Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2041 der Kommission vom 20. Januar 2016 über die von Belgien durchgeführten staatlichen Beihilfen SA.33926 2013/C (ex 2013/NN, 2011/CP) zugunsten von Duferco (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 94) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2041. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Mio. USD addiert worden. (109) Belgien zufolge hätten die Parteien diesen Abschlag von 6,2 % damals im Verhältnis zum Risiko der Nichtzahlung der Vorzugsdividende für unzureichend gehalten. (110) Zur Rechtfertigung führt Belgien zwei Hauptargumente an. Das erste betrifft die Volatilität der Ergebnisse von DPH: Im Fall unzureichender Gewinn oder Liquidität hätte DPH auf die Zahlung der Dividende verzichten müssen. Belgien betont hierzu, dass die Zahlung der Vorzugsdividende im Ermessen des Unternehmens gelegen habe. Das zweite Argument betrifft die Organisation der Duferco-Gruppe: Da der Schuldner der Dividenden eine Holdinggesellschaft (DPH) sei, seien die Gewinne auf ihrer Ebene lediglich die Konsolidierung der von ihren Tochtergesellschaften erwirtschafteten Gewinne. Aus verschiedenen Gründen (insbesondere steuerrechtliche Vorschriften, finanzielle und vertragliche Verpflichtungen) sei es nun aber nicht immer einfach oder möglich, Gewinne von den Tochtergesellschaften bis zur Holdinggesellschaft zu transferieren. (111) Aufgrund all dieser Umstände sei die zukünftige Zahlung der Vorzugsdividende von DPH ungewiss gewesen. Der vorgenommene Abschlag habe daher nach Angaben Belgiens notwendigerweise höher als bei zukünftigen Renditen von Schuldverschreibungen mit dem Rating BBB sein müssen. Die Parteien hätten sich auf 14 % geeinigt, entsprechend einem Abschlag von 4 Mio. USD gegenüber der Bewertung von Ernst & Young. 4.2.5.   ABSCHLAG 5 — KONTROLLPRÄMIE (112) Abschlag 5 sei in Wirklichkeit die Entscheidung, einen im Ernst&Young-Bericht von 2006 vorgeschlagenen Aufschlag nicht anzuwenden. So stelle Ernst & Young in diesem Bericht fest, dass die FSIH aufgrund des Aktionärsbindungsvertrags besondere Rechte besessen habe, die es ihr ermöglicht hätten, bei bestimmten strategischen Entscheidungen des Konzerns Einfluss zu nehmen. Im Ernst&Young-Bericht von 2006 sei deswegen eine Kontrollprämie von 0 % bis 10 % des Beteiligungswerts angesetzt worden. (113) Nach Angaben Belgiens hätten die Parteien beschlossen, keine solche Kontrollprämie zu berücksichtigen, da die damit verbundenen besonderen Rechte im Rahmen einer Veräußerung an einen Dritten oder aber an [das Unternehmen, das DPH damals beherrschte] keinen Marktwert gehabt hätten. So habe sich [das Unternehmen, das DPH damals beherrschte] im Fall der Veräußerung von Aktien an einen Dritten der Übertragung der im Aktionärsbindungsvertrag von DPH festgeschriebenen Rechte widersetzen können. Infolgedessen habe [das Unternehmen, das DPH damals beherrschte] nichts zahlen müssen, um die uneingeschränkten Befugnisse zurückzuerlangen. (114) Belgien führt an, dass die Parteien vereinbart hätten, dass die mit den FSIH-Anteilen verbundenen besonderen Rechte gemäß dem Aktionärsbindungsvertrag im Fall der Veräußerung der Beteiligung durch einen von ihnen an einen Dritten erloschen wären. Auch wenn die im Aktionärsbindungsvertrag vorgesehenen besonderen Rechte der FSIH unbestrittenermaßen die Befugnis eingeräumt hätten, die Geschäftsführung von DPH zumindest zu beeinflussen, und insofern beim Erwerb der DPH-Beteiligung durch die FSIH einen gewissen Wert gehabt hätten, habe die FSIH diese besonderen Rechte dennoch nicht ungehindert an einen Dritten übertragen können. Diese Rechte hätten demzufolge keinen Marktwert gehabt. 4.2.6.   SONSTIGE UMSTÄNDE (115) Belgien macht zwei weitere Umstände geltend, die zwar nicht zur Anwendung eines Abschlags geführt hätten, aber dennoch nicht unerwähnt bleiben sollten, damit sich die Kommission ein Bild von den verschiedenen Aspekten machen könne, die in die Verhandlungen der Parteien über den Endpreis eingeflossen seien. (116) Der erste Umstand betrifft den Vertrag von 2005 zwischen DPH und Farrell, der die Übertragung bestimmter Gewinne an Farrell vorsah. Aufgrund dieses Vertrags wurde im Ernst&Young-Bericht von 2006 ein Abschlag von 5,5 Mio. USD auf den ausgewiesenen Gewinn (reported earning) jedes betrachteten Jahres vorgenommen. Die Parteien hätten diesen Abschlag nicht erhöht. (117) Der zweite Umstand betrifft einen Liefervertrag mit dem Unternehmen […]. Dieser Vertrag sah den Kauf einer erheblichen Menge von Halbzeugen (Brammen) zu einem den Herstellkosten entsprechenden Preis vor. Für DPH habe dieser Vertrag in Abhängigkeit von den Weltmarktpreisen für Stahl sowohl ein Verlustrisiko als auch eine Gewinnchance dargestellt. Dieser Vertrag habe Kapitaleinlageverpflichtungen und hohe Vertragsstrafen für den Fall eines Kapitalabzugs vorgesehen und somit für DPH das Risiko einer potenziellen Belastung dargestellt. Im Ernst&Young-Bericht von 2006 wurde dieses Risiko nicht beziffert, und den der Kommission von Belgien übermittelten Informationen zufolge haben die Partien dies ebenso wenig getan. (118) Schließlich weist Belgien auf die Beweggründe für den Rückzug der FSIH hin: Zyklizität der Branche, Eintritt und Einfluss neuer privater Kapitalgeber in die Duferco-Gruppe ([…] und NLMK), Liquiditätsausstattung der Duferco-Gruppe. Belgien betont im Hinblick hierauf, dass das Joint Venture mit NLMK ein Zeichen für das Bestreben von Duferco gewesen sei, nach und nach aus der industriellen Stahlproduktion auszusteigen und sich neuen Geschäftsfeldern wie der Sanierung von Standorten und der Entwicklung von Energieprojekten zuzuwenden. Diese Tendenz habe die FSIH weiterverfolgt, indem sie sich aus DPH zurückgezogen und in neue Diversifizierungsprojekte der Gruppe investiert habe (siehe Maßnahme 3). 4.3.   MASSNAHME 3 (119) Belgien rechtfertigt den Preis von […] Mio. EUR mit der Summe verschiedener Faktoren. 4.3.1.   HANDELSFORDERUNGEN (120) Carsid Développement, inzwischen Duferco Diversification, erbte [30-37] Mio. EUR an Handelsforderungen gegenüber einer anderen Konzerngesellschaft (Duferco La Louvière Sales). 4.3.2.   ERWARTETER VERÄUSSERUNGSGEWINN DES PROJEKTS […] (121) Seit […] 2002 befasste sich die Duferco-Gruppe mit einem Großprojekt zur Standortsanierung. Obwohl die Grundstücke Duferco Développement gehörten, wurde die Tochtergesellschaft Carsid Développement (inzwischen Duferco Diversification) mit der Projektentwicklung beauftragt. (122) Belgien führt an, dass bereits am Tag der Entscheidung der FSIH, den Einstieg in das Kapital von DSIH zu genehmigen, d. h. am 5. Dezember 2006, festgestanden habe, dass Duferco Développement, die kein Personal besaß, auf Duferco Diversification zurückgreifen würde, um die Arbeiten zur Vorbereitung und Sanierung des Standorts von […] auszuführen. Hinsichtlich der Vergütung von Duferco Diversification für die im Rahmen dieses Projekts erbrachten Leistungen sei bereits vereinbart gewesen, dass Duferco Diversification die eine Hälfte des erwarteten Gewinns vom Verkaufspreis der Duferco Développement gehörenden Grundstücke und Duferco Développement die andere Hälfte erhalten sollte. (123) Belgien räumt ein, dass sich der förmliche Abschluss eines Vertrags zwischen Duferco Diversification und Duferco Développement aufgrund der Komplexität des Immobilienprojekts und der Zielvorgaben verzögerte. Einige Aspekte hätten in Abhängigkeit von den Beschlüssen des Planungsverbands, der am 18. Januar 2007, d. h. einen Monat nach dem Einstieg der FSIH bei DSIH, per Ministerialerlass eingerichtet wurde, noch festgelegt werden sollen. (124) Die Vergütung von Duferco Diversification im Rahmen des Projekts […] wurde schließlich am 4. Februar 2009 in einem Vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer Duferco Développement und Duferco Diversification festgelegt. Belgien bringt vor, dass der 2009 geschlossene Vertrag gemäß den ursprünglichen Vereinbarungen vorsehe, dass der Gewinn aus dem Verkauf des sanierten Grundstücks zwischen Duferco Développement und Duferco Diversification hälftig geteilt würde. Dieser Vertrag von 2009 sei somit nur die Formalisierung einer Vereinbarung gewesen, die zwischen Duferco Développement und Carsid Développement bereits 2006 bestanden habe. Dass die FSIH dieses Projekt bei der Bewertung von Carsid Développement im Rahmen der Investition in DSIH berücksichtigt habe, sei daher voll und ganz gerechtfertigt gewesen. (125) Darüber hinaus weist Belgien nachdrücklich darauf hin, dass sich die FSIH bereits 2006 bei der Investition auf eine Bewertung des Projekts gestützt habe. Der erwartete Gewinn des Projekts […] sei 2006 vorsichtig mit […] Mio. EUR bewertet worden. (126) Dieser Betrag habe dem Unterschiedsbetrag zwischen den geschätzten Sanierungskosten des Standorts […] ([…] Mio. EUR gemäß einem Wertgutachten von 2006) und dem Wert der Duferco Développement gehörenden Grundstücke entsprochen (der nach Angaben Belgiens bereits auf […] Mio. EUR geschätzt wurde, was vom Sachverständigenbüro GALTIER im Januar 2010 bestätigt wurde). (127) Belgien vertritt daher die Auffassung, die FSIH habe sich konservativ und vorsichtig verhalten, als sie von den Parteien verlangt habe, einen Gewinn von […] Mio. EUR zu berücksichtigen, der gemäß ihren Vereinbarungen zwischen Duferco Développement und Duferco Diversification hälftig zu teilen gewesen sei (so dass DSIH […] Mio. EUR habe berücksichtigen müssen). (128) Nach internen Umstrukturierungen bei Duferco wurde das Projekt […] am 19. Dezember 2012 mit einem Wert von […] Mio. EUR in die Gesellschaft Duferco Wallonie überführt. Diese Summe entspreche dem erwarteten Veräußerungsgewinn des Projekts, der 2012 nach neuen Gutachten neubewertet worden sei. (129) Zur bisherigen Umsetzung oder Nichtumsetzung des Projekts […] sowie zum kaufmännischen Erfolg oder Misserfolg macht Belgien keine weiteren Angaben. 4.3.3.   EINBRINGUNG VON IMMOBILIEN IN EINE TOCHTERGESELLSCHAFT VON DUFERCO DIVERSIFICATION (130) Einige Immobilien des Unternehmens Duferco La Louvière wurden an Duferco Immobilière übertragen, eine Tochtergesellschaft von Duferco Diversification. Der von einer Unternehmensberatung bestätigte Wert wurde auf [14-21] bis [15-22] Mio. EUR geschätzt. 4.3.4.   WERT DES PROJEKTS MARCINELLE ENERGIE (131) Marcinelle Energie, eine Tochtergesellschaft von Duferco Diversification, verfolgte 2006 das Projekt, ein GuD-Kraftwerk in Charleroi zu errichten. Bei der Bewertung dieses Projekts habe sich die FSIH auf ein im Juli 2006 von der Unternehmensberatung Bain (im Folgenden „Bain“) erstelltes Gutachten gestützt. (132) Bain zufolge habe der Gesamtwert des Projekts auf […] Mio. EUR geschätzt werden können: (i) […] Mio. EUR an Kapitalwert für das eigentliche Kraftwerk und (ii) […] Mio. EUR im Fall der Zuteilung von 100 % der CO2-Emissionszertifikate zum Projekt. (133) Eine von Bain vorgeschlagene Zwischenbewertung habe sich auf (i) einen Kapitalwert von […] Mio. EUR (ausgehend von der Annahme, dass Duferco kein Bündnis mit einem Energiekonzern eingehen würde), und (ii) eine Zuteilung von nur 50 % der CO2-Emissionszertifikate mit […] Mio. EUR gestützt. Die Bewertung der CO2-Emissionszertifikate sei angesichts des Risikos einer Senkung des Handelspreises für Emissionszertifikate weiter reduziert worden. Letztendlich habe die FSIH für die CO2-Emissionszertifikate einen Wert von […] Mio. EUR angenommen. (134) Ausgehend von diesem Gutachten habe die FSIH berechtigterweise davon ausgehen können, dass die Investition in den Bau eines GuD-Kraftwerks einen Kapitalwert von […] Mio. EUR ([…] Mio. EUR) bringen würde. Der Bain-Bericht habe allerdings durchblicken lassen, dass der Kapitalwert des Projekts beim Zusammengehen mit einem erfahrenen Energiekonzern auf […] Mio. EUR gesteigert werden könnte. (135) Belgien zufolge belief sich der Median des Projekts Marcinelle Energie entsprechend der vorsichtigen Schätzung auf der Grundlage des Bain-Gutachtens somit auf insgesamt […] Mio. EUR. (136) Angesichts dieser Bewertung habe die FSIH nach Sondierungsgesprächen, die damals von der Duferco-Gruppe mit verschiedenen Marktteilnehmern der Energiebranche im Hinblick auf die Gründung einer Partnerschaft geführt worden seien, Verhandlungen über das Projekt Marcinelle Energie aufgenommen. Wie die Korrespondenz mit den wichtigsten Marktteilnehmern des Energiesektors — darunter EDF, ELECTRABEL, SPE, NUON und ENEL — zeige, sei das Projekt Marcinelle Energie auf großes Interesse gestoßen und habe daher große Erwartungen geweckt. (137) Da jedoch im Rahmen dieser Sondierungsgespräche nur Beträge in der Größenordnung von […] Mio. EUR für den Erwerb von 80 % der Anteile des Projekts Marcinelle Energie genannt worden seien, habe die FSIH gefordert und erreicht, dass der Median des Projekts von […] Mio. EUR gemäß Bain in Anbetracht der bei den informellen Gesprächen genannten Beträge nach unten korrigiert wurde. (138) Letztlich sei für 80 % des Projekts ein Wert von […] Mio. EUR berücksichtigt worden. Für die restlichen 20 % des Projekts hätten die FSIH und Duferco vereinbart, sie mit 20 % des Medians des Projekts aus dem Bain-Gutachten zu bewerten, d. h. mit […] Mio. EUR (20 % von […] Mio. EUR). Für das Projekt Marcinelle Energie sei somit ein Gesamtwert von […] Mio. EUR berücksichtigt worden. (139) Als die FSIH im Dezember 2006 beschlossen habe, an der Seite von Duferco Développement in das Kapital von DSIH einzusteigen, sei der Wert des Kraftwerkprojekts von Marcinelle Energie Gegenstand von Verhandlungen gewesen, die dazu geführt hätten, dass die Parteien für das Projekt einen Wert deutlich unter dem Median von […] Mio. EUR des Bain-Bericht angesetzt hätten; letztlich hätten die Parteien einen Betrag von […] Mio. EUR berücksichtigt. Mit diesem Vorgehen habe die FSIH erreicht, dass eine sehr vorsichtige Berechnungsmethode berücksichtigt worden sei. (140) Die vorstehenden Ausführungen würden zeigen, dass die Parteien eine vorsichtige Bewertung berücksichtigt hätten, die deutlich unter der größtmöglichen Rendite des Projekts gelegen habe. Es sei daher grundlegend falsch, der FSIH vorzuwerfen, angeblich „einen Betrag in Höhe der vom Projekt erhofften Rendite“ investiert zu haben (Randnr. 161 des Einleitungsbeschlusses der Kommission). (141) Belgien räumt jedoch ein, dass das Kraftwerk zur Berücksichtigung des Werts der CO2-Emissionszertifikate aus dem Bain-Bericht sehr schnell und in jedem Fall im Laufe des Jahres 2009 hätte in Betrieb gehen müssen. Im Fall einer Verzögerung des Projekts hätte es die verfügbaren CO2-Emissionszertifikate nicht mehr erhalten können. (142) Zwei Jahre nach diesen Verhandlungen, im Juni 2008, sei es Duferco Diversification gelungen, 80 % des Projekts Marcinelle Energie zum Preis von [30-37] Mio. EUR an den italienischen Energiekonzern ENEL zu verkaufen. An diesen Verkauf sei eine Verkaufsoption gekoppelt gewesen, der zufolge Duferco Diversification seine verbleibenden Anteile ([…]) ein Jahr nach der Inbetriebnahme des Kraftwerks zu einem Preis von […] Mio. EUR zuzüglich der Rückzahlung für etwaige Verluste aus einem Abnahmevertrag (off-take right) an ENEL hätte verkaufen können. (143) Ab 2010 sei es jedoch zu einer Konjunkturwende auf dem Strommarkt gekommen, woraufhin die Rentabilität von GuD-Kraftwerken eingebrochen sei. Dies habe jedoch die Inbetriebnahme des Kraftwerks am 31. März 2012 nicht verhindert. (144) Daraufhin habe Duferco Diversification (nun Duferco Belgium) Anfang 2013 sein Ausstiegsrecht zu einem Preis von […] Mio. EUR zuzüglich von […] Mio. EUR an Rückzahlungen für Verluste aus dem Abnahmevertrag, […] Mio. EUR als Nachlass auf den Gaspreis und […] Mio. EUR an „Neubewertungen und sonstigen Zinsen“ (ohne nähere Angaben) ausgeübt. (145) Letztendlich sei das Projekt Marcinelle Energie somit zu einem Gesamtbetrag von [70-78] Mio. EUR veräußert worden. Von dieser Summe seien allerdings nach Angaben Belgiens die Investitionen ([…] Mio. EUR) und die Verluste (etwa […] Mio. EUR) zwischen 2006 und 2013 abzuziehen, so dass sich ein nicht abgezinster Reingewinn von [40-46] Mio. EUR ergebe. (146) Diese Ergebnisse liegen unter den 2006 skizzierten Aussichten. Belgien rechtfertigt sie mit dem Umbruch auf dem Gasmarkt ab 2010 und merkt an, dass auch der ENEL-Konzern bei diesem Projekt Geld verloren habe. 4.3.5.   SUMME DER VIER FAKTOREN (147) Ausgehend von den vier genannten Faktoren hätten die FSIH und die Duferco-Gruppe im Jahr 2006 für Duferco Diversification einen Wert zwischen […] Mio. EUR und […] Mio. EUR vereinbart. Letztendlich sei der Wert von […] Mio. EUR berücksichtigt worden, der zur Hälfte von FSIH eingebracht wurde. (148) Belgien macht geltend, dass diese Investition in DSIH und die Investition von Duferco Développement als gleichrangig zu betrachten seien. Da die FSIH und Duferco Développement denselben Betrag eingebracht hätten, hätten sie auch dieselben Interessen und Risiken. Hierzu weist Belgien darauf hin, dass das Unternehmen DSIH vor der Investition der FSIH nicht zur Duferco-Gruppe gehört habe, sondern am 29. November 2006 von einem Dritten (unter der Firma „[…]“) gegründet worden sei, bevor es im Dezember 2006 als Zweckgesellschaft für deren gemeinsames Investment an die FSIH und Duferco Développement veräußert worden sei. Aus all diesen Gründen sei die FSIH-Beteiligung mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers vereinbar. (149) Es sei daran erinnert, dass DSIH ihre Beteiligung an Duferco Diversification am 8. Juli 2011 zum selben Preis, d. h. […] Mio. EUR, an DLP verkaufte. Diese Summe wurde von DLP allerdings nicht bezahlt, weshalb die Bilanz von Duferco Diversification eine Forderung von […] Mio. EUR gegenüber DLP ausweist. 4.4.   MASSNAHMEN 4 UND 5 (150) Im Hinblick auf das Darlehen an [die damalige Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] bestreitet Belgien das Vorliegen irgendeines Beihilfeelements. Der mittlere variable Zinssatz für Bankdarlehen an verschiedene Tochtergesellschaften der [damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] habe im Jahr 2009 [1,1-1,55] % betragen und damit unter dem Zinssatz der geprüften Darlehen gelegen. (151) Belgien behauptet, dieser Vergleich sei stichhaltig, da die bei der Berechnung berücksichtigten Darlehen mit dem FSIH-Darlehen vergleichbar seien. In diesem Punkt widerspricht Belgien der Kommission, die diese Darlehen als für eine vergleichende Prüfung nicht relevant erachtete. (152) Nach Ansicht Belgiens hat die Kommission bei der Entscheidung, ob private Darlehen mit denen der FSIH vergleichbar sind, zu Unrecht Kriterien wie die Darlehenslaufzeit, den Darlehensbetrag oder die Darlehensart berücksichtigt. Dies laufe den Bestimmungen der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (im Folgenden „Referenzzinsmitteilung von 2008“) (12) zuwider, in der es ausdrücklich heiße, dass „die Marge von der Laufzeit des Darlehens weitgehend unabhängig [ist]“. (153) Belgien zeigt diese fehlende Korrelation zwischen Laufzeit, Betrag und Art einerseits und Marge andererseits anhand der Analyse der Darlehen auf, die Duferco von Geschäftsbanken gewährt wurden. Die höchsten Darlehen der Kreditinstitute würden Zinssätze zwischen [0,9-1,35] % und [1,7-2,2] % aufweisen, die häufig unter den Zinssätzen von niedrigen Darlehen lägen (bis zu [2,25-2,75] % bei einem Darlehen in Höhe von […] Mio. EUR oder sogar [2,3-2,75] % bei einem Darlehen in Höhe von […] Mio. EUR). Die Zinssätze der Darlehen für Umlaufvermögen (working capital) würden zwischen [0,75-1,15] % und [2,75-3,25] % liegen, die der Darlehen für Investitionsausgaben (CapEx) zwischen [1,5-2] % und [2,75-3,25] %. (154) Belgien führt an, dass nirgendwo vorgeschrieben sei, dass ein in jeder Hinsicht identisches Darlehen einer Privatbank nachgewiesen werden müsse, um bei der Gewährung eines öffentlichen Darlehens jegliches Beihilfeelement ausschließen zu können. Weder durch das geltende Beihilferecht der Union noch durch die Rechtsprechung werde vorgeschrieben, dass öffentliche Darlehen im Hinblick auf Laufzeit, Höhe und Art identisch zu privaten Darlehen sein müssten, um jegliches Beihilfeelement auszuschließen. (155) Was das Rating von [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] anbelangt, leitet Belgien aus den Zinssätzen, die Duferco von Kreditinstituten für die einzelnen Darlehen gewährt wurden, ab, dass Duferco für sich das Rating AAA in Anspruch habe nehmen können. Dabei stützt sich Belgien auf die Sätze der Referenzzinsmitteilung von 2008 für Unternehmen mit einem Rating von A bis AAA mit hoher Besicherung für das Jahr 2009, d. h. 2,37 % im September 2009 und 2,05 % im Dezember 2009. (156) Schließlich bringt Belgien vor, dass die Sicherheiten für das FSIH-Darlehen angesichts der Referenzzinsmitteilung von 2008 äußerst hoch gewesen seien. Aufgrund der sehr hohen finanziellen Solidität von DPH sei das Pfandrecht auf 15 % der Aktien eine hervorragende Sicherheit gewesen. Zudem verleihe die Quasisicherheit der Forderung in Höhe von […] Mio. EUR, die bei einem Wechsel der Kontrolle von SIF vorrangig zur Rückzahlung des Darlehens habe verwendet werden müssen, dieser Sicherheit eine hohe Solidität. (157) Was die der SIF-Gruppe gewährten Darlehen anbelange, zeige der Vergleich, dass auch hier höchstens eine minimale Korrelation zwischen den von der Kommission vorgebrachten Kriterien (Laufzeit, Höhe und Art) und den Zinssätzen dieser Darlehen vorliege. (158) Der Vergleich beweise auch, dass die Vergütung des FSIH-Darlehens der Vergütung der einzelnen Darlehen, die SIF von privaten Kreditinstituten gewährt worden seien, sehr nahe komme. So liege die Vergütung mit einem Zinssatz von 1,99 % leicht über dem mittleren Zinssatz der Darlehen an die SIF-Gruppe von [1,65-2,15] %. (159) Berücksichtige man nur die langfristigen, von SIF aufgenommenen Darlehen, erhalte man eine Spanne, die noch weiter unter diesem Mittelwert von [1,65-2,15] % liege, d. h. eine Spanne von [1-1,5] % bis [1,65-2,15] %. (160) Aufgrund der fehlenden Sicherheiten für das SIF gewährte Darlehen müsse dieser Spanne nach Angaben Belgiens eine Marge von [20-60] Basispunkten hinzugefügt werden. Dies sei aufgrund des sehr guten Ratings von SIF gemäß der Referenzzinsmitteilung von 2008 gerechtfertigt. Dieser Aufschlag führe zu einer Spanne von [1,5-2] % bis […] %, in der das FSIH-Darlehen ganz eindeutig liege. (161) Mangels eines öffentlichen Ratings rechtfertigt Belgien die Ratingkategorie „sehr gut“ von SIF damit, dass die von privaten Kreditinstituten berechneten Zinssätze den Zinssätzen entsprochen (oder darunter gelegen) hätten, die in der Referenzzinsmitteilung von 2008 für finanziell solide Unternehmen (Rating AAA bis A) festgelegt seien. 4.5.   MASSNAHME 6 (162) Belgien vertritt die Auffassung, dass die Investition der FSIH in DLP gleichrangig zu der von DII war, da (i) die vom privaten und vom öffentlichen Partner investierten Beträge praktisch gleich hoch gewesen seien, (ii) DLP vor diesem Investment nicht zur Duferco-Gruppe gehört habe, sondern eben als Vehikel zur Aufnahme der Investitionen von FSIH und DII gegründet worden sei, und (iii) mit der Investition nicht bezweckt worden sei, Aktiva zu übernehmen, die der Duferco-Gruppe bereits gehört hätten (sondern Aktiva, die SIF gehört hätten). (163) Belgien teilt mit, dass die Tatsache, dass die Investition der FSIH zunächst in Form eines Wandeldarlehens (und rasch umgewandelten Darlehens) gewährt wurde, irrelevant sei. So hätten die FSIH und DII am Tag der Gewährung des Wandeldarlehens gleichzeitig eine Aktionärsvereinbarung geschlossen, mit der sie sich verpflichtet hätten, eine Erhöhung des Kapitals von DLP um 70 Mio. EUR bzw. 101 Mio. EUR vorzunehmen. Das Darlehen in Höhe von 30 Mio. EUR müsse daher als Bestandteil der Kapitalerhöhung um 201 Mio. EUR geprüft werden, die von FSIH und DII gleichrangig beschlossen worden sei. (164) Hinsichtlich des Kaufs der DLLPL-Aktien wird die Kommission daran erinnert, dass die Wallonische Region über die SOGEPA seit 1999 Aktionär von DLL gewesen sei und daher fundierte Kenntnis seiner Geschäfte und seiner Finanzlage gehabt habe. Dies erkläre, warum die Parteien es im Rahmen der Investitionen von DLP in DLLPL nicht für erforderlich gehalten hätten, einen o

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.