95/524/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1995 betreffend eine Beihilfe des italienischen Staates an das Unternehmen Iritecna SpA (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 300 vom 13/12/1995 S. 0023 - 0034
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Juni 1995 betreffend eine Beihilfe des italienischen Staates an das Unternehmen Iritecna SpA (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (95/524/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung an die Parteien, ihre Stellungnahmen gemäß den genannten Artikeln zu unterbreiten, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 23. August 1994 hatte die Kommission der italienischen Regierung ihren Beschluß vom 27. Juli 1994 mitgeteilt, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag in bezug auf eine Beihilfe an Iritecna SpA (nachstehend Iritecna) zu eröffnen. Iritecna (nunmehr Iritecna in liquidazione) war eine Unterholding-Gesellschaft im vollständigen Besitz der italienischen Staatsholding IRI und stand einer Reihe von Unternehmen in den Bereichen industrieller Anlagenbau, Ingenieurberatungen, Bau und Versorgung von Autobahnen, städtische Infrastrukturen und Versorgungseinrichtungen, allgemeiner Tiefbau und Infrastrukturen sowie Managementdienste vor. Seit ihrer Gründung im Jahr 1991 wurde diese Gesellschaft wiederholt mit neuem Kapital ausgestattet, bis im Februar 1994 das Abwicklungsverfahren eingeleitet wurde. Gleichzeitig wurde im Rahmen der Umstrukturierung dieses Sektors die neue Gesellschaft Fintecna gegründet, die mit neuem Kapital von IRI ausgestattet wurde und einige Tätigkeitsbereiche der in Auflösung befindlichen Iritecna erwarb. Nach einer ersten Untersuchung kam die Kommission anhand der ihr vorliegenden Informationen zu dem Ergebnis, daß mit den Kapitalzuführungen die Gewährung staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen verbunden sein könnte. Auch war sie der Auffassung, daß von einer Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt bzw. der Funktionsweise des EWR-Abkommens nicht auszugehen sein könne. Sie beschloß deshalb, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen, und ersuchte die italienische Regierung, ihre Stellungnahme nebst den erforderlichen Angaben zum Umstrukturierungsprozeß zu unterbreiten. Der Beschluß der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit der Aufforderung an die übrigen Mitgliedstaaten und Dritte zur Vorlage ihrer Bemerkungen veröffentlicht (1). Nach einer ersten Zusammenkunft von Vertretern der Kommission und des Unternehmens am 23. September 1994 unterbreitete die italienische Regierung ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 21. Dezember 1994, worin gemäß dem Ersuchen der Kommission Einzelheiten zum Umstrukturierungsplan für Iritecna angegeben waren. Weitere Zusammenkünfte mit Vertretern von IRI und Iritecna fanden am 15. März und 7. April 1995 statt. Dabei hatte die Kommission Gelegenheit, bestimmte Gesichtspunkte der vorgelegten Informationen zu klären und weitere Erläuterungen und Angaben anzufordern. Mit Schreiben vom 5. Mai 1995 wurden der Kommission von der italienischen Regierung sämtliche noch ausstehenden Informationen mitgeteilt. Iritecna ist Bestandteil der Gruppe von Unternehmen, deren Schuldenabbau gemäß der Vereinbarung zwischen der italienischen Regierung und der Kommission vom Juli 1993 (2) betreffend bestimmte öffentliche Unternehmen in Italien bis Ende 1996 überwacht wird. Diese Vereinbarung greift jedoch der Überprüfung einzelner Maßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen Beihilferegeln nicht vor. II Im Verlaufe des Verfahrens sind bei der Kommission keine Stellungnahmen seitens Dritter eingegangen. Die italienische Regierung hat ihre förmliche Erwiderung an die Kommission mit den beiden vorerwähnten Schreiben abgegeben. Außerdem wurden auf den drei Zusammenkünften mit den Vertretern des Unternehmens erläuternde Angaben vorgelegt. Diese Antworten enthielten eine Reihe von Ausführungen, mit denen aus industrieller Sicht die Begründetheit der Maßnahmen von IRI zur Finanzierung der Umstrukturierung und des betrieblichen Erhalts ihrer Tochtergesellschaft Iritecna nachgewiesen werden sollte. Hierbei wurde betont, daß die verschiedenen Kapitalzuführungen an Iritecna seit ihrer Gründung im Jahr 1991 aus den eigenen Mitteln der IRI (von der italienischen Regierung wurden keine Mittel unmittelbar bereitgestellt) mit dem langfristigen Ziel erfolgten, die Präsenz von IRI in einem Sektor zu gewährleisten, der sich sowohl im Inland als auch weltweit in einer besonders schwierigen Lage befand. Dies sollte über die Umorganisierung und Neuausrichtung des Unternehmens auf dem Markt erfolgen, damit es sich an die veränderten Wettbewerbsvoraussetzungen anpassen konnte. In diesem Zusammenhang hatte die italienische Regierung am 30. Dezember 1992 beschlossen, daß IRI einen Umstrukturierungsplan für Iritecna im Hinblick auf die Aufgabe und Abwicklung von deren nichtstrategischen Tätigkeiten und die Gründung einer neuen Unterholding für die Kerngeschäftsbereiche aufstellen sollte. Diese sollte die homogenen Unternehmensteile koordinieren, die Gewinne steigern und sich um Partner bzw. Käufer bemühen. Hierbei wurde auch die Notwendigkeit hervorgehoben, die von IRI zu tragende Finanzlast möglichst gering zu halten. Demgegenüber wäre eine plötzliche und vollständige Abwicklung der gesamten Unternehmensgruppe angesichts der allgemeinen Wertminderung der stillzulegenden Anlagen und der noch auszuführenden Aufträge für den Anteilseigner wesentlich verlustreicher geworden. Gemäß diesen Vorgaben wurde für Iritecna das Abwicklungsverfahren eingeleitet und die neue Unterholding Fintecna gegründet, die zu 100 % von IRI mit Kapital ausgestattet und mit der Aufgabe betraut wurde, die Umstrukturierung und anschließende Privatisierung der im Kern gesunden Geschäftsbereiche durchzuführen. Diese Maßnahmen werden nunmehr durchgeführt, wobei ein erheblicher Personalabbau stattfindet, da einige Tätigkeitsbereiche aufgegeben werden. Die Einnahmen von Fintecna aus der Veräußerung von Vermögenswerten und Unternehmen sollen einen Teil der Verluste ausgleichen, die IRI bei der Abwicklung von Iritecna entstehen. Die italienischen Behörden haben schließlich geltend gemacht, daß die Kapitalzuführungen von IRI ausschließlich zur Deckung der Verluste bei der Abwicklung von Iritecna verwendet würden und deshalb den Wettbewerb nicht verfälschen könnten. Mit dem vorerwähnten Schreiben wurde der Kommission ein eingehender Umstrukturierungsplan vorgelegt, in dem die vor der Abwicklung von Iritecna im Februar 1994 durchgeführten Maßnahmen zusammengefaßt und die Investitionen und Eingriffe erläutert werden, die im Hinblick auf die Abwicklung von Iritecna und die Umorganisierung sowie Privatisierung von Fintecna vorzunehmen sein würden. Außerdem wurde ein Gesamtbeihilfebetrag angegeben, der von der Summe abweicht, die in der Kommissionsentscheidung zur Eröffnung des Verfahrens genannt war. Zu diesem Betrag zählten 1 090 Milliarden Lit (590 Millionen ECU) Kapitalzuführungen der IRI in den Jahren 1991-1993, 602 Milliarden Lit (325 Millionen ECU) Schuldentilgung im Jahr 1993 und 3 400 Milliarden Lit (1 840 Millionen ECU) voraussichtliche Nettodeckung der Abwicklungsverluste. Dabei wurde klargestellt, daß der Betrag von 602 Milliarden Lit Schuldendeckung bereits in die erwarteten Abwicklungsverluste einbezogen war. Dieser Betrag muß deshalb von der Beihilfe abgezogen werden, die sich damit auf 4 490 Milliarden Lit (2 430 Millionen ECU) beläuft. III 1. Umstrukturierung vor der Abwicklung In den Jahren 1991-1993 sind bei verschiedenen Maßnahmen der Umstrukturierung und des Neuaufbaus der Gruppe umfangreiche Verluste entstanden, die durch Kapitalzuführungen gedeckt wurden. Es wurde eine Reihe von ertragsschwachen Tochtergesellschaften aufgegeben bzw. stillgelegt und abgewickelt, was mit einem erheblichen Personalabbau von 2 712 Personen (-11 %) verbunden war. Auf die umzustrukturierenden Teilsektoren (d. h. ohne Autobahnen) bezogen beläuft sich dieser Abbau sogar auf 3 172 Beschäftigte (-22 %). Weitere Einzelangaben zur Entwicklung des Beschäftigtenstandes werden in den nachfolgenden Abschnitten gemacht. Die Kapitalzuführungen von insgesamt 1 090 Milliarden Lit von IRI an Iritecna in dem Zeitraum 1991-1993 wurden dazu verwendet, die bei der Abwicklung und Stillegung anfallenden Verluste auszugleichen. Hiervon betroffen waren insbesondere folgende Unternehmen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> In diesem Zeitraum wurden auch die Kosten für den Sozialplan in Höhe von 49 Milliarden Lit von Iritecna übernommen. Andere Unternehmen wurden ebenfalls in diesem Zeitraum abgewickelt; hierzu zählen Nuova Mecfond (Industriepressen), Nuova Saip (Stahlbau), Forus (Agrarbesitz), FMI (Werkzeuge) und Ifagraria (landwirtschaftliche Anlagen). 2. Umstrukturierungsplan für Fintecna und Abwicklungsplan für Iritecna Gemäß dem Plan hat das Nachfolgeunternehmen Fintecna von Iritecna die zu privatisierenden Tätigkeitsbereiche übernommen, die in folgende vier Geschäftsfelder zusammengelegt wurden: Autobahnen, Industrieanlagenbau, Tiefbau und Infrastrukturen, Ingenieurberatungen. Auch wurden die Anteile der IRI von 40 % an der Flughafen-Dienstleistungsgesellschaft Aeroporti di Roma im Hinblick auf deren Privatisierung an Fintecna übertragen. Fintecna erhielt anfänglich von IRI einen Betrag von 1 500 Milliarden Lit (810 Millionen ECU) zur Finanzierung der Anlaufkosten für die Verwaltung (150 Milliarden Lit) und den Erwerb und die Neuorganisierung der genannten Beteiligungen (1 350 Milliarden Lit). Diese Beteiligungen wurden von unabhängigen Sachverständigen wie italienischen und internationalen Geschäftsbanken bzw. Finanzinstituten einer Bewertung zur Ermittlung des Übernahmepreises unterzogen. Ihr Gesamtwert belief sich demnach auf 1 653 Milliarden Lit (895 Millionen ECU). Dieser Betrag wurde als Ansatz für den endgültigen Privatisierungspreis beibehalten, der zur Deckung der IRI bei der Abwicklung von Iritecna entstehenden Kosten verwendet werden soll. Die ertragfähigen Geschäftsfelder Autobahnen und der Anteil an Aeroporti di Roma wurden unverändert von Iritecna an Fintecna übertragen, da sie keine Umstrukturierung erforderten. Bei den übrigen Geschäftsbereichen erforderte die Übertragung erhebliche Neuorganisierungen und Umstrukturierungen, wobei die ertragreichen Vermögenswerte herausgenommen und die verlustreichen Geschäftsfelder bei Iritecna zur Einbeziehung in die Abwicklung verblieben. Angesichts der Tatsache, daß Iritecna im wesentlichen Dienstleistungen und arbeitsintensive Tätigkeiten erbringt und keine größeren Investitionen in technischen Anlagen hält, betrafen die Umstrukturierungskosten im wesentlichen die Abschreibung immaterieller, finanzieller Anlagen und Umlaufvermögen sowie die Entlassung von Personal. Die Abwicklung bedingt die Veräußerung sämtlicher einen Interessenten findenden Vermögenswerte und die Abschreibung der unveräußerlichen Werte zur Erzielung höchstmöglicher Einnahmen, die zur möglichst hohen Rückzahlung der Schulden verwendet werden sollen. Alle bei Iritecna verbliebenen Tochtergesellschaften werden vollständig oder in Teilen am Markt angeboten und alle nicht veräußerten Teile werden schließlich aufgegeben. Die Abwicklung von Iritecna macht den wesentlichen Teil der Umstrukturierung aus, so daß Fintecna nur einen geringfügigen Umstrukturierungsaufwand zu finanzieren haben wird. Während für den Bereich Tiefbau und Infrastrukturen weitere Eingriffe erforderlich sein werden, sind die übrigen Geschäftsbereiche Ingenieurberatungen, Industrieanlagen und Bau nunmehr vollständig in Fintecna einbezogen, während die erforderlichen Stillegungen und Abwicklungsmaßnahmen von den Liquidatoren von Iritecna durchgeführt werden. Die in dem Umstrukturierungsplan vorgesehene Entwicklung der vier Geschäftsfelder wird nachstehend geschildert. 3. Autobahnen Wie bereits erwähnt ist für diesen Sektor weder eine Umstrukturierung vorgesehen, noch wurden Beihilfen gewährt oder geplant. Es handelt sich um den größten der gewinnbringenden Sektoren von Iritecna, der aus einer Reihe von Unternehmen der Autostrade SpA besteht und auf den im Jahr 1993 rund 43 % des Umsatzes von Iritecna entfielen. Die Gesellschaft hält eine staatliche Konzession für den Bau, den Unterhalt und die Versorgung verschiedener Autobahnen in Italien. Andere wichtige Unternehmen dieses Sektors sind Autostrade international, Autostrade finance und Pavimental. Es handelt sich um einen gewinnbringenden Sektor, der im wesentlichen unabhängig von Iritecna vorgeht. Das Aktienkapital von Autostrade wird teilweise an der Börse gehandelt und soll vollständig privatisiert werden. Dies ist eines der wichtigsten Privatisierungsvorhaben von IRI und der italienischen Regierung, das durchgeführt werden soll, sobald einige rechtliche und verwaltungsmäßige Bestimmungen erlassen sind, mit denen folgende noch ausstehende Fragen geregelt werden müssen: - Verlängerung der staatlichen Konzession vom Jahre 2018 bis zum Jahr 2033; - Festlegung des Verfahrens zur Festsetzung der Autobahngebühren; - Schaffung einer Behörde zur Beaufsichtigung der öffentlichen Dienstleistungen. 4. Industrieanlagenbau Kern dieses Geschäftsfeldes ist das Unternehmen Italimpianti, das in der Vergangenheit zu den wichtigsten italienischen Unternehmen dieses Sektors zählte. Seine Lage hat sich in den vergangenen fünf Jahren wegen der Öffnung des Marktes und des durch Haushaltszwänge und die Korruptionsuntersuchungen verursachten Rückgangs der von den italienischen Behörden regelmäßig vergebenen Aufträge verschlechtert. Italimpianti wurde im Jahr 1991 in Iritecna einbezogen. Seither wurde die "neue" Italimpianti gegründet, die das Personal und die wertvollen Vermögenswerte von Iritecna übernommen hat, die aus noch ausstehenden Aufträgen und Geboten sowie Beteiligungen an bestimmten Unternehmen (Innse, Innse Engineering, Tagliaferri, Nitco, Italimpianti Deutschland, Italimpianti of America, Castalia) bestehen. Die "neue" Italimpianti wird ihre Tätigkeiten auf die drei Geschäftsbereiche Metallbau, Umwelt (Verwertung und Sanierung) und Industriemaschinen konzentrieren. In diesen drei Bereichen verfügt das Unternehmen über eine große Anzahl von Aufträgen, die bereits in Arbeit sind. Demgegenüber wird ein großer Teil der "vergangenen" Geschäftstätigkeiten bei der abzuwickelnden Iritecna verbleiben, einschließlich des Bereiches Infrastrukturen und einer Reihe damit verbundener Tätigkeiten wie Werkzeug- und Pressenfertigung, Stahlbau und industrielle Wartung. Außerdem sind einige fortgeschrittene Aufträge, die mit einem hohen Risiko ausstehender Schulden von Kunden in finanziellen Schwierigkeiten wie Rußland, Brasilien und Iran behaftet sind, bei Iritecna verblieben. Die einzelnen Konzerngesellschaften (Mgs, Italimpianti Sud, CMF (3)) sind in das Abwicklungsverfahren einbezogen. Der Personalabbau in diesem von der Umstrukturierung betroffenen Sektor ist erheblich und betrifft mehr als 50 % der Beschäftigten seit dem Jahr 1991. Von 1991 bis 1993 wurden rund 500 von 2 600 Beschäftigten entlassen, im Jahr 1994 wurden weitere 800 Arbeitnehmer nicht in die Übertragung an Fintecna einbezogen und werden somit als Bestandteil in das Abwicklungsverfahren einbezogen. Der Umsatz ist mit rund 900 Milliarden Lit angesetzt, einem Rückgang von rund 45 % gegenüber 1992. Italimpianti wurde im Juni 1994 zum Verkauf angeboten. Das Verfahren befindet sich in einem vorangeschrittenen Stadium und soll im ersten Halbjahr 1995 abgeschlossen sein. 5. Ingenieurberatungen Dieser Bereich besteht aus mehreren Unternehmen, welche die technische Durchführung von Aufträgen betreuen, die von externen Unternehmen oder konzernangehörigen Unternehmen in den Bereichen Tiefbau, Straßenbau und Infrastrukturen ausgeführt werden. Einige Unternehmen wie Bonifica, Svei, Italeco und Sotecni wurden in Iritecna belassen und sind nun Bestandteil der Abwicklung. Einige andere wurden rationalisiert, in zwei Gesellschaften zusammengefaßt und daraufhin an Fintecna übertragen. Es handelt sich um Servizi Tecnici (Betreuung öffentlicher Bauprogramme im Rahmen einer staatlichen Lizenz) und Spea (technische Beratungen für den Autobahnsektor). Wegen seines besonderen Tätigkeitsgebietes wird Servizi Tecnici mit der Vollendung der noch laufenden Verträge seine Tätigkeiten verringern und einstellen. Die Privatisierung von Spea ist in Anbetracht der Verflechtungen an die Privatisierung von Autostrade verknüpft. Der Umsatz dieser beiden Gesellschaften für das Jahr 1995 ist mit 585 Milliarden Lit angesetzt, einem Rückgang von 30 % gegenüber 1992 und 1993. Der Personalbestand wird um 25 % auf 700 Beschäftigte abgebaut. Dieser Abbau ist jedoch wesentlich umfangreicher, wenn die bei Iritecna verbliebenen und aufzugebenden bzw. abzuwickelnden Gesellschaften einbezogen werden. Insgesamt wird die Präsenz in diesem Sektor um rund 55 % umsatzmäßig und 65 % personalmäßig abgebaut. 6. Tiefbau Hierbei handelt es sich um den am wenigsten einheitlichen Sektor, der gemeinsam mit dem Industriebau den höchsten Verlustanteil von Iritecna zu verzeichnen hat. Er besteht aus einer Reihe von Unternehmen, die in unterschiedlichen Bereichen mit unterschiedlicher Aufgabenstellung tätig sind. Viele von ihnen halten eine staatliche Konzession oder bekommen regelmäßig öffentliche Bauaufträge der staatlichen Verwaltung zugesprochen. Der Plan sieht vor, daß die größere Anzahl der Gesellschaften (Garboli, Isa, Mantelli Estero, Cidonio, Panedile, Solius, Sebi, Mededil, Sotea, Infratecna, Idrotecna, Sistemi Urbani, Ponteggi Dalmine, Italinpa, Tono, Svei, Valim, Palacio Italia) bei Iritecna verbleiben und in das Abwicklungsverfahren einbezogen wird. Bei den an Fintecna übertragenen Unternehmen handelt es sich um Metroroma, Italstrade und Condotte. Gegenwärtig werden sie gründlich umstrukturiert, um die Wirtschaftlichkeit wiederherzustellen und eine Privatisierung zu ermöglichen. Dies trifft insbesondere auf Italstrade und Condotte zu, die in den vergangenen Jahren umfangreiche Beihilfen empfangen haben. Ihre Tätigkeiten werden sich auf Tiefbau und Infrastrukturen (Dämme, Straßen, Eisenbahnen - Italstrade ist Teil des Schnellbahnkonsortiums TAV) konzentrieren, wo sie gegenwärtig eine große Anzahl von Aufträgen ausführen. Die Bereiche technische Bauleistungen und Bau werden hingegen vollständig aufgegeben. Außerdem werden einige kleinere damit verbundene Tätigkeitsbereiche wie die Herstellung von Baufertigteilen und die Verwaltung landwirtschaftlicher Betriebe ebenfalls aufgegeben. Dies hat zu einem Rückgang der ständig Beschäftigten um 466 in den Jahren 1992 bis 1995 (-46 %) und einem Umsatzrückgang von rund 40 % auf 1 500 Milliarden Lit im Jahr 1995 geführt. Der Verkauf der umstrukturierten Gesellschaften wurde bereits eingeleitet, Partner bzw. Käufer werden gegenwärtig gesucht. 7. Sonstige Gesellschaften/Beteiligungen 7.1. Aeroporti di Roma: Fintecna hält einen Anteil von 40 % an diesem großen gewinnbringenden Unternehmen, das Dienstleistungen für den Flughafen Rom erbringt. Die Privatisierung dieser Gesellschaft, die sowohl im Umstrukturierungsplan von Iritecna als auch dem allgemeinen Privatisierungsvorhaben der italienischen Regierung vorgesehen ist, hängt, ähnlich wie im Fall Autostrade, vom Erlaß bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der italienischen Behörden ab, damit: - die Verpflichtung von IRI beseitigt wird, einen Mehrheitsanteil an dem Unternehmen zu halten; - die Obergrenze der für die Ausschüttung zulässigen Dividendenhöhe, die gegenwärtig 8 % des Aktienkapitals beträgt, beseitigt und - eine Behörde zur Regulierung der öffentlichen Dienstleistungen geschaffen wird. 7.2. Stretto di Messina: Diese Gesellschaft hält eine staatliche Konzession für die vorbereitenden Analysen und die allgemeine Planung der Straßen- und Eisenbahnverbindung zwischen Sizilien und Kalabrien; nach der Zustimmung zu dem Vorhaben wird sie ihre Aufgabe zum Abschluß bringen. Sie wurde bei Iritecna belassen und soll im Rahmen der Abwicklung verkauft oder aufgegeben werden. 7.3. Italsanità: Italsanità wurde im Jahr 1989 gegründet, um im Bereich der Werbung, Planung, Durchführung und Wartung sanitärer Infrastrukturen tätig zu sein. Bis zum Jahr 1990 war sie nur werbend tätig und bemühte sich um den Zuschlag öffentlicher Aufträge. Im Zuge einiger unklarer, erfolgloser Geschäfte im Jahr 1990 beim Mieten von Bauten, die für den Umbau und Einbau sanitärer Anlagen bestimmt waren, wurde das Unternehmen im Jahr 1992 abgewickelt, wobei eine Anzahl zivil- und strafrechtlicher zum Teil noch anhängiger Verfahren eingeleitet wurde, um Haftungsfragen zu klären und Schadenersatzansprüche zu regeln. Die Gesellschaft war nie auf dem Markt tätig und beschränkt sich auf die Führung umfangreicher Rechtsstreitigkeiten. Einige umfangreiche Verbindlichkeiten stehen noch aus und werden von Iritecna zu decken sein, was die Gesamtabwicklungskosten noch weiter erhöhen dürfte. Beträge dafür wurden in den mit der Umstrukturierung verbundenen Finanzplan nicht einbezogen und sind auch nicht Bestandteil der Gesamtabwicklungskosten von 3 300 Milliarden Lit (siehe Nummer 11). 8. Zusammenfassung des mit der Umstrukturierung einhergehenden Rückgangs der Tätigkeiten von Iritecna Angesichts des Tätigkeitsbereichs von Iritecna, der vor allem aus der Erbringung von personalintensiven Dienstleistungen und Tätigkeiten ohne feste Vermögenswerte besteht, ist es schwierig, die "Produktionskapazität" als Meßzahl für die Größe des Unternehmens genau zu ermitteln. In der industriellen Fertigung hängt die Kapazität eines Unternehmens weitgehend vom technischen Durchsatz des Anlagenpotentials ab. Das Produktionspotential von Iritecna beruht auf anderen Faktoren, weshalb die verfälschenden Auswirkungen einer Beihilfe auf den Markt nicht unter Bezugnahme auf eine derartige Meßgröße ermittelt werden können. Die Anzahl der Beschäftigten steht jedoch im unmittelbaren Zusammenhang zur Produktion einer Gesellschaft und zu ihrem Marktanteil. Es ist deshalb nützlich, die Entwicklung des Beschäftigtenstandes und des Umsatzes zu untersuchen, um Veränderungen bei der Wettbewerbsstellung der Gesellschaft auf dem Markt vor und nach der Umstrukturierung ermitteln zu können. Von Bedeutung in dieser Hinsicht ist auch die erhebliche Anzahl aufgegebener Tätigkeitsbereiche (durch die Abwicklung vollständiger Gesellschaften). Die italienischen Behörden wurden deshalb ersucht, eingehende Angaben über die Personal- und Umsatzentwicklung in dem Umstrukturierungszeitraum vorzulegen. 9. Personalabbau Die italienischen Behörden haben eine Unterlage vorgelegt, in der die Entwicklung des Beschäftigtenstandes des Konzerns für den Zeitraum 1990 bis 1994 zusammengefaßt wird. Es sei daran erinnert, daß Iritecna im Jahr 1991 durch den Zusammenschluß der beiden vormaligen IRI-Tochtergesellschaften Italimpianti und Italstat gegründet wurde. Mit der Rationalisierung und dem Personalabbau wurde jedoch schon davor begonnen. Deshalb wurden für das Jahr 1990 die Zahlen für diese beiden Konzernteile, die mit Iritecna vergleichbar sind, in Betracht gezogen. In dem in Betracht gezogenen Zeitraum wurden 5 426 Arbeitnehmer entsprechend 21 % der 25 298 Beschäftigten vom 31. Dezember 1990 entlassen. Da die Beihilfe und die Umstrukturierung jedoch nicht den Autobahnbereich betreffen, den größten Einzelsektor des Konzerns, der wie Aeroporti di Roma für sich sehen ist, wurde er aus der Berechnung herausgenommen, um repräsentativere Zahlenangaben für die bereits unternommene und noch laufende Umstrukturierung zu erhalten. Dadurch ergibt sich jedoch ein wesentlich höherer Personalabbau von 33 % der 15 214 Beschäftigten (4). Weitere 2 863 Beschäftigte, entsprechend 19 %, haben durch den Verkauf von Unternehmen oder Tätigkeitsbereichen an Dritte den Konzern verlassen. Mit Ausnahme des Bereiches Autobahnen hat sich der Personalbestand des Unternehmens bis zum 31. Dezember 1994 um 7 297 Beschäftigte, entsprechend 52 %, verringert. Davon sind 575 Personen in der Cassa Integrazione Guadagni (Lohnausgleichsfonds) erfaßt oder genießen andere Subventionsformen und sind damit nicht beschäftigt. Auch ist festzustellen, daß von dem Abbau mehr technisches Personal als Verwaltungskräfte betroffen waren. Wenn man die zum 31. Dezember 1994 noch tätigen Konzerngesellschaften berücksichtigt, so beträgt der Anteil der technischen Beschäftigten nur noch 71 % von 77 % zum 31 Dezember 1990. Bei den in der abzuwickelnden Iritecna verbliebenen Gesellschaften wurde Personal in großem Umfang abgebaut und werden die am 31. Dezember 1994 noch verbliebenen Beschäftigten den Konzern in den nächsten Jahren im Zuge der Abwicklung verlassen. In der nachfolgenden Tabelle sind die Zahlen zu den in dem abzuwickelnden Iritecna-Konzern verbliebenen und noch tätigen Gesellschaften wie folgt zusammengefaßt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Umstrukturierung der an Fintecna übertragenen Gesellschaften (nur Industriesektoren, ohne Autobahnen) hat, wie aus der folgenden Tabelle hervorgeht, zu einem Abbau der Beschäftigten um 3 081 Personen entsprechend 38 % geführt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Bei den Unternehmen Italstrade und Condotte ist für das Jahr 1995 bis zu ihrem Verkauf ein weiterer Personalabbau vorgesehen (rund 200 Beschäftigte wurden bereits vom Lohnausgleichsfonds übernommen). Außerdem soll Servizi Tecnici mit dem Auslaufen seiner Tätigkeiten auch sein Personal in den nächsten Jahren schrittweise abbauen. Nach Ablauf der Abwicklung/Umstrukturierung wird sich der Personalbestand des Konzerns im industriellen Bereich um ungefähr 70 % auf nur noch 4 500 Personen verringert haben. Es ist zur Darstellung der verringerten Präsenz von Fintecna auf den betreffenden Märkten zu betonen, daß die Anzahl der Standorte, in denen die Gesellschaften im Rahmen der laufenden Verträge tätig sind, in dem betreffenden Zeitraum um 25 % zurückgegangen ist. Auch ist ein Rückgang von 20 % (Abwicklung) bei der Anzahl der Konsortien erfolgt, an denen Iritecna/Fintecna beteiligt sind; Konsortien sind das übliche Mittel für die Teilnahme an Ingenieur- und Bauaufträgen. 10. Umsatzrückgang Die von den italienischen Behörden vorgelegten Unterlagen enthalten auch eine Auswertung der Umsatzentwicklung für die Jahre 1991 bis 1994, aufgeschlüsselt nach Unternehmen, die nunmehr zu Iritecna in Abwicklung bzw. Fintecna gehören. Diese Angaben sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefaßt. Iritecna in Abwicklung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Fintecna (nur Industriesektor) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Insgesamt ist in diesem Zeitraum der Konzernumsatz (Irictecna+Fintecna ohne Autobahnen) um 47 % zurückgegangen. Die Produktionszahl für 1994 der abzuwickelnden Gesellschaften von Iritecna in Höhe von 204 Milliarden Lit bezieht sich auf die auslaufende Produktionstätigkeit. Diese wird weiter zurückgehen und im Abwicklungszeitraum beendet werden. Nach Abschluß der Abwicklung/Umstrukturierung wird sich der Umsatz des Industriebereichs des Gesamtkonzerns um 60 % verringert haben und nur noch 2 800 Milliarden Lit betragen. 11. Bei der Abwicklung anfallende Verluste In dem Plan sind Gesamtverluste im Rahmen der Abwicklung von Iritecna in Höhe von 3 400 Milliarden Lit angesetzt, worin die Einnahmen aus der vollständigen Privatisierung von Fintecna berücksichtigt sind. In der nachfolgenden Tabelle sind die mit der Abwicklung verbundenen Kapitalströme wie folgt zusammengefaßt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die vorstehende Darstellung wurde anhand von Schätzungen der Finanzlage der Iritecna zum 31. Dezember 1994 aktualisiert, wobei die voraussichtlichen Belastungen aus der laufenden Abwicklung berücksichtigt wurden. Mögliche außerordentliche Verbindlichkeiten aufgrund der Verfahren gegen die Gesellschaft Italsanità sind nicht einbezogen, da diese Gesellschaft niemals auf dem Markt tätig war. Die vorsichtigen Annahmen der erwarteten Einkünfte aus dem Verkauf der Vermögenswerte von Iritecna entsprechen den von dem italienischen Börsenausschuß CONSOB herausgegebenen neuen Regeln für die Bewertung von Unternehmen in Abwicklung (Richtlinie vom 24. Februar 1995). Die Erlöse aus der Privatisierung von Fintecna wurden in gleicher Höhe wie der Wert der übertragenen Iritecna-Unternehmen angenommen. Dieser Wert wurde von unabhängigen Sachverständigen (FIP, Credit Merchant, KPMG, Morgan Stanley, Salomon Brothers) ermittelt. IV 1. Bestätigung des Vorhandenseins von Beihilfen Um zu ermitteln, ob die vorgenannten Maßnahmen Beihilfen beinhalten, ist der Grundsatz des marktwirtschaftlich orientierten Geldgebers bei der Bewertung der Kapitalfluesse zwischen dem Staat als Eigner und seinen öffentlichen Unternehmen gemäß der Mitteilung der Kommission über öffentliche Unternehmen vom 28. Juli 1993 (5) anzuwenden. Gemäß diesem Grundsatz, der in die Rechtsprechung des Gerichtshofes und die Verwaltungspraxis der Kommission eingegangen ist, ist eine Geldzuführung mit Beihilfen verbunden, wenn diese von einem privaten unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Investor nicht vorgenommen worden wäre. Gemäß den der Kommission vorliegenden Informationen beläuft sich der von der italienischen Regierung für die Umstrukturierung von Iritecna - über die Holdinggesellschaft IRI - investierte Betrag auf 4 490 Milliarden Lit. Die zum Teil bereits vollzogenen Kapitalzuführungen verteilen sich wie folgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Dem Argument der italienischen Behörden, daß nur eigene Mittel von IRI ohne unmittelbare Beteiligung des Staates verwendet worden seien, ist entgegenzuhalten, daß die Industrieholding IRI zu 100 % dem italienischen Schatzministerium gehört. Deshalb hat jegliche Investitionsentscheidung von IRI betreffend ihre Tochtergesellschaften und das Ausbleiben von Rentabilität derartiger Investitionen nachteilige Auswirkungen auf die Gewinne, die IRI für ihren Anteilseigner erwirtschaften sollte. Selbst wenn IRI für die Zwecke der Umstrukturierung von Iritecna keine Gelder empfangen hätte, wurden die Umstrukturierungskosten dennoch durch Erlöse finanziert, die den Gesamtverlust des IRI-Konzerns verringert hätten oder dem staatlichen Anteilseigner über Dividenden oder einen erhöhten Kapitalwert Gewinn erbracht hätten. IRI hat jedoch in dem vergangenen Jahrzehnt keinerlei Gewinne für den staatlichen Aktionär erwirtschaftet, weshalb die ihren Tochtergesellschaften bereitgestellten Mittel als staatliche Finanzmittel anzusehen sind. Auch wäre der Beschluß von IRI, Iritecna trotz seiner sich anhaltend verschlechternden Ergebnisse und Bilanzen beständig mit neuem Kapital zu versehen, ohne die stillschweigende oder ausdrückliche Zustimmung des öffentlichen Anteilseigners nicht möglich gewesen. Sämtliche vom Staat für die Umstrukturierung von Iritecna bereitgestellten Investitionsmittel werden auch in Zukunft keine entsprechende Rentabilität erbringen können. Die in den Jahren 1991 bis 1993 vor der Abwicklung der Gesellschaft bereitgestellten Mittel dienten eindeutig dem Zweck, die ersten dringendsten Umstrukturierungsmaßnahmen durchführen zu können. Diese Mittel wurden verwendet, um die Verluste aus der Abwicklung und Umstrukturierung einiger Tochtergesellschaften von Iritecna ohne entsprechende Rentabilitätsaussichten zu decken. Angesichts der schlechten Ergebnisse von Iritecna in dem gesamten Zeitraum sind sie als Bestandteil eines Vorgangs anzusehen, der den Aktionär dazu gebracht hat, Iritecna zu liquidieren und das Geschäft vollständig zu veräußern. Kein privater Anteilseigner hätte derartig schlechte Ergebnisse über einen so langen Zeitraum hingenommen, sondern lange davor entweder das Unternehmen liquidiert oder grundlegend umstrukturiert. Diese Investitionsmittel sind somit als Beihilfe einzustufen. Die der Abwicklung zuzurechnenden Verluste sind ihrem Wesen nach Beihilfen. Es handelt sich um Verbindlichkeiten, die nach Artikel 2362 des italienischen Zivilgesetzbuches vom Anteilseigner garantiert und im Rahmen der Abwicklung gezahlt werden. Diese Garantien bestehen seit der Gründung von Iritecna im Jahr 1991 und dem gesamten Zeitraum seither, in dem das Unternehmen schwere Verluste zu verzeichnen hatte. Unter denselben Voraussetzungen hätte sich ein Privatinvestor darum bemüht, sein Engagement in der notleitenden Tochtergesellschaft einzuschränken und sie ab dem Zeitpunkt zu liquidieren, wo eine Rückkehr zur finanziellen Lebensfähigkeit realistischerweise nicht mehr anzunehmen und das Verhältnis zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten noch günstig war. Da IRI eine solche rationale Entscheidung nicht traf und sich erst wesentlich später zur Abwicklung von Iritecna entschloß, um Verluste und Schulden abzulösen und damit zur Wiederbelebung der an Fintecna übertragenen Tätigkeiten beizutragen, ist der Aufwand dafür als Beihilfe einzustufen. In diesem Betrag in Höhe von 3 400 Milliarden Lit sind die erwarteten Einnahmen von IRI aus dem Verkauf von Fintecna berücksichtigt. In Anbetracht der besonderen Merkmale des Unternehmens und des betreffenden Wirtschaftszweiges geht die Kommission unter diesen Voraussetzungen davon aus, daß der Gesamtbetrag von 4 490 Milliarden Lit den innergemeinschaftlichen Handel verfälscht und damit eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt. Ein Teil dieser Beihilfe wurde von Iritecna in ihre Tochtergesellschaften CMF Sud (in Abwicklung) und CMF investiert. Diese Beihilfe in Höhe von 281 Milliarden Lit (einschließlich der - teilweise geschätzten - 182 Milliarden Lit für die Rückzahlung der Verbindlichkeiten von CMF Sud nach der Abwicklung) wurde von der Kommission gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag bereits im März 1995 genehmigt (6). Gestützt auf die diesbezügliche Erläuterung der italienischen Behörden geht die Kommission ferner davon aus, daß die möglichen Verbindlichkeiten von IRI aufgrund der anhängigen Gerichtsverfahren betreffend die Gesellschaft Italsanità (Kapitel III Nummer 7.3) keine Beihilfe darstellen, da sie ein Unternehmen betreffen, das nie im Markt tätig war und den Wettbewerb nie verfälschen konnte. 2. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt In Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind bestimmte mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Arten von Beihilfen aufgezählt. Angesichts der besonderen Umstände sind Artikel 92 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b) auf die Beihilfen in diesem Fall nicht anwendbar. Wegen der Unterschiedlichkeit der Tätigkeiten und Standorte des Konzerns und der Tatsache, daß die Beihilfen keine regionale Zweckbestimmung haben, käme nur die Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) betreffend Beihilfen zur Erleichterung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten in Betracht. Wie bereits erwähnt sind die Beihilfen offenbar dazu bestimmt, den Fortbestand von Iritecna zu gewährleisten und die Umstrukturierung zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens zu finanzieren. Derartige Maßnahmen müssen gemäß den einschlägigen Regeln geprüft und bewertet werden. Die Haltung der Kommission gegenüber Beihilfen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ist in den "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 27. Juli 1994 (7) dargelegt. Die Kommission hat dabei deutlich gemacht, daß sie bei der Bewertung der Vereinbarkeit dieser Art von Beihilfen strenge Maßstäbe anlegt, um zu verhindern, daß soziale oder industrielle Schwierigkeiten unberechtigt von einem in einen anderen Mitgliedstaat verlagert werden und den nichtgeförderten Herstellern ein unbilliger Anteil an der Bewältigung struktureller Anpassungsmaßnahmen mit den damit verbundenen sozialen Problemen aufgebürdet wird. Aus diesem Grund müssen folgende Grundvoraussetzungen erfuellt werden, damit die Kommission eine Ad-hoc-Beihilfe an ein Unternehmen in Schwierigkeiten genehmigen kann: Erstens muß sie zur langfristigen Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines absehbaren Zeitraums führen; zweitens muß eine übermäßige Verfälschung des Wettbewerbs vermieden werden und drittens muß die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu den Umstrukturierungskosten und den Gewinnen stehen. Erst wenn diese Grundvoraussetzungen erfuellt sind, kann davon ausgegangen werden, daß die Auswirkungen der Beihilfe dem gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) nicht entgegenstehen. Die Kommission hat auf dieser Grundlage die von den italienischen Behörden unterbreiteten Unterlagen und den Umstrukturierungsplan insbesondere im Hinblick auf die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens, die Entwicklung seiner Wettbewerbsfähigkeit im Markt, die Angemessenheit der Beihilfe gemessen am Umstrukturierungsaufwand, den Beitrag der Begünstigten zur Finanzierung des Umstrukturierungsplans und die Pläne für die Privatisierung des Unternehmens geprüft. 3. Wiederherstellung der Rentabilität und Privatisierung Grundvoraussetzung für jeglichen Umstrukturierungsplan ist sein Beitrag zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der zukünftigen Geschäftsbedingungen. Wie bereits erläutert, beruht die Umstrukturierung von Iritecna auf der Teilung in zwei getrennte Einheiten mit jeweils unterschiedlicher Zielsetzung. Die erste Teilholding, Iritecna in Abwicklung, ist eine Unternehmensgruppe, die in naher Zukunft veräußert oder abgewickelt werden soll, weshalb eine Untersuchung ihrer Lebensfähigkeit nicht notwendig ist. Die zweite Teilholding, Fintecna, ist eine Finanzgesellschaft mit wenig Personal und der Aufgabe, die endgültige Privatisierung der von Iritecna übernommenen Gesellschaften in die Wege zu leiten und durchzuführen. Diese Teilholding ist bereits auf einer vollständig umstrukturierten Grundlage tätig. Angesichts der Besonderheiten dieses Wirtschaftszweiges ist eine genaue Ermittlung der Ressourcen und der Einzelmaßnahmen schwierig vorzunehmen, da die Vergabe eines einzigen Auftrags die Stellung und Aussichten eines Unternehmens grundlegend ändern kann. Der Plan erscheint jedoch angemessen und aussichtsreich, um Fintecna auf den Pfad der Rentabilität zurückzuführen. Mit Ausnahme des Autobahnsektors, der keine Umstrukturierung erfordert, wurden die verschiedenen Geschäftsbereiche umorganisiert, personalmäßig gründlich rationalisiert und ihre verlustbringenden Tätigkeiten aufgegeben. In einigen Fällen dauert die Umstrukturierung fort, soll jedoch im Jahr 1995 abgeschlossen werden. Die umstrukturierten Unternehmen können auf einen guten Anfangsbestand an Aufträgen zurückgreifen, der in der Anlaufzeit Produktion und Einnahmen sichern wird. Für die Jahre 1995 bis 1997 wurden der Kommission die Ansätze für die Finanzergebnisse der Teilsektoren von Fintecna vorgelegt. Hieraus geht hervor, daß bereits für 1995 mit einem positiven Reinergebnis und bis zum Jahr 1997 mit einer guten Gewinnhöhe gerechnet wird. Diesen positiven Ergebnissen liegen weitestgehend Maßnahmen der internen Rationalisierung und Verbesserung zugrunde und kein zukünftiges Wachstum der nicht der Kontrolle von Fintecna unterstehenden Tätigkeiten/Umsätze. Außerdem haben sich die italienischen Behörden darauf festgelegt, sämtliche Teilsektoren in den kommenden Jahren zu privatisieren. Gegenwärtig stellt sich der Privatisierungsprozeß wie folgt dar: - Italimpianti befindet sich in einem fortgeschrittenen Stadium, mit seinem Verkauf wird bis Ende 1995 gerechnet; - der Verkauf von Italstrade und Condotte (Tiefbau-Bereich) wurde in Zusammenarbeit mit der Banca di Roma eingeleitet, eine Marktanalyse wird gegenwärtig erstellt, und es wird nach potentiellen Käufern oder Partnern gesucht; - für Autostrade ist der Verkauf über die Börse vorgesehen und soll nach dem Erlaß der erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (siehe Kapitel III Nummer 3) stattfinden; - Aeroporti di Roma wirft ähnliche rechtliche und verwaltungsmäßige Probleme wie Autostrade auf, die vor der Privatisierung gelöst werden müssen (siehe Kapitel III Nummer 7.1), und - die Unternehmen des Sektors Ingenieurberatungen werden entweder ihre Arbeit in den nächsten Jahren einstellen (Servizi Tecnici) bzw. in den Verkauf von Autostrade einbezogen (Spea). Die Festlegung auf eine vollständige und endgültige Veräußerung von Fintecna steht im Einklang mit dem allgemeinen Privatisierungsprogramm der italienischen Regierung. Sie wurde auch in dem von IRI der Kommission vorgelegten Schuldenabbauplan berücksichtigt, der mit der Vereinbarung zwischen der italienischen Regierung und der Kommission vom Juli 1993 in Einklang steht. Die Durchführung dieses Plans wird von der Kommission anhand regelmäßig vorzulegender Berichte und von Zusammenkünften mit Vertretern von IRI und der italienischen Regierung überwacht. Nach Abschluß der Privatisierung wird das Unternehmen nicht mehr mit der bevorzugten staatlichen Unterstützung rechnen können, da seine direkten Bande mit dem Staat endgültig gelöst werden. Daraufhin wird der neue Eigner die Lebensfähigkeit des Unternehmens ohne weitere staatliche Unterstützung selbst zu gewährleisten haben. 4. Entwicklung der Wettbewerbsstellung des Unternehmens im Markt Eine weitere Voraussetzung für die Genehmigung einer Umstrukturierungsbeihilfe ist die Durchführung von Maßnahmen, um mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerber einzuschränken. Geschähe dies nicht, dann stuende die Beihilfe im Widerspruch zum gemeinsamen Interesse und käme für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) nicht in Betracht. In Sektoren mit strukturellen Überschußkapazitäten hat dies über die endgültige Verringerung der Produktionskapazität des Unternehmens zu erfolgen. Grundsätzlich darf die Wettbewerbsstellung des Unternehmens im Markt nach der Umstrukturierung unter Berücksichtigung der Interessen der Wettbewerber nicht auf unbillige Weise gestärkt werden. Wie bereits erwähnt ist es angesichts der besonderen Beschaffenheit der betreffenden Sektoren schwierig, eine solche Analyse anhand von Bezugsgrößen wie der Produktionskapazität vorzunehmen. Ein umfassender Wettbewerb zwischen den Herstellern ist jedoch sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch weltweit gegeben, und dieser Wettbewerb könnte von der Gewährung staatlicher Beihilfen besonders betroffen sein. Es ist deshalb erforderlich, die Wettbewerbsstellung von Fintecna nach der Umstrukturierung zu untersuchen. Der Plan sieht einen beträchtlichen Abbau der Tätigkeiten des Konzerns in allen verlustbringenden Sektoren vor. Außerdem werden sämtliche Nebentätigkeiten verkauft oder abgewickelt. Auch wird das in Fintecna eingebrachte Kerngeschäft erheblich verringert und auf diejenigen Tätigkeiten beschränkt, die sich auf einen Bestand an Geschäftserfahrungen und gut gefuellte Auftragsbücher in den kommenden Jahren stützen können. Insgesamt gesehen wird der Konzern mit Ausnahme des Autobahnsektors gegenüber seiner ursprünglichen Größe um 60 % umsatzmäßig und personalmäßig sogar um 70 % verringert und damit mehr als halbiert. Wenn man allein den Umfang der Rationalisierungen, d. h. der aufgegebenen bzw. abgewickelten und damit aus dem Markt genommenen Tätigkeitsbereiche berücksichtigt, ergibt sich ein Abbau von schätzungsweise 35 % mit vorteilhaften Auswirkungen auf den Wettbewerb. Insbesondere der Personalabbau ist für den betreffenden Sektor von außerordentlicher Bedeutung. Die Produktion eines Unternehmens hängt von der Anzahl und den geistigen und technischen Fähigkeiten seiner Arbeitskräfte ab. Deren spürbarer Abbau verbunden mit dem Rückgang des Umsatzes und der großen Anzahl der aufgegebenen Tätigkeitsbereiche - über die Abwicklung ganzer Gesellschaften - zeigt eindeutig, daß sich die Marktpräsenz des Unternehmens strukturell verringert hat. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß die Umstrukturierung von Iritecna und die Wettbewerbsstellung von Fintecna im Markt den Wettbewerb nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigen werden. 5. Angemessenheit der Beihilfe Wie aus den von der italienischen Regierung und von Iritecna vorgelegten Angaben hervorgeht, wurde das von IRI in den Jahren 1991 bis 1993 bereitgestellte Kapital dazu verwendet, die Verluste aufgrund der Stillegung und Abwicklung von Unternehmen und der Abschreibung von Vermögenswerten zu decken. Außerdem ist die Deckung der Iritecna mit der Abwicklung entstehende Verluste gemäß dem dafür aufgestellten Finanzplan unmittelbar an die Stillegungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen geknüpft. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Beihilfe nicht gewährt wird, um dem Unternehmen zusätzliche Mittel bereitzustellen, die für an die Umstrukturierung nicht gebundene aggressive, marktverfälschende Tätigkeiten oder zur Finanzierung neuer für die Umstrukturierung nicht erforderlicher Investitionen verwendet werden könnten. Gemessen an der Höhe der an Fintecna übertragenen Schulden wird deren zukünftige Zinslast nicht unangemessen verringert. Auch ist festzustellen, daß Fintecna keinerlei Steuervorteile für Verluste in Anspruch nehmen kann, die durch den beihilfefinanzierten Schuldenerlaß gedeckt werden. Der Begünstigte wird in erheblichem Umfang zur Finanzierung des Umstrukturierungsplanes beitragen, indem er die Einnahmen aus der Privatisierung von Fintecna, die in gleicher Höhe wie der von Fintecna an Iritecna in Abwicklung gezahlte Übernahmewert angesetzt sind, reinvestiert. Dieser von unabhängigen Sachverständigen ermittelte Wertansatz erscheint realistisch, da mehr als 90 % der Einnahmen durch den Verkauf der Gesellschaft Autostrade und des 40 %-Anteils an Aeroporti di Roma erzielt werden wird. In beiden Fällen handelt es sich um gewinnbringende Unternehmen, die eine staatliche Konzession für die Erbringung von Dienstleistungen an die Öffentlichkeit halten und damit die Vorteile einer relativ geschützten Geschäftstätigkeit in Anspruch nehmen können. Die Festlegung der italienischen Behörden auf den Verkauf von Fintecna innerhalb einer angemessenen Frist ist eine Voraussetzung für die Zustimmung zum Umstrukturierungsplan. Ohne diesen Verkauf und ohne die Verwendung der damit entstehenden Einnahmen durch IRI für den Abbau der Schulden von Iritecna in Abwicklung könnte der Begünstigte keinen Beitrag zur Finanzierung des Plans leisten. Außerdem erhöht ein Privatisierungsverkauf die Zukunftsaussichten auf eine normale Rentabilität. Schließlich hält die Kommission fest, daß der Ansatz für die endgültigen Abwicklungskosten in Höhe von 3 400 Milliarden Lit ungewiß ist und sich im Verlaufe der Abwicklung noch ändern kann. In Anbetracht des Umfangs der Verringerung des Marktanteils von Iritecna/Fintecna kann eine Erhöhung des Betrags von 3 400 Milliarden Lit um bis zu 15 % als innerhalb des Zustimmungsrahmens der Kommission liegend angesehen werden. 6. Überwachung und Berichte Die Durchführung des Umstrukturierungs- und Abwicklungsplans erfordert eine Überwachung durch die Kommission. Zu diesem Zweck sind von den italienischen Behörden regelmäßig Berichte vorzulegen, in denen der Stand des Umstrukturierungs-, Abwicklungs- und Privatisierungsprogramms zusammenfassend dargestellt ist. Die Kommission wird auch Gelegenheit haben, anläßlich der regelmäßigen Zusammenkünfte mit den italienischen Behörden im Rahmen der durch die Vereinbarung zwischen der italienischen Regierung und der Kommission vom Juli 1993 vorgesehenen Überwachung die Durchführung dieses Plans zu verfolgen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die von dieser Entscheidung betroffene Beihilfe zugunsten von Iritecna - d. h. die Kapitalzuführungen aus den Jahren 1991 bis 1993 in Höhe von insgesamt 1 090 Milliarden Lit und die angenommenen Gesamtkosten der Abwicklung von Iritecna in Höhe von 3 400 Milliarden Lit - sowie jegliche Zunahme des letzteren Betrages um nicht mehr als 15 % im Rahmen der Durchführung des Umstrukturierungsplans erfuellen die Voraussetzungen der "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 27. Juli 1994. Die Beihilfe wird deshalb vom Verbot der Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages bzw. 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens gemäß den Artikeln 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages bzw. 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens als eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe unter der Voraussetzung freigestellt, daß die Bedingungen und Anforderungen der Absätze 2 und 5 von Artikel 2 erfuellt sind. (2) Das begünstigte Unternehmen führt sämtliche Maßnahmen des der Kommission vorgelegten Programms zur Abwicklung, Umorganisierung und Privatisierung des Konzerns Iritecna/Fintecna durch. (3) Italien wird seine Zusage erfuellen, Fintecna bzw. ihre Tochtergesellschaften gemäß dem der Kommission vorgelegten Zeitplan und dem Finanzplan zum Schuldenabbau von IRI, wie er der Kommission im Rahmen der Überwachungsvereinbarung zwischen der italienischen Regierung und der Kommission vom Juli 1993 vorgelegt wurde, zu privatisieren. Die Privatisierung ist auf jeden Fall innerhalb vertretbaren Zeitrahmens durchzuführen. (4) Die Einnahmen aus dem Verkauf von Gesellschaften und Vermögenswerten der Konzerne Iritecna und Fintecna sind, auch wenn sie höher ausfallen sollten als in dem der Kommission vorgelegten Plan angesetzt, vollständig zum Abbau der Verschuldung einzusetzen, die durch die genehmigte Beihilfe gedeckt wird. Sie dürfen nicht auf eine Weise investiert werden, die zu weiteren Beihilfen an andere bisher noch nicht verkaufte Konzerngesellschaften in Finanzschwierigkeiten führen würde. (5) Die Privatisierung darf nicht durch weitere staatliche Beihilfen finanziert werden. Sie muß sämtlichen Interessierten ohne Bedingungen offenstehen. Artikel 2 (1) Italien hat bei der Überwachung der Durchführung dieser Entscheidung uneingeschränkt mitzuwirken, indem es: a) der Kommission Halbjahresberichte vorlegt, aus denen insbesondere folgendes hervorgeht: - der Stand der Abwicklung sowie die aktualisierte Finanzlage von Iritecna in Abwicklung mit Einzelangaben zu den verkauften oder aufgelösten Vermögenswerten und Tochtergesellschaften und - der Stand der Umstrukturierung und Privatisierung von Iritecna bzw. ihren Tochtergesellschaften; b) der Kommission rechtzeitig die wichtigsten Stufen der Privatisierung von Fintecna und ihren Tochtergesellschaften mitteilt. (2) In dem ersten der Kommission bis zum 30. Juli 1995 vorzulegenden Bericht ist die Finanzlage von Iritecna in Abwicklung zum 31. Dezember 1994 darzustellen. Die anschließenden Berichte sind halbjährlich ab dem 31. Dezember 1995 zu unterbreiten und haben die 6 Monate zuvor aktualisierten Finanzangaben zu enthalten. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 7. Juni 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) Mitteilung an die übrigen Mitgliedstaaten und interessierten Dritten, veröffentlicht im ABl. Nr. C 328 vom 25. 11. 1994, S. 2. (2) Anhang 3 zur Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen an EFIM, veröffentlicht im ABl. Nr. C 349 vom 29. 12. 1993, S. 2. (3) Nach der Abwicklung von Iritecna wird Coinfra, eine ad hoc gegründete und von Fintecna gehaltene Gesellschaft, die ursprünglich CMF gehörenden Tätigkeiten für die Vollendung der dänischen Storebaelt-Brücke übernehmen. Die übrige CMF wird in das Abwicklungsverfahren einbezogen. (4) Das von abzuwickelnden Gesellschaften noch beschäftigte Personal wurde in die Anzahl der Entlassungen miteinbezogen. (5) ABl. Nr. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3. (6) Siehe Fußnote der Tabelle in Kapitel III Nummer 1 und Fußnote in Kapitel 3 Nummer 4. (7) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12.