Europäische Union

Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D1386. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nalen und bilateralen Prozessen mitwirken. Ein besonderer Schwerpunkt sollte auf der Schwarzmeerregion sowie auf der Arktis liegen, wo es einer intensiveren Zusammenarbeit und eines verstärkten Handelns seitens der Union bedarf, und zwar auch über eine Mitgliedschaft beim Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung und die Erlangung des Status eines ständigen Beobachters im Arktis-Rat, um neuen gemeinsamen Herausforderungen in Bezug auf die Umwelt begegnen zu können. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten sich weiterhin für ein wirksames, weltweites umweltpolitisches Regelwerk einsetzen, das durch ein effizienteres, strategisches Konzept mit bilateralen und regionalen politischen Dialogen und Kooperationen mit den strategischen Partnern der Union, Bewerber- und Nachbarländern bzw. Entwicklungsländern ergänzt und durch adäquate Finanzmittel unterstützt wird. 99. Der zeitliche Rahmen des 7. UAP deckt sich mit wichtigen Phasen der internationalen Klima-, Biodiversitäts- und Chemikalienpolitik. Damit die 2 °C-Obergrenze eingehalten werden kann, müssen die weltweiten Treibhausgasemissionen bis 2050 um mindestens 50 % gegenüber dem Niveau von 1990 gesenkt werden. Jedoch wird im Rahmen der Verpflichtungen, die verschiedene Länder bisher eingegangen sind, um die THG-Emissionen zu senken, höchstens ein Drittel der bis 2020 erforderlichen Senkung erreicht (88). Ohne ein entschlosseneres weltweites Handeln dürfte sich der Klimawandel kaum eindämmen lassen. Selbst im allerbesten Fall werden die Länder wegen der historischen THG-Emissionen die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels immer stärker zu spüren bekommen und Strategien zur Anpassung an den Klimawandel ausarbeiten müssen. Im Rahmen der Durban Platform for Enhanced Action (Durban-Plattform für verstärktes Handeln) soll bis 2015 ein umfassendes, robustes und für Alle geltendes Übereinkommen beschlossen werden, das ab 2020 umzusetzen ist. Die Union wird weiterhin proaktiv an diesem Prozess mitwirken und sich auch an den Debatten darüber beteiligen, wie die Lücke zwischen den derzeitigen Emissionsreduktionszusagen von Industrie- und Entwicklungsländern geschlossen werden kann und welche Maßnahmen erforderlich sind, um auf einem mit dem 2 °C-Ziel im Einklang stehenden Emissionsreduktionspfad zu bleiben, und zwar auf der Grundlage der neuesten Erkenntnisse der IPCC. Bei der Umsetzung der Ergebnisse der Rio + 20-Konferenz muss auch für Kohärenz und Komplementarität in Bezug auf diesen Prozess gesorgt werden, damit sich beides gegenseitig verstärkt. Die Folgemaßnahmen zur Rio + 20-Konferenz sollten ebenfalls zur Verringerung der THG-Emissionen beitragen und damit den Kampf gegen den Klimawandel unterstützen. Parallel dazu sollte die Union Klimapartnerschaften mit strategischen Partnern weiterverfolgen und intensivieren und weitere Maßnahmen treffen, um Umwelt- und Klimaerwägungen in ihre Handels- und Entwicklungspolitik einzubeziehen, wobei der gegenseitige Nutzen und die gegenseitigen Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. 100. Die weltweiten Biodiversitätsziele (89) im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity — CBD) müssen bis 2020 erreicht sein, damit der Verlust an Biodiversität weltweit gestoppt und letztlich umgekehrt werden kann. Die Union wird einen fairen Beitrag zu diesen Anstrengungen leisten, auch im Hinblick auf die Verdopplung der gesamten biodiversitätsbezogenen internationalen Fördermittel für Entwicklungsländer bis 2015, und wird dieses Niveau bis mindestens 2020 aufrechterhalten, wie es im Rahmen der vorrangigen Ziele dargelegt wurde, die im Zusammenhang mit der Strategie für die Mobilisierung von Mitteln für das Übereinkommen über die biologische Vielfalt vereinbart wurden (90). Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Union nach dem Erwerb der Vollmitgliedschaft aktiv zur zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft/Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) beiträgt, um eine Verbindung zwischen der lokalen, regionalen und internationalen Ebene in Fragen eines auf die Erhaltung der Artenvielfalt zielenden Ordnungsrahmens zu schaffen. Die Union wird die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Desertifikation weiterhin unterstützen, indem sie insbesondere Maßnahmen ergreift, um darauf hinzuarbeiten, den Zustand einer degradationsneutralen Welt zu erreichen, wie auf der Rio + 20-Konferenz vereinbart. Darüber hinaus wird sie ihre Anstrengungen intensivieren, damit das auf der Rio + 20-Konferenz bekräftigte Ziel eines umweltverträglichen Umgangs mit Chemikalien während ihrer gesamten Lebensdauer sowie mit gefährlichen Abfällen erreicht wird, und die diesbezüglichen Übereinkommen unterstützen. Die Union wird weiterhin aktiv und konstruktiv dazu beitragen, dass diese Prozesse ihre Ziele erreichen. 101. Die Union hat eine gute Bilanz vorzuweisen, was die Mitgliedschaft in multilateralen Umweltübereinkommen anbelangt, doch haben mehrere Mitgliedstaaten wichtige Übereinkommen immer noch nicht ratifiziert. Dies schadet der Glaubwürdigkeit der Union bei entsprechenden Verhandlungen. Die Mitgliedstaaten und die Union sollten die zügige Ratifizierung beziehungsweise Genehmigung aller von ihnen unterzeichneten multilateralen Umweltübereinkommen sicherstellen. 102. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten sich bei neuen und aufkommenden Fragestellungen — vor allem in Bezug auf neue Übereinkommen, Abkommen und Bewertungen — vorausschauend an internationalen Verhandlungen beteiligen und in diesem Zusammenhang ihrer festen Entschlossenheit erneut Ausdruck verleihen, so bald wie möglich im Rahmen einer Generalversammlung der Vereinten Nationen Verhandlungen über ein SRÜ-Umsetzungsabkommen (SRÜ — Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen) betreffend die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche aufzunehmen und den Abschluss der ersten Bewertung des Zustands der Weltmeere zu unterstützen. 103. Die Union sollte auch ihre Position als einer der weltgrößten Märkte in die Waagschale werfen, um Strategien und Konzepte zu fördern, die den Druck auf die weltweiten natürlichen Ressourcen mindern. Dies kann geschehen durch eine Änderung der Verbrauchs- und Produktionsmuster, einschließlich der Ergreifung der notwendigen Schritte zur Förderung einer nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung auf internationaler Ebene und zur Umsetzung des Zehnjahres-Programmrahmens für nachhaltigen Konsum und nachhaltige Produktion, und indem sichergestellt wird, dass Handels- und Binnenmarktpolitik die Erreichung von Umwelt- und Klimazielen unterstützen und anderen Ländern Anreize bieten, ihre Rechtsvorschriften und Standards im Umweltbereich zu verbessern und durchzusetzen, um Umwelt-Dumping zu bekämpfen. Die Union wird eine nachhaltige Entwicklung weiterhin fördern, indem sie im Rahmen ihrer internationalen Handelsübereinkommen diesbezüglich spezielle Bestimmungen aushandelt, sowie durch die freiwilligen bilateralen Partnerschaftsabkommen für die Rechtsdurchsetzung, die Politikgestaltung und den Handel im Forstsektor, die sicherstellen, dass aus den Partnerländern nur Holz aus legalem Einschlag auf den Unionsmarkt gelangt. In diesem Zusammenhang dient die Holzverordnung der Union (91) als rechtliche Basis, um dem weltweiten Problem des illegalen Holzeinschlags im Rahmen ihrer Nachfrage nach Holz und Holzprodukten zu begegnen. Darüber hinaus werden weitere politische Optionen erkundet, um die weltweiten Auswirkungen des Verbrauchs der Union auf die Umwelt, einschließlich Entwaldung und Waldschädigung, zu verringern 104. Die Union sollte sich — in Übereinstimmung mit ihrer Innenpolitik — stärker an Initiativen beteiligen, die dem weltweiten Übergang zu einer integrativen und umweltschonenden Wirtschaft dienen, und beispielsweise entsprechende Ausgangsbedingungen fördern und über das BIP hinaus weitere marktbasierte Instrumente und Indikatoren entwickeln. 105. Die Union sollte weiterhin ökologisch verantwortungsbewusste Unternehmenspraktiken fördern. Die neuen Verpflichtungen im Rahmen der Initiative der Union zur Förderung eines verantwortungsvollen Unternehmertums (92), nach denen börsennotierte und große nicht börsennotierte Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie und Unternehmen des Holzeinschlags in Primärwäldern ihre an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen melden müssen, werden zu mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen führen. Als einer der führenden Bereitsteller von Umweltgütern und -dienstleistungen sollte die Union weltweite Umweltnormen, den freien Handel mit Umweltgütern und -dienstleistungen, die weitere Verbreitung umwelt- und klimafreundlicher Technologien, den Schutz von Investitionen und der Rechte des geistigen Eigentums sowie den internationalen Austausch von bewährten Verfahren fördern. 106. Um die Fähigkeit der Union, wirksam auf internationale Umwelt- und Klimaprobleme einzugehen, zu verbessern, muss das 7. UAP sicherstellen, dass bis 2020 a) die Ergebnisse der Rio + 20-Konferenzvollständig in die internen und externen Politikbereiche der Union einbezogen werden und sich die Union wirksam an den weltweiten Bemühungen zur Umsetzung vereinbarter Verpflichtungen, einschließlich derer aus den Rio-Übereinkommen, beteiligt, sowie an Initiativen, die darauf abzielen, den weltweiten Übergang zu einer integrativen und umweltschonenden Wirtschaft im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung und der Beseitigung der Armut zu fördern; b) die Union nationale, regionale und internationale Maßnahmen zur Bewältigung von Umwelt- und Klimaproblemen und zur Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung wirksam unterstützt; c) die Auswirkungen des Verbrauchs in der Union auf die Umwelt jenseits der Grenzen der Union verringert werden. Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich: i) Festlegung — als Teil eines kohärenten und umfassenden Ansatzes für die Zeit nach 2015 für die universellen Herausforderungen der Beseitigung der Armut und der nachhaltigen Entwicklung durch einen integrativen, kooperativen Prozess — von Zielen einer nachhaltigen Entwicklung, die — mit den bestehenden international vereinbarten Zielen und Vorgaben unter anderem in Bezug auf die biologische Vielfalt, den Klimawandel, die soziale Inklusion und den Sozialschutzsockel im Einklang stehen; — prioritäre Bereiche, z. B. Energie, Wasser, Ernährungssicherheit, Ozeane, nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Erzeugung, menschenwürdige Arbeit, gute Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit auf nationaler sowie internationaler Ebene, berücksichtigen; — allgemein gelten und alle drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung abdecken; — anhand von Zielvorgaben und Indikatoren bewertet und begleitet werden, wobei die unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten, Kapazitäten und der nationale Entwicklungsstand zu berücksichtigen sind, und — mit anderen internationalen Verpflichtungen, beispielsweise in Bezug auf den Klimawandel und die biologische Vielfalt, im Einklang stehen und diesen förderlich sind; ii) Bemühungen um eine wirksamere UN-Struktur für nachhaltige Entwicklung, vor allem in ökologischer Hinsicht, indem — das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) entsprechend den Ergebnissen der Rio + 20-Konferenz weiter gestärkt wird, aufbauend auf die Entscheidung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die Bezeichnung des Verwaltungsrats des UNEP in „UN-Umweltversammlung des UNEP“ (UN Environment Assembly of UNEP) zu ändern (93), wobei weitere Bemühungen um die Anhebung des Status des UNEP auf den einer UN-Sonderagentur unternommen werden; — die Bemühungen um eine Verstärkung der Synergien zwischen multilateralen Umweltübereinkommen, vor allem im Cluster Chemikalien und Abfälle und im Cluster biologische Vielfalt, unterstützt werden und — zur Gewährleistung einer starken und richtungsweisenden Stimme für die Umwelt im Rahmen der Arbeit des hochrangig besetzten politischen Forums; iii) Verstärkung der Wirkung verschiedener Finanzierungsquellen (u. a. steuerliche Maßnahmen und Mobilisierung inländischer Ressourcen, private Investitionen, neue Partnerschaften und innovative Finanzierungsquellen) und Schaffung von Möglichkeiten, um über die Entwicklungshilfe diese anderen Finanzierungsquellen zu mobilisieren, und zwar sowohl im Rahmen einer Finanzierungsstrategie für nachhaltige Entwicklung als auch im Rahmen der Unionspolitiken, einschließlich internationaler finanzieller Verpflichtungen in den Bereichen Klima und Biodiversität; iv) strategischere Zusammenarbeit mit Partnerländern zum Beispiel durch — Fokussierung der Kooperation mit strategischen Partnern der Union auf die Förderung von bewährten Verfahren in der heimischen Umweltpolitik und im heimischen Umweltrecht und die Annäherung bei multilateralen Umweltverhandlungen, — Fokussierung der Kooperation mit den unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern auf die schrittweise Annäherung an die wesentlichen Bereiche der Unionspolitik und des Unionsrechts in den Bereichen Umwelt und Klima und die Verstärkung der Zusammenarbeit zur Bewältigung regionaler Umwelt- und Klimaprobleme und — Fokussierung der Kooperation mit Entwicklungsländern, um deren Anstrengungen zum Schutz der Umwelt, zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Eindämmung von Naturkatastrophen zu unterstützen und internationale Verpflichtungen im Umweltbereich als Beitrag zur Verringerung von Armut und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung umzusetzen; v) kohärentere, proaktivere und effizientere Mitarbeit in internationalen Prozessen im bestehenden und neuen Umweltbereichen und anderen einschlägigen Prozessen, einschließlich durch fristgerechte Kontaktaufnahme zu Drittländern und anderen Interessenträgern, um die Einhaltung der Verpflichtungen für 2020 auf Unionsebene zu gewährleisten und weltweit zu fördern und internationale Maßnahmen über das Jahr 2020 hinaus zu vereinbaren, und Ratifizierung und Intensivierung der Bemühungen um die Umsetzung aller wichtigen multilateralen Umweltübereinkommen weit vor 2020. Umsetzung des Zehnjahres-Programmrahmens für nachhaltigen Konsum und nachhaltige Produktion; vi) Bewertung der weltweiten Umweltauswirkungen des Verbrauchs von Lebensmitteln und Non-Food-Erzeugnissen in der Union und gegebenenfalls Ausarbeitung von Vorschlägen für Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Bewertungen zu begegnen, und Prüfung der Ausarbeitung eines Maßnahmenplans der Union in Bezug auf Entwaldung und Waldschädigung; vii) Förderung der Weiterentwicklung und Umsetzung von Emissionshandelssystemen weltweit und Ermöglichung der interregionalen Kopplung solcher Systeme; viii) Gewährleistung der Erreichung wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts im Rahmen der Belastbarkeit der Erde, indem das Bewusstsein für die Grenzen des Planeten gestärkt wird, und zwar unter anderem bei der Ausarbeitung des Rahmens für die Zeit nach 2015, um für das Wohlergehen der Menschheit und langfristigen Wohlstand zu sorgen. (1)   „The economic benefits of environmental policy“, IES, Vrije Universiteit Amsterdam, 2009; KOM(2012) 173; „Implementing EU legislation for Green Growth“, (BIO Intelligence Service 2011). (2)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). (3)  SEC(2011)1067; Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick: Bewertung globaler Megatrends („SOER 2010“). (4)  Bericht der vom Generalsekretär der Vereinten Nationen eingesetzten hochrangigen Gruppe „Globale Nachhaltigkeit“: „Resilient People, Resilient Planet: A future worth choosing“, 2012. (5)  Für neun Bereiche, die die Grenzen der Belastbarkeit unseres Planeten („planetarische Grenzen“) bestimmen, wurden Schwellen festgelegt, bei deren Überschreitung es zu irreversiblen Veränderungen mit potenziell verheerenden Folgen für die Menschheit kommen könnte, darunter Klimawandel, Biodiversitätsverlust, globale Süßwassernutzung, Versauerung der Ozeane, Stickstoff- und Phosphoreinträge in die Biosphäre und Landnutzungsänderungen (Ecology and Society, Bd. 14, Nr. 2, 2009). (6)  Laut der Stern-Studie über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Klimawandels werden ohne ein Eingreifen die Gesamtkosten des Klimawandels einem Rückgang des globalen Bruttoinlandsprodukts (BIP) um jährlich 5 % entsprechen. Unter Berücksichtigung eines breiteren Spektrums an Risiken und Folgen könnte diese Zahl auf 20 % des BIP ansteigen. (7)  OECD Environmental Outlook to 2050: The Consequences of Inaction (Bericht der OECD, 2012). (8)  KOM(2011) 244. (9)  KOM(2011) 571. (10)  KOM(2011) 112. (11)  KOM(2011) 885. (12)  KOM(2011) 144. (13)  Resolution A/Res/66/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen. (14)  Richtlinie 2000/60/EG. (15)  Richtlinie 2008/56/EG. (16)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40). (17)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1). (18)  Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27). (19)  Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84)). (20)  Richtlinie 2008/50/EG und Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3). (21)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) und Richtlinie 92/43/EWG. (22)  Europäische Umweltagentur, Technischer Bericht 12/2010. (23)  Unter Randnummer 14 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26. März 2010 (EUCO 7/10) heißt es wie folgt: „Es ist dringend notwendig, den anhaltenden Tendenzen beim Verlust an biologischer Vielfalt und bei der Degradation der Ökosysteme entgegenzuwirken. Der Europäische Rat verpflichtet sich auf das langfristige Biodiversitätskonzept bis 2050 und das Biodiversitätsziel bis 2020, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. März 2010 dargelegt sind.“ (24)  KOM(2012) 673. (25)  KOM(2011) 144. (26)  SWD(2012) 101. (27)  KOM(2006) 232. (28)  KOM(2012) 673. (29)  KOM(2013) 216. (30)  KOM(2011) 112. (31)  Mitteilung KOM(2012) 582 „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“. (32)  Im Rahmen von Grundsatz IX des „Small Business Act“ für Europa werden Maßnahmen vorgeschlagen, die KMU in die Lage versetzen sollen, Umweltprobleme in Geschäftschancen umzuwandeln (KOM(2008) 394). (33)   „Fostering Innovation for Green Growth“ (OECD 2011) und „The Eco-Innovation Gap: An economic opportunity for business.“ Öko-Innovationsbeobachtungsstelle (EIO 2012). (34)  KOM(2012) 173. (35)  In der europäischen Ökoindustrie waren 2008 rund 2,7 Mio. Menschen beschäftigt; 2012 könnte die Zahl bei ungefähr 3,4 Mio. liegen (Ecorys, 2012). (36)   „The number of Jobs dependent on the Environment and Resource Efficiency improvements“ (ECORYS 2012). (37)  KOM(2011) 899. (38)   „The impact of renewable energy policy on economic growth and employment in the EU“ (EmployRES-Bericht, 2009). (39)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). (40)  KOM(2013) 169. (41)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). (42)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1). (43)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10) und Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1). (44)  Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1). (45)  Die Vorschriften für Ökodesign, Energieverbrauchsangaben, Umweltzeichen, EMAS und unlautere Geschäftspraktiken sollen bis 2015 überarbeitet werden. (46)  KOM(2011) 899. (47)  Es werden jährlich in der Union ungefähr 89 Mio. Tonnen Lebensmittelabfälle generiert, was einem Abfallaufkommen pro Kopf von 179 kg entspricht (BIO Intelligence Service, 2010). Die Sektoren Wohnungsbau und Infrastrukturen sind europaweit für rund 15 %-30 % aller verbrauchsbedingten Umweltbelastungen und ein jährliches CO2-Äquivalent pro Kopf von annähernd 2,5 Tonnen verantwortlich (SEC(2011) 1067). (48)  Verordnung (EG) Nr. 106/2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (Neufassung) (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1); Richtlinie 2009/33/EG, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5) und die Energieeffizienz-Richtlinie. (49)  Bei vollständiger Umsetzung der Abfallgesetzgebung der Union ließen sich jährlich 72 Mrd. EUR einsparen, die Jahresumsätze der Abfallwirtschaft der Union und des Recyclingsektors (50)  Eurostat Stat 13/33 Siedlungsabfälle 2011. (51)  Richtlinie 2008/98/EG. (52)  Nach Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG bedeutet Recycling „jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung org

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.