Europäische Union

Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ Text von Bedeutung für den EWR

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ngungen zur Verwirklichung von Umwelt- und Klimazielen (insbesondere im Zusammenhang mit Öko-Innovation und der Einführung neuer Technologien) zu verstärken. Im Rahmen von europäischen Innovationspartnerschaften (z. B. der Innovationspartnerschaft für Wasser (74)) sollten öffentlich-private Partnerschaften für Öko-Innovation gefördert werden. Durch den neuen Rahmen für innovative Finanzinstrumente (75) sollte der Zugang des Privatsektors zu Finanzierungsmitteln für Investitionen in die Umwelt — insbesondere in den Bereichen Biodiversität und Klimawandel — erleichtert werden. Die europäischen Unternehmen sollten weiter dazu angehalten werden, über das in den bestehenden Rechtsvorschriften der Union geforderte Maß hinaus im Rahmen ihrer Lageberichte Umweltinformationen offenzulegen (76). 78. In ihren Vorschlägen für den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 der Union hat die Kommission die Einbindung von Umwelt- und Klimazielen in alle Finanzierungsinstrumente der Union verbessert, um den Mitgliedstaaten Möglichkeiten zum Erreichen entsprechender Ziele zu eröffnen. Außerdem hat sie vorgeschlagen, den Anteil klimabezogener Ausgaben auf mindestens 20 % des gesamten Haushalts anzuheben. In wichtigen Politikbereichen wie der Landwirtschaft, der ländlichen Entwicklung und der Kohäsionspolitik sollen die Anreize für die Lieferung bzw. Erbringung umweltverträglicher öffentlicher Güter und Dienstleistungen ausgeweitet werden, und die Finanzierungsmittel sollen an umweltbezogene Ex-ante-Auflagenbindungen, einschließlich Unterstützungsmaßnahmen („flankierende“ Maßnahmen), gekoppelt werden. Somit soll dafür gesorgt werden, dass die Mittel wirksamer und in Übereinstimmung mit den umwelt- und klimabezogenen Zielen ausgegeben werden. Durch diese Vorschläge sollen die Initiativen der Union mit kohärenten finanziellen Mitteln für die Durchführung ausgestattet und für umwelt- und klimawandelbezogene Maßnahmen zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit konkrete und kohärente Vorteile vor Ort erreicht werden. 79. Zusätzlich zu einer solchen Einbindung wird mit dem LIFE-Programm (77) durch die Umsetzung verschiedener Projekte, einschließlich „integrierter Projekte“, dafür gesorgt, dass die Mittel auf strategischere und kostenwirksamere Weise kombiniert und besser auf politische Prioritäten abgestimmt werden können, um umwelt- und klimabezogene Maßnahmen zu fördern. 80. Die Kapitalaufstockung für die Europäische Investitionsbank (EIB) im Rahmen des Pakts für Wachstum und Beschäftigung 2012 ergibt eine zusätzliche Investitionsquelle (78), deren Mittel im Einklang mit den Umwelt- und Klimazielen der Union ausgegeben werden sollten. 81. Die Erfahrungen aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013 zeigen, dass für die Umwelt zwar erhebliche Mittel zur Verfügung stehen, diese aber in den ersten Jahren auf allen Ebenen in sehr unterschiedlichem Maße in Anspruch genommen wurden, was das Erreichen der vereinbarten Gesamt- und Einzelziele gefährden könnte. Damit dies nicht wieder vorkommt, sollten die Mitgliedstaaten Umwelt- und Klimaziele in ihre Finanzierungsstrategien und -programme für den wirtschaftlichen, sozialen und räumlichen Zusammenhalt, für die Entwicklung des ländlichen Raums und für die Meerespolitik aufnehmen, der frühzeitigen Inanspruchnahme der Mittel für umwelt- und klimawandelbezogene Maßnahmen Priorität geben und die Kapazitäten der durchführenden Stellen zur Tätigung kostenwirksamer und nachhaltiger Investitionen stärken, um die erforderliche finanzielle Unterstützung für Investitionen in diesen Bereichen in adäquater Höhe zu sichern. 82. Zudem hat sich die Verfolgung von biodiversitäts- und klimabezogenen Ausgaben als schwierig erwiesen. Zur Bewertung der Fortschritte bei diesen Zielen sollte auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten ein Ausgabenverfolgungs- und Berichterstattungssystem eingeführt werden. Die Einführung eines solchen Systems ist wichtig für die Gesamtbemühungen der Union im Hinblick auf multilaterale Übereinkommen über Klimawandel und Biodiversität. In diesem Zusammenhang wird die Union zu dem auf der Rio + 20-Konferenz eingeleiteten zwischenstaatlichen Prozess beitragen, den Finanzierungsbedarf prüfen und Optionen für eine wirksame Finanzierungsstrategie für nachhaltige Entwicklung vorschlagen. 83. Die Entwicklung von Indikatoren zur Verfolgung des wirtschaftlichen Fortschritts, die den Indikator Bruttoinlandsprodukt (BIP) ergänzen und darüber hinausgehen, sollte fortgesetzt werden. Zur Sicherung von transparenten, nachhaltigen Investitionen ist eine angemessene Bestimmung des Wertes von Umweltgütern erforderlich. Um politische Entscheidungen und Investitionsentscheidungen in Kenntnis der Sachlage zu ermöglichen, müssen weitere Anstrengungen zur Messung des Wertes von Ökosystemen und der Kosten des Raubbaus an diesen unternommen und entsprechende Anreize geboten werden. Die Schaffung eines Systems von Umweltgesamtrechnungen, das auch physische und monetäre Konten für Naturkapital und Ökosystemdienstleistungen umfasst, muss vorangetrieben werden. Dies steht im Einklang mit dem Ergebnis der Rio + 20-Konferenz, auf der anerkannt wurde, dass die Fortschritte in Bezug auf Lebensqualität und Nachhaltigkeit nicht nur anhand des BIP gemessen werden dürfen. 84. Zur Sicherung von Investitionen in Umwelt- und Klimapolitik und zur Berücksichtigung von externen Umweltkosten sollte das 7. UAP sicherstellen, dass bis 2020 a) umwelt- und klimapolitische Ziele auf kostengünstige Weise erreicht und durch angemessene Finanzierungsmittel unterstützt werden; b) der öffentliche Sektor und die Privatwirtschaft verstärkt umwelt- und klimabezogene Ausgaben finanzieren; c) der Wert des Naturkapitals und die Ökosystemleistungen sowie die Kosten in Bezug auf deren Degradation korrekt berechnet und bei der Politikgestaltung sowie bei Investitionen berücksichtigt werden. Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich: i) unverzügliche Abschaffung von umweltschädlich wirkenden Subventionen auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sowie Berichterstattung über Fortschritte im Rahmen der nationalen Reformprogramme; verstärkter Einsatz von marktbasierten Instrumenten wie der Steuerpolitik der Mitgliedstaaten, Preisgestaltung und Gebührenerhebung und Ausweitung der Märkte für Umweltgüter und -dienstleistungen unter angemessener Berücksichtigung etwaiger nachteiliger sozialer Auswirkungen unter Anwendung eines handlungsorientieren Konzepts unter Anleitung der Kommission, unter anderem über das Europäische Semester; ii) Erleichterung der Entwicklung von und des Zugangs zu innovativen Finanzierungsinstrumenten und Finanzierung von Öko-Innovation; iii) angemessene Berücksichtigung umwelt- und klimabezogener Prioritäten bei Maßnahmen und Finanzierungsstrategien zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und räumlichen Zusammenhalts; iv) gezielte Anstrengungen, um die vollständige und wirksame Verwendung der für Umweltmaßnahmen verfügbaren Finanzierungsmittel der Union sicherzustellen, u. a. durch erhebliche Verbesserung der frühzeitigen Inanspruchnahme dieser Mittel aus dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 der Union und den Einsatz von 20 % der Haushaltsmittel für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, indem die Klimapolitik in andere Bereiche einbezogen wird und die Koppelung dieser Finanzierung an klare Benchmarks, Zielvorgaben, Überwachung und Berichterstattung; v) Schaffung und Anwendung eines Systems zur Verfolgung umweltbezogener Ausgaben im Rahmen des Unionshaushalts, insbesondere Ausgaben in Bezug auf Klimawandel und Biodiversität, und zur Berichterstattung über diese bis 2014; vi) Einbeziehung umwelt- und klimabezogener Erwägungen in das Europäische Semester, sofern dies für das nachhaltige Wachstum einzelner Mitgliedstaaten relevant und für länderspezifische Empfehlungen geeignet ist; vii) Entwicklung und Anwendung alternativer Indikatoren, die den Indikator BIP ergänzen und darüber hinausgehen, anhand deren die Nachhaltigkeit des Fortschritts überwacht wird, und Fortsetzung der Arbeiten zur Verknüpfung von wirtschaftlichen Indikatoren mit ökologischen und sozialen Indikatoren, einschließlich mittels Bilanzierung des Naturkapitals; viii) Weiterentwicklung und weitere Förderung von Zahlungen im Rahmen des Ökosystemleistungsansatzes; ix) Schaffung von Anreizen und Methoden, mit denen Unternehmen dahingehend stimuliert werden, die umweltbezogenen Kosten ihres Unternehmens sowie die Vorteile zu bemessen, die sich aus der Nutzung von Umweltdienstleistungen ergeben, und die Umweltinformationen im Rahmen ihrer jährlichen Berichterstattung zu veröffentlichen. Aufforderung von Unternehmen, Risikoprüfungen durchzuführen, und zwar auch in ihrer gesamten Lieferkette. Prioritäres Ziel 7:   Verbesserung der Einbeziehung von Umweltbelangen und der Politikkohärenz 85. Obwohl die Einbeziehung von Umweltschutzerwägungen in andere Politikfelder und Tätigkeiten der Union seit 1997 im Vertrag vorgeschrieben ist, lässt der Gesamtzustand der Umwelt in Europa erkennen, dass zwar in einigen Bereichen anerkennenswerte Fortschritte erzielt wurden, diese bislang aber nicht ausreichen, um alle negativen Trends umzukehren. Viele der prioritären Ziele des 7. UAP lassen sich nur erreichen, wenn Umwelt- und Klimaerwägungen noch wirksamer in andere Politikbereiche einbezogen werden und kohärentere, gemeinsame Politikansätze zur Anwendung kommen, die vielfache Vorteile erbringen. Dies sollte gewährleisten, dass schwierige Kompromisse bereits in einer frühen Phase und nicht erst bei der Durchführung zustande kommen und unvermeidbare Auswirkungen effizienter bewältigt werden können. Die erforderlichen Maßnahmen sollten rechtzeitig ausgearbeitet werden, damit dafür gesorgt ist, dass die einschlägigen Ziele erreicht werden. Die Richtlinien über die strategische Umweltprüfung (79) und die Umweltverträglichkeitsprüfung (80) sind bei korrekter Anwendung wirkungsvolle Instrumente, die sicherstellen, dass Umweltschutzerfordernisse in Pläne, Programme und Projekte einbezogen werden. 86. Den lokalen und regionalen Behörden, die allgemein für Entscheidungen über die Landnutzung und die Nutzung der Meeresgebiete zuständig sind, kommt bei der Prüfung der Umweltauswirkungen und beim Schutz, der Erhaltung und der Verbesserung des Naturkapitals eine besonders wichtige Rolle zu, wodurch die Widerstandsfähigkeit gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels und gegenüber Naturkatastrophen gestärkt wird. 87. Der geplante Ausbau der Energie- und Verkehrsnetze (einschließlich Offshore-Infrastruktur) muss mit den Erfordernissen und Verpflichtungen in Bezug auf Naturschutz und Anpassung an den Klimawandel vereinbar sein. Die Einbeziehung von grüner Infrastruktur in die entsprechenden Pläne und Programme kann dazu beitragen, die Zersplitterung von Lebensräumen zu vermeiden, die ökologische Konnektivität wiederherzustellen und die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme zu stärken und somit die weitere Bereitstellung von Ökosystemdienstleistungen (einschließlich CO2-Abscheidung und Anpassung an den Klimawandel) zu gewährleisten und zugleich eine gesündere Umgebung und Erholungsflächen für die Bevölkerung zu schaffen. 88. Das 7. UAP enthält eine Reihe von prioritären Zielen, mit denen die Einbeziehung von Umweltbelangen vorangetrieben werden soll. Die Kommission hat in ihre Vorschlägen zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Gemeinsamen Fischereipolitik, der Politik für die Transeuropäischen Netze (TEN) und der Kohäsionspolitik Maßnahmen aufgenommen, mit denen die Einbeziehung von Umweltbelangen und die Nachhaltigkeit weiter gefördert werden sollen. Damit das 7. UAP ein Erfolg wird, sollten diese Politiken stärker zur Verwirklichung von umweltbezogenen Einzel- und Gesamtzielen beitragen. Ebenso sollten Maßnahmen, mit denen in erster Linie Umweltverbesserungen erreicht werden sollen, so konzipiert werden, dass sich nach Möglichkeit auch positive Effekte in anderen Politikbereichen ergeben. Beispielsweise können Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ökosystemen auf Vorteile für Lebensräume und Arten und auf die CO2-Abscheidung ausgerichtet sein und zugleich die Erbringung von Ökosystemdienstleistungen, die für viele Wirtschaftszweige von essenzieller Bedeutung sind (z. B. Bestäubung oder Gewässerreinigung für die Landwirtschaft) verbessern und „grüne“ Arbeitsplätze schaffen. 89. Um die Einbeziehung von Umweltbelangen und die Politikkohärenz zu verbessern, muss das 7. UAP sicherstellen, dass bis 2020 a) sektorspezifische Politiken auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten in einer Weise konzipiert und durchgeführt werden, die den einschlägigen umwelt- und klimabezogenen Einzel- und Gesamtzielen förderlich ist. Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich: i) Einbeziehung von umwelt- und klimabezogenen Auflagenbindungen und Anreizen in politische Initiativen, einschließlich Überprüfungen und Reformen der bestehenden Politik, sowie neue Initiativen auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten; ii) Durchführung von Ex-ante-Bewertungen der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen von politischen Initiativen auf der angemessenen Unionsebene und auf der angemessenen Ebene in der Union und in den Mitgliedstaaten, um die Kohärenz und Wirksamkeit dieser Initiativen zu gewährleisten; iii) vollständige Umsetzung der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung und der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung; iv) Nutzung von im Rahmen von Ex-post-Bewertungen gewonnenen Informationen über Erfahrungen mit der Umsetzung des Acquis im Umweltbereich, um dessen Konsistenz und Kohärenz zu verbessern; v) Berücksichtigung potenzieller Kompromisse in allen Maßnahmen, um die Synergien zu maximieren und nicht beabsichtigte negative Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden, zu verringern und, wenn möglich, zu beseitigen. BEWÄLTIGUNG LOKALER, REGIONALER UND GLOBALER HERAUSFORDERUNGEN Prioritäres Ziel 8:   Förderung der Nachhaltigkeit der Städte in der Union 90. Die Union ist dicht bevölkert, und 2020 werden voraussichtlich 80 % ihrer Bevölkerung in Städten und stadtnahen Gebieten leben. Die Lebensqualität wird unmittelbar vom Zustand der städtischen Umwelt beeinflusst sein. Die Auswirkungen der Städte auf die Umwelt gehen zudem weit über ihre physischen Grenzen hinaus, da sie zur Deckung ihres Bedarfs an Nahrungsmitteln, Energie, Raum und Ressourcen sowie für die Abfallbewirtschaftung in hohem Maße auf stadtnahe und ländliche Gebiete angewiesen sind. 91. Die meisten Städte sehen sich den gleichen wesentlichen Umweltproblemen ausgesetzt: Probleme in Bezug auf die Luftqualität, hohe Lärmpegel, Verkehrsüberlastung, Treibhausgasemissionen, Verlust und Verschlechterung der biologischen Vielfalt, Wasserknappheit, Hochwasser und Stürme, Verlust an Grünflächen, kontaminierte Flächen, Industriebrachen und eine unangemessene Abfall- und Energiebewirtschaftung. Zugleich setzen die Städte in der Union Standards für städtische Nachhaltigkeit und sind häufig Vorreiter bei innovativen Lösungen für Umweltprobleme (81), auch in den Bereichen Ressourceneffizienz und Initiativen in Bezug auf eine umweltschonende Wirtschaft, die für die Strategie Europa 2020 relevant sind. Immer mehr europäische Städte stellen ökologische Nachhaltigkeit in den Mittelpunkt ihrer Stadtentwicklungsstrategien. 92. Die zunehmende Urbanisierung der Union hat zu einem Bewusstsein dafür geführt, wie wichtig die natürliche Umwelt in städtischen Gebieten ist. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch Maßnahmen wie die Wiedereinführung von Naturräumen in das urbane Umfeld und landschaftsgärtnerischer Konzepte wird immer offensichtlicher. Die Leistungen europäischer Städte in Fragen der biologischen Vielfalt müssen bewertet und verbessert werden. Diese Bewertung könnte nach Maßgabe eines spezifischen Index für die biologische Vielfalt in Städten, wie dem auf der Konferenz der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt in Nagoya im Jahr 2010 vorgelegten Singapur-Index, erfolgen. 93. Die Bürger der Union, gleich ob Stadt- oder Landbewohner, ziehen Nutzen aus einer Reihe von Strategien und Initiativen der Union, mit denen die nachhaltige Entwicklung von städtischen Gebieten gefördert wird. Zu dieser nachhaltigen Entwicklung bedarf es jedoch einer wirksamen und effizienten Koordinierung zwischen verschiedenen Verwaltungsebenen und über Verwaltungsgrenzen hinweg sowie der systematischen Einbindung der regionalen und lokalen Behörden in die Planung, Formulierung und Entwicklung von Strategien, die sich auf die Qualität der städtischen Umwelt auswirken. Die Mechanismen für eine stärkere Koordinierung auf nationaler und regionaler Ebene, die unter dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen für den kommenden Finanzierungszeitraum vorgeschlagen wurden, und die Schaffung eines Netzwerks für Stadtentwicklung (82) würden hierzu beitragen und zudem eine größere Zahl von Interessengruppen und die breite Öffentlichkeit in sie betreffende Entscheidungen einbinden. Den lokalen und regionalen Behörden würde zudem die Weiterentwicklung von Instrumenten, die die Sammlung und Verwaltung von Umweltdaten rationalisieren und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren erleichtern, sowie die Bemühungen um eine bessere Anwendung des Umweltrechts auf Unions-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene zugutekommen (83). Dies steht im Einklang mit der auf der Rio + 20-Konferenz eingegangenen Verpflichtung zur Förderung eines integrierten Konzepts für die Planung, den Bau und die Verwaltung nachhaltiger Städte und städtischer Siedlungen. Integrierte Stadt- und Raumplanungskonzepte, in denen neben wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Herausforderungen auch langfristige Umwelterwägungen in vollem Umfang Berücksichtigung finden, sind unerlässlich, um sicherzustellen, dass städtische Gemeinden nachhaltige, effiziente und gesunde Wohn- und Arbeitsstätten sind. 94. Die Union sollte bestehende Initiativen, die Innovation und bewährte Verfahren in Städten sowie die Vernetzung und den Austausch fördern und die Städte ermutigen, ihre Vorreiterrolle bei einer nachhaltigen Stadtentwicklung zu demonstrieren (84), weiter unterstützen und gegebenenfalls ausweiten. Die Organe der Union und die Mitgliedstaaten sollten die Inanspruchnahme von Mitteln aus der Kohäsionspolitik und anderen Fonds, die zur Verfügung stehen, um die Städte bei ihren Bemühungen um eine nachhaltigere Stadtentwicklung, um Aufklärung und um Gewinnung der lokalen Akteure zur Mitwirkung zu unterstützen, erleichtern und fördern (85). Die Ausarbeitung und Vereinbarung einer Reihe von Nachhaltigkeitskriterien für Städte nach Maßgabe von Beratungen mit den Mitgliedstaaten und anderen einschlägigen Interessenträgern würde eine Bezugsgrundlage für solche Initiativen liefern und einen kohärenten, integrierten Ansatz für eine nachhaltige Stadtentwicklung fördern (86). 95. Um die Nachhaltigkeit der Städte in der Union zu fördern, muss das 7. UAP sicherstellen, dass bis 2020 a) die Mehrzahl der Städte in der Union Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtplanung und -gestaltung durchführen, einschließlich innovativer Ansätze für den öffentlichen Verkehr in den Städten und Mobilität, nachhaltige Gebäude, Energieeffizienz und die Erhaltung der biologischen Vielfalt in den Städten. Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich: i) Vereinbarung einer Reihe von Kriterien, anhand deren die Umweltleistung von Städten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Auswirkungen bewertet werden kann; ii) Sicherstellung, dass den Städten Informationen über Finanzierungsmittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit von Städten zur Verfügung stehen und sie besseren Zugang zu diesen Mitteln haben; iii) Austausch bewährter Verfahren zwischen Städten in der Union und auf internationaler Ebene in Bezug auf die innovative und nachhaltige Stadtentwicklung; iv) vor dem Hintergrund der laufenden Initiativen und Netzwerke der Union Entwicklung und Förderung eines gemeinsamen Verständnisses dessen, wie zu einer verbesserten städtischen Umwelt beigetragen werden kann, und zwar durch Schwerpunktlegung auf die Integration von Zielen in Bezug auf die Ressourceneffizienz, eine innovative, sichere und nachhaltige Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß, eine nachhaltige Nutzung städtischer Flächen, einen nachhaltigen städtischen Verkehr, die Verwaltung und Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Stadt, die Widerstandsfähigkeit des Ökosystems, die Wasserbewirtschaftung, die Gesundheit des Menschen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung sowie auf Umwelterziehung und ein Bewusstsein für Umweltfragen. Prioritäres Ziel 9:   Verbesserung der Fähigkeit der Union, wirksam auf internationale Umwelt- und Klimaprobleme einzugehen. 96. Die Sicherstellung der nachhaltigen Ressourcennutzung ist eine der drängendsten Herausforderungen, denen die Welt heute gegenübersteht, und eine entscheidende Voraussetzung dafür, der Armut ein Ende zu setzen und für die Erde eine nachhaltige Zukunft zu sichern (87). Auf der Rio + 20-Konferenz haben die Staats- und Regierungschefs aus aller Welt ihr Engagement für eine nachhaltige Entwicklung und die Sicherung einer wirtschaftlich und sozial tragfähigen sowie umweltverträglichen Zukunft für den Planeten sowohl für die heutigen als auch für künftige Generationen bekräftigt. Sie erkannten auch an, dass die integrative und umweltschonende Wirtschaft ein wichtiges Instrument für die Herbeiführung einer nachhaltigen Entwicklung ist. Im Rahmen der Rio + 20-Konferenz wurde dargelegt, dass diese Herausforderungen angesichts einer wachsenden Bevölkerung und einer zunehmenden Verstädterung in einer Reihe von Bereichen internationales Handeln erfordern, beispielsweise in den Bereichen Wasser, Ozeane, nachhaltige Landnutzung und Ökosysteme, Ressourceneffizienz (insbesondere Abfälle), umweltverträglicher Umgang mit Chemikalien, nachhaltige Energienutzung und Klimawandel. Auch die schrittweise Abschaffung von umweltschädlich wirkenden Subventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, erfordert zusätzliche Maßnahmen. Neben der praktischen Umsetzung dieser Verpflichtungen auf lokaler, nationaler und Unionsebene wird die Union an den internationalen Anstrengungen zur Ausarbeitung der Lösungen, die benötigt werden, um weltweit eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten, vorausschauend mitwirken. 97. Im Rahmen der Rio + 20-Konferenz wurde beschlossen, die UN-Kommission für nachhaltige Entwicklung durch ein hochrangiges Politikforum für nachhaltige Entwicklung zu ersetzen, wodurch die Integration der drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung ausgeweitet wird und der Fortschritt in Bezug auf die Umsetzung der Ergebnisse der Rio + 20-Konferenz sowie der einschlägigen Ergebnisse anderer UN-Gipfel und -Konferenzen nachverfolgt und geprüft werden kann, wodurch zu der Umsetzung der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung als Teil des übergreifenden Rahmens für die Zeit nach 2015 beigetragen wird. 98. Viele der im 7. UAP festgelegten prioritären Ziele lassen sich nur durch ein weltweites Vorgehen und in Zusammenarbeit mit Partnerländern und überseeischen Ländern und Gebieten voll verwirklichen. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten daher energisch, konzentriert, geschlossen und kohärent an einschlägigen internationalen, regio

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.