Europäische Union

Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32013D1386. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ines ganzheitlicheren Ansatzes werden, der bestehende Politiken der Union, die für die Regelung des Problems der Eutrophierung und der übermäßigen Nährstoffeinträge wichtig sind, integriert, an diese anknüpft und eine Situation verhindert, bei der Nährstoffemissionen über ökologische Medien verlagert werden. 27. Maßnahmen, die im Rahmen der Biodiversitätsstrategie der EU getroffen wurden, um mindestens 15 % der degradierten Ökosysteme in der Union wiederherzustellen und die Nutzung der Grünen Infrastruktur (eines Instruments zur Bereitstellung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Vorteile durch natürliche Lösungen, das Grünbereiche, aquatische Ökosysteme und andere physische Merkmale in Land- und Meeresregionen umfasst)auszudehnen, werden dazu beitragen, das Problem der Flächenfragmentierung zu lösen. Solche Maßnahmen werden, in Kombination mit der vollständigen Umsetzung der Vögel- und Habitatrichtlinien und unterstützt durch Rahmenwerke für vorrangige Maßnahmen, auch das Naturkapital verbessern und die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme steigern; sie können außerdem kostenwirksame Optionen für den Klimaschutz, die Klimaanpassung und das Katastrophenrisikomanagement bieten. Bis dahin werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Kartierung und Bewertung der Ökosysteme und ihrer Dienstleistungen die Verfügbarkeit von Daten verbessern, und gleichzeitig wird die für 2015 geplante Initiative zur Vermeidung von Nettoverlusten dazu beitragen, das Naturkapital in unterschiedlichen Größenordnungen zu erhalten. Die Einbeziehung des ökonomischen Wertes von Ökosystemdienst-leistungen in Bilanzierungs- und Berichterstattungssysteme auf Unions- und nationaler Ebene bis 2020 wird zu einer besseren Bewirtschaftung des Naturkapitals der Union führen. 28. Um das Naturkapital der Union zu schützen, zu erhalten und zu verbessern, muss das 7. UAP sicherstellen, dass bis 2020 a) der Rückgang der biologischen Vielfalt und die Degradation der Ökosystemdienstleistungen, einschließlich der Bestäubung, aufgehalten, die Ökosysteme und ihre Dienstleistungen erhalten und mindestens 15 % der degradierten Ökosysteme wiederhergestellt werden; b) die Folgen der Belastungen von Übergangsgewässern, Küstengewässern und Süßwasser (einschließlich Oberflächengewässer und Grundwasser) deutlich reduziert werden und der in der Wasserrahmenrichtlinie definierte gute Gewässerzustand erreicht, gehalten oder verbessert wird; c) die Folgen der Belastungen von Meeresgewässern reduziert und der in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie definierte gute Umweltzustand erreicht oder gehalten wird und Küstenzonen nachhaltig bewirtschaftet werden; d) die Luftverschmutzung und ihre Auswirkungen auf die Ökosysteme und die biologische Vielfalt weiter verringert werden und dabei langfristig das Ziel verfolgt wird, kritische Belastungen und Werte nicht zu überschreiten; e) Flächen in der Union nachhaltig bewirtschaftet und Böden angemessen geschützt werden und die Maßnahmen zur Sanierung kontaminierter Standorte gut voranschreiten; f) der Nährstoffkreislauf (Stickstoff und Phosphor) nachhaltiger und ressourceneffizienter gelenkt wird; g) die Waldbewirtschaftung nachhaltig wird und die Wälder, ihre biologische Vielfalt und die von ihnen erbrachten Dienstleistungen geschützt und so weit wie möglich verbessert sowie die Widerstandsfähigkeit der Wälder gegen den Klimawandel, Brände, Stürme, Schädlinge und Krankheiten verbessert werden. Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich: i) unverzügliche Verbesserung der Umsetzung der Biodiversitätsstrategie der EU, um deren Ziele zu erreichen; ii) vollständige Umsetzung des Blueprints für den Schutz der europäischen Wasserressourcen (28) unter Berücksichtigung der spezifischen Situationen der Mitgliedstaaten und unter Gewährleistung, dass Wasserqualitätsziele durch ursachenbezogene politische Maßnahmen angemessen unterstützt werden; iii) dringende Verstärkung der Bemühungen, u. a. um im Einklang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik, der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und internationalen Verpflichtungen gesunde Fischbestände zu gewährleisten. Bekämpfung der Umweltverschmutzung und Festsetzung eines Unionsweit geltenden quantitativen Kernziels für die Reduzierung von Abfällen im Meer, unterstützt durch ursachenbezogene Maßnahmen und unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Meeresstrategien. Vervollständigung des Natura-2000-Netzwerks von Meeresschutzzonen und Sicherstellung, dass Küstengebiete nachhaltig bewirtschaftet werden; iv) Vereinbarung und Umsetzung einer EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel (29), einschließlich der Einbeziehung der Anpassung an den Klimawandel in die politischen Leitinitiativen und -sektoren der Union; v) Verstärkung der Bemühungen zur umfassenden Einhaltung der Luftqualitätsvorschriften der Union und Festsetzung strategischer Ziele und Aktionen für die Zeit nach 2020; vi) Verstärkung der Bemühungen zur Verringerung der Bodenerosion und zur Vermehrung der organischen Bodensubstanz, zur Sanierung kontaminierter Standorte und zur Verbesserung der Einbeziehung von Landnutzungsaspekten in koordinierte Beschlussfassungsprozesse auf allen relevanten Verwaltungsebenen, unterstützt durch die Festsetzung von Zielen für Boden und Land als Ressourcen und von Raumplanungszielen; vii) weitere Maßnahmen zur Reduzierung von Stickstoffemissionen und zur Reduzierung und Verwertung von Phosphoremissionen, einschließlich Emissionen aus städtischen und industriellen Abwässern und der Düngemittelverwendung, unter anderem durch bessere Ursachenkontrolle, sowie Verwertung von Phosphorabfällen; viii) Erarbeitung und Umsetzung einer neuen überarbeiteten Forststrategie der Union, die den vielfältigen Anforderungen an und Nutzfunktionen von Wäldern Rechnung trägt und einen strategischeren Ansatz für den Schutz und die Verbesserung von Wäldern fördert, unter anderem durch eine nachhaltige Forstbewirtschaftung; ix) Verstärkung der in der Union öffentlich bereitgestellten Informationen, der Sensibilisierung und der Erziehung im Hinblick auf die Umweltpolitik. Prioritäres Ziel 2:   Übergang der Union zu einer ressourceneffizienten, umweltschonenden und wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaftsweise 29. Mit der Strategie „Europa 2020“ wird angestrebt, durch Entwicklung einer wettbewerbsfähigeren CO2-armen Wirtschaft, die sich durch eine effiziente und nachhaltige Ressourcennutzung auszeichnet, nachhaltiges Wachstum zu fördern. Ihre Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“ soll den Übergang zu einem Wirtschaftssystem fördern, in dem alle Ressourcen effizient genutzt werden, das Wirtschaftswachstum absolut von der Ressourcen- und Energienutzung und ihren Umweltauswirkungen abgekoppelt ist, THG-Emissionen verringert werden, die Wettbewerbsfähigkeit durch Effizienz und Innovation gestärkt und mehr Energie- und Ressourcensicherheit angestrebt wird, etwa durch eine Verringerung des Ressourcenverbrauchs insgesamt. Der Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und der Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft (30) sind wichtige Bausteine der Leitinitiative, denn sie bilden das Gerüst für künftige Maßnahmen zum Erreichen der genannten Ziele und sollten durch den Austausch bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten gefördert werden. Darüber hinaus wird mit einer Partnerschaft zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten und der Industrie im Rahmen der integrierten Industriepolitik der Union ein Instrument zur Verfügung gestellt, mit dem Investitionen und Innovationen in sechs mit der grünen Wirtschaft zusammenhängenden Wachstumsmärkten gefördert werden können (31). 30. Innovationen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz müssen die gesamte Wirtschaft betreffen, wenn die Wettbewerbsfähigkeit vor dem Hintergrund steigender Ressourcenpreise, zunehmender Ressourcenknappheit und Versorgungsengpässe bei Rohstoffen und im Hinblick auf die Abhängigkeit von Importen verbessert werden soll. Der Unternehmenssektor ist die Haupttriebfeder für innovatorische Maßnahmen und somit auch für Öko-Innovationen. Marktkräfte allein reichen jedoch nicht aus, um die gewünschten Ergebnisse zu erzielen, und m die Umweltbilanz von kleinen und mittleren Unternehmen zu verbessern, bedarf es vor allem spezifischer Unterstützungsmaßnahmen in Bezug auf die Einführung neuer Technologien, etwa im Rahmen von Forschungs- und Innovationspartnerschaften im Abfallbereich (32). Behördliche Maßnahmen auf Unionsebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten sind unerlässlich, um die richtigen Rahmenbedingungen für Investitionen und Öko-Innovationen zu schaffen, die die Entwicklung nachhaltiger unternehmerischer oder technologischer Lösungen für Umweltprobleme und eine nachhaltige Ressourcennutzung fördern (33). 31. Diese wichtige Voraussetzung für die Lösung von Umweltproblemen hat auch große sozioökonomische Vorteile und kann die Wettbewerbsfähigkeit stimulieren. Das potenzielle Beschäftigungswachstum infolge des Übergangs zu einer CO2-armen, ressourceneffizienten, sicheren und nachhaltigen Wirtschaft ist für das Erreichen der Beschäftigungsziele von „Europa 2020“ ausschlaggebend (34). In den vergangenen Jahren hat die Zahl der Arbeitsplätze in den Bereichen Umwelttechnologie und Umweltdienstleistungen in der Union jährlich um rund 3 % zugenommen (35). Der Weltmarkt für Ökoindustrien wird auf einen Wert von mindestens einer Billion EUR (36) geschätzt, der sich in den kommenden zehn Jahren voraussichtlich nahezu verdoppeln wird. Bereits heute sind europäische Unternehmen weltweit führend in den Bereichen Recycling und Energieeffizienz und sollten daher angespornt werden, diese wachsende weltweite Nachfrage mithilfe des Aktionsplans für Öko-Innovationen zu nutzen (37). Beispielsweise dürfte der europäische Sektor der erneuerbaren Energien bis 2020 allein mehr als 400 000 neue Arbeitsplätze generieren (38). Auch eine nachhaltige Biowirtschaft kann zu intelligentem und grünem Wachstum in Europa beitragen und wird zugleich von einer verbesserten Ressourceneffizienz profitieren. 32. Die vollständige Umsetzung des Klima- und Energiepakets der Union ist unerlässlich, um die Meilensteine für 2020 zu erreichen und bis 2050 ein wettbewerbsfähiges, sicheres und nachhaltiges CO2-armes Wirtschaftssystem zu schaffen. Die Union liegt zwar gut in der Zeit, um die heimischen THG-Emissionen bis 2020 auf 20 % unter die Werte von 1990 zu senken, Verbesserungen und Verhaltensänderungen müssen jedoch sehr viel rascher erfolgen, wenn das Energieeffizienzziel von 20 % erreicht werden soll. Die Energieeffizienz-Richtlinie (39) dürfte diesbezüglich einen wichtigen Beitrag leisten und könnte durch Effizienzvorgaben für den Energieverbrauch von Produkten ergänzt werden, die in der Union in Verkehr gebracht werden. Eine umfassende Bewertung der Verfügbarkeit von nachhaltiger Biomasse ist auch unter dem Aspekt der noch immer steigenden Energienachfrage und der laufenden Diskussion „Landnutzung zur Nahrungsmittelproduktion vs Landnutzung zur Bioenergieerzeugung“ von Bedeutung. Es muss zudem sichergestellt werden, dass Biomasse in allen ihren Formen nachhaltig erzeugt und über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg effizient verwendet wird, um negative Auswirkungen auf Umwelt und Klima zu minimieren oder zu vermeiden, und zwar unter gebührender Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kontexts der verschiedenen Verwendungsarten von Biomasse als Ressource. Diese würde zum Aufbau CO2-armen Wirtschaft beitragen. 33. Alle Wirtschaftssektoren werden sich an der Reduktion der THG-Emissionen beteiligen müssen, wenn die Union ihren Beitrag zu den globalen Bemühungen leisten soll. Die Union muss die nächsten Schritte für ihre Klima- und Energiepolitik für die Zeit nach 2020 festlegen, um für internationale Verhandlungen über ein neues rechtsverbindliches Übereinkommen gerüstet zu sein, aber auch, um Mitgliedstaaten, Industrie und anderen Sektoren einen konkreten rechtsverbindlichen Rahmen sowie Ziele für die mittel- und langfristig erforderlichen Investitionen in Emissionsverringerung, Energieeffizienz und erneuerbare Energien an die Hand zu geben. Die Union muss daher politische Optionen prüfen, um den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft schrittweise und kosteneffektiv zu meistern, und dabei den im Fahrplan für eine emissionsarme Wirtschaft bis 2050 vorgegebenen indikativen Etappenzielen Rechnung tragen, die als Grundlage für weitere Arbeiten dienen sollten. Das Grünbuch „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (40) stellt diesbezüglich einen bedeutenden Schritt dar. Der Energie-Fahrplan für 2050 und das Weißbuch für den Verkehr müssen durch solide politische Rahmenregelungen untermauert werden. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem langfristige Strategien für eine kosteneffiziente CO2-arme Entwicklung ausarbeiten und einführen, damit das Ziel der Union, im Rahmen der globalen Anstrengungen zur Begrenzung des durchschnittlichen Anstiegs der Erdtemperatur auf weniger als 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau und im Zusammenhang mit den dem Zwischenstaatlichen Ausschuss für Klimaänderungen („IPCC“ — „Intergovernmental Panel on Climate Change“) zufolge erforderlichen Verringerungen durch entwickelte Länder als Gruppe die THG-Emissionen bis zur Jahrhundertmitte gegenüber dem Stand von 1990 um 80 % bis 95 % zu senken, erreicht wird. Das Emissionshandelssystem der Union wird weiterhin im Zentrum der Klimapolitik der Union für die Zeit nach 2020 stehen und sollte strukturell reformiert werden, damit Anreize für Investitionen in CO2-arme Technologien gesetzt werden. Die Union sollte im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen gemeinsam mit anderen Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („UNFCCC“ — „United Nations Framework Convention on Climate Change“) die Entwicklungsländer in ihren Bemühungen unterstützen, den Klimawandel durch Aufbau von Kapazitäten, finanzielle Hilfen und Technologietransfer abzumildern. 34. Die Einführung der besten verfügbaren Techniken auf Industrieebene im Rahmen der Richtlinie über Industrieemissionen (41) wird bei über 50 000 Großanlagen in der Union zu einer besseren Ressourcennutzung und zu Emissionsreduktionen führen und somit die Entwicklung innovativer Techniken, die Ökologisierung der Wirtschaft und die längerfristige Senkung der Kosten für die Industrie maßgeblich fördern. Diese Entwicklung kann seitens der Industrie durch die Einführung von Umweltmanagementsystemen — wie etwa EMAS (42) — weiter vorangetrieben werden. 35. Der Geltungsbereich einiger aktueller politischer Instrumente im Bereich Produktion und Verbrauch ist begrenzt. Erforderlich ist ein Rahmen, durch den Erzeuger und Verbraucher angemessene Impulse für die Förderung von Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft erhalten. Es werden Maßnahmen getroffen, um die Umweltleistung von auf dem Unionsmarkt befindlichen Gütern und Dienstleistungen während ihrer gesamten Lebensdauer zu verbessern, einschließlich Maßnahmen zur Bereitstellung von mehr umweltverträglichen Produkten und zu einer sehr viel stärkeren Sensibilisierung von Verbrauchern für diese Produkte. Dies lässt sich über einen ausgewogene Kombination aus Anreizen für Verbraucher und Unternehmen (einschließlich KMU), marktbasierten Instrumenten und Regelungen zur Reduzierung der Umweltauswirkungen der Tätigkeiten und Produkte dieser Unternehmen erreichen. Die Verbraucher sollten mittels klarer und kohärenter Kennzeichnungen präzise, leicht verständliche und zuverlässige Informationen über die von ihnen erworbenen Produkte erhalten, beispielsweise Umweltangaben. Die Verpackungen sollten optimiert werden, um die Umweltauswirkungen zu minimieren; außerdem sollten ressourceneffiziente Geschäftsmodelle wie Produktservicesysteme einschließlich des Leasings von Produkten gefördert werden. Existierende Produktvorschriften wie die Richtlinien über Ökodesign und Energiekennzeichnung (43) und die Verordnung über das Umweltzeichen (44) werden zwecks Verbesserung der Umweltleistung und Ressourceneffizienz von Produkten während ihrer gesamten Lebensdauer überprüft, wobei geltende Vorschriften in einen kohärenteren politischen und rechtlichen Rahmen für nachhaltige Produktion und nachhaltigen Verbrauch in der Union einbezogen werden (45). Mithilfe dieses auf Lebenszyklusindikatoren gestützten Rahmens sollte das Problem der Fragmentierung und des eingeschränkten Geltungsbereichs des Besitzstands im Bereich der Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch angegangen und Lücken in der Politik, bei den Anreizen und in der Gesetzgebung ermittelt und geschlossen werden, um so für Mindestanforderungen hinsichtlich der Umweltleistung von Produkten und Dienstleistungen zu sorgen. 36. Da 80 % aller Umweltauswirkungen eines Produkts während seines Lebenszyklus ihren Ursprung in der Planungsphase haben, sollte der Politikrahmen der Union sicherstellen, dass auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebrachte prioritäre Produkte zwecks Optimierung der Ressourcen- und Materialeffizienz „Ökodesign“-Kriterien erfüllen. Dies sollte u. a. Kriterien für Haltbarkeit, Reparaturfähigkeit, Wiederverwendbarkeit, Recyclierbarkeit, rezyklierte Inhaltsstoffe und Lebensdauer des Produkts, umfassen. Die Produkte sollten aus nachhaltigen Quellen stammen und für Wiederverwendung und Recycling konzipiert sein. Diese Vorgaben müssen realisierbar und durchsetzbar sein. Auf Unions- und nationaler Ebene müssen verstärkt Maßnahmen getroffen werden, um Hemmnisse für Ökoinnovationen (46) zu beseitigen und das Potenzial der europäischen Ökoindustrie vollständig auszuschöpfen und somit grüne Arbeitsplätze zu schaffen und umweltgerechtes Wachstum zu gewährleisten. 37. Um einen Rahmen für Aktionen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz zu schaffen, die über THG-Emissionen und Energie hinausgehen, müssen Ziele für die Verringerung der gesamten konsumbedingten Umweltbelastungen über den Lebenszyklus hinweg festgesetzt werden, vor allem im Lebensmittel-, Wohnungsbau- und Mobilitätssektor (47). Zusammen sind diese Sektoren für nahezu 80 % dieser Belastungen verantwortlich. Indikatoren und Ziele für Land, Wasser, Material und CO2-Fußabdrücke sowie deren Rolle im Rahmen des Europäischen Semesters sollten diesbezüglich ebenfalls in Betracht gezogen werden. Auf der Rio + 20-Konferenz wurde erkannt, dass Nahrungsmittelverluste nach der Ernte sowie andere Lebensmittelverluste und das Abfallaufkommen in der gesamten Lebensmittelversorgungskette spürbar reduziert werden müssen. Die Kommission sollte eine umfassende Strategie zur Bekämpfung von unnötigen Lebensmittelabfällen vorlegen und mit den Mitgliedstaaten im Kampf gegen übermäßiges Lebensmittelabfallaufkommen zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang wären gegebenenfalls Maßnahmen zur Erhöhung der Kompostierung und anaerobischen Vergärung von weggeworfenen Lebensmitteln sinnvoll. 38. Neben verbindlichen Auflagen für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen für bestimmte Produktkategorien (48) haben die meisten Mitgliedstaaten freiwillige Aktionspläne sowie Ziele für spezifische Produktgruppen aufgestellt. Es besteht jedoch noch großer Spielraum auf allen Verwaltungsebenen, um Umweltauswirkungen durch die richtigen Beschaffungsentscheidungen weiter zu reduzieren. Mitgliedstaaten und Regionen sollten weitere Schritte unternehmen, um das Ziel, mindestens 50 % aller öffentlichen Aufträge an Umweltverträglichkeitskriterien zu binden, zu erreichen. Die Kommission wird Vorschläge für sektorspezifische Rechtsvorschriften mit verpflichtenden Anforderungen an eine umweltschonende öffentliche Beschaffung hinsichtlich zusätzlicher Produktkategorien und den Spielraum für regelmäßige Überprüfungen der Fortschritte der Mitgliedstaaten auf der Grundlage angemessener Daten der Mitgliedstaaten prüfen und gleichzeitig der Notwendigkeit Rechnung tragen, den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Es sollten freiwillige Netzwerke für umweltschonende Beschaffer entwickelt werden. 39. In der Union bestehen auch beträchtliche Möglichkeiten zur Verbesserung der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung und zur besseren Nutzung von Ressourcen, Erschließung neuer Märkte, Schaffung neuer Arbeitsplätze und Reduzierung der Abhängigkeit von eingeführten Rohstoffen bei gleichzeitiger Verringerung der Umweltbelastung (49). Jedes Jahr fallen in der Union 2,7 Mrd. Tonnen Abfall an, wovon 98 Mio. Tonnen (4 %) als gefährlich eingestuft werden. 2011 lag das Siedlungsabfallaufkommen pro Kopf in der Union insgesamt bei 503 kg, wobei die Werte der einzelnen Mitgliedstaaten von 298 kg bis 718 kg reichen. Im Schnitt werden nur 40 % der festen Abfälle zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt, wobei jedoch einige Mitgliedstaaten einen Wert von 70 % erreichen, was zeigt, dass Abfall für die Union zu einer der wichtigsten Ressourcen werden könnte. Gleichzeitig entsorgen viele Mitgliedstaaten über 75 % ihrer Siedlungsabfälle auf Deponien (50). 40. Den Abfall zur Ressource machen, wie dies im Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa gefordert wird, setzt die umfassende, unionsweite Umsetzung der Abfallvorschriften der Union sowie die strikte Anwendung der Abfallhierarchie und die Einbeziehung unterschiedlicher Abfalltypen voraus (51). Zusätzliche Maßnahmen sind erforderlich, um das Pro-Kopf-Abfallaufkommen und das Abfallaufkommen in absoluten Werten zu reduzieren. Um die Ressourceneffizienzziele zu erreichen, bedarf es ferner einer Beschränkung der energetischen Verwertung auf nicht recycelbare (52) Materialien, eines schrittweisen Ausstiegs aus der Deponierung von recycelbaren oder verwertbaren Abfällen (53), der Gewährleistung eines qualitativ hochwertigen Recyclings, bei dem die Nutzung des recycelten Materials keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder menschliche Gesundheit hat sowie die Erschließung von Märkten für sekundäre Rohstoffe. Gefährliche Abfälle müssen so bewirtschaftet werden, dass wesentliche negative Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, wie auf der Rio + 20-Konferenz vereinbart, minimiert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten in der gesamten Union sehr viel systematischer marktbasierte Instrumente und andere Maßnahmen eingesetzt werden, die der Abfallvermeidung, dem Abfallrecycling und der Wiederverwendung von Abfällen Vorrang geben, wie etwa eine erweiterte Herstellerverantwortung, während die Entwicklung nichttoxischer Materialzyklen unterstützt werden sollte. Die Recycling-Hemmnisse auf dem Unionsbinnenmarkt sollten beseitigt, und existierende Ziele für die Vermeidung, die Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung von Abfällen sowie für die Deponierung sollten mit Blick auf den Übergang zu einer auf dem Lebenszyklus basierenden „Kreislauf“-Wirtschaft, die durch die Kaskadennutzung von Ressourcen und einen Restabfall von nahezu Null gekennzeichnet ist, überprüft werden. 41. Auch Ressourceneffizienz im Wassersektor muss vorrangig angegangen werden, damit ein guter Gewässerzustand erreicht werden kann. Obwohl immer mehr Teile Europas von Dürren und Wasserknappheit betroffen sind, werden noch immer geschätzte 20 %-40 % der europäischen Wasserressourcen vergeudet, beispielsweise durch Leckagen im Verteilungssystem oder unangemessene Einführung von Wassereffizienztechnologien. Nach vorliegenden Modellierungen besteht hier in der Union noch großer Verbesserungsspielraum. Zudem dürften die steigende Wassernachfrage und die Auswirkungen des Klimawandels den Druck auf Europas Wasserressourcen noch deutlich verschä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.