheitsmaßnahmen, k) alle anderen Daten im Zusammenhang mit dem Gegenstand der einschlägigen Risikobewertungen, Zugangskontrollen einschließlich Hintergrundprüfungen, Untersuchungen von Sicherheitsvorfällen, Sicherheitsuntersuchungen und ergänzende Untersuchungen, die das Europäische Parlament von sich aus oder auf Anfrage Dritter durchführt. (2)   Anwendbare Beschränkungen Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.