Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates

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Quellenkennung: 32019R0715. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e weiterübertragen. Artikel 42 Interessenkonflikt (1)   Finanzakteure im Sinne des Kapitels 3 dieses Titels und sonstige Personen, einschließlich der Mitglieder des Verwaltungsrates, die am Haushaltsvollzug und an der Mittelverwaltung — einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen —, an der Rechnungsprüfung und Kontrolle mitwirken, müssen jede Handlung unterlassen, durch die eigene Interessen mit denen der Unionseinrichtung in Konflikt geraten könnten. Ferner ergreifen sie geeignete Maßnahmen um zu verhindern, dass ein Interessenkonflikt bezüglich der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben entsteht, und um Situationen abzuhelfen, die objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnten. Besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts, so befasst die betreffende Person die zuständige Stelle mit der Angelegenheit. Die zuständige Stelle bestätigt schriftlich, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. In diesem Fall stellt die zuständige Stelle sicher, dass die betreffende Person von allen Aufgaben in der Angelegenheit entbunden wird. Die zuständige Stelle ergreift alle weiteren geeigneten Maßnahmen. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 besteht ein Interessenkonflikt, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf direkten oder indirekten persönlichen Interessen beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann. (3)   Als die in Absatz 1 genannte zuständige Stelle gilt der Direktor. Handelt es sich bei dem betreffenden Bediensteten um den Direktor, gilt der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss als zuständige Stelle. Im Falle eines Interessenkonflikts, der ein Mitglied des Verwaltungsrates betrifft, gilt der Verwaltungsrat ohne das betreffende Mitglied als zuständige Stelle. (4)   Die Unionseinrichtung legt Vorschriften zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten fest und veröffentlich jedes Jahr auf ihrer Website die Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten der Mitglieder des Verwaltungsrates. KAPITEL 2 Artikel 43 Art des Vollzugs des Haushaltsplans der Unionseinrichtung (1)   Der Haushaltsplan der Unionseinrichtung wird vom Direktor in den ihm unterstehenden Dienststellen ausgeführt. (2)   Unionseinrichtungen können Leistungsvereinbarungen nach Artikel 59 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 abschließen, um die Ausführung ihrer Mittel zu erleichtern. (3)   Soweit es sich als unerlässlich erweist, können externen privatrechtlichen Einrichtungen vertraglich Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der technischen Beratung und der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten. KAPITEL 3 FINANZAKTEURE ABSCHNITT 1 Grundsatz der Aufgabentrennung Artikel 44 Aufgabentrennung Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und schließen einander aus. Die Unionseinrichtung stellt jedem Finanzakteur die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung und gibt ihm eine Charta an die Hand, in der seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im Einzelnen beschrieben sind. ABSCHNITT 2 Der Anweisungsbefugte Artikel 45 Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten (1)   Dem Anweisungsbefugten obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen, unter anderem indem er die Berichterstattung über die Leistung sicherstellt, und sowohl deren Recht- und Ordnungsmäßigkeit als auch die Gleichbehandlung der Empfänger von Unionsmitteln zu gewährleisten. (2)   Der Anweisungsbefugte führt — unter Beachtung der mit dem Verwaltungsumfeld verbundenen Risiken, einschließlich gegebenenfalls spezifischer Risiken im Zusammenhang mit dezentralen Büros, und der Art der finanzierten Maßnahmen — die für die Ausführung der Aufgaben eines Anweisungsbefugten geeignete Organisationsstruktur sowie die internen Kontrollsysteme im Einklang mit den Mindeststandards oder Grundsätzen ein, welche der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss auf der Grundlage des von der Kommission für ihre eigenen Dienststellen festgelegten internen Kontrollrahmens festlegt. Diese Struktur und diese Systeme werden auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse eingerichtet, in der der Kosteneffizienz der Struktur und der Systeme sowie Leistungsaspekten Rechnung getragen wird. Der Anweisungsbefugte kann in seinen Dienststellen eine Gutachter- und Beratungsfunktion einrichten, die ihn bei der Risikokontrolle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unterstützt. (3)   Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollzieht die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen. (4)   Zur Ausführung der Einnahmen erstellt der Anweisungsbefugte Forderungsvorausschätzungen, stellt die Forderungen fest und erteilt Einziehungsanordnungen. Gegebenenfalls verzichtet der Anweisungsbefugte auf festgestellte Forderungen. (5)   Um Fehlern und Unregelmäßigkeiten vor der Genehmigung von Vorgängen vorzubeugen und die Gefahr der Nichterreichung von Zielen zu mindern, wird jeder Vorgang hinsichtlich seiner operativen und finanziellen Aspekte mindestens einer Ex-ante-Kontrolle unterzogen, die auf der Grundlage einer Kontrollstrategie unter Berücksichtigung der Risiken und der Kosteneffizienz erfolgt. Die Prüftiefe und -häufigkeit für die Ex-ante-Kontrollen legt der Anweisungsbefugte unter Berücksichtigung von Ergebnissen früherer Kontrollen sowie von Risiko- und Kosteneffizienzaspekten auf der Grundlage seiner eigenen Risikoanalyse fest. Im Zweifelsfall fordert der für die Feststellung der betreffenden Vorgänge zuständige Anweisungsbefugte im Rahmen der Ex-ante-Kontrolle zusätzliche Informationen an oder führt eine Vor-Ort-Kontrolle durch, um eine angemessene Gewähr zu erreichen. (6)   Für die Kontrollen kann der Anweisungsbefugte mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit den laufenden Personalausgaben für Dienstbezüge, Ruhegehälter, Erstattung von Dienstreisekosten und Krankheitskosten als eine einzige Transaktion behandeln. (7)   Die Überprüfung eines bestimmten Vorgangs erfolgt durch einen anderen als den Bediensteten, der den Vorgang eingeleitet hat. Der Bedienstete, der die Überprüfung durchführt, darf nicht dem Bediensteten unterstellt sein, der den Vorgang eingeleitet hat. (8)   Der Anweisungsbefugte kann Ex-post-Kontrollen vorsehen, um Fehler und Unregelmäßigkeiten bei bereits genehmigten Vorgängen festzustellen und zu korrigieren. Dabei kann es sich je nach Risiko um Stichprobenkontrollen handeln, bei denen Ergebnisse früherer Kontrollen sowie Kosteneffizienz- und Leistungsaspekte berücksichtigt werden. (9)   Die Ex-post-Kontrollen und die Ex-ante-Kontrollen dürfen nicht von denselben Bediensteten vorgenommen werden. Die Bediensteten, die die Ex-post-Kontrollen vornehmen, dürfen nicht den Bediensteten unterstellt sein, die die Ex-ante-Kontrollen vornehmen. Die Ex-post-Kontrollen können in Form von Prüfungen der Rechnungsführung in den Räumlichkeiten der Begünstigten stattfinden. Die Vorschriften und Modalitäten, einschließlich der Zeitpläne, für die Durchführung von Prüfungen der Begünstigten müssen deutlich, einheitlich und transparent sein und bei der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung zur Verfügung gestellt werden. (10)   Die für den Haushaltsvollzug zuständigen Anweisungsbefugten und Bediensteten müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Sie halten sich an spezifische berufsbezogene Regeln, die von der Unionseinrichtung auf der Grundlage der von der Kommission für ihre eigenen Dienststellen aufgestellten Standards festgelegt werden. (11)   Ist ein mit der finanziellen Abwicklung oder der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von diesem Bediensteten einzuhaltenden berufsbezogenen Regeln verstößt, unterrichtet er den Direktor; erfolgt diese Unterrichtung schriftlich, antwortet der Direktor ebenfalls schriftlich. Wird der Direktor innerhalb einer angesichts der Umstände der Sache angemessenen Frist und in jedem Fall binnen eines Monats nicht tätig oder bestätigt er die ursprüngliche Entscheidung oder Anweisung und ist der Bedienstete der Ansicht, dass in der Bestätigung keine angemessene Reaktion auf seine Bedenken besteht, informiert der Bedienstete das in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannte Gremium und den Verwaltungsrat schriftlich. (12)   Im Falle einer rechtswidrigen Handlung, von Betrug oder von Korruption, die Schaden für die Interessen der Union verursachen können, unterrichten Mitglieder des Personals oder sonstige Bedienstete, einschließlich an die Unionseinrichtung abgeordneter nationaler Sachverständiger, ihren unmittelbaren Vorgesetzten, den Direktor oder den Verwaltungsrat der Unionseinrichtung oder direkt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung oder die Europäische Staatsanwaltschaft. In Verträgen mit externen Rechnungsprüfern, die Prüfungen des Finanzmanagements der Unionseinrichtung durchführen, wird die Pflicht des externen Rechnungsprüfers vorgesehen, den Direktor, oder — sofern dieser beteiligt sein könnte — den Verwaltungsrat, über jede vermutete rechtswidrige Tätigkeit, jeden vermuteten Betrug oder jede vermutete Korruption zum Nachteil der Interessen der Union zu unterrichten. Artikel 46 Übertragung des Haushaltsvollzugs Im Falle der Übertragung oder Weiterübertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen gemäß Artikel 41 finden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 45 auf den bevollmächtigten Anweisungsbefugten und den nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten entsprechend Anwendung. Artikel 47 Aufbewahrung der Belege bei den Anweisungsbefugten (1)   Für die Aufbewahrung der Originalbelege im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug richtet der Anweisungsbefugte papiergestützte oder elektronische Systeme ein. Ihre Aufbewahrung erfolgt für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament die Entlastung für das Haushaltsjahr gewährt, auf das sich die jeweiligen Belege beziehen. (2)   Belege für nicht endgültig abgeschlossene Vorgänge werden länger als in Absatz 1 vorgesehen, nämlich bis zum Ende des Jahres aufbewahrt, das auf das Jahr des Abschlusses der betreffenden Vorgänge folgt. (3)   In Belegen enthaltene personenbezogene Daten werden nach Möglichkeit entfernt, wenn deren Bereithaltung für die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans, zu Kontroll- oder Prüfungszwecken nicht erforderlich ist. Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Daten gilt Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1725. Artikel 48 Konsolidierter jährlicher Tätigkeitsbericht (1)   Der Anweisungsbefugte berichtet dem Verwaltungsrat über die Ausführung seiner Aufgaben in Form eines konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, der Folgendes enthält: a) Informationen über i) das Erreichen der in dem in Artikel 32 genannten einzigen Programmplanungsdokument festgelegten Ziele mithilfe der Berichterstattung über die Leistungsindikatoren; ii) den Aktionsplan zur Weiterverfolgung der Schlussfolgerungen der in Artikel 29 Absatz 3 genannten Evaluierungen und berichtet nach Artikel 29 Absatz 4 über die Fortschritte. iii) die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms, des Haushaltsplans und der Personalplanung der Unionseinrichtung gemäß Artikel 32 Absatz 5 Buchstabe c; iv) den Beitrag der Unionseinrichtung zur Verwirklichung der politischen Prioritäten der Union; v) das Organisationsmanagement und die Effizienz und Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme, einschließlich der Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Einrichtung, der Zusammenfassung mit Angaben zu Anzahl und Art der vom Internen Prüfer und der Auditstelle durchgeführten internen Prüfungen, die internen Auditstellen, der abgegebenen Empfehlungen und der aufgrund dieser Empfehlungen und der Empfehlungen der Vorjahre getroffenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 82 und 83; vi) etwaige Bemerkungen des Rechnungshofs und aufgrund dieser Bemerkungen ergriffene Maßnahmen; vii) die in Artikel 7 genannten Vereinbarungen; viii) die in Artikel 43 genannten Leistungsvereinbarungen; ix) die in Artikel 41 genannten Übertragungs- und Weiterübertragungsverfügungen; b) eine Erklärung des Anweisungsbefugten darüber, ob er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass mit Ausnahme etwaiger Vorbehalte, die er in Bezug auf bestimmte Einnahmen- oder Ausgabenbereiche anmeldet, i) die im Bericht enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln; ii) die Ressourcen, die den im Bericht beschriebenen Tätigkeiten zugewiesen wurden, entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden; iii) die eingerichteten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht enthält die Ergebnisse der Vorgänge unter Bezugnahme auf die vorgegebenen Ziele und Leistungsaspekte, die mit den Maßnahmen verbundenen Risiken, die Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Mittel und die Effizienz und Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme, einschließlich einer Gesamtbewertung von Kosten und Nutzen der Kontrollen. Der konsolidierte Jahresbericht wird dem Verwaltungsrat zur Bewertung vorgelegt. (2)   Spätestens am 1. Juli eines jeden Jahres übermittelt der Verwaltungsrat den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht zusammen mit seiner Bewertung dem Rechnungshof, der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat. (3)   In hinreichend begründeten Fällen können im Gründungsakt zusätzliche Berichtspflichten vorgesehen werden, insbesondere wenn dies aufgrund des spezifischen Tätigkeitsbereichs der Einrichtung erforderlich ist. ABSCHNITT 3 Der Rechnungsführer Artikel 49 Befugnisse und Aufgaben des Rechnungsführers Der Verwaltungsrat ernennt einen Rechnungsführer, der bei der Unionseinrichtung folgende Aufgaben wahrnimmt: a) Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen; b) Erstellung und Vorlage der Jahresrechnungen gemäß Titel X; c) Rechnungsführung gemäß Titel X; d) Anwendung der Rechnungsführungsvorschriften und des Kontenplans nach Maßgabe der vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Bestimmungen; e) Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten festgelegten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen; f) Kassenführung. In Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Aufgaben kann der Rechnungsführer die Einhaltung der Validierungskriterien jederzeit überprüfen. Artikel 50 Ernennung des Rechnungsführers und Ausscheiden aus dem Amt (1)   Der Verwaltungsrat ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Er wird vom Verwaltungsrat aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis, die durch Zeugnisse oder eine gleichwertige Berufserfahrung nachzuweisen ist, ausgewählt. (2)   Zwei oder mehrere Unionseinrichtungen können denselben Rechnungsführer ernennen. In einem solchen Fall treffen sie die notwendigen Vorkehrungen, um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden. Außerdem können Unionseinrichtungen mit der Kommission vereinbaren, dass der Rechnungsführer der Kommission auch als Rechnungsführer der Unionseinrichtung fungiert. Unionseinrichtungen können unter Berücksichtigung der in Artikel 28 genannten Kosten-Nutzen-Erwägungen auch einen Teil der Aufgaben des Rechnungsführers der Unionseinrichtung an den Rechnungsführer der Kommission übertragen. (3)   Bei Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt wird so rasch wie möglich eine allgemeine Kontenbilanz erstellt. Die Kontenbilanz wird dem neuen Rechnungsführer zusammen mit einem Übergabebericht von dem scheidenden Rechnungsführer oder, falls dies unmöglich ist, von einem anderen Bediensteten seiner Dienststelle übermittelt. Der neue Rechnungsführer unterzeichnet die Kontenbilanz innerhalb eines Monats nach Übermittlung zur Erteilung seines Einverständnisses und kann Vorbehalte äußern. Der Übergabebericht muss auch das Ergebnis der Kontenbilanz sowie die geäußerten Vorbehalte enthalten. Artikel 51 Rechnungsführungsvorschriften Der Rechnungsführer der Unionseinrichtung wendet die Vorschriften an, die vom Rechnungsführer der Kommission nach international anerkannten Standards des öffentlichen Rechnungswesens festgelegt wurden. Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels gelten die Artikel 80 bis 84 und Artikel 87 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Die Artikel 85 und 86 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gelten sinngemäß. ABSCHNITT 4 Der Zahlstellenverwalter Artikel 52 Zahlstellen Es gilt Artikel 88 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Artikel 53 Einrichtung und Verwaltung von Zahlstellen Wenn die Unionseinrichtung Zahlstellen einrichtet, gilt Artikel 89 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. KAPITEL 4 VERANTWORTLICHKEIT DER FINANZAKTEURE ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften Artikel 54 Aufhebung von Befugnisübertragungen an und Dienstenthebungen von Finanzakteure(n) Es gilt Artikel 90 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Artikel 55 Verantwortlichkeit der Finanzakteure bei rechtswidrigen Tätigkeiten, Betrug oder Korruption Es gilt Artikel 91 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. ABSCHNITT 2 Auf die Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften Artikel 56 Auf die Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften Es gilt Artikel 92 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Artikel 57 Umgang mit finanziellen Unregelmäßigkeiten aufseiten eines Bediensteten Es gilt Artikel 93 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. ABSCHNITT 3 Auf die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften Artikel 58 Auf die Rechnungsführer anwendbare Vorschriften Es gilt Artikel 94 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Artikel 59 Auf die Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften Es gilt Artikel 95 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. KAPITEL 5 EINNAHMENVORGÄNGE Artikel 60 Zahlungsanträge Die Unionseinrichtung legt der Kommission zu den mit dieser vereinbarten Bedingungen und nach einem mit dieser vereinbarten zeitlichen Schema Anträge auf Auszahlung der Gesamtheit oder eines Teils des jährlichen Unionsbeitrags gemäß Artikel 16 Absatz 6 vor. Artikel 61 Behandlung von Zinsen Zinserträge aus Mitteln, die die Unionseinrichtung von der Kommission in Form des Beitrags erhalten hat, fließen nicht in den Haushalt der Union ein. Artikel 62 Forderungsvorausschätzungen Es gilt Artikel 97 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Artikel 63 Feststellung von Forderungen Artikel 98 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß. Artikel 64 Verzugszinsen Es gilt Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Artikel 65 Anordnung von Einziehungen Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine vom Anweisungsbefugten festgestellte Forderung einzuziehen. Artikel 66 Einziehungsvorschriften Artikel 101 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß. Artikel 67 Einziehung durch Verrechnung Artikel 102 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß. Artikel 68 Einziehungsverfahren bei Ausbleiben einer freiwilligen Zahlung Es gilt Artikel 103 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Artikel 69 Gewährung von Zahlungsfristen Es gilt Artikel 104 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Artikel 70 Verjährungsfrist Artikel 105 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß. Artikel 71 Besondere Bestimmungen für Gebühren und Abgaben Für die von der Unionseinrichtung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b dieser Verordnung gegebenenfalls erhobenen Gebühren und Abgaben wird in dem in Artikel 32 genannten einzigen Programmplanungsdokument eine vorläufige globale Schätzung erstellt. Bei Gebühren und Abgaben, die aufgrund von Vorschriften oder Beschlüssen des Verwaltungsrates festgesetzt werden, kann der Anweisungsbefugte nach Feststellung der Forderung von der Erteilung einer Einziehungsanordnung absehen und direkt eine Zahlungsaufforderung ausstellen. In diesem Fall werden sämtliche Einzelheiten der Forderung der Unionseinrichtung erfasst. Der Rechnungsführer führt ein Verzeichnis aller Zahlungsaufforderungen und gibt ihre Anzahl sowie den Gesamtbetrag in dem Bericht der Unionseinrichtung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement an. Falls die Unionseinrichtung ein gesondertes Fakturierungssystem verwendet, wird der jeweils aufgelaufene Betrag der eingegangenen Gebühren und Abgaben vom Rechnungsführer regelmäßig, mindestens jedoch einmal monatlich, buchmäßig erfasst. Die Unionseinrichtung erbringt Leistungen nach Maßgabe der ihr übertragenen Aufgaben erst dann, wenn die entsprechende Gebühr oder Abgabe vollständig entrichtet wurde. Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Leistung jedoch ohne vorherige Zahlung der entsprechenden Abgabe oder Gebühr erbracht werden. In Fällen, in denen eine Leistung ohne vorherige Zahlung der entsprechenden Abgabe oder Gebühr erbracht wird, finden die Artikel 63 bis 70 Anwendung. KAPITEL 6 AUSGABENVORGÄNGE Artikel 72 Finanzierungsbeschlüsse (1)   Vor einer Mittelbindung muss ein Finanzierungsbeschluss ergehen. Verwaltungsmittel können ohne einen vorherigen Finanzierungsbeschluss ausgeführt werden. (2)   Das Jahresarbeitsprogramm und das mehrjährige Arbeitsprogramm der Unionseinrichtung, die in dem in Artikel 32 genannten einzigen Programmplanungsdokument enthalten sind, gelten als Finanzierungsbeschluss für die darin genannten Tätigkeiten, vorausgesetzt, dass es klare Angaben zu den in Artikel 32 Absätze 2 und 3 genannten Aspekten enthält. Aus einem mehrjährigen Finanzierungsbeschluss geht hervor, dass die Umsetzung des Beschlusses unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln für die jeweiligen Haushaltsjahre steht, und zwar nach Erlass des Haushaltsplans oder nach dem System der vorläufigen Zwölftel. (3)   Ferner muss der Finanzierungsbeschluss Folgendes enthalten: a) für Finanzhilfen: die Art der Antragsteller, an die sich die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bzw. die direkte Gewährung richtet und die globale Mittelausstattung für Finanzhilfen; b) für die Auftragsvergabe: die globale Mittelausstattung für die Auftragsvergabe; c) für Preisgelder: die Art der Teilnehmer, an die sich der Wettbewerb richtet, die globale Mittelausstattung für den Wettbewerb sowie eine konkrete Angabe von Preisgeldern mit einem Wert je Einheit ab 1 000 000 EUR. Artikel 73 Ausgabenvorgä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.