Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates

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Quellenkennung: 32019R0715. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die von der betreffenden Unionseinrichtung bei ihren Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden; b) Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln, den durchgeführten Tätigkeiten und der Erreichung von Zielen betrifft; c) Grundsatz der Wirksamkeit, der sich darauf bezieht, inwieweit die verfolgten Ziele durch die durchgeführten Tätigkeiten erreicht werden. (2)   Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung werden die Mittel leistungsorientiert ausgeführt und zu jenem Zweck werden a) Ziele für Programme und Tätigkeiten vorab festgelegt; b) die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele anhand von Leistungsindikatoren überwacht; c) das Europäische Parlament und der Rat nach Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und die hierbei aufgetretenen Probleme unterrichtet. (3)   Soweit angezeigt, werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und terminierte Ziele im Sinne der Absätze 1 und 2 und relevante, anerkannte, glaubwürdige, leichte und robuste Indikatoren festgelegt. Die zur Überwachung der Zielerreichung eingesetzten Indikatoren erfassen alle Bereiche. Der Direktor übermittelt dem Verwaltungsrat jährlich die entsprechenden Informationen. Diese Informationen werden in das in Artikel 32 genannte einzige Programmplanungsdokument aufgenommen. (4)   Die Unionseinrichtung führt einen Leistungsvergleich gemäß Artikel 38 dieser Verordnung durch. Der Leistungsvergleich umfasst Folgendes: a) eine Überprüfung der Effizienz der horizontalen Dienste der Unionseinrichtung; b) eine Kosten-Nutzen-Analyse für die gemeinsame Nutzung von Diensten oder ihre vollständige Übertragung auf eine andere Unionseinrichtung oder die Kommission. Bei der Durchführung des Leistungsvergleichs gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 trifft die Unionseinrichtung die erforderlichen Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Artikel 29 Evaluierungen (1)   Bei Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, werden Ex-ante- und nachträgliche Evaluierungen (im Folgenden „Evaluierungen“) vorgenommen, die verhältnismäßig zu den Zielen und den Ausgaben sind. (2)   Ex-ante-Evaluierungen im Zuge der Vorbereitung von Programmen und Tätigkeiten basieren auf Leistungsnachweisen verbundener Programme oder Tätigkeiten — sofern verfügbar — und dienen der Ermittlung und Analyse anzugehender Probleme, des Mehrwerts aufgrund des Tätigwerdens der Union, der Ziele, der erwarteten Auswirkungen unterschiedlicher Optionen sowie der Überwachungs- und Evaluierungsmodalitäten. (3)   Bei rückblickenden Evaluierungen wird die Leistung des Programms oder der Tätigkeit unter Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und EU-Mehrwert beurteilt. Rückblickende Evaluierungen beruhen auf den Informationen, die mittels der für die betreffende Maßnahme vorgesehenen Überwachungsmodalitäten und Indikatoren erzeugt werden. Sie werden regelmäßig und so rechtzeitig vorgenommen, dass deren Ergebnisse in die Ex-ante-Evaluierungen oder Folgenabschätzungen im Zuge der Vorbereitung verbundener Programme und Tätigkeiten einfließen können. (4)   Der Direktor erstellt einen Aktionsplan zur Weiterverfolgung der Schlussfolgerungen der gemäß Absatz 3 vorgenommenen Evaluierungen und berichtet der Kommission — in dem in Artikel 48 genannten konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht — und dem Verwaltungsrat — in regelmäßigen Abständen — über die entsprechenden Fortschritte. (5)   Der Verwaltungsrat prüft die Umsetzung des gemäß Absatz 4 erstellten Aktionsplans. Artikel 30 Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs (1)   Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wird der Haushalt der Unionseinrichtung unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt. (2)   Für die Zwecke des Haushaltsvollzugs der Unionseinrichtung wird die interne Kontrolle auf allen Ebenen der Verwaltung angewandt und ist darauf gerichtet, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird: a) Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge; b) eine zuverlässige Berichterstattung; c) die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen; d) die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten; e) eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen. (3)   Eine wirksame interne Kontrolle beruht auf bewährter internationaler Praxis sowie auf dem von der Kommission für ihre Dienststellen festgelegten Integrierten Internen Kontrollrahmen und weist insbesondere folgende Merkmale auf: a) Aufgabentrennung; b) eine angemessene Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die auch die Kontrolle bei den Empfängern vorsieht; c) Vermeidung von Interessenkonflikten; d) angemessene Prüfpfade und Integrität der gespeicherten Daten; e) Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit und Effizienz; f) Verfahren für Folgemaßnahmen in Bezug auf festgestellte Mängel und Ausnahmen bei der internen Kontrolle; g) regelmäßige Prüfung des Systems der internen Kontrolle auf seine reibungslose Funktionsweise. (4)   Eine effiziente interne Kontrolle umfasst Folgendes: a) Umsetzung einer angemessenen Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die mit allen maßgeblichen Akteuren der Kontrollkette abgestimmt wird; b) Zugänglichkeit der Kontrollergebnisse für alle maßgeblichen Akteure der Kontrollkette; c) gegebenenfalls Heranziehen von Bestätigungsvermerken unabhängiger Prüfstellen, sofern die zugrunde liegenden Arbeiten von angemessener und annehmbarer Qualität sind und nach vereinbarten Standards durchgeführt wurden; d) rechtzeitige Korrekturmaßnahmen, erforderlichenfalls einschließlich der Verhängung abschreckender Strafen; e) Vermeidung von Mehrfachkontrollen; f) Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen. (5)   Soweit die Einrichtung der Union auch über Büros verfügt, die nicht am Hauptsitz angesiedelt sind, ist das System der internen Kontrolle so zu gestalten, dass die spezifischen Risiken der Tätigkeiten dieser Büros gemindert werden. KAPITEL 8 GRUNDSATZ DER TRANSPARENZ Artikel 31 Veröffentlichung der Rechnungslegung und Haushaltspläne (1)   Für die Aufstellung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz. (2)   Ein zusammenfassender Überblick über den Haushaltsplan der Unionseinrichtung und etwaige Berichtigungshaushaltspläne, jeweils in der endgültig erlassenen Fassung, werden binnen drei Monaten nach Erlass im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der zusammenfassende Überblick gibt Aufschluss über die aggregierten Zahlen für jeden Titel des Haushaltsplans der Unionseinrichtung, den Stellenplan und die voraussichtliche Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt sind, und der abgeordneten nationalen Sachverständigen. Er enthält auch die entsprechenden Informationen für das vorangegangene Haushaltsjahr. (3)   Die endgültig erlassene Fassung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung einschließlich des Stellenplans und etwaiger Berichtigungshaushaltspläne der Unionseinrichtung sowie der Angaben zur Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt sind, und zur Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen werden binnen vier Wochen nach Erlass dem Europäischen Parlament und dem Rat, dem Rechnungshof und der Kommission informationshalber übermittelt und auf der Website der Unionseinrichtung veröffentlicht. (4)   Die Unionseinrichtung veröffentlicht auf ihrer Website spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Haushaltsjahr, in dem eine rechtliche Verpflichtung bezüglich dieser Mittel eingegangen wurde, nach einem einheitlichen Muster Informationen über die Empfänger ihrer Haushaltsmittel, einschließlich der gemäß Artikel 93 dieser Verordnung verpflichteten Sachverständigen, nach Maßgabe des Artikels 38 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Die veröffentlichten Informationen sind leicht zugänglich, transparent und umfassend. Bei der Bereitstellung der Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725, sowie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen zu beachten. TITEL III AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS KAPITEL 1 AUFSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANS DER UNIONSEINRICHTUNG Artikel 32 Einziges Programmplanungsdokument (1)   Im Einklang mit Artikel 40 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übermittelt die Unionseinrichtung der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr bis zum 31. Januar den Entwurf ihres vom Verwaltungsrat gebilligten einzigen Programmplanungsdokuments, das Folgendes enthält: a) ein mehrjähriges Arbeitsprogramm; b) ein Jahresarbeitsprogramm; c) einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Unionseinrichtung; d) ein Ressourcenplanungsdokument; e) Angaben zur Gebäudepolitik; f) eine Strategie für die Zusammenarbeit mit Drittländern und/oder internationalen Organisationen; g) eine Strategie für Effizienzgewinne und Synergieeffekte; h) eine Strategie für die Systeme des Organisationsmanagements und der internen Kontrolle einschließlich der Betrugsbekämpfungsstrategie der Unionseinrichtung auf dem neuesten Stand sowie Angaben über Maßnahmen, die getroffen wurden, um ein Wiederauftreten von Interessenkonflikten, Unregelmäßigkeiten und Betrug zu vermeiden, insbesondere wenn nach Artikel 48 oder Artikel 78 Absatz 6 gemeldete Schwachstellen zu kritischen Empfehlungen geführt haben. Die in Unterabsatz 1 genannten Strategien werden jährlich bewertet und bei Bedarf aktualisiert. Das einzige Programmplanungsdokument wird unter Berücksichtigung der von der Kommission festgelegten Leitlinien ausgearbeitet. (2)   Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung für die Jahre n+1 bis n+3 festgelegt, einschließlich der Ziele und erwarteten Ergebnisse sowie der Leistungsindikatoren zur Überwachung der Zielerreichung und der Ergebnisse. Aus dieser strategischen Gesamtplanung gehen ferner nach Maßnahmen aufgegliedert die voraussichtlichen Finanz- und Personalressourcen hervor, die zur Erreichung der Ziele für erforderlich gehalten werden, und es wird darin auch nachgewiesen, wie die Unionseinrichtung zur Verwirklichung der politischen Prioritäten der EU beiträgt. Diese strategische Planung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere um den Ergebnissen der im Gründungsakt vorgesehenen Gesamtevaluierungen Rechnung zu tragen. (3)   Im Jahresarbeitsprogramm werden für das Jahr n+1 dargelegt: a) die erwarteten Ergebnisse, die zur Erreichung der in der strategischen Gesamtplanung vorgesehenen Ziele beitragen werden; b) eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen zusammen mit Angaben zur Höhe der Finanz- und Personalressourcen, aus denen die Zahl der Beamten, Zeitbediensteten und Vertragsbediensteten im Sinne des Statuts sowie der abgeordneten nationalen Sachverständigen ersichtlich wird. Es wird klar angegeben, welche Aufgaben für die Unionseinrichtung im Vergleich zum angenommenen Jahresprogramm für das vorangegangene Haushaltsjahr hinzugekommen sind, geändert wurden oder weggefallen sind. Die Ergebnisse der Evaluierungen werden als Nachweis der möglichen Vorteile einer Aufstockung oder Kürzung des vorgeschlagenen Haushaltsplans der Unionseinrichtung im Vergleich zu ihrem Haushalt für das vorangegangene Haushaltsjahr berücksichtigt. Das Jahresarbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Programm nach Absatz 2 in Einklang. Eine wesentliche Änderung des Jahresarbeitsprogramms wird nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche Arbeitsprogramm selbst beschlossen — im Einklang mit den Bestimmungen des Gründungsakts. Der Verwaltungsrat kann dem Anweisungsbefugten der Unionseinrichtung die Befugnis übertragen, nicht wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm vorzunehmen. (4)   Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Unionseinrichtung, der sich auf die den Schätzungen zugrunde liegenden Annahmen und Grundsätze stützt, umfasst Folgendes: a) eine Schätzung der Einnahmen, aufgegliedert nach Titeln; gegebenenfalls werden Gebühren und Abgaben gesondert angegeben; b) eine Schätzung der Ausgaben (Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen), aufgegliedert nach Ausgabentiteln und -kapiteln; c) vierteljährliche Vorausschätzungen der Kassenaus- und -einzahlungen; d) einen Stellenplan mit den im Rahmen der für das Jahr n+1 beantragten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe; bei Änderung der Zahl der für das Jahr n+1 beantragten Planstellen eine Begründung zu den angeforderten Stellen; Die gleichen Angaben werden zur Zahl der Vertragsbediensteten und der abgeordneten nationalen Sachverständigen — ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten — gemacht. (5)   Die Ressourcenplanung enthält für die Berichterstattung aufbereitete qualitative und quantitative Informationen zu den Personal- und Finanzmitteln, insbesondere a) eine Schätzung des in Artikel 17 genannten Haushaltsergebnisses für das Jahr n-1; b) Informationen über Sachleistungen des Aufnahmemitgliedstaates an die Unionseinrichtung für das Jahr n-1; c) für die Jahre n-1 und n Angaben zur Zahl der Beamten, Zeitbediensteten und Vertragsbediensteten im Sinne des Statuts sowie der abgeordneten nationalen Sachverständigen; d) Informationen über die Erreichung sämtlicher zuvor gesetzter Ziele für die verschiedenen Maßnahmen im Jahr n-1, aus denen die tatsächliche Verwendung der Personal- und Finanzmittel, aufgegliedert nach Maßnahmen, hervorgeht. Das Ressourcenplanungsdokument wird jährlich aktualisiert. (6)   Die Angaben zur Gebäudepolitik der Unionseinrichtung umfassen: a) für jedes Gebäude, einschließlich für nicht am Hauptsitz angesiedelte Büros, die Ausgaben — mit Angabe der betreffenden Flächen —, die aus den Mitteln der entsprechenden Linien des Haushalts der Unionseinrichtung gedeckt werden; b) die erwartete Entwicklung der gesamten Flächen- und Gebäudeplanung für die nächsten Jahre mit einer Beschreibung der Immobilienprojekte, die sich in der Planungsphase befinden und bereits festgestellt wurden; c) die endgültigen Regelungen und Kosten der Durchführung von neuen Immobilienprojekten, die zuvor nach dem in Artikel 266 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgesehenen Verfahren dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wurden und nicht in den Arbeitsunterlagen des vorangegangenen Jahres enthalten waren, sowie relevante Informationen über diese neuen Projekte. (7)   Die Kommission übermittelt der Unionseinrichtung ihre Stellungnahme zum einzigen Programmplanungsdokument zeitnah, spätestens am 1. Juli des Jahres n. Trägt die Unionseinrichtung der Stellungnahme der Kommission nicht in vollem Umfang Rechnung, liefert sie der Kommission hierfür eine hinreichende Begründung. (8)   Das einzige Programmplanungsdokument wird vom Verwaltungsrat verabschiedet. (9)   Die Unionseinrichtung übermittelt der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat in der Folge alle aktualisierten Fassungen des einzigen Programmplanungsdokuments, insbesondere um die Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und das Ergebnis des jährlichen Haushaltsverfahrens darzulegen. Artikel 33 Aufstellung des Haushaltsplans (1)   Der Haushaltsplan der Unionseinrichtung wird im Einklang mit den Bestimmungen des Gründungsakts aufgestellt. (2)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des Verfahrens zum Erlass des Haushaltsplans den Voranschlag der Unionseinrichtung und unterbreitet einen Vorschlag zur Höhe des für die Unionseinrichtung zu zahlenden Beitrags sowie zu der für notwendig erachteten Personalausstattung. Sobald sie den Entwurf des Haushaltsplans erstellt hat, legt die Kommission den Entwurf eines Stellenplans für die Unionseinrichtungen sowie eine Schätzung der Zahl der Vertragsbediensteten und der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) vor und schlägt eine entsprechende Mittelausstattung vor. (3)   Das Europäische Parlament und der Rat verabschieden den Stellenplan der Unionseinrichtung sowie etwaige spätere Änderungen daran im Einklang mit Artikel 34. (4)   Nach Annahme des Haushaltsentwurfs durch die Kommission wird das einzige Programmplanungsdokument vom Verwaltungsrat verabschiedet. Es wird endgültig, sobald der Haushaltsplan der Union erlassen ist, in dem die Höhe des Beitrags sowie der Stellenplan ausgewiesen sind. Der Haushaltsplan der Unionseinrichtung und ihr Stellenplan sind gegebenenfalls entsprechend anzupassen. (5)   Wenn die Kommission vorschlägt, eine Unionseinrichtung mit neuen Aufgaben zu betrauen, übermittelt sie — unbeschadet der Legislativverfahren zur Änderung des Gründungsakts — dem Europäischen Parlament und dem Rat die Informationen, die erforderlich sind, um die Auswirkungen der neuen Aufgaben auf die Ressourcen der Unionseinrichtung zu bewerten, damit erforderlichenfalls deren Finanzierung und Personalausstattung angepasst werden kann. Artikel 34 Berichtigungshaushaltspläne Jede Änderung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung, einschließlich des Stellenplans, die über die nach Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 dieser Verordnung zulässigen Änderungen hinausgeht, ist Gegenstand eines Berichtigungshaushaltsplans, der nach demselben Verfahren wie der ursprüngliche Haushaltsplan der Unionseinrichtung verabschiedet wird — im Einklang mit den Bestimmungen des Gründungsakts und mit Artikel 32 dieser Verordnung. Den Berichtigungshaushaltsplänen werden Begründungen sowie die im Zeitpunkt ihrer Erstellung verfügbaren Informationen über den Haushaltsvollzug des vorangegangenen und des laufenden Haushaltsjahres beigefügt. KAPITEL 2 GLIEDERUNG UND DARSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANS DER UNIONSEINRICHTUNG Artikel 35 Gliederung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung Der Haushaltsplan der Unionseinrichtung besteht aus einem Einnahmenplan und einem Ausgabenplan. Artikel 36 Eingliederungsplan Soweit die Art der Tätigkeit der Unionseinrichtung dies rechtfertigt, wird der Ausgabenplan nach einem nach Zweckbestimmung strukturierten Eingliederungsplan aufgestellt. In diesem Eingliederungsplan, der von der Unionseinrichtung festgelegt wird, wird klar zwischen Verwaltungsmitteln und operativen Mitteln unterschieden. Der Eingliederungsplan entspricht den Grundsätzen der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz. Er bietet die für das Haushaltsverfahren erforderliche Klarheit und Transparenz, erleichtert die Ermittlung der in den jeweiligen Basisrechtsakten festgelegten übergeordneten Ziele, ermöglicht Entscheidungen über politische Prioritäten und unterstützt einen wirksamen und effizienten Haushaltsvollzug. Artikel 37 Darstellung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung Im Haushaltplan der Unionseinrichtung wird Folgendes ausgewiesen: a) im Einnahmenplan: i) die geschätzten Einnahmen der Unionseinrichtung für das laufende Haushaltsjahr („Jahr n“), ii) die für das vorangegangene Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Jahres n-2, iii) die Erläuterungen zu den einzelnen Einnahmenlinien. b) im Ausgabenplan: i) die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das Jahr n, ii) die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das vorangegangene Haushaltsjahr sowie die im Jahr n-2 gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben, wobei letztere auch als prozentualer Anteil an den Haushaltsmitteln der Unionseinrichtung des Jahres n angegeben werden; iii) eine Übersicht über die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen; iv) die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen. Artikel 38 Regeln für die Festlegung von Stellenplänen (1)   Im Stellenplan gemäß Artikel 32 Absatz 4 wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen angegeben. Er bildet eine strikt einzuhaltende Obergrenze für die Unionseinrichtung. Darüber hinausgehende Einstellungen sind nicht zulässig. Der Verwaltungsrat kann jedoch Änderungen am Stellenplan in einem Umfang von bis zu 10 % der bewilligten Stellen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen AD 16, AD 15, AD 14 und AD 13 vornehmen, und zwar unter der Voraussetzung, dass a) der einem vollen Haushaltsjahr entsprechende Umfang der Personalmittel nicht berührt wird, b) die Gesamtzahl der im jeweiligen Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird und c) die Unionseinrichtung an einem Leistungsvergleich mit anderen Einrichtungen der Union im Rahmen des von der Kommission eingeleiteten Personal-Screenings teilgenommen hat. (2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können in Fällen, in denen die Anstellungsbehörde gemäß dem Statut Teilzeitarbeit genehmigt hat, zwecks Ausgleichs Einstellungen vorgenommen werden. Wenn ein Bediensteter beantragt, dass die Teilzeitgenehmigung vor Ablauf der bewilligten Frist zurückgezogen wird, trifft die Unionseinrichtung so rasch wie möglich die für die Einhaltung der Gesamtzahl gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b gebotenen Maßnahmen. TITEL IV VOLLZUG DES HAUSHALTSPLANS DER UNIONSEINRICHTUNG KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 39 Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (1)   Der Direktor übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus. Er führt den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzregelung der Unionseinrichtung und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus. (2)   Ungeachtet der Verpflichtungen des Anweisungsbefugten hinsichtlich der Bekämpfung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten nimmt die Unionseinrichtung an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung teil. Artikel 40 Hinweis auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Prüfungszwecken Bei jeder Aufforderung im Zusammenhang mit Finanzhilfen, Auftragsvergabe oder Preisgeldern, bei denen Mittel in direkter Mittelverwaltung ausgeführt werden, müssen die potenziellen Begünstigten, die Bewerber, Bieter oder Teilnehmer nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1725 darauf hingewiesen werden, dass ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke des Schutzes der finanziellen Interessen der Union an Stellen für interne Prüfung, den Europäischen Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung sowie zwischen Anweisungsbefugten der Unionseinrichtungen, der Kommission und der Exekutivagenturen übermittelt werden können. Artikel 41 Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen (1)   Der Direktor kann Haushaltsvollzugsbefugnisse gemäß den Bedingungen, die in der vom Verwaltungsrat beschlossenen Finanzregelung festgelegt sind, an dem Statut unterliegende Bedienstete der Unionseinrichtung übertragen. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden. (2)   Mit ausdrücklicher Zustimmung des Direktors darf der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Befugniss

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.