Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2041 der Kommission vom 20. Januar 2016 über die von Belgien durchgeführten staatlichen Beihilfen SA.33926 2013/C (ex 2013/NN, 2011/CP) zugunsten von Duferco (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 94) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2041. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rlehen wurden zwischen 2003 und 2008 gewährt, d. h. vor dem Ausbruch der Finanzkrise und zu einer Zeit, als der Stahlmarkt noch wuchs. Aufgrund dieser wesentlichen Unterschiede hält die Kommission die 19 von […] vorgelegten Darlehen angesichts des FSIH-Darlehens nicht für geeignete Vergleichsdarlehen. (302) Was SIF anbelangt, hält die Kommission die beiden vorgelegten Darlehen für nicht relevant. Es handelt sich zwar um zwei langfristige Darlehen, doch beide waren hoch besichert: (i) Sicherheiten seitens DPH und NLMK; (ii) beim Rabobank-Darlehen: […]; (iii) beim Sumitomo-Darlehen: eine Garantie von […]. Das FSIH-Darlehen war dagegen nicht besichert. Darüber hinaus waren die von SIF vorgelegen Darlehen […], während das FSIH-Darlehen […] ist. Aus all diesen Sachverhaltsmerkmalen ergibt sich, dass das FSIH-Darlehen riskanter als die von SIF genannten Darlehen war. Diese Darlehen können daher nicht als Vergleichsdarlehen herangezogen werden. (303) Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Belgien, […] und SIF vorgelegten Beispieldarlehen mit den beiden geprüften Darlehen nicht vergleichbar sind. Der vergleichende Ansatz ist daher im vorliegenden Fall kaum zielführend. ii)   Prüfung der Darlehen anhand der Referenzzinsmitteilung von 2008 (304) Für die Fälle, in denen es schwierig oder unmöglich ist, vergleichbare Transaktionen am Markt zu finden, hat die Kommission Indikatoren erarbeitet, die dazu dienen zu bestimmen, ob Darlehen Beihilfeelemente enthalten. Für Darlehen ist die Methode zur Berechnung eines Referenzsatzes, der als Marktpreis gelten kann, in der Referenzzinsmitteilung von 2008 beschrieben. Diese Methode beruht auf zwei grundlegenden Parametern: Zinsmarge und Besicherung. (305) Die Kommission wird diese Methode zunächst auf das [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] gewährte Darlehen anwenden. (306) Belgien macht geltend, dass [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] zum Zeitpunkt der Gewährung des FSIH-Darlehens ein AAA-Rating habe vorweisen können. Anhand einer Tabelle mit rund vierzig Euro-Darlehen von Duferco aus dem Jahr 2009 (47) bringt Belgien vor, dass die Margen, die Duferco von den Geschäftsbanken berechnet worden seien, nach der Referenzzinsmitteilung von 2008 dem Rating AAA mit hoher Besicherung entsprechen würden. Sofern diese Mitteilung den Markt getreu abbilde, müsse daraus abgeleitet werden, dass Duferco ein AAA-Rating habe vorweisen können. (307) Die Kommission weist dieses Argument zurück. Die in der von Belgien vorgelegten Tabelle aufgeführten Darlehen weisen eine Marge von im Allgemeinen zwischen 70 und 150 Basispunkten auf. Für viele dieser Darlehen wurden 100 Basispunkte ausgehandelt. Für die von Belgien behauptete hohe Besicherung der Darlehen durch Duferco ergibt die Referenzzinsmitteilung von 2008 nun aber für eine Marge von 100 Basispunkten ein Rating von BB. Die Argumentation Belgiens würde demzufolge höchstens dazu führen, [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] in die Ratingkategorie BB einzustufen. (308) Diese Schätzung des Finanzratings von [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] wird durch einen Vergleich mit den Ratings der größten internationalen Stahlkonzerne im Jahr 2009 bestätigt. Zum einen wurde 2009 kein internationaler Stahlkonzern, unabhängig von der Ratingagentur, mit AAA geratet. Belgien bestreitet dies im Übrigen nicht. Die Kommission stellt fest, dass von den etwa zehn größten internationalen Stahlkonzernen, die 2009 geratet wurden (48), nur zwei das Rating A und A- erhielten, drei in die Kategorie BBB und vier in die Kategorie BB eingestuft wurden. Die Kommission folgert daraus, dass die Duferco-Gruppe im Jahr 2009 schwerlich das Rating von AAA hat vorweisen können und dass das Rating „BB“, das sich aus dem von Belgien vorgeschlagenen Ansatz ergibt, dem mehrerer anderer Stahlkonzerne zu entsprechen scheint und 2009 sogar die am häufigsten vorkommende Kategorie war. (309) Was die Besicherung anbelangt, ist die Kommission anderer Meinung als Belgien, dem zufolge die Besicherung des [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] gewährten Darlehens sehr gut gewesen sein soll. Es sei daran erinnert, dass diese Sicherheiten in einem Pfandrecht auf 15 % der DPH-Aktien bestanden und in der Zusicherung der vorrangigen Rückzahlung bei Fälligkeit einer zukünftigen, aber nahezu gewissen Schuldforderung in Höhe von […] Mio. USD. (310) Zum Pfandrecht auf 15 % der DPH-Aktien stellt die Kommission zunächst fest, dass DPH mit eingetragenem Sitz in […] ein nicht börsennotiertes Unternehmen ist, dessen Aktien somit per definitionem wenig liquide sind. Nun bemisst sich aber der Wert einer Sicherheit nach dem Maß ihrer Liquidität beim Ausfall des Darlehensnehmers, d. h. nach ihrer kurzfristigen Veräußerbarkeit ohne Wertverlust. Im Übrigen unterliegt der Wert der DPH-Aktien wie bei jeder gewöhnlichen Aktie Schwankungen, was problematisch ist, wenn ein in voller Höhe bei Endfälligkeit rückzahlbares langfristiges Darlehen besichert werden soll. Schließlich führt Belgien an, die Kommission habe unter Randnummer 148 des Einleitungsbeschlusses die finanzielle Solidität von DPH hervorgehoben (Zunahme des Eigenkapitals und des Nettoergebnisses). Die Kommission weist darauf hin, dass diese Feststellung für den Zeitraum 2003-2006 galt und nicht für das Jahr 2009. Im Geschäftsbericht von Duferco für 2009 wird dagegen ein drastischer Umsatzeinbruch gegenüber dem Vorjahr um fast 50 % und ein konsolidierter Verlust von rund […] Mio. USD betont. Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Sicherheit nicht als normal angesehen werden kann, sondern im Gegenteil als gering eingestuft werden muss. (311) Was nun die Schuldforderung von […] Mio. USD anbelangt, erinnert die Kommission daran, dass [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] das Darlehen gemäß Artikel 3 des Darlehensvertrags am 31. Dezember 2015 bzw. im Fall des Wechsels der Kontrolle von SIF gemäß dem Vertrag vom 1. September 2008 zwischen DII und NLMK früher zurückzahlen musste. Für diesen letztgenannten Fall sieht Artikel 6.1 des Darlehensvertrags vor, dass [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] sich verpflichtete, die Summen vorrangig und vor allen anderen Zahlungen oder Schuldentilgungen zur Rückzahlung des Darlehens zu verwenden. In Artikel 6.2 heißt es weiter, dass sich [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] dazu verpflichtet, dass DII die Ausübung seiner Verkaufsoption bis zum 18. Dezember 2012 und/oder bis zur Durchführung der im Anhang genannten Investitionen aufschiebt. (312) Die Kommission weist darauf hin, dass sich der Wert einer Sicherheit nach ihrer Monetisierbarkeit bemisst. Im vorliegenden Fall kann nun aber die Schuldforderung von Duferco zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrags nicht als sicher betrachtet werden, da sich DII verpflichtete, seine Option nicht vor dem 18. Dezember 2012 auszuüben. Bis zu diesem Tag war die Sicherheit bei einem Ausfall von [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] wertlos. Die Kommission räumt allerdings ein, dass der Rückzug von SIF aus Duferco vor dem damaligen Hintergrund sehr wahrscheinlich war. Die Monetisierbarkeit und, de facto, die Qualität nahmen im Laufe der Zeit zu, zumal sich Duferco verpflichtet hatte, die sicher gewordene Forderung vorrangig zur Rückzahlung des FSIH-Darlehens zu verwenden. Infolgedessen schließt sich die Kommission dem Standpunkt Belgiens an, die Besicherung des Darlehens als normal einzustufen. (313) Im Hinblick auf [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen in die Ratingkategorie BB einzustufen ist und dass die Besicherung der Darlehen bestenfalls als normal angesehen werden könnte. Der Referenzzinsmitteilung von 2008 zufolge hätte die Marge 220 Basispunkte betragen müssen und damit deutlich über den von der FSIH gewährten 75 Basispunkten gelegen. Demzufolge wurde SIF ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. (314) Anschließend wendet die Kommission die Referenzzinsmitteilung von 2008 auf das SIF gewährte Darlehen an. (315) Die Kommission stellt fest, dass das Joint Venture SIF ebenso wenig wie Duferco ein öffentliches Rating besaß. Mangels eines Ratings oder anderer Sachverhaltsmerkmale, die es ihr ermöglicht hätten, das Finanzrating von SIF einzuschätzen, hatte die Kommission keine andere Wahl, als sich vorsichtig auf das Finanzrating der Muttergesellschaften zu stützen. (316) Sie stellt fest, dass die Muttergesellschaft NLMK von Standard & Poor's mit BBB-, von Moody's mit Ba1 und von Fitch Ratings mit BB+ geratet wurde (die Ratings sind dem Geschäftsbericht 2009 von NLMK entnommen). Diese Ratings entsprechen nach der Referenzzinsmitteilung von 2008 der Ratingkategorie „zufriedenstellend“ (BB). Die zweite Muttergesellschaft, Duferco, ist entsprechend der Einschätzung, die von der Kommission in Erwägungsgrund 313 berücksichtigt wurde, ebenfalls mit BB geratet. (317) Die Kommission ist der Ansicht, dass SIF als Tochtergesellschaft von zwei Unternehmen (NLMK und Duferco), die nach den Schätzungen der Kommission das Rating BB besitzen, und in Anbetracht des makroökonomischen, in der Stahlindustrie besonderes schwierigen Gesamtzusammenhangs von 2009 vorsichtig und angemessen ebenfalls in die Kategorie BB eingestuft werden kann. (318) Ferner stellt die Kommission fest, dass das Darlehen unbesichert gewährt wurde. SIF wendet ein, es sei in der Lage gewesen, eine eigene Sicherheit oder sogar die von NLMK oder Duferco zu stellen: „Wenn von der FSIH keine Sicherheit verlangt wurde, dann deshalb, weil die FSIH aufgrund der damaligen Finanzlage, der Zugehörigkeit zu den Gruppen NLMK/Duferco und der von NLMK angebotenen Garantie für den Fall des Wechsels der Kontrolle keine Bedenken hinsichtlich der Kapitaldienstfähigkeit hatte“ (49). SIF weist nachdrücklich auf seine solide Finanzlage im Jahr 2008 hin. Das FSIH-Darlehen hatte allerdings eine Laufzeit von [7-12] Jahren und war bei Endfälligkeit rückzahlbar. Aufgrund dieser beiden Merkmale vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein privater Darlehensgeber ausreichende und verhältnismäßige Sicherheiten zur Vergütung seines Risikos während eines Zeitraums von [7-12] Jahren gefordert hätte und sich nicht mit den bloßen Finanzergebnissen von SIF für das Geschäftsjahr 2008 zufriedengegeben hätte, um auf jedwede Sicherheit zu verzichten. Die Kommission folgert daraus, dass die Besicherung dieses Darlehens gering ist. (319) In Anbetracht des geschätzten Finanzratings von SIF (BB) und der Besicherung des FSIH-Darlehens (gering) gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass gemäß der Referenzzinsmitteilung von 2008 eine Vergütung von 400 Basispunkten verlangt worden wäre. Diese Vergütung liegt deutlich über den 75 Basispunkten, die von SIF und FSIH ausgehandelt wurden. Da SIF ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wurde, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, schließt die Kommission auf das Vorliegen einer Beihilfe. (320) Angesichts der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass kein privater Darlehensgeber eingewilligt hätte, [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] und SIF 100 bzw. 75 Mio. EUR zu den von der FSIH eingeräumten Konditionen zu gewähren. Die FSIH hat somit dadurch, dass sie sich nicht wie ein privater Kapitalgeber verhielt, beiden Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, durch den sie in eine günstigere Lage als ihre Wettbewerber versetzt wurden. iii)   Schätzung des Beihilfebetrags (321) Der Beihilfebetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen den tatsächlich berechneten Zinssätzen (1,99 %) und den aus der Referenzzinsmitteilung von 2008 hervorgehenden Zinssätzen, d. h. 3,502 % (12-Monats-Euribor + 220 Basispunkte) bei [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] und 4,302 % (12-Monats-Euribor + 400 Basispunkte) bei SIF, und dies jeweils von dem Tag, an dem die Darlehen gewährt wurden, bis zu dem Tag, an dem sie vorzeitig zurückgezahlt wurden. Das Darlehen an [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] wurde am 4. September 2009 mit einem Nennbetrag von 30 Mio. EUR, einer Laufzeit von im Prinzip sechs Jahren und einem Effektivzins von 2,04 % bei Auszahlung abgeschlossen und später um 70 Mio. EUR mit einem Effektivzins von 1,99 % bei der Auszahlung erhöht. Die vorzeitige Rückzahlung erfolgte im Juli 2011. Das Darlehen an SIF hatte einen Nennbetrag von 75 Mio. EUR und wurde in Tranchen von 20 Mio. EUR (September 2009) und 55 Mio. EUR (Dezember 2009) mit einem Effektivzins von 1,99 % für beide Tranchen ausgezahlt. Vorzeitige Rückzahlungen wurden in Tranchen des Nennbetrags und der Zinsen im Juni 2011 und dann 2012 und 2013 vereinbart. (322) Ausgehend von einer vereinfachten Abzinsungsberechnung beläuft sich der Beihilfebetrag somit auf ungefähr 2,08 Mio. EUR beim Darlehen an [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] und 10,41 Mio. EUR beim Darlehen an SIF (50). 7.1.4.5.    Maßnahme 6 i)   Zur Gleichrangigkeit der Transaktion (323) Die Vereinbarkeit einer Transaktion mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers gilt als gegeben, wenn bewiesen werden kann, dass die Transaktion für öffentliche und private Kapitalgeber zu gleichen Bedingungen (pari passu) durchgeführt wurde. (324) Belgien bringt vor, dass die Beteiligung der FSIH zu gleichen Bedingungen wie die von DII übernommen worden sei, da die investierten Beträge nahezu gleich hoch seien, DLP zum Zeitpunkt der Investition der FSIH nicht zur Duferco-Gruppe gehört habe und mit diesen Investitionen bezweckt worden sei, Aktiva zu übernehmen, die SIF und nicht der Duferco-Gruppe gehört hätten. (325) […] bestätigt diese Bemerkungen und ergänzt, dass DII außer denen, die Belgien zur Prüfung der Angemessenheit der Investitionen übermittelt habe, keine anderen Finanzdokumente vorgelegen hätten. (326) Die Kommission stellt fest, dass DLP ebenso wie DSIH (Maßnahme 3) lediglich ein Vehikel ist, das von den Betroffenen — FSIH und DII — genutzt wurde, um der Übernahme von teilweise eigenen Aktiva durch Duferco den Anschein der Gleichrangigkeit zu geben. DLP wurde im März 2011 von FSIH und DII als Zweckgesellschaft zur Aufnahme der belgischen Aktiva von Duferco gegründet. Dabei handelt es sich insbesondere um Aktiva, die aus der Zerschlagung von SIF (die damals zu 50 % von Duferco gehalten wurde) herrührten, und um Aktiva, die über DSIH gemeinsam mit der FSIH gehalten wurden. (327) Auch wenn das Vehikel DLP förmlich außerhalb der Duferco-Gruppe gegründet wurde, wird nach Auffassung der Kommission durch die Gleichzeitigkeit und die Abfolge der Beteiligungsveräußerungen zwischen den einzelnen Tochtergesellschaften der Duferco-Gruppe zwischen Juni und Juli 2011 (51) bewiesen, dass DLP bereits bei seiner Gründung von Duferco abhängig war. (328) Darüber hinaus stellt die Kommission, was noch wichtiger ist, fest, dass sich die Vermögenslage der Duferco-Gruppe und die damit verbundenen Risiken nach der geprüften Maßnahme so gut wie nicht verändert haben. So hält Duferco über DLP (i) 50,3 % Stahlaktiva, von denen 50 % zuvor über SIF gehalten wurden, und (ii) 50,3 % Diversifizierungsaktiva, von denen 50 % zuvor über DSIH gehalten wurden. Die Vermögenslage der FSIH hat sich dagegen nach der geprüften Maßnahme ganz erheblich verändert. So erwirbt die FSIH 49,7 % an wichtigen Stahlaktiva in La Louvière und Trebos, die vorher nicht zur FSIH zugehörig waren. (329) Unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Verpflichtungen stellt sich diese Situation für die Duferco-Gruppe wie folgt dar: — Ausgaben in Höhe von […] Mio. EUR zur Übernahme bestimmter Stahlaktiva von SIF über DLP; — Einnahmen in Höhe von […] Mio. EUR beim Verkauf derselben Aktiva durch SIF, damals eine 50 %ige Tochtergesellschaft von Duferco; — Verbindlichkeiten in Höhe von […] Mio. EUR gegenüber DSIH über DLP für den Kauf von Duferco Diversification; — Forderung in Höhe von […] Mio. EUR gegenüber DLP über DSIH für den Verkauf von Duferco Diversification. (330) Daraus ergibt sich ein Nettofinanzbeitrag der Duferco-Gruppe in Höhe von […] Mio. EUR für die Übernahme der 50,3 %igen Beteiligung an DLP. Diese Summe steht in keinem Verhältnis zu den 99,7 Mio. EUR (52), die von FSIH aufgebracht wurden, um 49,7 % der DLP-Aktien zu erwerben. (331) Unter diesen Umständen kann nicht behauptet werden, dass die Investitionen gleichrangig gewesen seien. ii)   Zum Verhalten der FSIH als privater Kapitalgeber (332) Abgesehen von der Nichtgleichrangigkeit der Transaktion legt die Kommission nun die Gründe dar, die es ihr ermöglichen, zweifelsfrei darauf zu schließen, dass die Transaktion den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers nicht erfüllt. Diese Gründe hängen mit der Art und Weise zusammen, wie die FSIH die Übernahme ihrer Beteiligung an DLP bewertet hat. (333) Bevor die Kommission hierzu ins Detail geht, weist sie einen von […] vorgebrachten Einwand zurück. Nach Ansicht von […] beweise bereits die Tatsache, dass die FSIH im beschlusserheblichen Zeitraum keinen Zugang zu anderen Dokumenten als DII (privater Kapitalgeber) gehabt habe, die Umsichtigkeit der Investition der FSIH. (334) Aus den in Erwägungsgrund 329 dargelegten Gründen war die geprüfte Transaktion für die Duferco-Gruppe finanziell nahezu neutral. Duferco war daher in keiner Weise veranlasst, detaillierte Berichte und Bewertungen vorzulegen, denn der Preis für die von DLP übernommenen Aktiva wirkte sich auf ihre Finanzlage kaum aus. Bei der FSIH war dies nicht der Fall; sie musste 49,7 % des für diese Aktiva festgelegten Preises ausgeben. Infolgedessen hätte der FSIH und nicht Duferco daran gelegen sein müssen, alle möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Aktiva zu ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Die Tatsache, dass Duferco außer den von Belgien übermittelten Dokumenten keine weiteren Dokumente vorgelegen haben sollen, beweist keineswegs, dass sich die FSIH wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhalten hat. (335) Was den Inhalt dieser Bewertungen anbelangt, erinnert die Kommission daran, dass vier Positionen bewertet werden mussten: (i) die Aktien von DLLPL, (ii) die Aktien von Duferco Trebos, (iii) die von Duferco La Louvière Sales übernommenen Warenbestände und (iv) das Projekt, das eine Investition von [30-40] Mio. EUR in DLLPL rechtfertigte. (336) Der von Belgien übermittelte Galtier-Bericht von Mai 2011 enthält nach Auffassung der Kommission keine gewissenhafte Bewertung für DLLPL. Er enthält lediglich eine Schätzung des beizulegenden Zeitwerts (fair value) der Sachanlagen des Standorts La Louvière und befasst sich weder mit Passiva noch mit einem Geschäftsplan. (337) Der Sachverständige Galtier ließ die Kommission jedoch über Belgien wissen, dass er sich bei seiner Bewertung auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsplan gestützt habe. Bei der von Belgien übermittelten Kurzfassung dieses Geschäftsplans (53) handelt es sich um ein knappes Dokument, das kein Datum trägt und in dem keine Annahmen aufgestellt werden. Die ausführliche Fassung des Geschäftsplans, so sie denn existiert hat, ist der Kommission nicht zugegangen. (338) Das gleiche Argument machte Belgien im Zusammenhang mit dem Kaufpreis für die Aktien von Duferco Trebos geltend, und zwar, dass es sich bei dem Dokument mit dem Titel „Valeur d'utilité des actifs corporels et incorporels de Trebos“ (Nutzungswert der Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenstände von Trebos) von Mai 2011 um eine Sammlung von Bewertungen und Berichten handle, die auch einen von Duferco erstellten zweiseitigen vorläufigen Geschäftsplan enthalte (54). Das Erstellungsdatum dieses zuletzt genannten Dokuments wird nicht angegeben. Gegenstand des Berichts von 2011 war es, die Vermögenswerte zu ihrem Nutzungswert zu bewerten und den Wert des Kundenstamms im Geschäfts- oder Firmenwert zu ermitteln. Weder eine Prüfung des Jahresabschlusses noch eine Rechnungsprüfung des Unternehmens wurden vorgenommen. Eine zusammenfassende Bewertung der Gesellschaft Duferco Trebos insgesamt wird nicht vorgelegt. (339) Im Hinblick auf diese beiden Übernahmen räumt Belgien im Übrigen ein, dass „die Parteien es nicht für erforderlich hielten, einen ordnungsgemäßen Geschäftsplan vorzulegen. Die FSIH hat den Erwerbsgegenstand sehr gut gekannt.“ Für einen Investor, dessen Anlageentscheidung von der erwarteten zukünftigen Rentabilität abhängt, ist es nun aber nach Auffassung der Kommission zwar hilfreich, aber keineswegs ausreichend, wenn er das Unternehmen kennt. (340) Im Hinblick auf die Bewertung der Warenbestände von Duferco La Louvière Sales, einem von SIF beherrschten Unternehmen, legte Belgien ein Dokument vor, das seiner Ansicht nach belegt, dass der Marktwert der Warenbestände über dem Buchwert gelegen hat, der bei der Festsetzung des Verkaufspreises berücksichtigt wurde. Auch hier stellt die Kommission fest, dass das Dokument nicht datiert ist. (341) Hinsichtlich der Investition von [30-40] Mio. EUR in DLLPL hatte die Kommission Belgien im Einleitungsbeschluss aufgefordert, sämtliche Bewertungen und Geschäftspläne zu dieser Investition vorzulegen. Belgien bestätigte, dass letztlich ein einziger Geschäftsplan die Investition von [30-40] Mio. EUR rechtfertigte, während die anderen gegenstandslos waren, weil sie andere, nicht berücksichtigte Projekte betrafen. Belgien legte der Kommission daraufhin einen einseitigen undatierten Plan mit einer Tabelle mit dem EBITDA bis 2016 vor, ohne irgendeine Erläuterung oder Annahme zur Begründung der vorgebrachten Zahlen. (342) Die Unzulänglichkeit dieses Dokuments wird nach Ansicht der Kommission durch die anderen von Belgien angeführten Dokumente nicht wettgemacht. In einem Dokument mit dem Titel „Un projet d'avenir pour la sidérurgie louvièroise“ (Ein Zukunftsprojekt für die Stahlindustrie von La Louvière) von Februar 2011 wird die Nachhaltigkeitsstrategie im Bereich Lang- und Flacherzeugnisse beschrieben. Eine Seite befasst sich mit der Entwicklung von DLLPL in den zurückliegenden fünf Jahren. Das Dokument mit dem Titel „Plan marketing Produits Long 2011-2013“ (Marketingplan Langerzeugnisse 2011-2013) beschränkt sich auf eine Untersuchung des betreffenden Sektors. (343) Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Investition der FSIH nicht als mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers vereinbar angesehen werden kann. Die Kommission stellt fest, dass DLP der FSIH ermöglicht hat, die wallonische Stahlindustrie ein weiteres Mal zu unterstützen, ohne dies durch eine wirtschaftliche Prüfung nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers zu rechtfertigen. iii)   Schätzung des Beihilfebetrags (344) Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Investition nicht als gleichrangig und mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers vereinbar angesehen werden kann. Der von DLP erhaltene Beihilfebetrag beläuft sich demnach auf den Betrag der Kapitalerhöhung, d. h. auf 100 Mio. EUR. 7.1.4.6.    Allgemeine Schlussfolgerung zum Tatbestandsmerkmal des wirtschaftlichen Vorteils (345) Nach der Einzelprüfung jeder Maßnahme hielt die Kommission es für erforderlich, die grundsätzliche Anlagestrategie der FSIH seit deren Gründung zu untersuchen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Maßnahmen untrennbar voneinander sind und einem einzigen Zweck dienen, nämlich, die Aktivitäten der Duferco-Gruppe in Wallonien über indirekte Investitionen in die Offshore-Tochtergesellschaften der Gruppe zu unterstützen und aufrechtzuerhalten, um das in der Union geltende Beihilfeverbot für die Stahlindustrie zu umgehen. Die Maßnahmen der FSIH flossen a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.