Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/486 des Rates vom 15. Februar 2021 über den im Namen der Europäischen Union von den Teilnehmern der in Anhang III des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge im schriftlichen Verfahren zu vertretenden Standpunkt betreffend die Gemeinsame Haltung zur vorübergehenden Stundung der Tilgung des Darlehenskapitals

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23.3.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 100/11 BESCHLUSS (EU) 2021/486 DES RATES vom 15. März 2021 über den im Namen der Europäischen Union von den Teilnehmern der in Anhang III des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge im schriftlichen Verfahren zu vertretenden Standpunkt betreffend die Gemeinsame Haltung zur vorübergehenden Stundung der Tilgung des Darlehenskapitals DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Leitlinien des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite einschließlich der in dessen Anhang III enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (im Folgenden „Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge“) finden in der Union aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Anwendung. (2) Gemäß Artikel 28 der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge sind Vorschläge für eine Gemeinsame Haltung an das Sekretariat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zu richten. (3) Die COVID-19-Pandemie und der daraus resultierende Konjunkturabschwung haben schwerwiegende Auswirkungen auf die Luftfahrtindustrie, deren Geschäft durch die kurzfristigen Liquiditätsprobleme der Luftfahrzeugbetreiber und Käufer neuer Luftfahrzeuge und Triebwerke bedroht ist. Angesichts des derzeitigen und sich abzeichnenden Konjunkturabschwungs und um die schwerwiegenden Auswirkungen zu verringern, sollte die Union eine Gemeinsame Haltung zur vorübergehenden Stundung der Tilgung des Darlehenskapitals für Käufer neuer Luftfahrzeuge und Triebwerke vorschlagen (im Folgenden „Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung“). (4) Gemäß Teil 4 Abschnitt 3 der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge entscheiden die Teilnehmer an der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge im schriftlichen Verfahren über den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung. (5) Gemäß dem Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung hätten die Käufer von neuen Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 8 Buchstabe a Nummer 1 der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge und Käufer von Ersatztriebwerken und Ersatzteilen im Sinne von dessen Artikel 20 Buchstaben a, b und c die Möglichkeit, die Tilgung des Darlehenskapitals um 12 Monate oder, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, um 18 Monate nach der Auslieferung der gekauften Güter zu verschieben. (6) Es ist angebracht, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union bezüglich des Vorschlags für eine Gemeinsame Haltung im schriftlichen Verfahren durch die Teilnehmer an der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge zu vertreten ist, da der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung, sobald er anerkannt ist, für die Union bindend und geeignet sein wird, den Inhalt des Unionsrechts, und zwar Verordnung (EU) Nr. 1233/2011, maßgeblich zu beeinflussen. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Namen der Union von den Teilnehmern der in Anhang III des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge im schriftlichen Verfahren zu vertretende Standpunkt betreffend die Gemeinsame Haltung zur vorübergehenden Stundung der Tilgung des Darlehenskapitals beruht auf dem Entwurf des Vorschlags für eine Gemeinsame Haltung (*1). Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 15. März 2021. Im Namen des Rates Die Präsidentin A. P. ZACARIAS (1)  Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45). (*1)  Siehe Dokument ST 5390/2021 unter http://register.consilium.europa.eu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.