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22.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/22 |
BESCHLUSS (EU) 2016/2041 DER KOMMISSION
vom 20. Januar 2016
über die von Belgien durchgeführten staatlichen Beihilfen SA.33926 2013/C (ex 2013/NN, 2011/CP) zugunsten von Duferco
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 94)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Am 21. November 2011 veröffentlichte die Tageszeitung Le Soir mehrere Artikel, denen zufolge die Wallonische Region (3) dem Stahlkonzern Duferco (im Folgenden „Duferco“ oder „Duferco-Gruppe“) seit 2003 finanzielle Unterstützung gewährt hat, ohne die Kommission davon unterrichtet zu haben. Nach Angaben der belgischen Tageszeitung gründete die Wallonische Region im März 2003 eine neue Investmentholding, die Foreign Strategic Investment Holding (im Folgenden „FSIH“), als Tochtergesellschaft der Société Wallonne de Gestion et de Participations (im Folgenden „SOGEPA“), um in Unternehmen der Duferco-Gruppe zu investieren, die ihren Sitz außerhalb Belgiens oder sogar der Union haben. |
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(2) |
Aufgrund dieser Nachrichten forderte die Kommission Belgien mit Schreiben vom 29. November 2011 auf, ihr ergänzende Informationen zur Art der finanziellen Unterstützung zu übermitteln, die die Wallonische Region der Duferco-Gruppe zwischen 2003 und 2011 gewährt haben soll. |
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(3) |
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 ersuchte Belgien um eine Verlängerung der Beantwortungsfrist, die am 16. Dezember 2011 gewährt wurde. Belgien beantwortete das Auskunftsersuchen der Kommission am 4. Januar 2012. Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 forderte die Kommission zusätzliche Informationen an. Belgien ersuchte um eine zusätzliche Beantwortungsfrist, die am 18. Juli 2012 gewährt wurde, und antwortete am 28. September 2012. |
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(4) |
Am 6. Mai 2013 fand in den Räumen der Kommission eine Zusammenkunft zwischen der Kommission einerseits und den belgischen Behörden und Vertretern von SOGEPA und FSIH andererseits statt. |
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(5) |
Am 4. und 10. Juni 2013 sowie am 15. und 30. Juli 2013 ließ Belgien der Kommission weitere Informationen zukommen. |
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(6) |
Am 30. September 2013 fand eine weitere Zusammenkunft zwischen der Kommission und Vertretern von SOGEPA und FSIH in den Räumen der Kommission statt. |
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(7) |
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 setzte die Kommission Belgien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten (im Folgenden „förmliches Prüfverfahren“). |
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(8) |
Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (4) Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu den in Rede stehenden Maßnahmen zu äußern. |
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(9) |
Am 11. Dezember 2013 ging bei der Kommission die Stellungnahme Belgiens ein, nachdem eine Fristverlängerung gewährt worden war. Am 23. und 24. Juni 2014 gingen zudem Stellungnahmen der Beteiligten ein, nachdem auch ihnen eine Fristverlängerung gewährt worden war. Die Kommission leitete diese Stellungnahmen am 3. und 18. Juli 2014 an Belgien weiter, das sich mit Schreiben vom 1. und 18. August 2014 dazu äußerte. |
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(10) |
Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 ersuchte die Kommission Belgien um zusätzliche Auskünfte. Belgien beantragte eine zusätzliche Beantwortungsfrist, die am 25. Februar 2015 gewährt wurde, und ließ der Kommission seine Antwort am 8. April 2015 zukommen. |
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(11) |
Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 ersuchte die Kommission um weitere Auskünfte. Belgien antwortete am 2. Juni 2015. |
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(12) |
Ein letztes Auskunftsersuchen wurde am 15. September 2015 an Belgien gesandt. Belgien beantragte eine Verlängerung der Beantwortungsfrist um einen Monat, die am 28. September 2015 gewährt wurde, und übermittelte der Kommission seine Antwort mit Schreiben vom 23. Oktober 2015. |
2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN
2.1. EMPFÄNGER
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(13) |
Die Duferco-Gruppe produziert und vertreibt Stahl in rund fünfzig Ländern weltweit. In Europa ist der Konzern hauptsächlich in Belgien (rund 3 000 Beschäftigte im Jahr 2009 und etwa zehn Standorte in Wallonien) und Italien (rund 1 300 Beschäftigte im Jahr 2009) vertreten. Darüber hinaus ist der Konzern in der Schweiz, in Luxemburg, in Frankreich und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM) tätig. |
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(14) |
In Belgien ließ sich Duferco 1997 nieder, als der Konzern mit Unterstützung der Wallonischen Region das in großen finanziellen Schwierigkeiten befindliche Stahlwerk Forges de Clabecq übernahm (Übernahme einer Beteiligung in Höhe von 8,75 Mio. EUR und Darlehen in Höhe von 13,75 Mio. EUR) (5). Im Jahr 1999 erwarb Duferco von der Gruppe Hoogovens — ebenfalls mit Unterstützung der Wallonischen Region — das Stahlwerk Usines Gustave Boël in La Louvière (Umwandlung einer Forderung in Höhe von 12,5 Mio. EUR in 25 % des Kapitals und Darlehen in Höhe von 25,3 Mio. EUR) (6). Im Jahr 2002 übernahm Duferco gemeinsam mit Usinor und auch hier mit Unterstützung der Wallonischen Region die Warmphase des Stahlwerks Charleroi, das zu Carsid wurde (Beteiligung der SOGEPA am Kapital von Carsid in Höhe von 20 Mio. EUR, die nach dem Beschluss (7), das in Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission (8) vorgesehene Verfahren einzuleiten, auf 9 Mio. EUR gesenkt wurde). Dieses Verfahren endete am 15. Oktober 2003 (9) mit einer Negativentscheidung der Kommission, die damit begründet wurde, dass eine Investition in ein neues Unternehmen nicht als gleichrangig (pari passu) angesehen werden kann, wenn nur der öffentliche Aktionär ein neues Risiko übernimmt, während der Privataktionär lediglich Sachanlagen oder ein bestehendes Projekt in die neue Gesellschaft verlegt. |
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(15) |
Nach dieser Übernahmewelle besaß Duferco in Belgien drei Tochtergesellschaften: Duferco Clabecq, Duferco La Louvière (im Folgenden „DLL“) und Carsid. |
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(16) |
Im Jahr 2006 ging Duferco ein Joint Venture mit dem russischen Hüttenkombinat Novolipetsk (im Folgenden „NLMK“) ein. Dieses Joint Venture zielte darauf ab, von der Präsenz von NLMK in den der Stahlerzeugung vorgelagerten Bereichen zu profitieren (Rohstofflieferung und Halbzeugherstellung). Dabei übernahm NLMK eine 50 %ige Beteiligung an einer der Holdings der Duferco-Gruppe namens Steel Invest and Finance (im Folgenden „SIF“) mit Sitz in Luxemburg. SIF umfasst zahlreiche Vermögenswerte der Duferco-Gruppe, unter anderem Duferco Clabecq, DLL und Carsid. Seit Ende 2006 gehörte auch die US-amerikanische Tochtergesellschaft Duferco Farrell Corporation zu SIF. Der Vertrag zwischen Duferco und NLMK wurde am 18. Dezember 2006 geschlossen. NLMK erwarb eine Beteiligung von 50 % an SIF, die mit einer bedingungslosen Kaufoption für mindestens eine SIF-Aktie verbunden war. |
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(17) |
Im Sommer 2011 wurde das Joint Venture von Duferco und NLMK beendet. Die beiden Unternehmen teilten sich die Vermögenswerte von SIF. Duferco übernahm die Sparte „Langerzeugnisse“ von DLL, einige Diversifizierungstätigkeiten und die Vermögenswerte von Carsid. Diese belgischen Vermögenswerte wurden sämtlich in eine neue Tochtergesellschaft nach luxemburgischem Recht namens Duferco Long Products (im Folgenden „DLP“) überführt, die im März 2011 gegründet worden war. |
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(18) |
Im Jahr 2012 wurde der Standort Carsid endgültig geschlossen. Im Jahr 2013 beschloss Duferco, die Produktion von „Langerzeugnissen“ am Standort La Louvière einzustellen. |
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(19) |
Die Duferco-Gruppe wird über die Bilanz der Muttergesellschaft Duferco Participations Holding (im Folgenden „DPH“) konsolidiert. Im Zeitraum 2003-2010 stieg das Eigenkapital von DPH von […] (*1) Mio. EUR im Jahr 2003 auf […] Mio. EUR. |
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(20) |
Der Sitz von DPH befand sich ursprünglich in […], wurde jedoch später nach […] verlegt. DPH wird wiederum von weiteren Gesellschaften gehalten: […]. |
2.2. BESCHREIBUNG DER GEPRÜFTEN MASSNAHMEN
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(21) |
Zwischen 2003 und 2011 ergriff die FSIH sechs Maßnahmen zugunsten von Tochtergesellschaften von Duferco mit einem Gesamtwert von 517 Mio. EUR. |
2.2.1. HERKUNFT DER MITTEL ZUR FINANZIERUNG DER MASSNAHMEN
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(22) |
Die SOGEPA ist eine Holdinggesellschaft, die zu 100 % im Eigentum der Wallonischen Region steht. Sie setzt die von der Wallonischen Regierung gefassten Beschlüsse über Beteiligungen an Unternehmen um und verwaltet diese Beteiligungen. Darüber hinaus ist sie das bevorzugte Instrument der Politik der Wallonischen Region im Eisen- und Stahlsektor. Sie entstand aus der Verschmelzung der Société Wallonne pour la Sidérurgie (SWS) mit der Société pour la gestion de participations de la Région wallonne dans des sociétés commerciales (SOWAGEP) im Jahr 1999. |
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(23) |
Gemäß den Angaben auf ihrer Website übernimmt die SOGEPA bei den im Auftrag der Wallonischen Regierung getätigten Investitionen insbesondere zwei Arten von Aufgaben: (i) Analyse und Abgabe einer Stellungnahme im Vorfeld eines möglichen Beschlusses der Wallonischen Regierung; (ii) Umsetzung und Follow-up der von der Wallonischen Regierung gefassten Beschlüsse. Im Rahmen der Umsetzung der Beschlüsse der Wallonischen Regierung müssen die Fachabteilungen der SOGEPA, unter Beachtung der gegebenenfalls in den Interventionsbeschlüssen der Regierung genannten Bedingungen, Aktionärsbindungs- und/oder Darlehensverträge aushandeln und ausarbeiten. |
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(24) |
Das Follow-up der Maßnahmen beinhaltet grundsätzlich, dass die SOGEPA und ihre Mitarbeiter als Verwaltungsratsmitglied oder Beobachter an den Verwaltungsratssitzungen der Unternehmen, denen Maßnahmen gewährt wurden, teilnehmen. Es beinhaltet auch die Teilnahme an den Hauptversammlungen und ganz allgemein das regelmäßige Follow-up der Interessen der Wallonischen Region. |
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(25) |
Die Wallonische Regierung bestellt die Verwaltungsratsmitglieder der SOGEPA. Zudem entsendet sie zwei Regierungsbeauftragte in die SOGEPA. |
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(26) |
Am 27. März 2003 gründete die SOGEPA die FSIH und stattete sie mit einem Kapital von 180 Mio. EUR aus. Gesellschaftszweck der FSIH war es laut Gründungsvertrag, „in jedweder Form in ausländische Unternehmen der Stahlbranche zu investieren und/oder mit diesen Finanztransaktionen abzuschließen“. Zu diesem Zweck kann die FSIH „insbesondere jede Form der Zusammenarbeit zwischen diesen Unternehmen und den wallonischen Unternehmen fördern“. |
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(27) |
Die Mitglieder des Verwaltungsrats der FSIH werden von der Hauptversammlung und somit von der SOGEPA bestellt. Unmittelbar nach der Gründung der FSIH am 27. März 2003 wurde eine Hauptversammlung abgehalten, auf der die Mitglieder und der Vorsitzende des Verwaltungsrats bestellt wurden. Zum Vorsitzenden wurde der Verwaltungsratsvorsitzende der SOGEPA bestellt. Diese Ämterhäufung dauerte bis zum 31. März 2013. |
2.2.2. MASSNAHME 1: BETEILIGUNG AN DUFERCO US (9. APRIL 2003-12. DEZEMBER 2006)
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(28) |
Die Duferco US Investment Corp. (im Folgenden „Duferco US“) ist eine Holdinggesellschaft, die 100 % eines einzigen Unternehmens hält: Duferco Farrell Corp. (im Folgenden „Farrell“). Vor der geprüften Maßnahme stand Duferco US zu 99,8 % im Eigentum der Duferco-Gruppe, und zwar über deren Tochtergesellschaft Duferco Industrial Investments (im Folgenden „DII“). |
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(29) |
Farrell ist ein Stahlunternehmen mit Sitz in Pennsylvania (USA), das warm- und kaltgewalzten Stahl produziert. |
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(30) |
Am 9. April 2003 erwarb die FSIH die Hälfte der Aktien von Duferco US abzüglich einer zum Preis von 97,22 Mio. USD (US-Dollar) (entsprechend 90 Mio. EUR). Die andere Hälfte der Aktien abzüglich einer blieb im Eigentum von DII. Die beiden restlichen Aktien wurden in einer Zweckgesellschaft (special purpose vehicle) platziert, die die Aufgabe hatte, sie während der Dauer der Partnerschaft zwischen der FSIH und DII zu verwahren. Am selben Tag erwarb FSIH für 5 Mio. EUR eine Kaufoption, die es ihr ermöglichte, die beiden Aktien dieser Zweckgesellschaft zu erwerben und somit Duferco US zu beherrschen; diese Option wurde allerdings nie ausgeübt. |
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(31) |
Bevor die SOGEPA 2003 über die FSIH die Hälfte der Aktien abzüglich einer von Duferco US übernahm, hatte sie Farrell bewerten lassen. Die britische Unternehmensberatung Hatch Beddows schätzte den Durchschnittswert von Farrell für ein konservatives Szenario auf 330 Mio. USD. In einer von der amerikanischen Unternehmensberatung World Steel Dynamics durchgeführten ergänzenden Bewertung wurde der Wert von Farrell auf 410 Mio. USD geschätzt. Aus diesen beiden Bewertungen ergibt sich für Farrell ein Mittelwert von 375 Mio. USD. Nach dem Monatsmittelkurs von Dollar zu Euro (USD/EUR) von April 2003 beträgt dieser Mittelwert 345,5 Mio. EUR. |
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(32) |
Im Jahr 2005 erhielt die FSIH für das am 30. September 2004 abgeschlossene Geschäftsjahr eine Dividende in Höhe von 2,5 Mio. USD. Nach Angaben Belgiens in seiner Stellungnahme wurde die Dividende am 23. Juni 2005 bezogen. Nach dem Jahresmittelkurs USD/EUR für 2005 entspricht diese Dividende etwa 2,01 Mio. EUR. |
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(33) |
Wie bei zahlreichen Unternehmen der verarbeitenden Industrie wurden die Ergebnisse von Farrell direkt durch die Einkaufspreise des Vormaterials (Brammen) beeinflusst. Zur Verringerung der Volatilität seiner Ergebnisse schloss Farrell daher mit Duferco am 15. September 2005 einen Brammen-Liefervertrag. Gemäß diesem Vertrag musste Duferco Farrell zu einem vertraglich festgelegten Preis mit Brammen beliefern, so dass die Marge von Farrell innerhalb einer gegebenen Spanne ([…]) blieb. |
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(34) |
Am 1. Januar 2006 wurde ein Vertrag zwischen der Duferco-Gruppe und der Gruppe […] geschlossen. Gemäß diesem Vertrag belieferte […] Duferco mit Brammen zu einem Preis, der berechnet wurde als (i) Verkaufspreis der Endprodukte von Farrell (ii) abzüglich der Verarbeitungskosten von Farrell (iii) zuzüglich einer Marge. Über diesen Vertrag konnte innerhalb der Duferco-Gruppe das Risiko abgesichert werden, das mit dem Vertrag vom 15. September 2005 von Farrell auf Duferco übergegangen war. |
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(35) |
Im Jahr 2006 beschloss die FSIH, die Zweckmäßigkeit ihrer Beteiligung an Duferco US zu überprüfen. Am 14. Juni 2006 vereinbarten DII und die FSIH, dass DII eine Option auf den Kauf aller von der FSIH gehaltenen Aktien zu einem Preis von 95 Mio. EUR erhalten würde. Diese Option scheint ohne Vergütung gewährt worden zu sein. |
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(36) |
Diese Kaufoption ist auch im Zusammenhang mit den Verhandlungen über das Joint Venture zwischen Duferco und NLMK zu sehen. Denn es war die Rede davon, Duferco US in SIF zu integrieren. |
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(37) |
Am 12. Dezember 2006, nach Ausübung der Kaufoption durch […], das Unternehmen der Duferco-Gruppe, das in alle Rechte und Pflichten von DII in Verbindung mit dieser Maßnahme eingetreten war, zog sich die FSIH aus Duferco US zurück. Dadurch wurde die Duferco-Gruppe am 12. Dezember 2006 zum Preis von 125,85 Mio. USD (entsprechend 95 Mio. EUR) wieder alleiniger Eigentümer von Duferco US. Am 18. Dezember 2006 wurden 50 % der SIF-Anteile an NLMK veräußert. |
2.2.3. MASSNAHME 2: BETEILIGUNG AN DPH (9. APRIL 2003-14. JUNI 2006)
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(38) |
Am 9. April 2003 erwarb die FSIH von [dem Unternehmen, das DPH damals beherrschte] mit Sitz in […], heute in […], rund 25 % des Kapitals von DPH sowie eine Vorzugsaktie (preferred share), die einen bevorrechtigten Dividendenanspruch verlieh. Zuvor hatte die FSIH die Unternehmensberatung Ernst & Young mit der Bewertung von DPH beauftragt. Ausgehend von dieser Bewertung lag der Wert von 25 % von DPH zwischen […] und […] Mio. USD, somit bei durchschnittlich […] Mio. USD. Der Preis für die Transaktion zwischen der FSIH und [dem Unternehmen, das DPH damals beherrschte] betrug schließlich 86,42 Mio. USD, d. h. rund 80 Mio. EUR nach dem Monatsmittelkurs USD/EUR von April 2003. |
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(39) |
Die Parteien kamen überein, dass die FSIH aufgrund der Vorzugsaktie einen bevorrechtigten Anspruch auf Dividenden von DPH erhalten würde, der sich wie folgt gestaltete: (i) Gewährung der Summe von 2 Mio. EUR für jedes der Geschäftsjahre 2003 und 2004; (ii) Gewährung der Summe von 4 Mio. EUR für jedes folgende Geschäftsjahr bis 2012. |
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(40) |
Im Januar 2005 bezog die FSIH daher eine Dividende von 4 Mio. EUR für die Geschäftsjahre 2003 und 2004. Für das Geschäftsjahr 2005 scheint keine Dividende gezahlt worden zu sein. Vor Abschluss des Geschäftsjahres 2006 verkaufte die FSIH ihre Beteiligung wieder. |
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(41) |
Im Jahr 2006 wollte die FSIH aus dem Kapital von DPH aussteigen. Mit Blick auf diesen Rückzug beauftragte die FSIH erneut Ernst & Young, ihre 25 %ige Beteiligung an DPH zu bewerten. In dem Bericht von Ernst & Young von 2006 (im Folgenden „Ernst&Young-Bericht von 2006“) wurde die 25 %ige Beteiligung auf […] bis […] Mio. USD geschätzt, d. h. rund […] bis […] Mio. EUR nach dem Jahresmittelkurs USD/EUR von 2006. |
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(42) |
Die Parteien berücksichtigten die Bewertung des Ernst&Young-Berichts von 2006 nicht. Am 14. Juni 2006 verkaufte die FSIH ihre Beteiligung zu einem Preis von […] Mio. USD, d. h. […] Mio. EUR, an [das Unternehmen, das DPH damals beherrschte]. |
2.2.4. MASSNAHME 3: BETEILIGUNG AN DSIH (14. DEZEMBER 2006)
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(43) |
Neben den Stahlaktivitäten hatte Duferco in Belgien Diversifizierungstätigkeiten entwickelt, die im September 2006 in einer neuen Tochtergesellschaft von SIF zusammengeführt wurden: Carsid Développement. Im Dezember 2006, wenige Tage, bevor ein Teil von SIF von NLMK übernommen wurde, wurde beschlossen, Carsid Développement vom Joint Venture mit dem russischen Unternehmen auszunehmen. |
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(44) |
Duferco schloss sich daraufhin mit der FSIH zusammen, um die Vermögenswerte von Carsid Développement zu übernehmen und auszubauen. Am 29. November 2006 wurde eine neue Gesellschaft, […], gegründet, in die diese Vermögenswerte überführt wurden. Zum Zeitpunkt ihrer Gründung firmierte ihr Aktionär unter […], und das anfängliche Grundkapital belief sich auf […] Mio. EUR (gezeichnet, aber nicht eingezahlt, mit Ausnahme einer Aktie mit einem Nennwert von einem Euro). Bereits auf der ersten Sitzung am 7. Dezember 2006 genehmigte der Verwaltungsrat von […] die Übertragung dieser einen Aktie von […] an die FSIH. Anschließend genehmigte er die Zeichnung einer Aktie mit einem Nennwert von einem Euro durch Duferco Développement, eine Tochtergesellschaft der Duferco-Gruppe. Zudem beschloss der Verwaltungsrat, die Firma der Gesellschaft in Duferco Salvage Investments Holding (im Folgenden „DSIH“) zu ändern. Am 7. Dezember besaßen die FSIH und Duferco somit eine neue gemeinsame Tochtergesellschaft, DSIH, die bereit war, die Aktiva von Carsid Développement aufzunehmen. |
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(45) |
Am 11. und 14. Dezember 2006 erhöhten die FSIH und Duferco Développement das Kapital von DSIH um jeweils [65-72] Mio. EUR, entsprechend einer Beteiligung von 50 %, in bar. Dieses Geld diente der Übernahme aller Aktien von Carsid Développement, die am 14. Dezember 2006 zum Preis von […] Mio. EUR vollzogen wurde. Carsid Développement firmierte in Duferco Diversification um. |
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(46) |
Duferco Diversification hielt daraufhin 100 % der folgenden drei Gesellschaften: Duferco Environnement, Duferco Immobilière und Marcinelle Energie. Duferco Environnement umfasste insbesondere ein Projekt zur Sanierung von Grundstücken in […], die Duferco Développement gehörten (das Projekt namens […]). Duferco Immobilière umfasst das gesamte frühere Immobilienvermögen von Carsid. Zweck von Marcinelle Energie war im Jahr 2006 der Bau eines GuD-Kraftwerks (Gas-und-Dampf-Kombikraftwerk oder Gas- und Dampfturbinenkraftwerk) in Charleroi. Grafik 1 An Maßnahme 3 beteiligte Gesellschaften Duferco Développement 50 % 50 % Duferco Immobilière Marcinelle Energie Duferco Environnement Duferco Diversification FSIH DSIH |
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(47) |
Im Jahr 2008 wurden 80 % des Projekts Marcinelle zum Preis von [30-37] Mio. EUR an den italienischen Energiekonzern ENEL verkauft. |
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(48) |
Am 26. März 2010 zeichnete Duferco Développement eine weitere Aktie von DSIH, was ihr mit 67 001 Aktien (gegenüber den von der FSIH gehaltenen 67 000 Aktien) die Kontrollmehrheit in DSIH verschaffte. |
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(49) |
Im Juni 2011, nach dem Ende des Joint Ventures zwischen Duferco und NLMK, beschlossen Duferco und die FSIH, ihre gesamten wallonischen Vermögenswerte in den Bereichen Stahl und Diversifizierung in einer einzigen neuen Tochtergesellschaft zusammenzuführen: DLP. Die aus der Zerschlagung von SIF hervorgegangenen Stahlaktiva wurden DLP über eine Tochtergesellschaft namens Duferco La Louvière Produits Longs (im Folgenden „DLLPL“, siehe Maßnahme 6) angliedert. Auch die Diversifizierungstätigkeiten wurden über eine Reihe von Transaktionen im Sommer 2011 in DLP überführt:
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2.2.5. MASSNAHMEN 4 UND 5: DARLEHEN AN [DIE DAMALIGE DACHGESELLSCHAFT DER DUFERCO-GRUPPE] UND AN SIF AUS DEM JAHR 2009
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(50) |
Im Jahr 2009 gewährte die FSIH […], der Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe, ein Darlehen in Höhe von insgesamt 100 Mio. EUR mit einer Laufzeit von sechs Jahren. Zum Zeitpunkt des Darlehens war diese Gesellschaft in […] eingetragen. Heute firmiert sie unter […] und ist eine Gesellschaft nach […] Recht. |
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(51) |
Gemäß den Bestimmungen eines am 4. September 2009 unterzeichneten Vertrags gewährte die FSIH ein Darlehen in Höhe von [30-40] Mio. EUR. Der Darlehenszins wurde auf den 12-Monats-Euribor (1,302 %) zuzüglich von 75 Basispunkten festgelegt, d. h. auf 2,052 % bei Abschluss des Vertrags. Nach den von Belgien am 4. Juni 2013 vorgelegten Informationen wurde tatsächlich ein Zinssatz von 2,04 % berücksichtigt. Der Nennbetrag war bei Endfälligkeit am 31. Dezember 2015 bzw. im Fall eines Wechsels der Kontrolle von SIF früher rückzahlbar. Die Darlehenszinsen waren jährlich kapitalisierbar und nachträglich auf den Restsaldo zu zahlen, und zwar vom sechsten Jahr an bzw. im Fall eines Wechsels der Kontrolle von SIF früher. |
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(52) |
Die Rückzahlungsbedingungen für den Fall einer Änderung der Beteiligungsstruktur von SIF wurden in Artikel 1.1 des Darlehensvertrags aufgenommen, um den wechselseitigen Kaufoptionsklauseln Rechnung zu tragen, die Duferco und NLMK in einer Vereinbarung vom 1. Februar 2008 im Zusammenhang mit SIF ausgehandelt hatten. Diese Vereinbarung von 2008 sah vor, dass eine solche Option von Dezember 2010 an jederzeit zu einem Preis von […] Mio. USD ausgeübt werden konnte. Nach Artikel 6.1 des Darlehensvertrags zwischen der FSIH und [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] war der Darlehensnehmer im Fall eines Wechsels der Kontrolle von SIF verpflichtet, die dabei vereinnahmten Summen vorrangig zur vollständigen Rückzahlung des FSIH-Darlehens zu verwenden. |
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(53) |
Für das Darlehen wurden zwei Arten von Sicherheiten geleistet:
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(54) |
Im Dezember 2009 wurde eine Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag vom 4. September 2009 geschlossen. Danach gewährte die FSIH [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] ein weiteres Darlehen in Höhe von [60-70] Mio. EUR. Der Darlehenszins wurde ebenfalls auf den 12-Monats-Euribor (1,302 %) zuzüglich von 75 Basispunkten festgelegt, d. h. auf 2,052 % bei Abschluss des Vertrags. Nach den von Belgien am 4. Juni 2013 vorgelegten Informationen wurde der bei der Darlehensauszahlung tatsächlich ein Zinssatz von 1,99 % berücksichtigt. Für die Rückzahlung des Darlehens (Nennbetrag und Zinsen) galten die gleichen Bedingungen wie im Vertrag vom 4. September. Das Darlehen wurden mit einem Pfandrecht auf […] zusätzliche Aktien von DPH besichert. |
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(55) |
Dem Geschäftsbericht von Duferco für 2009 zufolge belief sich der Gesamtwert der Sicherheiten für diese beiden Darlehen auf ungefähr […] Mio. USD. Nach Angaben Belgiens entsprach diese Sicherheit vom Wert her diesem Betrag, wenn man nur das Reinvermögen bei Darlehensgewährung zugrunde legt. |
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(56) |
Aufgrund der vollständigen Übernahme von SIF durch NLMK wurde das Darlehen im Juli 2011 vorzeitig zurückgezahlt. |
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(57) |
Zur gleichen Zeit gewährte die FSIH SIF gemäß zwei Vereinbarungen vom 29. September und 22. Dezember 2009 ein Darlehen in Höhe von 75 Mio. EUR. Dieses Darlehen wurde in zwei Tranchen ausgezahlt: 20 Mio. EUR im September 2009 und 55 Mio. EUR im Dezember 2009. Der Darlehenszinssatz wurde auf den 12-Monats-Euribor (1,302 %) zuzüglich von 75 Basispunkten festgelegt, d. h. auf 2,052 % bei Abschluss des Vertrags. Nach den von Belgien am 4. Juni 2013 vorgelegten Informationen belief sich der bei der Auszahlung der beiden Tranchen tatsächlich berücksichtigte Zinssatz auf 1,99 %. |
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(58) |
Der Nennbetrag war […] zurückzuzahlen. Die Zinsen waren […]. Im Übrigen galt gemäß Artikel 5 des Darlehensvertrags […]. |
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(59) |
Am 29. Juni 2011 vereinbarten die Parteien, dass SIF das Darlehen in Anbetracht der weltweiten Krise der Stahlindustrie und des Wechsel der Kontrolle von SIF in drei Zahlungen, die über die Jahre 2011, 2012 und 2013 gestaffelt wurden, vorzeitig zurückzahlen musste. Am 30. Juni 2011 zahlte SIF einen Teil des Nennbetrags in Höhe von [15-25] Mio. EUR sowie die zu diesem Zeitpunkt fälligen Zinsen in Höhe von [1-2] EUR zurück. Die letzte Zusatzvereinbarung vom 30. September 2013 sah die vorzeitige Rückzahlung des Restsaldos vor, d. h. des Nennbetrags von [55-65] Mio. EUR und der Zinsen in Höhe von [1-2] Mio. EUR. In seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss unterrichtete Belgien die Kommission, dass die Forderung von SIF gegenüber der FSIH in voller Höhe zurückgezahlt wurde. |
2.2.6. MASSNAHME 6: ERHÖHUNG DES KAPITALS VON DLP UM 100 MIO. EUR
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(60) |
Im Sommer 2011 führte die FSIH dem luxemburgischen Investmentvehikel DLP, das eigens gegründet worden war, um parallele Investitionen von FSIH und Duferco in Belgien aufzunehmen, insgesamt 100 Mio. EUR zu. Diese Investition erfolgte in zwei Tranchen. |
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(61) |
Zunächst gewährte die FSIH DLP am 29. Juni 2011 ein Wandeldarlehen in Höhe von 30 Mio. EUR zu einem Zins in Höhe des 12-Monats-Euribor zuzüglich von 200 Basispunkten (entsprechend 2,137 % + 2 % = 4,137 %). Dieses Darlehen hatte eine Laufzeit von zehn Jahren. Das Darlehen war nicht besichert, da die Parteien beabsichtigten, es in Kapital umzuwandeln. Die Umwandlung des Darlehens in Kapital erfolgte am 23. September 2011. |
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(62) |
Am 7. Juli 2011 beteiligte sich Duferco über ihre Tochtergesellschaft DII an einer Erhöhung des Kapitals von DLP um 101 Mio. EUR, entsprechend 50,26 % des Kapitals von DLP. |
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(63) |
Am 14. Juli 2011 gewährte die FSIH DLP 70 Mio. EUR im Wege einer Kapitalerhöhung. |
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(64) |
Nach dieser Investition hielt die FSIH 49,74 % des Grundkapitals von DLP. |
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(65) |
Mit der Zeichnung der Kapitalerhöhung von 201 Mio. EUR (100 Mio. EUR von der FSIH und 101 Mio. EUR von Duferco) wurde Folgendes bezweckt:
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(66) |
Im Dezember 2012 wurde beschlossen, die Stahlaktivitäten (größtenteils eingestellt) und die Nichtstahlaktivitäten von Duferco in Wallonien erneut zu splitten. Duferco Belgium behielt die Stahlaktivitäten, während die Diversifizierungstätigkeiten in eine neue Tochtergesellschaft von DLP überführt wurden: Duferco Wallonie. Nach diesen Umstrukturierungen stellte sich der Organisationsplan der Gruppe wie folgt dar: Grafik 2 An Maßnahme 6 beteiligte Gesellschaften […] |
3. IM EINLEITUNGSBESCHLUSS GEÄUSSERTE ZWEIFEL
3.1. VORLIEGEN EINER BEIHILFE
3.1.1. MASSNAHME 1
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(67) |
Die Kommission weist darauf hin, dass ihre Zweifel nicht auf die Bedingungen gerichtet waren, zu denen die FSIH die Beteiligung an Duferco US erworben hatte, sondern vielmehr darauf, ob die Bedingungen, zu denen die FSIH die Beteiligung an Duferco SA veräußert hatte, dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers entsprachen. Diese Zweifel begründete sie wie folgt. |
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(68) |
Zum Ersten war der Verkaufspreis in Euro im Jahr 2006 genauso hoch wie der Kaufpreis 2003, was auf eine mittelmäßige Rendite über den Zeitraum, in dem die Beteiligung gehalten wurde, schließen lässt. Die Kommission zeigte sich angesichts der positiven Ergebnisse von Duferco US zwischen 2003 und 2006 und der deutlichen Erhöhung von deren Eigenkapital verwundert darüber. In diesem Zusammenhang bestritt die Kommission den Standpunkt Belgiens, die Rendite der Beteiligung müsse in US-Dollar (der funktionalen Währung von Duferco US) statt in Euro (der funktionalen Währung der FSIH) bewertet werden. |
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(69) |
Zum Zweiten brachte die Kommission ihre Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass vor der Festlegung des Preises für die Ausübung der Option keine Bewertung erfolgt war. |
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(70) |
Darüber hinaus fragte sich die Kommission nach den Beweggründen für den Rückzug der FSIH, insbesondere der für die kommenden Jahre vorausgeahnten Konjunkturwende. Die Kommission äußerte Zweifel daran, dass ein privater Kapitalgeber in eine so lange Optionsfrist (fast 10 Jahre) eingewilligt hätte, wo er doch angeblich mit einer baldigen Konjunkturwende rechnete. Darüber hinaus stellte sie fest, dass die Verträge von 2005 und 2006 mit Duferco bzw. […] dazu führten, dass Duferco US den Marktschwankungen weniger stark ausgesetzt war, und dadurch dessen Attraktivität erhöhten. |
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(71) |
Schließlich zeigte sich die Kommission verwundert darüber, dass die Kaufoption unentgeltlich gewährt worden war, obwohl sie für die Duferco-Gruppe, die sie nach ihrem Ermessen hätte ausüben können, einen sicheren wirtschaftlichen Wert hatte. |
3.1.2. MASSNAHME 2
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(72) |
Die Kommission hatte Zweifel daran, dass die Bedingungen, zu denen die FSIH die DPH-Beteiligung abgestoßen hatte, dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers entsprachen. |
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(73) |
Die Kommission bestritt nicht nur die Verwendung des US-Dollars bei der Bewertung der Rendite der DPH-Beteiligung, sondern zweifelte vor allem an der Angemessenheit der Methode zur Festsetzung des Veräußerungspreises. Insbesondere zeigte sie sich verwundert über die Differenz zwischen dem von den Parteien berücksichtigten Preis und der unabhängigen Bewertung durch Ernst & Young im Jahr 2006. |
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(74) |
Bei der vorläufigen Prüfung hatte Belgien diese Differenz mit der Berücksichtigung von fünf Abschlägen begründet. Die Kommission zweifelte daran, dass diese Abschläge bei den Verhandlungen zwischen [dem Unternehmen, das DPH damals beherrschte] und der FSIH tatsächlich eine Rolle gespielt hatten, und stellte sich, abgesehen von diesem formalen Aspekt, die Frage nach der wirtschaftlichen Berechtigung. |
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(75) |
Schließlich fragte sich die Kommission nach den Beweggründen für den Rückzug der FSIH. |
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(76) |
Abschließend führte die Kommission an, dass die FSIH keineswegs wie ein privater Kapitalgeber gehandelt hatte, sondern lediglich versucht hatte, den anfänglichen Einsatz von 80 Mio. EUR zurückzuerlangen, allein erhöht um die fällige Dividende für 2005 in Höhe von 4 Mio. EUR, die allerdings noch nicht ausgeschüttet worden war. |
3.1.3. MASSNAHME 3
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(77) |
Die Kommission hatte Zweifel, ob die Bedingungen, zu denen die FSIH in DSIH investiert hatte, dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers entsprachen. |
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(78) |
Zur Behauptung Belgiens hinsichtlich der Gleichrangigkeit der Transaktion wies die Kommission darauf hin, dass sich DSIH zum Zeitpunkt der Investition bereits in der Kontrollsphäre von Duferco befand und dass daher auch die in diese neue Tochtergesellschaft eingebrachten Aktiva bereits im Eigentum von Duferco standen (zu 50 %, über SIF). Unter diesen Umständen übernahm nur der neue (öffentliche) Aktionär neue Risiken und konnte der Vorgang nicht als gleichrangig angesehen werden. |
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(79) |
Hinsichtlich der Bewertung von Duferco Diversification und deren Tochtergesellschaften:
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(80) |
Schließlich fragte sich die Kommission, welche Konsequenzen der Wiederverkauf von Duferco Diversification an DLP im Jahr 2011 für die FSIH hatte, da DLP nur zu 49,7 % im Eigentum der FSIH stand, während sie alle Aktien abzüglich einer von DSIH besaß. |
3.1.4. MASSNAHMEN 4 UND 5
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(81) |
Die Kommission zweifelte an der Behauptung Belgiens, der für die beiden Darlehen berechnete Zinssatz habe kein Beihilfeelement enthalten, da er weit über dem mittleren variablen Zinssatz gelegen habe, den die Banken [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] und der Gruppe SIF berechnet hätten, d. h. 1,31 % und 1,92 %. |
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(82) |
Was das [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] gewährte Darlehen anbelangt, konnten anhand der von Belgien übermittelten Informationen keine privaten Darlehen mit ähnlichen Merkmalen gefunden werden. |
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(83) |
Bei dem SIF gewährten Darlehen hatte die Kommission Zweifel, ob das Unternehmen mit AAA geratet werden konnte, und zeigte sich verwundert darüber, dass dieses Darlehen nicht besichert war. |
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(84) |
Die Kommission konnte daher nicht endgültig ausschließen, dass die Darlehen, die [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] und SIF gewährt wurden, Elemente staatlicher Beihilfe enthielten. |
3.1.5. MASSNAHME 6
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(85) |
Die Kommission äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit der Erhöhung des Kapitals von DLP um 100 Mio. EUR mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers. |
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(86) |
Die Kommission stellte fest, dass die Investition grundsätzlich nicht als gleichrangig angesehen werden konnte, da Duferco in ein Unternehmen investierte, das bereits zum Konzern gehörte. Unter diesen Umständen übernahmen der öffentliche und der private Aktionär, der bei der in Rede stehenden Investition nicht als unabhängig betrachtet werden kann, nicht die gleichen Risiken. |
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(87) |
Was den Preis der Vermögenswerte anbelangt, die DLP erwerben sollte, zweifelte die Kommission insbesondere an der gewählten Methode zur Bewertung von DLLPL, von Duferco Trebos und der Warenbestände von Duferco La Louvière Sales. |
3.2. VEREINBARKEIT
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(88) |
Die Kommission stellte fest, dass auf die geprüften Maßnahmen weder eine Rahmenregelung noch Leitlinien der Kommission mit Vereinbarkeitskriterien für staatliche Beihilfen anwendbar zu sein schienen. Insbesondere Regionalbeihilfen waren im Bereich der Stahlindustrie nach den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. |
4. STELLUNGNAHME BELGIENS
4.1. MASSNAHME 1
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(89) |
Was den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers anbelangt, vertritt Belgien die Auffassung, dass die Transaktion aufgrund des besonderen Hintergrunds, vor dem die Aktien von Duferco US verkauft wurden, nicht als nicht zum Marktpreis erfolgt betrachtet werden dürfe. |
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(90) |
Zum einen führt Belgien an, dass die funktionale Währung von Duferco US, einem in den Vereinigten Staaten niedergelassenen Unternehmen, nach dem internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 21.9 der US-Dollar sei. Infolgedessen müssten die Beteiligung der FSIH und die Rendite in US-Dollar und nicht nach der Umrechnung in Euro bewertet werden. Belgien ergänzt, dass die FSIH das Risiko eingegangen sei, sich nicht gegen Wechselkursrisiken absichern zu können, da es in Anbetracht der Art der Transaktion und insbesondere der Ungewissheit betreffend den Zeitpunkt für den Rückzug aus der Investition sehr schwierig gewesen sei, eine Deckung dafür zu finden. Belgien bestätigt somit, dass die Anlagerendite auf der Grundlage der Beträge in US-Dollar 6,81 % pro Jahr betrug. |
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(91) |
Weiterhin bestreitet Belgien, dass bei der Bewertung von Duferco US der Wert des Eigenkapitals berücksichtigt werden muss. Belgien führt an, dass zum Ersten ein Anstieg des Eigenkapitals, auch wenn er natürlich Auswirkungen auf den Buchwert eines Unternehmens habe, nicht zwangsläufig zu einer Steigerung seines Marktwerts führe. Zum Zweiten betont Belgien die starke Volatilität der Gewinne des Unternehmens in den von der Kommission betrachteten Jahren. In diesem Punkt widerspricht Belgien der Behauptung der Kommission, der Zeitraum 2003-2006 sei für Duferco US und Farrell „insgesamt gewinnbringend“ gewesen. |
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(92) |
Belgien vertritt die Auffassung, dass anstelle einer eigenkapitalbasierten Bewertung ein EBITDA-basiertes Multiplikatorverfahren herangezogen werden müsse (EBITDA = Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände). Es bestreitet den von der Kommission verwendeten Multiplikatorwert und stützt sich dabei auf die unabhängige Datenbank S&P Capital IQ. Der mittlere EBITDA-Multiplikator von mit Duferco US vergleichbaren Unternehmen (zwischen […] und […]) liege unter dem der Kommission ([…]). Daraus ergebe sich eine geringere Bewertung der 49,9 % von Duferco US. Der von den Parteien vereinbarte Veräußerungspreis ([…] Mio. USD) habe, so Belgien, deutlich über der Bewertung der veräußerten Beteiligung gelegen ([…] Mio. USD bei einem Multiplikator von […] und […] Mio. USD bei einem Multiplikator von […]). |
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(93) |
Zur Verfeinerung seiner Bewertung kommt Belgien anschließend auf den Einfluss der von Farrell, Duferco und […] im September 2005 und Januar 2006 geschlossenen Lieferverträge zu sprechen. Die durch diese Verträge bedingte Stabilisierung des EBITDA von Farrell habe eine Verringerung des Risiko-Ertrags-Verhältnisses des Investments zur Folge gehabt und einen Veräußerungspreis für die FSIH-Beteiligung an Duferco US zwischen […] Mio. USD und […] Mio. USD gerechtfertigt. Belgien betont, der letztendlich vereinbarte Veräußerungspreis ([…] Mio. USD) habe deutlich über diesen Bewertungen gelegen. |
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(94) |
Zum Rückzug der FSIH bringt Belgien verschiedene Gründe vor: (i) der Abschluss des Brammen-Liefervertrags mit […], der zwar die Ergebnisse stabilisiert habe, aber dennoch die potenziellen Gewinne von Duferco US habe begrenzen können; (ii) die laufenden Verhandlungen über die Veräußerung von 50 % von SIF an NLMK, bei denen die Einbeziehung von Duferco US in das Joint Venture mit der russischen Gruppe in Erwägung gezogen worden sei; (iii) das Gefühl von FSIH, dass in der Stahlbranche eine Konjunkturwende bevorstehe; (iv) die robuste Liquiditätsausstattung der Duferco-Gruppe, aufgrund der sich die Gelegenheit geboten habe, dass die FSIH ihre Anteile an Duferco US veräußert. |
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(95) |
Was den Preis und die Laufzeit der Kaufoption anbelangt, behauptet Belgien, der Preis für die Option sei in den ausgehandelten Ausübungspreis einkalkuliert worden, und die Laufzeit von fast zehn Jahren sei aufgrund des ungewissen Ausführungszeitpunkts der geplanten Transaktion zwischen Duferco und NLMK gerechtfertigt gewesen. |
4.2. MASSNAHME 2
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(96) |
Als Antwort auf den ersten Zweifel der Kommission weist Belgien nachdrücklich darauf hin, dass die DPH-Beteiligung in USD und nicht in Euro bewertet werden müsse, da die funktionale Währung von DPH der US-Dollar sei. Bei Verwendung des USD als Referenzwährung ergebe sich für die DPH-Beteiligung eine jährliche Rendite von 8,81 %. |
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(97) |
Was die übrigen Zweifel der Kommission anbelangt, rechtfertigt Belgien die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und der Preisspanne aus dem Ernst&Young-Bericht von 2006 mit fünf vorgenommenen Abschlägen. |
4.2.1. ABSCHLAG 1 — BEWERTUNG DES GESCHÄFTSBEREICHS TRADING VON DPH
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(98) |
DPH sei die Muttergesellschaft von zwei großen Geschäftsbereichen: den Geschäftsbereichen Trading (Handel) und Industry (Produktion). Am 29. September 2003, d. h. wenige Monate nach dem Einstieg der FSIH in ihr Kapital, habe DPH 50 % der Anteile des Geschäftsbereichs Trading (Duferco International Trading Holding — […]) an […] verkauft. Dieser Verkauf sei auf der Grundlage des Buchwerts des Geschäftsbereichs Trading erfolgt, d. h. der Verkaufspreis sei berechnet worden, indem die Hälfe des Eigenkapitals von Duferco International Trading Holding, entsprechend 40,83 Mio. USD oder 36,01 Mio. EUR nach dem Jahresmittelkurs USD/EUR von 2003, berücksichtigt worden sei. |
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(99) |
Belgien zufolge stellt dieser Preis einen Marktpreis dar. Er habe daher bei der Bewertung der Gruppe insgesamt rund drei Jahre später berücksichtigt werden müssen. Nach Angaben Belgiens hätte im Ernst&Young-Bericht von 2006 der Buchwert des Geschäftsbereichs Trading berücksichtigt werden müssen, statt, wie geschehen, das Bewertungsverfahren — d. h. das Kurs-Gewinn-Verhältnis (KGV, price/earnings) — auf die gesamte Gruppe anzuwenden. Belgien erhebt jedoch keine Einwendungen dagegen, dass der Geschäftsbereich Industry weiterhin nach dem KGV-Verfahren bewertet wird. |
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(100) |
Die Bewertung des Geschäftsbereichs Trading zum Buchwert laufe letztendlich auf einen Abschlag von 20 bis 31 Mio. USD gegenüber der Bewertung des Ernst&Young-Berichts von 2006 hinaus. |
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(101) |
Belgien betont schließlich, dass selbst dann, wenn man das KGV-Verfahren auf die gesamte Gruppe anwenden wollte, die im Ernst&Young-Bericht von 2006 gewählte Kennzahl das Risikoprofil von DPH nicht zum Ausdruck bringe. Auch bei einem solchen Verfahren komme man nicht umhin, die Geschäftsbereiche Trading und Industry getrennt und mit unterschiedlichen Kennzahlen zu bewerten. Der Ernst&Young-Bericht von 2006 sei insofern falsch, als auf die gesamte Gruppe (einschließlich des Geschäftsbereichs Trading) eine Kennzahl angewandt worden sei, die von Vergleichsunternehmen abgeleitet worden sei, die nur im Bereich Industry tätig seien. Der Bereich Trading sei nun aber deutlich riskanter als der Bereich Industry. Deshalb müsse auf diese Art von Tätigkeit ein niedrigeres Kurs-Gewinn-Verhältnis angewandt werden, das die geringere Risikobereitschaft der Investoren widerspiegle (Belgien übermittelte zur Untermauerung Daten aus S&P Capital IQ). Ernst & Young habe dies in dem Bericht von 2006 nicht getan und DPH dadurch überbewertet. |
4.2.2. ABSCHLAG 2 — ZYKLIZITÄT DES STAHLMARKTES
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(102) |
Belgien behauptet, der Zeitraum, den Ernst & Young bei der Bewertung von Duferco US zur Schätzung des Gewinns und des Kurs-Gewinn-Verhältnisses gewählt habe, bringe die Zyklizität der Stahlbranche nicht angemessen zum Ausdruck. Da dieser Zeitraum nur die vier Jahre von 2003 bis 2006 abdecke, umfasse er drei gute Jahre (2004, 2005 und 2006) und nur ein schlechtes Jahr (2003). Die Parteien hätten daher bei ihrer Bewertung die Jahre 2001 und 2002 hinzugenommen und für jedes Jahr andere Gewichtungen als Ernst & Young festgelegt. |
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(103) |
Die von den Parteien gewählten Werte und Gewichtungen würden für DPH zu einer Bewertung von […] Mio. USD führen (gegenüber […] Mio. USD im Referenzfall von Ernst & Young). Diese erhebliche Bewertungsdifferenz, zu der darüber hinaus die Auswirkungen der übrigen Abschläge und Anpassungen hinzugerechnet werden müssten, beweise, dass DPH von Ernst & Young 2006 überbewertet worden sei. |
4.2.3. ABSCHLAG 3 — ILLIQUIDITÄT DER ANTEILE
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(104) |
Belgien zufolge müsse ein Abschlag vorgenommen werden, der die Illiquidität der DPH-Anteile der FSIH zum Ausdruck bringe. Bei der Bewertung der Liquidität von Aktien eines Unternehmens würden gemeinhin folgende Faktoren berücksichtigt:
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(105) |
Angesichts dieser Faktoren und unter Berücksichtigung des „mangelnden Interesses anderer Marktteilnehmer an dieser Beteiligung“ hätten die Parteien vereinbart, gegenüber den von Ernst & Young empfohlenen 30 % einen Illiquiditätsabschlag von 40 % vorzunehmen. |
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(106) |
Belgien vertritt die Auffassung, die zusätzlichen Abschläge nicht länger rechtfertigen zu müssen, da diese Abschläge innerhalb der üblichen Spannen lägen und der gewählte Abschlag von 40 % das Ergebnis von Verhandlungen zwischen den Parteien gewesen sei. |
4.2.4. ABSCHLAG 4 — VORBEHALT BEZÜGLICH DER VORZUGSDIVIDENDEN DER FSIH
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(107) |
Die FSIH habe für die Geschäftsjahre von 2005 bis 2012 den Anspruch auf eine Vorzugdividende von 4 Mio. EUR jährlich ausgehandelt. Diesen Anspruch habe Ernst & Young in der Bewertung von 2006 in der Form berücksichtigt, dass die FSIH in den sieben Jahren bis 2012 mit Einnahmen von 4 Mio. USD (11) jährlich habe rechnen können (entsprechend einem abgezinsten Betrag von 26,3 Mio. USD). |
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(108) |
Ernst & Young habe diesen abgezinsten Betrag nicht als solchen bei seiner Bewertung addiert, sondern in der Erwägung, dass das Risiko der Nichtzahlung dieser Vorzugsdividende mit dem Ausfallrisiko einer Schuldverschreibung mit dem Rating BBB vergleichbar sei, einen Abschlag von 6,2 % vorgenommen. Im Ernst&Young-Bericht von 2006 seien daher zu dem für 25 % der DPH-Anteile ermittelten Wert 22,2 Mio. USD addiert worden. |
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(109) |
Belgien zufolge hätten die Parteien diesen Abschlag von 6,2 % damals im Verhältnis zum Risiko der Nichtzahlung der Vorzugsdividende für unzureichend gehalten. |
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(110) |
Zur Rechtfertigung führt Belgien zwei Hauptargumente an. Das erste betrifft die Volatilität der Ergebnisse von DPH: Im Fall unzureichender Gewinn oder Liquidität hätte DPH auf die Zahlung der Dividende verzichten müssen. Belgien betont hierzu, dass die Zahlung der Vorzugsdividende im Ermessen des Unternehmens gelegen habe. Das zweite Argument betrifft die Organisation der Duferco-Gruppe: Da der Schuldner der Dividenden eine Holdinggesellschaft (DPH) sei, seien die Gewinne auf ihrer Ebene lediglich die Konsolidierung der von ihren Tochtergesellschaften erwirtschafteten Gewinne. Aus verschiedenen Gründen (insbesondere steuerrechtliche Vorschriften, finanzielle und vertragliche Verpflichtungen) sei es nun aber nicht immer einfach oder möglich, Gewinne von den Tochtergesellschaften bis zur Holdinggesellschaft zu transferieren. |
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(111) |
Aufgrund all dieser Umstände sei die zukünftige Zahlung der Vorzugsdividende von DPH ungewiss gewesen. Der vorgenommene Abschlag habe daher nach Angaben Belgiens notwendigerweise höher als bei zukünftigen Renditen von Schuldverschreibungen mit dem Rating BBB sein müssen. Die Parteien hätten sich auf 14 % geeinigt, entsprechend einem Abschlag von 4 Mio. USD gegenüber der Bewertung von Ernst & Young. |
4.2.5. ABSCHLAG 5 — KONTROLLPRÄMIE
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(112) |
Abschlag 5 sei in Wirklichkeit die Entscheidung, einen im Ernst&Young-Bericht von 2006 vorgeschlagenen Aufschlag nicht anzuwenden. So stelle Ernst & Young in diesem Bericht fest, dass die FSIH aufgrund des Aktionärsbindungsvertrags besondere Rechte besessen habe, die es ihr ermöglicht hätten, bei bestimmten strategischen Entscheidungen des Konzerns Einfluss zu nehmen. Im Ernst&Young-Bericht von 2006 sei deswegen eine Kontrollprämie von 0 % bis 10 % des Beteiligungswerts angesetzt worden. |
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(113) |
Nach Angaben Belgiens hätten die Parteien beschlossen, keine solche Kontrollprämie zu berücksichtigen, da die damit verbundenen besonderen Rechte im Rahmen einer Veräußerung an einen Dritten oder aber an [das Unternehmen, das DPH damals beherrschte] keinen Marktwert gehabt hätten. So habe sich [das Unternehmen, das DPH damals beherrschte] im Fall der Veräußerung von Aktien an einen Dritten der Übertragung der im Aktionärsbindungsvertrag von DPH festgeschriebenen Rechte widersetzen können. Infolgedessen habe [das Unternehmen, das DPH damals beherrschte] nichts zahlen müssen, um die uneingeschränkten Befugnisse zurückzuerlangen. |
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(114) |
Belgien führt an, dass die Parteien vereinbart hätten, dass die mit den FSIH-Anteilen verbundenen besonderen Rechte gemäß dem Aktionärsbindungsvertrag im Fall der Veräußerung der Beteiligung durch einen von ihnen an einen Dritten erloschen wären. Auch wenn die im Aktionärsbindungsvertrag vorgesehenen besonderen Rechte der FSIH unbestrittenermaßen die Befugnis eingeräumt hätten, die Geschäftsführung von DPH zumindest zu beeinflussen, und insofern beim Erwerb der DPH-Beteiligung durch die FSIH einen gewissen Wert gehabt hätten, habe die FSIH diese besonderen Rechte dennoch nicht ungehindert an einen Dritten übertragen können. Diese Rechte hätten demzufolge keinen Marktwert gehabt. |
4.2.6. SONSTIGE UMSTÄNDE
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(115) |
Belgien macht zwei weitere Umstände geltend, die zwar nicht zur Anwendung eines Abschlags geführt hätten, aber dennoch nicht unerwähnt bleiben sollten, damit sich die Kommission ein Bild von den verschiedenen Aspekten machen könne, die in die Verhandlungen der Parteien über den Endpreis eingeflossen seien. |
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(116) |
Der erste Umstand betrifft den Vertrag von 2005 zwischen DPH und Farrell, der die Übertragung bestimmter Gewinne an Farrell vorsah. Aufgrund dieses Vertrags wurde im Ernst&Young-Bericht von 2006 ein Abschlag von 5,5 Mio. USD auf den ausgewiesenen Gewinn (reported earning) jedes betrachteten Jahres vorgenommen. Die Parteien hätten diesen Abschlag nicht erhöht. |
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(117) |
Der zweite Umstand betrifft einen Liefervertrag mit dem Unternehmen […]. Dieser Vertrag sah den Kauf einer erheblichen Menge von Halbzeugen (Brammen) zu einem den Herstellkosten entsprechenden Preis vor. Für DPH habe dieser Vertrag in Abhängigkeit von den Weltmarktpreisen für Stahl sowohl ein Verlustrisiko als auch eine Gewinnchance dargestellt. Dieser Vertrag habe Kapitaleinlageverpflichtungen und hohe Vertragsstrafen für den Fall eines Kapitalabzugs vorgesehen und somit für DPH das Risiko einer potenziellen Belastung dargestellt. Im Ernst&Young-Bericht von 2006 wurde dieses Risiko nicht beziffert, und den der Kommission von Belgien übermittelten Informationen zufolge haben die Partien dies ebenso wenig getan. |
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(118) |
Schließlich weist Belgien auf die Beweggründe für den Rückzug der FSIH hin: Zyklizität der Branche, Eintritt und Einfluss neuer privater Kapitalgeber in die Duferco-Gruppe ([…] und NLMK), Liquiditätsausstattung der Duferco-Gruppe. Belgien betont im Hinblick hierauf, dass das Joint Venture mit NLMK ein Zeichen für das Bestreben von Duferco gewesen sei, nach und nach aus der industriellen Stahlproduktion auszusteigen und sich neuen Geschäftsfeldern wie der Sanierung von Standorten und der Entwicklung von Energieprojekten zuzuwenden. Diese Tendenz habe die FSIH weiterverfolgt, indem sie sich aus DPH zurückgezogen und in neue Diversifizierungsprojekte der Gruppe investiert habe (siehe Maßnahme 3). |
4.3. MASSNAHME 3
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(119) |
Belgien rechtfertigt den Preis von […] Mio. EUR mit der Summe verschiedener Faktoren. |
4.3.1. HANDELSFORDERUNGEN
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(120) |
Carsid Développement, inzwischen Duferco Diversification, erbte [30-37] Mio. EUR an Handelsforderungen gegenüber einer anderen Konzerngesellschaft (Duferco La Louvière Sales). |
4.3.2. ERWARTETER VERÄUSSERUNGSGEWINN DES PROJEKTS […]
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(121) |
Seit […] 2002 befasste sich die Duferco-Gruppe mit einem Großprojekt zur Standortsanierung. Obwohl die Grundstücke Duferco Développement gehörten, wurde die Tochtergesellschaft Carsid Développement (inzwischen Duferco Diversification) mit der Projektentwicklung beauftragt. |
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(122) |
Belgien führt an, dass bereits am Tag der Entscheidung der FSIH, den Einstieg in das Kapital von DSIH zu genehmigen, d. h. am 5. Dezember 2006, festgestanden habe, dass Duferco Développement, die kein Personal besaß, auf Duferco Diversification zurückgreifen würde, um die Arbeiten zur Vorbereitung und Sanierung des Standorts von […] auszuführen. Hinsichtlich der Vergütung von Duferco Diversification für die im Rahmen dieses Projekts erbrachten Leistungen sei bereits vereinbart gewesen, dass Duferco Diversification die eine Hälfte des erwarteten Gewinns vom Verkaufspreis der Duferco Développement gehörenden Grundstücke und Duferco Développement die andere Hälfte erhalten sollte. |
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(123) |
Belgien räumt ein, dass sich der förmliche Abschluss eines Vertrags zwischen Duferco Diversification und Duferco Développement aufgrund der Komplexität des Immobilienprojekts und der Zielvorgaben verzögerte. Einige Aspekte hätten in Abhängigkeit von den Beschlüssen des Planungsverbands, der am 18. Januar 2007, d. h. einen Monat nach dem Einstieg der FSIH bei DSIH, per Ministerialerlass eingerichtet wurde, noch festgelegt werden sollen. |
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(124) |
Die Vergütung von Duferco Diversification im Rahmen des Projekts […] wurde schließlich am 4. Februar 2009 in einem Vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer Duferco Développement und Duferco Diversification festgelegt. Belgien bringt vor, dass der 2009 geschlossene Vertrag gemäß den ursprünglichen Vereinbarungen vorsehe, dass der Gewinn aus dem Verkauf des sanierten Grundstücks zwischen Duferco Développement und Duferco Diversification hälftig geteilt würde. Dieser Vertrag von 2009 sei somit nur die Formalisierung einer Vereinbarung gewesen, die zwischen Duferco Développement und Carsid Développement bereits 2006 bestanden habe. Dass die FSIH dieses Projekt bei der Bewertung von Carsid Développement im Rahmen der Investition in DSIH berücksichtigt habe, sei daher voll und ganz gerechtfertigt gewesen. |
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(125) |
Darüber hinaus weist Belgien nachdrücklich darauf hin, dass sich die FSIH bereits 2006 bei der Investition auf eine Bewertung des Projekts gestützt habe. Der erwartete Gewinn des Projekts […] sei 2006 vorsichtig mit […] Mio. EUR bewertet worden. |
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(126) |
Dieser Betrag habe dem Unterschiedsbetrag zwischen den geschätzten Sanierungskosten des Standorts […] ([…] Mio. EUR gemäß einem Wertgutachten von 2006) und dem Wert der Duferco Développement gehörenden Grundstücke entsprochen (der nach Angaben Belgiens bereits auf […] Mio. EUR geschätzt wurde, was vom Sachverständigenbüro GALTIER im Januar 2010 bestätigt wurde). |
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(127) |
Belgien vertritt daher die Auffassung, die FSIH habe sich konservativ und vorsichtig verhalten, als sie von den Parteien verlangt habe, einen Gewinn von […] Mio. EUR zu berücksichtigen, der gemäß ihren Vereinbarungen zwischen Duferco Développement und Duferco Diversification hälftig zu teilen gewesen sei (so dass DSIH […] Mio. EUR habe berücksichtigen müssen). |
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(128) |
Nach internen Umstrukturierungen bei Duferco wurde das Projekt […] am 19. Dezember 2012 mit einem Wert von […] Mio. EUR in die Gesellschaft Duferco Wallonie überführt. Diese Summe entspreche dem erwarteten Veräußerungsgewinn des Projekts, der 2012 nach neuen Gutachten neubewertet worden sei. |
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(129) |
Zur bisherigen Umsetzung oder Nichtumsetzung des Projekts […] sowie zum kaufmännischen Erfolg oder Misserfolg macht Belgien keine weiteren Angaben. |
4.3.3. EINBRINGUNG VON IMMOBILIEN IN EINE TOCHTERGESELLSCHAFT VON DUFERCO DIVERSIFICATION
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(130) |
Einige Immobilien des Unternehmens Duferco La Louvière wurden an Duferco Immobilière übertragen, eine Tochtergesellschaft von Duferco Diversification. Der von einer Unternehmensberatung bestätigte Wert wurde auf [14-21] bis [15-22] Mio. EUR geschätzt. |
4.3.4. WERT DES PROJEKTS MARCINELLE ENERGIE
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(131) |
Marcinelle Energie, eine Tochtergesellschaft von Duferco Diversification, verfolgte 2006 das Projekt, ein GuD-Kraftwerk in Charleroi zu errichten. Bei der Bewertung dieses Projekts habe sich die FSIH auf ein im Juli 2006 von der Unternehmensberatung Bain (im Folgenden „Bain“) erstelltes Gutachten gestützt. |
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(132) |
Bain zufolge habe der Gesamtwert des Projekts auf […] Mio. EUR geschätzt werden können: (i) […] Mio. EUR an Kapitalwert für das eigentliche Kraftwerk und (ii) […] Mio. EUR im Fall der Zuteilung von 100 % der CO2-Emissionszertifikate zum Projekt. |
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(133) |
Eine von Bain vorgeschlagene Zwischenbewertung habe sich auf (i) einen Kapitalwert von […] Mio. EUR (ausgehend von der Annahme, dass Duferco kein Bündnis mit einem Energiekonzern eingehen würde), und (ii) eine Zuteilung von nur 50 % der CO2-Emissionszertifikate mit […] Mio. EUR gestützt. Die Bewertung der CO2-Emissionszertifikate sei angesichts des Risikos einer Senkung des Handelspreises für Emissionszertifikate weiter reduziert worden. Letztendlich habe die FSIH für die CO2-Emissionszertifikate einen Wert von […] Mio. EUR angenommen. |
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(134) |
Ausgehend von diesem Gutachten habe die FSIH berechtigterweise davon ausgehen können, dass die Investition in den Bau eines GuD-Kraftwerks einen Kapitalwert von […] Mio. EUR ([…] Mio. EUR) bringen würde. Der Bain-Bericht habe allerdings durchblicken lassen, dass der Kapitalwert des Projekts beim Zusammengehen mit einem erfahrenen Energiekonzern auf […] Mio. EUR gesteigert werden könnte. |
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(135) |
Belgien zufolge belief sich der Median des Projekts Marcinelle Energie entsprechend der vorsichtigen Schätzung auf der Grundlage des Bain-Gutachtens somit auf insgesamt […] Mio. EUR. |
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(136) |
Angesichts dieser Bewertung habe die FSIH nach Sondierungsgesprächen, die damals von der Duferco-Gruppe mit verschiedenen Marktteilnehmern der Energiebranche im Hinblick auf die Gründung einer Partnerschaft geführt worden seien, Verhandlungen über das Projekt Marcinelle Energie aufgenommen. Wie die Korrespondenz mit den wichtigsten Marktteilnehmern des Energiesektors — darunter EDF, ELECTRABEL, SPE, NUON und ENEL — zeige, sei das Projekt Marcinelle Energie auf großes Interesse gestoßen und habe daher große Erwartungen geweckt. |
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(137) |
Da jedoch im Rahmen dieser Sondierungsgespräche nur Beträge in der Größenordnung von […] Mio. EUR für den Erwerb von 80 % der Anteile des Projekts Marcinelle Energie genannt worden seien, habe die FSIH gefordert und erreicht, dass der Median des Projekts von […] Mio. EUR gemäß Bain in Anbetracht der bei den informellen Gesprächen genannten Beträge nach unten korrigiert wurde. |
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(138) |
Letztlich sei für 80 % des Projekts ein Wert von […] Mio. EUR berücksichtigt worden. Für die restlichen 20 % des Projekts hätten die FSIH und Duferco vereinbart, sie mit 20 % des Medians des Projekts aus dem Bain-Gutachten zu bewerten, d. h. mit […] Mio. EUR (20 % von […] Mio. EUR). Für das Projekt Marcinelle Energie sei somit ein Gesamtwert von […] Mio. EUR berücksichtigt worden. |
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(139) |
Als die FSIH im Dezember 2006 beschlossen habe, an der Seite von Duferco Développement in das Kapital von DSIH einzusteigen, sei der Wert des Kraftwerkprojekts von Marcinelle Energie Gegenstand von Verhandlungen gewesen, die dazu geführt hätten, dass die Parteien für das Projekt einen Wert deutlich unter dem Median von […] Mio. EUR des Bain-Bericht angesetzt hätten; letztlich hätten die Parteien einen Betrag von […] Mio. EUR berücksichtigt. Mit diesem Vorgehen habe die FSIH erreicht, dass eine sehr vorsichtige Berechnungsmethode berücksichtigt worden sei. |
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(140) |
Die vorstehenden Ausführungen würden zeigen, dass die Parteien eine vorsichtige Bewertung berücksichtigt hätten, die deutlich unter der größtmöglichen Rendite des Projekts gelegen habe. Es sei daher grundlegend falsch, der FSIH vorzuwerfen, angeblich „einen Betrag in Höhe der vom Projekt erhofften Rendite“ investiert zu haben (Randnr. 161 des Einleitungsbeschlusses der Kommission). |
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(141) |
Belgien räumt jedoch ein, dass das Kraftwerk zur Berücksichtigung des Werts der CO2-Emissionszertifikate aus dem Bain-Bericht sehr schnell und in jedem Fall im Laufe des Jahres 2009 hätte in Betrieb gehen müssen. Im Fall einer Verzögerung des Projekts hätte es die verfügbaren CO2-Emissionszertifikate nicht mehr erhalten können. |
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(142) |
Zwei Jahre nach diesen Verhandlungen, im Juni 2008, sei es Duferco Diversification gelungen, 80 % des Projekts Marcinelle Energie zum Preis von [30-37] Mio. EUR an den italienischen Energiekonzern ENEL zu verkaufen. An diesen Verkauf sei eine Verkaufsoption gekoppelt gewesen, der zufolge Duferco Diversification seine verbleibenden Anteile ([…]) ein Jahr nach der Inbetriebnahme des Kraftwerks zu einem Preis von […] Mio. EUR zuzüglich der Rückzahlung für etwaige Verluste aus einem Abnahmevertrag (off-take right) an ENEL hätte verkaufen können. |
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(143) |
Ab 2010 sei es jedoch zu einer Konjunkturwende auf dem Strommarkt gekommen, woraufhin die Rentabilität von GuD-Kraftwerken eingebrochen sei. Dies habe jedoch die Inbetriebnahme des Kraftwerks am 31. März 2012 nicht verhindert. |
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(144) |
Daraufhin habe Duferco Diversification (nun Duferco Belgium) Anfang 2013 sein Ausstiegsrecht zu einem Preis von […] Mio. EUR zuzüglich von […] Mio. EUR an Rückzahlungen für Verluste aus dem Abnahmevertrag, […] Mio. EUR als Nachlass auf den Gaspreis und […] Mio. EUR an „Neubewertungen und sonstigen Zinsen“ (ohne nähere Angaben) ausgeübt. |
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(145) |
Letztendlich sei das Projekt Marcinelle Energie somit zu einem Gesamtbetrag von [70-78] Mio. EUR veräußert worden. Von dieser Summe seien allerdings nach Angaben Belgiens die Investitionen ([…] Mio. EUR) und die Verluste (etwa […] Mio. EUR) zwischen 2006 und 2013 abzuziehen, so dass sich ein nicht abgezinster Reingewinn von [40-46] Mio. EUR ergebe. |
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(146) |
Diese Ergebnisse liegen unter den 2006 skizzierten Aussichten. Belgien rechtfertigt sie mit dem Umbruch auf dem Gasmarkt ab 2010 und merkt an, dass auch der ENEL-Konzern bei diesem Projekt Geld verloren habe. |
4.3.5. SUMME DER VIER FAKTOREN
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(147) |
Ausgehend von den vier genannten Faktoren hätten die FSIH und die Duferco-Gruppe im Jahr 2006 für Duferco Diversification einen Wert zwischen […] Mio. EUR und […] Mio. EUR vereinbart. Letztendlich sei der Wert von […] Mio. EUR berücksichtigt worden, der zur Hälfte von FSIH eingebracht wurde. |
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(148) |
Belgien macht geltend, dass diese Investition in DSIH und die Investition von Duferco Développement als gleichrangig zu betrachten seien. Da die FSIH und Duferco Développement denselben Betrag eingebracht hätten, hätten sie auch dieselben Interessen und Risiken. Hierzu weist Belgien darauf hin, dass das Unternehmen DSIH vor der Investition der FSIH nicht zur Duferco-Gruppe gehört habe, sondern am 29. November 2006 von einem Dritten (unter der Firma „[…]“) gegründet worden sei, bevor es im Dezember 2006 als Zweckgesellschaft für deren gemeinsames Investment an die FSIH und Duferco Développement veräußert worden sei. Aus all diesen Gründen sei die FSIH-Beteiligung mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers vereinbar. |
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(149) |
Es sei daran erinnert, dass DSIH ihre Beteiligung an Duferco Diversification am 8. Juli 2011 zum selben Preis, d. h. […] Mio. EUR, an DLP verkaufte. Diese Summe wurde von DLP allerdings nicht bezahlt, weshalb die Bilanz von Duferco Diversification eine Forderung von […] Mio. EUR gegenüber DLP ausweist. |
4.4. MASSNAHMEN 4 UND 5
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(150) |
Im Hinblick auf das Darlehen an [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] bestreitet Belgien das Vorliegen irgendeines Beihilfeelements. Der mittlere variable Zinssatz für Bankdarlehen an verschiedene Tochtergesellschaften der [damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] habe im Jahr 2009 [1,1-1,55] % betragen und damit unter dem Zinssatz der geprüften Darlehen gelegen. |
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(151) |
Belgien behauptet, dieser Vergleich sei stichhaltig, da die bei der Berechnung berücksichtigten Darlehen mit dem FSIH-Darlehen vergleichbar seien. In diesem Punkt widerspricht Belgien der Kommission, die diese Darlehen als für eine vergleichende Prüfung nicht relevant erachtete. |
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(152) |
Nach Ansicht Belgiens hat die Kommission bei der Entscheidung, ob private Darlehen mit denen der FSIH vergleichbar sind, zu Unrecht Kriterien wie die Darlehenslaufzeit, den Darlehensbetrag oder die Darlehensart berücksichtigt. Dies laufe den Bestimmungen der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (im Folgenden „Referenzzinsmitteilung von 2008“) (12) zuwider, in der es ausdrücklich heiße, dass „die Marge von der Laufzeit des Darlehens weitgehend unabhängig [ist]“. |
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(153) |
Belgien zeigt diese fehlende Korrelation zwischen Laufzeit, Betrag und Art einerseits und Marge andererseits anhand der Analyse der Darlehen auf, die Duferco von Geschäftsbanken gewährt wurden. Die höchsten Darlehen der Kreditinstitute würden Zinssätze zwischen [0,9-1,35] % und [1,7-2,2] % aufweisen, die häufig unter den Zinssätzen von niedrigen Darlehen lägen (bis zu [2,25-2,75] % bei einem Darlehen in Höhe von […] Mio. EUR oder sogar [2,3-2,75] % bei einem Darlehen in Höhe von […] Mio. EUR). Die Zinssätze der Darlehen für Umlaufvermögen (working capital) würden zwischen [0,75-1,15] % und [2,75-3,25] % liegen, die der Darlehen für Investitionsausgaben (CapEx) zwischen [1,5-2] % und [2,75-3,25] %. |
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(154) |
Belgien führt an, dass nirgendwo vorgeschrieben sei, dass ein in jeder Hinsicht identisches Darlehen einer Privatbank nachgewiesen werden müsse, um bei der Gewährung eines öffentlichen Darlehens jegliches Beihilfeelement ausschließen zu können. Weder durch das geltende Beihilferecht der Union noch durch die Rechtsprechung werde vorgeschrieben, dass öffentliche Darlehen im Hinblick auf Laufzeit, Höhe und Art identisch zu privaten Darlehen sein müssten, um jegliches Beihilfeelement auszuschließen. |
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(155) |
Was das Rating von [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] anbelangt, leitet Belgien aus den Zinssätzen, die Duferco von Kreditinstituten für die einzelnen Darlehen gewährt wurden, ab, dass Duferco für sich das Rating AAA in Anspruch habe nehmen können. Dabei stützt sich Belgien auf die Sätze der Referenzzinsmitteilung von 2008 für Unternehmen mit einem Rating von A bis AAA mit hoher Besicherung für das Jahr 2009, d. h. 2,37 % im September 2009 und 2,05 % im Dezember 2009. |
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(156) |
Schließlich bringt Belgien vor, dass die Sicherheiten für das FSIH-Darlehen angesichts der Referenzzinsmitteilung von 2008 äußerst hoch gewesen seien. Aufgrund der sehr hohen finanziellen Solidität von DPH sei das Pfandrecht auf 15 % der Aktien eine hervorragende Sicherheit gewesen. Zudem verleihe die Quasisicherheit der Forderung in Höhe von […] Mio. EUR, die bei einem Wechsel der Kontrolle von SIF vorrangig zur Rückzahlung des Darlehens habe verwendet werden müssen, dieser Sicherheit eine hohe Solidität. |
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(157) |
Was die der SIF-Gruppe gewährten Darlehen anbelange, zeige der Vergleich, dass auch hier höchstens eine minimale Korrelation zwischen den von der Kommission vorgebrachten Kriterien (Laufzeit, Höhe und Art) und den Zinssätzen dieser Darlehen vorliege. |
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(158) |
Der Vergleich beweise auch, dass die Vergütung des FSIH-Darlehens der Vergütung der einzelnen Darlehen, die SIF von privaten Kreditinstituten gewährt worden seien, sehr nahe komme. So liege die Vergütung mit einem Zinssatz von 1,99 % leicht über dem mittleren Zinssatz der Darlehen an die SIF-Gruppe von [1,65-2,15] %. |
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(159) |
Berücksichtige man nur die langfristigen, von SIF aufgenommenen Darlehen, erhalte man eine Spanne, die noch weiter unter diesem Mittelwert von [1,65-2,15] % liege, d. h. eine Spanne von [1-1,5] % bis [1,65-2,15] %. |
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(160) |
Aufgrund der fehlenden Sicherheiten für das SIF gewährte Darlehen müsse dieser Spanne nach Angaben Belgiens eine Marge von [20-60] Basispunkten hinzugefügt werden. Dies sei aufgrund des sehr guten Ratings von SIF gemäß der Referenzzinsmitteilung von 2008 gerechtfertigt. Dieser Aufschlag führe zu einer Spanne von [1,5-2] % bis […] %, in der das FSIH-Darlehen ganz eindeutig liege. |
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(161) |
Mangels eines öffentlichen Ratings rechtfertigt Belgien die Ratingkategorie „sehr gut“ von SIF damit, dass die von privaten Kreditinstituten berechneten Zinssätze den Zinssätzen entsprochen (oder darunter gelegen) hätten, die in der Referenzzinsmitteilung von 2008 für finanziell solide Unternehmen (Rating AAA bis A) festgelegt seien. |
4.5. MASSNAHME 6
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(162) |
Belgien vertritt die Auffassung, dass die Investition der FSIH in DLP gleichrangig zu der von DII war, da (i) die vom privaten und vom öffentlichen Partner investierten Beträge praktisch gleich hoch gewesen seien, (ii) DLP vor diesem Investment nicht zur Duferco-Gruppe gehört habe, sondern eben als Vehikel zur Aufnahme der Investitionen von FSIH und DII gegründet worden sei, und (iii) mit der Investition nicht bezweckt worden sei, Aktiva zu übernehmen, die der Duferco-Gruppe bereits gehört hätten (sondern Aktiva, die SIF gehört hätten). |
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(163) |
Belgien teilt mit, dass die Tatsache, dass die Investition der FSIH zunächst in Form eines Wandeldarlehens (und rasch umgewandelten Darlehens) gewährt wurde, irrelevant sei. So hätten die FSIH und DII am Tag der Gewährung des Wandeldarlehens gleichzeitig eine Aktionärsvereinbarung geschlossen, mit der sie sich verpflichtet hätten, eine Erhöhung des Kapitals von DLP um 70 Mio. EUR bzw. 101 Mio. EUR vorzunehmen. Das Darlehen in Höhe von 30 Mio. EUR müsse daher als Bestandteil der Kapitalerhöhung um 201 Mio. EUR geprüft werden, die von FSIH und DII gleichrangig beschlossen worden sei. |
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(164) |
Hinsichtlich des Kaufs der DLLPL-Aktien wird die Kommission daran erinnert, dass die Wallonische Region über die SOGEPA seit 1999 Aktionär von DLL gewesen sei und daher fundierte Kenntnis seiner Geschäfte und seiner Finanzlage gehabt habe. Dies erkläre, warum die Parteien es im Rahmen der Investitionen von DLP in DLLPL nicht für erforderlich gehalten hätten, einen ordnungsgemäßen Geschäftsplan vorzulegen. Die FSIH habe den Erwerbsgegenstand sehr gut gekannt. Zudem habe die FSIH zum Zeitpunkt der Investition aufgrund des vorsichtigen Charakters des Geschäftsplans beruhigt sein können, denn die Vorausschätzungen hätten im völligen Einklang mit den bereits vorliegenden Ist-Zahlen gestanden. Gleiches gelte für Duferco Trebos. |
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(165) |
Im Hinblick auf den Kauf der Warenbestände von Duferco La Louvière Sales behauptet Belgien, dass es zwar richtig sei, dass DLP aufgrund der Investitionen von FSIH und DII in DLP enorme Warenbestände im Wert von [50-70] Mio. EUR habe erwerben können (Kaufvertrag vom 30. Juni 2011), dass aber betont werden müsse, dass der Verkäufer dieser Waren keineswegs ein „anderes Duferco-Unternehmen“ gewesen sei. Duferco La Louvière Sales sei ein Unternehmen, das von SIF beherrscht worden sei und auch heute noch beherrscht werde. Die Warenbestände seien nach Verhandlungen zum Buchwert übernommen worden, während ihr tatsächlicher Wert deutlich höher gewesen sei. |
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(166) |
Was die Investition von [30-40] Mio. EUR in DLLPL anbelange, seien mehrere Geschäftspläne für verschiedene Anlageprojekte oder -szenarien ausgearbeitet worden. Letztlich hätten sich die Parteien für eine Investition von [30-40] Mio. EUR in das Unternehmen DLLPL entschieden, das zu Duferco Belgium wurde. Für diese Investition habe es nur einen einzigen Geschäftsplan gegeben, der der Kommission von Belgien übermittelt worden sei. Die übrigen Geschäftspläne, auf die Belgien verwies, seien hinfällig geworden, da die betrachteten Projekte oder Szenarien von den Parteien letztlich nicht berücksichtigt worden seien. |
5. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
5.1. GEMEINSAME STELLUNGNAHME VON […], DSIH UND DLP SOWIE IHREN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN
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(167) |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass […], die Holdinggesellschaft der Duferco-Gruppe, Nachfolger von […] sowie von […] und […], den ehemaligen Muttergesellschaften von DPH, ist. |
5.1.1. MASSNAHME 1
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(168) |
[…] betont zunächst, sich der Stellungnahme Belgiens in vollem Umfang anzuschließen. |
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(169) |
Ferner kommt […] auf die Beweggründe zu sprechen, die die FSIH veranlasst haben, in Duferco US zu investieren. Die Übernahme der Beteiligung an Farrell habe mit dem Bestreben der FSIH in Verbindung gestanden, den Standort zu kontrollieren, damit Duferco den belgischen Standort nicht zugunsten des amerikanischen Standorts aufgeben könne. Die Wallonische Region habe sich vor dem Risiko schützen wollen, dass potenziell divergierende Interessen innerhalb von Duferco zu ihrem Nachteil verwendet werden. Darüber hinaus habe die Investition der FSIH in Farrell dazu gedient, die Annäherung der belgischen und amerikanischen Produktionsstandorte zu erleichtern, um den Informationsaustausch und die möglichen Synergien zwischen ihnen zu optimieren. |
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(170) |
[…] hält es für wichtig zu betonen, dass die Initiative für den Rückzug der FSIH von Duferco ausgegangen sei. Im Februar 2006 habe Duferco eine Absichtserklärung mit NLMK über die Veräußerung einer Beteiligung von 50 % an SIF an NLMK unterzeichnet. Eine der Vorbedingungen sei jedoch gewesen, dass SIF alle Aktien von Duferco US hält, was somit den Rückkauf der von der FSIH gehaltenen Aktien bedingt habe. Duferco habe daher der FSIH gegenüber die Idee von einer Kaufoption geäußert, um die Forderungen von NLMK erfüllen zu können und gleichzeitig angesichts der damaligen Ungewissheit, ob das Geschäft tatsächlich zustande kommen würde, die notwendige Flexibilität zu bewahren. Gleichzeitig sei das Übernahmeangebot von Duferco vor dem Hintergrund des für Ende 2006 erwarteten Endes des Stahlzyklus, durch den die Investition an Attraktivität eingebüßt hätte, interessant gewesen. |
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(171) |
[…] bestätigt die Äußerungen Belgiens, dass eine vorherige Ausschreibung unter potenziellen Erwerbern angesichts des veräußerten Gegenstands, einer Minderheitsbeteiligung an einem privaten Unternehmen mit einem nicht integrierten Produktionsstandort als Ziel, nicht relevant gewesen sei. Auch wenn die Situation keine vorherige Ausschreibung erfordert habe, sei die Veräußerung […] zufolge dennoch zu einem Marktpreis durchgeführt worden. |
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(172) |
[…] erinnert daran, dass die funktionale Währung von Duferco US der US-Dollar ist. Infolgedessen sei es außer für interne Zwecke der FSIH nicht relevant, dass der Kaufpreis in Euro bezahlt wurde. |
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(173) |
Ergänzend zu den von der Wallonische Region vorgenommenen Bewertungen habe […] KPMG damit beauftragt, die 49,9 %ige Beteiligung der FSIH an Duferco US zum 14. Juni 2006, dem Datum der Gewährung der Kaufoption, nach dem Konzept des beizulegenden Zeitwerts zu bewerten. |
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(174) |
KPMG habe die Auffassung vertreten, die FSIH-Beteiligung an Duferco US müsse als Beteiligung bewertet werden, die keine Kontrolle verleihe und nicht handelbar sei, aber dennoch eine Kontrollprämie angesetzt, da der Aktionärsvertrag vom 9. April 2003 der FSIH einen maßgeblichen Einfluss auf Duferco US verliehen habe, der weit über den Einfluss eines Minderheitsaktionärs hinausgegangen sei. |
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(175) |
KPMG gebe an, dass die Zyklen in der Stahlindustrie im Allgemeinen drei bis sieben Jahre dauerten. KPMG stelle fest, dass sich die Stahlindustrie zwar 2006 gut gehalten habe, die Kennzahlen jedoch angesichts der schwächelnden nationalen Automobilindustrie und der Möglichkeit einer Marktkorrektur im Nichtwohnungsbau auf größere Risiken hindeuten würden. |
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(176) |
Ausgehend von Zyklen von drei und fünf Jahren sowie von einer Bewertung mit einem EBITDA-Multiplikator von Vergleichsunternehmen habe KPMG den beizulegenden Zeitwert der 49,9 %igen Beteiligung an Duferco US mit Stand vom 14. Juni 2006 mit […] Mio. USD bewertet. |
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(177) |
Anschließend äußert sich […] zur Diskussion über die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung des Werts des Eigenkapitals bei der Bewertung von Duferco US. Sie bestätigt, dass eine eigenkapitalbasierte Bewertung, wie sie die Kommission im Einleitungsbeschluss in Betracht gezogen hat, nicht zu den angemessensten zählt. Sie weist jedoch darauf hin, dass man auch bei Berücksichtigung des Eigenkapitals letzten Endes zu dem Ergebnis gelangen würde, dass die Transaktion zu einem Marktpreis erfolgt sei. Zum Beweis dafür weist sie die Kommission auf eine Transaktion hin, die sie für vergleichbar hält, und zwar die Veräußerung einer 50 %igen Beteiligung an SIF an NLMK (einhergehend mit einer bedingungsfreien Kaufoption für mindestens eine Aktie von SIF). Der bei dieser Transaktion 2006 berücksichtigte Preis entspreche einem Eigenkapital-Multiplikator des Unternehmens, der nahezu identisch zu dem Eigenkapital-Multiplikator bei der Veräußerung der Beteiligung an Duferco US durch die FSIH sei (in beiden Fällen ein Multiplikator nahe 2). Obwohl nichts darauf hindeute, dass die SIF betreffende Transaktion nicht zu marktüblichen Bedingungen erfolgt sei, bestätige dieser Vergleich, dass die Berücksichtigung des Eigenkapitals ebenfalls zu dem Ergebnis führen würde, dass die Transaktion zu einem Marktpreis erfolgt sei. |
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(178) |
Die Dauer der Kaufoption ist […] zufolge im Zusammenhang mit den zeitgleichen Verhandlungen über eine mögliche Veräußerung von 50 % des Kapitals von SIF durch Duferco an NLMK zu sehen. NLMK habe innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung der Absichtserklärung einen ersten Entwurf eines Aktienkaufvertrags und eines Aktionärsbindungsvertrags ausarbeiten müssen. Die Absichtserklärung selbst sei nur bis spätestens 1. Oktober 2006 gültig gewesen. Duferco habe beabsichtigt, die Kaufoption in den Wochen oder Monaten nach der Gewährung durch die FSIH in Anspruch zu nehmen oder nicht. Es habe eigentlich keinen Grund dafür gegeben, dass die Parteien für die Option eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2015 vereinbarten. |
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(179) |
KPMG habe den beizulegenden Zeitwert der Duferco im Juni 2006 gewährten Kaufoption bewertet. KPMG habe sich dem Standpunkt von Duferco angeschlossen, dass die Laufzeit der Option (expected term, d. h. vier Monate) berücksichtigt werden müsse, da die Option weder veräußerbar noch übertragbar gewesen sei, was ihren Wert stark gemindert habe. KPMG habe den beizulegenden Zeitwert der Kaufoption auf […] Mio. USD geschätzt. |
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(180) |
Auf der Grundlage der Vertragslaufzeit betrage der beizulegende Zeitwert […] Mio. USD. Falls ein solcher Betrag berücksichtigt und zum beizulegenden Zeitwert der FSIH-Beteiligung an Duferco US addiert werde, belaufe sich der Veräußerungspreis auf […] Mio. USD und liege somit deutlich unter dem von [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] bezahlten Preis. |
5.1.2. MASSNAHME 2
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(181) |
Nach Aussage von […] wurden mit der Investition der FSIH in DPH zwei Ziele verfolgt, und zwar zum einen die Kapitalbeteiligung, die Vertretung im Verwaltungsrat und der Zugang zu strategischen Informationen und Dokumenten und zum anderen die interessante und sichere finanzielle Rendite (Vorzugsdividende). |
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(182) |
Hauptgrund für den Ausstieg der FSIH aus dem Kapital von DPH sei die Veräußerung der belgischen Produktionsstandorte an NLMK gewesen. Duferco hätte seine Eigenschaft als strategischer Partner der Wallonischen Region in Belgien verloren, und die Produktionsstandorte Clabecq und La Louvière wären von den Beschlüssen des Geschäftsbereichs Trading von Duferco nicht mehr betroffen gewesen. |
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(183) |
[…] behauptet, DPH sei ein Unternehmen mit dem US-Dollar als funktionale Währung, so dass die Rendite jeder Investition in ein solches Unternehmen in US-Dollar bewertet werden müsse. Die Investition der FSIH in DPH habe demnach eine Rendite von 8,81 % pro Jahr erzielt. |
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(184) |
[…] habe KPMG beauftragt, die von Ernst & Young im März 2006 vorgenommene Bewertung zu prüfen. Was die Bewertungsmethoden anbelange, habe KPMG festgestellt, dass Ernst & Young bei der Bewertung die Art des Werts (Marktwert, Investitionswert oder beizulegender Zeitwert) nicht angegeben habe. Ernst & Young habe im Wesentlichen das Marktkonzept mit Vergleichsunternehmen angewandt. KPMG ziehe dem Konzept mit Vergleichsunternehmen das auf vergleichbaren Transaktionen beruhende Bewertungsverfahren vor. KPMG lege nicht den Wert des Reinvermögens zugrunde, da bei diesem Verfahren die zukünftigen Gewinne sowie die betrieblichen Risiken außer Acht gelassen würden. |
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(185) |
KPMG sei bei der Untersuchung der Zyklizität der Stahlindustrie zu dem Schluss gelangt, dass bei der Bewertung von DPH Zeiträume zwischen vier und sechs Jahren mit gleicher Gewichtung der einzelnen Jahre berücksichtigt werden müssten. KPMG schließe sich der Analyse der Parteien an, die Jahre 2001 und 2002 bei der Bewertung von DPH miteinzubeziehen, um die Zyklizität der Stahlindustrie angemessen widerzuspiegeln, und die Jahre gleich zu gewichten. |
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(186) |
KPMG bestätige die Stichhaltigkeit und den Umfang der Anpassungen, die Ernst & Young bei der Bewertung von DPH angesichts der einmaligen Ereignisse vorgenommen habe. KPMG habe auch bei den Jahren 2001 und 2002 Anpassungen vorgenommen, die von Ernst & Young nicht berücksichtigt worden seien. |
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(187) |
KPMG habe die Liste der von Ernst & Young ausgewählten Vergleichsunternehmen geprüft. Einige der im Ernst&Young-Bericht von 2006 aufgeführten Multiplikatoren habe KPMG in der von Ernst & Young verwendeten Datenbank (Bloomberg) nicht finden können. Im Übrigen habe KPMG es für zweckmäßig gehalten, bestimmte Unternehmen aus der Liste der Vergleichsunternehmen von Ernst & Young nicht miteinzubeziehen. KPMG habe eine eigene Liste mit Vergleichsunternehmen erstellt, aus der hervorgehe, dass die Mediane der Kurs-Gewinn-Verhältnisse für die Jahre 2003 bis 2006 unter denen von Ernst & Young gelegen hätten. |
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(188) |
KPMG sei nicht in der Lage gewesen, hinreichend viele börsennotierte Unternehmen zu finden, die ausschließlich im Stahlhandel tätig sind. Eine separate Bewertung des Geschäftsbereichs Trading sei nicht möglich. Dennoch bestätige KPMG, dass es angemessen gewesen wäre, die Geschäftsbereiche Trading und Industry separat zu bewerten. Die Trading-Aktivitäten würden den Investoren bei höherem Risiko und volatileren Ergebnissen eine höhere Rendite bringen, was zu einer niedrigeren Bewertung der Tätigkeiten führen würde. Für den Geschäftsbereich Trading müsse daher ein kleinerer Multiplikator gewählt werden. […] vertritt die Auffassung, dass auf die Veräußerung von 50 % von […] im September 2003 Bezug genommen werden sollte, bei der ein Preis nahe dem Wert des Eigenkapitals vereinbart worden sei. |
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(189) |
Im Hinblick auf die außerbilanziellen Posten bestätige KPMG, dass der Betrag des Eigenkapitals eines Unternehmens angepasst werden müsse, um außerbilanzielle Passiva zu berücksichtigen, wenn diese einmalig seien. KPMG vertrete im Gegensatz zu Ernst & Young die Auffassung, dass unabhängig vom Bewertungsverfahren nur diese Posten vom geschätzten Wert des Eigenkapitals abgezogen werden dürften. |
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(190) |
Bei zwei der außerbilanziellen Posten habe KPMG es für zweckmäßig gehalten, den von Ernst & Young angesetzten Anpassungsbetrag zu ändern. Es handle sich um die „französischen und belgischen Garantien“, die Ernst & Young 2006 mit […] Mio. USD bewertet habe, während sie sich laut KPMG […] Mio. USD belaufen hätten. Diese Garantien seien in Abhängigkeit vom enthaltenen Risiko angepasst worden. Daraus ergebe sich ein Gesamtbetrag von […] Mio. USD gegenüber […] Mio. USD in der Bewertung von Ernst & Young. |
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(191) |
KPMG bestätige die Richtigkeit und Höhe des von Ernst & Young angesetzten Abschlags für die Illiquidität (30 %). Auch der Abschlag von 12 % sei im Rahmen der Bewertung anhand vergleichbarer Transaktionen stichhaltig gewesen. |
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(192) |
KPMG habe es für angemessen gehalten, im Fall der Bewertung anhand von Vergleichsunternehmen eine Kontrollprämie von 5 % anzusetzen, da ein solches Verfahren zu einer Bewertung führe, die einer Minderheitsbeteiligung entspreche, während die FSIH-Beteiligung einen maßgeblichen Einfluss auf DPH ermöglicht habe. Nach Ansicht von KPMG müsste im Fall einer Bewertung anhand von Vergleichstransaktionen ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden, da diese Methode zu einer Bewertung mit Kontrollbeteiligung führe. |
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(193) |
KPMG stelle bezüglich der Rendite der Vorzugsaktie fest, dass sich Ernst & Young bei der Bewertung der Vorzugsdividenden für den Zeitraum 2006-2012 geirrt habe und bei der Berechnung Jahresdividenden in Höhe von 4 Mio. USD anstelle von 4 Mio. EUR zugrunde gelegt habe. Schließlich liege nach Auffassung von KPMG der von Ernst & Young angewandte Abschlag in Anbetracht des Zahlungsausfallrisikos (6,2 %) in einer akzeptablen Spanne zwischen 1,8 % und 16,4 %. Der von den Parteien angesetzte Abschlag von 14 % werde ebenfalls als akzeptabel betrachtet, da er innerhalb der Wertespanne liege. |
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(194) |
Aus diesen Anpassungen ergebe sich eine Bewertung der Beteiligung an DPH zwischen […] Mio. USD und […] Mio. USD, d. h. ein Median von […] Mio. EUR, der mit dem Veräußerungspreis von […] Mio. EUR im Juni 2006 im Einklang stehe. […] zieht daraus den Schluss, dass von einer staatlichen Beihilfe zugunsten von [dem Unternehmen, das DPH damals beherrschte] keine Rede sein könne. |
5.1.3. MASSNAHME 3
|
(195) |
DSIH bestätigt die Argumente, mit denen Belgien die Gleichrangigkeit der Investitionen der FSIH begründete. DSIH behauptet, die Bedingungen der Transaktion seien für Duferco Développement und die FSIH gleich gewesen. Beide Aktionäre hätten gemeinsam eingewilligt, ein neues Risiko zu übernehmen, indem sie in DSIH investierten, um die Diversifizierungsprojekte von Duferco Diversification mit Kapital auszustatten. Die Dividenden und finanziellen Gewinne der von ihren gemeinsamen Tochtergesellschaften entwickelten Projekte würden unter den beiden Aktionären im Verhältnis zu ihrem Anteil am Kapital aufgeteilt. DSIH zufolge hatte die private Beteiligung von Duferco Développement eine wirkliche wirtschaftliche Bedeutung, und der Betrag der Investition sei genauso hoch gewesen wie der der FSIH. |
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(196) |
DSIH behauptet, vor den gleichzeitigen Investitionen nicht zu Duferco Développement gehört zu haben. DSIH sei von einem Dritten kurz vor dieser Investition (am 29. November 2006) gegründet worden und anschließend von den beiden Partnern übernommen worden, um deren Investments zu ermöglichen. Die von DSIH übernommenen Projekte hätten DSIH zufolge vor der Investition der FSIH ebenfalls nicht der Duferco-Gruppe gehört, obwohl sie in der Konzeptphase bei SIF untergebracht gewesen seien. |
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(197) |
Zum Projekt […] teilt DSIH mit, dass die Wallonische Region über die SOGEPA die Situation des Standorts […] kannte, da sie im Rahmen der Übernahme der […], die Konkurs anmeldet hatte, neben der Duferco-Gruppe beteiligt gewesen sei. Die Wallonische Region sei somit Aktionär von […] gewesen und habe mehrere Posten im Verwaltungsrat dieses Unternehmens innegehabt. Die Wallonische Region sei auch von Anfang an in das Projekt […] einbezogen worden und habe Zugang zu allen im Rahmen des Starts dieses Projekts verfügbaren Informationen gehabt, und zwar zu denselben Informationen, die auch den privaten Kapitalgebern zur Verfügung gestanden hätten. |
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(198) |
DSIH stützte sich auf eine Ex-post-Bewertung des Projekts, die die Angemessenheit der anfänglich vorgenommenen Bewertung des Projekts beweise und eine mehr als interessante Rendite habe erwarten lassen. |
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(199) |
Zum Projekt Marcinelle behauptet DSIH, dass die hinter den Erwartungen zurückgebliebene Rendite nicht durch zu hohe Investitionen der Partner bedingt sei, sondern durch Faktoren, die sich dem Einflussvermögen der Parteien entzogen hätten. Zum Ersten habe die Kommission im Januar 2008 einen Vorschlag zur Abschaffung der kostenlosen Zuteilung der CO2-Emissionszertifikate angekündigt, der sich stark auf die Bewertung des Projekts vor dem Abschluss der Verhandlungen mit ENEL ausgewirkt habe. Zum Zweiten sei auf dem Strommarkt 2010 eine komplette und unvorhersehbare Wende verzeichnet worden, die mit einer ungünstigen Entwicklung der Preise für Strom, Gas und CO2 einhergegangen sei. |
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(200) |
Duferco Diversification sei aus dieser Krise relativ gut herausgekommen, indem sie Marcinelle Energie knapp vor Krisenbeginn verkauft habe. Das Unternehmen habe 80 % von Marcinelle Energie zu einem angemessenen Preis veräußert und die verbleibenden […] mit einer mit ENEL ausgehandelten Verkaufsoption absichern können. |
5.1.4. MASSNAHMEN 4 UND 5
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(201) |
[…] führt an, dass bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers verschiedene Faktoren geprüft werden müssten, und zwar im Wesentlichen der berechnete Zinssatz und die zur Besicherung des Darlehens verlangten Sicherheiten. |
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(202) |
Im Hinblick auf die Sicherheiten weist […] darauf hin, dass die Finanzlage von Duferco sehr solide gewesen sei, wie die Darlehenskonditionen beweisen würden, die der Duferco-Gruppe von den Kreditinstituten eingeräumt worden seien; die Zinssätze seien mit denen vergleichbar, die gemäß den Referenzsätzen der Kommission Unternehmen mit dem Rating AAA gewährt werden. Darüber hinaus sei [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] verpflichtet gewesen, die Mittel aus dem bevorstehenden Verkauf der SIF-Beteiligung von DII an NLMK vorrangig zur Rückzahlung des FSIH-Darlehens zu verwenden. Das Bestehen einer zwar zukünftigen, aber nahezu gewissen Forderung in Höhe von […] Mio. USD gegenüber NLMK stelle eine liquide und leicht einforderbare Sicherheit dar. Dieses Darlehen sei einer Vorauszahlung auf eine zukünftige Forderung gleichzusetzen. Die FSIH habe zudem ein Pfandrecht auf 15 % der Aktien von DPH, einem finanziell sehr soliden Unternehmen (das bis 2009 keine Verluste verzeichnet habe), mit einem Wert von ungefähr […] Mio. USD erhalten. Schließlich habe der 12-Monats-Euribor einen je 12-Monats-Zeitraum stabilen Zinssatz garantiert, der in Krisen- und Niedrigzinszeiten attraktiv gewesen sei. Das Risiko für die FSIH sei daher angesichts dieser Sicherheiten äußerst gering gewesen. |
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(203) |
Die Zinsen, die der Duferco-Gruppe von privaten Banken berechnet worden seien, hätten [0,65-1,15] % bis [2,75-3,25] % mit einem Mittelwert von [1,1-1,55] % betragen und würden daher den Zinsen der FSIH voll und ganz entsprechen. […] vertritt die Auffassung, dass Darlehen, die nicht genau dieselbe Laufzeit, dieselbe Höhe oder dieselbe Art oder einen anderen Basissatz aufweisen, nicht vom Vergleich ausgenommen werden dürften. Zu berücksichtigen seien nur die Sicherheiten und der berechnete Zinssatz. |
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(204) |
Die von Belgien vorgelegten Darlehensbeträge lägen im Allgemeinen unter denen des FSIH-Darlehens, da Belgien nur die in Euro gezeichneten Anleihen vorgelegt habe, die nur einen kleinen Teil des Gesamtbetrags ausmachen würden. […] habe sich für Mehrwährungsanleihen über deutlich höhere Beträge interessiert. Diese Daten würden zeigen, das Duferco Zugang zu Kreditlinien in erheblicher Höhe gehabt habe und dass sich bestimmte Anleihen auf Darlehen mit sehr langer Laufzeit (zehn Jahre) bezogen hätten. Die Zinssätze dieser Darlehen würden zwischen [0,5-1] % und [2,2-2,65] % variieren, mit einem gewichteten Mittelwert von [1,6-2,05] %. |
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(205) |
[…] folgert daraus, dass die berechneten Zinssätze angesichts der sehr guten Sicherheiten, über die die FSIH verfügt habe, völlig marktkonform gewesen seien. |
5.1.5. MASSNAHME 6
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(206) |
DLP zufolge beabsichtigten die Parteien von Anfang an, das Darlehen in Höhe von 30 Mio. EUR kurzfristig umzuwandeln, was im September 2011 geschehen sei. Ursprünglich habe die FSIH eine Kapitalinvestition in Höhe von 100 Mio. EUR beabsichtigt. DLP vertritt die Ansicht, dass das Wandeldarlehen gemeinsam mit der Kapitalzuführung geprüft und als solche behandelt werden müsse. |
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(207) |
DLP behauptet, die Beteiligungen von DII und FSIH seien gleichzeitig erfolgt, da DII sich am 7. Juli 2011, d. h. wenige Tage vor der Erhöhung des Kapitals durch die FSIH und nach der Gewährung des Wandeldarlehens, an einer Erhöhung des Kapitals von DLP beteiligt habe. DLP behauptet ferner, die Bedingungen der Transaktion seien gleich gewesen, da beide Partner einen fast gleich hohen Betrag investiert hätten. Es handle sich somit um Investitionen zu gleichen Bedingungen, da die FSIH und DII das gleiche Risiko getragen hätten und die Dividenden und die Steigerung des Werts ihrer Tochtergesellschaft im Verhältnis zu ihren Anteilen aufgeteilt hätten. |
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(208) |
DLP behauptet, das Unternehmen habe zum Zeitpunkt der Investition der FSIH nicht zur Duferco-Gruppe gehört, sondern sei ein Unternehmen gewesen, das eben zu dem Zweck neu gegründet worden sei, die gemeinsamen Investitionen der beiden Partner aufzunehmen. Dass diese Investitionen teilweise zum Erwerb von Aktiva von SIF verwendet worden seien, sei irrelevant, da der Veräußerungspreis auf Wertgutachten beruht habe. DLP zieht daraus den Schluss, die Investition der FSIH in DLP sei gleichrangig zu der von DII gewesen. |
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(209) |
Ferner weist DLP darauf hin, dass die SOGEPA seit 1999 Aktionär von DLL war und daher die Geschäftstätigkeit und die Finanzlage des Unternehmens, was die Sparte der Langerzeugnisse betreffe, genau gekannt habe. Über die SOGEPA habe die Wallonische Region genaue Kenntnisse der Marktbedingungen, der Betriebsstandorte und ihres Umfelds gehabt. Weiterhin führt DLL an, dass es für die Unternehmen Duferco Trebos und DLLPL nur einen einzigen Geschäftsplan gebe. Die FSIH sei daher in der Lage gewesen, die Anlageentscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen, und habe über den gleichen Informationsstand verfügt, den ein privater Kapitalgeber in einer solchen Situation verlangt hätte. |
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(210) |
Aus den finanziellen Ergebnissen gehe DLP zufolge hervor, dass der nach drei Monaten erzielte EBITDA dem im Geschäftsplan für einen Zeitraum von sechs Monaten veranschlagten EBITDA entsprochen habe. Zum Zeitpunkt der Investition habe die FSIH daher sicher sein können, dass der Geschäftsplan vorsichtig war. |
5.2. STELLUNGNAHME VON SIF
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(211) |
Die Kommission weist darauf hin, dass sich die Stellungnahme von SIF nur auf die dieses Unternehmen betreffende Maßnahme bezieht, d. h. auf Maßnahme 5. |
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(212) |
SIF vertritt die Auffassung, dass seine Finanzlage zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung solide war und die Sicherheiten zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung bei Weitem ausreichten, um das FSIH-Darlehen in voller Höhe zurückzuzahlen. Zudem habe die Rentabilität des Darlehensgeschäfts für die FSIH angesichts der Anlage- und Entwicklungspolitik von SIF außer Zweifel gestanden. Der Geschäftsplan von SIF für die belgischen Standorte, insbesondere für die Jahre 2007-2010, habe vielversprechende große Investmentvorhaben mit guten Entwicklungsaussichten für die Gruppe in Belgien enthalten. |
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(213) |
Darüber hinaus vertritt SIF die Auffassung, dass seine Zugehörigkeit zu zwei großen Marktteilnehmern der Stahlindustrie von der FSIH bei der Risikoanalyse im Zusammenhang mit der Darlehenstransaktion berücksichtigt wurde. NLMK habe der FSIH eine Sicherheit für den Fall eines Wechsels der Kontrolle gewährt. Mit der Gewährung eines Darlehens in Höhe von 75 Mio. EUR zugunsten von SIF zu einem Zinssatz von 2,05 % (Marge von 75 Basispunkten), wohingegen der Zinssatz der Nationalbank Belgiens für neue Darlehen bei 1,63 % gelegen habe, sei die FSIH gegenüber einem privaten Marktteilnehmer kein unverantwortliches Risiko eingegangen. |
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(214) |
SIF weist darauf hin, dass die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers keineswegs einen Vergleich mit Darlehen erfordere, die in allen Punkten identisch zum FSIH-Darlehen seien. Zudem habe die Kommission mitgeteilt, dass die Art des betroffenen Marktteilnehmers, die Art der Transaktion und die betroffenen Märkte berücksichtigt werden müssten. Demzufolge müssten beim Vergleich mit dem FSIH-Darlehen zwei private Darlehen berücksichtigt werden, die Duferco Clabecq, einer Tochtergesellschaft von SIF, gewährt worden seien. Die Analyse dieser Darlehen zeige, dass SIF in dem Zeitraum, als das FSIH-Darlehen gewährt wurde, in der Lage gewesen sei, Kredite von privaten Banken zu erhalten, und dass sich die von der FSIH gewährten Darlehenskonditionen vom Markt nicht wesentlich unterschieden hätten. Der von den Kreditinstituten für diese beiden Darlehen berechnete Zinssatz von [1-1,5] % (Sumitomo-Darlehen) und [1,2-1,7] % (Rabobank-Darlehen) habe unter dem von der FSIH gewährten Zinssatz (2,05 %) gelegen. Daraus folge, dass das subjektive Risiko des FSIH-Darlehens in dem berechneten Zinssatz, dem 12-Monats-Euribor, zum Ausdruck komme, der die Sicherheit des Darlehens für den Darlehensgeber insofern erhöhe, als er einen stabilen Zinssatz für zwölf Monate garantiere. |
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(215) |
Im Übrigen könne das Fehlen von Sicherheiten in keinem Fall einen Vorteil darstellen. Eine Sicherheit sei deshalb nicht verlangt worden, weil die FSIH aufgrund der finanziellen Solidität von SIF, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Gruppen NLMK und Duferco sowie aufgrund […] keine Bedenken hinsichtlich seiner Kapitaldienstfähigkeit gehabt habe. |
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(216) |
SIF teilt ferner mit, dass eine Marge von 75 Punkten damals bankenüblich gewesen sei. Das Sumitomo-Darlehen zeige, dass die Marge bei normaler Besicherung [10-50] Punkte betragen habe und damit unter der in der Referenzzinsmitteilung von 2008 angegebenen Marge für ein gutes Rating (100 Punkte) oder sogar ein sehr gutes Rating (75 Punkte) gelegen habe. Auch beim Rabobank-Darlehen habe die Marge bei normaler Besicherung [45-85] Punkte betragen. Daraus folge, dass, wenn man davon ausgehe, dass SIF ein gutes Rating besessen habe, eine Marge von 75 Punkten (weniger als 100 Punkten) für ein Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren den Usancen der Banken entsprochen habe, die ihre Margen damals stark zusammengestaucht hätten. |
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(217) |
SIF folgert daraus, dass das Darlehen, das ihm von der FSIH gewährt wurde, marktüblichen Konditionen entsprochen habe und ihm keinen Vorteil verschafft habe. |
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(218) |
Für den Fall, dass das Darlehens als Beihilfe eingestuft werden sollte, könne eine solche Beihilfe in Anwendung der Mitteilung der Kommission über den vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (im Folgenden „Mitteilung von 2009“) (13) mit dem Binnenmarkt vereinbar sein. In der Mitteilung von 2009 wird zur Beurteilung der Vereinbarkeit von Zinszuschüssen mit den Beihilfevorschriften ein spezieller ermäßigter Zinssatz für den Krisenzeitraum eingeführt. SIF führt an, dass alle in der Mitteilung von 2009 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien: Der Vertrag sei am 29. September 2009 geschlossen worden und SIF habe sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befunden. Falls das Darlehen als Beihilfe eingestuft werden sollte, müsse daher die Vereinbarkeit des Zinssatzes des SIF gewährten FSIH-Darlehens anhand des ermäßigten Zinssatzes beurteilt werden. |
6. ÄUSSERUNGEN BELGIENS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
6.1. ÄUSSERUNGEN BELGIENS ZUR STELLUNGNAHME VON […]
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(219) |
Belgien sieht sich nicht veranlasst, sich zur Stellungnahme von […] zu äußern. Diese bestätige, dass die Entscheidungen aus industriepolitischen Erwägungen heraus und unter marktüblichen Bedingungen getroffen worden seien. |
6.2. ÄUSSERUNGEN BELGIENS ZUR STELLUNGNAHME VON SIF
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(220) |
Belgien sieht sich nicht veranlasst, sich zur Stellungnahme von SIF zu äußern. Im Übrigen erklärt Belgien, der Kommission zur Verfügung zu stehen, falls das SIF gewährte Darlehen als Beihilfeelement betrachtet werden sollte, um die Prüfung der Vereinbarkeit vorzunehmen. |
7. WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN
7.1. WÜRDIGUNG DES VORLIEGENS EINER BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV
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(221) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. In diesem Artikel werden die Bedingungen festgelegt, unter denen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats als staatliche Beihilfe zu betrachten ist. |
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(222) |
Zum Ersten müssen die geprüften Maßnahmen staatlichen Ursprungs sein, d. h. aus staatlichen Mitteln finanziert werden und dem Staat zurechenbar sein. Zum Zweiten muss die Kommission prüfen, ob dem Empfänger durch die staatlichen Mittel ein Vorteil verschafft wird. Zum Dritten müssen die Maßnahmen im Gegensatz zu einer allgemeinen Maßnahme selektiv sein (sich beispielsweise an ein Unternehmen, einen Wirtschaftszweig oder ein geografisches Gebiet richten). Zum Vierten müssen die Maßnahmen geeignet sein, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. |
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(223) |
Die Kommission wird zunächst für die sechs in Rede stehenden Maßnahmen die Tatbestandsmerkmale des staatlichen Ursprungs, der Selektivität und der Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten untersuchen. Anschließend wird sie für jede der Maßnahmen das Tatbestandsmerkmal des wirtschaftlichen Vorteils prüfen. |
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(224) |
Die Kommission stellt fest, dass Belgien den staatlichen Ursprung der Finanzierungen, ihre Selektivität und ihre Auswirkung auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht bestritten hat. Infolgedessen wird sich die Kommission bei diesen Tatbestandsmerkmalen darauf beschränken, die im Einleitungsbeschluss vorgenommene Analyse zu bestätigen. Belgien bestreitet einzig das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils. |
7.1.1. TATBESTANDSMERKMALE DES STAATLICHEN URSPRUNGS UND DER ZURECHENBARKEIT ZUM STAAT
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(225) |
Die Kommission weist auf Folgendes hin: „Damit … Vergünstigungen als Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG eingestuft werden können, müssen sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden … und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein …“ (14). |
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(226) |
Gewährt wurden die Maßnahmen von der Finanzholding FSIH. Die FSIH, deren Gesellschaftszweck Beteiligungen an ausländischen Stahlunternehmen sind, ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der SOGEPA, die wiederum zu 100 % im Eigentum der Wallonischen Region steht. Die der FSIH zur Verfügung stehenden Mittel unterliegen daher der Kontrolle der Wallonischen Region und stellen somit staatliche Mittel dar. |
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(227) |
Die Beschreibung der SOGEPA und der FSIH zeigt, dass die Behörden bei den Beteiligungen der SOGEPA und der FSIH eine ganz entscheidende Rolle spielen. Die SOGEPA handelt im Auftrag der Wallonischen Regierung. Artikel 3 Absatz 1 ihrer Satzung lautet: „Die Gesellschaft hat die Erfüllung jeglicher Aufgaben zum Zweck, die ihr von der Wallonischen Regierung anvertraut werden … In diesem Rahmen sorgt sie insbesondere für die Ausführung von Interventionsbeschlüssen zugunsten Handelsgesellschaften, die von der Regierung gefasst wurden, sowie für die Verwaltung von gesellschaftlichen Beteiligungen, Schuldverschreibungen, Vorschüssen oder Interessen, die innerhalb solcher Gesellschaften von der Wallonischen Region gehalten sind oder sein könnten.“ In der Stahlindustrie müssen zudem alle Beschlüsse der SOGEPA, die über das einfache Portfolio-Management hinausgehen, vom Minister für Wirtschaft und Haushalt der Wallonischen Region genehmigt werden. In den Artikeln, die in der Ausgabe der Tageszeitung Le Soir vom 21. November 2011 erschienen sind, ist von Reaktionen der damals amtierenden wallonischen Wirtschaftsminister die Rede. Diese Personen übernehmen ganz offensichtlich die Verantwortung der wallonischen Regierung für die FSIH-Beteiligungen. |
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(228) |
Die Kommission stellt abschließend fest, dass die geprüften Maßnahmen das Tatbestandsmerkmal des staatlichen Ursprungs erfüllen und der Wallonischen Region zurechenbar sind. |
7.1.2. TATBESTANDSMERKMAL DER SELEKTIVITÄT
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(229) |
Die geprüften Maßnahmen betreffen nur die Unternehmen und Tochtergesellschaften der Duferco-Gruppe. Sie sind daher selektiv. |
7.1.3. TATBESTANDSMERKMALE DER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND DER BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN
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(230) |
Die Duferco-Gruppe ist auf dem Stahlmarkt tätig. Die Maßnahmen der FSIH ermöglichten es der Duferco-Gruppe, eine stärkere Wettbewerbsstellung zu halten, als sie ohne diese Maßnahmen innegehabt hätte. Im Übrigen sind auf dem Stahlmarkt der Union mehrere andere Stahlproduzenten tätig und betreiben mehrere Mitgliedstaaten Handel mit Stahlerzeugnissen. Der Vorteil, der auf einem wettbewerbsoffenen Markt durch die Maßnahmen der FSIH verschafft wurde, hat diesen Handel beeinträchtigt. So muss, „wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden“ (15). |
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(231) |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (16) sind die Maßnahmen demzufolge geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. |
7.1.4. TATBESTANDSMERKMAL DES WIRTSCHAFTLICHEN VORTEILS
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(232) |
Wirtschaftliche und finanzielle Transaktionen öffentlicher Einrichtungen verschaffen ihrem Empfänger keinen Vorteil und stellen demzufolge keine staatlichen Beihilfen dar, wenn sie unter normalen Marktbedingungen erfolgen (17). Mit anderen Worten muss beurteilt werden, ob ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber unter ähnlichen Umständen die gleiche Maßnahme durchgeführt hätte. Falls nicht, hat das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, wodurch es in eine günstigere Lage als seine Mitbewerber versetzt wurde. (18) |
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(233) |
Die Kommission wird nun die sechs der Duferco-Gruppe gewährten Maßnahmen anhand dieses Tatbestandsmerkmals untersuchen. |
7.1.4.1. Maßnahme 1
i) Zu den Begründungen für den Rückzug der FSIH
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(234) |
Die Prüfung der Gründe für den Rückzug der FSIH reicht nach Ansicht der Kommission zwar nicht aus, um zu beweisen, dass es sich nicht um eine umsichtige Kapitalanlage gehandelt hat, ist aber dennoch sehr aufschlussreich. |
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(235) |
Belgien begründet den Ausstieg der FSIH aus dem Kapital von Duferco US wie folgt: (i) die FSIH habe das Gefühl gehabt, dass in der Stahlbranche eine Konjunkturwende bevorstehe; (ii) Abschluss des Brammen-Liefervertrags mit […], der die Ergebnisse zwar stabilisiert habe, aber dennoch die potenziellen Gewinne von Duferco US habe begrenzen können; (iii) robuste Liquiditätsausstattung der Duferco-Gruppe, durch die sich die Gelegenheit geboten habe, dass die FSIH ihre Anteile an Duferco US abstößt; (iv) laufende Verhandlungen über die Veräußerung von 50 % von SIF an NLMK, bei denen die Einbeziehung von Duferco US in das Joint Venture mit der russischen Gruppe in Erwägung gezogen worden sei. |
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(236) |
Zum ersten Grund stellt die Kommission fest, dass Belgien ihm in seiner Antwort vom 8. April 2015 eine geringere Bedeutung beimaß. Die Kommission hatte Belgien aufgefordert, alle im Vorfeld der Maßnahme durchgeführten Untersuchungen zu den Aussichten für den Stahlmarkt in den kommenden fünf Jahren vorzulegen. Belgien legte einen Überblick über die US-Wirtschaft aus der Zeitschrift The National Economic Review für die ersten beiden Tertiale 2006 und eine von Crédit Suisse vorgenommene Untersuchung der Stahlbranche vom 10. April 2006 vor. Die ersten beiden Untersuchungen geben einen allgemeine Überblick über das Wachstum in den Vereinigten Staaten in den ersten beiden Tertialen; in ihnen wird der Schluss gezogen, dass sich das BIP-Wachstum aufgrund des rückläufigen Wohnungsbaus verlangsame, dass aber kurzfristig nicht mit einer Rezession zu rechnen sei. Die zweite Untersuchung, die direkt den Stahlmarkt betrifft, enthält eine vorsichtigere Äußerung zur Entwicklung dieses Marktes in den Vereinigten Staaten.
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(237) |
Angesichts dieser Untersuchungen stellt die Kommission fest, dass Belgien die Bedeutung, die die Wahrnehmung des Stahlmarktes bei der Entscheidung der FSIH, aus dem Kapital auszusteigen, gespielt hat, zu Recht relativiert hat. Die wirtschaftlichen Aussichten zurzeit des Rückzugs der FSIH scheinen in der Tat nicht auszureichen, um diesen Rückzug als wirkliche Chance darzustellen. |
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(238) |
Was den zweiten Grund anbelangt, stellt die Kommission fest, dass der Abschluss der Lieferverträge vom Geschäftsjahr 2006 an zu einer deutlichen Verbesserung der Ergebnisse von Farrell geführt hat. Der Nettoabsatz hat sich fast verdoppelt, das Betriebsergebnis stieg von einem Verlust von […] Mio. USD auf ein positives Ergebnis von […] Mio. USD und das Nettoergebnis stieg von einem Verlust von […] Mio. USD auf ein positives Ergebnis von […] Mio. USD. Da das Geschäftsjahr 2006 am 30. September endete, muss die FSIH im Juni 2006 von der Verbesserung gewusst haben. |
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(239) |
Da die FSIH kein spekulativer Fonds ist, ist die Kommission nicht davon überzeugt, dass ein Anstieg der Erträge und eine Stabilisierung der Erträge auf einem komfortablen und vorhersehbaren Niveau stichhaltige Gründe für einen Rückzug sind. |
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(240) |
Gegen den dritten Grund hat die Kommission keine Einwände, vertritt jedoch die Auffassung, dass er angesichts des wahren Grundes für den Rückzug der FSIH, der Annäherung zwischen Duferco und NLMK, relativiert werden muss. |
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(241) |
Es ist offensichtlich, dass die Initiative für den Ausstieg von Duferco ausging. Wie […] in seiner Stellungnahme an die Kommission (19) mitteilte, war die Veräußerung der FSIH-Anteile an Duferco US die unbedingte Voraussetzung für den Einstieg von NLMK in das Kapital von SIF. „NLMK hatte die Durchführung der gesamten Transaktion insbesondere an die Vorbedingung geknüpft, dass sämtliche Aktien von Duferco US von SIF kontrolliert werden, was demnach den Rückkauf der von der FSIH gehaltenen Aktien beinhaltete.“ Die FSIH war demzufolge ohne Zweifel in einer starken Verhandlungsposition, als es um die Veräußerung ihrer Anteile an Duferco ging. Dass sie vor diesem Hintergrund nicht versucht hat, mehr als ihren ursprünglichen Einsatz von 95 Mio. EUR zurückzuerhalten, lässt darauf schließen, dass sich die FSIH nicht wie ein umsichtiger Kapitalgeber verhalten hat. |
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(242) |
Auf diese Vermutung erwiderte Belgien in seiner Stellungnahme, dass die Investition der FSIH in der funktionalen Währung von Duferco US (dem Dollar) und nicht in der Währung der FSIH (dem Euro) geprüft werden müsse. In Dollar habe der erzielte Verkaufspreis ([…] Mio. USD) der FSIH eine anständige Rendite von 6,81 % pro Jahr eingebracht. Die Kommission schließt sich diesem Standpunkt aus zwei Gründen nicht an. Zum Ersten vertritt sie die Auffassung, dass die einzige sinnvolle Währung für die FSIH als Manager eines auf Euro lautenden Fonds der Euro ist. Zum Zweiten weist sie ganz grundsätzlich darauf hin, dass diese Debatte keinen Einfluss auf die einzig wichtige Frage hat, d. h. ob dieser Preis von […] Mio. USD (oder entsprechend […] Mio. EUR) dem Marktpreis entspricht, den ein privater Kapitalgeber unter ähnlichen Umständen hätte erzielen können. Nach dieser notwendigen Situierung möchte die Kommission nun diese Frage beantworten. |
ii) Zum Verhalten der FSIH als privater Kapitalgeber
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(243) |
Die Kommission stellt zunächst fest, dass die FSIH bei den Verhandlungen über die Veräußerung ihrer Anteile an Duferco US keine offene, transparente und bedingungsfreie Ausschreibung durchgeführt und dies damit begründet hat, es sei „schwer vorstellbar gewesen, sich zur Veräußerung einer Minderheitsbeteiligung an einem (nicht börsennotierten) privaten Unternehmen an einen dritten Käufer zu wenden“ (20). Bei Prüfung der Gründe für den Rückzug der FSIH wird dieses Argument ganz eindeutig widerlegt, denn wenn die FSIH nicht versucht hat, Wettbewerber zu Duferco zu finden, dann allein aus dem Grund, um dieser, die die FSIH-Anteile dringend benötigte, um den Vertrag mit NLMK schließen zu können, entgegenzukommen. |
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(244) |
Die Kommission verlangt jedoch nicht systematisch die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens (21), um einen Verkaufspreis als dem Marktpreis entsprechend einzustufen, sondern empfiehlt, alternativ zur Ermittlung des Marktpreises unabhängige Wertgutachten heranzuziehen. |
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(245) |
Die FSIH hat nun aber kein solches Gutachten in Auftrag gegeben. Belgien vertritt hierzu die Auffassung, die Erstellung eines Wertgutachtens sei „angesichts der aktiven und tatsächlichen Einbeziehung der FSIH in Farrell seit ihrem Einstieg in das Kapital im Jahr 2003 und ihrer profunden Kenntnis der Stahlbranche“ (22) ebenso unnötig wie eine Ausschreibung. |
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(246) |
Die Kommission stellt somit fest, dass die beiden üblichen Verfahren zur Ermittlung des Marktwerts, d. h. die Ausschreibung oder das unabhängige Wertgutachten, von der Wallonische Region nicht durchgeführt wurden. |
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(247) |
Wenn ein Mitgliedstaat behauptet, dass eine wirtschaftliche Transaktion die Voraussetzung des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers erfüllt, ist er verpflichtet, Nachweise beizubringen, aus denen hervorgeht, dass die Entscheidung über die Transaktion seinerzeit auf der Grundlage wirtschaftlicher Bewertungen getroffenen wurde, die mit denen vergleichbar sind, die ein umsichtiger privater Wirtschaftsteilnehmer in Auftrag gegeben hätte, um den damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteil zu bestimmen. |
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(248) |
So geht aus dem Urteil EDF (23) Folgendes hervor:
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(249) |
Die Kommission stellt jedoch fest, dass die von Belgien und […] vorgelegten Bewertungen nach der Durchführung der geprüften Maßnahme vorgenommen wurden. Sie wurden nur erstellt, um die von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken auszuräumen, und somit deutlich nach den in Rede stehenden Vorfällen. |
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(250) |
Hierzu stellt die Kommission in der Stellungnahme von […] (24) fest, dass KPMG nach der Beauftragung, die Bewertung von Duferco US nachträglich zu rekonstruieren, das Ertragswertverfahren hat ausschließen müssen, da seinerzeit von Duferco US kein Geschäftsplan ausgearbeitet worden war. |
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(251) |
Die Kommission forderte drei Mal ältere Unterlagen zum Nachweis dafür an, dass vor der Entscheidung der FSIH vorbereitende Arbeiten angestellt worden sind. (25) Belgien antwortete, dass die FSIH seit ihrem Einstieg in das Kapital von Duferco US im Jahr 2003 mit drei Verwaltungsratsmitgliedern in den Verwaltungsräten von Duferco US und Farrell vertreten gewesen sei und an der Geschäftsführung dieser Unternehmen mitgewirkt habe. Zahlreiche Berichte seien zwischen den Aktionären von Duferco US ausgetauscht worden. (26) So übermittelte Belgien zwei Beispiele für Berichte von August 2004 und März 2005. Bei diesen Berichten handelt es sich um wenige Seiten umfassende Protokolle über zwei Besuche von Vertretern der FSIH bei Farrell. Die Kommission stellt fest, dass sie es in keiner Weise ermöglichen, den Wert der Beteiligung der FSIH an Duferco US zu bewerten. Belgien vertritt die Auffassung, dass diese Stahlexperten in der Lage waren, die Situation des Unternehmens selbst zu bewerten. (27) Die Kommission stellt allerdings fest, dass Belgien weder eine Mitteilung noch ein Schreiben oder andere Dokumente zum Nachweis dafür vorgelegt hat, dass es einen Informationsaustausch zwischen diesen Stahlexperten und der Duferco-Gruppe im Hinblick auf die Ermittlung des Preis der Beteiligung der FSIH an Duferco US gegeben hat. |
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(252) |
Angesichts dieser Tatsachen, der Gründe für den Rückzug der FSIH und der Rechtsprechung im Urteil EDF gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sich die FSIH bei der Veräußerung ihrer Anteile an Duferco US nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhalten hat. |
iii) Höhe des Beihilfeelements
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(253) |
Die Kommission hat bewiesen, dass die FSIH dadurch, dass sie sich nicht wie ein privater Kapitalgeber verhalten hat, DII einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat, den DII unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. |
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(254) |
Da Belgien nicht nachgewiesen hat, dass eine Ex-ante-Bewertung von Duferco US zu dem tatsächlich bezahlten Verkaufspreis geführt hätte, hat die Kommission eine eigene Bewertung von 49,99 % von Duferco US (dem von der FSIH gehaltenen Anteil) vorgenommen. |
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(255) |
Dabei lehnt die Kommission es zunächst ab, das im Einleitungsbeschluss verwendete eigenkapitalbasierte Bewertungsverfahren vollständig auszuschließen. Um jedoch den Bemerkungen Belgiens zu den systembedingten Grenzen dieses Verfahrens Rechnung zu tragen, wird die Kommission es nur zur Überprüfung heranziehen. Tabelle 1 Eigenkapital und Nettoergebnisse von Duferco US (in Tausend USD)
Tabelle 2 Eigenkapital und Nettoergebnisse von Farrell (in Tausend USD)
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(256) |
Aus diesen Daten geht lediglich hervor, dass ein eigenkapitalbasiertes Bewertungsverfahren für 2006 zweifelsohne zu einem höheren Wert gelangt als für 2003. |
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(257) |
Die Kommission hat den Wert der Beteiligung der FSIH an Duferco US dennoch nach dem von Belgien empfohlenen Verfahren des EBITDA-Multiplikators geschätzt. Dieses Verfahren setzt voraus, (i) den EBITDA für 2006 (Jahr der Veräußerung) zu schätzen und (ii) anhand von Vergleichsunternehmen einen auf ihn anzuwendenden Multiplikator zu schätzen. |
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(258) |
Belgien empfahl, für 2006 einen EBITDA zwischen 25 und 42 Mio. EUR zugrunde zu legen. Dem Konzernabschluss von Duferco US zum 30. September 2006 (28) zufolge belief sich der EBITDA tatsächlich auf 52,25 Mio. USD (Betriebsergebnis: 45,97 + Abschreibungen: 6,28). Dieses gute Ergebnis hätte am 14. Juni 2006 bereits größtenteils bekannt sein müssen, da es bis zum Geschäftsjahresabschluss nur noch zweieinhalb Monate waren. Die Kommission stellt daher fest, dass die von Belgien empfohlene Spanne unangemessen niedrig ist. Ferner stellt sie fest, dass KPMG in der nachträglichen Bewertung einen „voraussichtlichen“ EBITDA von 42 Mio. USD für das Geschäftsjahr 2006 berücksichtigt hat. Angesichts dieser Zahlen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ein EBITDA-Wert von 47,12 Mio. USD (29) im Laufe des Jahres 2006 eine realistische Annahme gewesen wäre. |
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(259) |
Die Bewertung der Kommission wird durch die folgenden Sachverhaltsmerkmale untermauert. Am 12. Juni 2006 sah die FSIH in einer Mitteilung (30) für ihre Verwaltungsratssitzung am 14. Juni ein stabiles Ergebnis von „20 bis 25 Mio. USD“ für 2006 und die kommenden Jahre vorher. Dies bestätigt zum einen, dass die FSIH einen gewissen Überblick über die Finanzlage des Unternehmens hatte. Vor allem aber ist es ein guter Anhaltspunkt für die Höhe des EBITDA, der ex ante erwartet werden konnte. So gelangt KPMG bei der buchhalterischen und finanziellen Rekonstruktion im Jahr 2014 zu einem Nettoergebnis von 20,3 Mio. EUR und einem EBITDA von 42,3 Mio. EUR. Berücksichtigt man diesen Quotienten aus EBITDA und Nettoergebnis von 2,09 und multipliziert ihn mit einem voraussichtlichen Nettoergebnis von 22,5 Mio. EUR (dem arithmetischen Mittel der Spanne, die die FSIH in ihrer Mitteilung an den Verwaltungsrat vorhergesehen hat), erhält man einen voraussichtlichen EBITDA für 2006 in Höhe von 47 Mio. EUR, der dem von der Kommission im vorangehenden Erwägungsgrund geschätzten Wert von 47,12 Mio. EUR sehr nahe kommt. |
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(260) |
Was den anzuwendenden Multiplikator anbelangt, so übernimmt die Kommission den von Hatch Beddows bei der Bewertung von Duferco US im Jahr 2003 verwendeten Multiplikator von […]. Diese Bewertung stellt in der Tat die einzige bei der Veräußerung vorliegende Ex-ante-Analyse dar. |
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(261) |
Daraus ergibt sich für die Beteiligung der FSIH an Duferco US ein Wert von […] Mio. USD (31). Der Beihilfebetrag entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dieser Bewertung und dem 2006 vereinbarten Veräußerungspreis von […] Mio. USD, d. h. 15,24 Mio. USD. |
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(262) |
Zu diesem Betrag muss der Wert Kaufoption hinzugerechnet werden, d. h. gemäß der Ex-post-Schätzung von KPMG […] Mio. USD. Der Gesamtbetrag der Beihilfe, die DII erhalten hat, beläuft sich demzufolge auf 15,34 Mio. USD, d. h. im Prinzip 11,58 Mio. EUR (32). |
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(263) |
Die Kommission stellt fest, dass der so ermittelte Beihilfebetrag bestätigt, dass der Verkaufspreis für die Beteiligung der FSIH an Duferco US nicht dem Preis entspricht, mit dem ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber hätte rechnen können. |
7.1.4.2. Maßnahme 2
i) Zu den Begründungen für den Rückzug der FSIH
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(264) |
In seiner Stellungnahme rechtfertigte Belgien den Rückzug der FSIH aus dem Kapital von DPH mit den folgenden Faktoren: Zyklizität der Branche, Eintritt und Einfluss neuer privater Investoren in der Duferco-Gruppe ([…] und NLMK), robuste Liquiditätsausstattung der Duferco-Gruppe. |
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(265) |
Während der letzte Faktor außer Zweifel steht, bestreitet die Kommission, dass die beiden ersten Faktoren eine entscheidende Rolle gespielt haben. So wird keiner der beiden Gründe im Protokoll der Verwaltungsratssitzung der FSIH vom 14. Juni 2006 (33) genannt, auf der es um die Veräußerung der DPH-Anteile ging. In diesem Protokoll ist dagegen von einem dringenderen Grund die Rede: dem dringlichen Liquiditätsbedarf der FSIH. „Ende 2005 benötigte die F.S.I.H. zur Finanzierung dringender Projekte Barmittel in erheblichem Umfang. Gleichzeitig hatte die Duferco-Gruppe die Chance, ihr Werk in Russland zu verkaufen. F.S.I.H nutzte diese Gelegenheit, um [das Unternehmen, das DPH damals beherrschte] aufzufordern, ihre Anteile an D.P.H. zu übernehmen.“ |
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(266) |
Es ist daran zu erinnern, dass die FSIH von der SOGEPA bei ihrer Gründung mit einem Kapital von 180 Mio. EUR ausgestattet wurde. Ende 2005 war diese Summe nahezu vollständig gebunden: 95 Mio. EUR waren in Duferco US investiert und 80 Mio. EUR in DPH. Nun wollte die FSIH aber 2006 weitere Projekte unterstützen, die von der wallonischen Regierung zweifelsohne als vorrangig bewertet wurden. Zu diesen Projekten gehörte die Modernisierung des Hochofens und der Kokerei von Carsid, ein „strategisches Projekt für die Zukunft der Stahlindustrie in der Region Charleroi, das ganz gewiss unter den Zweck der SOGEPA fiel“ (34). |
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(267) |
Angesichts dieser Gründe ist offensichtlich, dass die FSIH im Wesentlichen aus politischen und sozialen Erwägungen heraus beschlossen hat, ihre Beteiligung an DPH zu veräußern, denn die FSIH benötigte Liquidität, um die wallonische Stahlindustrie weiterhin unterstützen zu können. Dabei hatte die FSIH nicht im Sinn, ihre Beteiligung bestmöglich zu veräußern. Das wallonische Unternehmen hat sich ganz im Gegenteil bei den Verhandlungen mit Duferco über ihren Ausstieg bei DPH in eine schwache Position gebracht. |
ii) Zum Verhalten der FSIH als privater Kapitalgeber
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(268) |
Vor diesem Hintergrund hatte [das Unternehmen, dass DPH damals beherrschte] völlig freie Hand, ein aggressives Übernahmeangebot abzugeben. Daraufhin veranlasste die FSIH zur Validierung des Angebots von [dem Unternehmen, das DPH damals beherrschte] eine unabhängige Bewertung, wie aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der FSIH vom 14. Juni 2006 hervorgeht (35): „Zur Validierung des für die Transaktion angebotenen Preises ließ die FSIH von Ernst & Young eine Bewertung der Gruppe vornehmen“. |
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(269) |
Wenn eine öffentliche Einrichtung eine Sache an eine private Person verkauft, muss ermittelt werden, ob der Verkaufspreis dieser Sache insofern einem Marktpreis gleichkommt, als er dem entspricht, was unter normalen Marktbedingungen vom Käufer hätte erzielt werden können. Dazu muss die öffentliche Einrichtung entweder eine offene, transparente und bedingungsfreie Ausschreibung durchführen oder andernfalls ein unabhängiges Wertgutachten heranziehen. |
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(270) |
Die Kommission stellt nicht in Abrede, dass sich die FSIH wie ein privater Kapitalgeber verhalten hat, als sie die unabhängige Bewertung von Ernst & Young in Auftrag gab. Sie stellt jedoch fest, dass Belgien ihr trotz mehrfacher entsprechender Aufforderungen (36) keine Nachweise dafür hat vorlegen können, dass die Ergebnisse dieser Bewertung bei den Verhandlungen zwischen den Parteien tatsächlich berücksichtigt wurden. Ganz im Gegenteil ist klar ersichtlich, dass die FSIH, die ihre Beteiligung dringend veräußern wollte, [dem Unternehmen, das DPH damals beherrschte] die Initiative überlassen hat, einen Preis anzubieten, der akzeptiert wurde, ohne das Wertgutachten bei den Verhandlungen ins Spiel zu bringen. Die Kommission behauptet daher, dass der Ernst&Young-Bericht von 2006 nicht wie von einem marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber genutzt wurde und im Grunde nur dazu gedient hat, den praktisch bereits abgeschlossenen Verhandlungen den Anschein einer marktkonformen Transaktion zu geben. |
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(271) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist offensichtlich, dass die von Belgien ausführlich begründeten „Abschläge“ bei den Verhandlungen mit [dem Unternehmen, das DPH damals beherrschte] nicht — oder zumindest nicht ausreichend — als solche erörtert wurden. Sie scheinen im Gegenteil die nachträgliche Konstruktion von Rechtfertigungsgründen zu sein, die von der FSIH teilweise intern herangezogen wurden, um sich von der Angemessenheit des von [dem Unternehmen, das DPH damals beherrschte] angebotenen Preises zu überzeugen. |
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(272) |
Die Kommission stellt weiterhin fest, dass die Wallonische Region es, obwohl die Ergebnisse des Ernst&Young-Berichts von 2006 nach Auffassung Belgiens diskutabel waren, nicht für notwendig hielt, ein Gegengutachten in Auftrag zu geben, wie sie es bei ihrem Einstieg in das Kapital von Duferco US im Jahr 2003 getan hatte. Derart technische und wichtige Erörterungen wie diejenigen, die Belgiens im Zusammenhang mit den angeblich zwischen der FSIH und [dem Unternehmen, das DPH damals beherrschte] ausgehandelten Abschlägen geltend macht, hätten nun aber in jedem Fall ein Gegengutachten gerechtfertigt. |
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(273) |
Aus diesen Gründen wird sich die Kommission zu den „Abschlägen“ nicht im Einzelnen äußern, da sich die FSIH in jedem Fall nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhalten hat. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die FSIH, indem sie ihre Beteiligung zu einem Preis von […] Mio. USD verkaufte, [dem Unternehmen, das DPH damals beherrschte] einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat, den das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erhalten können. |
iii) Höhe des Beihilfeelements
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(274) |
Da in dem einzigen unabhängigen Wertgutachten aus der Zeit ein Marktpreis zwischen […] und […] Mio. USD angegeben wird, beläuft sich das in dieser Maßnahme enthaltene Beihilfeelement zugunsten [des Unternehmens, das DPH damals beherrschte] auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem unteren Wert dieser Spanne und dem tatsächlichen Preis der Transaktion, d. h. 25,58 Mio. USD (oder 20,36 Mio. EUR (37)). |
7.1.4.3. Maßnahme 3
i) Zur Gleichrangigkeit der Transaktion
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(275) |
Die Vereinbarkeit einer Transaktion mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers gilt als gegeben, wenn bewiesen werden kann, dass die Transaktion für die öffentlichen und privaten Kapitalgeber zu gleichen Bedingungen (pari passu) durchgeführt wurde. |
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(276) |
Belgien behauptet, die Investition der FSIH in DLP sei zu gleichen Bedingungen wie die von DII erfolgt, da (i) die Risiken für die FSIH und Duferco Développement gleich seien (da DSIH vor der gemeinsamen Beteiligung weder zur Duferco-Gruppe noch zur FSIH gehört habe), (ii) die eingebrachten Beträge gleich hoch seien und (iii) die Beteiligungen gleichzeitig erfolgt seien. |
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(277) |
[…] bestätigt das Vorbringen Belgiens. |
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(278) |
Die Kommission bestreitet die Gleichzeitigkeit der Transaktionen nicht. Sie weist jedoch die ersten beiden Argumente Belgiens zurück und vertritt demzufolge die Auffassung, dass die FSIH und Duferco Développement die Beteiligung nicht zu gleichen Bedingungen übernommen haben. |
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(279) |
Obwohl DSIH förmlich außerhalb der Duferco-Gruppe gegründet wurde, stellt die Kommission fest, dass DSIH lediglich als Vehikel für Duferco diente, um gemeinsam mit der FSIH ein Unternehmen, Carsid Développement, erwerben zu können, dessen gesamtes Kapital über SIF im Eigentum von Duferco stand. Es sei daran erinnert, dass Duferco bis zum 18. Dezember 2012, als NLMK 50 % der luxemburgischen Holding übernahm, Alleinaktionär von SIF war. |
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(280) |
Infolgedessen hat die Duferco-Gruppe […] Mio. EUR gezahlt, um — über DSIH — Carsid Développement zu übernehmen, und über ihre Tochtergesellschaft SIF […] Mio. EUR aus dem Verkauf von Carsid Développement eingenommen. Von dieser Transaktion, die in Wirklichkeit nur eine Verschiebung von Tochtergesellschaften ist, hat die Duferco-Gruppe profitiert, während sie für die FSIH eine Ausgabe in Höhe von […] Mio. EUR darstellte. |
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(281) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die FSIH bei der Übernahme der gemeinsamen Beteiligung Barmittel in Höhe von […] Mio. EUR in eine Tochtergesellschaft der Duferco-Gruppe einbrachte, während die Duferco-Gruppe netto […] Mio. EUR einnahm, ohne ein neues Risiko zu übernehmen. Unter diesen Umständen kann nicht behauptet werden, die Investitionen sei gleichrangig gewesen. |
ii) Zum Verhalten der FSIH als privater Kapitalgeber
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(282) |
Abgesehen von der Nichtgleichrangigkeit der Transaktion legt die Kommission die Gründe dar, die es ihr ermöglichen zweifelsfrei darauf zu schließen, dass die Transaktion den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers nicht erfüllt. Diese Gründe hängen mit der Art und Weise zusammen, wie die FSIH die Beteiligung an DSIH bewertet hat, wobei es insbesondere um (i) die Aktiva und Passiva von Carsid Développement und (ii) um die Bewertung des Projekts […] geht. |
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(283) |
Carsid Développement entstand 2006 aus der Teilaufspaltung seiner Muttergesellschaft Carsid, die in das neu gegründete Unternehmen Sacheinlagen in gewissem Umfang einbrachte. Diese Einlage wurde von KPMG am 14. November 2006 bewertet (38). Im Bericht von KPMG (im Folgenden „KPMG-Bericht von 2006“) ist von einer Aktiva-Einlage in Höhe von […] Mio. EUR die Rede, die zu mehr als 99 % aus Handelsforderungen gegenüber Duferco La Louvière Sales bestehen, und von einer Passiva-Einlage in ähnlicher Höhe ([…] Mio. EUR), entsprechend einer Rückstellung für Umweltrisiken zur Deckung der noch nicht aufgewendeten Sanierungskosten für den Standort von Carsid. |
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(284) |
Die FSIH hat die […] Mio. EUR an Handelsforderungen bei ihrer Bewertung von Carsid Développement (und somit DSIH) sehr wohl berücksichtigt. (39) Trotz einer entsprechenden Aufforderung der Kommission (40) hat Belgien allerdings keinen überzeugenden Nachweis dafür beigebracht, dass die Passiva von Carsid Développement bei der Bewertung von DSIH durch die FSIH berücksichtigt worden sind. Belgien behauptet, diese Passiva seien in Wirklichkeit nicht gesetzlich vorgeschrieben, da die Regelung für schadstoffbelastete Böden in Wallonien erst seit 2008 gelte. Eine Sanierung hätte somit nur mit Blick auf eine Weiterverwertung des Grundstücks vorgenommen werden müssen. In diesem Fall wären nun aber die Sanierungskosten durch den Wert des sanierten Grundstücks vollkommen ausgeglichen worden, den die Parteien mit […] Mio. EUR beziffert hätten. Es habe somit kein Anlass bestanden, die in den Büchern ausgewiesene Umweltrückstellung zu bewerten. Die Kommission stellt fest, dass Belgien weder einen Nachweis für diese Überlegungen vorgelegt hat noch ein Gutachten, das den Wert der sanierten Grundstücke bestätigt. Sie gelangt daher zu dem Schluss, dass diese Passiva bei der Bewertung von Carsid Développement durch die FSIH nicht zufriedenstellend berücksichtigt worden sind. |
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(285) |
Im Hinblick auf das Projekt […] behauptet die Region, die FSIH habe ihre Analyse auf objektive Kostenpositionen einer unabhängigen Bewertung gestützt, die Duferco 2006 bei einem auf die Sanierung von Industriebrachen und Deponien spezialisierten Unternehmen (SPAQuE) in Auftrag gegeben hat, und auf Schätzungen des Marktwerts der sanierten Grundstücke. |
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(286) |
Die Kommission erkennt die Stichhaltigkeit der damals von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelten Kostenpositionen an. Sie stellt dagegen fest, dass für den Marktwert der sanierten Grundstücke keine unabhängige Ex-ante-Bewertung vorgelegen hat. Belgien rechtfertigt die angeführte Summe von […] Mio. EUR mit einer Bewertung des Sachverständigen Galtier, die im Jahr 2010, d. h. vier Jahre nach der geprüften Maßnahme, erstellt wurde. |
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(287) |
Die Kommission stellt fest, dass die unabhängige Bewertung der SPAQuE aus dem Jahr 2006 eine Schätzung der möglichen Erträge aus dem Verkauf der sanierten Grundstücke enthielt. (41) In keinem der von der SPAQuE betrachteten Szenarien betrugen die Erträge mehr als […] Mio. EUR. Anhand dieser Daten scheint es daher nicht möglich zu sein, den von der FSIH bezahlten Preis von […] Mio. EUR zu rechtfertigen. |
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(288) |
Selbst wenn man die von Belgien vorgebrachte Prognose von […] Mio. EUR akzeptieren würde, stellt die Kommission schließlich fest, dass es für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber nicht üblich ist, ein Projekt anhand der nicht abgezinsten Summe der erwarteten Kosten und Gewinne zu bewerten. So bewertet ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber die Gewinne, die sich erst in ferner Zukunft konkretisieren werden, nicht auf die gleiche Weise wie in Kürze zu tätigende Ausgaben. |
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(289) |
Die Kommission weist darauf hin, dass es zu derartigen Fehleinschätzungen nicht gekommen wäre, wenn damals eine vollständige und einheitliche Bewertung von Carsid Développement vorgenommen worden wäre. Die Kommission stellt daher fest, dass die FSIH keine wirtschaftliche Ex-ante-Bewertung der Art vorgenommen hat, die ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verlangt hätte. |
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(290) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der bereits in Erwägungsgrund 248 angeführten Rechtsprechung in der Sache EDF gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sich die FSIH nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhalten hat und damit DSIH einen nicht marktkonformen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat. |
iii) Höhe des Beihilfeelements
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(291) |
Da die Veräußerung der Aktiva durch DSIH nur zu einer nicht eingezogenen Forderung geführt hat, die heute Duferco Wallonie gehört, stellt die Kommission fest, dass die Höhe der DSIH gewährten Beihilfe dem Gesamtbetrag der Beteiligung der FSIH entspricht, d. h. […] Mio. EUR. |
7.1.4.4. Maßnahmen 4 und 5
i) Ungeeignetheit des vergleichenden Ansatzes
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(292) |
Um zu ermitteln, ob ein Darlehen ein Beihilfeelement enthält, muss nach Auffassung der Kommission bestimmt werden, ob das begünstigte Unternehmen die Möglichkeit gehabt hätte, sich die betreffenden Geldbeträge zu vergleichbaren Konditionen auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen. (42) Dabei kann die Kommission vergleichend vorgehen und die geprüften Darlehen anhand von Markttransaktionen bewerten, die sie für vergleichbar erachtet. In diesem Zusammenhang forderte die Kommission Belgien auf anzugeben, ob [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] und SIF im Jahr 2009 vergleichbare Darlehen von anderen Finanzinstituten als der FSIH erhalten haben und, falls ja, zu welchen Konditionen. |
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(293) |
Belgien legte der Kommission Tabellen mit mehreren Darlehen vor, die [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] und SIF gewährt wurden. |
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(294) |
Im Hinblick auf [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] teilte Belgien mit, dass [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] als nicht operativ tätige Holding nie auf Bankdarlehen habe zurückgreifen müssen, weshalb es nicht möglich sei, diese beiden Zinssätze mit dem Zinssatz zu vergleichen, den Banken bei diesem besonderen Unternehmen tatsächlich angesetzt hätten. Bei [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] beziehen sich somit alle von Belgien übermittelten Vergleichsdarlehen auf Tochtergesellschaften des Unternehmens. |
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(295) |
Für [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] sowie für SIF stellte die Kommission bereits im Einleitungsbeschluss (43) fest, dass die Tabellen Darlehen enthielten, die nicht mit den hier in Rede stehenden vergleichbar sind: abweichende Laufzeiten (im Allgemeinen kürzer als die der beiden in Rede stehenden Darlehen), andere Beträge (wesentlich niedriger als die der beiden Darlehen), unterschiedliche Art (die Tabellen enthalten beispielsweise um ein Jahr verlängerbare Darlehen und eingeräumte Überziehungskredite) und schließlich andere Arten von Sicherheiten (Hypotheken auf Immobilien oder andere Sachanlagen). |
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(296) |
Belgien warf der Kommission vor, ihre Weigerung, die vorgelegten Darlehen als gültige Vergleichsdarlehen zu betrachten, nicht ausreichend begründet zu haben. Die von der Kommission berücksichtigten Prüfungskriterien seien unzulässig, da nach Auffassung Belgiens (44) der Zinssatz weder (i) von der Darlehenslaufzeit noch (ii) von der Darlehensart noch (iii) von der Darlehenshöhe abhängig ist. |
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(297) |
Entgegen den Behauptungen Belgiens stellt die Kommission fest, dass in Finanzkreisen allgemein anerkannt ist, dass die Laufzeit eines Darlehens zweifelsohne einen Einfluss auf die Höhe seiner Vergütung hat. So hat die Europäische Zentralbank in einer Grafik (45) die Beziehung zwischen dem Zinssatz eines Darlehens und seiner Laufzeit dargestellt. Aus der Kurve geht ganz eindeutig hervor, dass der Zinssatz mit der Laufzeit des Darlehens steigt, und dies insbesondere in den ersten zehn Jahren. Diese Feststellung geht auch aus der Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union hervor. In der Rechtssache Arbel Fauvet (46) bestätigte das Gericht die Würdigung der Kommission, dass die Konditionen eines kurzfristigen und eines langfristigen Kredits nicht gleich sein können: „Die Erhöhung des Überziehungskredits auf dem Kontokorrentkonto durch eine Privatbank ist, anders als die auf drei Jahre gewährten streitigen Vorschüsse, ein sehr kurzfristiger Kredit, der mithin nicht den gleichen Risikoprüfungen seitens der Gläubiger unterliegt. Dass ein Schuldner einen kurzfristigen Kredit erhalten kann, erlaubt mithin kein Urteil über seine Möglichkeiten, einen längerfristigen Kredit zu erhalten, dessen Rückzahlung von seiner Überlebensfähigkeit abhängen wird.“ |
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(298) |
Die Kommission stellt fest, dass sich auch die Art des Darlehens auf dessen Vergütung auswirkt. Das Risiko im Zusammenhang mit einer geplanten Finanzierung des Betriebskapitalbedarfs kann nicht auf die gleiche Weise vergütet werden wie eine geplante Kapitalinvestition. Da das Risiko je nach Art des zu finanzierenden Vorhabens unterschiedlich hoch ist, wird die Vergütung zwangsläufig entsprechend angepasst. |
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(299) |
Aus diesen Gründen lässt die Kommission den Einwand Belgiens nicht zu und bestätigt ihre Weigerung, einen vergleichenden Ansatz auf der Grundlage der von Belgien vorgelegten Darlehen anzuwenden. |
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(300) |
Nach der Weigerung der Kommission, die von Belgien vorgelegten Darlehen zu prüfen, wollten […] und SIF der Kommission weitere Darlehen vorlegen. |
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(301) |
So übermittelte […] eine Tabelle mit 19 Mehrwährungsdarlehen über höhere Beträge als die von Belgien angeführten Darlehen. Die Kommission stellt fest, dass von diesen 19 Darlehen nur ein einziges im Jahr 2009 gewährt wurde. Es betrifft eine Zahlungsfazilität, die für Laufzeiten von etwa einem Monat in Anspruch genommen werden konnte (während das FSIH-Darlehen für sechs Jahre abgeschlossen wurde). Die meisten anderen Darlehen wurden zwischen 2003 und 2008 gewährt, d. h. vor dem Ausbruch der Finanzkrise und zu einer Zeit, als der Stahlmarkt noch wuchs. Aufgrund dieser wesentlichen Unterschiede hält die Kommission die 19 von […] vorgelegten Darlehen angesichts des FSIH-Darlehens nicht für geeignete Vergleichsdarlehen. |
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(302) |
Was SIF anbelangt, hält die Kommission die beiden vorgelegten Darlehen für nicht relevant. Es handelt sich zwar um zwei langfristige Darlehen, doch beide waren hoch besichert: (i) Sicherheiten seitens DPH und NLMK; (ii) beim Rabobank-Darlehen: […]; (iii) beim Sumitomo-Darlehen: eine Garantie von […]. Das FSIH-Darlehen war dagegen nicht besichert. Darüber hinaus waren die von SIF vorgelegen Darlehen […], während das FSIH-Darlehen […] ist. Aus all diesen Sachverhaltsmerkmalen ergibt sich, dass das FSIH-Darlehen riskanter als die von SIF genannten Darlehen war. Diese Darlehen können daher nicht als Vergleichsdarlehen herangezogen werden. |
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(303) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Belgien, […] und SIF vorgelegten Beispieldarlehen mit den beiden geprüften Darlehen nicht vergleichbar sind. Der vergleichende Ansatz ist daher im vorliegenden Fall kaum zielführend. |
ii) Prüfung der Darlehen anhand der Referenzzinsmitteilung von 2008
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(304) |
Für die Fälle, in denen es schwierig oder unmöglich ist, vergleichbare Transaktionen am Markt zu finden, hat die Kommission Indikatoren erarbeitet, die dazu dienen zu bestimmen, ob Darlehen Beihilfeelemente enthalten. Für Darlehen ist die Methode zur Berechnung eines Referenzsatzes, der als Marktpreis gelten kann, in der Referenzzinsmitteilung von 2008 beschrieben. Diese Methode beruht auf zwei grundlegenden Parametern: Zinsmarge und Besicherung. |
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(305) |
Die Kommission wird diese Methode zunächst auf das [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] gewährte Darlehen anwenden. |
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(306) |
Belgien macht geltend, dass [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] zum Zeitpunkt der Gewährung des FSIH-Darlehens ein AAA-Rating habe vorweisen können. Anhand einer Tabelle mit rund vierzig Euro-Darlehen von Duferco aus dem Jahr 2009 (47) bringt Belgien vor, dass die Margen, die Duferco von den Geschäftsbanken berechnet worden seien, nach der Referenzzinsmitteilung von 2008 dem Rating AAA mit hoher Besicherung entsprechen würden. Sofern diese Mitteilung den Markt getreu abbilde, müsse daraus abgeleitet werden, dass Duferco ein AAA-Rating habe vorweisen können. |
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(307) |
Die Kommission weist dieses Argument zurück. Die in der von Belgien vorgelegten Tabelle aufgeführten Darlehen weisen eine Marge von im Allgemeinen zwischen 70 und 150 Basispunkten auf. Für viele dieser Darlehen wurden 100 Basispunkte ausgehandelt. Für die von Belgien behauptete hohe Besicherung der Darlehen durch Duferco ergibt die Referenzzinsmitteilung von 2008 nun aber für eine Marge von 100 Basispunkten ein Rating von BB. Die Argumentation Belgiens würde demzufolge höchstens dazu führen, [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] in die Ratingkategorie BB einzustufen. |
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(308) |
Diese Schätzung des Finanzratings von [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] wird durch einen Vergleich mit den Ratings der größten internationalen Stahlkonzerne im Jahr 2009 bestätigt. Zum einen wurde 2009 kein internationaler Stahlkonzern, unabhängig von der Ratingagentur, mit AAA geratet. Belgien bestreitet dies im Übrigen nicht. Die Kommission stellt fest, dass von den etwa zehn größten internationalen Stahlkonzernen, die 2009 geratet wurden (48), nur zwei das Rating A und A- erhielten, drei in die Kategorie BBB und vier in die Kategorie BB eingestuft wurden. Die Kommission folgert daraus, dass die Duferco-Gruppe im Jahr 2009 schwerlich das Rating von AAA hat vorweisen können und dass das Rating „BB“, das sich aus dem von Belgien vorgeschlagenen Ansatz ergibt, dem mehrerer anderer Stahlkonzerne zu entsprechen scheint und 2009 sogar die am häufigsten vorkommende Kategorie war. |
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(309) |
Was die Besicherung anbelangt, ist die Kommission anderer Meinung als Belgien, dem zufolge die Besicherung des [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] gewährten Darlehens sehr gut gewesen sein soll. Es sei daran erinnert, dass diese Sicherheiten in einem Pfandrecht auf 15 % der DPH-Aktien bestanden und in der Zusicherung der vorrangigen Rückzahlung bei Fälligkeit einer zukünftigen, aber nahezu gewissen Schuldforderung in Höhe von […] Mio. USD. |
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(310) |
Zum Pfandrecht auf 15 % der DPH-Aktien stellt die Kommission zunächst fest, dass DPH mit eingetragenem Sitz in […] ein nicht börsennotiertes Unternehmen ist, dessen Aktien somit per definitionem wenig liquide sind. Nun bemisst sich aber der Wert einer Sicherheit nach dem Maß ihrer Liquidität beim Ausfall des Darlehensnehmers, d. h. nach ihrer kurzfristigen Veräußerbarkeit ohne Wertverlust. Im Übrigen unterliegt der Wert der DPH-Aktien wie bei jeder gewöhnlichen Aktie Schwankungen, was problematisch ist, wenn ein in voller Höhe bei Endfälligkeit rückzahlbares langfristiges Darlehen besichert werden soll. Schließlich führt Belgien an, die Kommission habe unter Randnummer 148 des Einleitungsbeschlusses die finanzielle Solidität von DPH hervorgehoben (Zunahme des Eigenkapitals und des Nettoergebnisses). Die Kommission weist darauf hin, dass diese Feststellung für den Zeitraum 2003-2006 galt und nicht für das Jahr 2009. Im Geschäftsbericht von Duferco für 2009 wird dagegen ein drastischer Umsatzeinbruch gegenüber dem Vorjahr um fast 50 % und ein konsolidierter Verlust von rund […] Mio. USD betont. Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Sicherheit nicht als normal angesehen werden kann, sondern im Gegenteil als gering eingestuft werden muss. |
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(311) |
Was nun die Schuldforderung von […] Mio. USD anbelangt, erinnert die Kommission daran, dass [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] das Darlehen gemäß Artikel 3 des Darlehensvertrags am 31. Dezember 2015 bzw. im Fall des Wechsels der Kontrolle von SIF gemäß dem Vertrag vom 1. September 2008 zwischen DII und NLMK früher zurückzahlen musste. Für diesen letztgenannten Fall sieht Artikel 6.1 des Darlehensvertrags vor, dass [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] sich verpflichtete, die Summen vorrangig und vor allen anderen Zahlungen oder Schuldentilgungen zur Rückzahlung des Darlehens zu verwenden. In Artikel 6.2 heißt es weiter, dass sich [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] dazu verpflichtet, dass DII die Ausübung seiner Verkaufsoption bis zum 18. Dezember 2012 und/oder bis zur Durchführung der im Anhang genannten Investitionen aufschiebt. |
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(312) |
Die Kommission weist darauf hin, dass sich der Wert einer Sicherheit nach ihrer Monetisierbarkeit bemisst. Im vorliegenden Fall kann nun aber die Schuldforderung von Duferco zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrags nicht als sicher betrachtet werden, da sich DII verpflichtete, seine Option nicht vor dem 18. Dezember 2012 auszuüben. Bis zu diesem Tag war die Sicherheit bei einem Ausfall von [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] wertlos. Die Kommission räumt allerdings ein, dass der Rückzug von SIF aus Duferco vor dem damaligen Hintergrund sehr wahrscheinlich war. Die Monetisierbarkeit und, de facto, die Qualität nahmen im Laufe der Zeit zu, zumal sich Duferco verpflichtet hatte, die sicher gewordene Forderung vorrangig zur Rückzahlung des FSIH-Darlehens zu verwenden. Infolgedessen schließt sich die Kommission dem Standpunkt Belgiens an, die Besicherung des Darlehens als normal einzustufen. |
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(313) |
Im Hinblick auf [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen in die Ratingkategorie BB einzustufen ist und dass die Besicherung der Darlehen bestenfalls als normal angesehen werden könnte. Der Referenzzinsmitteilung von 2008 zufolge hätte die Marge 220 Basispunkte betragen müssen und damit deutlich über den von der FSIH gewährten 75 Basispunkten gelegen. Demzufolge wurde SIF ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. |
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(314) |
Anschließend wendet die Kommission die Referenzzinsmitteilung von 2008 auf das SIF gewährte Darlehen an. |
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(315) |
Die Kommission stellt fest, dass das Joint Venture SIF ebenso wenig wie Duferco ein öffentliches Rating besaß. Mangels eines Ratings oder anderer Sachverhaltsmerkmale, die es ihr ermöglicht hätten, das Finanzrating von SIF einzuschätzen, hatte die Kommission keine andere Wahl, als sich vorsichtig auf das Finanzrating der Muttergesellschaften zu stützen. |
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(316) |
Sie stellt fest, dass die Muttergesellschaft NLMK von Standard & Poor's mit BBB-, von Moody's mit Ba1 und von Fitch Ratings mit BB+ geratet wurde (die Ratings sind dem Geschäftsbericht 2009 von NLMK entnommen). Diese Ratings entsprechen nach der Referenzzinsmitteilung von 2008 der Ratingkategorie „zufriedenstellend“ (BB). Die zweite Muttergesellschaft, Duferco, ist entsprechend der Einschätzung, die von der Kommission in Erwägungsgrund 313 berücksichtigt wurde, ebenfalls mit BB geratet. |
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(317) |
Die Kommission ist der Ansicht, dass SIF als Tochtergesellschaft von zwei Unternehmen (NLMK und Duferco), die nach den Schätzungen der Kommission das Rating BB besitzen, und in Anbetracht des makroökonomischen, in der Stahlindustrie besonderes schwierigen Gesamtzusammenhangs von 2009 vorsichtig und angemessen ebenfalls in die Kategorie BB eingestuft werden kann. |
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(318) |
Ferner stellt die Kommission fest, dass das Darlehen unbesichert gewährt wurde. SIF wendet ein, es sei in der Lage gewesen, eine eigene Sicherheit oder sogar die von NLMK oder Duferco zu stellen: „Wenn von der FSIH keine Sicherheit verlangt wurde, dann deshalb, weil die FSIH aufgrund der damaligen Finanzlage, der Zugehörigkeit zu den Gruppen NLMK/Duferco und der von NLMK angebotenen Garantie für den Fall des Wechsels der Kontrolle keine Bedenken hinsichtlich der Kapitaldienstfähigkeit hatte“ (49). SIF weist nachdrücklich auf seine solide Finanzlage im Jahr 2008 hin. Das FSIH-Darlehen hatte allerdings eine Laufzeit von [7-12] Jahren und war bei Endfälligkeit rückzahlbar. Aufgrund dieser beiden Merkmale vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein privater Darlehensgeber ausreichende und verhältnismäßige Sicherheiten zur Vergütung seines Risikos während eines Zeitraums von [7-12] Jahren gefordert hätte und sich nicht mit den bloßen Finanzergebnissen von SIF für das Geschäftsjahr 2008 zufriedengegeben hätte, um auf jedwede Sicherheit zu verzichten. Die Kommission folgert daraus, dass die Besicherung dieses Darlehens gering ist. |
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(319) |
In Anbetracht des geschätzten Finanzratings von SIF (BB) und der Besicherung des FSIH-Darlehens (gering) gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass gemäß der Referenzzinsmitteilung von 2008 eine Vergütung von 400 Basispunkten verlangt worden wäre. Diese Vergütung liegt deutlich über den 75 Basispunkten, die von SIF und FSIH ausgehandelt wurden. Da SIF ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wurde, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, schließt die Kommission auf das Vorliegen einer Beihilfe. |
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(320) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass kein privater Darlehensgeber eingewilligt hätte, [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] und SIF 100 bzw. 75 Mio. EUR zu den von der FSIH eingeräumten Konditionen zu gewähren. Die FSIH hat somit dadurch, dass sie sich nicht wie ein privater Kapitalgeber verhielt, beiden Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, durch den sie in eine günstigere Lage als ihre Wettbewerber versetzt wurden. |
iii) Schätzung des Beihilfebetrags
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(321) |
Der Beihilfebetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen den tatsächlich berechneten Zinssätzen (1,99 %) und den aus der Referenzzinsmitteilung von 2008 hervorgehenden Zinssätzen, d. h. 3,502 % (12-Monats-Euribor + 220 Basispunkte) bei [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] und 4,302 % (12-Monats-Euribor + 400 Basispunkte) bei SIF, und dies jeweils von dem Tag, an dem die Darlehen gewährt wurden, bis zu dem Tag, an dem sie vorzeitig zurückgezahlt wurden. Das Darlehen an [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] wurde am 4. September 2009 mit einem Nennbetrag von 30 Mio. EUR, einer Laufzeit von im Prinzip sechs Jahren und einem Effektivzins von 2,04 % bei Auszahlung abgeschlossen und später um 70 Mio. EUR mit einem Effektivzins von 1,99 % bei der Auszahlung erhöht. Die vorzeitige Rückzahlung erfolgte im Juli 2011. Das Darlehen an SIF hatte einen Nennbetrag von 75 Mio. EUR und wurde in Tranchen von 20 Mio. EUR (September 2009) und 55 Mio. EUR (Dezember 2009) mit einem Effektivzins von 1,99 % für beide Tranchen ausgezahlt. Vorzeitige Rückzahlungen wurden in Tranchen des Nennbetrags und der Zinsen im Juni 2011 und dann 2012 und 2013 vereinbart. |
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(322) |
Ausgehend von einer vereinfachten Abzinsungsberechnung beläuft sich der Beihilfebetrag somit auf ungefähr 2,08 Mio. EUR beim Darlehen an [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] und 10,41 Mio. EUR beim Darlehen an SIF (50). |
7.1.4.5. Maßnahme 6
i) Zur Gleichrangigkeit der Transaktion
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(323) |
Die Vereinbarkeit einer Transaktion mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers gilt als gegeben, wenn bewiesen werden kann, dass die Transaktion für öffentliche und private Kapitalgeber zu gleichen Bedingungen (pari passu) durchgeführt wurde. |
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(324) |
Belgien bringt vor, dass die Beteiligung der FSIH zu gleichen Bedingungen wie die von DII übernommen worden sei, da die investierten Beträge nahezu gleich hoch seien, DLP zum Zeitpunkt der Investition der FSIH nicht zur Duferco-Gruppe gehört habe und mit diesen Investitionen bezweckt worden sei, Aktiva zu übernehmen, die SIF und nicht der Duferco-Gruppe gehört hätten. |
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(325) |
[…] bestätigt diese Bemerkungen und ergänzt, dass DII außer denen, die Belgien zur Prüfung der Angemessenheit der Investitionen übermittelt habe, keine anderen Finanzdokumente vorgelegen hätten. |
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(326) |
Die Kommission stellt fest, dass DLP ebenso wie DSIH (Maßnahme 3) lediglich ein Vehikel ist, das von den Betroffenen — FSIH und DII — genutzt wurde, um der Übernahme von teilweise eigenen Aktiva durch Duferco den Anschein der Gleichrangigkeit zu geben. DLP wurde im März 2011 von FSIH und DII als Zweckgesellschaft zur Aufnahme der belgischen Aktiva von Duferco gegründet. Dabei handelt es sich insbesondere um Aktiva, die aus der Zerschlagung von SIF (die damals zu 50 % von Duferco gehalten wurde) herrührten, und um Aktiva, die über DSIH gemeinsam mit der FSIH gehalten wurden. |
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(327) |
Auch wenn das Vehikel DLP förmlich außerhalb der Duferco-Gruppe gegründet wurde, wird nach Auffassung der Kommission durch die Gleichzeitigkeit und die Abfolge der Beteiligungsveräußerungen zwischen den einzelnen Tochtergesellschaften der Duferco-Gruppe zwischen Juni und Juli 2011 (51) bewiesen, dass DLP bereits bei seiner Gründung von Duferco abhängig war. |
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(328) |
Darüber hinaus stellt die Kommission, was noch wichtiger ist, fest, dass sich die Vermögenslage der Duferco-Gruppe und die damit verbundenen Risiken nach der geprüften Maßnahme so gut wie nicht verändert haben. So hält Duferco über DLP (i) 50,3 % Stahlaktiva, von denen 50 % zuvor über SIF gehalten wurden, und (ii) 50,3 % Diversifizierungsaktiva, von denen 50 % zuvor über DSIH gehalten wurden. Die Vermögenslage der FSIH hat sich dagegen nach der geprüften Maßnahme ganz erheblich verändert. So erwirbt die FSIH 49,7 % an wichtigen Stahlaktiva in La Louvière und Trebos, die vorher nicht zur FSIH zugehörig waren. |
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(329) |
Unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Verpflichtungen stellt sich diese Situation für die Duferco-Gruppe wie folgt dar:
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(330) |
Daraus ergibt sich ein Nettofinanzbeitrag der Duferco-Gruppe in Höhe von […] Mio. EUR für die Übernahme der 50,3 %igen Beteiligung an DLP. Diese Summe steht in keinem Verhältnis zu den 99,7 Mio. EUR (52), die von FSIH aufgebracht wurden, um 49,7 % der DLP-Aktien zu erwerben. |
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(331) |
Unter diesen Umständen kann nicht behauptet werden, dass die Investitionen gleichrangig gewesen seien. |
ii) Zum Verhalten der FSIH als privater Kapitalgeber
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(332) |
Abgesehen von der Nichtgleichrangigkeit der Transaktion legt die Kommission nun die Gründe dar, die es ihr ermöglichen, zweifelsfrei darauf zu schließen, dass die Transaktion den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers nicht erfüllt. Diese Gründe hängen mit der Art und Weise zusammen, wie die FSIH die Übernahme ihrer Beteiligung an DLP bewertet hat. |
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(333) |
Bevor die Kommission hierzu ins Detail geht, weist sie einen von […] vorgebrachten Einwand zurück. Nach Ansicht von […] beweise bereits die Tatsache, dass die FSIH im beschlusserheblichen Zeitraum keinen Zugang zu anderen Dokumenten als DII (privater Kapitalgeber) gehabt habe, die Umsichtigkeit der Investition der FSIH. |
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(334) |
Aus den in Erwägungsgrund 329 dargelegten Gründen war die geprüfte Transaktion für die Duferco-Gruppe finanziell nahezu neutral. Duferco war daher in keiner Weise veranlasst, detaillierte Berichte und Bewertungen vorzulegen, denn der Preis für die von DLP übernommenen Aktiva wirkte sich auf ihre Finanzlage kaum aus. Bei der FSIH war dies nicht der Fall; sie musste 49,7 % des für diese Aktiva festgelegten Preises ausgeben. Infolgedessen hätte der FSIH und nicht Duferco daran gelegen sein müssen, alle möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Aktiva zu ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Die Tatsache, dass Duferco außer den von Belgien übermittelten Dokumenten keine weiteren Dokumente vorgelegen haben sollen, beweist keineswegs, dass sich die FSIH wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhalten hat. |
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(335) |
Was den Inhalt dieser Bewertungen anbelangt, erinnert die Kommission daran, dass vier Positionen bewertet werden mussten: (i) die Aktien von DLLPL, (ii) die Aktien von Duferco Trebos, (iii) die von Duferco La Louvière Sales übernommenen Warenbestände und (iv) das Projekt, das eine Investition von [30-40] Mio. EUR in DLLPL rechtfertigte. |
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(336) |
Der von Belgien übermittelte Galtier-Bericht von Mai 2011 enthält nach Auffassung der Kommission keine gewissenhafte Bewertung für DLLPL. Er enthält lediglich eine Schätzung des beizulegenden Zeitwerts (fair value) der Sachanlagen des Standorts La Louvière und befasst sich weder mit Passiva noch mit einem Geschäftsplan. |
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(337) |
Der Sachverständige Galtier ließ die Kommission jedoch über Belgien wissen, dass er sich bei seiner Bewertung auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsplan gestützt habe. Bei der von Belgien übermittelten Kurzfassung dieses Geschäftsplans (53) handelt es sich um ein knappes Dokument, das kein Datum trägt und in dem keine Annahmen aufgestellt werden. Die ausführliche Fassung des Geschäftsplans, so sie denn existiert hat, ist der Kommission nicht zugegangen. |
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(338) |
Das gleiche Argument machte Belgien im Zusammenhang mit dem Kaufpreis für die Aktien von Duferco Trebos geltend, und zwar, dass es sich bei dem Dokument mit dem Titel „Valeur d'utilité des actifs corporels et incorporels de Trebos“ (Nutzungswert der Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenstände von Trebos) von Mai 2011 um eine Sammlung von Bewertungen und Berichten handle, die auch einen von Duferco erstellten zweiseitigen vorläufigen Geschäftsplan enthalte (54). Das Erstellungsdatum dieses zuletzt genannten Dokuments wird nicht angegeben. Gegenstand des Berichts von 2011 war es, die Vermögenswerte zu ihrem Nutzungswert zu bewerten und den Wert des Kundenstamms im Geschäfts- oder Firmenwert zu ermitteln. Weder eine Prüfung des Jahresabschlusses noch eine Rechnungsprüfung des Unternehmens wurden vorgenommen. Eine zusammenfassende Bewertung der Gesellschaft Duferco Trebos insgesamt wird nicht vorgelegt. |
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(339) |
Im Hinblick auf diese beiden Übernahmen räumt Belgien im Übrigen ein, dass „die Parteien es nicht für erforderlich hielten, einen ordnungsgemäßen Geschäftsplan vorzulegen. Die FSIH hat den Erwerbsgegenstand sehr gut gekannt.“ Für einen Investor, dessen Anlageentscheidung von der erwarteten zukünftigen Rentabilität abhängt, ist es nun aber nach Auffassung der Kommission zwar hilfreich, aber keineswegs ausreichend, wenn er das Unternehmen kennt. |
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(340) |
Im Hinblick auf die Bewertung der Warenbestände von Duferco La Louvière Sales, einem von SIF beherrschten Unternehmen, legte Belgien ein Dokument vor, das seiner Ansicht nach belegt, dass der Marktwert der Warenbestände über dem Buchwert gelegen hat, der bei der Festsetzung des Verkaufspreises berücksichtigt wurde. Auch hier stellt die Kommission fest, dass das Dokument nicht datiert ist. |
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(341) |
Hinsichtlich der Investition von [30-40] Mio. EUR in DLLPL hatte die Kommission Belgien im Einleitungsbeschluss aufgefordert, sämtliche Bewertungen und Geschäftspläne zu dieser Investition vorzulegen. Belgien bestätigte, dass letztlich ein einziger Geschäftsplan die Investition von [30-40] Mio. EUR rechtfertigte, während die anderen gegenstandslos waren, weil sie andere, nicht berücksichtigte Projekte betrafen. Belgien legte der Kommission daraufhin einen einseitigen undatierten Plan mit einer Tabelle mit dem EBITDA bis 2016 vor, ohne irgendeine Erläuterung oder Annahme zur Begründung der vorgebrachten Zahlen. |
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(342) |
Die Unzulänglichkeit dieses Dokuments wird nach Ansicht der Kommission durch die anderen von Belgien angeführten Dokumente nicht wettgemacht. In einem Dokument mit dem Titel „Un projet d'avenir pour la sidérurgie louvièroise“ (Ein Zukunftsprojekt für die Stahlindustrie von La Louvière) von Februar 2011 wird die Nachhaltigkeitsstrategie im Bereich Lang- und Flacherzeugnisse beschrieben. Eine Seite befasst sich mit der Entwicklung von DLLPL in den zurückliegenden fünf Jahren. Das Dokument mit dem Titel „Plan marketing Produits Long 2011-2013“ (Marketingplan Langerzeugnisse 2011-2013) beschränkt sich auf eine Untersuchung des betreffenden Sektors. |
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(343) |
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Investition der FSIH nicht als mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers vereinbar angesehen werden kann. Die Kommission stellt fest, dass DLP der FSIH ermöglicht hat, die wallonische Stahlindustrie ein weiteres Mal zu unterstützen, ohne dies durch eine wirtschaftliche Prüfung nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers zu rechtfertigen. |
iii) Schätzung des Beihilfebetrags
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(344) |
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Investition nicht als gleichrangig und mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers vereinbar angesehen werden kann. Der von DLP erhaltene Beihilfebetrag beläuft sich demnach auf den Betrag der Kapitalerhöhung, d. h. auf 100 Mio. EUR. |
7.1.4.6. Allgemeine Schlussfolgerung zum Tatbestandsmerkmal des wirtschaftlichen Vorteils
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(345) |
Nach der Einzelprüfung jeder Maßnahme hielt die Kommission es für erforderlich, die grundsätzliche Anlagestrategie der FSIH seit deren Gründung zu untersuchen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Maßnahmen untrennbar voneinander sind und einem einzigen Zweck dienen, nämlich, die Aktivitäten der Duferco-Gruppe in Wallonien über indirekte Investitionen in die Offshore-Tochtergesellschaften der Gruppe zu unterstützen und aufrechtzuerhalten, um das in der Union geltende Beihilfeverbot für die Stahlindustrie zu umgehen. Die Maßnahmen der FSIH flossen an die Muttergesellschaft von Duferco oder an Tochtergesellschaften der Gruppe, die in den Vereinigten Staaten (Maßnahme 1), […] (Maßnahme 2), Irland (Maßnahme 3), […] (Maßnahme 4) und […] (Maßnahmen 5 und 6) niedergelassen sind, und dienten zunächst der Finanzierung von Projekte in Wallonien, in den wallonischen Tochtergesellschaften der Gruppe, die in der Stahlindustrie tätig sind, und später, als die Gruppe ihre Stahlaktivitäten in Wallonien nach und nach einstellte, der Finanzierung von Projekten im Bereich der Sanierung der Standorte. |
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(346) |
Diese Analyse wird durch das zeitliche Zusammenfallen oder die zeitnahe Durchführung bestimmter Vorgänge untermauert. |
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(347) |
Duferco ließ sich 1997 in Belgien nieder, als der Konzern mit Unterstützung der Wallonischen Region und mit Genehmigung der Kommission das in großen finanziellen Schwierigkeiten befindliche Stahlwerk Forges de Clabecq übernahm (Übernahme einer Beteiligung in Höhe von 8,75 Mio. EUR und Darlehen in Höhe von 13,75 Mio. EUR) (55). Die Kommission stellt fest, dass diese Übernahme nach der Negativentscheidung der Kommission im Fall Forges de Clabecq (56) erfolgte, in der die versuchte Rettung dieser Stahlwerke durch den belgischen Staat im Dezember 1996 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde. Das Unternehmen meldete daraufhin im Januar 1997 Konkurs an. |
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(348) |
Daran schlossen sich mehrere Übernahmen von wallonischen Stahlwerken durch die Duferco-Gruppe an, immer mit finanzieller Unterstützung der Wallonischen Region über die SOGEPA und dann ab 2003 über die FSIH. Im Jahr 1999 übernahm Duferco von Hoogovens mit Unterstützung der Wallonischen Region das Stahlwerk Usines Gustave Boël in La Louvière (Umwandlung einer Forderung in Höhe von 12,5 Mio. EUR in 25 % des Kapitals und Darlehen in Höhe von 25,3 Mio. EUR). (57) Nachdem der Vorsitzende der Gruppe Usinor-Sacilor im Februar 2001 die Absicht bekannt gab, die Warmwalzaktivitäten von Cockerill Sambre in Charleroi einzustellen, wurden Gespräche zwischen Usinor-Cockerill Sambre, der Duferco-Gruppe und der SOGEPA aufgenommen, die im Wesentlichen auf die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Produktion von Brammen mit den aktuellen Anlagen von Cockerill Sambre in Charleroi sowie den Ausrüstungen von Duferco Clabecq betrafen. Im Jahr 2002 übernahm Duferco daraufhin gemeinsam mit Usinor und erneut mit Unterstützung der Wallonischen Region die Warmphase von Charleroi, die zu Carsid wurde (Beteiligung der SOGEPA am Kapital von Carsid in Höhe von 20 Mio. EUR, die nach dem Beschluss, das in Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS vorgesehene Verfahren einzuleiten, auf 9 Mio. EUR gesenkt wurde). |
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(349) |
Die Kommission stellt fest, dass die FSIH im März 2003 gegründet wurde, d. h. während der Prüfungen, die die Kommission nach der Annahme des Beschlusses vom 3. April 2002, wegen der finanzielle Beteiligung der Wallonischen Region am Unternehmen Carsid das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, anstellte. Dieses Verfahren endete am 15. Oktober 2003 mit einer Negativentscheidung der Kommission (58), die damit begründet wurde, dass eine Investition in eine neue Gesellschaft nicht als gleichrangig angesehen werden kann, wenn nur der öffentliche Aktionär ein neues Risiko übernimmt, während der Privataktionär lediglich ein Geschäftsgebiet oder ein bestehendes Projekt in die neue Gesellschaft verlagert. Die Kommission stellt somit fest, dass die Maßnahmen der Wallonischen Region zugunsten von Duferco mehrfach ermöglicht haben, sozial schwierige, aber wirtschaftlich notwendige Anpassungen der wallonischen Stahlunternehmen hinauszuzögern. Dieses hauptsächlich durch regional-, sozial- und beschäftigungspolitische Erwägungen motivierte Verhalten zulasten der Rationalisierung und Modernisierung der Stahlindustrie kann nicht als das eines privaten Kapitalgebers angesehen werden. |
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(350) |
Im Übrigen stellt die Kommission fest, dass das Anlageverhalten der FSIH nicht dem eines umsichtigen, marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht. Im vorliegenden Fall muss das Verhalten der FSIH mit dem eines Investmentfondsmanagers verglichen werden. Nun ist aber die Anlagestrategie der FSIH, wie dieses Verfahren zeigt, keine Strategie, die ein marktwirtschaftlich handelnder Investor verfolgen würde. Ein nicht spekulativer Investmentfonds muss, wenn er seinen Fortbestand sichern will, die Risiken in seinem Anlageportfolio streuen. Unter Berücksichtigung der angestrebten Performance und des beabsichtigten Renditehorizonts wird durch die geografische und branchenbezogene Diversifizierung der Aktiva im Portfolio die Volatilität der Aktiva und somit das Anlagerisiko des gesamten Portfolios reduziert. Diese Diversifizierung muss nicht unbedingt bis zum Äußersten gehen; im vorliegenden Fall sind jedoch alle Investments der FSIH in ein einziges Unternehmen geflossen. |
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(351) |
Dadurch, dass die FSIH ausschließlich in die Duferco-Gruppe investierte, war ihre Risikoexposition maximal, da die Kapitalrendite für die FSIH vom Erfolg oder Scheitern eines einzigen Unternehmens abhängig war. Daraus folgt, dass das Anlageverhalten der FSIH insgesamt einen weiteren Anhaltspunkt dafür liefert, dass die Transaktionen der FSIH den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers nicht erfüllen. |
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(352) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass keine der geprüften Maßnahmen den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers erfüllt. Durch die Bedingungen der Maßnahmen wurde in jedem einzelnen Fall Unternehmen der Duferco-Gruppe ein Vorteil verschafft. Die Maßnahmen stellen demzufolge Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. |
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(353) |
Der Gesamtbetrag der Beihilfen beläuft sich infolgedessen auf im Prinzip 211,43 Mio. EUR. |
8. VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN MIT DEM BINNENMARKT
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(354) |
Das Verbot staatlicher Beihilfen ist weder absolut noch unbedingt. Insbesondere die Absätze 2 und 3 von Artikel 107 AEUV stellen Rechtsgrundlagen dar, nach denen bestimmte Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. |
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(355) |
In seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss machte Belgien keinen Grund für die Vereinbarkeit der geprüften Maßnahmen geltend. |
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(356) |
Die Kommission stellt fest, dass die Ausnahmen vom Beihilfeverbot nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV offensichtlich nicht zutreffen. Von den Ausnahmen vom Beihilfeverbot nach Absatz 3 jenes Artikels kämen einzig die Buchstaben a und c in Frage. Nach Buchstabe a können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Unter Buchstabe c heißt es, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweite oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. |
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(357) |
Dagegen scheinen weder eine Rahmenregelung noch Leitlinien der Kommission mit Vereinbarkeitskriterien für die beihilferechtliche Würdigung anwendbar zu sein. |
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(358) |
So hat die Kommission seit dem Auslaufen des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 verschiedene Leitlinien oder Mitteilungen mit dem Ziel erlassen, das Verbot von regionalen Investitionsbeihilfen und von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten der Stahlindustrie aufrechtzuerhalten. |
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(359) |
In den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum 2007-2013 (59), in dem die FSIH die geprüften Beihilfen gewährt hat, wird unter Randnummer 8 die Gewährung regionaler Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen und ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestätigt. |
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(360) |
Auch in der Mitteilung über Beihilfen für die Stahlindustrie (60), die bis 31. Dezember 2009 galt, heißt es, dass Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Stahlunternehmen in Schwierigkeiten mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Nur Beihilfen für Entlassungs- oder Vorruhestandszahlungen an Arbeitnehmer von Stahlunternehmen und Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die ihre Produktionstätigkeit endgültig einstellen, sind unter bestimmten Bedingungen zulässig. Der Zweck der von der FSIH gewährten Beihilfen fällt in keine dieser beiden Beihilfekategorien. Sie wurden im Gegenteil dazu verwendet, Investitionen zu finanzieren. |
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(361) |
Was eine mögliche Vereinbarkeit der SIF gewährten Beihilfe angesichts der Mitteilung von 2009 anbelangt, trifft diese nach Auffassung der Kommission auf SIF nicht zu. So bezieht sich Ziffer 4.4.2 der Mitteilung von 2009 auf Unternehmen, die unter den von Dezember 2008 und Dezember 2010 bestehenden Marktbedingungen Schwierigkeiten hatten, Finanzierungsmöglichkeiten zu finden. Aus der Stellungnahme von SIF geht nun aber nicht hervor, dass das Unternehmen derartige Schwierigkeiten hatte. Die Kommission stellt daher fest, dass SIF die in der Mitteilung von 2009 vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt und die Beihilfe daher nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. |
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(362) |
Schließlich wird unter Ziffer 18 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (61), die bis zum 30. Juli 2014 galten, bestätigt, dass Unternehmen der Stahlindustrie vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. |
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(363) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die sechs geprüften Beihilfemaßnahmen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. |
9. RÜCKFORDERUNG DER MIT DEM BINNENMARKT UNVEREINBAREN BEIHILFEN
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(364) |
Gemäß den Bestimmungen des AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, befugt zu beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe aufheben oder umgestalten muss (62). Auch der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass mit der einem Mitgliedstaat per Kommissionsbeschluss auferlegten Verpflichtung, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe aufzuheben, die Wiederherstellung der früheren Lage bezweckt wird (63). |
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(365) |
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger die rechtswidrigen Beihilfen zurückgezahlt hat und damit den Vorteil verloren hat, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Situation vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (64). |
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(366) |
Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (65) lautet: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“. |
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(367) |
Da die in Rede stehende Maßnahme unter Verletzung des Artikels 108 AEUV gewährt wurden und als rechtswidrige und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen zu betrachten sind, müssen sie somit zurückgefordert werden, um die Situation, die vor ihrer Gewährung auf dem Markt bestanden hat, wiederherzustellen. |
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(368) |
Im vorliegenden Fall wurden die Beihilfen den folgenden Unternehmen gewährt: DII (Maßnahme 1), [dem Unternehmen, das DPH damals beherrschte] (Maßnahme 2), DSIH (Maßnahme 3), [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] — jetzt […] — (Maßnahme 4), SIF (Maßnahme 5) und DLP (Maßnahme 6), die alle Tochtergesellschaften der Duferco-Gruppe in verschiedenen Ländern sind. Diese Unternehmen bzw. ihre Rechtsnachfolger müssen verpflichtet werden, die zu Unrecht erhaltenen Beihilfen zurückzuzahlen. |
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(369) |
Im Übrigen muss die Rückforderung den Zeitraum umfassen, in dem den Empfängern ein Vorteil verschafft wurde, d. h. den Zeitraum von dem Tag, zu dem die Beihilfe jedem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung, unter Berücksichtigung der Kriterien für die Definition des wirtschaftlichen Vorteil und der Berechnungsgrundsätze der Kapitel 7.1.4.1 bis 7.1.4.5. Im Rahmen der Verpflichtung Belgiens zur loyalen Zusammenarbeit während des Rückforderungsverfahrens muss dabei der Betrag der Beihilfe, die [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] — jetzt […] — und SIF gewährt wurde, im Zuge des Verfahrens anhand der von Belgien beigebrachten Unterlagen und Informationen und bei Beihilfen in Form von Darlehen insbesondere unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aus- oder Rückzahlungstermine sowie aller sonstigen relevanten Umstände, die Belgien geltend macht, genauer bestimmt werden. Die zurückzufordernden Beträge umfassen in jedem Fall die bis zur tatsächlichen Rückzahlung geschuldeten Zinsen. |
10. SCHLUSSFOLGERUNG
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(370) |
Die Kommission stellt fest, dass Belgien die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es sich bei allen geprüften Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelt, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die folgenden staatlichen Beihilfen, die Belgien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar:
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a) |
Verkauf der Beteiligung an der Duferco US Investment Corporation an Duferco Industrial Investment für einen Betrag von 11 581 700 EUR; |
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b) |
Verkauf der Beteiligung an der Duferco Participations Holding Limited an [das Unternehmen, das DPH damals beherrschte], für einen Betrag von 20 362 464 EUR; |
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c) |
Übernahme einer Beteiligung an der Duferco Salvage Investments Holding zugunsten von dieser für einen Betrag von [65-72 Mio.] EUR; |
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d) |
Darlehen zugunsten [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] in Höhe von im Prinzip 2 082 723 EUR insoweit, als der für das Darlehen berechnete Zinssatz unter 3,502 % liegt; |
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e) |
Darlehen zugunsten von Steel Invest & Finance in Höhe von im Prinzip 10 413 639 EUR insoweit, als der für das Darlehen berechnete Zinssatz unter 4,302 % liegt; |
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f) |
Übernahme einer Beteiligung an dem Unternehmen Duferco Long Products zugunsten von diesem für einen Betrag von 100 000 000 Mio. EUR. |
Artikel 2
(1) Belgien fordert die in Artikel 1 genannten unvereinbaren Beihilfen von den unmittelbaren Empfängern oder ihren Rechtsnachfolgern zurück.
(2) Die Rückforderungsbeträge umfassen Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
(3) Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (66) anhand der Zinseszinsformel berechnet.
Artikel 3
(1) Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2) Belgien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 4
(1) Belgien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
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a) |
Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist; |
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b) |
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; |
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c) |
Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an die Empfänger ergangen ist. |
(2) Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Belgien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Belgien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Brüssel, den 20. Januar 2016
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER
Mitglied der Kommission
(1) Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 bzw. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Mit dem AEUV wurden einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“, „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und „Gericht erster Instanz“ durch „Gericht“ ersetzt. Die Terminologie des AEUV wird in diesem Beschluss durchgängig verwendet.
(2) ABl. C 120 vom 23.4.2014, S. 51.
(3) Die Kommission wird sich im Folgenden nicht auf die „Wallonische Region“ beziehen, sondern auf „Belgien“ (sofern der Kontext nichts anderes erfordert), da der Schriftverkehr mit dem Mitgliedstaat geführt wurde, der von diesem Verfahren betroffen ist und an den dieser Beschlusses gerichtet ist.
(4) Siehe Fußnote 2.
(5) Entscheidung der Kommission vom 25. November 1997 in der Sache N 680/97, Belgien — Finanzielle Intervention der Wallonischen Region zugunsten von Duferco Belgique SA.
(6) Entscheidung der Kommission vom 26. Mai 1999 in der Sache N 246/99, Belgien — Beteiligung der öffentlichen Hand am Kapital des EGKS-Stahlunternehmens HUGB.
(7) ABl. C 95 vom 19.4.2002, S. 2.
(8) Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42).
(9) Entscheidung 2005/137/EG der Kommission vom 15. Oktober 2003 über die finanzielle Beteiligung der Wallonischen Region am Unternehmen Carsid SA (ABl. L 47 vom 18.2.2005, S. 28).
(*1) Vertrauliche Information.
(10) Duferco La Louvière Sales ist ein von SIF beherrschtes Unternehmen.
(11) Dabei habe Ernst & Young irrtümlicherweise Euro anstelle von Dollar verwendet.
(12) ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 2.
(13) ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1.
(14) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 24.
(15) Urteil des Gerichts vom 4. April 2001, Regione Friuli Venezia Giulia/Kommission, T-288/97, ECLI:EU:T:2001:115, Rn. 41.
(16) Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11 und 12.
(17) Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a./La Poste, C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60.
(18) Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 90.
(19) Stellungnahme von […] vom 23. Juni 2014, Ziffer. 24.
(20) Fußnote 2 der Stellungnahme Belgiens zum Einleitungsbeschluss vom 11. Dezember 2013.
(21) Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2012, Land Burgenland/Kommission, T-268/08 und T-281/08, ECLI:EU:T:2012:90, Rn. 72.
(22) Stellungnahme Belgiens vom 11. Dezember 2013, Ziffer 32.
(23) Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 83-85.
(24) Stellungnahme von […], Ziffer 42, S. 12.
(25) Auskunftsersuchen vom 29. November 2011, 29. Juni 2012 und 27. Januar 2015.
(26) Antwort Belgiens vom 4. Juni 2013.
(27) Antwort Belgiens vom 28. September 2012.
(28) Anhang 1 zur Antwort Belgiens vom 28. September 2012, S. 24 und 6.
(29) Dieser Wert entspricht dem arithmetischen Mittel aus der Ex-post-Schätzung des EBITDA 2006 durch KPMG und dem 2006 tatsächlich erzielten EBITDA.
(30) Anhang zur Antwort Belgiens vom 25. September 2015, S. 2.
(31) […] × 49,9 % Beteiligung der FSIH.
(32) Wechselkurs USD/EUR vom 12. Dezember 2006 von 0,7550.
(33) Anhang 4 zur Antwort Belgiens vom 8. April 2015, S. 6 „Geplante Transaktion“.
(34) Antwort Belgiens vom 15. September 2015, Seite 2.
(35) Anhang 4 zur Antwort Belgiens vom 8. April 2015, S. 7 „Rechtfertigung des Preises“.
(36) Auskunftsersuchen vom 15. September 2015.
(37) Wechselkurs USD/EUR vom 14. Juni 2006 von 0,7959.
(38) Anhang 20 der Antwort Belgiens vom 5. Januar 2012.
(39) Siehe beispielsweise die Antwort Belgiens vom 11. Dezember 2013, Ziffer 86.
(40) Auskunftsersuchen vom 15. September 2015.
(41) Anhang 6 zur Antwort Belgiens vom 4. Juni 2013, zusammenfassende Tabelle der Aufwendungen und Erträge.
(42) Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Cityflyer Express/Kommission, T-16/96, ECLI:EU:T:1998:78, Rn. 51.
(43) Randnummer 167.
(44) Antwort Belgiens vom 11. Dezember 2013, Ziffern 255-279.
(45) https://www.ecb.europa.eu/stats/money/yc/html/index.en.html
(46) Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais/Kommission, T-267/08 und T-279/08, ECLI:EU:T:2011:209, Rn. 161.
(47) Anhang 13 der Antwort Belgiens vom 4. Juni 2013.
(48) ArcelorMittal, Nippon Steel&Sumitomo Metal Corporation, Tata Steel Limited, Nucor Corporation, United States Steel Corp., ThyssenKrupp AG, PAO Severstal, NLMK, Kobe Steel Ltd (Ratingagentur Standard & Poor's).
(49) Ziffer 28 der Stellungnahme von SIF.
(50) Bei dieser Schätzung wurden die Zinsen berechnet, die in Anwendung des Zinssatzes der Referenzzinsmitteilung von 2008 hätten gezahlt werden müssen, und davon die anhand des tatsächlich berechneten Zinssatzes geschätzten Zinsen abzogen, wobei alle Beträge zu dem in dieser Mitteilung genannten Satz abgezinst wurden. Die Zinsberechnung und die Abzinsung erfolgten jedoch näherungsweise in Bezug auf simulierte Fälligkeiten (Laufzeit in Jahren anstelle des genauen Rückzahlungstermins, Nichtberücksichtigung der Teilrückzahlungen von Zinsen), bei denen somit das tatsächliche Finanzprofil und der tatsächliche Zahlungsplan nicht berücksichtigt wurden.
(51) Siehe insbesondere Erwägungsgrund 49 dieses Beschlusses.
(52) Die Kommission hat von der Kapitalerhöhung um 100 Mio. EUR den Nettoeffekt für die FSIH bei der Veräußerung von Duferco Diversification an DLP abgezogen (– 0,3 Mio. EUR).
(53) Anhang 21 der Antwort Belgiens auf den Einleitungsbeschluss.
(54) Anhang 23 der Antwort Belgiens auf den Einleitungsbeschluss.
(55) Entscheidung der Kommission vom 25. November 1997 in der Sache N 680/97, Belgien — Finanzielle Intervention Belgiens zugunsten von Duferco Belgique SA.
(56) Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 betreffend EGKS-Stahl — Forges de Clabecq (97/271/EGKS).
(57) Beschluss der Kommission vom 26. Mai 1999 in der Sache N 246/99, Belgien — Beteiligung der öffentlichen Hand am Kapital des EGKS-Stahlunternehmens HUGB.
(58) Entscheidung 2005/137/EG.
(59) ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.
(60) ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 21.
(61) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
(62) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13.
(63) Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, ECLI:EU:1994:325, Rn. 75.
(64) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65.
(65) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).
(66) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).