Europäische Union

Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D1386. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

tenden Umweltvorschriften zu beachten. Die Bekämpfung des Klimawandels wurde zum integralen Bestandteil der Energiepolitik, und auch in anderen wichtigen Sektoren wie Verkehr und Gebäude werden Ressourceneffizienz, Klimawandel und Energieeffizienz heute stärker berücksichtigt. 6. Viele Umweltentwicklungen in der Union bleiben jedoch besorgniserregend, nicht zuletzt aufgrund der unzulänglichen Umsetzung der geltenden umweltrechtlichen Unionsvorschriften. Nur 17 % der unter die FFH-Richtlinie (2) fallenden Arten und Lebensräume befinden sich in einem günstigen Erhaltungszustand, und die Degradation und der Rückgang unseres Naturkapitals gefährden die Bemühungen der Union, ihre Biodiversitäts- und Klimaziele zu erreichen. Der mit diesem Zustand der Arten und Lebensräume sowie mit dieser Degradation und diesem Rückgang von Naturkapital verbundene Preis, dessen Wert in unserem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System noch nicht richtig beziffert wurde, ist hoch. 30 % des Gebiets der Union sind stark fragmentiert, mit entsprechend nachteiligen Auswirkungen auf den Zusammenhalt und Gesundheitszustand der Ökosysteme und ihre Fähigkeit, Dienstleistungen zu erbringen und funktionierende Artenlebensräume bereitzustellen. Obgleich Fortschritte dabei gemacht wurden, das Wirtschaftswachstum der Union von THG-Emissionen, Ressourcennutzung und Umweltauswirkungen abzukoppeln, werden Ressourcen nach wie vor weitgehend auf nicht nachhaltige und ineffiziente Weise genutzt, und die dabei entstehenden Abfälle noch immer nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Folglich gehen Unternehmen in der Union die großen Chancen verloren, die eine effiziente Ressourcennutzung in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, Kosteneinsparung, Produktivitätssteigerung und Versorgungssicherheit bietet. Wasser- und Luftqualität lassen in vielen Teilen Europas nach wie vor zu wünschen übrig, und Unionsbürger sind immer noch Schadstoffen ausgesetzt, die ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen beeinträchtigen können. Nicht nachhaltige Landnutzung verbraucht fruchtbare Böden, und die anhaltende Bodendegradation gefährdet weltweit die Ernährungssicherheit und stellt das Erreichen der Biodiversitätsziele in Frage. 7. Umwelt- und Klimaveränderungen in der Union werden zunehmend durch globale Entwicklungen wie Bevölkerungswachstum, Produktions- und Handelsgewohnheiten und den rapiden technologischen Fortschritt verursacht. Diese Entwicklungen bergen großes Potenzial für Wirtschaftswachstum und gesellschaftlichen Wohlstand, stellen die europäische Wirtschaft und Gesellschaft jedoch vor Herausforderungen und Unsicherheiten und führen zu Umweltverschlechterungen weltweit (3). 8. Die für die heutige Weltwirtschaft typischen verschwenderischen Produktions- und Verbrauchsgewohnheiten, die weltweit steigende Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen und der Ressourcenabbau erhöhen die Preise für notwendige Rohstoffe, Mineralien und Energie, verursachen dabei weitere Verunreinigungen und Abfälle sowie weltweit mehr THG-Emissionen und tragen zu Landdegradation, Entwaldung und Biodiversitätsverlusten bei. Nahezu zwei Drittel der Ökosysteme sind weltweit rückläufig (4), und es gibt Anzeichen dafür, dass die Grenzen des Planeten in Bezug auf Biodiversität, Klimawandel und Stickstoffkreislauf bereits überschritten sind (5) Es ist damit zu rechnen, dass im Jahr 2030 weltweit 40 % zu wenig Wasser zur Verfügung stehen, wenn bei der Ressourceneffizienz keine spürbaren Verbesserungen erzielt werden. Außerdem besteht das Risiko, dass der Klimawandel diese Probleme noch weiter verschärfen und zu hohen Kosten führen wird (6). Im Jahr 2011 haben Naturkatastrophen, die zum Teil auf den Klimawandel zurückzuführen sind, zu globalen Wirtschaftsverlusten im Wert von über 300 Mrd. EUR geführt. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat davor gewarnt, dass die fortschreitende Degradation und Erosion des Naturkapitals möglicherweise irreversiblen Veränderungen Vorschub leisten werden, die unseren über zwei Jahrhunderte stetig gestiegenen Lebensstandard gefährden und hohe Kosten verursachen könnten (7). 9. Um einige dieser komplexen Probleme zu lösen, muss das Potenzial existierender Umwelttechnologien umfassend genutzt und sichergestellt werden, dass die Industrie die besten verfügbaren Techniken und neue Innovationen kontinuierlich weiterentwickelt und einführt und stärkeren Gebrauch von marktbasierten Instrumenten macht. Auch in erfolgversprechenden wissenschaftlichen und technologischen Disziplinen ist ein schneller Durchbruch erforderlich. Dies sollte durch die Förderung von Forschungstätigkeiten und Anreize für private Forschungsinvestitionen erreicht werden. Gleichzeitig muss unser Verständnis der potenziellen Umwelt- und Gesundheitsrisiken neuer Technologien besser werden und müssen solche Technologien besser bewertet und gehandhabt werden. Dies ist Vorbedingung dafür, dass die Öffentlichkeit neue Technologien akzeptiert und die Union mit technologischen Entwicklungen verbundene potenzielle Risiken effizient und rechtzeitig identifizieren und darauf reagieren kann. Wichtige technologische Innovationen sollten von öffentlichen Dialogen und partizipatorischen Prozessen flankiert werden. 10. Damit wir auch in Zukunft gut leben können, sollte umgehend und einvernehmlich gehandelt werden, um unter Berücksichtigung der ökologischen Grenzen des Planeten die Umwelt widerstandsfähiger zu machen und die Vorteile der Umweltpolitik für Wirtschaft und Gesellschaft zu maximieren. Das 7. UAP bringt die Entschlossenheit der Union zum Ausdruck, zu einer integrativen und umweltschonenden Wirtschaftsform überzugehen, die Wachstum und Entwicklung, Gesundheitsschutz und Wohlergehen gewährleistet, menschenwürdige Arbeitsbedingungen sichert, Disparitäten verringert sowie die Biodiversität einschließlich der durch sie erbrachten Ökosystemleistungen — das Naturkapital — aufgrund ihres innewohnenden Werts und ihres wesentlichen Beitrags zum Wohlergehen der Menschen und zu wirtschaftlicher Prosperität schützt und in diese investiert. 11. Dieser Wandel zu einer inklusiven und umweltschonenden Wirtschaftsform setzt die Einbeziehung von Umweltaspekten in andere Politikbereiche (wie Energie, Verkehr, Landwirtschaft, Fischerei, Handel, Wirtschaft und Industrie, Forschung und Innovation, Beschäftigung, Entwicklung, Außen- und Sicherheitspolitik, Erziehung und Ausbildung sowie Soziales und Tourismus) voraus, damit ein kohärentes und abgestimmtes Konzept entwickelt werden kann. Aktionen innerhalb der Union sollten zudem durch verstärkte Maßnahmen auf globaler Ebene und durch Zusammenarbeit mit Nachbarländern, die vor denselben Herausforderungen stehen, ergänzt werden. 12. Die Union hat diesen Wandel mithilfe langfristiger, integrierter Strategien zur Eindämmung des Biodiversitätsverlustes (8), zur Verbesserung der Ressourcenschonung (9) und zur Beschleunigung des Übergangs zu einer sicheren und nachhaltigen CO2-armen Wirtschaft (10) in Gang gesetzt. Die Kommission hat den Integrationsprozess weitergeführt und Umweltbelange und Umweltziele auch in jüngste Initiativen in anderen wichtigen Politikbereichen der Union wie Energie (11) und Verkehr (12) einbezogen und ist bestrebt, aufbauend auf den bisherigen Erfolge über Politikreformen in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Fischerei und Kohäsion mehr Umweltvorteile zu erzielen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Einhaltung der Cross-Compliance von Bedeutung, da durch die Förderung des Schutzes empfindlicher Ökosysteme, wie etwa von Gewässern, Böden und Lebensräumen für Arten, ein Beitrag zur Nachhaltigkeit der Landwirtschaft geleistet wird. 13. Die Union ist im Rahmen von multilateralen Umweltübereinkommen zahlreiche rechtlich verbindliche Verpflichtungen eingegangen und hat auch politisch verbindliche Umweltzusagen gemacht, einschließlich derer auf der UN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung (Rio + 20-Konferenz) (13). Im Rio + 20-Schlussdokument wird anerkannt, dass die integrative und umweltschonende Wirtschaft ein wichtiges Instrument zur Erzielung einer nachhaltigen Entwicklung und der Beseitigung der Armut ist. Das Schlussdokument stellt einen Rahmen für Maßnahmen auf, der alle drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung (Umwelt, Soziales und Wirtschaft) abdeckt, von denen viele in den prioritären Zielen des 7. UAP aufgegriffen werden. Auf der Rio + 20-Konferenz wurde auch die Entwicklung von Zielen für eine nachhaltige Entwicklung (SDG) vereinbart, die mit der UN-Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 im Einklang stehen und in diese aufgenommen werden, um den institutionellen Rahmen zu stärken und eine Finanzierungsstrategie für nachhaltige Entwicklung auszuarbeiten. Die Rio + 20-Konferenz hat zudem einen Zehnjahres-Programmrahmen für nachhaltigen Konsum und nachhaltige Produktion verabschiedet. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten nun für die Umsetzung dieser Verpflichtungen innerhalb der Union sorgen und sich dafür einsetzen, dass sie weltweit umgesetzt werden. 14. Das 7. UAP ergänzt diese Bemühungen insoweit, als für die Union prioritäre Ziele für die Zeit bis 2020 festgeschrieben werden. Das 7. UAP unterstützt die Umsetzung und fördert Maßnahmen auf allen Ebenen und fördert Umwelt- und Klimainvestitionen, auch nach 2020. 15. In vielen Fällen werden die zum Erreichen der prioritären Ziele erforderlichen Maßnahmen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip in erster Linie auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durchgeführt werden müssen. In anderen Fällen werden zusätzliche Maßnahmen auf Unionsebene und internationaler Ebene notwendig sein. Auch die Öffentlichkeit sollte eine aktive Rolle spielen und angemessen über die Umweltpolitik informiert werden. Da die Umweltpolitik der Union ein Bereich mit geteilter Zuständigkeit ist, soll das 7. UAP auch erreichen, dass für gemeinsame Ziele und Vorgaben gemeinsame Verantwortung übernommen wird und für Wirtschaft und Behörden gleiche Ausgangsbedingungen gewährleistet werden. Klare Ziele und Vorgaben geben politischen Entscheidungsträgern und anderen Interessenträgern, einschließlich Regionen und Städten, Unternehmen, Sozialpartnern und Bürgern eine Orientierung und einen berechenbaren Aktionsrahmen. 16. Die integrierte und kohärente Entwicklung der Umwelt- und Klimapolitik kann dazu beitragen, dass die Wirtschaft und die Gesellschaft der Union auf gut darauf vorbereitet sind, die obengenannten Herausforderungen zu meistern. Dies erfordert eine Fokussierung auf drei thematische Ziele: a) Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der Union; b) Übergang zu einem ressourceneffizienten, umweltschonenden und wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaftssystem; c) Schutz der europäischen Bürger vor umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität. Diese drei thematischen Ziele stehen miteinander in Zusammenhang und sollten parallel verfolgt werden. Maßnahmen im Bereich eines Ziels werden oft zum Erreichen der Ziele der anderen Bereiche beitragen. So wird zum Beispiel durch die Verbesserung der Ressourceneffizienz der Druck auf das natürliche Kapital verringert, wohingegen die Stärkung der Widerstandskraft der natürlichen Kapitalbasis der Union Vorteile für die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen bringt. Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Minderung seiner Folgen werden die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft und Gesellschaft der Union verbessern und gleichzeitig Innovationen stimulieren und die natürlichen Ressourcen der Union schützen. THEMATISCHE PRIORITÄTEN Prioritäres Ziel 1:   Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der Union 17. Der wirtschaftliche Wohlstand und die Lebensqualität in der Union sind nicht zuletzt ihrem Naturkapital, d. h. ihrer biologischen Vielfalt, zu verdanken, zu dem auch Ökosysteme zählen, die lebenswichtige Naturgüter und Dienstleistungen erbringen (fruchtbare Böden, multifunktionale Wälder und ertragfähige Anbauflächen und Meeresgewässer; Süßwasser von hoher Qualität, saubere Luft und Bestäubung; Klimaregulierung und Schutz vor Naturkatastrophen). Ein beträchtlicher Teil des Unionsrechts, darunter die Wasserrahmenrichtlinie (14), die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (15), die Richtlinie über städtische Abwässer (16), die Nitrat-Richtlinie (17), die Hochwasserrichtlinie (18), die Richtlinie über prioritäre Stoffe (19), die Luftqualitätsrichtlinie und verwandte Richtlinien (20) sowie die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie (21), gilt dem Schutz, der Erhaltung und der Verbesserung eben dieses Naturkapitals. Auch Regelungen für die Bereiche Klimawandel, Chemikalien, Industrieemissionen und Abfälle tragen dazu bei, den Druck auf die Böden und die biologische Vielfalt, zu der auch Ökosysteme, Arten und Lebensräume zählen, zu mindern, sowie Nährstofffreisetzungen zu vermindern. 18. Jüngste Untersuchungen haben jedoch gezeigt, dass die Biodiversität in der Union nach wie vor rückläufig ist und die meisten Ökosysteme infolge verschiedener Belastungen bereits ernsthaft geschädigt sind (22). So gehen zum Beispiel von invasiven fremden Arten größere Risiken für die Gesundheit von Pflanzen, Tieren und Menschen sowie für Umwelt und Wirtschaft aus als ursprünglich angenommen wurde. Die Biodiversitätsstrategie der EU bis 2020 gibt die Ziele und Maßnahmen vor, die realisiert werden müssen, um diese negativen Entwicklungstendenzen umzukehren, dem Verlust der Biodiversität und der Verschlechterung der Ökosystemdienstleistungen bis 2020 Einhalt zu gebieten und diese, soweit machbar, wieder herzustellen (23). Die Durchführung dieser Strategie muss verbessert und die darin festgelegten Ziele müssen erreicht werden, wenn die Union ihr übergeordnetes Ziel für die Biodiversität bis 2020 erreichen soll. Sie gibt zwar Maßnahmen vor, die auf eine bessere Umsetzung der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie sowie des Natura-2000-Netzes ausgerichtet sind, das übergeordnete Ziel kann jedoch nur erreicht werden, wenn alle bestehenden Rechtsvorschriften zum Schutz des Naturkapitals vollständig umgesetzt werden. 19. Trotz des Ziels der Wasserrahmenrichlinie, alle Oberflächen- und Grundgewässer zu schützen, zu verbessern und wiederherzustellen und trotz der erheblichen Bemühungen, die bislang unternommen wurden, dürfte bis 2015 nur für ungefähr 53 % der Oberflächengewässer in der Union das Ziel „guter ökologischer Zustand“ erreicht werden (24). Das Ziel der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, bis 2020 einen „guten Umweltzustand“ zu erreichen, steht unter erheblichem Druck, unter anderem aufgrund der kontinuierlichen Überfischung, der Umweltbelastung (einschließlich der Lärmbelastung unter Wasser und der Abfälle in den Meeren) sowie aufgrund der Auswirkungen der globalen Erwärmung wie die Versauerung der europäischen Meere. Insbesondere im Mittelmeer und im Schwarzen Meer, bei denen die meisten Anrainerstaaten keine Mitgliedstaaten der Union sind, kommt es entscheidend auf eine Zusammenarbeit der Union mit ihren Nachbarstaaten an, um diese Herausforderungen effektiv zu bewältigen. Auch wenn die Politik der Union in den Bereichen Luftqualität und Industrieemissionen dazu beigetragen hat, zahlreiche Formen der Umweltverschmutzung zu verringern, leiden die Ökosysteme nach wie vor unter übermäßigen Stickstoff- und Schwefeleinträgen und den durch Verkehrsemissionen, Stromerzeugung und nicht nachhaltige Agrarpraktiken verursachten hohen Ozonwerten. 20. Um das Naturkapital der Union zu schützen, zu erhalten, zu verbessern und zur Geltung zu bringen, müssen die Probleme deshalb auch an der Quelle angegangen werden, unter anderem durch bessere Einbeziehung der Naturkapitalziele in die Entwicklung und Umsetzung anderer Politikbereiche, wobei sicherzustellen ist, dass die politischen Maßnahmen kohärent sind und gegenseitigen Nutzen erzielen. Die in den Reformvorschlägen der Kommission vorgesehenen umweltbezogenen Elemente, insbesondere für die Agrar-, Fischerei- und Kohäsionspolitik der Union, sollen diese Ziele fördern, unterstützt durch die Vorschläge für die Ökologisierung des Unionshaushalts im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020. Da die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft zusammen 78 % der Landfläche der Union ausmachen, spielen sie eine wichtige Rolle für den Erhalt der natürlichen Ressourcen, insbesondere eine gute Wasser- und Bodenqualität sowie die Biodiversität und vielfältige Kulturlandschaften. Die Ökologisierung der GAP wird auch umweltschonende land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungspraktiken wie die Anbaudiversifizierung, den Schutz von Dauergrünland, Weideland, nachhaltige Agrarforstwirtschaft und die Förderung, Erschließung und Unterhaltung land- und forstwirtschaftlicher ökologisch wertvoller Flächen, auch mittels extensiver und traditioneller Praktiken, begünstigen. Sie wird zudem die Landnutzung, die Änderung der Landnutzung und die Fähigkeit des Forstwirtschaftssektors verbessern, als CO2-Speicher zu dienen. Ein wesentliches Element der nachhaltigen Landwirtschaft ist die Landwirtschaft im Geiste der Verantwortung für künftige Generationen, die gleichzeitig weiterhin ressourcenschonend und produktiv ist. 21. Die Union hat das größte maritime Territorium der Welt und trägt daher eine bedeutende Verantwortung für die Gewährleistung des Schutzes der maritimen Umwelt. Was die Meeresumwelt anbelangt, so bietet der maritime Sektor zwar wirtschaftliche Möglichkeiten (Fischerei, Schifffahrt und Aquakultur, Rohstoffgewinnung, Offshore-Energie und Meeres-Biotechnologie), doch muss sichergestellt werden, dass deren Erschließung mit dem Ziel der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeres- und Küstenökosysteme vereinbar ist. Wenn sie mit einander verknüpft werden, können die maritime Raumplanung und das integrierte Küstenmanagement innerhalb und unter den Mitgliedstaaten eine effektive Rolle bei der Koordinierung der nachhaltigen Nutzung der maritimen Gewässer und Küstenzonen spielen, soweit dabei ein ökosystembasierter Ansatz auf das Management der verschiedenen sektoralen Aktivitäten in diesen Gebieten zur Anwendung kommt. Die marine Umwelt ist zum Teil nicht angemessen geschützt, weil die Vollendung des Natura-2000-Netzes hinter dem Zeitplan zurückliegt und es weiterer Bemühungen von Seiten der Mitgliedstaaten bedarf. Auch geschützte Meereszonen müssen effektiver gemanagt werden. 22. Ökosystembasierte Ansätze zur Verringerung des Klimawandels und Anpassung an den Klimawandel, die auch der biologischen Vielfalt und der Bereitstellung anderer Ökosystemdienstleistungen zugutekommen, sollten im Rahmen der Klimapolitik der Union umfassender zum Einsatz kommen; andere Umweltziele wie die Erhaltung der Biodiversität und der Boden- und Gewässerschutz sollten bei Entscheidungen über erneuerbare Energien umfassend berücksichtigt werden. Darüber hinaus müssen Maßnahmen zur Bekämpfung verkehrsbedingter Luftverunreinigungen und CO2-Emissionen ergriffen werden (25). 23. Die Degradation, Fragmentierung und nicht nachhaltige Landnutzung in der Union setzen die Bereitstellung mehrerer wichtiger Ökosystemdienst-leistungen aufs Spiel, bedrohen die biologische Vielfalt und machen Europa anfälliger gegenüber dem Klimawandel und Naturkatastrophen. Sie fördern außerdem die Bodendegradation und Wüstenbildung. Über 25 % des Gebiets der EU sind von wasserbedingter Bodenerosion betroffen, die die Bodenfunktionen und die Süßwasserqualität beeinträchtigt. Auch Bodenkontamination und Bodenversiegelung sind anhaltende Probleme. Unionsweit gelten mehr als eine halbe Million Standorte als kontaminiert, und bis zu ihrer Identifizierung und Bewertung stellen sie weiterhin potenziell schwerwiegende ökologische, wirtschaftliche, soziale sowie gesundheitsbezogene Risiken dar. Jedes Jahr werden über 1 000 km2 Landfläche für Wohnungsbau-, Industrie-, Verkehrs- oder Freizeitzwecke in Anspruch genommen. Solche langfristigen Änderungen lassen sich kaum oder nur zu einem hohen Preis umkehren und erfordern fast immer Kompromisse zwischen den verschiedenen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Belangen. Ökologische Erwägungen wie Gewässerschutz und Erhaltung der biologischen Vielfalt sollten in die Entscheidungen über die Landnutzung einfließen, damit diese nachhaltiger werden und im Hinblick auf das Ziel, bis 2050 netto keine Flächen mehr zu verbrauchen, Fortschritte erzielt werden. 24. Auf Ebene der Mitgliedstaaten wurden unterschiedliche Fortschritte bei der Sicherstellung des Bodenschutzes erzielt, etwa die Identifizierung kontaminierter Flächen, Sensibilisierung, Erforschung und Entwicklung von Überwachungssystemen. Die Fortschritte bei risikobasierten und sonstigen Sanierungsbemühungen sind ungleich verteilt und eine Berichterstattung auf Unionsebene findet nur in begrenztem Umfang statt. Als Reaktion auf Bedenken wie zum Beispiel in Bezug auf die negativen Folgen für den natürlichen Wasserkreislauf hat die Kommission Leitlinien für die Versiegelung von Böden erstellt (26). Weitere Bemühungen zur Stärkung des regulatorischen Kontexts, zur Entwicklung von Netzwerken, zur Verbreitung von Wissen, zur Erstellung von Leitlinien und zur Identifizierung von bewährten Praktiken können ebenfalls zu einem besseren Schutz der Böden beitragen. Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG vorgelegt (27). 25. Um die wichtigsten anthropogenen Belastungen von Land, Böden und anderen Ökosystemen in Europa zu verringern, sind Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass bei Landnutzungsentscheidungen auf allen relevanten Ebenen ökologische, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen gebührend berücksichtigt werden. Auf der Rio + 20-Konferenz wurde die wirtschaftliche und soziale Bedeutung eines guten Landmanagements anerkannt und eine „landdegradationsneutrale Welt“ gefordert. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten darüber nachdenken, wie eine derartige Verpflichtung innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten am besten erfüllt werden könnte. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten so bald wie möglich darüber nachdenken, wie sich Bodenqualitätsfragen mithilfe eines zielorientierten und verhältnismäßigen risikobasierten Ansatzes innerhalb eines verbindlichen Rechtsrahmens regeln lassen. Es sollten auch Ziele für eine nachhaltige Land- und Bodennutzung festgelegt werden. 26. Auch wenn in der Union die Stickstoff- und Phosphoreinträge in die Umwelt in den letzten 20 Jahren stark zurückgegangen sind, werden Luft- und Wasserqualität nach wie vor durch übermäßige Nährstoffeinträge beeinträchtigt, die auch die Ökosysteme negativ beeinflussen und somit die Gesundheit des Menschen ernsthaft gefährden. Vor allem Ammoniakeinträge infolge ineffizienter Düngerbewirtschaftung und unzulänglicher Abwasserbehandlung müssen dringend geregelt werden, um die Nährstoffeinträge spürbar weiter zu senken. Weitere Anstrengungen, den Nährstoffkreislauf kosteneffektiver, nachhaltiger und ressourceneffizienter in Angriff zu regeln, wie auch Anstrengungen zur besseren Nutzung von Düngemitteln sind erforderlich. Diese Anstrengungen erfordern Investitionen in Forschung und Verbesserungen bei der Kohärenz und Umsetzung der Umweltvorschriften der Union, die sich mit diesen Herausforderungen befassen, erforderlichenfalls unter Verschärfung der Vorschriften; der Nährstoffkreislauf muss Teil e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.