Europäische Union

Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D1386. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

28.12.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 354/171 BESCHLUSS Nr. 1386/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 eine intelligente, nachhaltige und integrative Wirtschaft mit Politik- und Aktionsbereichen zu werden, die auf eine CO2-arme und ressourceneffiziente Wirtschaft ausgerichtet sind (4). (2) Aufeinanderfolgende Umweltaktionsprogramme bilden seit 1973 den Rahmen für die Tätigkeit der Union im Umweltbereich. (3) Das Sechste Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (5) (6. UAP) ist im Juli 2012 abgelaufen, viele der in seinem Rahmen lancierten Maßnahmen und Aktionen werden jedoch weiterhin umgesetzt. (4) Die Schlussprüfung des 6. UAP ergab, dass das Programm sowohl Umweltvorteile erbrachte als auch einen übergeordneten Rahmen für die strategische Ausrichtung der Umweltpolitik schuf. Trotz dieser Erfolge gibt es in den vier Schwerpunktbereichen des 6. UAP (Klimaänderungen, Natur und biologische Vielfalt, Umwelt, Gesundheit und Lebensqualität sowie natürliche Ressourcen und Abfälle) noch immer Entwicklungen, die nicht nachhaltig sind. (5) Die Schlussprüfung des 6. UAP zeigte bestimmte Defizite auf. Die Verwirklichung der Ziele des Siebten Umweltaktionsprogramms (im Folgenden „7. UAP“) erfordert daher das volle Engagement der Mitgliedstaaten und der zuständigen Organe der Union sowie die Bereitschaft, Verantwortung für die Realisierung des beabsichtigten Nutzens des Programms zu übernehmen. (6) Gemäß dem Bericht der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel „Die Umwelt in Europa — Zustand und Perspektiven 2010“ (SOER 2010) bestehen noch einige große ökologische Herausforderungen und drohen schwerwiegende Folgen, wenn nichts unternommen wird, um sie anzugehen. (7) Weltweite systemische Entwicklungen und Probleme, die auf Bevölkerungswachstum, Verstädterung, Krankheiten und Pandemien, voranschreitenden technologischen Wandel und nicht nachhaltiges Wirtschaftswachstum zurückzuführen sind, machen die Bewältigung von Umweltproblemen und die Verwirklichung einer langfristig nachhaltigen Entwicklung umso schwieriger. Wenn in der EU langfristiger Wohlstand gewährleistet werden soll, müssen weitere Maßnahmen getroffen werden, um diese Probleme zu lösen. (8) Wesentlich ist, dass die prioritären Ziele der Union für 2020 für 2020 festgelegt werden, und zwar im Einklang mit einer eindeutigen langfristigen Perspektive für 2050. Dies würde auch ein stabiles Umfeld für nachhaltige Investitionen und nachhaltiges Wachstum ermöglichen. Das 7. UAP sollte auf den politischen Initiativen im Rahmen der Strategie „Europe 2020“ (6) aufbauen, darunter das Klima- und Energiepaket der Union (7), die Mitteilung der Kommission über einen Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 (8), die EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020 (9), der Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa (10), die Leitinitiative „Innovationsunion“ (11) und die Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung. (9) Das 7. UAP sollte dazu beitragen, dass die von der Union bereits vereinbarten Ziele in Bezug auf Umwelt und Klimawandel erreicht werden und dass noch nicht erfasste Bereiche identifiziert werden, für die zusätzliche Zielvorgaben erforderlich sein können. (10) Die Union hat zugesagt, bis 2020 einen Rückgang ihrer Treibhausgasemissionen (im Folgenden „THG-Emissionen“) um mindestens 20 % zu erreichen (um 30 %, sofern sich andere Industriestaaten zu vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und Entwicklungsländer entsprechend ihren Verantwortlichkeiten nach ihren jeweiligen Fähigkeiten ebenfalls einen angemessenen Beitrag leisten), sicherzustellen, dass bis 2020 20 % der verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen stammen, und durch Verbesserung der Energieeffizienz einen 20 %igen Rückgang (gemessen an den Prognosewerten) des Primärenergieverbrauchs zu erzielen (12). (11) Die Union hat zugesagt, den Verlust an Biodiversität und die Degradation der Ökosystemdienstleistungen in der Union bis 2020 einzudämmen und diese im Rahmen des Möglichen wiederherzustellen und gleichzeitig den Beitrag der Union zur Abwendung eines globalen Biodiversitätsverlustes zu verbessern (13). (12) Die Union unterstützt das Ziel, dem weltweiten Verlust an Waldflächen bis spätestens 2030 Einhalt zu gebieten und den Bruttowert der Abholzung der Tropenwälder bis 2020 gegenüber dem Stand von 2008 um mindestens 50 % zu verringern (14). (13) Die Union hat zugesagt, bis 2015 für alle Gewässer in der EU, einschließlich Süßwasser (Flüsse, Seen, Grundwasser), Übergangsgewässer (Mündungen/Deltas) und Küstengewässer innerhalb einer Seemeile von der Küste einen guten Zustand zu erreichen (15). (14) Die Union hat zugesagt, bis 2020 für alle Meeresgewässer in der EU einen guten Zustand zu erreichen (16). (15) Die Union hat zugesagt, ein Luftqualitätsniveau zu erreichen, das nicht zu signifikanten negativen Auswirkungen auf und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt führt (17). (16) Die Union hat zugesagt, bis 2020 das Ziel zu erreichen, dass Chemikalien so hergestellt und verwendet werden, dass signifikante nachteilige Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein Mindestmaß begrenzt sind (18). (17) Die Union hat zugesagt, die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen und die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen zu vermeiden bzw. zu verringern, die Auswirkungen der Ressourcennutzung insgesamt zu reduzieren und die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern, indem die Abfallhierarchie — Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung und Beseitigung — befolgt wird (19). (18) Die Union hat zugesagt, Anreize für einen Übergang zu einer umweltschonenden Wirtschaft zu setzen und eine absolute Entkoppelung von Wirtschaftswachstum und Umweltdegradation anzustreben (20). (19) Die Union hat zugesagt, im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung eine landdegradationsneutrale Welt anzustreben (21). (20) Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zielt die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab und beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, dass Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung bekämpft werden sollten, sowie auf dem Verursacherprinzip. (21) Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollten Aktionen zum Erreichen der prioritären Ziele des 7. UAP auf unterschiedlichen Entscheidungsebenen durchgeführt werden. (22) Die transparente Einbindung nichtstaatlicher Akteure ist für den Erfolg des 7. UAP und die Verwirklichung seiner prioritären Ziele wichtig. (23) Der Biodiversitätsverlust und die Degradation der Ökosysteme in der Union haben nicht nur erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und das menschliche Wohlergehen, sondern sie wirken sich auch auf künftige Generationen aus und sind für die Gesellschaft als Ganzes und vor allem für Wirtschaftsakteure in Sektoren kostspielig, die unmittelbar auf Ökosystemdienstleistungen angewiesen sind. (24) In der Union bestehen große Möglichkeiten zur Verringerung der THG-Emissionen und zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz. Beides entlastet die Umwelt, verbessert die Wettbewerbsfähigkeit und schafft neue Wachstumsquellen und neue Arbeitsplätze — durch Kosteneinsparungen, die im Zuge der Effizienzverbesserung, der Vermarktung von Innovationen und der besseren Bewirtschaftung von Ressourcen während ihrer gesamten Lebensdauer erzielt werden. Um dieses Potential zu verwirklichen sollte eine umfassendere Politik der Union zum Klimawandel anerkennen, dass alle Wirtschaftssektoren einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels leisten müssen. (25) Umweltprobleme und Umweltauswirkungen stellen nach wie vor beträchtliche Risiken für die Gesundheit und das Wohlergehen des Menschen dar, Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltzustands hingegen können gesundheits- und wohlstandsfördernd sein. (26) Die umfassende und einheitliche Umsetzung des umweltrechtlichen Besitzstands in der gesamten Union ist eine kluge Investition zugunsten der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sowie zugunsten der Wirtschaft. (27) Die Umweltpolitik der Union sollte sich weiterhin auf eine solide Wissensgrundlage stützen und sicherstellen, dass die den politischen Entscheidungen zugrunde liegenden Fakten, einschließlich der Fälle, in denen das Vorsorgeprinzip zur Anwendung kam, auf allen Ebenen besser verstanden werden können. (28) Umwelt- und Klimaziele sollten durch angemessene Investitionen unterstützt werden und die Mittel sollten im Einklang mit diesen Zielen effektiver verwendet werden. Der Rückgriff auf öffentlich-private Initiativen sollte gefördert werden. (29) Die Einbeziehung von Umweltbelangen in alle relevanten Politikbereiche ist wichtig, um Umweltbelastungen aufgrund der Strategien und Tätigkeiten anderer Sektoren zu mildern und die Umwelt- und Klimaziele zu erreichen. (30) Die Union ist dicht bevölkert; über 70 % ihrer Bürger leben in Städten und stadtnahen Gebieten und sind mit spezifischen Umwelt- und Klimaproblemen konfrontiert. (31) Viele Umweltprobleme sind globaler Natur und können nur durch einen umfassenden globalen Ansatz ganz in Angriff genommen werden; andere weisen eine starke regionale Dimension auf. Dies erfordert eine Zusammenarbeit mit Partnerländern, einschließlich Nachbarländer und überseeische Länder und Gebiete. (32) Das 7. UAP sollte zur Umsetzung der Ergebnisse der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio + 20-Konferenz) und der dort eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der Union und auf internationaler Ebene beitragen und die Umwandlung der Weltwirtschaft in eine integrative und umweltschonende Wirtschaft zum Ziel haben, die durch nachhaltige Entwicklung und Armutsbekämpfung gekennzeichnet ist. (33) Die richtige Kombination politischer Instrumente würde Unternehmen und Verbraucher in die Lage versetzen, die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten besser zu verstehen und zu lenken. Zu diesen politischen Instrumenten zählen auch wirtschaftliche Anreize, marktbasierte Instrumente, Informationspflichten sowie freiwillige Instrumente und Maßnahmen, die die rechtlichen Rahmenregelungen ergänzen und Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen einbinden. (34) Alle Maßnahmen, Aktionen und Ziele des 7. UAP sollten nach den Grundsätzen der intelligenten Regulierung (22) und gegebenenfalls vorbehaltlich einer umfassenden Folgenabschätzung durchgeführt werden. (35) Der Stand der Verwirklichung der Ziele des 7. UAP sollte anhand vereinbarter Indikatoren überwacht, bewertet und evaluiert werden. (36) Gemäß Artikel 192 Absatz 3 des AEUV sollten die vorrangigen Ziele der Umweltpolitik der Union in einem allgemeinen Aktionsprogramm festgelegt werden. (37) In Bezug auf die in diesem Beschluss genannten vorrangigen Ziele werden in dem im Anhang enthaltenen 7. UAP eine Reihe von Maßnahmen und Aktionen zur Verwirklichung dieser Ziele aufgeführt. (38) Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Auflegung eines Allgemeinen Umweltaktionsprogramms der Union, in dem vorrangige Ziele festgelegt werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieses Aktionsprogramms auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Siebtes Umweltaktionsprogramm“ oder „7. UAP“) wird wie im Anhang aufgeführt angenommen. Artikel 2 (1)   Mit dem Siebten Umweltaktionsprogramm werden folgende prioritäre Ziele verfolgt: a) Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der Union; b) Übergang zu einer ressourceneffizienten, umweltschonenden und wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaftsweise; c) Schutz der Unionsbürger vor umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Risiken für die Lebensqualität; d) Maximierung der Vorteile aus dem Umweltrecht der Union durch verbesserte Umsetzung; e) Verbesserung der Wissens- und Faktengrundlage für die Umweltpolitik der Union; f) Sicherung von Investitionen für Umwelt- und Klimapolitik und Berücksichtigung der externen Umweltkosten; g) Verbesserung der Einbeziehung von Umweltbelangen und der Politikkohärenz; h) Förderung der Nachhaltigkeit der Städte in der Union; i) Verbesserung der Fähigkeit der Union, wirksam auf internationale Umwelt- und Klimaprobleme einzugehen. (2)   Das 7. UAP stützt sich auf den Grundsatz der Vorsorge, die Grundsätze der Vorbeugung und der Bekämpfung von Verunreinigungen an der Quelle sowie auf das Verursacherprinzip. (3)   Das 7. UAP leistet einen Beitrag zu einem hohen Umweltschutzniveau und verbessert die Lebensqualität und das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger. (4)   Alle Maßnahmen, Aktionen und Ziele des 7. UAP werden nach den Grundsätzen der intelligenten Regulierung und gegebenenfalls vorbehaltlich einer umfassenden Folgenabschätzung vorgeschlagen und durchgeführt. Artikel 3 (1)   Die zuständigen Unionsorgane und die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die im 7. UAP festgelegten prioritären Ziele erreicht werden. Die Aktionen tragen gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union den Grundsätzen der begrenzten Einzelermächtigung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung. (2)   Öffentliche Behörden auf allen Ebenen arbeiten bei der Durchführung des 7. UAPs mit Unternehmen und Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und einzelnen Bürgern zusammen. Artikel 4 (1)   Die Kommission gewährleistet, dass die Umsetzung der relevanten Elemente des 7. UAP im Rahmen des Prozesses der regulären Überwachung der Europa-2020-Strategie überwacht wird. Dieser Prozess stützt sich auf die Indikatoren der Europäischen Umweltagentur zum Zustand der Umwelt sowie auf Indikatoren, die zur Überwachung von Fortschritten bei der Verwirklichung bestehender Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Umwelt- und Klimaschutzes und von Zielen wie Klima- und Energieziele, Biodiversitätsziele und Ressourceneffizienz-Meilensteine verwendet werden. (2)   Die Kommission nimmt eine Bewertung des 7. UAP vor. Diese Evaluierung stützt sich unter anderem auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur über den Zustand der Umwelt sowie eine Konsultation der Interessenträger. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig vor Ablauf des 7. UAP einen Bericht vor, der sich auf diese Bewertung stützt. (3)   Im Lichte dieser Bewertung und sonstiger politischer Entwicklungen legt die Kommission gegebenenfalls rechtzeitig einen Vorschlag für ein 8. UAP vor, um eine Lücke zwischen dem 7. UAP und dem 8. UAP zu vermeiden. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Straßburg am 20. November 2013. Im Namen des Europäische Parlament Der Präsident M. SCHULZ Im Namen des Rates Der Präsident V. LEŠKEVIČIUS (1)   ABl. C 161 vom 6.6.2013, S. 77. (2)   ABl. C 218 vom 30.7.2013, S. 53. (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. November 2013. (4)  KOM(2010) 2020 und Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 (EUCO 13/10). (5)  Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1). (6)  KOM(2010) 2020. (7)  Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1); Richtlinie 2009/28/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16); Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63); Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88); Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114); Beschluss Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136). (8)  KOM(2011) 2020. Der Fahrplan wurde in den Schlussfolgerungen der Sitzung des Rates vom 17. Mai 2011 erwähnt und in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2012 bekräftigt (P7-TA(2012)0086). (9)  KOM(2011) 244. (10)  KOM(2011) 571. (11)  KOM(2010) 546. (12)  Europäischer Rat vom 8. und 9. März 2007. (13)  Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. und 26. März 2010 (EUCO 7/2010); Schlussfolgerungen des Rates vom 15. März 2010 (7536/10); KOM(2011) 244. (14)  Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Dezember 2008 (16852/08). (15)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). (16)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19). (17)  Beschluss Nr. 1600/2002/EG; Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1). (18)  Beschluss Nr. 1600/2002/EG; Umsetzungsplan von Johannesburg (Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung 2002). (19)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). (20)  Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Juni 2012 (11186/12); KOM(2011) 571. (21)  Generalversammlung der Vereinten Nationen, Entschließung A/Res/66/288 vom 27. Juli 2012 zu dem Ergebnis der Rio + 20 Konferenz mit dem Titel „The Future We Want“. (22)  KOM(2010) 543. ANHANG DAS SIEBTE UMWELTAKTIONSPROGRAMM BIS 2020 — „GUT LEBEN INNERHALB DER BELASTBARKEITSGRENZEN UNSERES PLANETEN“ 1. Die folgende Vision für 2050 ist Leitgedanke für Umweltaktionen bis 2020 und darüber hinaus: Im Jahr 2050 leben wir gut innerhalb der ökologischen Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten. Unser Wohlstand und der gute Zustand unserer Umwelt sind das Ergebnis einer innovativen Kreislaufwirtschaft, bei der nichts vergeudet wird und natürliche Ressourcen so nachhaltig bewirtschaftet werden und die Biodiversität so geschützt, geachtet und wiederhergestellt wird, dass sich die Widerstandsfähigkeit unserer Gesellschaft verbessert. Unser CO2-armes Wirtschaftswachstum ist längst von der Ressourcennutzung abgekoppelt und somit Schrittmacher für eine sichere und nachhaltige globale Gesellschaft. EIN AKTIONSPROGRAMM FÜR DIE ZEIT BIS 2020 2. In den vergangenen 40 Jahren wurde eine breite Palette an Umweltvorschriften eingeführt, die zusammen den umfassendsten und modernsten Normenkatalog der Welt ergeben. Dies hat dazu beigetragen, dass einige der schwerwiegendsten Umweltanliegen der Bürger und Unternehmen in der Union in Angriff genommen wurden. 3. In den letzten Jahrzehnten ist die Schadstoffbelastung von Luft, Gewässern und Böden spürbar zurückgegangen, ebenso wie in den letzten Jahren die THG-Emissionen. Die Chemikaliengesetzgebung der Union wurde modernisiert und die Verwendung zahlreicher Gift- und Schadstoffe wie Blei, Cadmium und Quecksilber in haushaltsüblichen Produkten wurde beschränkt. Die Unionsbürger haben heute Zugang zu Wasser, das unter Qualitätsgesichtspunkten zu den weltbesten gehört, und über 18 % des Gebiets der Union sowie 4 % ihrer Meeresgebiete wurden als Naturschutzgebiete ausgewiesen. 4. Die Umweltpolitik der Union hat Innovationen und Investitionen in Umweltgüter und -dienstleistungen gefördert, Arbeitsplätze geschaffen und Exportmärkte erschlossen (1). Aufeinander folgende Erweiterungen haben dazu geführt, dass heute in einem großen Teil des europäischen Kontinents strenge Umweltschutznormen gelten, und die Anstrengungen der Union haben dazu beigetragen, dass die internationale Staatengemeinschaft heute entschlossener gegen Klimawandel und Biodiversitätsverlust vorgeht und die globalen Bemühungen zur Eliminierung Ozon abbauender Stoffe und verbleiter Kraftstoffe erfolgreich sind. 5. Auch bei der Einbeziehung von Umweltzielen in andere Politikbereiche und Aktivitäten der Union wurden beträchtliche Fortschritte erzielt. Seit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Jahr 2003 sind Direktzahlungen an die Erzeuger an die Auflage gekoppelt, Nutzflächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten und die gel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.