Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2041 der Kommission vom 20. Januar 2016 über die von Belgien durchgeführten staatlichen Beihilfen SA.33926 2013/C (ex 2013/NN, 2011/CP) zugunsten von Duferco (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 94) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2041. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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auf Maßnahme 5. (212) SIF vertritt die Auffassung, dass seine Finanzlage zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung solide war und die Sicherheiten zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung bei Weitem ausreichten, um das FSIH-Darlehen in voller Höhe zurückzuzahlen. Zudem habe die Rentabilität des Darlehensgeschäfts für die FSIH angesichts der Anlage- und Entwicklungspolitik von SIF außer Zweifel gestanden. Der Geschäftsplan von SIF für die belgischen Standorte, insbesondere für die Jahre 2007-2010, habe vielversprechende große Investmentvorhaben mit guten Entwicklungsaussichten für die Gruppe in Belgien enthalten. (213) Darüber hinaus vertritt SIF die Auffassung, dass seine Zugehörigkeit zu zwei großen Marktteilnehmern der Stahlindustrie von der FSIH bei der Risikoanalyse im Zusammenhang mit der Darlehenstransaktion berücksichtigt wurde. NLMK habe der FSIH eine Sicherheit für den Fall eines Wechsels der Kontrolle gewährt. Mit der Gewährung eines Darlehens in Höhe von 75 Mio. EUR zugunsten von SIF zu einem Zinssatz von 2,05 % (Marge von 75 Basispunkten), wohingegen der Zinssatz der Nationalbank Belgiens für neue Darlehen bei 1,63 % gelegen habe, sei die FSIH gegenüber einem privaten Marktteilnehmer kein unverantwortliches Risiko eingegangen. (214) SIF weist darauf hin, dass die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers keineswegs einen Vergleich mit Darlehen erfordere, die in allen Punkten identisch zum FSIH-Darlehen seien. Zudem habe die Kommission mitgeteilt, dass die Art des betroffenen Marktteilnehmers, die Art der Transaktion und die betroffenen Märkte berücksichtigt werden müssten. Demzufolge müssten beim Vergleich mit dem FSIH-Darlehen zwei private Darlehen berücksichtigt werden, die Duferco Clabecq, einer Tochtergesellschaft von SIF, gewährt worden seien. Die Analyse dieser Darlehen zeige, dass SIF in dem Zeitraum, als das FSIH-Darlehen gewährt wurde, in der Lage gewesen sei, Kredite von privaten Banken zu erhalten, und dass sich die von der FSIH gewährten Darlehenskonditionen vom Markt nicht wesentlich unterschieden hätten. Der von den Kreditinstituten für diese beiden Darlehen berechnete Zinssatz von [1-1,5] % (Sumitomo-Darlehen) und [1,2-1,7] % (Rabobank-Darlehen) habe unter dem von der FSIH gewährten Zinssatz (2,05 %) gelegen. Daraus folge, dass das subjektive Risiko des FSIH-Darlehens in dem berechneten Zinssatz, dem 12-Monats-Euribor, zum Ausdruck komme, der die Sicherheit des Darlehens für den Darlehensgeber insofern erhöhe, als er einen stabilen Zinssatz für zwölf Monate garantiere. (215) Im Übrigen könne das Fehlen von Sicherheiten in keinem Fall einen Vorteil darstellen. Eine Sicherheit sei deshalb nicht verlangt worden, weil die FSIH aufgrund der finanziellen Solidität von SIF, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Gruppen NLMK und Duferco sowie aufgrund […] keine Bedenken hinsichtlich seiner Kapitaldienstfähigkeit gehabt habe. (216) SIF teilt ferner mit, dass eine Marge von 75 Punkten damals bankenüblich gewesen sei. Das Sumitomo-Darlehen zeige, dass die Marge bei normaler Besicherung [10-50] Punkte betragen habe und damit unter der in der Referenzzinsmitteilung von 2008 angegebenen Marge für ein gutes Rating (100 Punkte) oder sogar ein sehr gutes Rating (75 Punkte) gelegen habe. Auch beim Rabobank-Darlehen habe die Marge bei normaler Besicherung [45-85] Punkte betragen. Daraus folge, dass, wenn man davon ausgehe, dass SIF ein gutes Rating besessen habe, eine Marge von 75 Punkten (weniger als 100 Punkten) für ein Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren den Usancen der Banken entsprochen habe, die ihre Margen damals stark zusammengestaucht hätten. (217) SIF folgert daraus, dass das Darlehen, das ihm von der FSIH gewährt wurde, marktüblichen Konditionen entsprochen habe und ihm keinen Vorteil verschafft habe. (218) Für den Fall, dass das Darlehens als Beihilfe eingestuft werden sollte, könne eine solche Beihilfe in Anwendung der Mitteilung der Kommission über den vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (im Folgenden „Mitteilung von 2009“) (13) mit dem Binnenmarkt vereinbar sein. In der Mitteilung von 2009 wird zur Beurteilung der Vereinbarkeit von Zinszuschüssen mit den Beihilfevorschriften ein spezieller ermäßigter Zinssatz für den Krisenzeitraum eingeführt. SIF führt an, dass alle in der Mitteilung von 2009 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien: Der Vertrag sei am 29. September 2009 geschlossen worden und SIF habe sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befunden. Falls das Darlehen als Beihilfe eingestuft werden sollte, müsse daher die Vereinbarkeit des Zinssatzes des SIF gewährten FSIH-Darlehens anhand des ermäßigten Zinssatzes beurteilt werden. 6.   ÄUSSERUNGEN BELGIENS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN 6.1.   ÄUSSERUNGEN BELGIENS ZUR STELLUNGNAHME VON […] (219) Belgien sieht sich nicht veranlasst, sich zur Stellungnahme von […] zu äußern. Diese bestätige, dass die Entscheidungen aus industriepolitischen Erwägungen heraus und unter marktüblichen Bedingungen getroffen worden seien. 6.2.   ÄUSSERUNGEN BELGIENS ZUR STELLUNGNAHME VON SIF (220) Belgien sieht sich nicht veranlasst, sich zur Stellungnahme von SIF zu äußern. Im Übrigen erklärt Belgien, der Kommission zur Verfügung zu stehen, falls das SIF gewährte Darlehen als Beihilfeelement betrachtet werden sollte, um die Prüfung der Vereinbarkeit vorzunehmen. 7.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN 7.1.   WÜRDIGUNG DES VORLIEGENS EINER BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV (221) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. In diesem Artikel werden die Bedingungen festgelegt, unter denen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats als staatliche Beihilfe zu betrachten ist. (222) Zum Ersten müssen die geprüften Maßnahmen staatlichen Ursprungs sein, d. h. aus staatlichen Mitteln finanziert werden und dem Staat zurechenbar sein. Zum Zweiten muss die Kommission prüfen, ob dem Empfänger durch die staatlichen Mittel ein Vorteil verschafft wird. Zum Dritten müssen die Maßnahmen im Gegensatz zu einer allgemeinen Maßnahme selektiv sein (sich beispielsweise an ein Unternehmen, einen Wirtschaftszweig oder ein geografisches Gebiet richten). Zum Vierten müssen die Maßnahmen geeignet sein, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (223) Die Kommission wird zunächst für die sechs in Rede stehenden Maßnahmen die Tatbestandsmerkmale des staatlichen Ursprungs, der Selektivität und der Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten untersuchen. Anschließend wird sie für jede der Maßnahmen das Tatbestandsmerkmal des wirtschaftlichen Vorteils prüfen. (224) Die Kommission stellt fest, dass Belgien den staatlichen Ursprung der Finanzierungen, ihre Selektivität und ihre Auswirkung auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht bestritten hat. Infolgedessen wird sich die Kommission bei diesen Tatbestandsmerkmalen darauf beschränken, die im Einleitungsbeschluss vorgenommene Analyse zu bestätigen. Belgien bestreitet einzig das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils. 7.1.1.   TATBESTANDSMERKMALE DES STAATLICHEN URSPRUNGS UND DER ZURECHENBARKEIT ZUM STAAT (225) Die Kommission weist auf Folgendes hin: „Damit … Vergünstigungen als Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG eingestuft werden können, müssen sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden … und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein …“ (14). (226) Gewährt wurden die Maßnahmen von der Finanzholding FSIH. Die FSIH, deren Gesellschaftszweck Beteiligungen an ausländischen Stahlunternehmen sind, ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der SOGEPA, die wiederum zu 100 % im Eigentum der Wallonischen Region steht. Die der FSIH zur Verfügung stehenden Mittel unterliegen daher der Kontrolle der Wallonischen Region und stellen somit staatliche Mittel dar. (227) Die Beschreibung der SOGEPA und der FSIH zeigt, dass die Behörden bei den Beteiligungen der SOGEPA und der FSIH eine ganz entscheidende Rolle spielen. Die SOGEPA handelt im Auftrag der Wallonischen Regierung. Artikel 3 Absatz 1 ihrer Satzung lautet: „Die Gesellschaft hat die Erfüllung jeglicher Aufgaben zum Zweck, die ihr von der Wallonischen Regierung anvertraut werden … In diesem Rahmen sorgt sie insbesondere für die Ausführung von Interventionsbeschlüssen zugunsten Handelsgesellschaften, die von der Regierung gefasst wurden, sowie für die Verwaltung von gesellschaftlichen Beteiligungen, Schuldverschreibungen, Vorschüssen oder Interessen, die innerhalb solcher Gesellschaften von der Wallonischen Region gehalten sind oder sein könnten.“ In der Stahlindustrie müssen zudem alle Beschlüsse der SOGEPA, die über das einfache Portfolio-Management hinausgehen, vom Minister für Wirtschaft und Haushalt der Wallonischen Region genehmigt werden. In den Artikeln, die in der Ausgabe der Tageszeitung Le Soir vom 21. November 2011 erschienen sind, ist von Reaktionen der damals amtierenden wallonischen Wirtschaftsminister die Rede. Diese Personen übernehmen ganz offensichtlich die Verantwortung der wallonischen Regierung für die FSIH-Beteiligungen. (228) Die Kommission stellt abschließend fest, dass die geprüften Maßnahmen das Tatbestandsmerkmal des staatlichen Ursprungs erfüllen und der Wallonischen Region zurechenbar sind. 7.1.2.   TATBESTANDSMERKMAL DER SELEKTIVITÄT (229) Die geprüften Maßnahmen betreffen nur die Unternehmen und Tochtergesellschaften der Duferco-Gruppe. Sie sind daher selektiv. 7.1.3.   TATBESTANDSMERKMALE DER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND DER BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (230) Die Duferco-Gruppe ist auf dem Stahlmarkt tätig. Die Maßnahmen der FSIH ermöglichten es der Duferco-Gruppe, eine stärkere Wettbewerbsstellung zu halten, als sie ohne diese Maßnahmen innegehabt hätte. Im Übrigen sind auf dem Stahlmarkt der Union mehrere andere Stahlproduzenten tätig und betreiben mehrere Mitgliedstaaten Handel mit Stahlerzeugnissen. Der Vorteil, der auf einem wettbewerbsoffenen Markt durch die Maßnahmen der FSIH verschafft wurde, hat diesen Handel beeinträchtigt. So muss, „wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden“ (15). (231) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (16) sind die Maßnahmen demzufolge geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 7.1.4.   TATBESTANDSMERKMAL DES WIRTSCHAFTLICHEN VORTEILS (232) Wirtschaftliche und finanzielle Transaktionen öffentlicher Einrichtungen verschaffen ihrem Empfänger keinen Vorteil und stellen demzufolge keine staatlichen Beihilfen dar, wenn sie unter normalen Marktbedingungen erfolgen (17). Mit anderen Worten muss beurteilt werden, ob ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber unter ähnlichen Umständen die gleiche Maßnahme durchgeführt hätte. Falls nicht, hat das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, wodurch es in eine günstigere Lage als seine Mitbewerber versetzt wurde. (18) (233) Die Kommission wird nun die sechs der Duferco-Gruppe gewährten Maßnahmen anhand dieses Tatbestandsmerkmals untersuchen. 7.1.4.1.    Maßnahme 1 i)   Zu den Begründungen für den Rückzug der FSIH (234) Die Prüfung der Gründe für den Rückzug der FSIH reicht nach Ansicht der Kommission zwar nicht aus, um zu beweisen, dass es sich nicht um eine umsichtige Kapitalanlage gehandelt hat, ist aber dennoch sehr aufschlussreich. (235) Belgien begründet den Ausstieg der FSIH aus dem Kapital von Duferco US wie folgt: (i) die FSIH habe das Gefühl gehabt, dass in der Stahlbranche eine Konjunkturwende bevorstehe; (ii) Abschluss des Brammen-Liefervertrags mit […], der die Ergebnisse zwar stabilisiert habe, aber dennoch die potenziellen Gewinne von Duferco US habe begrenzen können; (iii) robuste Liquiditätsausstattung der Duferco-Gruppe, durch die sich die Gelegenheit geboten habe, dass die FSIH ihre Anteile an Duferco US abstößt; (iv) laufende Verhandlungen über die Veräußerung von 50 % von SIF an NLMK, bei denen die Einbeziehung von Duferco US in das Joint Venture mit der russischen Gruppe in Erwägung gezogen worden sei. (236) Zum ersten Grund stellt die Kommission fest, dass Belgien ihm in seiner Antwort vom 8. April 2015 eine geringere Bedeutung beimaß. Die Kommission hatte Belgien aufgefordert, alle im Vorfeld der Maßnahme durchgeführten Untersuchungen zu den Aussichten für den Stahlmarkt in den kommenden fünf Jahren vorzulegen. Belgien legte einen Überblick über die US-Wirtschaft aus der Zeitschrift The National Economic Review für die ersten beiden Tertiale 2006 und eine von Crédit Suisse vorgenommene Untersuchung der Stahlbranche vom 10. April 2006 vor. Die ersten beiden Untersuchungen geben einen allgemeine Überblick über das Wachstum in den Vereinigten Staaten in den ersten beiden Tertialen; in ihnen wird der Schluss gezogen, dass sich das BIP-Wachstum aufgrund des rückläufigen Wohnungsbaus verlangsame, dass aber kurzfristig nicht mit einer Rezession zu rechnen sei. Die zweite Untersuchung, die direkt den Stahlmarkt betrifft, enthält eine vorsichtigere Äußerung zur Entwicklung dieses Marktes in den Vereinigten Staaten. „1. Die Stahlvorräte in den Vereinigten Staaten sind nach wie vor gering, was die Nachfrage weiterhin stützt. … Insofern haben wir noch (mindestens) mehrere Monate vor uns, bevor man sich über ein Überangebot auf dem US-Markt Sorgen machen müsste. … 4. Die Vorräte werden aus den Einfuhren (oder der Produktion) gebildet, und dieses Verhältnis scheint uns aus dem folgenden Grund ganz entscheidend zu sein. Obwohl der US-Markt robust bleibt, denken wir, dass die Risiken des Drucks auf das Angebot (Einfuhren und Produktionsanstieg) im Laufe des Jahres 2006 zur Bildung von Vorräten und somit Ende 2006 zur Entspannung des US-Marktes führen könnte, sofern das Angebot die Nachfrage wieder übersteigt.“ (237) Angesichts dieser Untersuchungen stellt die Kommission fest, dass Belgien die Bedeutung, die die Wahrnehmung des Stahlmarktes bei der Entscheidung der FSIH, aus dem Kapital auszusteigen, gespielt hat, zu Recht relativiert hat. Die wirtschaftlichen Aussichten zurzeit des Rückzugs der FSIH scheinen in der Tat nicht auszureichen, um diesen Rückzug als wirkliche Chance darzustellen. (238) Was den zweiten Grund anbelangt, stellt die Kommission fest, dass der Abschluss der Lieferverträge vom Geschäftsjahr 2006 an zu einer deutlichen Verbesserung der Ergebnisse von Farrell geführt hat. Der Nettoabsatz hat sich fast verdoppelt, das Betriebsergebnis stieg von einem Verlust von […] Mio. USD auf ein positives Ergebnis von […] Mio. USD und das Nettoergebnis stieg von einem Verlust von […] Mio. USD auf ein positives Ergebnis von […] Mio. USD. Da das Geschäftsjahr 2006 am 30. September endete, muss die FSIH im Juni 2006 von der Verbesserung gewusst haben. (239) Da die FSIH kein spekulativer Fonds ist, ist die Kommission nicht davon überzeugt, dass ein Anstieg der Erträge und eine Stabilisierung der Erträge auf einem komfortablen und vorhersehbaren Niveau stichhaltige Gründe für einen Rückzug sind. (240) Gegen den dritten Grund hat die Kommission keine Einwände, vertritt jedoch die Auffassung, dass er angesichts des wahren Grundes für den Rückzug der FSIH, der Annäherung zwischen Duferco und NLMK, relativiert werden muss. (241) Es ist offensichtlich, dass die Initiative für den Ausstieg von Duferco ausging. Wie […] in seiner Stellungnahme an die Kommission (19) mitteilte, war die Veräußerung der FSIH-Anteile an Duferco US die unbedingte Voraussetzung für den Einstieg von NLMK in das Kapital von SIF. „NLMK hatte die Durchführung der gesamten Transaktion insbesondere an die Vorbedingung geknüpft, dass sämtliche Aktien von Duferco US von SIF kontrolliert werden, was demnach den Rückkauf der von der FSIH gehaltenen Aktien beinhaltete.“ Die FSIH war demzufolge ohne Zweifel in einer starken Verhandlungsposition, als es um die Veräußerung ihrer Anteile an Duferco ging. Dass sie vor diesem Hintergrund nicht versucht hat, mehr als ihren ursprünglichen Einsatz von 95 Mio. EUR zurückzuerhalten, lässt darauf schließen, dass sich die FSIH nicht wie ein umsichtiger Kapitalgeber verhalten hat. (242) Auf diese Vermutung erwiderte Belgien in seiner Stellungnahme, dass die Investition der FSIH in der funktionalen Währung von Duferco US (dem Dollar) und nicht in der Währung der FSIH (dem Euro) geprüft werden müsse. In Dollar habe der erzielte Verkaufspreis ([…] Mio. USD) der FSIH eine anständige Rendite von 6,81 % pro Jahr eingebracht. Die Kommission schließt sich diesem Standpunkt aus zwei Gründen nicht an. Zum Ersten vertritt sie die Auffassung, dass die einzige sinnvolle Währung für die FSIH als Manager eines auf Euro lautenden Fonds der Euro ist. Zum Zweiten weist sie ganz grundsätzlich darauf hin, dass diese Debatte keinen Einfluss auf die einzig wichtige Frage hat, d. h. ob dieser Preis von […] Mio. USD (oder entsprechend […] Mio. EUR) dem Marktpreis entspricht, den ein privater Kapitalgeber unter ähnlichen Umständen hätte erzielen können. Nach dieser notwendigen Situierung möchte die Kommission nun diese Frage beantworten. ii)   Zum Verhalten der FSIH als privater Kapitalgeber (243) Die Kommission stellt zunächst fest, dass die FSIH bei den Verhandlungen über die Veräußerung ihrer Anteile an Duferco US keine offene, transparente und bedingungsfreie Ausschreibung durchgeführt und dies damit begründet hat, es sei „schwer vorstellbar gewesen, sich zur Veräußerung einer Minderheitsbeteiligung an einem (nicht börsennotierten) privaten Unternehmen an einen dritten Käufer zu wenden“ (20). Bei Prüfung der Gründe für den Rückzug der FSIH wird dieses Argument ganz eindeutig widerlegt, denn wenn die FSIH nicht versucht hat, Wettbewerber zu Duferco zu finden, dann allein aus dem Grund, um dieser, die die FSIH-Anteile dringend benötigte, um den Vertrag mit NLMK schließen zu können, entgegenzukommen. (244) Die Kommission verlangt jedoch nicht systematisch die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens (21), um einen Verkaufspreis als dem Marktpreis entsprechend einzustufen, sondern empfiehlt, alternativ zur Ermittlung des Marktpreises unabhängige Wertgutachten heranzuziehen. (245) Die FSIH hat nun aber kein solches Gutachten in Auftrag gegeben. Belgien vertritt hierzu die Auffassung, die Erstellung eines Wertgutachtens sei „angesichts der aktiven und tatsächlichen Einbeziehung der FSIH in Farrell seit ihrem Einstieg in das Kapital im Jahr 2003 und ihrer profunden Kenntnis der Stahlbranche“ (22) ebenso unnötig wie eine Ausschreibung. (246) Die Kommission stellt somit fest, dass die beiden üblichen Verfahren zur Ermittlung des Marktwerts, d. h. die Ausschreibung oder das unabhängige Wertgutachten, von der Wallonische Region nicht durchgeführt wurden. (247) Wenn ein Mitgliedstaat behauptet, dass eine wirtschaftliche Transaktion die Voraussetzung des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers erfüllt, ist er verpflichtet, Nachweise beizubringen, aus denen hervorgeht, dass die Entscheidung über die Transaktion seinerzeit auf der Grundlage wirtschaftlicher Bewertungen getroffenen wurde, die mit denen vergleichbar sind, die ein umsichtiger privater Wirtschaftsteilnehmer in Auftrag gegeben hätte, um den damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteil zu bestimmen. (248) So geht aus dem Urteil EDF (23) Folgendes hervor: „83. Aus diesen Nachweisen muss klar hervorgehen, dass der betroffene Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit der Gewährung des wirtschaftlichen Vorteils … die Entscheidung getroffen hat, mit der tatsächlich durchgeführten Maßnahme Kapital in das von ihm beherrschte öffentliche Unternehmen zu investieren. 84. Insoweit können insbesondere Nachweise erforderlich sein, die zeigen, dass diese Entscheidung auf wirtschaftlichen Bewertungen beruht, die mit jenen vergleichbar sind, die ein rationaler privater Kapitalgeber in einer möglichst ähnlichen Lage wie dieser Mitgliedstaat vor dieser Kapitalanlage hätte erstellen lassen, um die künftige Rentabilität einer solchen Kapitalanlage zu bestimmen. 85. Wirtschaftliche Bewertungen, die nach Gewährung dieses Vorteils erstellt werden, die rückblickende Feststellung der tatsächlichen Rentabilität der vom betroffenen Mitgliedstaat getätigten Kapitalanlage oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise reichen demgegenüber nicht für den Nachweis aus, dass dieser Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit dieser Gewährung eine solche Entscheidung in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat …“ (249) Die Kommission stellt jedoch fest, dass die von Belgien und […] vorgelegten Bewertungen nach der Durchführung der geprüften Maßnahme vorgenommen wurden. Sie wurden nur erstellt, um die von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken auszuräumen, und somit deutlich nach den in Rede stehenden Vorfällen. (250) Hierzu stellt die Kommission in der Stellungnahme von […] (24) fest, dass KPMG nach der Beauftragung, die Bewertung von Duferco US nachträglich zu rekonstruieren, das Ertragswertverfahren hat ausschließen müssen, da seinerzeit von Duferco US kein Geschäftsplan ausgearbeitet worden war. (251) Die Kommission forderte drei Mal ältere Unterlagen zum Nachweis dafür an, dass vor der Entscheidung der FSIH vorbereitende Arbeiten angestellt worden sind. (25) Belgien antwortete, dass die FSIH seit ihrem Einstieg in das Kapital von Duferco US im Jahr 2003 mit drei Verwaltungsratsmitgliedern in den Verwaltungsräten von Duferco US und Farrell vertreten gewesen sei und an der Geschäftsführung dieser Unternehmen mitgewirkt habe. Zahlreiche Berichte seien zwischen den Aktionären von Duferco US ausgetauscht worden. (26) So übermittelte Belgien zwei Beispiele für Berichte von August 2004 und März 2005. Bei diesen Berichten handelt es sich um wenige Seiten umfassende Protokolle über zwei Besuche von Vertretern der FSIH bei Farrell. Die Kommission stellt fest, dass sie es in keiner Weise ermöglichen, den Wert der Beteiligung der FSIH an Duferco US zu bewerten. Belgien vertritt die Auffassung, dass diese Stahlexperten in der Lage waren, die Situation des Unternehmens selbst zu bewerten. (27) Die Kommission stellt allerdings fest, dass Belgien weder eine Mitteilung noch ein Schreiben oder andere Dokumente zum Nachweis dafür vorgelegt hat, dass es einen Informationsaustausch zwischen diesen Stahlexperten und der Duferco-Gruppe im Hinblick auf die Ermittlung des Preis der Beteiligung der FSIH an Duferco US gegeben hat. (252) Angesichts dieser Tatsachen, der Gründe für den Rückzug der FSIH und der Rechtsprechung im Urteil EDF gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sich die FSIH bei der Veräußerung ihrer Anteile an Duferco US nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhalten hat. iii)   Höhe des Beihilfeelements (253) Die Kommission hat bewiesen, dass die FSIH dadurch, dass sie sich nicht wie ein privater Kapitalgeber verhalten hat, DII einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat, den DII unter normalen Marktbedingungen nicht e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.