Europäische Union

Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32013D1386. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rfen. Vor diesem Hintergrund sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten durch Maßnahmen bis 2020 sicherstellen, dass die Bürger Zugang zu sauberem Wasser haben und dass Wasserentnahmen die Grenzen der verfügbaren erneuerbaren Wasserressourcen berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf eine Beibehaltung, Erzielung oder Verbesserung des in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen guten Gewässerzustands, einschließlich durch Verbesserung der Wassereffizienz mittels Marktmechanismen wie Wassergebühren, die den wahren Wert des Wassers widerspiegeln, sowie durch andere Instrumente, wie Erziehung und Sensibilisierung (54). Die größten Verbrauchssektoren wie Energie und Landwirtschaft sollten ermutigt werden, der ressourceneffizientesten Wassernutzung Vorrang einzuräumen. Durch rasche Demonstration und den Einsatz von innovativen Technologien, Systemen und Geschäftsmodellen, die auf dem strategischen Durchführungsplan der Europäischen Innovationspartnerschaft für Wasser aufbauen, lassen sich Fortschritte leichter erzielen. 42. Eine langfristige und berechenbare politische Rahmenregelung für all diese Bereiche wird dazu beitragen, Investitionen und Aktionen in dem Maße zu fördern, das erforderlich ist, um Märkte für umweltschonendere Technologien vollständig zu erschließen und nachhaltige Business-Lösungen zu fördern. Mit belastbaren Daten untermauerte Ressourceneffizienzindikatoren und -ziele würden öffentlichen und privaten Entscheidungsträgern die notwendige Hilfe für die Umstellung der Wirtschaft an die Hand geben. Sobald auf Unionsebene eine Einigung über sie zustande gekommen ist, werden diese Indikatoren und Ziele integraler Bestandteil des 7. UAP sein. Um diesen Prozess zu unterstützen, sollten bis 2015 Methoden zur Messung der Ressourceneffizienz von Wasser, Land, Material und CO2 entwickelt werden. 43. Um den Übergang der Union zu einem ressourceneffizienten, umweltverträglichen und wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaftssystem zu gewährleisten, sollte das 7. UAP dafür sorgen, dass bis 2020 a) die Union ihre Klima- und Energieziele für 2020 verwirklicht hat und darauf hinarbeitet, ihre THG-Emissionen bis 2050 um 80 % bis 95 % gemessen am Stand von 1990 zu reduzieren, und zwar als Teil der globalen Bemühungen zur Begrenzung des Anstiegs der Erdtemperatur auf unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau und mit der Annahme eines Klima- und Energierahmens für 2030, der einen entscheidenden Schritt in diesem Prozess darstellt; b) die Umweltauswirkungen in allen wichtigen Sektoren der Unionswirtschaft insgesamt signifikant zurückgegangen sind, sich die Ressourceneffizienz verbessert hat und Benchmarking- und Messmethoden eingeführt sowie Markt- und Politikanreize geschaffen sind, die Investitionen von Unternehmen in Maßnahmen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz begünstigen, und durch Maßnahmen zur Innovationsförderung grünes Wachstum stimuliert wird; c) strukturelle Veränderungen bei Produktion, Technologie und Innovation sowie geänderte Konsumgewohnheiten und Lebensstile insgesamt zu einem Rückgang der Umweltauswirkungen von Produktion und Verbrauch geführt haben, insbesondere in den Sektoren Lebensmittel, Wohnungsbau und Mobilität; d) Abfall als Ressource sicher und unter Vermeidung von Schäden für Gesundheit und Umwelt bewirtschaftet wird, das absolute Abfallaufkommen und das Abfallaufkommen pro Kopf rückläufig sind, die Deponierung auf Restabfälle (d. h. nicht recycelbare und nicht verwertbare Abfälle) begrenzt und dabei den in Artikel 5 Absatz 2 der Deponierichtlinie (55) vorgesehenen Aufschüben Rechnung getragen wird und die energetische Verwertung auf nicht recycelbare Materialien beschränkt und dabei Artikel 4 Absatz 2 der Abfallrahmenrichtlinie (56) Rechnung getragen wird; e) Wasserstresssituationen in der Union vermieden werden bzw. stark reduziert sind. Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich: i) vollständige Umsetzung des Klima- und Energiepakets und zügige Einigung über den klima- und energiepolitischen Rahmen 2030 der Union unter gebührender Berücksichtigung des jüngsten IPCC-Beurteilungsberichts und der im Fahrplan für eine CO2-arme Wirtschaft festgelegten indikativen Etappenziele sowie der Entwicklungen innerhalb der UNFCCC und sonstiger relevanter Prozesse; ii) allgemeine Verbreitung „bester verfügbarer Techniken“ im Rahmen der Richtlinie über Industrieemissionen und Verstärkung der Bemühungen zur Förderung der Einführung neuer innovativer Technologien, Prozesse und Dienstleistungen; iii) Dynamisierung öffentlicher und privater Forschungs- und Innovationsbemühungen, die für die Einführung und Verwendung innovativer Technologien, Systeme und Geschäftsmodelle erforderlich sind, welche ihrerseits den Übergang zu einer CO2-armen, ressourceneffizienten, sicheren und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen und die Kosten dieses Übergangs reduzieren. Weitere Entwicklung des im Aktionsplan Ökoinnovation dargelegten Ansatzes, Festlegung von Prioritäten für inkrementelle Innovation und Systemänderungen, Förderung eines größeren Marktanteils grüner Technologien in der Union und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Ökoindustrie. Ausarbeitung von Indikatoren und Festlegung von realistischen und erreichbaren Zielen für die Ressourceneffizienz; iv) Entwicklung von Mess- und Benchmark-Methoden bis 2015 für Ressourceneffizienz von Land-, CO2-, Wasser- und Materialverbrauch und Bewertung der Angemessenheit der Einbeziehung eines zentralen Indikators und Ziels in das Europäische Semester; v) Festlegung einer kohärenteren politischen Rahmenregelung für nachhaltige Produktion und nachhaltigen Verbrauch, in der gegebenenfalls auch eine Konsolidierung der vorhandenen Instrumente in einem kohärenten Rechtsrahmen vorgesehen ist. Überprüfung der Produktvorschriften zwecks Verbesserung der Umweltleistung und der Ressourceneffizienz von Produkten während ihrer gesamten Lebensdauer; Stimulierung der Verbrauchernachfrage nach umweltfreundlichen Erzeugnissen und Dienstleistungen durch Maßnahmen, mit denen die Verfügbarkeit, Erschwinglichkeit, Funktionalität und Attraktivität solcher Erzeugnisse verbessert wird; Ausarbeitung von Indikatoren und Festsetzung von realistischen und erreichbaren Zielen für die Verringerung der konsumbedingten Umweltbelastungen insgesamt; vi) Ausarbeitung von auf das Thema „grüne Arbeitsplätze“ ausgerichteten Schulungsprogrammen; vii) Verstärkung der Bemühungen zur Verwirklichung der bestehenden Ziele und Überprüfung der Ansätze in Bezug auf ein umweltgerechtes Beschaffungswesen, einschließlich seines Geltungsbereichs, um seine Wirksamkeit zu verbessern; Schaffung eines freiwilligen Netzwerks umweltgerechter Beschaffer für Unternehmen der Union; viii) vollständige Umsetzung des Abfallrechts der Union. Diese Umsetzung erfolgt auch durch Anwendung der Abfallhierarchie gemäß der Abfallrahmenrichtlinie und effiziente Nutzung marktbasierter Instrumente und sonstiger Maßnahmen, die gewährleisten, dass: 1. die Deponierung auf Restabfälle (d. h. nicht recycelbare und nicht verwertbare Abfälle) begrenzt und dabei den in Artikel 5 Absatz 2 der Deponierichtlinie vorgesehenen Aufschüben Rechnung getragen wird; 2. die energetische Verwertung auf nicht recycelbare Materialien beschränkt und dabei Artikel 4 Absatz 2 der Abfallrahmenrichtlinie Rechnung getragen wird; 3. recyclierte Abfälle durch Entwicklung schadstofffreier Materialzyklen als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle der Union verwendet werden; 4. gefährliche Abfälle sicher bewirtschaftet werden und die Erzeugung dieser Abfälle verringert wird; 5. illegale Abfallverbringungen mithilfe einer strengen Überwachung unterbunden werden; und 6. Lebensmittelabfälle verringert werden. Bestehende Rechtsvorschriften über Produkte und Abfälle werden überprüft, was eine Überprüfung der wesentlichen Ziele der einschlägigen Abfallrichtlinien, unter Bezugnahme auf Informationen des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa, einschließt, um dem Ziel einer Kreislaufwirtschaft näher zu kommen, und auf dem Binnenmarkt vorhandene Hemmnisse für umweltschonende Recycling-Aktivitäten in der Union werden beseitigt. Es müssen öffentliche Informationskampagnen durchgeführt werden, um eine Sensibilisierung und ein Verständnis für die Abfallpolitik aufzubauen und eine Änderung des Verhaltens zu stimulieren; ix) Verbesserung der Wassereffizienz durch Festlegung und Überwachung von Zielen auf Ebene der Flusseinzugsgebiete auf der Grundlage einer gemeinsamen Methode für Wassereffizienzziele, die im Rahmen des Verfahrens der Gemeinsamen Umsetzungsstrategie entwickelt werden müssen, sowie Rückgriff auf Marktmechanismen wie Wassergebühren, wie in Artikel 9 der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehen, und gegebenenfalls auf andere Marktmaßnahmen. Ausarbeitung von Ansätzen zur Steuerung der Verwendung von wiederaufbereiteten Abwässern. Prioritäres Ziel 3:   Schutz der Unionsbürger vor umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Risiken für die Lebensqualität 44. Die Umweltvorschriften der Union haben der Allgemeinheit in Bezug auf Gesundheit und Lebensqualität beträchtliche Vorteile gebracht. Wasserverschmutzung, Luftverschmutzung und Chemikalien zählen jedoch nach wie vor zu den Hauptumweltanliegen der Unionsbevölkerung (57). Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind in den 53 Ländern Europas Umweltstressfaktoren für 15 % bis 20 % aller Todesfälle verantwortlich (58). Städtische Luftverunreinigung dürfte nach Angaben der OECD im Jahr 2050 weltweit die wichtigste umweltbedingte Mortalitätsursache sein. 45. Ein Großteil der Bevölkerung der Union ist noch immer einem Niveau der Luftverschmutzung, einschließlich der Luftverschmutzung in Innenräumen, ausgesetzt, das über den von der WHO empfohlenen Normen (59) liegt. Beispielsweise sind lokale kohlebetriebene Heizungen und Verbrennungsmotoren und -anlagen eine signifikante Quelle erbgutverändernder und krebserzeugender polyaromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) und von gefährlichen Feinstaubemissionen (PM 10, PM 2.5 und PM 1). Gehandelt werden muss vor allem in Gebieten — beispielsweise in Städten —, in denen Menschen und insbesondere empfindliche oder gefährdete Gesellschaftsgruppen sowie Ökosysteme hohen Schadstoffmengen ausgesetzt sind. Um eine gesunde Umwelt für alle zu gewährleisten, sollten lokale Maßnahmen durch eine angemessene Politik sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene ergänzt werden. 46. Der Zugang zu Wasser von zufriedenstellender Qualität ist in einigen ländlichen Gebieten der Union noch immer problematisch. Jedoch kommt die Sicherstellung der guten Qualität der europäischen Badegewässer sowohl der menschlichen Gesundheit als auch der Tourismusbranche der Union zugute. Die negativen Folgen von Hochwasser und Dürren für die Gesundheit des Menschen und die Wirtschaftstätigkeit machen sich immer häufiger bemerkbar, zum Teil aufgrund von Änderungen des Wasserkreislaufs und der Landnutzung. 47. Die unvollständige Umsetzung existierender politischer Regelungen hindert die Union daran, ein angemessenes Luft- und Wasserqualitätsniveau zu erreichen. Die Union wird ihre Ziele den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen anpassen und verstärkt Synergien mit anderen politischen Zielen in Bereichen wie Klimawandel, Mobilität und Verkehr, Biodiversität, Meeresumwelt und terrestrische Umwelt anstreben. So kann beispielsweise die Verringerung bestimmter Luftschadstoffe, einschließlich kurzlebiger Klimaschadstoffe, auch einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Weitere Maßnahmen in diesem Bereich werden auf einer umfassenden Überprüfung der Luftqualitätsvorschriften der Union und auf der Umsetzung des Blueprints für den Schutz der europäischen Wasserressourcen basieren. 48. Das Bekämpfen von Schadstoffen an der Quelle bleibt Priorität, und mit der Durchführung der Richtlinie über Industrieemissionen werden sich die Emissionen der großen Industriesektoren weiter verringern. Die Verwirklichung der Ziele des Fahrplans zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum wird auch zu einer nachhaltigen Mobilität innerhalb der Union führen, wobei eine bedeutende Quelle von Lärm und lokaler Luftverschmutzung in Angriff genommen wird. 49. Verfügbare Daten über die langfristige durchschnittliche Belastung zeigen, dass 65 % der Europäer in größeren städtischen Gebieten hohen Lärmpegeln (60) und mehr als 20 % nächtlichen Lärmpegeln ausgesetzt sind, bei denen Gesundheitsschädigungen häufig auftreten. 50. Die horizontale Chemikalienrechtsvorschriften (REACH (61) und die Verordnungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (62)) sowie die Rechtsvorschriften über Biozide (63) und Pflanzenschutzmittel (64) enthalten grundlegende Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften, sorgen für Stabilität und Vorhersehbarkeit für die Wirtschaftsakteure und fördern die Einführung von Methoden, die keine Tierversuche beinhalten. Es besteht jedoch nach wie vor Unsicherheit über die vollständigen Gesundheits- und Umweltauswirkungen der kombinierten Wirkungen verschiedener Chemikalien (Gemische), von Nanomaterialien, Chemikalien, die das endokrine (Hormon-)System beeinflussen (endokrine Disruptoren) und Chemikalien in Produkten. Laut Forschungsergebnissen verfügen einige Chemikalien über endokrine Wirkungen, die einige Gesundheits- und Umweltschädigungen, auch bei der Entwicklung von Kindern, potenziell sogar in sehr geringen Dosen hervorrufen können, weswegen Vorsorgemaßnahmen in Betracht gezogen werden sollten. Angesichts dieser Tatsachen müssen die Bemühungen verstärkt werden um sicherzustellen, dass bis 2020 alle relevanten besonders besorgniserregenden Stoffe, einschließlich Stoffe mit endokriner Wirkung, in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen werden. Diese Probleme müssen angegangen werden, vor allem, wenn die Union das auf dem Weltgipfel (2002) für nachhaltige Entwicklung vereinbarte, auf der Rio + 20-Konferenz bestätigte und als das Ziel des Strategischen Ansatzes für das internationale Chemikalienmanagement anerkannte Ziel (sicherzustellen, dass „die von Chemikalien ausgehenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt bis 2020 auf ein Minimum reduziert werden, und neuen und sich abzeichnenden Problemen und Herausforderungen auf wirksame, effiziente, kohärente und koordinierte Weise zu begegnen) erreichen will. Die Union wird weiterhin Konzepte entwickeln und umsetzen, um sich mit den Kombinationseffekten von Chemikalien und den Sicherheitsaspekten von endokrinen Disruptoren in sämtlichen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu befassen. Insbesondere wird die Union harmonisierte gefahrenorientierte Kriterien für die Ermittlung endokriner Wirkungen entwickeln. Die Union wird auch ein umfassendes Konzept zur Minimierung der Belastung durch Schadstoffe, einschließlich Chemikalien in Produkten, erarbeiten. Die Sicherheit und nachhaltige Bewirtschaftung von Nanomaterialien und Materialien mit ähnlichen Eigenschaften sollen im Rahmen eines umfassenden Konzepts für Risikobewertung und Risikomanagement, Information und Überwachung sichergestellt werden. Es gibt auch Bedenken hinsichtlich der potentiellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit von Materialien, die Partikel von einer Größe enthalten, die nicht unter die Definition von Nanomaterialien fallen, die aber ähnliche Eigenschaften wie Nanomaterialien haben können. Diese Bedenken sollten in der geplanten Überprüfung der Definition von Nanomaterialien durch die Kommission im Jahr 2014 unter Berücksichtigung der Erfahrung und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen untersucht werden. Kombiniert werden diese Konzepte unser chemisches Wissen verbessern und einen verlässlichen Rahmen für die Entwicklung weiterer nachhaltiger Lösungen schaffen. 51. Bis dahin mag der wachsende Markt für biobasierte Produkte, Chemikalien und Materialien zwar Vorteile bieten (z. B. weniger THG-Emissionen und neue Marktchancen), es muss jedoch sichergestellt werden, dass solche Produkte während ihrer gesamten Lebensdauer nachhaltig sind und weder die Land- oder Wasserkonkurrenz verschärfen noch zu höheren Emissionen führen. 52. Der Klimawandel wird die Umweltprobleme durch anhaltende Dürren und Hitzewellen, Hochwässer, Stürme, Waldbrände und Boden- und Küstenerosion sowie neue oder virulentere Formen von Human-, Tier- oder Pflanzenkrankheiten weiter verschärfen. Es sollten gezielte Aktionen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Union für die klimabedingten Belastungen und Veränderungen angemessen gerüstet ist und die Widerstandsfähigkeit ihrer Umwelt, ihrer Wirtschaft und ihrer Gesellschaft gestärkt werden. Da viele Sektoren den Auswirkungen des Klimawandels schon jetzt ausgesetzt sind und es zunehmend sein werden, müssen Klimaanpassung und Katastrophenrisikomanagement stärker in die Politiken der Union einbezogen werden. 53. Darüber hinaus können Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Widerstandsfähigkeit und der Klimaresilienz (z. B. Wiederherstellung von Ökosystemen und Schaffung grüner Infrastrukturen) auch bedeutende sozioökonomische Vorteile haben, auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten. Es müssen Synergien und potenzielle Kompromisse zwischen Klima- und anderen Umweltzielen (z. B. Luftqualität) herbeigeführt werden. So könnte beispielsweise ein Wechsel zu bestimmten Brennstoffen mit geringeren CO2-Emissionen zu Zwecken des Klimaschutzes oder der Versorgungssicherheit einen spürbaren Anstieg von Feinstaub- und Gefahrstoffemissionen nach sich ziehen, insbesondere wenn es keine angemessenen Minderungstechnologien gibt. 54. Um die Unionsbürger vor umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität zu schützen, sollte das 7. UAP sicherstellen, dass bis 2020 a) die Luftqualität im Freien in der Union wesentlich besser ist und man sich den von der WHO empfohlenen Werten nähert sowie die Luftqualität in Gebäuden unter Berücksichtigung der einschlägigen WHO-Leitlinien besser ist; b) die Lärmbelastungen in der Union wesentlich zurückgegangen ist und man sich den von der WHO empfohlenen Werten nähert; c) Bürger in der gesamten Union von strengen Normen für sicheres Trinkwasser und sichere Badegewässer profitieren; d) die Kombinationseffekte von Chemikalien sowie Sicherheitsprobleme in Bezug auf endokrine Disruptoren in allen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union angemessen berücksichtigt und Umwelt- und Gesundheitsrisiken — insbesondere für Kinder — infolge der Verwendung gefährlicher Stoffe, einschließlich Chemikalien in Produkten, bewertet und minimiert werden; langfristige Maßnahmen, die auf eine schadstofffreie Umwelt ausgerichtet sind, ermittelt werden; e) der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln keine schädlichen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder nicht hinnehmbaren Einfluss auf die Umwelt hat und solche Produkte nachhaltig eingesetzt werden; f) Sicherheitsprobleme in Bezug auf Nanomaterialien und Materialien mit ähnlichen Eigenschaften im Rahmen eines kohärenten Konzepts in der Gesetzgebung angemessen berücksichtigt werden; g) bei der Anpassung an den Klimawandel entscheidende Fortschritte erzielt werden. Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich: i) Umsetzung einer aktualisierten Unionspolitik zur Luftreinhaltung unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung an der Quelle, wobei die Unterschiede zwischen den Quellen der Luftverschmutzung in Gebäuden und der Luftverschmutzung im Freien berücksichtigt werden; ii) Umsetzung einer aktualisierten Unionspolitik zur Lärmbekämpfung, die an den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgerichtet ist, und Umsetzung von Maßnahmen zur Lärmbekämpfung an der Quelle, einschließlich Verbesserungen bei der Stadtgestaltung; iii) Verstärkung der Anstrengungen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, der Badegewässerrichtlinie (65) und der Trinkwasserrichtlinie (66) (insbesondere für kleine Trinkwasserversorger); iv) weitere Umsetzung von REACH zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie des freien Verkehrs von Chemikalien innerhalb des Binnenmarktes und gleichzeitiger Stärkung des Wettbewerbs und der Innovation, wobei den besonderen Bedürfnissen von KMU Rechnung zu tragen ist; Ausarbeitung einer Unionsstrategie für eine nichttoxische Umwelt bis 2018, die Anreize für die Innovation und die Entwicklung nachhaltiger Ersatzstoffe bietet, einschließlich nicht chemischer Lösungen, wobei man auf horizontalen Maßnahmen aufbauen sollte, die bis 2015 ergriffen werden sollten, um Folgendes sicherzustellen: 1. Sicherheit hergestellter Nanomaterialien und Materialien mit ähnlichen Eigenschaften; 2. Minimierung der Belastung durch endokrine Disruptoren; 3. geeignete Regelungskonzepte zur Vermeidung von Kombinationseffekten von Chemikalien und 4. Minimierung der Belastung durch Chemikalien in Produkten, unter anderem auch in eingeführten Produkten, damit schadstofffreie Werkstoffzyklen gefördert und die Schadstoffbelastung in Gebäuden reduziert wird; v) Überwachung der Durchführung von Rechtsvorschriften der Union zum nachhaltigen Einsatz von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln und erforderlichenfalls Überprüfung dieser Vorschriften, um sie auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu halten; vi) Festlegung und Umsetzung einer EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel, einschließlich der Einbeziehung der Klimaanpassung und des Katastrophenrisikomanagements in wichtige Initiativen und Bereiche der Unionspolitik. GEEIGNETE RAHMENBEDINGUNGEN 55. Damit die vorstehenden prioritären thematischen Ziele erreicht werden können, müssen geeignete Rahmenbedingungen geschaffen werden, die ein wirksames Handeln unterstützen. Es werden Maßnahmen für Verbesserungen bei vier wesentlichen Elementen eines solchen Rahmens getroffen: Verbesserung der Art und Weise, in der die Umweltvorschriften der Union auf allen Gebieten umgesetzt werden, Verbesserung der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Fakten für die Umweltpolitik; Sicherung von Investitionen und Schaffung der richtigen Anreize für den Schutz der Umwelt und schließlich Verbesserung der Einbeziehung von Umweltbelangen und der Politikkohärenz sowohl innerhalb der Umweltpolitik als auch beim Zusammenspiel der Umweltpolitik mit anderen Politikbereichen. Diese horizontalen Maßnahmen werden der Umweltpolitik der Union über den Geltungsbereich und den Zeitrahmen des 7. UAP hinaus zugutekommen. Prioritäres Ziel 4:   Maximierung der Vorteile aus dem Umweltrecht der Union durch verbesserte Umsetzung 56. Zusätzlich zu den beträchtlichen Vorteilen für die Gesundheit und die Umwelt ergeben sich aus der tatsächlichen Anwendung des Umweltrechts der Union dreierlei Vorteile: Schaffung gleicher Bedingungen für die im Binnenmarkt operierenden Marktteilnehmer, Förderung von Innovation und „Pioniervorteilen“ für europäische Unternehmen vieler Sektoren. Die Kosten, die sich aus der Nichtanwendung der Rechtsvorschriften ergeben, sind dagegen hoch mit schätzungsweise rund 50 Mrd. EUR jährlich (einschließlich der Kosten aufgrund von Vertragsverletzungsverfahren) (67). Allein im Jahr 2009 gab es 451 Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit dem Umweltrecht der Union, und mit 299 weiteren auf 2011 übertragenen sowie zusätzlichen 114 neu eingeleiteten Verfahren (68) ist der Acquis im Umweltbereich zu demjenigen Bere

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.