Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2041 der Kommission vom 20. Januar 2016 über die von Belgien durchgeführten staatlichen Beihilfen SA.33926 2013/C (ex 2013/NN, 2011/CP) zugunsten von Duferco (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 94) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2041. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rhalten hätte. (254) Da Belgien nicht nachgewiesen hat, dass eine Ex-ante-Bewertung von Duferco US zu dem tatsächlich bezahlten Verkaufspreis geführt hätte, hat die Kommission eine eigene Bewertung von 49,99 % von Duferco US (dem von der FSIH gehaltenen Anteil) vorgenommen. (255) Dabei lehnt die Kommission es zunächst ab, das im Einleitungsbeschluss verwendete eigenkapitalbasierte Bewertungsverfahren vollständig auszuschließen. Um jedoch den Bemerkungen Belgiens zu den systembedingten Grenzen dieses Verfahrens Rechnung zu tragen, wird die Kommission es nur zur Überprüfung heranziehen. Tabelle 1 Eigenkapital und Nettoergebnisse von Duferco US (in Tausend USD)   2003/09 2004/09 2005/09 2006/09 Eigenkapital 51 912 129 686 115 795 140 577 Nettoergebnis – 6 596 77 716 – 13 891 24 782 Tabelle 2 Eigenkapital und Nettoergebnisse von Farrell (in Tausend USD)   2003/09 2004/09 2005/09 2006/09 Eigenkapital 78 721 157 370 134 150 139 402 Nettoergebnis – 7 034 78 591 – 13 279 25 458 (256) Aus diesen Daten geht lediglich hervor, dass ein eigenkapitalbasiertes Bewertungsverfahren für 2006 zweifelsohne zu einem höheren Wert gelangt als für 2003. (257) Die Kommission hat den Wert der Beteiligung der FSIH an Duferco US dennoch nach dem von Belgien empfohlenen Verfahren des EBITDA-Multiplikators geschätzt. Dieses Verfahren setzt voraus, (i) den EBITDA für 2006 (Jahr der Veräußerung) zu schätzen und (ii) anhand von Vergleichsunternehmen einen auf ihn anzuwendenden Multiplikator zu schätzen. (258) Belgien empfahl, für 2006 einen EBITDA zwischen 25 und 42 Mio. EUR zugrunde zu legen. Dem Konzernabschluss von Duferco US zum 30. September 2006 (28) zufolge belief sich der EBITDA tatsächlich auf 52,25 Mio. USD (Betriebsergebnis: 45,97 + Abschreibungen: 6,28). Dieses gute Ergebnis hätte am 14. Juni 2006 bereits größtenteils bekannt sein müssen, da es bis zum Geschäftsjahresabschluss nur noch zweieinhalb Monate waren. Die Kommission stellt daher fest, dass die von Belgien empfohlene Spanne unangemessen niedrig ist. Ferner stellt sie fest, dass KPMG in der nachträglichen Bewertung einen „voraussichtlichen“ EBITDA von 42 Mio. USD für das Geschäftsjahr 2006 berücksichtigt hat. Angesichts dieser Zahlen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ein EBITDA-Wert von 47,12 Mio. USD (29) im Laufe des Jahres 2006 eine realistische Annahme gewesen wäre. (259) Die Bewertung der Kommission wird durch die folgenden Sachverhaltsmerkmale untermauert. Am 12. Juni 2006 sah die FSIH in einer Mitteilung (30) für ihre Verwaltungsratssitzung am 14. Juni ein stabiles Ergebnis von „20 bis 25 Mio. USD“ für 2006 und die kommenden Jahre vorher. Dies bestätigt zum einen, dass die FSIH einen gewissen Überblick über die Finanzlage des Unternehmens hatte. Vor allem aber ist es ein guter Anhaltspunkt für die Höhe des EBITDA, der ex ante erwartet werden konnte. So gelangt KPMG bei der buchhalterischen und finanziellen Rekonstruktion im Jahr 2014 zu einem Nettoergebnis von 20,3 Mio. EUR und einem EBITDA von 42,3 Mio. EUR. Berücksichtigt man diesen Quotienten aus EBITDA und Nettoergebnis von 2,09 und multipliziert ihn mit einem voraussichtlichen Nettoergebnis von 22,5 Mio. EUR (dem arithmetischen Mittel der Spanne, die die FSIH in ihrer Mitteilung an den Verwaltungsrat vorhergesehen hat), erhält man einen voraussichtlichen EBITDA für 2006 in Höhe von 47 Mio. EUR, der dem von der Kommission im vorangehenden Erwägungsgrund geschätzten Wert von 47,12 Mio. EUR sehr nahe kommt. (260) Was den anzuwendenden Multiplikator anbelangt, so übernimmt die Kommission den von Hatch Beddows bei der Bewertung von Duferco US im Jahr 2003 verwendeten Multiplikator von […]. Diese Bewertung stellt in der Tat die einzige bei der Veräußerung vorliegende Ex-ante-Analyse dar. (261) Daraus ergibt sich für die Beteiligung der FSIH an Duferco US ein Wert von […] Mio. USD (31). Der Beihilfebetrag entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dieser Bewertung und dem 2006 vereinbarten Veräußerungspreis von […] Mio. USD, d. h. 15,24 Mio. USD. (262) Zu diesem Betrag muss der Wert Kaufoption hinzugerechnet werden, d. h. gemäß der Ex-post-Schätzung von KPMG […] Mio. USD. Der Gesamtbetrag der Beihilfe, die DII erhalten hat, beläuft sich demzufolge auf 15,34 Mio. USD, d. h. im Prinzip 11,58 Mio. EUR (32). (263) Die Kommission stellt fest, dass der so ermittelte Beihilfebetrag bestätigt, dass der Verkaufspreis für die Beteiligung der FSIH an Duferco US nicht dem Preis entspricht, mit dem ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber hätte rechnen können. 7.1.4.2.    Maßnahme 2 i)   Zu den Begründungen für den Rückzug der FSIH (264) In seiner Stellungnahme rechtfertigte Belgien den Rückzug der FSIH aus dem Kapital von DPH mit den folgenden Faktoren: Zyklizität der Branche, Eintritt und Einfluss neuer privater Investoren in der Duferco-Gruppe ([…] und NLMK), robuste Liquiditätsausstattung der Duferco-Gruppe. (265) Während der letzte Faktor außer Zweifel steht, bestreitet die Kommission, dass die beiden ersten Faktoren eine entscheidende Rolle gespielt haben. So wird keiner der beiden Gründe im Protokoll der Verwaltungsratssitzung der FSIH vom 14. Juni 2006 (33) genannt, auf der es um die Veräußerung der DPH-Anteile ging. In diesem Protokoll ist dagegen von einem dringenderen Grund die Rede: dem dringlichen Liquiditätsbedarf der FSIH. „Ende 2005 benötigte die F.S.I.H. zur Finanzierung dringender Projekte Barmittel in erheblichem Umfang. Gleichzeitig hatte die Duferco-Gruppe die Chance, ihr Werk in Russland zu verkaufen. F.S.I.H nutzte diese Gelegenheit, um [das Unternehmen, das DPH damals beherrschte] aufzufordern, ihre Anteile an D.P.H. zu übernehmen.“ (266) Es ist daran zu erinnern, dass die FSIH von der SOGEPA bei ihrer Gründung mit einem Kapital von 180 Mio. EUR ausgestattet wurde. Ende 2005 war diese Summe nahezu vollständig gebunden: 95 Mio. EUR waren in Duferco US investiert und 80 Mio. EUR in DPH. Nun wollte die FSIH aber 2006 weitere Projekte unterstützen, die von der wallonischen Regierung zweifelsohne als vorrangig bewertet wurden. Zu diesen Projekten gehörte die Modernisierung des Hochofens und der Kokerei von Carsid, ein „strategisches Projekt für die Zukunft der Stahlindustrie in der Region Charleroi, das ganz gewiss unter den Zweck der SOGEPA fiel“ (34). (267) Angesichts dieser Gründe ist offensichtlich, dass die FSIH im Wesentlichen aus politischen und sozialen Erwägungen heraus beschlossen hat, ihre Beteiligung an DPH zu veräußern, denn die FSIH benötigte Liquidität, um die wallonische Stahlindustrie weiterhin unterstützen zu können. Dabei hatte die FSIH nicht im Sinn, ihre Beteiligung bestmöglich zu veräußern. Das wallonische Unternehmen hat sich ganz im Gegenteil bei den Verhandlungen mit Duferco über ihren Ausstieg bei DPH in eine schwache Position gebracht. ii)   Zum Verhalten der FSIH als privater Kapitalgeber (268) Vor diesem Hintergrund hatte [das Unternehmen, dass DPH damals beherrschte] völlig freie Hand, ein aggressives Übernahmeangebot abzugeben. Daraufhin veranlasste die FSIH zur Validierung des Angebots von [dem Unternehmen, das DPH damals beherrschte] eine unabhängige Bewertung, wie aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der FSIH vom 14. Juni 2006 hervorgeht (35): „Zur Validierung des für die Transaktion angebotenen Preises ließ die FSIH von Ernst & Young eine Bewertung der Gruppe vornehmen“. (269) Wenn eine öffentliche Einrichtung eine Sache an eine private Person verkauft, muss ermittelt werden, ob der Verkaufspreis dieser Sache insofern einem Marktpreis gleichkommt, als er dem entspricht, was unter normalen Marktbedingungen vom Käufer hätte erzielt werden können. Dazu muss die öffentliche Einrichtung entweder eine offene, transparente und bedingungsfreie Ausschreibung durchführen oder andernfalls ein unabhängiges Wertgutachten heranziehen. (270) Die Kommission stellt nicht in Abrede, dass sich die FSIH wie ein privater Kapitalgeber verhalten hat, als sie die unabhängige Bewertung von Ernst & Young in Auftrag gab. Sie stellt jedoch fest, dass Belgien ihr trotz mehrfacher entsprechender Aufforderungen (36) keine Nachweise dafür hat vorlegen können, dass die Ergebnisse dieser Bewertung bei den Verhandlungen zwischen den Parteien tatsächlich berücksichtigt wurden. Ganz im Gegenteil ist klar ersichtlich, dass die FSIH, die ihre Beteiligung dringend veräußern wollte, [dem Unternehmen, das DPH damals beherrschte] die Initiative überlassen hat, einen Preis anzubieten, der akzeptiert wurde, ohne das Wertgutachten bei den Verhandlungen ins Spiel zu bringen. Die Kommission behauptet daher, dass der Ernst&Young-Bericht von 2006 nicht wie von einem marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber genutzt wurde und im Grunde nur dazu gedient hat, den praktisch bereits abgeschlossenen Verhandlungen den Anschein einer marktkonformen Transaktion zu geben. (271) Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist offensichtlich, dass die von Belgien ausführlich begründeten „Abschläge“ bei den Verhandlungen mit [dem Unternehmen, das DPH damals beherrschte] nicht — oder zumindest nicht ausreichend — als solche erörtert wurden. Sie scheinen im Gegenteil die nachträgliche Konstruktion von Rechtfertigungsgründen zu sein, die von der FSIH teilweise intern herangezogen wurden, um sich von der Angemessenheit des von [dem Unternehmen, das DPH damals beherrschte] angebotenen Preises zu überzeugen. (272) Die Kommission stellt weiterhin fest, dass die Wallonische Region es, obwohl die Ergebnisse des Ernst&Young-Berichts von 2006 nach Auffassung Belgiens diskutabel waren, nicht für notwendig hielt, ein Gegengutachten in Auftrag zu geben, wie sie es bei ihrem Einstieg in das Kapital von Duferco US im Jahr 2003 getan hatte. Derart technische und wichtige Erörterungen wie diejenigen, die Belgiens im Zusammenhang mit den angeblich zwischen der FSIH und [dem Unternehmen, das DPH damals beherrschte] ausgehandelten Abschlägen geltend macht, hätten nun aber in jedem Fall ein Gegengutachten gerechtfertigt. (273) Aus diesen Gründen wird sich die Kommission zu den „Abschlägen“ nicht im Einzelnen äußern, da sich die FSIH in jedem Fall nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhalten hat. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die FSIH, indem sie ihre Beteiligung zu einem Preis von […] Mio. USD verkaufte, [dem Unternehmen, das DPH damals beherrschte] einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat, den das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erhalten können. iii)   Höhe des Beihilfeelements (274) Da in dem einzigen unabhängigen Wertgutachten aus der Zeit ein Marktpreis zwischen […] und […] Mio. USD angegeben wird, beläuft sich das in dieser Maßnahme enthaltene Beihilfeelement zugunsten [des Unternehmens, das DPH damals beherrschte] auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem unteren Wert dieser Spanne und dem tatsächlichen Preis der Transaktion, d. h. 25,58 Mio. USD (oder 20,36 Mio. EUR (37)). 7.1.4.3.    Maßnahme 3 i)   Zur Gleichrangigkeit der Transaktion (275) Die Vereinbarkeit einer Transaktion mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers gilt als gegeben, wenn bewiesen werden kann, dass die Transaktion für die öffentlichen und privaten Kapitalgeber zu gleichen Bedingungen (pari passu) durchgeführt wurde. (276) Belgien behauptet, die Investition der FSIH in DLP sei zu gleichen Bedingungen wie die von DII erfolgt, da (i) die Risiken für die FSIH und Duferco Développement gleich seien (da DSIH vor der gemeinsamen Beteiligung weder zur Duferco-Gruppe noch zur FSIH gehört habe), (ii) die eingebrachten Beträge gleich hoch seien und (iii) die Beteiligungen gleichzeitig erfolgt seien. (277) […] bestätigt das Vorbringen Belgiens. (278) Die Kommission bestreitet die Gleichzeitigkeit der Transaktionen nicht. Sie weist jedoch die ersten beiden Argumente Belgiens zurück und vertritt demzufolge die Auffassung, dass die FSIH und Duferco Développement die Beteiligung nicht zu gleichen Bedingungen übernommen haben. (279) Obwohl DSIH förmlich außerhalb der Duferco-Gruppe gegründet wurde, stellt die Kommission fest, dass DSIH lediglich als Vehikel für Duferco diente, um gemeinsam mit der FSIH ein Unternehmen, Carsid Développement, erwerben zu können, dessen gesamtes Kapital über SIF im Eigentum von Duferco stand. Es sei daran erinnert, dass Duferco bis zum 18. Dezember 2012, als NLMK 50 % der luxemburgischen Holding übernahm, Alleinaktionär von SIF war. (280) Infolgedessen hat die Duferco-Gruppe […] Mio. EUR gezahlt, um — über DSIH — Carsid Développement zu übernehmen, und über ihre Tochtergesellschaft SIF […] Mio. EUR aus dem Verkauf von Carsid Développement eingenommen. Von dieser Transaktion, die in Wirklichkeit nur eine Verschiebung von Tochtergesellschaften ist, hat die Duferco-Gruppe profitiert, während sie für die FSIH eine Ausgabe in Höhe von […] Mio. EUR darstellte. (281) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die FSIH bei der Übernahme der gemeinsamen Beteiligung Barmittel in Höhe von […] Mio. EUR in eine Tochtergesellschaft der Duferco-Gruppe einbrachte, während die Duferco-Gruppe netto […] Mio. EUR einnahm, ohne ein neues Risiko zu übernehmen. Unter diesen Umständen kann nicht behauptet werden, die Investitionen sei gleichrangig gewesen. ii)   Zum Verhalten der FSIH als privater Kapitalgeber (282) Abgesehen von der Nichtgleichrangigkeit der Transaktion legt die Kommission die Gründe dar, die es ihr ermöglichen zweifelsfrei darauf zu schließen, dass die Transaktion den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers nicht erfüllt. Diese Gründe hängen mit der Art und Weise zusammen, wie die FSIH die Beteiligung an DSIH bewertet hat, wobei es insbesondere um (i) die Aktiva und Passiva von Carsid Développement und (ii) um die Bewertung des Projekts […] geht. (283) Carsid Développement entstand 2006 aus der Teilaufspaltung seiner Muttergesellschaft Carsid, die in das neu gegründete Unternehmen Sacheinlagen in gewissem Umfang einbrachte. Diese Einlage wurde von KPMG am 14. November 2006 bewertet (38). Im Bericht von KPMG (im Folgenden „KPMG-Bericht von 2006“) ist von einer Aktiva-Einlage in Höhe von […] Mio. EUR die Rede, die zu mehr als 99 % aus Handelsforderungen gegenüber Duferco La Louvière Sales bestehen, und von einer Passiva-Einlage in ähnlicher Höhe ([…] Mio. EUR), entsprechend einer Rückstellung für Umweltrisiken zur Deckung der noch nicht aufgewendeten Sanierungskosten für den Standort von Carsid. (284) Die FSIH hat die […] Mio. EUR an Handelsforderungen bei ihrer Bewertung von Carsid Développement (und somit DSIH) sehr wohl berücksichtigt. (39) Trotz einer entsprechenden Aufforderung der Kommission (40) hat Belgien allerdings keinen überzeugenden Nachweis dafür beigebracht, dass die Passiva von Carsid Développement bei der Bewertung von DSIH durch die FSIH berücksichtigt worden sind. Belgien behauptet, diese Passiva seien in Wirklichkeit nicht gesetzlich vorgeschrieben, da die Regelung für schadstoffbelastete Böden in Wallonien erst seit 2008 gelte. Eine Sanierung hätte somit nur mit Blick auf eine Weiterverwertung des Grundstücks vorgenommen werden müssen. In diesem Fall wären nun aber die Sanierungskosten durch den Wert des sanierten Grundstücks vollkommen ausgeglichen worden, den die Parteien mit […] Mio. EUR beziffert hätten. Es habe somit kein Anlass bestanden, die in den Büchern ausgewiesene Umweltrückstellung zu bewerten. Die Kommission stellt fest, dass Belgien weder einen Nachweis für diese Überlegungen vorgelegt hat noch ein Gutachten, das den Wert der sanierten Grundstücke bestätigt. Sie gelangt daher zu dem Schluss, dass diese Passiva bei der Bewertung von Carsid Développement durch die FSIH nicht zufriedenstellend berücksichtigt worden sind. (285) Im Hinblick auf das Projekt […] behauptet die Region, die FSIH habe ihre Analyse auf objektive Kostenpositionen einer unabhängigen Bewertung gestützt, die Duferco 2006 bei einem auf die Sanierung von Industriebrachen und Deponien spezialisierten Unternehmen (SPAQuE) in Auftrag gegeben hat, und auf Schätzungen des Marktwerts der sanierten Grundstücke. (286) Die Kommission erkennt die Stichhaltigkeit der damals von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelten Kostenpositionen an. Sie stellt dagegen fest, dass für den Marktwert der sanierten Grundstücke keine unabhängige Ex-ante-Bewertung vorgelegen hat. Belgien rechtfertigt die angeführte Summe von […] Mio. EUR mit einer Bewertung des Sachverständigen Galtier, die im Jahr 2010, d. h. vier Jahre nach der geprüften Maßnahme, erstellt wurde. (287) Die Kommission stellt fest, dass die unabhängige Bewertung der SPAQuE aus dem Jahr 2006 eine Schätzung der möglichen Erträge aus dem Verkauf der sanierten Grundstücke enthielt. (41) In keinem der von der SPAQuE betrachteten Szenarien betrugen die Erträge mehr als […] Mio. EUR. Anhand dieser Daten scheint es daher nicht möglich zu sein, den von der FSIH bezahlten Preis von […] Mio. EUR zu rechtfertigen. (288) Selbst wenn man die von Belgien vorgebrachte Prognose von […] Mio. EUR akzeptieren würde, stellt die Kommission schließlich fest, dass es für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber nicht üblich ist, ein Projekt anhand der nicht abgezinsten Summe der erwarteten Kosten und Gewinne zu bewerten. So bewertet ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber die Gewinne, die sich erst in ferner Zukunft konkretisieren werden, nicht auf die gleiche Weise wie in Kürze zu tätigende Ausgaben. (289) Die Kommission weist darauf hin, dass es zu derartigen Fehleinschätzungen nicht gekommen wäre, wenn damals eine vollständige und einheitliche Bewertung von Carsid Développement vorgenommen worden wäre. Die Kommission stellt daher fest, dass die FSIH keine wirtschaftliche Ex-ante-Bewertung der Art vorgenommen hat, die ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verlangt hätte. (290) Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der bereits in Erwägungsgrund 248 angeführten Rechtsprechung in der Sache EDF gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sich die FSIH nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhalten hat und damit DSIH einen nicht marktkonformen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat. iii)   Höhe des Beihilfeelements (291) Da die Veräußerung der Aktiva durch DSIH nur zu einer nicht eingezogenen Forderung geführt hat, die heute Duferco Wallonie gehört, stellt die Kommission fest, dass die Höhe der DSIH gewährten Beihilfe dem Gesamtbetrag der Beteiligung der FSIH entspricht, d. h. […] Mio. EUR. 7.1.4.4.    Maßnahmen 4 und 5 i)   Ungeeignetheit des vergleichenden Ansatzes (292) Um zu ermitteln, ob ein Darlehen ein Beihilfeelement enthält, muss nach Auffassung der Kommission bestimmt werden, ob das begünstigte Unternehmen die Möglichkeit gehabt hätte, sich die betreffenden Geldbeträge zu vergleichbaren Konditionen auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen. (42) Dabei kann die Kommission vergleichend vorgehen und die geprüften Darlehen anhand von Markttransaktionen bewerten, die sie für vergleichbar erachtet. In diesem Zusammenhang forderte die Kommission Belgien auf anzugeben, ob [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] und SIF im Jahr 2009 vergleichbare Darlehen von anderen Finanzinstituten als der FSIH erhalten haben und, falls ja, zu welchen Konditionen. (293) Belgien legte der Kommission Tabellen mit mehreren Darlehen vor, die [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] und SIF gewährt wurden. (294) Im Hinblick auf [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] teilte Belgien mit, dass [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] als nicht operativ tätige Holding nie auf Bankdarlehen habe zurückgreifen müssen, weshalb es nicht möglich sei, diese beiden Zinssätze mit dem Zinssatz zu vergleichen, den Banken bei diesem besonderen Unternehmen tatsächlich angesetzt hätten. Bei [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] beziehen sich somit alle von Belgien übermittelten Vergleichsdarlehen auf Tochtergesellschaften des Unternehmens. (295) Für [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] sowie für SIF stellte die Kommission bereits im Einleitungsbeschluss (43) fest, dass die Tabellen Darlehen enthielten, die nicht mit den hier in Rede stehenden vergleichbar sind: abweichende Laufzeiten (im Allgemeinen kürzer als die der beiden in Rede stehenden Darlehen), andere Beträge (wesentlich niedriger als die der beiden Darlehen), unterschiedliche Art (die Tabellen enthalten beispielsweise um ein Jahr verlängerbare Darlehen und eingeräumte Überziehungskredite) und schließlich andere Arten von Sicherheiten (Hypotheken auf Immobilien oder andere Sachanlagen). (296) Belgien warf der Kommission vor, ihre Weigerung, die vorgelegten Darlehen als gültige Vergleichsdarlehen zu betrachten, nicht ausreichend begründet zu haben. Die von der Kommission berücksichtigten Prüfungskriterien seien unzulässig, da nach Auffassung Belgiens (44) der Zinssatz weder (i) von der Darlehenslaufzeit noch (ii) von der Darlehensart noch (iii) von der Darlehenshöhe abhängig ist. (297) Entgegen den Behauptungen Belgiens stellt die Kommission fest, dass in Finanzkreisen allgemein anerkannt ist, dass die Laufzeit eines Darlehens zweifelsohne einen Einfluss auf die Höhe seiner Vergütung hat. So hat die Europäische Zentralbank in einer Grafik (45) die Beziehung zwischen dem Zinssatz eines Darlehens und seiner Laufzeit dargestellt. Aus der Kurve geht ganz eindeutig hervor, dass der Zinssatz mit der Laufzeit des Darlehens steigt, und dies insbesondere in den ersten zehn Jahren. Diese Feststellung geht auch aus der Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union hervor. In der Rechtssache Arbel Fauvet (46) bestätigte das Gericht die Würdigung der Kommission, dass die Konditionen eines kurzfristigen und eines langfristigen Kredits nicht gleich sein können: „Die Erhöhung des Überziehungskredits auf dem Kontokorrentkonto durch eine Privatbank ist, anders als die auf drei Jahre gewährten streitigen Vorschüsse, ein sehr kurzfristiger Kredit, der mithin nicht den gleichen Risikoprüfungen seitens der Gläubiger unterliegt. Dass ein Schuldner einen kurzfristigen Kredit erhalten kann, erlaubt mithin kein Urteil über seine Möglichkeiten, einen längerfristigen Kredit zu erhalten, dessen Rückzahlung von seiner Überlebensfähigkeit abhängen wird.“ (298) Die Kommission stellt fest, dass sich auch die Art des Darlehens auf dessen Vergütung auswirkt. Das Risiko im Zusammenhang mit einer geplanten Finanzierung des Betriebskapitalbedarfs kann nicht auf die gleiche Weise vergütet werden wie eine geplante Kapitalinvestition. Da das Risiko je nach Art des zu finanzierenden Vorhabens unterschiedlich hoch ist, wird die Vergütung zwangsläufig entsprechend angepasst. (299) Aus diesen Gründen lässt die Kommission den Einwand Belgiens nicht zu und bestätigt ihre Weigerung, einen vergleichenden Ansatz auf der Grundlage der von Belgien vorgelegten Darlehen anzuwenden. (300) Nach der Weigerung der Kommission, die von Belgien vorgelegten Darlehen zu prüfen, wollten […] und SIF der Kommission weitere Darlehen vorlegen. (301) So übermittelte […] eine Tabelle mit 19 Mehrwährungsdarlehen über höhere Beträge als die von Belgien angeführten Darlehen. Die Kommission stellt fest, dass von diesen 19 Darlehen nur ein einziges im Jahr 2009 gewährt wurde. Es betrifft eine Zahlungsfazilität, die für Laufzeiten von etwa einem Monat in Anspruch genommen werden konnte (während das FSIH-Darlehen für sechs Jahre abgeschlossen wurde). Die meisten anderen Da

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.