Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0715. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nge (1)   Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung. Der nach Ablauf der in Artikel 75 genannten Zeiträume nicht abgewickelte Teil dieser Mittelbindungen wird aufgehoben. Der Anweisungsbefugte, der die Vorgänge abwickelt, überzeugt sich von der Vereinbarkeit der Ausgabe mit den Verträgen, dem Haushaltsplan, dieser Verordnung und anderen gemäß den Verträgen erlassenen Rechtsakten sowie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. (2)   Der Anweisungsbefugte nimmt eine Mittelbindung vor, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht. Unterabsatz 1 gilt nicht für rechtliche Verpflichtungen, die die Unionseinrichtung eingeht, nachdem im Rahmen des Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs entsprechend den von ihr angenommenen Verfahren eine Notfallsituation erklärt wurde. (3)   Der Anweisungsbefugte stellt eine Ausgabe dadurch fest, dass er deren Verbuchung im Haushaltsplan der Unionseinrichtung akzeptiert, nachdem er die Belege geprüft hat, aus denen die Ansprüche des Zahlungsempfängers hervorgehen, so wie sie in den Bedingungen der rechtlichen Verpflichtung festgelegt sind, sofern eine rechtliche Verpflichtung vorliegt. Zu diesem Zweck unternimmt der zuständige Anweisungsbefugte a) die Überprüfung des Anspruchs des Zahlungsempfängers; b) die Bestimmung oder Überprüfung des Bestehens und der Höhe der Forderung durch den Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit („certified correct“/„conforme aux faits“); c) die Überprüfung der Fälligkeit der Forderung. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 findet die Feststellung einer Ausgabe auch Anwendung bei Zwischen- oder Abschlussberichten, die nicht mit einem Zahlungsantrag verbunden sind; in diesem Fall beschränken sich die Auswirkungen auf das Rechnungsführungssystem auf die Finanzbuchführung. (4)   Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist die elektronisch gesicherte Unterschrift gemäß Artikel 146 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durch den Anweisungsbefugten oder einen in der Sache kompetenten Bediensteten, der durch den zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß im Wege eines förmlichen Beschlusses bevollmächtigt wurde, oder, in Ausnahmefällen, bei papiergestützten Verfahren ein Stempel mit der jeweiligen Unterschrift. Mit dem Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit („certified correct“/„conforme aux faits“) bescheinigt der Anweisungsbefugte oder ein in der Sache kompetenter Bediensteter, der ordnungsgemäß durch den Anweisungsbefugten bevollmächtigt wurde, dass a) bei Vorfinanzierung die Bedingungen der rechtlichen Verpflichtungen insoweit erfüllt sind, dass die betreffenden Vorfinanzierungsbeträge ausgezahlt werden können; b) bei Zwischenzahlungen und Restzahlungen bei Verträgen die im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen ordnungsgemäß erbracht, die Lieferungen ordnungsgemäß erfolgt bzw. die Bauleistungen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind; c) bei Zwischenzahlungen und Restzahlungen bei Finanzhilfen die vom Begünstigten durchgeführte Maßnahme oder das von diesem umgesetzte Arbeitsprogramm in allen Punkten den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung entspricht und, soweit zutreffend, dass die vom Begünstigten geltend gemachten Kosten förderfähig sind. Im Falle gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c wird bei Kostenschätzungen nicht von der Erfüllung der Förderfähigkeitsbedingungen nach Artikel 186 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ausgegangen. Das gleiche gilt für Zwischen- oder Abschlussberichte, die nicht mit einer Zahlungsaufforderung verbunden sind. (5)   Zur Anordnung der Ausgaben stellt der Anweisungsbefugte, nachdem er die Verfügbarkeit der Mittel überprüft hat, eine Auszahlungsanordnung aus, um den Rechnungsführer anzuweisen, den Betrag der zuvor festgestellten Ausgabe auszuzahlen. (6)   Werden für Dienstleistungen, einschließlich Mietdienstleistungen, oder Lieferungen regelmäßige Zahlungen geleistet, so kann der Anweisungsbefugte nach einer Risikoanalyse dieses Anweisungsbefugten ein Lastschriftverfahren von einer Zahlstelle anordnen. Artikel 74 Mittelbindungsarten (1)   Mittelbindungen fallen in eine der folgenden drei Kategorien: a) individuell: Bei der Einzelmittelbindung stehen der Empfänger und der Betrag der Ausgabe fest; b) global: Bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eins der Elemente, die zur Bestimmung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest; c) vorläufig: Vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung laufender Verwaltungsausgaben, für die entweder der Betrag oder die Endempfänger der Zahlung nicht endgültig feststehen. (2)   Die Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können nur in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Gründungsakt oder der Basisrechtsakt dies vorsieht oder wenn sie Verwaltungsausgaben betreffen. (3)   Die globale Mittelbindung wird auf der Grundlage eines Finanzierungsbeschlusses vorgenommen. Die globale Mittelbindung erfolgt spätestens vor dem Beschluss über die Empfänger und die Beträge, und — wenn die Ausführung der betreffenden Mittel ein Arbeitsprogramm erfordert — frühestens nach Annahme dieses Programms. (4)   Die globale Mittelbindung wird auf der Grundlage einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen abgewickelt. (5)   Bevor der Anweisungsbefugte eine rechtliche Einzelverpflichtung eingeht, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, verbucht er sie in der Haushaltsbuchführung zulasten der entsprechenden globalen Mittelbindung. (6)   Vorläufige Mittelbindungen werden durch den Eingang einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen, die den Anspruch auf spätere Zahlungen begründen, abgewickelt. Bei Ausgaben im Bereich der Personalverwaltung können sie jedoch unmittelbar durch Zahlungen abgewickelt werden. Artikel 75 Fristen für Mittelbindungen (1)   Unbeschadet des Artikels 73 Absatz 2 und des Artikels 109 Absatz 2 werden die rechtlichen Verpflichtungen, die Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, spätestens am 31. Dezember des Jahres n eingegangen, wobei n für das Jahr der Mittelbindung steht. (2)   Die globalen Mittelbindungen decken die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen, die bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 eingegangen werden. (3)   Der nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume nicht abgewickelte Teil dieser Mittelbindungen wird vom Anweisungsbefugten aufgehoben. (4)   Für Einzelmittelbindungen und vorläufige Mittelbindungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Umsetzung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die im Einklang mit den Bedingungen in den jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird. (5)   Die Teile der Mittelbindungen, die sechs Monate nach Ablauf der Abwicklungsfrist nicht durch Zahlung abgewickelt worden sind, werden nach Artikel 14 aufgehoben. (6)   Eine Mittelbindung, die innerhalb von zwei Jahren nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung nach Artikel 76 abgewickelt wurde, wird aufgehoben, außer wenn dieser Betrag im Zusammenhang mit einem Fall steht, in dem ein Verfahren bei einem Gericht oder einer Schiedsstelle anhängig ist, oder wenn sektorspezifische Vorschriften spezielle Bestimmungen enthalten. Artikel 76 Zahlungsarten (1)   Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt. (2)   Die Zahlung erfolgt, sobald der Nachweis erbracht wurde, dass die betreffende Maßnahme mit dem Vertrag, der Vereinbarung oder dem Basisrechtsakt in Einklang steht, und umfasst einen oder mehrere der folgenden Vorgänge: a) Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird; b) Zahlung des geschuldeten Betrags nach folgenden Modalitäten: i) Vorfinanzierung, mit der dem Empfänger ein Vorschuss gewährt werden soll, der im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden kann; diese Vorfinanzierung wird entweder auf der Grundlage des Vertrags, der Finanzhilfevereinbarung oder des Basisrechtsakts oder auf der Grundlage von Belegen gezahlt, anhand deren die Vereinbarkeit mit den Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Vereinbarung überprüft werden kann; ii) eine oder mehrere Zwischenzahlungen entsprechend dem Durchführungsstand der Maßnahme oder der Durchführung des Vertrags. Unbeschadet der Bestimmungen des Basisrechtsakts kann die Vorfinanzierung vollständig oder teilweise mit Zwischenzahlungen verrechnet werden. iii) Zahlung des geschuldeten Restbetrags, wenn die Maßnahme vollständig durchgeführt oder der Vertrag vollständig ausgeführt ist. Die Zahlung des Restbetrags begleicht sämtliche noch offene Ausgaben. Eine Einziehungsanordnung wird ausgestellt, um nichtverwendete Mittel einzuziehen. (3)   In der Haushaltsbuchführung werden die einzelnen Zahlungsarten nach Absatz 2 jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungen getätigt werden, unterschiedlich ausgewiesen. (4)   Die in Artikel 51 genannten Rechnungsführungsvorschriften müssen Bestimmungen über die Verbuchung der Vorfinanzierungen und über die Bestätigung der Förderfähigkeit der Ausgaben enthalten. (5)   Der zuständige Anweisungsbefugte rechnet die Vorfinanzierungen in regelmäßigen Abständen ab, und zwar entsprechend dem wirtschaftlichen Charakter des Projekts und spätestens bei Abschluss des Projekts. Die Verbuchung erfolgt auf der Grundlage der Informationen über angefallene Kosten oder einer Bestätigung darüber, dass die Bedingungen für eine gemäß Artikel 73 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung vom Anweisungsbefugten festgestellte Zahlung gemäß Artikel 125 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 erfüllt sind. Bei Finanzhilfevereinbarungen oder Verträgen über mehr als 5 000 000 EUR erhält der Anweisungsbefugte zum Ende eines jeden Jahres mindestens die Informationen, die für die Ermittlung eines zuverlässigen Schätzwerts der Kosten erforderlich sind. Die genannten Informationen werden nicht für die Abrechnung der Vorfinanzierung verwendet, können aber vom Anweisungsbefugten und vom Rechnungsführer verwendet werden, um Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 nachzukommen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 sind in den eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen entsprechende Bestimmungen vorzusehen. Artikel 77 Zahlungsfristen Die Zahlung wird innerhalb der Fristen und im Einklang mit Artikel 116 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 geleistet. KAPITEL 7 DER INTERNE PRÜFER Artikel 78 Ernennung, Befugnisse und Aufgaben des Internen Prüfers (1)   Die Unionseinrichtung verfügt über das Amt eines Internen Prüfers, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Standards ausgeübt werden muss. (2)   Das Amt des Internen Prüfers wird vom Internen Prüfer der Kommission wahrgenommen. Der Interne Prüfer kann weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer der Unionseinrichtung oder der Kommission sein. (3)   Der Interne Prüfer berät die Unionseinrichtung in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt. Dem Internen Prüfer obliegt es insbesondere, a) die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen; b) die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf jeden Vorgang zum Vollzug des Haushaltsplans der Unionseinrichtung Anwendung finden. (4)   Die Tätigkeit des Internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen der Unionseinrichtung. Er hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, einschließlich in den Mitgliedstaaten und in Drittländern. (5)   Der Interne Prüfer nimmt Kenntnis von den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichten des Anweisungsbefugten sowie von allen vorliegenden Informationen. (6)   Der Interne Prüfer teilt dem Verwaltungsrat und dem Direktor der Unionseinrichtung seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Die Unionseinrichtung überwacht die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen. (7)   Der Interne Prüfer erstattet auch in folgenden Fällen Bericht: a) Kritischen Risiken und Empfehlungen wurde nicht Rechnung getragen; b) bei der Umsetzung der in früheren Jahren ausgesprochenen Empfehlungen sind beträchtliche Verzögerungen eingetreten. Der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss sowie der Direktor gewährleisten eine fortlaufende Überwachung der Umsetzung der Prüfempfehlungen. Der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss prüft die in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen und ob die Empfehlungen vollständig und rechtzeitig umgesetzt werden. Jede Unionseinrichtung prüft, ob die Empfehlungen in den Berichten seines Internen Prüfers in einen Austausch bewährter Vorgehensweisen mit den übrigen Unionseinrichtungen münden können. (8)   Die Unionseinrichtung stellt zum Zweck einer vertraulichen Kontaktaufnahme zum Internen Prüfer die Kontaktangaben des Internen Prüfers allen an Ausgabenvorgängen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung. (9)   Die Berichte und Feststellungen des Internen Prüfers werden erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat. Artikel 79 Unabhängigkeit des Internen Prüfers (1)   Der Interne Prüfer führt seine Prüfungen in völliger Unabhängigkeit durch. Auf den Internen Prüfer anzuwendende besondere Vorschriften werden von der Kommission so festgelegt, dass die völlige Unabhängigkeit des Internen Prüfers bei der Ausführung seiner Aufgaben gewährleistet und die Verantwortlichkeit des Internen Prüfers klar umrissen ist. (2)   Der Interne Prüfer ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihm durch seine Benennung gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung übertragen sind, an keinerlei Weisungen gebunden; ebenso wenig dürfen ihm dabei irgendwelche Beschränkungen auferlegt werden. Artikel 80 Schaffung einer internen Auditstelle (1)   Der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss kann unter gebührender Berücksichtigung der Aspekte Kostenwirksamkeit und Zusatznutzen eine interne Auditstelle schaffen, die ihre Aufgaben unter Einhaltung einschlägiger internationaler Normen wahrnimmt. Zweck, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der internen Auditstelle werden in der internen Audit-Charta geregelt und bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates und — sofern der Gründungsakt dies zulässt — des Exekutivausschusses. Der jährliche Prüfplan einer internen Auditstelle wird von ihrem Leiter erstellt, der dabei unter anderem der vom Direktor vorgenommenen Risikobewertung für die Unionseinrichtung Rechnung trägt. Er wird vom Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — vom Exekutivausschuss geprüft und gebilligt. Die interne Auditstelle teilt dem Verwaltungsrat und dem Direktor ihre Feststellungen und Empfehlungen mit. (2)   Ist die interne Auditstelle einer einzigen Unionseinrichtung nicht kostenwirksam oder nicht in der Lage, internationalen Normen zu genügen, kann die Unionseinrichtung beschließen, gemeinsam mit anderen, im selben Politikbereich tätigen Unionseinrichtungen eine interne Auditstelle zu schaffen. In solchen Fällen beschließen die Verwaltungsräte oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — die Exekutivausschüsse der betreffenden Unionseinrichtungen die praktischen Modalitäten der Tätigkeit der gemeinsamen internen Auditstelle. (3)   Die Akteure des internen Audits arbeiten effizient zusammen, indem sie Informationen und Prüfberichte untereinander austauschen und gegebenenfalls gemeinsame Risikobewertungen und gemeinsame Prüfungen vornehmen. Der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss sowie der Direktor gewährleisten eine fortlaufende Überwachung der Umsetzung der Prüfempfehlungen. TITEL V GEMEINSAME VORSCHRIFTEN Artikel 81 Formen von Beiträgen der Unionseinrichtungen (1)   Die Beiträge der Unionseinrichtungen müssen die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union sowie die Erreichung festgelegter Ergebnisse fördern und können in folgender Form gewährt werden: a) Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorgänge verknüpft sind und sich auf folgende Faktoren stützen: i) entweder die Erfüllung von in sektorspezifischen Vorschriften oder Beschlüssen der Kommission festgelegten Bedingungen oder ii) die Erzielung von Ergebnissen, die anhand zuvor gesteckter Etappenziele oder anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden; b) Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten: c) Kosten je Einheit, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt; d) Pauschalbeträge, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt wird; e) Pauschalfinanzierungen, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt wird; f) als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen. Beiträge der Unionseinrichtungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e dieses Absatzes werden gemäß Artikel 181 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 oder sektorspezifischen Vorschriften festgelegt. Beiträge der Unionseinrichtungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes werden gemäß Artikel 181 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, sektorspezifischen Vorschriften oder einem Beschluss der Kommission festgelegt. (2)   Bei der Festlegung der geeigneten Form eines Beitrags wird so weit wie möglich den Interessen und den Rechnungsführungsmethoden der potenziellen Begünstigten Rechnung getragen. (3)   Der zuständige Anweisungsbefugte berichtet in dem in Artikel 48 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht über die nicht mit den Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und f. Artikel 82 Berücksichtigung vorliegender Bewertungen Artikel 126 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß. Artikel 83 Berücksichtigung vorliegender Prüfungen Es gilt Artikel 127 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Artikel 84 Verwendung bereits verfügbarer Informationen Es gilt Artikel 128 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Artikel 85 Mitarbeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union Artikel 129 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß. Artikel 86 Information der Kommission über Fälle von Betrug und anderen finanziellen Unregelmäßigkeiten Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 informiert die Unionseinrichtung die Kommission unverzüglich über Fälle, in denen es mutmaßlich zu Betrug oder anderen finanziellen Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Darüber hinaus informiert sie die Kommission über jedwedes abgeschlossene oder laufende Ermittlungsverfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft oder des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), sowie über jedwede Prüfung oder Kontrolle des Rechnungshofs oder des Internen Auditdienstes (IAS), ohne die Vertraulichkeit des Ermittlungsverfahrens zu gefährden. Wird möglicherwiese die Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Unionshaushalts berührt oder in Fällen, in denen ein potenziell schwerwiegendes Risiko für das Ansehen der Union besteht, unterrichten die EUStA und/oder das OLAF die Kommission unverzüglich über jedes laufende oder abgeschlossene Ermittlungsverfahren, ohne die Vertraulichkeit und Wirksamkeit des Ermittlungsverfahrens zu gefährden. Artikel 87 Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem Es gilt Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Artikel 88 Vorschriften für Verfahren, Mittelverwaltung und elektronische Verwaltung (e-government) Titel V Kapitel 2 Abschnitte 1 und 3 sowie Kapitel 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gelten sinngemäß. TITEL VI VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE UND KONZESSIONEN Artikel 89 Gemeinsame Bestimmungen Für die Auftragsvergabe gelten — vorbehaltlich Artikel 90 — der Titel VII und Anhang I der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Die Unionseinrichtung kann auf ihren Wunsch an der Vergabe von Aufträgen der Kommission oder interinstitutionellen Aufträgen und an der Auftragsvergabe der übrigen Unionseinrichtungen als öffentlicher Auftraggeber beteiligt werden. Artikel 90 Vergabeverfahren Die Unionseinrichtung kann eine Leistungsvereinbarung nach Artikel 43 Absatz 2 schließen, ohne dass es eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge bedarf. Die Unionseinrichtung kann mit öffentlichen Auftraggebern des Aufnahmemitgliedstaates gemeinsame Vergabeverfahren durchführen, um ihren administrativen Bedarf zu decken. In solchen Fällen gilt Artikel 165 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. TITEL VII FINANZHILFEN UND PREISGELDER Artikel 91 Finanzhilfen Kann die Unionseinrichtung im Einklang mit dem Gründungsakt oder aufgrund einer Befugnisübertragung der Kommission nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Finanzhilfen gewähren, so gelten die einschlägigen Bestimmungen des Titels VIII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Artikel 92 Preisgelder Kann die Unionseinrichtung im Einklang mit dem Gründungsakt oder aufgrund einer Befugnisübertragung der Kommission nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Preisgelder gewähren, so gelten die einschlägigen Bestimmungen des Titels IX der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. TITEL VIII SONSTIGE INSTRUMENTE DES HAUSHALTSVOLLZUGS Artikel 93 Vergütete externe Sachverständige Artikel 237 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß. Artikel 94 Nicht vergütete Sachverständige Artikel 238 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß. Artikel 95 Mitglieds- und ähnliche Beiträge Artikel 239 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß. Artikel 96 Sonstige Instrumente Artikel 240 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß. TITEL IX JAHRESRECHNUNGEN UND SONSTIGE FINANZBERICHTE KAPITEL 1 JAHRESRECHNUNGEN ABSCHNITT 1 Rechnungsführungsrahmen Artikel 97 Gliederung der Rechnungen Die Jahresrechnungen der Unionseinrichtung werden für jedes Haushaltsjahr (vom 1. Januar bis 31. Dezember) erstellt. Diese Rechnungen setzen sich zusammen aus Folgendem: a) den Jahresabschlüssen der Unionseinrichtung; b) den Haushaltsrechnungen der Unionseinrichtung. Artikel 98 Jahresabschlüsse (1)   Die Jahresabschlüsse werden in Euro erstellt und setzen sich entsprechend den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 51 dieser Verordnung zusammen aus a) der Bilanz, die alle Aktiva und Passiva sowie die Finanzlage am 31. Dezember des vorangegangenen Haushaltsjahrs darstellt; b) der Ergebnisrechnung, aus der das wirtschaftliche Ergebnis des vorangegangenen Haushaltsjahrs hervorgeht; c) der Kapitalflussrechnung, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Ka

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.