Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-12-28

Quellenkennung: 32017R0655. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

der momentanen Ersatzleistung anhand des CO2-Massendurchsatzes 1.    Allgemeines „Ersatzleistung“ bezeichnet einen Wert, der durch eine einfache lineare Interpolation allein zum Zweck der Bestimmung gültiger Ereignisse während der Überwachung im Betrieb gemäß Anlage 4 ermittelt wird. Diese Methode gilt für Motoren, die nicht mit einer Kommunikationsschnittstelle ausgestattet sind, die Drehmoment- und Drehzahldaten gemäß Anlage 7 Tabelle 1 bereitstellen kann. Die Berechnung beruht auf der Annahme, dass für alle Motortypen innerhalb einer Motorenfamilie: a)  das Verhältnis von Arbeit und CO2-Masse im Referenzlaborprüfzyklus ähnlich ist; b)  eine lineare Beziehung zwischen Leistung und CO2-Massendurchsatz besteht; und c)  ein Motor im Betrieb, der keine Nutzleistung erbringt, kein CO2 ausstößt. 2.    Berechnung der momentanen Ersatzleistung 2.1. Ausschließlich für die Zwecke der Berechnungen nach Anlage 4 wird für den der ISM-Prüfung unterzogenen Motor eine unmittelbare Leistung anhand des gemessenen CO2-Massendurchsatzes in einem Zeitinkrement berechnet, das gleich dem Datenerfassungszeitraum ist. Für diese Berechnung wird eine vereinfachte, für die Motorenfamilie spezifische CO2-Konstante („Veline-Konstante“) verwendet. 2.2. Die Veline-Konstante wird anhand der in Anlage 5 Nummer 2.1.2 angegebenen anwendbaren Bezugswerte errechnet. Die Veline-Konstante Kveline wird anhand der Gleichung 10-1 aus der vom Stammmotor bei der Typgenehmigung ausgestoßenen CO2-Bezugsmasse, geteilt durch die vom Stammmotor bei der Typgenehmigung geleistete Arbeit berechnet. (10-1) Dabei gilt: Kveline ist die „Veline-Konstante“ [g/kWh]; ist die vom Stammmotor im Referenzlaborprüfzyklus ausgestoßene CO2-Bezugsmasse [g]; W ref ist die vom Stammmotor im Referenzlaborprüfzyklus geleistete Bezugsarbeit [kWh]. 2.3. Die momentane Ersatzleistung des der ISM-Prüfung unterzogenen Motors wird anhand der Gleichung 10-2 aus dem momentanen CO2-Massendurchsatz berechnet. (10-2) Dabei gilt: Pi,proxy ist die momentane Ersatzleistung [kW]; ist der von dem geprüften Motor ausgestoßene momentane CO2-Massendurchsatz [g/s]. ( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 1). ( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2018/987 der Kommission vom 27. April 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 40). ( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 1). ( 4 ) Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EG) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe S. 364 dieses Amtsblatts). ( 5 ) „Mittelungsfenster“ ist der Teilsatz des gesamten errechneten Datensatzes während der Überwachungsprüfung im Betrieb, dessen CO2-Masse oder Arbeit der am Stammmotor im Labor im NRTC oder NRSC gemessenen CO2-Bezugsmasse oder Arbeit des Motors entspricht. ( 6 ) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628. ( 7 ) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628. ( 8 ) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit einem kombinierten Emissionsgrenzwert für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628. ( 9 ) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628. ( 10 ) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628. ( 11 ) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit einem kombinierten Emissionsgrenzwert für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628. ( 12 ) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628. ( 13 ) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628. ( 14 ) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit einem kombinierten Emissionsgrenzwert für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628. ( 15 ) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628. ( 16 ) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628. ( 17 ) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit einem kombinierten Emissionsgrenzwert für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628. ( 18 ) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628. ( 19 ) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628. ( 20 ) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit einem kombinierten Emissionsgrenzwert für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628. ( 21 ) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628. ( 22 ) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628. ( 23 ) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit einem kombinierten Emissionsgrenzwert für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.