Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates

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Quellenkennung: 32019R0715. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ssenmittelbestand hervorgehen; d) die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens, die eine Übersicht über die im Laufe des Haushaltsjahres erfolgten Bewegungen bei den Reserven sowie die Gesamtergebnisse enthält. (2)   Die in den Jahresabschlüssen enthalten Informationen, einschließlich Informationen zu den Verfahren der Rechnungsführung, werden in einer Art und Weise dargestellt, die gewährleistet, dass sie stichhaltig, zuverlässig, vergleichbar und verständlich sind. (3)   Die Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen ergänzen und erläutern die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Übersichten und enthalten alle ergänzenden Informationen, die nach den in Artikel 51 dieser Verordnung genannten Rechnungsführungsvorschriften und nach der international anerkannten Rechnungslegungspraxis erforderlich sind, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der Unionseinrichtung von Belang sind. Die Erläuterungen enthalten mindestens folgende Informationen: a) Rechnungsführungsgrundsätze, -vorschriften und -methoden; b) Erläuterungen mit zusätzlichen Angaben, die nicht in den Jahresabschlüssen enthalten, aber für eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Finanzbuchführung erforderlich sind. (4)   Der Rechnungsführer nimmt nach Ende des Haushaltsjahres bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Finanzbuchführung alle Berichtigungen vor, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Finanzbuchführung erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen im Hinblick auf das betreffende Jahr bewirken. Artikel 99 Haushaltsrechnungen (1)   Die Haushaltsrechnungen werden in Euro erstellt und sind von Jahr zu Jahr vergleichbar. Sie bestehen aus a) Übersichten, die sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammenfassen; b) Erläuterungen, die die Informationen in den Übersichten ergänzen und kommentieren. (2)   Die Haushaltsrechnungen folgen der Gliederung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung. (3)   Die Haushaltsrechnungen enthalten a) eine Einnahmenübersicht, aus der insbesondere die Entwicklung des Einnahmen-Voranschlags, die Ausführung der Einnahmen und die festgestellten Forderungen ersichtlich sind; b) einen Überblick über die Entwicklung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen; c) einen Überblick über die Verwendung der Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen insgesamt; d) einen Überblick über die noch zur Zahlung anstehenden, die aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr übertragenen und die im Laufe des Haushaltsjahres vorgenommenen Mittelbindungen. (4)   Das Haushaltsergebnis ist die Differenz aus a) sämtlichen Einnahmen im betreffenden Haushaltsjahr und b) dem Betrag der Zahlungen zulasten der Mittel des betreffenden Haushaltsjahres, zuzüglich der zulasten dieses Haushaltsjahres übertragenen Mittel. Die Differenz gemäß Unterabsatz 1 erhöht bzw. verringert sich einerseits um den Nettobetrag der aus früheren Haushaltsjahren übertragenen und verfallenen Mittel und andererseits um a) den Betrag der Zahlungen, die über die aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen nichtgetrennten Mittel hinausgehen und auf Veränderungen des Euro-Wechselkurses zurückzuführen sind; b) den Saldo aus — realisierten und nicht realisierten — Wechselkursgewinnen und -verlusten im betreffenden Haushaltsjahr. Artikel 100 Belege Jede Verbuchung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Belege gemäß Artikel 47 dieser Verordnung. ABSCHNITT 2 Zeitplan für die Jahresrechnungen Artikel 101 Vorläufige Rechnungen (1)   Der Rechnungsführer der Unionseinrichtung übermittelt bis zum 1. März des Jahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen. (2)   Der Rechnungsführer der Unionseinrichtung übermittelt bis zum 1. März des folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen für Konsolidierungszwecke in der Form und dem Format, die von diesem vorgegeben werden. Artikel 102 Billigung der endgültigen Rechnungen (1)   Gemäß Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 legt der Rechnungshof bis zum 1. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der Unionseinrichtung vor. (2)   Der Rechnungsführer der Unionseinrichtung übermittelt bis zum 15. Juni dem Rechnungsführer der Kommission die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen in der Form und dem Format, die von der Kommission vorgegeben werden, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungen erstellt werden können. (3)   Nach Erhalt der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Unionseinrichtung erstellt der Rechnungsführer im Einklang mit Artikel 49 dieser Verordnung die endgültigen Rechnungen. Der Direktor übermittelt diese dem Verwaltungsrat, der eine Stellungnahme zu diesen Rechnungen abgibt. (4)   Der Direktor übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat die endgültigen Rechnungen sowie die Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli des folgenden Haushaltsjahres. (5)   Der Rechnungsführer der Unionseinrichtung legt dem Rechnungshof außerdem eine Vollständigkeitserklärung zu diesen endgültigen Rechnungen vor; eine Kopie der Vollständigkeitserklärung geht an den Rechnungsführer der Kommission. Die Vollständigkeitserklärung wird gleichzeitig mit den endgültigen Rechnungen der Unionseinrichtung erstellt. Den endgültigen Rechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführers beigefügt, in dem er erklärt, dass die endgültigen Rechnungen gemäß den Bestimmungen dieses Titels und den geltenden Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden. Bis zum 15. November des folgenden Jahres wird im Amtsblatt der Europäischen Union ein Link auf die Webseiten mit den endgültigen Rechnungen der Unionseinrichtung veröffentlicht. (6)   Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens bis zum 30. September des folgenden Haushaltsjahres eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Die Antworten des Direktors werden gleichzeitig der Kommission zugeleitet. KAPITEL 2 HAUSHALTSBERICHTERSTATTUNG UND SONSTIGE FINANZBERICHTE Artikel 103 Jährlicher Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement (1)   Jede Unionseinrichtung erstellt einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres. (2)   Der Direktor übermittelt den Bericht bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof. (3)   Der Bericht nach Absatz 2 gibt mindestens Aufschluss über den Grad der Mittelausführung, und zwar sowohl in absoluten Beträgen als auch prozentual, und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten. TITEL X EXTERNE PRÜFUNG, ENTLASTUNG UND BETRUGSBEKÄMPFUNG Artikel 104 Externe Prüfung (1)   Ein unabhängiger externer Prüfer überprüft, dass in den Jahresrechnungen der Unionseinrichtung vor der Konsolidierung in den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Kommission ordnungsgemäß die Einnahmen, die Ausgaben und die finanzielle Lage der Unionseinrichtung wiedergegeben sind. Sofern der Gründungsakt nichts Gegenteiliges vorsieht, erstellt der Rechnungshof entsprechend den Anforderungen nach Artikel 287 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen gesonderten Jahresbericht über die Unionseinrichtung. Bei der Erstellung dieses Berichts berücksichtigt der Rechnungshof die Rechnungsprüfungstätigkeit nach Unterabsatz 1 des unabhängigen externen Prüfers und die auf dessen Feststellungen hin getroffenen Maßnahmen. (2)   Die Unionseinrichtung übermittelt dem Rechnungshof ihren endgültig erlassenen Haushaltsplan. Sie unterrichtet den Rechnungshof binnen kürzester Frist über alle ihre Beschlüsse und Handlungen gemäß den Artikeln 10, 14, 19 und 23. (3)   Für die Kontrolle durch den Rechnungshof gelten die Artikel 254 bis 259 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Artikel 105 Zeitplan für das Entlastungsverfahren (1)   Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahres n, es sei denn, der Gründungsakt enthält anders lautende Bestimmungen. Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat über die Bemerkungen des Europäischen Parlaments, die in der Entschließung zum Entlastungsbeschluss enthalten sind. (2)   Kann die in Absatz 1 genannte Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat dem Direktor die Gründe für den Aufschub mit. (3)   Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft der Direktor in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat so schnell wie möglich alle Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen. Artikel 106 Entlastungsverfahren (1)   Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Unionseinrichtung, das Haushaltsergebnis sowie die Aktiva und Passiva der Unionseinrichtung, wie sie im Jahresabschluss dargestellt sind. (2)   Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die Rechnungen und Finanzübersichten der Unionseinrichtung. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten des Direktors der Unionseinrichtung, die relevanten Sonderberichte des Rechnungshofs für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge. (3)   Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und in der in Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgesehenen Weise alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind. Artikel 107 Folgemaßnahmen (1)   Der Direktor trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen. (2)   Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet der Direktor Bericht über die Maßnahmen, die er aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen hat. Der Direktor übermittelt der Kommission und dem Rechnungshof eine Kopie. Artikel 108 Vor-Ort-Kontrollen durch Kommission, Rechnungshof und OLAF (1)   Die Unionseinrichtung gewährt Kommissionsbediensteten und sonstigen von ihr ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung der Prüfungen erforderlichen Daten und Informationen, einschließlich Daten und Informationen in elektronischer Form. (2)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung kann gemäß den Vorschriften und Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (10) niedergelegt sind, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. TITEL XI VERWALTUNGSMITTEL Artikel 109 Verwaltungsmittel (1)   Die Verwaltungsmittel sind nichtgetrennte Mittel. (2)   Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die sich entweder wegen örtlicher Gepflogenheiten oder weil sie laufende Lieferungen von Ausstattungsmaterial zum Gegenstand haben, über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, gehen zulasten des Haushaltsplans der Unionseinrichtung für das Haushaltsjahr, in dem sie getätigt werden. (3)   Ausgaben, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen im Voraus zu leisten sind, können ab dem 1. Dezember zulasten der für das folgende Haushaltsjahr bewilligten Mittel vorgenommen werden. In diesem Fall gilt die in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehene Obergrenze nicht. Artikel 110 Besondere Bestimmungen über Immobilienprojekte Es gelten die Artikel 266 und 267 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. TITEL XII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 111 Auskunftsrecht des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind befugt, zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Haushaltsangelegenheiten alle erforderlichen Auskünfte und Nachweise von der Unionseinrichtung zu erhalten. Artikel 112 Erlass der neuen Finanzregelung der Unionseinrichtung Jede der Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 erlässt spätestens bis zum 1. Juli 2019, in jedem Fall jedoch binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, ab dem eine Einrichtung — nach Gewährung eines Beitrags zulasten des Haushalts — in den Anwendungsbereich von Artikel 70 der genannten Verordnung fällt, eine neue Finanzregelung. Bis zum Datum der Anwendung der neuen Finanzregelung gilt die derzeitige Finanzregelung der Unionseinrichtung. Die Unionseinrichtung veröffentlicht ihre Finanzregelung auf ihrer Website. Artikel 113 Aufhebung Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufgehoben. Die Artikel 32 und 47 der genannten Verordnung gelten jedoch weiterhin bis zum 31. Dezember 2019. Artikel 114 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2019. Die Artikel 32 und 48 gelten jedoch ab dem 1. Januar 2020. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Dezember 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1. (2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42). (3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). (4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). (5)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). (6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1). (7)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1). (8)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). (9)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). (10)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.