Europäische Union

95/524/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1995 betreffend eine Beihilfe des italienischen Staates an das Unternehmen Iritecna SpA (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31995D0524. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rung und der Kommission vom Juli 1993 vorgesehenen Überwachung die Durchführung dieses Plans zu verfolgen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die von dieser Entscheidung betroffene Beihilfe zugunsten von Iritecna - d. h. die Kapitalzuführungen aus den Jahren 1991 bis 1993 in Höhe von insgesamt 1 090 Milliarden Lit und die angenommenen Gesamtkosten der Abwicklung von Iritecna in Höhe von 3 400 Milliarden Lit - sowie jegliche Zunahme des letzteren Betrages um nicht mehr als 15 % im Rahmen der Durchführung des Umstrukturierungsplans erfuellen die Voraussetzungen der "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 27. Juli 1994. Die Beihilfe wird deshalb vom Verbot der Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages bzw. 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens gemäß den Artikeln 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages bzw. 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens als eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe unter der Voraussetzung freigestellt, daß die Bedingungen und Anforderungen der Absätze 2 und 5 von Artikel 2 erfuellt sind. (2) Das begünstigte Unternehmen führt sämtliche Maßnahmen des der Kommission vorgelegten Programms zur Abwicklung, Umorganisierung und Privatisierung des Konzerns Iritecna/Fintecna durch. (3) Italien wird seine Zusage erfuellen, Fintecna bzw. ihre Tochtergesellschaften gemäß dem der Kommission vorgelegten Zeitplan und dem Finanzplan zum Schuldenabbau von IRI, wie er der Kommission im Rahmen der Überwachungsvereinbarung zwischen der italienischen Regierung und der Kommission vom Juli 1993 vorgelegt wurde, zu privatisieren. Die Privatisierung ist auf jeden Fall innerhalb vertretbaren Zeitrahmens durchzuführen. (4) Die Einnahmen aus dem Verkauf von Gesellschaften und Vermögenswerten der Konzerne Iritecna und Fintecna sind, auch wenn sie höher ausfallen sollten als in dem der Kommission vorgelegten Plan angesetzt, vollständig zum Abbau der Verschuldung einzusetzen, die durch die genehmigte Beihilfe gedeckt wird. Sie dürfen nicht auf eine Weise investiert werden, die zu weiteren Beihilfen an andere bisher noch nicht verkaufte Konzerngesellschaften in Finanzschwierigkeiten führen würde. (5) Die Privatisierung darf nicht durch weitere staatliche Beihilfen finanziert werden. Sie muß sämtlichen Interessierten ohne Bedingungen offenstehen. Artikel 2 (1) Italien hat bei der Überwachung der Durchführung dieser Entscheidung uneingeschränkt mitzuwirken, indem es: a) der Kommission Halbjahresberichte vorlegt, aus denen insbesondere folgendes hervorgeht: - der Stand der Abwicklung sowie die aktualisierte Finanzlage von Iritecna in Abwicklung mit Einzelangaben zu den verkauften oder aufgelösten Vermögenswerten und Tochtergesellschaften und - der Stand der Umstrukturierung und Privatisierung von Iritecna bzw. ihren Tochtergesellschaften; b) der Kommission rechtzeitig die wichtigsten Stufen der Privatisierung von Fintecna und ihren Tochtergesellschaften mitteilt. (2) In dem ersten der Kommission bis zum 30. Juli 1995 vorzulegenden Bericht ist die Finanzlage von Iritecna in Abwicklung zum 31. Dezember 1994 darzustellen. Die anschließenden Berichte sind halbjährlich ab dem 31. Dezember 1995 zu unterbreiten und haben die 6 Monate zuvor aktualisierten Finanzangaben zu enthalten. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 7. Juni 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) Mitteilung an die übrigen Mitgliedstaaten und interessierten Dritten, veröffentlicht im ABl. Nr. C 328 vom 25. 11. 1994, S. 2. (2) Anhang 3 zur Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen an EFIM, veröffentlicht im ABl. Nr. C 349 vom 29. 12. 1993, S. 2. (3) Nach der Abwicklung von Iritecna wird Coinfra, eine ad hoc gegründete und von Fintecna gehaltene Gesellschaft, die ursprünglich CMF gehörenden Tätigkeiten für die Vollendung der dänischen Storebaelt-Brücke übernehmen. Die übrige CMF wird in das Abwicklungsverfahren einbezogen. (4) Das von abzuwickelnden Gesellschaften noch beschäftigte Personal wurde in die Anzahl der Entlassungen miteinbezogen. (5) ABl. Nr. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3. (6) Siehe Fußnote der Tabelle in Kapitel III Nummer 1 und Fußnote in Kapitel 3 Nummer 4. (7) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.