Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates

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Quellenkennung: 32019R0715. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hen. KAPITEL 2 GRUNDSATZ DER JÄHRLICHKEIT Artikel 9 Definition Die in den Haushaltsplan der Unionseinrichtung eingesetzten Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Artikel 10 Haushaltsbuchführung für Einnahmen und Mittel (1)   Als in einem Haushaltsjahr erzielte Einnahmen der Unionseinrichtung gemäß Artikel 6 werden in der Rechnung dieses Haushaltsjahres die in diesem Zeitraum vereinnahmten Beträge ausgewiesen. (2)   Die Einnahmen der Unionseinrichtung generieren Mittel für Zahlungen in gleicher Höhe. (3)   Die Mittelbindungen eines Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember dieses Jahres eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen verbucht. Globale Mittelbindungen nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b werden jedoch auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eines Haushaltsjahres erfolgten Mittelbindungen dieses Jahres verbucht. (4)   Mittel für Zahlungen werden auf der Grundlage der Zahlungen, die der Rechnungsführer bis zum 31. Dezember getätigt hat, für dieses Haushaltsjahr verbucht. (5)   Sieht ein Gründungsakt vor, dass klar definierte Aufgaben getrennt finanziert werden, oder setzt die Unionseinrichtung gemäß Artikel 7 geschlossene Vereinbarungen um, führt die Unionseinrichtung für die jeweiligen Einnahmen- und Ausgabenvorgänge besondere Haushaltslinien. Die Unionseinrichtung weist in ihrer Ressourcenplanung, die in dem nach Artikel 32 erstellten einzigen Programmplanungsdokument enthalten ist, jede Aufgabengruppe klar und deutlich aus. Artikel 11 Mittelbindung (1)   Die im Haushaltsplan der Unionseinrichtung veranschlagten Mittel können nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans der Unionseinrichtung mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden. (2)   Laufende Verwaltungsausgaben können ab dem 15. Oktober des Haushaltsjahrs im Vorgriff zulasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel gebunden werden, sofern die Ausgaben im letzten ordnungsgemäß erlassenen Haushaltsplan der Unionseinrichtung bewilligt wurden, und nur bis zu einem Viertel der vom Verwaltungsrat für die entsprechende Haushaltslinie beschlossenen Mittel im laufenden Haushaltsjahr. Artikel 12 Verfall und Übertragung von Mitteln (1)   Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen, sofern sie nicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 übertragen werden. (2)   Folgende Mittel können durch einen Beschluss, der gemäß Absatz 3 ergeht, übertragen werden, aber nur auf das folgende Haushaltsjahr: a) Mittel für Verpflichtungen oder nichtgetrennte Mittel, wenn die meisten der der Mittelbindung vorausgehenden Verfahrensstufen am 31. Dezember des Haushaltsjahres abgeschlossen sind. Solche Mittel können bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden; eine Ausnahme bilden auf Immobilienprojekte bezogene nichtgetrennte Mittel, die bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden können; b) Mittel für Zahlungen, die zur Abwicklung bestehender Mittelbindungen erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mitteln für Verpflichtungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Haushaltslinien des folgenden Haushaltsjahres veranschlagten Mittel für Zahlungen nicht ausreichen. In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe b nimmt die Unionseinrichtung zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel in Anspruch und greift erst nach Ausschöpfung dieser Mittel auf die übertragenen Mittel zurück. (3)   Der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss fasst seinen Beschluss zu Übertragungen gemäß Absatz 2 bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres. (4)   Folgende Mittel werden automatisch übertragen: a) interne zweckgebundene Einnahmen. Diese Mittel dürfen nur auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden und können bis zum 31. Dezember dieses Jahres gebunden werden; eine Ausnahme bilden die in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e genannten internen zweckgebundenen Einnahmen aus Vermietungen und aus der Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken, die bis zu ihrer vollständigen Inanspruchnahme übertragen werden dürfen; b) externe zweckgebundene Einnahmen. Diese Mittel werden vor Abschluss aller Tätigkeiten eines Programms oder einer Maßnahme, für das bzw. die sie bestimmt sind, in voller Höhe in Anspruch genommen, oder sie werden übertragen und für das nachfolgende Programm oder die nachfolgende Maßnahme verwendet. (5)   Mittel für Personalausgaben können nicht übertragen werden. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Personalausgaben Dienstbezüge und Zulagen des Personals der Unionseinrichtungen, die den Bestimmungen des Statuts unterliegen. (6)   Für nichtgetrennte Mittel, für die zum Ende des Haushaltsjahres rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden, sind bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres Zahlungen zu leisten. Artikel 13 Einzelvorschriften zum Verfall und zur Übertragung von Mitteln (1)   Mittel für Verpflichtungen und nichtgetrennte Mittel nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a können nur dann übertragen werden, wenn die entsprechenden Mittel aus nicht vom Anweisungsbefugten zu vertretenden Gründen nicht vor dem 31. Dezember des Haushaltsjahres gebunden werden konnten und die vorbereitenden Stufen soweit fortgeschritten sind, dass nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass die Mittelbindung bis spätestens zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres bzw. für Immobilienprojekte bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres erfolgen kann. (2)   Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a übertragene Mittel, die bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres oder, für Immobilienprojekte, bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres nicht gebunden worden sind, verfallen automatisch. (3)   Übertragene Mittel, die verfallen sind, werden in der Buchführung entsprechend ausgewiesen. Artikel 14 Aufhebung von Mittelbindungen (1)   Werden Mittelbindungen in einem Haushaltsjahr nach dem Jahr aufgehoben, in dem die Mittel in den Haushaltsplan eingestellt wurden, weil die betreffende Maßnahme nicht oder nur teilweise umgesetzt wurde, so verfallen die einer derartigen Aufhebung entsprechenden Mittel. (2)   Dieser Artikel gilt nicht für externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 20 Absatz 2. Artikel 15 Verzug beim Erlass des Haushaltsplans der Unionseinrichtung (1)   Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan der Unionseinrichtung noch nicht endgültig erlassen, so gelten die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Bestimmungen. (2)   Je Kapitel können Mittelbindungen in Höhe von bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorangegangene Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel des Haushaltsplans der Unionseinrichtung bewilligten Mittel zuzüglich eines Zwölftels je abgelaufener Monat vorgenommen werden. Die Obergrenze der Mittelansätze des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben darf nicht überschritten werden. Je Kapitel können monatlich Zahlungen in Höhe von höchstens einem Zwölftel der für das vorangegangene Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel des Haushaltsplans der Unionseinrichtung bewilligten Mittel vorgenommen werden. Dieser Betrag darf jedoch nicht ein Zwölftel der für das gleiche Kapitel im Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben vorgesehenen Mittel überschreiten. (3)   Als für das vorangegangene Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel des Haushaltsplans der Unionseinrichtung bewilligte Mittel nach Absatz 2 gelten die im Haushaltsplan der Unionseinrichtung, einschließlich etwaiger Berichtigungshaushaltspläne, festgestellten Mittel nach Anpassung aufgrund von Übertragungen während jenes Haushaltsjahres. (4)   Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit der Unionseinrichtung und nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung kann der Verwaltungsrat auf Antrag des Direktors zusätzlich zu den nach Absatz 2 automatisch eingesetzten Mitteln Ausgaben sowohl in Form von Mitteln für Verpflichtungen als auch Mitteln für Zahlungen über ein vorläufiges Zwölftel hinaus bewilligen, wobei die Bewilligung von mehr als vier vorläufigen Zwölfteln nur in hinreichend begründeten Fällen gestattet ist. Die zusätzlichen Zwölftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar. (5)   Können bei einem bestimmten Kapitel die Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung der Tätigkeit der Unionseinrichtung auf dem unter das betreffende Kapitel fallenden Gebiet erforderlich sind, nicht durch die Genehmigung von vier vorläufigen Zwölfteln gemäß Absatz 4 gedeckt werden, so kann durch den Verwaltungsrat auf Antrag des Direktors ausnahmsweise eine Überschreitung des Betrags genehmigt werden, der im vorangegangenen Haushaltsplan der Unionseinrichtung im entsprechenden Kapitel veranschlagt wurde. Die Gesamtsumme der verfügbaren Mittel im vorangegangenen Haushaltsplan der Unionseinrichtung oder im vorgeschlagenen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben darf jedoch auf keinen Fall überschritten werden. KAPITEL 3 GRUNDSATZ DES HAUSHALTSAUSGLEICHS Artikel 16 Definition und Anwendungsbereich (1)   Einnahmen und Mittel für Zahlungen sind auszugleichen. (2)   Die Mittel für Verpflichtungen dürfen den Beitrag der Union, zuzüglich der eigenen Einnahmen sowie etwaiger übriger Einnahmen im Sinne von Artikel 6, nicht überschreiten. (3)   Bei Unionseinrichtungen, deren Einnahmen — zusätzlich zum Beitrag der Union — aus Gebühren und Abgaben bestehen, sollten die Gebühren so festgesetzt werden, dass sich im Jahresverlauf kein größerer Überschuss ergibt. Sollte wiederholt ein deutlich positives oder negatives Haushaltsergebnis im Sinne von Artikel 99 erzielt werden, wird die Höhe der Gebühren und Abgaben überprüft. (4)   Die Unionseinrichtung darf keine Darlehen im Rahmen ihres Haushaltplans aufnehmen. (5)   Der Beitrag der Union zugunsten der Unionseinrichtung hat eine Ausgleichsfunktion für den Haushaltsplan der Unionseinrichtung und kann in mehreren Zahlungen geleistet werden. (6)   Die Unionseinrichtung betreibt eine rigorose Kassenmittelbewirtschaftung unter gebührender Berücksichtigung der zweckgebundenen Einnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Kassenbestände auf einen ordnungsgemäß begründeten Bedarf beschränkt werden. Mit ihren Zahlungsanträgen legt sie ausführliche und aktualisierte Schätzungen ihres realen Kassenbedarfs im Jahresverlauf sowie Informationen zu den zweckgebundenen Einnahmen vor. Artikel 17 Saldo eines Haushaltsjahres (1)   Ist das Haushaltsergebnis im Sinne des Artikels 99 positiv, ist der Überschuss bis zur Höhe des im betreffenden Jahr geleisteten Beitrags an die Kommission zurückzuzahlen. Der Teil des Haushaltsergebnisses, der den im Laufe des Jahres gezahlten Beitrag der Union übersteigt, wird im Haushaltsplan der Unionseinrichtung für das folgende Haushaltsjahr als Einnahme verbucht. Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die Einnahmen der Unionseinrichtung — zusätzlich zum Beitrag der Union — aus Gebühren und Abgaben bestehen. Die Differenz zwischen dem im Haushaltsplan ausgewiesenen Beitrag und dem der Unionseinrichtung tatsächlich gezahlten Beitrag verfällt. (2)   In Ausnahmefällen, in denen der Gründungsakt vorsieht, dass Einnahmen aus Gebühren und Abgaben bestimmten Ausgaben zugewiesen werden, kann die Unionseinrichtung den Saldo der Gebühren und Abgaben als zweckgebundene Einnahmen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienste, für die die Gebühren zu entrichten sind, übertragen. (3)   Ist das Haushaltsergebnis im Sinne des Artikels 99 negativ, wird es in den Haushaltsplan der Unionseinrichtung für das folgende Haushaltsjahr als Mittel für Zahlungen eingestellt oder gegebenenfalls mit einem positiven Haushaltsergebnis der Unionseinrichtung in den folgenden Haushaltsjahren verrechnet. Soweit es sich bei den Gebühren und Abgaben um zweckgebundene Einnahmen handelt, kann das negative Ergebnis im Zusammenhang mit diesen zweckgebundenen Einnahmen gegebenenfalls mit den akkumulierten Überschüssen früherer Jahre verrechnet werden. (4)   Die Einnahmen oder Mittel für Zahlungen werden während des Haushaltsverfahrens im Wege eines Berichtigungsschreibens gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 oder während der Ausführung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung durch einen Berichtigungshaushaltsplan in den Haushaltsplan der Unionseinrichtung eingestellt. Eine Schätzung des Haushaltsergebnisses des Jahres n-1 wird von der Unionseinrichtung spätestens am 31. Januar des Jahres n vorgelegt. Diese Informationen werden von der Kommission bei der Ermittlung des Finanzbedarfs der Unionseinrichtung für das Jahr n + 1 gebührend berücksichtigt. KAPITEL 4 GRUNDSATZ DER RECHNUNGSEINHEIT Artikel 18 Verwendung des Euro (1)   Der Entwurf des Haushaltsplans sowie der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro. Für die Kassenführung nach Artikel 49 jedoch dürfen der Rechnungsführer, — im Falle von Zahlstellen — der Zahlstellenverwalter und — für die Zwecke der Verwaltung der Unionseinrichtung — der zuständige Anweisungsbefugte Transaktionen in anderen Währungen vornehmen. (2)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die in sektorspezifischen Vorschriften oder in bestimmten Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen, Beitragsvereinbarungen und Finanzierungsvereinbarungen festgelegt sind, nimmt der zuständige Anweisungsbefugte die Umrechnung zu dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Euro-Kurs vor, der am Tag der Zahlungs- bzw. Einziehungsanordnung durch die anweisungsbefugte Dienststelle gilt. Wird kein solcher Tageskurs veröffentlicht, zieht der zuständige Anweisungsbefugte den in Absatz 3 genannten Kurs heran. (3)   Zu Zwecken der in den Artikeln 82, 83 und 84 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgesehenen Rechnungsführung erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zum monatlichen Umrechnungskurs des Euro. Dieser Kurs wird vom Rechnungsführer der Kommission anhand für zuverlässig erachteter Informationsquellen auf der Grundlage des Umrechnungskurses festgelegt, der am vorletzten Arbeitstag des Monats Gültigkeit hat, der dem Monat vorangeht, für den der Kurs ermittelt wird. (4)   Währungsumrechnungen sind so vorzunehmen, dass sie sich nicht wesentlich auf die Höhe der Kofinanzierungen der Union auswirken oder den Haushalt belasten. Gegebenenfalls kann für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen der Durchschnittswert der Tagesumrechnungskurse eines bestimmten Zeitraumes herangezogen werden. KAPITEL 5 GRUNDSATZ DER GESAMTDECKUNG Artikel 19 Anwendungsbereich Unbeschadet des Artikels 20 dienen alle Einnahmen zur Deckung der gesamten Mittel für Zahlungen. Unbeschadet des Artikels 24 werden die Einnahmen und Ausgaben nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen. Artikel 20 Zweckgebundene Einnahmen (1)   Externe und interne zweckgebundene Einnahmen werden zur Finanzierung bestimmter Ausgaben verwendet. (2)   Externe zweckgebundene Einnahmen umfassen a) Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und Drittländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten Tätigkeiten der Unionseinrichtung, soweit dies in der zwischen der Unionseinrichtung und den betreffenden Mitgliedstaaten, Drittländern, staatlichen Einrichtungen, Organisationen oder natürlichen Personen geschlossenen Vereinbarung vorgesehen ist; b) Finanzbeiträge von internationalen Organisationen; c) zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen; d) nicht unter Buchstabe a fallende Finanzbeiträge von Drittländern oder Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben, für Tätigkeiten von Unionseinrichtungen; e) Einnahmen aus Vereinbarungen gemäß Artikel 7; f) interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Absatz 3, insofern als sie Nebeneinnahmen der übrigen unter den Buchstaben a bis c dieses Absatzes genannten Einnahmen sind; g) Einnahmen aus Gebühren und Abgaben gemäß Artikel 6 Absatz 3. (3)   Interne zweckgebundene Einnahmen umfassen a) Einnahmen aus Zahlungen Dritter für in deren Auftrag ausgeführte Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen, ausgenommen Gebühren und Abgaben im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe b; b) Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden, gemäß Artikel 62; c) Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen für Organe der Union oder andere Unionseinrichtungen; d) Einnahmen aus Versicherungsleistungen; e) Einnahmen aus Vermietungen und aus der Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken; f) Einnahmen aus der nachträglichen Erstattung von Steuern gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. (4)   Zweckgebundene Einnahmen werden gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Artikel 27 übertragen. (5)   Unbeschadet von Absatz 2 Buchstabe f können im einschlägigen Gründungsakt vorgesehene Einnahmen im jeweiligen Akt bestimmten Ausgaben zugewiesen werden. Sofern der einschlägige Gründungsakt nichts anderes bestimmt, gelten diese Einnahmen als interne zweckgebundene Einnahmen. (6)   Die Gesamtheit der Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben a bis c und des Absatzes 3 Buchstaben a und c muss die Gesamtheit der direkten und indirekten Ausgaben im Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit oder dem betreffenden Zweck decken. (7)   Für die externen und internen zweckgebundenen Einnahmen werden im Haushaltsplan der Unionseinrichtung entsprechende Linien mit — soweit möglich — den entsprechenden Beträgen eingerichtet. In den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben können nur zweckgebundene Einnahmen aufgenommen werden, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Voranschlags als gesichert gelten. Artikel 21 Einstellung der zweckgebundenen Einnahmen und Bereitstellung der entsprechenden Mittel (1)   Die zweckgebundenen Einnahmen werden wie folgt in den Haushaltsplan der Unionseinrichtung eingestellt: a) im Einnahmenteil bei einer dafür vorgesehenen Haushaltslinie; b) im Ausgabenteil werden bei den Erläuterungen zum Haushaltplan, einschließlich der Erläuterungen allgemeiner Art, die Haushaltslinien angegeben, bei denen zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Mittel eingesetzt werden können. Im Fall von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird die Linie mit einem Pro-memoria-Vermerk (p.m.) versehen und der Schätzbetrag informationshalber in den Erläuterungen angegeben. (2)   Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, und zwar sowohl Mittel für Zahlungen als auch Mittel für Verpflichtungen, werden automatisch bereitgestellt, wenn die Einnahme bei der Unionseinrichtung eingegangen ist. (3)   Abweichend von Absatz 2 kann, soweit zweckgebundene Einnahmen aus der Durchführung einer nach Artikel 7 abgeschlossenen Beitragsvereinbarung fließen, der Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen bei Inkrafttreten der betreffenden Vereinbarung bereitgestellt werden, vorausgesetzt dass der Basisrechtsakt im Zusammenhang mit den an die Unionseinrichtung übertragenen Mittel die Möglichkeit vorsieht, Jahrestranchen einzusetzen. Artikel 22 Zuwendungen (1)   Der Direktor kann Zuwendungen zugunsten der Unionseinrichtung annehmen, beispielsweise Stiftungen, Zuschüsse, Schenkungen und Vermächtnisse. (2)   Die Annahme einer Zuwendung im Wert von 50 000 EUR oder mehr, die Aufwendungen oder Verpflichtungen jeglicher Art, einschließlich Folgekosten, von über 10 % des Werts der Zuwendung mit sich bringt, bedarf der vorherigen Genehmigung des Verwaltungsrats oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — des Exekutivausschusses. Der Verwaltungsrat oder gegebenenfalls der Exekutivausschuss trifft binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum, an dem ihm der Antrag auf Genehmigung vorgelegt wird, eine Entscheidung. Wenn der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung trifft, gilt die Zuwendung als angenommen. (3)   Auf Antrag des Verwaltungsrats oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — des Exekutivausschusses analysiert, schätzt und erläutert der Direktor gebührend die voraussichtlichen Aufwendungen einschließlich der Folgekosten und alle anderen Verpflichtungen nach Absatz 1, die sich aus der Annahme der Zuwendung ergeben. Artikel 23 Unternehmenssponsoring Artikel 26 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt nicht für Unionseinrichtungen. Artikel 24 Salden und Wechselkursdifferenzen Artikel 27 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß. KAPITEL 6 GRUNDSATZ DER SPEZIALITÄT Artikel 25 Allgemeine Bestimmungen (1)   Die Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert. Die Kapitel sind in Artikel und Haushaltslinien untergliedert. (2)   Im Haushaltsplan der Unionseinrichtung dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die im Haushaltsplan der Unionseinrichtung bereits dotiert oder mit einem Pro-memoria-Vermerk versehen sind. (3)   Die Berechnung der Obergrenzen nach Artikel 26 erfolgt zum Zeitpunkt des Antrags auf Mittelübertragung nach Maßgabe der im Haushaltsplan der Unionseinrichtung, einschließlich der Berichtigungshaushaltspläne, ausgewiesenen Mittel. (4)   Der für die Zwecke der Berechnung der Obergrenzen nach Artikel 26 zu berücksichtigende Betrag ist der Gesamtbetrag der Mittelübertragungen, die bei der Haushaltslinie vorzunehmen sind, korrigiert um frühere Mittelübertragungen. Artikel 26 Mittelübertragungen (1)   Der Direktor kann Mittelübertragungen vornehmen: a) von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird; b) von Kapitel zu Kapitel und innerhalb eines Kapitels ohne Begrenzung. (2)   Bei Beträgen, die die in Absatz 1 genannte Obergrenze übersteigen, kann der Direktor dem Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — dem Exekutivausschuss eine Mittelübertragung von einem Titel auf einen anderen Titel vorschlagen. Der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss verfügt über eine Frist von zwei Wochen, um Einwände gegen die vorgeschlagenen Mittelübertragungen zu erheben. Anderenfalls gelten die vorgeschlagenen Mittelübertragungen nach Ablauf dieser Frist als genehmigt. (3)   Den Vorschlägen für Mittelübertragungen und den Mittelübertragungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind sachdienliche und ausführliche Unterlagen beizufügen, die sowohl in Bezug auf die aufzustockenden Haushaltslinien als auch in Bezug auf die Linien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden, Aufschluss über die bisherige Mittelverwendung und den voraussichtlichen Mittelbedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres geben. (4)   Der Anweisungsbefugte unterrichtet den Verwaltungsrat so bald wie möglich über alle vorgenommenen Mittelübertragungen. Der Anweisungsbefugte unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über alle gemäß Absatz 2 vorgenommenen Mittelübertragungen. Artikel 27 Besondere Bestimmungen über Mittelübertragungen Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als sie ihre Zweckgebundenheit behalten. KAPITEL 7 GRUNDSATZ DER WIRTSCHAFTLICHKEIT DER HAUSHALTSFÜHRUNG UND DER LEISTUNGSORIENTIERUNG Artikel 28 Leistungsorientierung und die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit (1)   Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. unter Wahrung der folgenden Grundsätze zu verwenden: a) Grundsatz der Sparsamkeit, der erfordert, dass die Ressourcen,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.