Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/486 des Rates vom 15. Februar 2021 über den im Namen der Europäischen Union von den Teilnehmern der in Anhang III des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge im schriftlichen Verfahren zu vertretenden Standpunkt betreffend die Gemeinsame Haltung zur vorübergehenden Stundung der Tilgung des Darlehenskapitals

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-03-23

Quellenkennung: 32021D0486. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

02021D0486 — DE — 23.03.2021 — 000.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2021/486 DES RATES vom ►C1  15. Februar 2021 ◄ über den im Namen der Europäischen Union von den Teilnehmern der in Anhang III des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge im schriftlichen Verfahren zu vertretenden Standpunkt betreffend die Gemeinsame Haltung zur vorübergehenden Stundung der Tilgung des Darlehenskapitals (ABl. L 100 vom 23.3.2021, S. 11) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 133 vom 20.4.2021, S.  66 (2021/486) ▼B BESCHLUSS (EU) 2021/486 DES RATES vom ►C1  15. Februar 2021 ◄ über den im Namen der Europäischen Union von den Teilnehmern der in Anhang III des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge im schriftlichen Verfahren zu vertretenden Standpunkt betreffend die Gemeinsame Haltung zur vorübergehenden Stundung der Tilgung des Darlehenskapitals Artikel 1 Der im Namen der Union von den Teilnehmern der in Anhang III des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge im schriftlichen Verfahren zu vertretende Standpunkt betreffend die Gemeinsame Haltung zur vorübergehenden Stundung der Tilgung des Darlehenskapitals beruht auf dem Entwurf des Vorschlags für eine Gemeinsame Haltung ( *1 ). Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ( *1 ) Siehe Dokument ST 5390/2021 unter http://register.consilium.europa.eu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.