Europäische Union

95/524/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1995 betreffend eine Beihilfe des italienischen Staates an das Unternehmen Iritecna SpA (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31995D0524. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ternommene und noch laufende Umstrukturierung zu erhalten. Dadurch ergibt sich jedoch ein wesentlich höherer Personalabbau von 33 % der 15 214 Beschäftigten (4). Weitere 2 863 Beschäftigte, entsprechend 19 %, haben durch den Verkauf von Unternehmen oder Tätigkeitsbereichen an Dritte den Konzern verlassen. Mit Ausnahme des Bereiches Autobahnen hat sich der Personalbestand des Unternehmens bis zum 31. Dezember 1994 um 7 297 Beschäftigte, entsprechend 52 %, verringert. Davon sind 575 Personen in der Cassa Integrazione Guadagni (Lohnausgleichsfonds) erfaßt oder genießen andere Subventionsformen und sind damit nicht beschäftigt. Auch ist festzustellen, daß von dem Abbau mehr technisches Personal als Verwaltungskräfte betroffen waren. Wenn man die zum 31. Dezember 1994 noch tätigen Konzerngesellschaften berücksichtigt, so beträgt der Anteil der technischen Beschäftigten nur noch 71 % von 77 % zum 31 Dezember 1990. Bei den in der abzuwickelnden Iritecna verbliebenen Gesellschaften wurde Personal in großem Umfang abgebaut und werden die am 31. Dezember 1994 noch verbliebenen Beschäftigten den Konzern in den nächsten Jahren im Zuge der Abwicklung verlassen. In der nachfolgenden Tabelle sind die Zahlen zu den in dem abzuwickelnden Iritecna-Konzern verbliebenen und noch tätigen Gesellschaften wie folgt zusammengefaßt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Umstrukturierung der an Fintecna übertragenen Gesellschaften (nur Industriesektoren, ohne Autobahnen) hat, wie aus der folgenden Tabelle hervorgeht, zu einem Abbau der Beschäftigten um 3 081 Personen entsprechend 38 % geführt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Bei den Unternehmen Italstrade und Condotte ist für das Jahr 1995 bis zu ihrem Verkauf ein weiterer Personalabbau vorgesehen (rund 200 Beschäftigte wurden bereits vom Lohnausgleichsfonds übernommen). Außerdem soll Servizi Tecnici mit dem Auslaufen seiner Tätigkeiten auch sein Personal in den nächsten Jahren schrittweise abbauen. Nach Ablauf der Abwicklung/Umstrukturierung wird sich der Personalbestand des Konzerns im industriellen Bereich um ungefähr 70 % auf nur noch 4 500 Personen verringert haben. Es ist zur Darstellung der verringerten Präsenz von Fintecna auf den betreffenden Märkten zu betonen, daß die Anzahl der Standorte, in denen die Gesellschaften im Rahmen der laufenden Verträge tätig sind, in dem betreffenden Zeitraum um 25 % zurückgegangen ist. Auch ist ein Rückgang von 20 % (Abwicklung) bei der Anzahl der Konsortien erfolgt, an denen Iritecna/Fintecna beteiligt sind; Konsortien sind das übliche Mittel für die Teilnahme an Ingenieur- und Bauaufträgen. 10. Umsatzrückgang Die von den italienischen Behörden vorgelegten Unterlagen enthalten auch eine Auswertung der Umsatzentwicklung für die Jahre 1991 bis 1994, aufgeschlüsselt nach Unternehmen, die nunmehr zu Iritecna in Abwicklung bzw. Fintecna gehören. Diese Angaben sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefaßt. Iritecna in Abwicklung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Fintecna (nur Industriesektor) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Insgesamt ist in diesem Zeitraum der Konzernumsatz (Irictecna+Fintecna ohne Autobahnen) um 47 % zurückgegangen. Die Produktionszahl für 1994 der abzuwickelnden Gesellschaften von Iritecna in Höhe von 204 Milliarden Lit bezieht sich auf die auslaufende Produktionstätigkeit. Diese wird weiter zurückgehen und im Abwicklungszeitraum beendet werden. Nach Abschluß der Abwicklung/Umstrukturierung wird sich der Umsatz des Industriebereichs des Gesamtkonzerns um 60 % verringert haben und nur noch 2 800 Milliarden Lit betragen. 11. Bei der Abwicklung anfallende Verluste In dem Plan sind Gesamtverluste im Rahmen der Abwicklung von Iritecna in Höhe von 3 400 Milliarden Lit angesetzt, worin die Einnahmen aus der vollständigen Privatisierung von Fintecna berücksichtigt sind. In der nachfolgenden Tabelle sind die mit der Abwicklung verbundenen Kapitalströme wie folgt zusammengefaßt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die vorstehende Darstellung wurde anhand von Schätzungen der Finanzlage der Iritecna zum 31. Dezember 1994 aktualisiert, wobei die voraussichtlichen Belastungen aus der laufenden Abwicklung berücksichtigt wurden. Mögliche außerordentliche Verbindlichkeiten aufgrund der Verfahren gegen die Gesellschaft Italsanità sind nicht einbezogen, da diese Gesellschaft niemals auf dem Markt tätig war. Die vorsichtigen Annahmen der erwarteten Einkünfte aus dem Verkauf der Vermögenswerte von Iritecna entsprechen den von dem italienischen Börsenausschuß CONSOB herausgegebenen neuen Regeln für die Bewertung von Unternehmen in Abwicklung (Richtlinie vom 24. Februar 1995). Die Erlöse aus der Privatisierung von Fintecna wurden in gleicher Höhe wie der Wert der übertragenen Iritecna-Unternehmen angenommen. Dieser Wert wurde von unabhängigen Sachverständigen (FIP, Credit Merchant, KPMG, Morgan Stanley, Salomon Brothers) ermittelt. IV 1. Bestätigung des Vorhandenseins von Beihilfen Um zu ermitteln, ob die vorgenannten Maßnahmen Beihilfen beinhalten, ist der Grundsatz des marktwirtschaftlich orientierten Geldgebers bei der Bewertung der Kapitalfluesse zwischen dem Staat als Eigner und seinen öffentlichen Unternehmen gemäß der Mitteilung der Kommission über öffentliche Unternehmen vom 28. Juli 1993 (5) anzuwenden. Gemäß diesem Grundsatz, der in die Rechtsprechung des Gerichtshofes und die Verwaltungspraxis der Kommission eingegangen ist, ist eine Geldzuführung mit Beihilfen verbunden, wenn diese von einem privaten unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Investor nicht vorgenommen worden wäre. Gemäß den der Kommission vorliegenden Informationen beläuft sich der von der italienischen Regierung für die Umstrukturierung von Iritecna - über die Holdinggesellschaft IRI - investierte Betrag auf 4 490 Milliarden Lit. Die zum Teil bereits vollzogenen Kapitalzuführungen verteilen sich wie folgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Dem Argument der italienischen Behörden, daß nur eigene Mittel von IRI ohne unmittelbare Beteiligung des Staates verwendet worden seien, ist entgegenzuhalten, daß die Industrieholding IRI zu 100 % dem italienischen Schatzministerium gehört. Deshalb hat jegliche Investitionsentscheidung von IRI betreffend ihre Tochtergesellschaften und das Ausbleiben von Rentabilität derartiger Investitionen nachteilige Auswirkungen auf die Gewinne, die IRI für ihren Anteilseigner erwirtschaften sollte. Selbst wenn IRI für die Zwecke der Umstrukturierung von Iritecna keine Gelder empfangen hätte, wurden die Umstrukturierungskosten dennoch durch Erlöse finanziert, die den Gesamtverlust des IRI-Konzerns verringert hätten oder dem staatlichen Anteilseigner über Dividenden oder einen erhöhten Kapitalwert Gewinn erbracht hätten. IRI hat jedoch in dem vergangenen Jahrzehnt keinerlei Gewinne für den staatlichen Aktionär erwirtschaftet, weshalb die ihren Tochtergesellschaften bereitgestellten Mittel als staatliche Finanzmittel anzusehen sind. Auch wäre der Beschluß von IRI, Iritecna trotz seiner sich anhaltend verschlechternden Ergebnisse und Bilanzen beständig mit neuem Kapital zu versehen, ohne die stillschweigende oder ausdrückliche Zustimmung des öffentlichen Anteilseigners nicht möglich gewesen. Sämtliche vom Staat für die Umstrukturierung von Iritecna bereitgestellten Investitionsmittel werden auch in Zukunft keine entsprechende Rentabilität erbringen können. Die in den Jahren 1991 bis 1993 vor der Abwicklung der Gesellschaft bereitgestellten Mittel dienten eindeutig dem Zweck, die ersten dringendsten Umstrukturierungsmaßnahmen durchführen zu können. Diese Mittel wurden verwendet, um die Verluste aus der Abwicklung und Umstrukturierung einiger Tochtergesellschaften von Iritecna ohne entsprechende Rentabilitätsaussichten zu decken. Angesichts der schlechten Ergebnisse von Iritecna in dem gesamten Zeitraum sind sie als Bestandteil eines Vorgangs anzusehen, der den Aktionär dazu gebracht hat, Iritecna zu liquidieren und das Geschäft vollständig zu veräußern. Kein privater Anteilseigner hätte derartig schlechte Ergebnisse über einen so langen Zeitraum hingenommen, sondern lange davor entweder das Unternehmen liquidiert oder grundlegend umstrukturiert. Diese Investitionsmittel sind somit als Beihilfe einzustufen. Die der Abwicklung zuzurechnenden Verluste sind ihrem Wesen nach Beihilfen. Es handelt sich um Verbindlichkeiten, die nach Artikel 2362 des italienischen Zivilgesetzbuches vom Anteilseigner garantiert und im Rahmen der Abwicklung gezahlt werden. Diese Garantien bestehen seit der Gründung von Iritecna im Jahr 1991 und dem gesamten Zeitraum seither, in dem das Unternehmen schwere Verluste zu verzeichnen hatte. Unter denselben Voraussetzungen hätte sich ein Privatinvestor darum bemüht, sein Engagement in der notleitenden Tochtergesellschaft einzuschränken und sie ab dem Zeitpunkt zu liquidieren, wo eine Rückkehr zur finanziellen Lebensfähigkeit realistischerweise nicht mehr anzunehmen und das Verhältnis zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten noch günstig war. Da IRI eine solche rationale Entscheidung nicht traf und sich erst wesentlich später zur Abwicklung von Iritecna entschloß, um Verluste und Schulden abzulösen und damit zur Wiederbelebung der an Fintecna übertragenen Tätigkeiten beizutragen, ist der Aufwand dafür als Beihilfe einzustufen. In diesem Betrag in Höhe von 3 400 Milliarden Lit sind die erwarteten Einnahmen von IRI aus dem Verkauf von Fintecna berücksichtigt. In Anbetracht der besonderen Merkmale des Unternehmens und des betreffenden Wirtschaftszweiges geht die Kommission unter diesen Voraussetzungen davon aus, daß der Gesamtbetrag von 4 490 Milliarden Lit den innergemeinschaftlichen Handel verfälscht und damit eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt. Ein Teil dieser Beihilfe wurde von Iritecna in ihre Tochtergesellschaften CMF Sud (in Abwicklung) und CMF investiert. Diese Beihilfe in Höhe von 281 Milliarden Lit (einschließlich der - teilweise geschätzten - 182 Milliarden Lit für die Rückzahlung der Verbindlichkeiten von CMF Sud nach der Abwicklung) wurde von der Kommission gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag bereits im März 1995 genehmigt (6). Gestützt auf die diesbezügliche Erläuterung der italienischen Behörden geht die Kommission ferner davon aus, daß die möglichen Verbindlichkeiten von IRI aufgrund der anhängigen Gerichtsverfahren betreffend die Gesellschaft Italsanità (Kapitel III Nummer 7.3) keine Beihilfe darstellen, da sie ein Unternehmen betreffen, das nie im Markt tätig war und den Wettbewerb nie verfälschen konnte. 2. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt In Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind bestimmte mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Arten von Beihilfen aufgezählt. Angesichts der besonderen Umstände sind Artikel 92 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b) auf die Beihilfen in diesem Fall nicht anwendbar. Wegen der Unterschiedlichkeit der Tätigkeiten und Standorte des Konzerns und der Tatsache, daß die Beihilfen keine regionale Zweckbestimmung haben, käme nur die Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) betreffend Beihilfen zur Erleichterung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten in Betracht. Wie bereits erwähnt sind die Beihilfen offenbar dazu bestimmt, den Fortbestand von Iritecna zu gewährleisten und die Umstrukturierung zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens zu finanzieren. Derartige Maßnahmen müssen gemäß den einschlägigen Regeln geprüft und bewertet werden. Die Haltung der Kommission gegenüber Beihilfen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ist in den "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 27. Juli 1994 (7) dargelegt. Die Kommission hat dabei deutlich gemacht, daß sie bei der Bewertung der Vereinbarkeit dieser Art von Beihilfen strenge Maßstäbe anlegt, um zu verhindern, daß soziale oder industrielle Schwierigkeiten unberechtigt von einem in einen anderen Mitgliedstaat verlagert werden und den nichtgeförderten Herstellern ein unbilliger Anteil an der Bewältigung struktureller Anpassungsmaßnahmen mit den damit verbundenen sozialen Problemen aufgebürdet wird. Aus diesem Grund müssen folgende Grundvoraussetzungen erfuellt werden, damit die Kommission eine Ad-hoc-Beihilfe an ein Unternehmen in Schwierigkeiten genehmigen kann: Erstens muß sie zur langfristigen Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines absehbaren Zeitraums führen; zweitens muß eine übermäßige Verfälschung des Wettbewerbs vermieden werden und drittens muß die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu den Umstrukturierungskosten und den Gewinnen stehen. Erst wenn diese Grundvoraussetzungen erfuellt sind, kann davon ausgegangen werden, daß die Auswirkungen der Beihilfe dem gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) nicht entgegenstehen. Die Kommission hat auf dieser Grundlage die von den italienischen Behörden unterbreiteten Unterlagen und den Umstrukturierungsplan insbesondere im Hinblick auf die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens, die Entwicklung seiner Wettbewerbsfähigkeit im Markt, die Angemessenheit der Beihilfe gemessen am Umstrukturierungsaufwand, den Beitrag der Begünstigten zur Finanzierung des Umstrukturierungsplans und die Pläne für die Privatisierung des Unternehmens geprüft. 3. Wiederherstellung der Rentabilität und Privatisierung Grundvoraussetzung für jeglichen Umstrukturierungsplan ist sein Beitrag zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der zukünftigen Geschäftsbedingungen. Wie bereits erläutert, beruht die Umstrukturierung von Iritecna auf der Teilung in zwei getrennte Einheiten mit jeweils unterschiedlicher Zielsetzung. Die erste Teilholding, Iritecna in Abwicklung, ist eine Unternehmensgruppe, die in naher Zukunft veräußert oder abgewickelt werden soll, weshalb eine Untersuchung ihrer Lebensfähigkeit nicht notwendig ist. Die zweite Teilholding, Fintecna, ist eine Finanzgesellschaft mit wenig Personal und der Aufgabe, die endgültige Privatisierung der von Iritecna übernommenen Gesellschaften in die Wege zu leiten und durchzuführen. Diese Teilholding ist bereits auf einer vollständig umstrukturierten Grundlage tätig. Angesichts der Besonderheiten dieses Wirtschaftszweiges ist eine genaue Ermittlung der Ressourcen und der Einzelmaßnahmen schwierig vorzunehmen, da die Vergabe eines einzigen Auftrags die Stellung und Aussichten eines Unternehmens grundlegend ändern kann. Der Plan erscheint jedoch angemessen und aussichtsreich, um Fintecna auf den Pfad der Rentabilität zurückzuführen. Mit Ausnahme des Autobahnsektors, der keine Umstrukturierung erfordert, wurden die verschiedenen Geschäftsbereiche umorganisiert, personalmäßig gründlich rationalisiert und ihre verlustbringenden Tätigkeiten aufgegeben. In einigen Fällen dauert die Umstrukturierung fort, soll jedoch im Jahr 1995 abgeschlossen werden. Die umstrukturierten Unternehmen können auf einen guten Anfangsbestand an Aufträgen zurückgreifen, der in der Anlaufzeit Produktion und Einnahmen sichern wird. Für die Jahre 1995 bis 1997 wurden der Kommission die Ansätze für die Finanzergebnisse der Teilsektoren von Fintecna vorgelegt. Hieraus geht hervor, daß bereits für 1995 mit einem positiven Reinergebnis und bis zum Jahr 1997 mit einer guten Gewinnhöhe gerechnet wird. Diesen positiven Ergebnissen liegen weitestgehend Maßnahmen der internen Rationalisierung und Verbesserung zugrunde und kein zukünftiges Wachstum der nicht der Kontrolle von Fintecna unterstehenden Tätigkeiten/Umsätze. Außerdem haben sich die italienischen Behörden darauf festgelegt, sämtliche Teilsektoren in den kommenden Jahren zu privatisieren. Gegenwärtig stellt sich der Privatisierungsprozeß wie folgt dar: - Italimpianti befindet sich in einem fortgeschrittenen Stadium, mit seinem Verkauf wird bis Ende 1995 gerechnet; - der Verkauf von Italstrade und Condotte (Tiefbau-Bereich) wurde in Zusammenarbeit mit der Banca di Roma eingeleitet, eine Marktanalyse wird gegenwärtig erstellt, und es wird nach potentiellen Käufern oder Partnern gesucht; - für Autostrade ist der Verkauf über die Börse vorgesehen und soll nach dem Erlaß der erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (siehe Kapitel III Nummer 3) stattfinden; - Aeroporti di Roma wirft ähnliche rechtliche und verwaltungsmäßige Probleme wie Autostrade auf, die vor der Privatisierung gelöst werden müssen (siehe Kapitel III Nummer 7.1), und - die Unternehmen des Sektors Ingenieurberatungen werden entweder ihre Arbeit in den nächsten Jahren einstellen (Servizi Tecnici) bzw. in den Verkauf von Autostrade einbezogen (Spea). Die Festlegung auf eine vollständige und endgültige Veräußerung von Fintecna steht im Einklang mit dem allgemeinen Privatisierungsprogramm der italienischen Regierung. Sie wurde auch in dem von IRI der Kommission vorgelegten Schuldenabbauplan berücksichtigt, der mit der Vereinbarung zwischen der italienischen Regierung und der Kommission vom Juli 1993 in Einklang steht. Die Durchführung dieses Plans wird von der Kommission anhand regelmäßig vorzulegender Berichte und von Zusammenkünften mit Vertretern von IRI und der italienischen Regierung überwacht. Nach Abschluß der Privatisierung wird das Unternehmen nicht mehr mit der bevorzugten staatlichen Unterstützung rechnen können, da seine direkten Bande mit dem Staat endgültig gelöst werden. Daraufhin wird der neue Eigner die Lebensfähigkeit des Unternehmens ohne weitere staatliche Unterstützung selbst zu gewährleisten haben. 4. Entwicklung der Wettbewerbsstellung des Unternehmens im Markt Eine weitere Voraussetzung für die Genehmigung einer Umstrukturierungsbeihilfe ist die Durchführung von Maßnahmen, um mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerber einzuschränken. Geschähe dies nicht, dann stuende die Beihilfe im Widerspruch zum gemeinsamen Interesse und käme für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) nicht in Betracht. In Sektoren mit strukturellen Überschußkapazitäten hat dies über die endgültige Verringerung der Produktionskapazität des Unternehmens zu erfolgen. Grundsätzlich darf die Wettbewerbsstellung des Unternehmens im Markt nach der Umstrukturierung unter Berücksichtigung der Interessen der Wettbewerber nicht auf unbillige Weise gestärkt werden. Wie bereits erwähnt ist es angesichts der besonderen Beschaffenheit der betreffenden Sektoren schwierig, eine solche Analyse anhand von Bezugsgrößen wie der Produktionskapazität vorzunehmen. Ein umfassender Wettbewerb zwischen den Herstellern ist jedoch sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch weltweit gegeben, und dieser Wettbewerb könnte von der Gewährung staatlicher Beihilfen besonders betroffen sein. Es ist deshalb erforderlich, die Wettbewerbsstellung von Fintecna nach der Umstrukturierung zu untersuchen. Der Plan sieht einen beträchtlichen Abbau der Tätigkeiten des Konzerns in allen verlustbringenden Sektoren vor. Außerdem werden sämtliche Nebentätigkeiten verkauft oder abgewickelt. Auch wird das in Fintecna eingebrachte Kerngeschäft erheblich verringert und auf diejenigen Tätigkeiten beschränkt, die sich auf einen Bestand an Geschäftserfahrungen und gut gefuellte Auftragsbücher in den kommenden Jahren stützen können. Insgesamt gesehen wird der Konzern mit Ausnahme des Autobahnsektors gegenüber seiner ursprünglichen Größe um 60 % umsatzmäßig und personalmäßig sogar um 70 % verringert und damit mehr als halbiert. Wenn man allein den Umfang der Rationalisierungen, d. h. der aufgegebenen bzw. abgewickelten und damit aus dem Markt genommenen Tätigkeitsbereiche berücksichtigt, ergibt sich ein Abbau von schätzungsweise 35 % mit vorteilhaften Auswirkungen auf den Wettbewerb. Insbesondere der Personalabbau ist für den betreffenden Sektor von außerordentlicher Bedeutung. Die Produktion eines Unternehmens hängt von der Anzahl und den geistigen und technischen Fähigkeiten seiner Arbeitskräfte ab. Deren spürbarer Abbau verbunden mit dem Rückgang des Umsatzes und der großen Anzahl der aufgegebenen Tätigkeitsbereiche - über die Abwicklung ganzer Gesellschaften - zeigt eindeutig, daß sich die Marktpräsenz des Unternehmens strukturell verringert hat. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß die Umstrukturierung von Iritecna und die Wettbewerbsstellung von Fintecna im Markt den Wettbewerb nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigen werden. 5. Angemessenheit der Beihilfe Wie aus den von der italienischen Regierung und von Iritecna vorgelegten Angaben hervorgeht, wurde das von IRI in den Jahren 1991 bis 1993 bereitgestellte Kapital dazu verwendet, die Verluste aufgrund der Stillegung und Abwicklung von Unternehmen und der Abschreibung von Vermögenswerten zu decken. Außerdem ist die Deckung der Iritecna mit der Abwicklung entstehende Verluste gemäß dem dafür aufgestellten Finanzplan unmittelbar an die Stillegungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen geknüpft. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Beihilfe nicht gewährt wird, um dem Unternehmen zusätzliche Mittel bereitzustellen, die für an die Umstrukturierung nicht gebundene aggressive, marktverfälschende Tätigkeiten oder zur Finanzierung neuer für die Umstrukturierung nicht erforderlicher Investitionen verwendet werden könnten. Gemessen an der Höhe der an Fintecna übertragenen Schulden wird deren zukünftige Zinslast nicht unangemessen verringert. Auch ist festzustellen, daß Fintecna keinerlei Steuervorteile für Verluste in Anspruch nehmen kann, die durch den beihilfefinanzierten Schuldenerlaß gedeckt werden. Der Begünstigte wird in erheblichem Umfang zur Finanzierung des Umstrukturierungsplanes beitragen, indem er die Einnahmen aus der Privatisierung von Fintecna, die in gleicher Höhe wie der von Fintecna an Iritecna in Abwicklung gezahlte Übernahmewert angesetzt sind, reinvestiert. Dieser von unabhängigen Sachverständigen ermittelte Wertansatz erscheint realistisch, da mehr als 90 % der Einnahmen durch den Verkauf der Gesellschaft Autostrade und des 40 %-Anteils an Aeroporti di Roma erzielt werden wird. In beiden Fällen handelt es sich um gewinnbringende Unternehmen, die eine staatliche Konzession für die Erbringung von Dienstleistungen an die Öffentlichkeit halten und damit die Vorteile einer relativ geschützten Geschäftstätigkeit in Anspruch nehmen können. Die Festlegung der italienischen Behörden auf den Verkauf von Fintecna innerhalb einer angemessenen Frist ist eine Voraussetzung für die Zustimmung zum Umstrukturierungsplan. Ohne diesen Verkauf und ohne die Verwendung der damit entstehenden Einnahmen durch IRI für den Abbau der Schulden von Iritecna in Abwicklung könnte der Begünstigte keinen Beitrag zur Finanzierung des Plans leisten. Außerdem erhöht ein Privatisierungsverkauf die Zukunftsaussichten auf eine normale Rentabilität. Schließlich hält die Kommission fest, daß der Ansatz für die endgültigen Abwicklungskosten in Höhe von 3 400 Milliarden Lit ungewiß ist und sich im Verlaufe der Abwicklung noch ändern kann. In Anbetracht des Umfangs der Verringerung des Marktanteils von Iritecna/Fintecna kann eine Erhöhung des Betrags von 3 400 Milliarden Lit um bis zu 15 % als innerhalb des Zustimmungsrahmens der Kommission liegend angesehen werden. 6. Überwachung und Berichte Die Durchführung des Umstrukturierungs- und Abwicklungsplans erfordert eine Überwachung durch die Kommission. Zu diesem Zweck sind von den italienischen Behörden regelmäßig Berichte vorzulegen, in denen der Stand des Umstrukturierungs-, Abwicklungs- und Privatisierungsprogramms zusammenfassend dargestellt ist. Die Kommission wird auch Gelegenheit haben, anläßlich der regelmäßigen Zusammenkünfte mit den italienischen Behörden im Rahmen der durch die Vereinbarung zwischen der italienischen Regie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.