Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2041 der Kommission vom 20. Januar 2016 über die von Belgien durchgeführten staatlichen Beihilfen SA.33926 2013/C (ex 2013/NN, 2011/CP) zugunsten von Duferco (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 94) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2041. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rdnungsgemäßen Geschäftsplan vorzulegen. Die FSIH habe den Erwerbsgegenstand sehr gut gekannt. Zudem habe die FSIH zum Zeitpunkt der Investition aufgrund des vorsichtigen Charakters des Geschäftsplans beruhigt sein können, denn die Vorausschätzungen hätten im völligen Einklang mit den bereits vorliegenden Ist-Zahlen gestanden. Gleiches gelte für Duferco Trebos. (165) Im Hinblick auf den Kauf der Warenbestände von Duferco La Louvière Sales behauptet Belgien, dass es zwar richtig sei, dass DLP aufgrund der Investitionen von FSIH und DII in DLP enorme Warenbestände im Wert von [50-70] Mio. EUR habe erwerben können (Kaufvertrag vom 30. Juni 2011), dass aber betont werden müsse, dass der Verkäufer dieser Waren keineswegs ein „anderes Duferco-Unternehmen“ gewesen sei. Duferco La Louvière Sales sei ein Unternehmen, das von SIF beherrscht worden sei und auch heute noch beherrscht werde. Die Warenbestände seien nach Verhandlungen zum Buchwert übernommen worden, während ihr tatsächlicher Wert deutlich höher gewesen sei. (166) Was die Investition von [30-40] Mio. EUR in DLLPL anbelange, seien mehrere Geschäftspläne für verschiedene Anlageprojekte oder -szenarien ausgearbeitet worden. Letztlich hätten sich die Parteien für eine Investition von [30-40] Mio. EUR in das Unternehmen DLLPL entschieden, das zu Duferco Belgium wurde. Für diese Investition habe es nur einen einzigen Geschäftsplan gegeben, der der Kommission von Belgien übermittelt worden sei. Die übrigen Geschäftspläne, auf die Belgien verwies, seien hinfällig geworden, da die betrachteten Projekte oder Szenarien von den Parteien letztlich nicht berücksichtigt worden seien. 5.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN 5.1.   GEMEINSAME STELLUNGNAHME VON […], DSIH UND DLP SOWIE IHREN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (167) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass […], die Holdinggesellschaft der Duferco-Gruppe, Nachfolger von […] sowie von […] und […], den ehemaligen Muttergesellschaften von DPH, ist. 5.1.1.   MASSNAHME 1 (168) […] betont zunächst, sich der Stellungnahme Belgiens in vollem Umfang anzuschließen. (169) Ferner kommt […] auf die Beweggründe zu sprechen, die die FSIH veranlasst haben, in Duferco US zu investieren. Die Übernahme der Beteiligung an Farrell habe mit dem Bestreben der FSIH in Verbindung gestanden, den Standort zu kontrollieren, damit Duferco den belgischen Standort nicht zugunsten des amerikanischen Standorts aufgeben könne. Die Wallonische Region habe sich vor dem Risiko schützen wollen, dass potenziell divergierende Interessen innerhalb von Duferco zu ihrem Nachteil verwendet werden. Darüber hinaus habe die Investition der FSIH in Farrell dazu gedient, die Annäherung der belgischen und amerikanischen Produktionsstandorte zu erleichtern, um den Informationsaustausch und die möglichen Synergien zwischen ihnen zu optimieren. (170) […] hält es für wichtig zu betonen, dass die Initiative für den Rückzug der FSIH von Duferco ausgegangen sei. Im Februar 2006 habe Duferco eine Absichtserklärung mit NLMK über die Veräußerung einer Beteiligung von 50 % an SIF an NLMK unterzeichnet. Eine der Vorbedingungen sei jedoch gewesen, dass SIF alle Aktien von Duferco US hält, was somit den Rückkauf der von der FSIH gehaltenen Aktien bedingt habe. Duferco habe daher der FSIH gegenüber die Idee von einer Kaufoption geäußert, um die Forderungen von NLMK erfüllen zu können und gleichzeitig angesichts der damaligen Ungewissheit, ob das Geschäft tatsächlich zustande kommen würde, die notwendige Flexibilität zu bewahren. Gleichzeitig sei das Übernahmeangebot von Duferco vor dem Hintergrund des für Ende 2006 erwarteten Endes des Stahlzyklus, durch den die Investition an Attraktivität eingebüßt hätte, interessant gewesen. (171) […] bestätigt die Äußerungen Belgiens, dass eine vorherige Ausschreibung unter potenziellen Erwerbern angesichts des veräußerten Gegenstands, einer Minderheitsbeteiligung an einem privaten Unternehmen mit einem nicht integrierten Produktionsstandort als Ziel, nicht relevant gewesen sei. Auch wenn die Situation keine vorherige Ausschreibung erfordert habe, sei die Veräußerung […] zufolge dennoch zu einem Marktpreis durchgeführt worden. (172) […] erinnert daran, dass die funktionale Währung von Duferco US der US-Dollar ist. Infolgedessen sei es außer für interne Zwecke der FSIH nicht relevant, dass der Kaufpreis in Euro bezahlt wurde. (173) Ergänzend zu den von der Wallonische Region vorgenommenen Bewertungen habe […] KPMG damit beauftragt, die 49,9 %ige Beteiligung der FSIH an Duferco US zum 14. Juni 2006, dem Datum der Gewährung der Kaufoption, nach dem Konzept des beizulegenden Zeitwerts zu bewerten. (174) KPMG habe die Auffassung vertreten, die FSIH-Beteiligung an Duferco US müsse als Beteiligung bewertet werden, die keine Kontrolle verleihe und nicht handelbar sei, aber dennoch eine Kontrollprämie angesetzt, da der Aktionärsvertrag vom 9. April 2003 der FSIH einen maßgeblichen Einfluss auf Duferco US verliehen habe, der weit über den Einfluss eines Minderheitsaktionärs hinausgegangen sei. (175) KPMG gebe an, dass die Zyklen in der Stahlindustrie im Allgemeinen drei bis sieben Jahre dauerten. KPMG stelle fest, dass sich die Stahlindustrie zwar 2006 gut gehalten habe, die Kennzahlen jedoch angesichts der schwächelnden nationalen Automobilindustrie und der Möglichkeit einer Marktkorrektur im Nichtwohnungsbau auf größere Risiken hindeuten würden. (176) Ausgehend von Zyklen von drei und fünf Jahren sowie von einer Bewertung mit einem EBITDA-Multiplikator von Vergleichsunternehmen habe KPMG den beizulegenden Zeitwert der 49,9 %igen Beteiligung an Duferco US mit Stand vom 14. Juni 2006 mit […] Mio. USD bewertet. (177) Anschließend äußert sich […] zur Diskussion über die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung des Werts des Eigenkapitals bei der Bewertung von Duferco US. Sie bestätigt, dass eine eigenkapitalbasierte Bewertung, wie sie die Kommission im Einleitungsbeschluss in Betracht gezogen hat, nicht zu den angemessensten zählt. Sie weist jedoch darauf hin, dass man auch bei Berücksichtigung des Eigenkapitals letzten Endes zu dem Ergebnis gelangen würde, dass die Transaktion zu einem Marktpreis erfolgt sei. Zum Beweis dafür weist sie die Kommission auf eine Transaktion hin, die sie für vergleichbar hält, und zwar die Veräußerung einer 50 %igen Beteiligung an SIF an NLMK (einhergehend mit einer bedingungsfreien Kaufoption für mindestens eine Aktie von SIF). Der bei dieser Transaktion 2006 berücksichtigte Preis entspreche einem Eigenkapital-Multiplikator des Unternehmens, der nahezu identisch zu dem Eigenkapital-Multiplikator bei der Veräußerung der Beteiligung an Duferco US durch die FSIH sei (in beiden Fällen ein Multiplikator nahe 2). Obwohl nichts darauf hindeute, dass die SIF betreffende Transaktion nicht zu marktüblichen Bedingungen erfolgt sei, bestätige dieser Vergleich, dass die Berücksichtigung des Eigenkapitals ebenfalls zu dem Ergebnis führen würde, dass die Transaktion zu einem Marktpreis erfolgt sei. (178) Die Dauer der Kaufoption ist […] zufolge im Zusammenhang mit den zeitgleichen Verhandlungen über eine mögliche Veräußerung von 50 % des Kapitals von SIF durch Duferco an NLMK zu sehen. NLMK habe innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung der Absichtserklärung einen ersten Entwurf eines Aktienkaufvertrags und eines Aktionärsbindungsvertrags ausarbeiten müssen. Die Absichtserklärung selbst sei nur bis spätestens 1. Oktober 2006 gültig gewesen. Duferco habe beabsichtigt, die Kaufoption in den Wochen oder Monaten nach der Gewährung durch die FSIH in Anspruch zu nehmen oder nicht. Es habe eigentlich keinen Grund dafür gegeben, dass die Parteien für die Option eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2015 vereinbarten. (179) KPMG habe den beizulegenden Zeitwert der Duferco im Juni 2006 gewährten Kaufoption bewertet. KPMG habe sich dem Standpunkt von Duferco angeschlossen, dass die Laufzeit der Option (expected term, d. h. vier Monate) berücksichtigt werden müsse, da die Option weder veräußerbar noch übertragbar gewesen sei, was ihren Wert stark gemindert habe. KPMG habe den beizulegenden Zeitwert der Kaufoption auf […] Mio. USD geschätzt. (180) Auf der Grundlage der Vertragslaufzeit betrage der beizulegende Zeitwert […] Mio. USD. Falls ein solcher Betrag berücksichtigt und zum beizulegenden Zeitwert der FSIH-Beteiligung an Duferco US addiert werde, belaufe sich der Veräußerungspreis auf […] Mio. USD und liege somit deutlich unter dem von [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] bezahlten Preis. 5.1.2.   MASSNAHME 2 (181) Nach Aussage von […] wurden mit der Investition der FSIH in DPH zwei Ziele verfolgt, und zwar zum einen die Kapitalbeteiligung, die Vertretung im Verwaltungsrat und der Zugang zu strategischen Informationen und Dokumenten und zum anderen die interessante und sichere finanzielle Rendite (Vorzugsdividende). (182) Hauptgrund für den Ausstieg der FSIH aus dem Kapital von DPH sei die Veräußerung der belgischen Produktionsstandorte an NLMK gewesen. Duferco hätte seine Eigenschaft als strategischer Partner der Wallonischen Region in Belgien verloren, und die Produktionsstandorte Clabecq und La Louvière wären von den Beschlüssen des Geschäftsbereichs Trading von Duferco nicht mehr betroffen gewesen. (183) […] behauptet, DPH sei ein Unternehmen mit dem US-Dollar als funktionale Währung, so dass die Rendite jeder Investition in ein solches Unternehmen in US-Dollar bewertet werden müsse. Die Investition der FSIH in DPH habe demnach eine Rendite von 8,81 % pro Jahr erzielt. (184) […] habe KPMG beauftragt, die von Ernst & Young im März 2006 vorgenommene Bewertung zu prüfen. Was die Bewertungsmethoden anbelange, habe KPMG festgestellt, dass Ernst & Young bei der Bewertung die Art des Werts (Marktwert, Investitionswert oder beizulegender Zeitwert) nicht angegeben habe. Ernst & Young habe im Wesentlichen das Marktkonzept mit Vergleichsunternehmen angewandt. KPMG ziehe dem Konzept mit Vergleichsunternehmen das auf vergleichbaren Transaktionen beruhende Bewertungsverfahren vor. KPMG lege nicht den Wert des Reinvermögens zugrunde, da bei diesem Verfahren die zukünftigen Gewinne sowie die betrieblichen Risiken außer Acht gelassen würden. (185) KPMG sei bei der Untersuchung der Zyklizität der Stahlindustrie zu dem Schluss gelangt, dass bei der Bewertung von DPH Zeiträume zwischen vier und sechs Jahren mit gleicher Gewichtung der einzelnen Jahre berücksichtigt werden müssten. KPMG schließe sich der Analyse der Parteien an, die Jahre 2001 und 2002 bei der Bewertung von DPH miteinzubeziehen, um die Zyklizität der Stahlindustrie angemessen widerzuspiegeln, und die Jahre gleich zu gewichten. (186) KPMG bestätige die Stichhaltigkeit und den Umfang der Anpassungen, die Ernst & Young bei der Bewertung von DPH angesichts der einmaligen Ereignisse vorgenommen habe. KPMG habe auch bei den Jahren 2001 und 2002 Anpassungen vorgenommen, die von Ernst & Young nicht berücksichtigt worden seien. (187) KPMG habe die Liste der von Ernst & Young ausgewählten Vergleichsunternehmen geprüft. Einige der im Ernst&Young-Bericht von 2006 aufgeführten Multiplikatoren habe KPMG in der von Ernst & Young verwendeten Datenbank (Bloomberg) nicht finden können. Im Übrigen habe KPMG es für zweckmäßig gehalten, bestimmte Unternehmen aus der Liste der Vergleichsunternehmen von Ernst & Young nicht miteinzubeziehen. KPMG habe eine eigene Liste mit Vergleichsunternehmen erstellt, aus der hervorgehe, dass die Mediane der Kurs-Gewinn-Verhältnisse für die Jahre 2003 bis 2006 unter denen von Ernst & Young gelegen hätten. (188) KPMG sei nicht in der Lage gewesen, hinreichend viele börsennotierte Unternehmen zu finden, die ausschließlich im Stahlhandel tätig sind. Eine separate Bewertung des Geschäftsbereichs Trading sei nicht möglich. Dennoch bestätige KPMG, dass es angemessen gewesen wäre, die Geschäftsbereiche Trading und Industry separat zu bewerten. Die Trading-Aktivitäten würden den Investoren bei höherem Risiko und volatileren Ergebnissen eine höhere Rendite bringen, was zu einer niedrigeren Bewertung der Tätigkeiten führen würde. Für den Geschäftsbereich Trading müsse daher ein kleinerer Multiplikator gewählt werden. […] vertritt die Auffassung, dass auf die Veräußerung von 50 % von […] im September 2003 Bezug genommen werden sollte, bei der ein Preis nahe dem Wert des Eigenkapitals vereinbart worden sei. (189) Im Hinblick auf die außerbilanziellen Posten bestätige KPMG, dass der Betrag des Eigenkapitals eines Unternehmens angepasst werden müsse, um außerbilanzielle Passiva zu berücksichtigen, wenn diese einmalig seien. KPMG vertrete im Gegensatz zu Ernst & Young die Auffassung, dass unabhängig vom Bewertungsverfahren nur diese Posten vom geschätzten Wert des Eigenkapitals abgezogen werden dürften. (190) Bei zwei der außerbilanziellen Posten habe KPMG es für zweckmäßig gehalten, den von Ernst & Young angesetzten Anpassungsbetrag zu ändern. Es handle sich um die „französischen und belgischen Garantien“, die Ernst & Young 2006 mit […] Mio. USD bewertet habe, während sie sich laut KPMG […] Mio. USD belaufen hätten. Diese Garantien seien in Abhängigkeit vom enthaltenen Risiko angepasst worden. Daraus ergebe sich ein Gesamtbetrag von […] Mio. USD gegenüber […] Mio. USD in der Bewertung von Ernst & Young. (191) KPMG bestätige die Richtigkeit und Höhe des von Ernst & Young angesetzten Abschlags für die Illiquidität (30 %). Auch der Abschlag von 12 % sei im Rahmen der Bewertung anhand vergleichbarer Transaktionen stichhaltig gewesen. (192) KPMG habe es für angemessen gehalten, im Fall der Bewertung anhand von Vergleichsunternehmen eine Kontrollprämie von 5 % anzusetzen, da ein solches Verfahren zu einer Bewertung führe, die einer Minderheitsbeteiligung entspreche, während die FSIH-Beteiligung einen maßgeblichen Einfluss auf DPH ermöglicht habe. Nach Ansicht von KPMG müsste im Fall einer Bewertung anhand von Vergleichstransaktionen ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden, da diese Methode zu einer Bewertung mit Kontrollbeteiligung führe. (193) KPMG stelle bezüglich der Rendite der Vorzugsaktie fest, dass sich Ernst & Young bei der Bewertung der Vorzugsdividenden für den Zeitraum 2006-2012 geirrt habe und bei der Berechnung Jahresdividenden in Höhe von 4 Mio. USD anstelle von 4 Mio. EUR zugrunde gelegt habe. Schließlich liege nach Auffassung von KPMG der von Ernst & Young angewandte Abschlag in Anbetracht des Zahlungsausfallrisikos (6,2 %) in einer akzeptablen Spanne zwischen 1,8 % und 16,4 %. Der von den Parteien angesetzte Abschlag von 14 % werde ebenfalls als akzeptabel betrachtet, da er innerhalb der Wertespanne liege. (194) Aus diesen Anpassungen ergebe sich eine Bewertung der Beteiligung an DPH zwischen […] Mio. USD und […] Mio. USD, d. h. ein Median von […] Mio. EUR, der mit dem Veräußerungspreis von […] Mio. EUR im Juni 2006 im Einklang stehe. […] zieht daraus den Schluss, dass von einer staatlichen Beihilfe zugunsten von [dem Unternehmen, das DPH damals beherrschte] keine Rede sein könne. 5.1.3.   MASSNAHME 3 (195) DSIH bestätigt die Argumente, mit denen Belgien die Gleichrangigkeit der Investitionen der FSIH begründete. DSIH behauptet, die Bedingungen der Transaktion seien für Duferco Développement und die FSIH gleich gewesen. Beide Aktionäre hätten gemeinsam eingewilligt, ein neues Risiko zu übernehmen, indem sie in DSIH investierten, um die Diversifizierungsprojekte von Duferco Diversification mit Kapital auszustatten. Die Dividenden und finanziellen Gewinne der von ihren gemeinsamen Tochtergesellschaften entwickelten Projekte würden unter den beiden Aktionären im Verhältnis zu ihrem Anteil am Kapital aufgeteilt. DSIH zufolge hatte die private Beteiligung von Duferco Développement eine wirkliche wirtschaftliche Bedeutung, und der Betrag der Investition sei genauso hoch gewesen wie der der FSIH. (196) DSIH behauptet, vor den gleichzeitigen Investitionen nicht zu Duferco Développement gehört zu haben. DSIH sei von einem Dritten kurz vor dieser Investition (am 29. November 2006) gegründet worden und anschließend von den beiden Partnern übernommen worden, um deren Investments zu ermöglichen. Die von DSIH übernommenen Projekte hätten DSIH zufolge vor der Investition der FSIH ebenfalls nicht der Duferco-Gruppe gehört, obwohl sie in der Konzeptphase bei SIF untergebracht gewesen seien. (197) Zum Projekt […] teilt DSIH mit, dass die Wallonische Region über die SOGEPA die Situation des Standorts […] kannte, da sie im Rahmen der Übernahme der […], die Konkurs anmeldet hatte, neben der Duferco-Gruppe beteiligt gewesen sei. Die Wallonische Region sei somit Aktionär von […] gewesen und habe mehrere Posten im Verwaltungsrat dieses Unternehmens innegehabt. Die Wallonische Region sei auch von Anfang an in das Projekt […] einbezogen worden und habe Zugang zu allen im Rahmen des Starts dieses Projekts verfügbaren Informationen gehabt, und zwar zu denselben Informationen, die auch den privaten Kapitalgebern zur Verfügung gestanden hätten. (198) DSIH stützte sich auf eine Ex-post-Bewertung des Projekts, die die Angemessenheit der anfänglich vorgenommenen Bewertung des Projekts beweise und eine mehr als interessante Rendite habe erwarten lassen. (199) Zum Projekt Marcinelle behauptet DSIH, dass die hinter den Erwartungen zurückgebliebene Rendite nicht durch zu hohe Investitionen der Partner bedingt sei, sondern durch Faktoren, die sich dem Einflussvermögen der Parteien entzogen hätten. Zum Ersten habe die Kommission im Januar 2008 einen Vorschlag zur Abschaffung der kostenlosen Zuteilung der CO2-Emissionszertifikate angekündigt, der sich stark auf die Bewertung des Projekts vor dem Abschluss der Verhandlungen mit ENEL ausgewirkt habe. Zum Zweiten sei auf dem Strommarkt 2010 eine komplette und unvorhersehbare Wende verzeichnet worden, die mit einer ungünstigen Entwicklung der Preise für Strom, Gas und CO2 einhergegangen sei. (200) Duferco Diversification sei aus dieser Krise relativ gut herausgekommen, indem sie Marcinelle Energie knapp vor Krisenbeginn verkauft habe. Das Unternehmen habe 80 % von Marcinelle Energie zu einem angemessenen Preis veräußert und die verbleibenden […] mit einer mit ENEL ausgehandelten Verkaufsoption absichern können. 5.1.4.   MASSNAHMEN 4 UND 5 (201) […] führt an, dass bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers verschiedene Faktoren geprüft werden müssten, und zwar im Wesentlichen der berechnete Zinssatz und die zur Besicherung des Darlehens verlangten Sicherheiten. (202) Im Hinblick auf die Sicherheiten weist […] darauf hin, dass die Finanzlage von Duferco sehr solide gewesen sei, wie die Darlehenskonditionen beweisen würden, die der Duferco-Gruppe von den Kreditinstituten eingeräumt worden seien; die Zinssätze seien mit denen vergleichbar, die gemäß den Referenzsätzen der Kommission Unternehmen mit dem Rating AAA gewährt werden. Darüber hinaus sei [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] verpflichtet gewesen, die Mittel aus dem bevorstehenden Verkauf der SIF-Beteiligung von DII an NLMK vorrangig zur Rückzahlung des FSIH-Darlehens zu verwenden. Das Bestehen einer zwar zukünftigen, aber nahezu gewissen Forderung in Höhe von […] Mio. USD gegenüber NLMK stelle eine liquide und leicht einforderbare Sicherheit dar. Dieses Darlehen sei einer Vorauszahlung auf eine zukünftige Forderung gleichzusetzen. Die FSIH habe zudem ein Pfandrecht auf 15 % der Aktien von DPH, einem finanziell sehr soliden Unternehmen (das bis 2009 keine Verluste verzeichnet habe), mit einem Wert von ungefähr […] Mio. USD erhalten. Schließlich habe der 12-Monats-Euribor einen je 12-Monats-Zeitraum stabilen Zinssatz garantiert, der in Krisen- und Niedrigzinszeiten attraktiv gewesen sei. Das Risiko für die FSIH sei daher angesichts dieser Sicherheiten äußerst gering gewesen. (203) Die Zinsen, die der Duferco-Gruppe von privaten Banken berechnet worden seien, hätten [0,65-1,15] % bis [2,75-3,25] % mit einem Mittelwert von [1,1-1,55] % betragen und würden daher den Zinsen der FSIH voll und ganz entsprechen. […] vertritt die Auffassung, dass Darlehen, die nicht genau dieselbe Laufzeit, dieselbe Höhe oder dieselbe Art oder einen anderen Basissatz aufweisen, nicht vom Vergleich ausgenommen werden dürften. Zu berücksichtigen seien nur die Sicherheiten und der berechnete Zinssatz. (204) Die von Belgien vorgelegten Darlehensbeträge lägen im Allgemeinen unter denen des FSIH-Darlehens, da Belgien nur die in Euro gezeichneten Anleihen vorgelegt habe, die nur einen kleinen Teil des Gesamtbetrags ausmachen würden. […] habe sich für Mehrwährungsanleihen über deutlich höhere Beträge interessiert. Diese Daten würden zeigen, das Duferco Zugang zu Kreditlinien in erheblicher Höhe gehabt habe und dass sich bestimmte Anleihen auf Darlehen mit sehr langer Laufzeit (zehn Jahre) bezogen hätten. Die Zinssätze dieser Darlehen würden zwischen [0,5-1] % und [2,2-2,65] % variieren, mit einem gewichteten Mittelwert von [1,6-2,05] %. (205) […] folgert daraus, dass die berechneten Zinssätze angesichts der sehr guten Sicherheiten, über die die FSIH verfügt habe, völlig marktkonform gewesen seien. 5.1.5.   MASSNAHME 6 (206) DLP zufolge beabsichtigten die Parteien von Anfang an, das Darlehen in Höhe von 30 Mio. EUR kurzfristig umzuwandeln, was im September 2011 geschehen sei. Ursprünglich habe die FSIH eine Kapitalinvestition in Höhe von 100 Mio. EUR beabsichtigt. DLP vertritt die Ansicht, dass das Wandeldarlehen gemeinsam mit der Kapitalzuführung geprüft und als solche behandelt werden müsse. (207) DLP behauptet, die Beteiligungen von DII und FSIH seien gleichzeitig erfolgt, da DII sich am 7. Juli 2011, d. h. wenige Tage vor der Erhöhung des Kapitals durch die FSIH und nach der Gewährung des Wandeldarlehens, an einer Erhöhung des Kapitals von DLP beteiligt habe. DLP behauptet ferner, die Bedingungen der Transaktion seien gleich gewesen, da beide Partner einen fast gleich hohen Betrag investiert hätten. Es handle sich somit um Investitionen zu gleichen Bedingungen, da die FSIH und DII das gleiche Risiko getragen hätten und die Dividenden und die Steigerung des Werts ihrer Tochtergesellschaft im Verhältnis zu ihren Anteilen aufgeteilt hätten. (208) DLP behauptet, das Unternehmen habe zum Zeitpunkt der Investition der FSIH nicht zur Duferco-Gruppe gehört, sondern sei ein Unternehmen gewesen, das eben zu dem Zweck neu gegründet worden sei, die gemeinsamen Investitionen der beiden Partner aufzunehmen. Dass diese Investitionen teilweise zum Erwerb von Aktiva von SIF verwendet worden seien, sei irrelevant, da der Veräußerungspreis auf Wertgutachten beruht habe. DLP zieht daraus den Schluss, die Investition der FSIH in DLP sei gleichrangig zu der von DII gewesen. (209) Ferner weist DLP darauf hin, dass die SOGEPA seit 1999 Aktionär von DLL war und daher die Geschäftstätigkeit und die Finanzlage des Unternehmens, was die Sparte der Langerzeugnisse betreffe, genau gekannt habe. Über die SOGEPA habe die Wallonische Region genaue Kenntnisse der Marktbedingungen, der Betriebsstandorte und ihres Umfelds gehabt. Weiterhin führt DLL an, dass es für die Unternehmen Duferco Trebos und DLLPL nur einen einzigen Geschäftsplan gebe. Die FSIH sei daher in der Lage gewesen, die Anlageentscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen, und habe über den gleichen Informationsstand verfügt, den ein privater Kapitalgeber in einer solchen Situation verlangt hätte. (210) Aus den finanziellen Ergebnissen gehe DLP zufolge hervor, dass der nach drei Monaten erzielte EBITDA dem im Geschäftsplan für einen Zeitraum von sechs Monaten veranschlagten EBITDA entsprochen habe. Zum Zeitpunkt der Investition habe die FSIH daher sicher sein können, dass der Geschäftsplan vorsichtig war. 5.2.   STELLUNGNAHME VON SIF (211) Die Kommission weist darauf hin, dass sich die Stellungnahme von SIF nur auf die dieses Unternehmen betreffende Maßnahme bezieht, d. h.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.