Europäische Union

Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32013D1386. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ich des Unionsrechts mit den meisten Vertragsverletzungsverfahren geworden. Darüber gehen der Kommission von Unionsbürgern direkt zahlreiche Beschwerden zu, von denen viele besser auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf lokaler Ebene behandelt werden könnten. 57. Die bessere Anwendung des Umweltrechts der Union in den Mitgliedstaaten erhält daher in den kommenden Jahren oberste Priorität. Bei der Anwendung sind erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten wie auch innerhalb dieser zu verzeichnen. Diejenigen, die für die Anwendung des Umweltrechts auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zuständig sind, müssen mit den erforderlichen Kenntnissen, Instrumenten und Kapazitäten ausgestattet werden, um Vorteile aus diesen Rechtsvorschriften schöpfen zu können und die Steuerung des Durchsetzungsprozesses zu verbessern. 58. Die hohe Zahl von Vertragsverletzungen, Beschwerden und Petitionen im Umweltbereich zeigt die Notwendigkeit eines wirksamen und praktikablen Kontroll- und Überwachungssystems auf nationaler Ebene, durch das Anwendungsprobleme festgestellt und gelöst werden können, sowie von Maßnahmen, mit denen sich solche Probleme von vornherein vermeiden lassen, wie etwa Kontakte zwischen den zuständigen Vollzugsbehörden und Experten in der Phase der Politikkonzeption. In diesem Zusammenhang sollen bis 2020 vor allem Verbesserungen in vier wichtigen Bereichen erzielt werden: 59. Zum ersten wird die Art und Weise, in der Informationen über die Anwendung gesammelt und verbreitet werden, verbessert, damit die breite Öffentlichkeit und Umweltfachleute umfassend darüber Bescheid wissen, welchen Zweck und welche Vorteile das Umweltrecht der Union hat und wie die nationalen und lokalen Behörden die Verpflichtungen der Union umsetzen (69). Der sachgemäße Einsatz verfügbarer Online-Instrumente könnte zu diesem Ziel beitragen. Bei spezifischen Anwendungsproblemen einzelner Mitgliedstaaten wird eine dem maßgeschneiderten Konzept im Rahmen des Europäischen Semesters vergleichbare Hilfestellung geleistet. So werden partnerschaftliche Durchführungsvereinbarungen zwischen der Kommission und einzelnen Mitgliedstaaten getroffen, in denen es z. B. um die Frage geht, wo eine finanzielle Unterstützung für die Anwendung erhältlich ist, oder um bessere Informationssysteme zur Verfolgung der Fortschritte. Um diesem Konzept maximale Wirkung zu verleihen, sollten die Mitgliedstaaten, soweit das sachgerecht ist und mit ihren Verwaltungsstrukturen im Einklang steht, die Beteiligung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften fördern. Die vom Ausschuss der Regionen und von der Kommission geschaffene technische Plattform für eine Zusammenarbeit in Umweltfragen soll durch eine Vereinfachung des Dialogs und des Informationsaustauschs die Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften auf lokaler Ebene verbessern. 60. Zum zweiten will die Union die Kontroll- und Überwachungserfordernisse auf das gesamte Umweltrecht der Union ausweiten und die Kapazität zur Unterstützung von Kontrollen auf Unionsebene unter Rückgriff auf bestehende Strukturen weiter entwickeln, unter anderem um auf Ersuchen um Unterstützung aus Mitgliedstaaten zu reagieren, Fälle zu behandeln, in denen berechtigter Grund zur Sorge besteht, und die Zusammenarbeit in der gesamten Union zu fördern. Eine Verstärkung der gegenseitigen Begutachtung und der Weitergabe bewährter Verfahren sowie Vereinbarungen über gemeinsame Kontrollen innerhalb der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen sollten gefördert werden. 61. Zum dritten wird erforderlichenfalls die Art und Weise verbessert, in der Beschwerden über die Anwendung des Umweltrechts der Union auf nationaler Ebene behandelt und beigelegt werden. 62. Zum vierten werden die Unionsbürger im Einklang mit dem Übereinkommen von Århus und Entwicklungen, die durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelöst wurden, effektiven Zugang zu den Gerichten in Umweltfragen sowie einen wirkungsvollen Rechtsschutz haben. Als Alternative zu gerichtlichen Verfahren wird zudem die außergerichtliche Streitbeilegung gefördert. 63. Das allgemeine Niveau der Umwelt-Governance in der gesamten Union wird weiter verbessert, indem die Zusammenarbeit auf Unionsebene und internationaler Ebene zwischen im Umweltschutz tätigen Fachleuten, einschließlich Verwaltungsjuristen, Staatsanwälte, Bürgerbeauftragte, Richter und Inspektoren, wie etwa das Unionsnetz für die Umsetzung und den Vollzug des Umweltrechts (IMPEL), verstärkt und der Austausch von bewährten Verfahren zwischen ihnen gefördert wird. 64. Zusätzlich zu der Hilfestellung, die die Kommission den Mitgliedstaaten für eine bessere Einhaltung der Vorschriften leistet (70), wird sie weiterhin ihren Teil dazu beitragen, dass die Rechtsvorschriften dem neuesten Stand der Wissenschaft entsprechen, die Erfahrungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten berücksichtigen, die im Hinblick darauf gesammelt wurden, dass Verpflichtungen der Union Wirksamkeit verliehen wurde, und dass sie kohärent und für die Zwecke geeignet sind. Als allgemeine Regel werden rechtliche Verpflichtungen, die hinlänglich deutlich und präzise sind, und deren harmonisierte Anwendung in allen Mitgliedstaaten als der wirksamste Weg zur Erreichung der Unionsziele angesehen wird, in Verordnungen niedergelegt, die unmittelbare und messbare Wirkungen haben und zu weniger Unstimmigkeiten bei der Anwendung führen. Die Kommission wird verstärkt auf Anzeigetafeln und andere Instrumente zurückgreifen, damit die Öffentlichkeit die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Anwendung spezifischer Rechtsakte verfolgen kann. 65. Um die Vorteile aus dem Umweltrecht der Union durch verbesserte Umsetzung zu maximieren, muss das 7. UAP sicherstellen, dass bis 2020 a) die Öffentlichkeit Zugang zu klaren Informationen darüber hat, wie das Umweltrecht der Union gemäß dem Übereinkommen von Århus angewendet wird; b) spezifische Umweltvorschriften besser eingehalten werden; c) das Umweltrecht der Union auf allen Verwaltungsebenen durchgesetzt wird und gleiche Bedingungen im Binnenmarkt gewährleistet sind; d) die Bürger mehr Vertrauen in das Umweltrecht der Union haben und das Umweltrecht der Union besser durchgesetzt wird; e) der Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes für die Bürger und deren Organisationen erleichtert wird. Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich: i) Sicherstellung, dass durch Systeme auf nationaler Ebene Informationen darüber, wie das Umweltrecht der Union angewendet wird, aktiv verbreitet werden, und Ergänzung dieser Informationen durch eine unionsweite Übersicht über die Leistung der einzelnen Mitgliedstaaten; ii) Abschluss von partnerschaftlichen Durchführungsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf freiwilliger Basis, gegebenenfalls mit lokaler und regionaler Beteiligung; iii) Ausweitung der verbindlichen Kriterien für wirksame Kontrollen und Überwachung durch die Mitgliedstaaten auf das gesamte Umweltrecht der Union und Weiterentwicklung der Kapazität zur Unterstützung von Kontrollen auf Unionsebene unter Rückgriff auf bestehende Strukturen sowie Unterstützung für Netzwerke von Fachleuten, wie etwa das IMPEL, und Verstärkung von gegenseitigen Begutachtungen und der Weitergabe bewährter Verfahren im Hinblick auf eine Steigerung der Effizienz und Effektivität der Kontrollen; iv) Sicherstellung von kohärenten und wirksamen Mechanismen auf nationaler Ebene für die Behandlung von Beschwerden über die Anwendung des Umweltrechts der Union; v) Sicherstellung, dass die nationalen Vorschriften für den Zugang zu den Gerichten der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entsprechen. Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung als Mittel, um bei Konflikten im Umweltbereich zu einvernehmlichen und effektiven Lösungen zu gelangen. Prioritäres Ziel 5:   Verbesserung der Wissens- und Faktengrundlage für die Umweltpolitik der Union 66. Die Umweltpolitik der Union beruht auf Umweltüberwachung, -daten und -indikatoren, Bewertungen, die die Durchführung der Rechtsvorschriften der Union betreffen, sowie auf formaler wissenschaftlicher Forschung und „bürgerwissenschaftlichen“ Initiativen. Bei der Stärkung dieser Wissensgrundlage hat es erhebliche Fortschritte gegeben, wodurch politische Entscheidungsträger und die Öffentlichkeit sensibilisiert wurden und ihr Vertrauen in die Fakten gestärkt wurde, die der Politik, einschließlich der politischen Maßnahmen, bei denen das Vorsorgeprinzip zur Anwendung kam, zugrunde liegen. Dadurch wurde das Verständnis komplexer ökologischer und gesellschaftlicher Herausforderungen erleichtert. 67. Auf Ebene der Union und auf internationaler Ebene sollten Schritte unternommen werden, um die Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik sowie die Einbindung der Bürger weiter zu stärken und zu verbessern, beispielweise indem wissenschaftliche Berater für die höchste Führungsebene ernannt werden, wie es die Kommission und einige Mitgliedstaaten bereits getan haben, oder indem die Institutionen oder Stellen besser genutzt werden, die sich auf die Anpassung wissenschaftlicher Kenntnisse für die öffentliche Politik spezialisieren, wie etwa nationale Umweltagenturen und die Europäische Umweltagentur sowie das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET). 68. Angesichts des Tempos der derzeitigen Entwicklungen und der Unsicherheiten über voraussichtliche künftige Trends sind jedoch weitere Schritte zur Erhaltung und Stärkung dieser Wissens- und Faktengrundlage erforderlich, damit sich die Politik in der Union weiterhin auf solide Kenntnisse des Umweltzustands, möglicher gegensteuernder Maßnahmen sowie von deren Auswirkungen stützen kann. 69. In den letzten Jahrzehnten hat es bei der Art und Weise, in der Umweltinformationen und -statistiken auf der Ebene der Union sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene wie auch weltweit erhoben und genutzt werden, Verbesserungen gegeben. Datenerhebung und -qualität sind aber weiter uneinheitlich, und die Vielfalt von Quellen kann den Zugang zu Daten erschweren. Daher bedarf es fortlaufender Investitionen, um sicherzustellen, dass glaubwürdige, vergleichbare und qualitätsgesicherte Daten und Indikatoren verfügbar sind und diejenigen, die an der Ausarbeitung und Durchführung der Politik beteiligt sind, Zugang dazu haben. Die Umweltinformationssysteme müssen so konzipiert werden, dass neue Informationen über neu aufkommende Themen leicht einbezogen werden können. Der unionsweite elektronische Datenaustausch sollte weiter entwickelt werden, wobei genügend Flexibilität vorgesehen werden sollte, um neue Bereiche zu erfassen 70. Die weitere Umsetzung des Grundsatzes „einmal erheben, vielfältig nutzen“ des gemeinsamen Umweltinformationssystems (71), die gemeinsamen Konzepte und Normen für die Beschaffung und Aufbereitung kohärenter Raumdaten im Rahmen der Systeme INSPIRE (72) und Kopernikus (73) sowie anderer Umweltinformationssysteme für Europa (wie das Informationssystem über Biodiversität für Europa („BISE“ — „Biodiversity Information System for Europe“ und das Wasser-Informationssystem für Europa („WISE“ — „Water Information System for Europe“) sowie die Bemühungen um eine Straffung der in unterschiedlichen einschlägigen Rechtsakten vorgesehenen Berichterstattungspflichten werden dazu beitragen, Doppelarbeit zu vermeiden und unnötigen Verwaltungsaufwand für die Behörden zu beseitigen. Auch sollten Fortschritte erzielt werden, um die Verfügbarkeit und Harmonisierung statistischer Daten, einschließlich zu Abfall, zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten der Öffentlichkeit besseren Zugang zu Informationen geben, die zur Bewertung der Umweltauswirkungen von Plänen, Programmen und Projekten (z. B. durch Umweltverträglichkeitsprüfungen oder strategische Umweltprüfungen) gesammelt wurden. 71. Es bestehen immer noch erhebliche Wissenslücken, von denen einige für die prioritären Ziele des 7. UAP relevant sind. Investitionen in künftige Datenerhebungen und Forschungsarbeiten zur Schließung dieser Lücken sind daher unerlässlich, damit Behörden und Unternehmen über eine solide Grundlage für Entscheidungen verfügen, die den tatsächlichen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Nutzen und Kosten in vollem Umfang Rechnung tragen. Fünf Lücken sind von ganz besonderer Bedeutung: 1. Daten- und Wissenslücken — Spitzenforschungstätigkeiten sind zur Schließung solcher Lücken erforderlich und geeignete Modellierungswerkzeuge sind erforderlich, um komplexe Themen im Zusammenhang mit Umweltveränderungen (wie die Auswirkungen des Klimawandels und von Naturkatastrophen, die Auswirkungen von Artenverlusten auf Ökosystemdienstleistungen, ökologische Schwellen und ökologische Kipppunkte) besser zu verstehen. Wenngleich die verfügbaren Fakten vorbeugende Maßnahmen in diesen Bereichen vollauf rechtfertigen, werden weitere Untersuchungen zu den Belastungsgrenzen unseres Planeten, systemischen Risiken und der Fähigkeit unserer Gesellschaft, damit umzugehen, dazu beitragen, die optimalen Antworten zu finden. Dazu sollten auch Investitionen getätigt werden, um Wissens- und Datenlücken zu schließen, Ökosystemdienstleistungen zu kartieren und zu bewerten und die Rolle der Biodiversität bei der Unterstützung solcher Dienstleistungen zu verstehen sowie zu verstehen, wie sich die Biodiversität an den Klimawandel anpasst und wie sich der Verlust von Biodiversität auf die menschliche Gesundheit auswirkt. 2. Der Übergang zu einer integrativen umweltschonenden Wirtschaft erfordert, dass die Wechselwirkung zwischen sozioökonomischen und ökologischen Faktoren angemessen berücksichtigt wird. Wenn wir besser verstehen, wie nachhaltige Verbrauchs- und Produktionsmuster aussehen, wie Kosten und Nutzen des Handelns bzw. Kosten des Nichthandelns präziser berücksichtigt werden können, wie Änderungen des Verhaltens Einzelner und der Gesellschaft zu positiven Ergebnissen für die Umwelt beitragen können und wie die Umwelt in Europa von globalen Megatrends beeinflusst wird, kann dies dazu beitragen, dass politische Initiativen besser darauf ausgerichtet werden, die Ressourceneffizienz zu steigern und Umweltbelastungen zu mindern. 3. Nach wie vor bestehen Unsicherheiten über die Auswirkungen von endokrinen Disruptoren, den Kombinationseffekten von Chemikalien, bestimmten Chemikalien in Produkten und bestimmten Nanomaterialien auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Wenn die verbleibenden Wissenslücken geschlossen werden, kann dies die Entscheidungsfindung beschleunigen und es ermöglichen, bei der Weiterentwicklung des Acquis im Bereich Chemikalien besser auf problematische Bereiche einzugehen und auch dazu beitragen, einen Anstoß für einen nachhaltigeren Ansatz beim Einsatz von Chemikalien zu geben. Eine unionsweite Datenbank sollte in Betracht gezogen werden, um die Transparenz und Regulierungsaufsicht bei Nanomaterialien zu verbessern. Ein besseres Verständnis der die menschliche Gesundheit und die Umwelt beeinflussenden Umweltfaktoren und Belastungsniveaus würde präventive politische Maßnahmen ermöglichen. Zielgerichtetes Human-Biomonitoring kann — wenn es durch konkrete Bedenken gerechtfertigt ist — den Behörden eine umfassendere Sicht der tatsächlichen Belastung der Bevölkerung, insbesondere empfindlicher Bevölkerungsgruppen wie Kinder, durch Schadstoffe vermitteln und bessere Fakten liefern, an denen sich sachgerechte Reaktionen orientieren können. 4. Um ein umfassendes Konzept zur Minimierung der Belastung durch Schadstoffe, insbesondere für gefährdete Gruppen, einschließlich Kinder und schwangere Frauen, zu entwickeln, wird eine Wissensbasis über Chemikalienexposition und Toxizität geschaffen. Dies zusammen mit der Entwicklung einer Leitdokumentation zu Testverfahren und Methoden der Risikoabschätzung wird eine effiziente und sachgerechte Entscheidungsfindung beschleunigen, was der Innovation und der Entwicklung nachhaltiger Ersatzstoffe, einschließlich nicht chemischer Lösungen, zugutekommen wird. 5. Damit alle Sektoren zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen können, muss ein klarer Überblick über die Messung, Überwachung und Datensammlung im Zusammenhang mit Treibhausgasemissionen gewonnen werden, der in wichtigen Sektoren derzeit unvollständig ist. Horizont 2020 wird die Möglichkeit bieten, die Forschungsanstrengungen zu fokussieren und das Innovationspotenzial Europas zu entfalten, indem Ressourcen und Wissen aus verschiedenen Bereichen und Disziplinen innerhalb der Union und auf internationaler Ebene gebündelt werden. 72. Neue und sich abzeichnende Fragestellungen aufgrund rascher technologischer Entwicklungen, mit denen die Politik nicht Schritt halten kann (z. B. Nanomaterialien und Materialien mit ähnlichen Eigenschaften, nichtkonventionelle Energiequellen, CO2-Abscheidung und -Speicherung, elektromagnetische Wellen), stellen das Risikomanagement vor Probleme und können zu gegenläufigen Interessen, Bedürfnissen und Erwartungen führen. Dies wiederum kann zunehmende Besorgnisse in der Öffentlichkeit und eine mögliche ablehnende Haltung gegenüber neuen Technologien hervorrufen. Es bedarf daher einer breiter angelegten, explizit gesellschaftlichen Debatte über die Umweltrisiken und mögliche Kompromisse, zu denen wir angesichts bisweilen unvollständiger oder unsicherer Informationen über neue Risiken und die Art und Weise, wie mit ihnen umgegangen werden sollte, bereit sind. Ein systematischer Ansatz für das Umweltrisikomanagement wird es der Union leichter machen, technologische Entwicklungen zeitig zu ermitteln und zeitig darauf zu reagieren, und zugleich die Öffentlichkeit beruhigen. 73. Um die Wissens- und Faktengrundlage für die Umweltpolitik der Union zu verbessern, muss das 7. UAP sicherstellen, dass bis 2020 a) politische Entscheidungsträger und Interessenträger über eine bessere Kenntnis der Sachlage für die Ausarbeitung und Durchführung umwelt- und klimapolitischer Maßnahmen verfügen, was auch das Verständnis der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten und die Messung der Kosten und Nutzen des Handelns bzw. der Kosten des Nichthandelns einschließt; b) das Verständnis sich abzeichnender ökologischer und klimatischer Risiken und die Fähigkeit, diese zu bewerten und mit ihnen umzugehen, sehr viel besser geworden sind; c) die Schnittstelle zwischen Politik und Wissenschaft im Umweltbereich gestärkt ist, einschließlich der Zugänglichkeit von Daten für Bürger und des Beitrags der „Bürgerwissenschaft“; d) der Einfluss der Union und ihrer Mitgliedstaaten in internationalen wissenschaftspolitischen Foren gestärkt ist, um die Wissensgrundlage für die internationale Umweltpolitik zu verbessern. Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich: i) Koordinierung, Weitergabe und Förderung von Forschungsanstrengungen auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zur Schließung wichtiger Wissenslücken im Umweltbereich, einschließlich der Risiken des Überschreitens ökologischer Kipppunkte und der Grenzen der Belastbarkeit unseres Planeten; ii) Einführung eines systematischen und integrierten Ansatzes für das Risikomanagement, insbesondere im Zusammenhang mit der Bewertung und dem Management neuer und sich entwickelnder Politikbereiche, einschließlich damit zusammenhängender Risiken, sowie der Angemessenheit und Kohärenz der Regulierung. Dies könnte dazu beitragen, dass ein Anstoß für weitere Forschungsarbeiten über die Gefahren, die von neuen Produkten, Verfahren und Technologien ausgehen, gegeben wird; iii) Vereinfachung, Rationalisierung und Modernisierung der Erhebung, Verwaltung, Weitergabe und Wiederverwendung von umwelt- und klimawandelbezogenen Daten und Informationen, einschließlich der Entwicklung und Umsetzung eines Gemeinsamen Umweltinformationssystems; iv) Entwicklung einer Wissensbasis über Chemikalienexposition und Toxizität, die mit Daten arbeitet, die möglichst nicht aus Tierversuchen stammen. Weiterverfolgung des koordinierten Ansatzes der Union bei Human- und Umwelt-Biomonitoring, gegebenenfalls einschließlich der Standardisierung von Forschungsprotokollen und Bewertungskriterien; v) verstärkte Zusammenarbeit auf internationaler Ebene und auf Unionsebene sowie auf der Ebene der Mitgliedstaaten bezüglich der Schnittstelle zwischen Politik und Wissenschaft im Umweltbereich. Prioritäres Ziel 6:   Sicherung von Investitionen für Umwelt- und Klimapolitik und Berücksichtigung von externen Umweltkosten 74. Die erforderlichen Anstrengungen zur Erreichung der im 7. UAP dargestellten Ziele setzen angemessene Investitionen aus öffentlichen und privaten Quellen voraus. Gleichzeitig eröffnet — obgleich viele Länder mit der Wirtschafts- und Finanzkrise zu kämpfen haben — die Notwendigkeit von strukturellen Reformen und einer Verringerung der Staatsverschuldung neue Chancen für den raschen Übergang zu einer ressourceneffizienteren, sicheren und nachhaltigen Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß. 75. In einigen Bereichen ist die Mobilisierung von Investitionen derzeit insbesondere schwierig, da vom Markt keine Preissignale ausgehen oder aber — wegen nicht ordnungsgemäßer Berücksichtigung von Umweltkosten oder aufgrund öffentlicher Subventionen für umweltschädliche Tätigkeiten — verzerrte Preissignale ausgesendet werden. 76. Die Union und ihre Mitgliedstaaten müssen die richtigen Bedingungen schaffen, um — unter gebührender Berücksichtigung etwaiger nachteiliger sozialer Auswirkungen — unter anderem sicherzustellen, dass externe Umweltkosten angemessen berücksichtigt werden und die Privatwirtschaft die richtigen Marktsignale erhält. Dies erfordert eine systematischere Anwendung des Verursacherprinzips, und zwar insbesondere, indem umweltschädlich wirkende Subventionen auf der Ebene der Union und der Ebene der Mitgliedstaaten unter Anleitung der Kommission und unter Anwendung eines handlungsorientieren Konzepts, unter anderem über das Europäische Semester, schrittweise abgeschafft und steuerpolitische Maßnahmen geprüft werden, die der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen dienlich sind, wie beispielsweise die Verlagerung der Steuerlast vom Faktor Arbeit auf den Faktor Umweltverschmutzung. In dem Maße, in dem die natürlichen Ressourcen zunehmend knapper werden, kann der mit ihrem Besitz oder ihrer ausschließlichen Nutzung verbundene wirtschaftliche Ertrag und Gewinn steigen. Ein öffentliches Eingreifen, das gewährleistet, dass diese Erträge nicht exzessiv sind und Externalitäten berücksichtigt werden, wird zu einer effizienteren Nutzung dieser Ressourcen führen, zur Vermeidung von Marktverzerrungen beitragen und öffentliche Einnahmen generieren. Im Rahmen des Europäischen Semesters und auch über Leitindikatoren werden Umwelt- und Klimaprioritäten verfolgt, sofern diese Prioritäten für das nachhaltige Wachstum einzelner Mitgliedstaaten relevant sind, wobei an diese Mitgliedstaaten länderspezifische Empfehlungen gerichtet werden. Andere marktbasierte Instrumente (z. B. Zahlungen für Ökosystemleistungen) sollten auf Unionsebene und nationaler Ebene umfassender genutzt werden, um Anreize für eine Beteiligung der Privatwirtschaft und die nachhaltige Bewirtschaftung des Naturkapitals zu geben. 77. Die Privatwirtschaft, insbesondere KMU, sollte auch aufgefordert werden, die unter dem neuen Finanzrahmen der Union gebotenen Möglichkeiten zu nutzen, um seine Beteiligung an den Anstre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.