Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2041 der Kommission vom 20. Januar 2016 über die von Belgien durchgeführten staatlichen Beihilfen SA.33926 2013/C (ex 2013/NN, 2011/CP) zugunsten von Duferco (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 94) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2041. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n die Muttergesellschaft von Duferco oder an Tochtergesellschaften der Gruppe, die in den Vereinigten Staaten (Maßnahme 1), […] (Maßnahme 2), Irland (Maßnahme 3), […] (Maßnahme 4) und […] (Maßnahmen 5 und 6) niedergelassen sind, und dienten zunächst der Finanzierung von Projekte in Wallonien, in den wallonischen Tochtergesellschaften der Gruppe, die in der Stahlindustrie tätig sind, und später, als die Gruppe ihre Stahlaktivitäten in Wallonien nach und nach einstellte, der Finanzierung von Projekten im Bereich der Sanierung der Standorte. (346) Diese Analyse wird durch das zeitliche Zusammenfallen oder die zeitnahe Durchführung bestimmter Vorgänge untermauert. (347) Duferco ließ sich 1997 in Belgien nieder, als der Konzern mit Unterstützung der Wallonischen Region und mit Genehmigung der Kommission das in großen finanziellen Schwierigkeiten befindliche Stahlwerk Forges de Clabecq übernahm (Übernahme einer Beteiligung in Höhe von 8,75 Mio. EUR und Darlehen in Höhe von 13,75 Mio. EUR) (55). Die Kommission stellt fest, dass diese Übernahme nach der Negativentscheidung der Kommission im Fall Forges de Clabecq (56) erfolgte, in der die versuchte Rettung dieser Stahlwerke durch den belgischen Staat im Dezember 1996 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde. Das Unternehmen meldete daraufhin im Januar 1997 Konkurs an. (348) Daran schlossen sich mehrere Übernahmen von wallonischen Stahlwerken durch die Duferco-Gruppe an, immer mit finanzieller Unterstützung der Wallonischen Region über die SOGEPA und dann ab 2003 über die FSIH. Im Jahr 1999 übernahm Duferco von Hoogovens mit Unterstützung der Wallonischen Region das Stahlwerk Usines Gustave Boël in La Louvière (Umwandlung einer Forderung in Höhe von 12,5 Mio. EUR in 25 % des Kapitals und Darlehen in Höhe von 25,3 Mio. EUR). (57) Nachdem der Vorsitzende der Gruppe Usinor-Sacilor im Februar 2001 die Absicht bekannt gab, die Warmwalzaktivitäten von Cockerill Sambre in Charleroi einzustellen, wurden Gespräche zwischen Usinor-Cockerill Sambre, der Duferco-Gruppe und der SOGEPA aufgenommen, die im Wesentlichen auf die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Produktion von Brammen mit den aktuellen Anlagen von Cockerill Sambre in Charleroi sowie den Ausrüstungen von Duferco Clabecq betrafen. Im Jahr 2002 übernahm Duferco daraufhin gemeinsam mit Usinor und erneut mit Unterstützung der Wallonischen Region die Warmphase von Charleroi, die zu Carsid wurde (Beteiligung der SOGEPA am Kapital von Carsid in Höhe von 20 Mio. EUR, die nach dem Beschluss, das in Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS vorgesehene Verfahren einzuleiten, auf 9 Mio. EUR gesenkt wurde). (349) Die Kommission stellt fest, dass die FSIH im März 2003 gegründet wurde, d. h. während der Prüfungen, die die Kommission nach der Annahme des Beschlusses vom 3. April 2002, wegen der finanzielle Beteiligung der Wallonischen Region am Unternehmen Carsid das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, anstellte. Dieses Verfahren endete am 15. Oktober 2003 mit einer Negativentscheidung der Kommission (58), die damit begründet wurde, dass eine Investition in eine neue Gesellschaft nicht als gleichrangig angesehen werden kann, wenn nur der öffentliche Aktionär ein neues Risiko übernimmt, während der Privataktionär lediglich ein Geschäftsgebiet oder ein bestehendes Projekt in die neue Gesellschaft verlagert. Die Kommission stellt somit fest, dass die Maßnahmen der Wallonischen Region zugunsten von Duferco mehrfach ermöglicht haben, sozial schwierige, aber wirtschaftlich notwendige Anpassungen der wallonischen Stahlunternehmen hinauszuzögern. Dieses hauptsächlich durch regional-, sozial- und beschäftigungspolitische Erwägungen motivierte Verhalten zulasten der Rationalisierung und Modernisierung der Stahlindustrie kann nicht als das eines privaten Kapitalgebers angesehen werden. (350) Im Übrigen stellt die Kommission fest, dass das Anlageverhalten der FSIH nicht dem eines umsichtigen, marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht. Im vorliegenden Fall muss das Verhalten der FSIH mit dem eines Investmentfondsmanagers verglichen werden. Nun ist aber die Anlagestrategie der FSIH, wie dieses Verfahren zeigt, keine Strategie, die ein marktwirtschaftlich handelnder Investor verfolgen würde. Ein nicht spekulativer Investmentfonds muss, wenn er seinen Fortbestand sichern will, die Risiken in seinem Anlageportfolio streuen. Unter Berücksichtigung der angestrebten Performance und des beabsichtigten Renditehorizonts wird durch die geografische und branchenbezogene Diversifizierung der Aktiva im Portfolio die Volatilität der Aktiva und somit das Anlagerisiko des gesamten Portfolios reduziert. Diese Diversifizierung muss nicht unbedingt bis zum Äußersten gehen; im vorliegenden Fall sind jedoch alle Investments der FSIH in ein einziges Unternehmen geflossen. (351) Dadurch, dass die FSIH ausschließlich in die Duferco-Gruppe investierte, war ihre Risikoexposition maximal, da die Kapitalrendite für die FSIH vom Erfolg oder Scheitern eines einzigen Unternehmens abhängig war. Daraus folgt, dass das Anlageverhalten der FSIH insgesamt einen weiteren Anhaltspunkt dafür liefert, dass die Transaktionen der FSIH den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers nicht erfüllen. (352) Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass keine der geprüften Maßnahmen den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers erfüllt. Durch die Bedingungen der Maßnahmen wurde in jedem einzelnen Fall Unternehmen der Duferco-Gruppe ein Vorteil verschafft. Die Maßnahmen stellen demzufolge Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. (353) Der Gesamtbetrag der Beihilfen beläuft sich infolgedessen auf im Prinzip 211,43 Mio. EUR. 8.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN MIT DEM BINNENMARKT (354) Das Verbot staatlicher Beihilfen ist weder absolut noch unbedingt. Insbesondere die Absätze 2 und 3 von Artikel 107 AEUV stellen Rechtsgrundlagen dar, nach denen bestimmte Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. (355) In seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss machte Belgien keinen Grund für die Vereinbarkeit der geprüften Maßnahmen geltend. (356) Die Kommission stellt fest, dass die Ausnahmen vom Beihilfeverbot nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV offensichtlich nicht zutreffen. Von den Ausnahmen vom Beihilfeverbot nach Absatz 3 jenes Artikels kämen einzig die Buchstaben a und c in Frage. Nach Buchstabe a können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Unter Buchstabe c heißt es, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweite oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. (357) Dagegen scheinen weder eine Rahmenregelung noch Leitlinien der Kommission mit Vereinbarkeitskriterien für die beihilferechtliche Würdigung anwendbar zu sein. (358) So hat die Kommission seit dem Auslaufen des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 verschiedene Leitlinien oder Mitteilungen mit dem Ziel erlassen, das Verbot von regionalen Investitionsbeihilfen und von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten der Stahlindustrie aufrechtzuerhalten. (359) In den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum 2007-2013 (59), in dem die FSIH die geprüften Beihilfen gewährt hat, wird unter Randnummer 8 die Gewährung regionaler Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen und ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestätigt. (360) Auch in der Mitteilung über Beihilfen für die Stahlindustrie (60), die bis 31. Dezember 2009 galt, heißt es, dass Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Stahlunternehmen in Schwierigkeiten mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Nur Beihilfen für Entlassungs- oder Vorruhestandszahlungen an Arbeitnehmer von Stahlunternehmen und Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die ihre Produktionstätigkeit endgültig einstellen, sind unter bestimmten Bedingungen zulässig. Der Zweck der von der FSIH gewährten Beihilfen fällt in keine dieser beiden Beihilfekategorien. Sie wurden im Gegenteil dazu verwendet, Investitionen zu finanzieren. (361) Was eine mögliche Vereinbarkeit der SIF gewährten Beihilfe angesichts der Mitteilung von 2009 anbelangt, trifft diese nach Auffassung der Kommission auf SIF nicht zu. So bezieht sich Ziffer 4.4.2 der Mitteilung von 2009 auf Unternehmen, die unter den von Dezember 2008 und Dezember 2010 bestehenden Marktbedingungen Schwierigkeiten hatten, Finanzierungsmöglichkeiten zu finden. Aus der Stellungnahme von SIF geht nun aber nicht hervor, dass das Unternehmen derartige Schwierigkeiten hatte. Die Kommission stellt daher fest, dass SIF die in der Mitteilung von 2009 vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt und die Beihilfe daher nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. (362) Schließlich wird unter Ziffer 18 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (61), die bis zum 30. Juli 2014 galten, bestätigt, dass Unternehmen der Stahlindustrie vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. (363) Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die sechs geprüften Beihilfemaßnahmen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 9.   RÜCKFORDERUNG DER MIT DEM BINNENMARKT UNVEREINBAREN BEIHILFEN (364) Gemäß den Bestimmungen des AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, befugt zu beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe aufheben oder umgestalten muss (62). Auch der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass mit der einem Mitgliedstaat per Kommissionsbeschluss auferlegten Verpflichtung, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe aufzuheben, die Wiederherstellung der früheren Lage bezweckt wird (63). (365) In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger die rechtswidrigen Beihilfen zurückgezahlt hat und damit den Vorteil verloren hat, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Situation vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (64). (366) Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (65) lautet: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“. (367) Da die in Rede stehende Maßnahme unter Verletzung des Artikels 108 AEUV gewährt wurden und als rechtswidrige und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen zu betrachten sind, müssen sie somit zurückgefordert werden, um die Situation, die vor ihrer Gewährung auf dem Markt bestanden hat, wiederherzustellen. (368) Im vorliegenden Fall wurden die Beihilfen den folgenden Unternehmen gewährt: DII (Maßnahme 1), [dem Unternehmen, das DPH damals beherrschte] (Maßnahme 2), DSIH (Maßnahme 3), [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] — jetzt […] — (Maßnahme 4), SIF (Maßnahme 5) und DLP (Maßnahme 6), die alle Tochtergesellschaften der Duferco-Gruppe in verschiedenen Ländern sind. Diese Unternehmen bzw. ihre Rechtsnachfolger müssen verpflichtet werden, die zu Unrecht erhaltenen Beihilfen zurückzuzahlen. (369) Im Übrigen muss die Rückforderung den Zeitraum umfassen, in dem den Empfängern ein Vorteil verschafft wurde, d. h. den Zeitraum von dem Tag, zu dem die Beihilfe jedem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung, unter Berücksichtigung der Kriterien für die Definition des wirtschaftlichen Vorteil und der Berechnungsgrundsätze der Kapitel 7.1.4.1 bis 7.1.4.5. Im Rahmen der Verpflichtung Belgiens zur loyalen Zusammenarbeit während des Rückforderungsverfahrens muss dabei der Betrag der Beihilfe, die [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] — jetzt […] — und SIF gewährt wurde, im Zuge des Verfahrens anhand der von Belgien beigebrachten Unterlagen und Informationen und bei Beihilfen in Form von Darlehen insbesondere unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aus- oder Rückzahlungstermine sowie aller sonstigen relevanten Umstände, die Belgien geltend macht, genauer bestimmt werden. Die zurückzufordernden Beträge umfassen in jedem Fall die bis zur tatsächlichen Rückzahlung geschuldeten Zinsen. 10.   SCHLUSSFOLGERUNG (370) Die Kommission stellt fest, dass Belgien die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es sich bei allen geprüften Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelt, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden staatlichen Beihilfen, die Belgien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar: a) Verkauf der Beteiligung an der Duferco US Investment Corporation an Duferco Industrial Investment für einen Betrag von 11 581 700 EUR; b) Verkauf der Beteiligung an der Duferco Participations Holding Limited an [das Unternehmen, das DPH damals beherrschte], für einen Betrag von 20 362 464 EUR; c) Übernahme einer Beteiligung an der Duferco Salvage Investments Holding zugunsten von dieser für einen Betrag von [65-72 Mio.] EUR; d) Darlehen zugunsten [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] in Höhe von im Prinzip 2 082 723 EUR insoweit, als der für das Darlehen berechnete Zinssatz unter 3,502 % liegt; e) Darlehen zugunsten von Steel Invest & Finance in Höhe von im Prinzip 10 413 639 EUR insoweit, als der für das Darlehen berechnete Zinssatz unter 4,302 % liegt; f) Übernahme einer Beteiligung an dem Unternehmen Duferco Long Products zugunsten von diesem für einen Betrag von 100 000 000 Mio. EUR. Artikel 2 (1)   Belgien fordert die in Artikel 1 genannten unvereinbaren Beihilfen von den unmittelbaren Empfängern oder ihren Rechtsnachfolgern zurück. (2)   Die Rückforderungsbeträge umfassen Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (66) anhand der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Belgien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Belgien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an die Empfänger ergangen ist. (2)   Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Belgien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Belgien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 20. Januar 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 bzw. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Mit dem AEUV wurden einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“, „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und „Gericht erster Instanz“ durch „Gericht“ ersetzt. Die Terminologie des AEUV wird in diesem Beschluss durchgängig verwendet. (2)   ABl. C 120 vom 23.4.2014, S. 51. (3)  Die Kommission wird sich im Folgenden nicht auf die „Wallonische Region“ beziehen, sondern auf „Belgien“ (sofern der Kontext nichts anderes erfordert), da der Schriftverkehr mit dem Mitgliedstaat geführt wurde, der von diesem Verfahren betroffen ist und an den dieser Beschlusses gerichtet ist. (4)  Siehe Fußnote 2. (5)  Entscheidung der Kommission vom 25. November 1997 in der Sache N 680/97, Belgien — Finanzielle Intervention der Wallonischen Region zugunsten von Duferco Belgique SA. (6)  Entscheidung der Kommission vom 26. Mai 1999 in der Sache N 246/99, Belgien — Beteiligung der öffentlichen Hand am Kapital des EGKS-Stahlunternehmens HUGB. (7)   ABl. C 95 vom 19.4.2002, S. 2. (8)  Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42). (9)  Entscheidung 2005/137/EG der Kommission vom 15. Oktober 2003 über die finanzielle Beteiligung der Wallonischen Region am Unternehmen Carsid SA (ABl. L 47 vom 18.2.2005, S. 28). (*1)  Vertrauliche Information. (10)  Duferco La Louvière Sales ist ein von SIF beherrschtes Unternehmen. (11)  Dabei habe Ernst & Young irrtümlicherweise Euro anstelle von Dollar verwendet. (12)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 2. (13)   ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1. (14)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 24. (15)  Urteil des Gerichts vom 4. April 2001, Regione Friuli Venezia Giulia/Kommission, T-288/97, ECLI:EU:T:2001:115, Rn. 41. (16)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11 und 12. (17)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a./La Poste, C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60. (18)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 90. (19)  Stellungnahme von […] vom 23. Juni 2014, Ziffer. 24. (20)  Fußnote 2 der Stellungnahme Belgiens zum Einleitungsbeschluss vom 11. Dezember 2013. (21)  Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2012, Land Burgenland/Kommission, T-268/08 und T-281/08, ECLI:EU:T:2012:90, Rn. 72. (22)  Stellungnahme Belgiens vom 11. Dezember 2013, Ziffer 32. (23)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 83-85. (24)  Stellungnahme von […], Ziffer 42, S. 12. (25)  Auskunftsersuchen vom 29. November 2011, 29. Juni 2012 und 27. Januar 2015. (26)  Antwort Belgiens vom 4. Juni 2013. (27)  Antwort Belgiens vom 28. September 2012. (28)  Anhang 1 zur Antwort Belgiens vom 28. September 2012, S. 24 und 6. (29)  Dieser Wert entspricht dem arithmetischen Mittel aus der Ex-post-Schätzung des EBITDA 2006 durch KPMG und dem 2006 tatsächlich erzielten EBITDA. (30)  Anhang zur Antwort Belgiens vom 25. September 2015, S. 2. (31)  […] × 49,9 % Beteiligung der FSIH. (32)  Wechselkurs USD/EUR vom 12. Dezember 2006 von 0,7550. (33)  Anhang 4 zur Antwort Belgiens vom 8. April 2015, S. 6 „Geplante Transaktion“. (34)  Antwort Belgiens vom 15. September 2015, Seite 2. (35)  Anhang 4 zur Antwort Belgiens vom 8. April 2015, S. 7 „Rechtfertigung des Preises“. (36)  Auskunftsersuchen vom 15. September 2015. (37)  Wechselkurs USD/EUR vom 14. Juni 2006 von 0,7959. (38)  Anhang 20 der Antwort Belgiens vom 5. Januar 2012. (39)  Siehe beispielsweise die Antwort Belgiens vom 11. Dezember 2013, Ziffer 86. (40)  Auskunftsersuchen vom 15. September 2015. (41)  Anhang 6 zur Antwort Belgiens vom 4. Juni 2013, zusammenfassende Tabelle der Aufwendungen und Erträge. (42)  Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Cityflyer Express/Kommission, T-16/96, ECLI:EU:T:1998:78, Rn. 51. (43)  Randnummer 167. (44)  Antwort Belgiens vom 11. Dezember 2013, Ziffern 255-279. (45)  https://www.ecb.europa.eu/stats/money/yc/html/index.en.html (46)  Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais/Kommission, T-267/08 und T-279/08, ECLI:EU:T:2011:209, Rn. 161. (47)  Anhang 13 der Antwort Belgiens vom 4. Juni 2013. (48)  ArcelorMittal, Nippon Steel&Sumitomo Metal Corporation, Tata Steel Limited, Nucor Corporation, United States Steel Corp., ThyssenKrupp AG, PAO Severstal, NLMK, Kobe Steel Ltd (Ratingagentur Standard & Poor's). (49)  Ziffer 28 der Stellungnahme von SIF. (50)  Bei dieser Schätzung wurden die Zinsen berechnet, die in Anwendung des Zinssatzes der Referenzzinsmitteilung von 2008 hätten gezahlt werden müssen, und davon die anhand des tatsächlich berechneten Zinssatzes geschätzten Zinsen abzogen, wobei alle Beträge zu dem in dieser Mitteilung genannten Satz abgezinst wurden. Die Zinsberechnung und die Abzinsung erfolgten jedoch näherungsweise in Bezug auf simulierte Fälligkeiten (Laufzeit in Jahren anstelle des genauen Rückzahlungstermins, Nichtberücksichtigung der Teilrückzahlungen von Zinsen), bei denen somit das tatsächliche Finanzprofil und der tatsächliche Zahlungsplan nicht berücksichtigt wurden. (51)  Siehe insbesondere Erwägungsgrund 49 dieses Beschlusses. (52)  Die Kommission hat von der Kapitalerhöhung um 100 Mio. EUR den Nettoeffekt für die FSIH bei der Veräußerung von Duferco Diversification an DLP abgezogen (– 0,3 Mio. EUR). (53)  Anhang 21 der Antwort Belgiens auf den Einleitungsbeschluss. (54)  Anhang 23 der Antwort Belgiens auf den Einleitungsbeschluss. (55)  Entscheidung der Kommission vom 25. November 1997 in der Sache N 680/97, Belgien — Finanzielle Intervention Belgiens zugunsten von Duferco Belgique SA. (56)  Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 betreffend EGKS-Stahl — Forges de Clabecq (97/271/EGKS). (57)  Beschluss der Kommission vom 26. Mai 1999 in der Sache N 246/99, Belgien — Beteiligung der öffentlichen Hand am Kapital des EGKS-Stahlunternehmens HUGB. (58)  Entscheidung 2005/137/EG. (59)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (60)   ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 21. (61)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (62)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13. (63)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/9

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.