Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-12-28

Quellenkennung: 32017R0655. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Der Anteil gültiger Mittelungsfenster muss gleich oder größer als 50 % sein. 2.3.1.1. Wenn der Prozentsatz an gültigen Fenstern unter 50 % liegt, so muss die Auswertung der Daten wiederholt werden, indem die Dauer der Fenster verlängert wird. Dazu ist der in Nummer 2.3.1 in der Formel enthaltene Wert 0,2 schrittweise um 0,01 zu verringern, bis der Prozentsatz an gültigen Fenstern größer oder gleich 50 % ist. 2.3.1.2. Der geringste Wert in der oben genannten Formel darf jedoch nicht niedriger als 0,10 sein. 2.3.1.3. Die Prüfung ist ungültig, wenn der Prozentsatz an gültigen Fenstern bei einer maximalen Dauer des Fensters nach der Berechnung gemäß den Nummern 2.3.1, 2.3.1.1 und 2.3.1.2 unter 50 % liegt. 2.3.2.   Berechnung der Übereinstimmungsfaktoren Die Übereinstimmungsfaktoren sind für jedes einzelne Mittelungsfenster und für jeden einzelnen Schadstoff folgendermaßen zu berechnen: Dabei gilt: (Verhältnis im Betrieb) und (Verhältnis der Zertifizierung) Dabei gilt: —  mi ist die Emissionsmasse des gasförmigen Schadstoffs im i-ten Mittelungsfenster [g/Mittelungsfenster]; —  ist die CO2-Masse im i-ten Mittelungsfenster [g/Mittelungsfenster]; —  ist die gemäß Nummer 2.1.2 Buchstabe g ermittelte CO2-Bezugsmasse des Motors; —  mL ist die Emissionsmasse der gasförmigen Schadstoffe entsprechend dem geltenden Grenzwert im Bezugsprüfzyklus [g]. mL wird wie folgt ermittelt: Dabei gilt: —  L ist der geltende Grenzwert [g/kWh]; —  Wref ist die gemäß Nummer 2.1.2 bestimmte Motorbezugsarbeit [kWh]. ▼M1 3.    Rundung der Berechnungen der Emissionen gasförmiger Schadstoffe Das endgültige Prüfergebnis ist nach ASTM E 29-06b (Standardverfahren für die Verwendung signifikanter Dezimalstellen in Prüfdaten zur Ermittlung der Spezifikationskonformität) in einem Schritt auf die für die jeweils geltenden Abgasemissionsgrenzwerte nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 angegebene Zahl von Dezimalstellen zuzüglich einer weiteren signifikanten Stelle zu runden. ▼B 4.    Prüfergebnisse der Emissionen gasförmiger Schadstoffe Die folgenden Ergebnisse werden gemäß Nummer 10 dieses Anhangs gemeldet: a)  die während der Überwachungsprüfung im Betrieb gemessene momentane Konzentration der Emissionen gasförmiger Schadstoffe; b)  die durchschnittliche Konzentration der Emissionen gasförmiger Schadstoffe der gesamten Überwachungsprüfung im Betrieb; c)  die gemäß den Anforderungen in Nummer 1 errechnete momentane Masse der Emissionen gasförmiger Schadstoffe; d)  die integrierte Masse der Emissionen gasförmiger Schadstoffe der gesamten Überwachungsprüfung im Betrieb, berechnet als Summe der Masse der gemäß den Anforderungen in Nummer 1 errechneten momentanen Emissionen gasförmiger Schadstoffe; e)  die Verteilung der Übereinstimmungsfaktoren der gültigen Fenster, errechnet gemäß den Anforderungen in den Nummern 2.2.3 und 2.3.2 (Minimum, Maximum und kumulatives 90. Perzentil); f)  die Verteilung der Übereinstimmungsfaktoren aller Fenster, berechnet gemäß den Anforderungen in den Nummern 2.2.3 und 2.3.2, ohne Bestimmung der gültigen Daten gemäß Anlage 4 und ohne Bestimmung gültiger Fenster gemäß den Nummern 2.2.2 und 2.3.1 (Minimum, Maximum und kumulatives 90. Perzentil). Anlage 6 Konformität des ECU-Drehmomentsignals 1.    Methode des maximalen Drehmoments 1.1 Die Methode des maximalen Drehmoments besteht darin, zu bestätigen, dass ein Punkt auf der Bezugskurve des maximalen Drehmoments als Funktion der Motordrehzahl während der Überwachungsprüfung im Betrieb erreicht wurde. 1.2. Wenn ein Punkt auf der Bezugskurve des maximalen Drehmoments als Funktion der Motordrehzahl während der Überwachungsprüfung im Betrieb nicht erreicht wurde, hat der Hersteller das Recht, die Last der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts und/oder gegebenenfalls die in Anlage 2 Nummer 2 festgelegte Mindestprüfdauer so zu ändern, dass dieser Nachweis nach der Überwachungsprüfung im Betrieb erfolgen kann. 1.3. Die Anforderungen in Nummer 1.2 sind nicht anzuwenden, wenn es nach Meinung des Herstellers und mit vorheriger Zustimmung der Genehmigungsbehörde im normalen Betrieb nicht möglich ist, einen Punkt auf der Bezugskurve des maximalen Drehmoments zu erreichen, ohne den Motor der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts zu überlasten, oder wenn Sicherheitsrisiken bestehen. 1.4. In diesem Fall schlägt der Hersteller der Genehmigungsbehörde eine alternative Methode zur Prüfung des Signals vor. Die alternative Methode darf nur zum Einsatz kommen, wenn die Genehmigungsbehörde der Ansicht ist, dass diese praktikabel ist und ohne Motorüberlastung und Sicherheitsrisiken angewandt werden kann. 1.5. Der Hersteller kann der Genehmigungsbehörde eine genauere und vollständigere Methode als die in den Nummern 1.1 bis 1.4 festgelegte Methode zur Prüfung der Konformität des ECU-Drehmomentsignals während der Überwachungsprüfung im Betrieb vorschlagen. In diesem Fall wird die vom Hersteller vorgeschlagene Methode anstelle der in diesen Nummern festgelegten Methode angewandt. ▼M2 2.    Unmöglichkeit der Konformitätsprüfung des ECU-Drehmomentsignals Weist der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nach, dass es nicht möglich ist, das Drehmomentsignal des ECU während der Überwachungsprüfung im Betrieb zu prüfen, so akzeptiert die Genehmigungsbehörde die Überprüfung, die gemäß den Anforderungen des Anhangs VI Anlage 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 im Rahmen der für die EU-Typgenehmigung erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurde und im EU-Typgenehmigungsbogen ausgewiesen ist. Für Motoren anderer ISM-Gruppen als A, C und H kann die Genehmigungsbehörde einen gesonderten Nachweis akzeptieren, der gemäß den Anforderungen des Anhangs VI Anlage 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 erstellt wird, aber die folgenden Abbildungsverfahren des genannten Anhangs verwendet: a)  für Motoren der ISM-Gruppe I und Motoren mit variabler Drehzahl der ISM-Gruppen E, F, G, J, K, L, M und N: Nummer 7.6.1; b)  für alle anderen Motoren: Nummer 7.6.3. Wird die Abbildung gemäß Buchstabe b mit konstanter Drehzahl durchgeführt, so reicht es aus, die vom Leistungsprüfstand gemessenen Drehmomentwerte und das vom ECU gesendete Drehmoment am einzigen Punkt der Nennleistung zu messen und zu vergleichen. ▼B Anlage 7 Anforderungen an ECU-Datenstrominformationen ▼M2 1.    Bereitzustellende Daten 1.1. Wird ein ECU zur Bereitstellung des Drehmoments, der Drehzahl oder der Kühlmitteltemperatur des Motors verwendet, so sind diese Daten mindestens gemäß Tabelle 1 bereitzustellen. Tabelle 1 Messdaten Parameter Einheit (1) Motordrehmoment (2) Nm Motordrehzahl rpm Temperatur der Motorkühlflüssigkeit K (1)    Werden in dem verfügbaren Datenstrom andere als die in der Tabelle geforderten Einheiten verwendet, so wird dieser Datenstrom während der Datenvorverarbeitung gemäß Anlage 3 in die erforderlichen Einheiten umgewandelt. (2)    Der übermittelte Wert muss entweder a) das Nettodrehmoment bei Motorbremsung oder b) das aus anderen geeigneten Drehmomentwerten gemäß dem entsprechenden Protokollstandard in Nummer 2.1.1 errechnete Nettodrehmoment bei Motorbremsung sein. Grundlage für das Nettodrehmoment ist das nicht korrigierte Nettodrehmoment des Motors, einschließlich der für die Emissionsprüfung gemäß Anhang VI Anlage 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 erforderlichen Ausstattung und Zusatzgeräte. 1.2. Werden der Umgebungsdruck oder die Umgebungstemperatur nicht mit externen Sensoren gemessen, so müssen diese gemäß Tabelle 2 vom ECU übermittelt werden. Tabelle 2 Zusätzliche Messdaten Parameter Einheit (1) Umgebungstemperatur (2) K Umgebungsdruck kPa Kraftstoffdurchsatz des Motors g/s (1)    Werden in dem verfügbaren Datenstrom andere als die in der Tabelle geforderten Einheiten verwendet, so wird dieser Datenstrom während der Datenvorverarbeitung gemäß Anlage 3 in die erforderlichen Einheiten umgewandelt. (2)    Die Nutzung eines Ansauglufttemperatursensors muss den Bestimmungen in Anlage 2 Nummer 5.1 Absatz 2 entsprechen. 1.3. Wird der Abgasmassendurchsatz nicht direkt gemessen, so ist der Kraftstoffdurchsatz des Motors gemäß der Tabelle in Anlage 2 anzugeben. ▼B 2.    Kommunikationsanforderungen 2.1.   Zugang zu Datenstrominformationen ▼M2 2.1.1. Der Zugang zu Datenstrominformationen muss in Übereinstimmung mit mindestens einer der folgenden Normreihen bereitgestellt werden: a)  ISO 27145 zusammen mit ISO 15765-4 (CAN-Bus); b)  ISO 27145 zusammen mit ISO 13400 (TCP/IP-Bus); c)  SAE J1939-73; d)  ISO 14229. ▼B 2.1.2. Das ECU muss die entsprechenden Dienste von mindestens einer der oben genannten Normen unterstützen, um die in Tabelle 1 angeführten Daten bereitzustellen. Die Implementierung zusätzlicher Funktionen der Norm(en) im ECU ist erlaubt, jedoch nicht obligatorisch. 2.1.3. Der Zugang zu Datenstrominformationen muss mittels einer Kabelverbindung (externes Lesegerät) ermöglicht werden. 2.2.   CAN-Bus 2.2.1. Die Kommunikationsgeschwindigkeit der drahtgebundenen Datenverbindung muss entweder 250 kbps oder 500 kbps betragen. 2.2.2. Die Verbindung zwischen dem Motor und den Messinstrumenten des PEMS muss genormt sein und allen Anforderungen von ISO 15031-3 Typ A (12 V-Gleichstromnetz), Typ B (24 V-Gleichstromnetz) oder SAE J1939-13 (12 V- oder 24 V-Gleichstromnetz) entsprechen. 2.3   Dokumentationsanforderungen Der Hersteller dokumentiert in dem Informationsdokument gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 ( 4 ) der Kommission zu verwaltungstechnischen Anforderungen die für die Bereitstellung des Zugangs zu Datenstrominformationen gemäß Nummer 2.1.1 genutzte(n) Kommunikationsnorm(en). Anlage 8 Prüfbericht für die Überwachung im Betrieb 1.    Angaben zum Motorhersteller 1.1. Marke (Handelsname(n) des Herstellers): 1.2. Firmenname und Anschrift des Herstellers 1.3. Gegebenenfalls Name und Anschrift des bevollmächtigten Vertreters des Herstellers 1.4. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n) ▼M2 2.    Angaben zum Motor 2.1. ISM-Gruppe 2.2. Klasse und Unterklasse des Motortyps/der Motorenfamilie 2.3. Typgenehmigungsnummer 2.4. Gegebenenfalls Handelsbezeichnung(en) 2.5. Bezeichnung der Motorenfamilie (falls Mitglied einer Motorenfamilie) 2.6. Bezugsarbeit [kWh] 2.7. CO2-Bezugsmasse [g] 2.8. Motortypbezeichnung 2.9. Motorkennnummer 2.10. Jahr und Monat der Herstellung des Motors 2.11. Erneuerung des Motors (ja/nein) 2.12. Gesamthubraum des Motors [cm3] 2.13. Zylinderanzahl 2.14. Angegebener Nennwert der Nutzleistung/Nenndrehzahl des Motors [kW/rpm] 2.15. Maximale Nutzleistung/Drehzahl bei Höchstleistung [kW/rpm] 2.16. Angegebenes maximales Drehmoment/Drehzahl des maximalen Drehmoments [Nm/rpm] 2.17. Leerlaufdrehzahl [rpm] 2.18. Volllast-Drehmomentkurve des Herstellers verfügbar (ja/nein) 2.19. Referenznummer der Volllast-Drehmomentkurve des Herstellers 2.20. Eingebautes DeNOx-System (z. B. EGR, SCR) (falls zutreffend) 2.21. Eingebauter Katalysatortyp (falls zutreffend) 2.22. Typ des eingebauten Partikelnachbehandlungssystems (falls zutreffend) 2.23. Abgasnachbehandlungssystem gemäß Typgenehmigung verändert (ja/nein) 2.24. Daten des eingebauten ECU (Kennnummer der Softwarekalibrierung) ▼B 3.    Angaben zu der/dem nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine/Gerät 3.1. Halter 3.2. Kategorie(n) 3.3. Hersteller 3.4. Kennnummer 3.5. Amtliches Kennzeichen und Land der Zulassung (sofern vorhanden) 3.6. Handelsbezeichnung(en) (sofern vorhanden) 3.7. Jahr und Monat der Herstellung 4.    Auswahl des Motors bzw. der/des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine/Geräts 4.1. Verfahren zur Standortermittlung 4.2. Auswahlkriterien für mobile Maschinen und Geräte, Motoren, in Betrieb befindliche Familien 4.3. Üblicher Betriebsort der/des geprüften Maschine/Geräts 4.4. Betriebsstunden zu Beginn der Prüfung 4.4.1.  Maschine/Gerät [h] 4.4.2.  Motor [h] 5.    Portables Emissionsmesssystem (PEMS) 5.1. PEMS-Stromversorgung: extern/über die Maschine bzw. das Gerät 5.2. Marke und Typ der Messinstrumente (PEMS) 5.3. Kalibrierungsdatum der Messinstrumente (PEMS) 5.4. Berechnungssoftware und verwendete Version (z. B. EMROAD 4.0) 5.5. Anbringungsort von Sensoren für die Umgebungsbedingungen 6.    Prüfbedingungen 6.1. Datum und Uhrzeit der Prüfung 6.2. Dauer der Prüfung [s] 6.3. Ort der Prüfung 6.4. Allgemeine Wetter- und Umgebungsbedingungen (z. B. Temperatur, Feuchtigkeit, Höhe) 6.4.1. Durchschnittliche Umgebungsbedingungen (wie aus den momentan gemessenen Werten errechnet) 6.5. Betriebsstunden je Maschine/Gerät bzw. Motor 6.6. Detaillierte Angaben zum tatsächlichen Arbeitsbetrieb der Maschine bzw. des Geräts 6.7. Technische Daten des Prüfkraftstoffs 6.8. Technische Daten des Schmieröls 6.9. Technische Daten des Reagens (falls zutreffend) 6.10. Kurzbeschreibung der durchgeführten Arbeiten 7.    Durchschnittliche Konzentration der Emissionen gasförmiger Schadstoffe 7.1. Durchschnittliche HC-Konzentration [ppm] [nicht obligatorisch] 7.2. Durchschnittliche CO-Konzentration [ppm] [nicht obligatorisch] 7.3. Durchschnittliche NOx-Konzentration [ppm] [nicht obligatorisch] 7.4. Durchschnittliche CO2-Konzentration [ppm] [nicht obligatorisch] 7.5. Durchschnittlicher Abgasmassendurchsatz [kg/h] [nicht obligatorisch] 7.6. Durchschnittliche Abgastemperatur [°C] [nicht obligatorisch] 8.    Integrierte Masse der Emissionen gasförmiger Schadstoffe 8.1. THC-Emissionen [g] 8.2. CO-Emissionen [g] 8.3. NOx-Emissionen [g] 8.4. CO2-Emissionen [g] ▼M2 9.    Übereinstimmungsfaktoren der Mittelungsfenster ( 5 )(berechnet gemäß den Anlagen 3 bis 5) (Minimum, Maximum und kumulatives 90. Perzentil) 9.1. THC-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsmittelungsfensters [-] ( 6 ) 9.2. CO-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsmittelungsfensters [-] 9.3. NOx-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsmittelungsfensters [-] ( 7 ) (falls zutreffend) 9.4. THC- + NOx-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsmittelungsfensters [-] ( 8 ) (falls zutreffend) 9.5. THC-Übereinstimmungsfaktor des Mittelungsfensters der CO2-Masse [-] ( 9 ) 9.6. CO-Übereinstimmungsfaktor des Mittelungsfensters der CO2-Masse [-] 9.7. NOx-Übereinstimmungsfaktor des Mittelungsfensters der CO2-Masse [-] ( 10 ) (falls zutreffend) 9.8. THC- + NOx -Übereinstimmungsfaktor des Mittelungsfensters der CO2-Masse [-] ( 11 ) (falls zutreffend) 9.9. Arbeitsmittelungsfenster: Minimale und maximale Leistung des Mittelungsfensters [%] 9.10. Mittelungsfenster der CO2-Masse: Minimale und maximale Dauer des Mittelungsfensters [s] 9.11. Arbeitsmittelungsfenster: Anteil gültiger Mittelungsfenster 9.12. Mittelungsfenster der CO2-Masse: Anteil gültiger Mittelungsfenster 10.    Übereinstimmungsfaktoren der Mittelungsfenster (ermittelt gemäß den Anlagen 3 und 5, ohne Bestimmung der Betriebsereignisse und Nicht-Betriebsereignisse gemäß Anlage 4 und ohne Ausschluss ungültiger Fenster nach Anlage 5 Nummern 2.2.2 und 2.3.1) (Minimum, Maximum und kumulatives 90. Perzentil) 10.1. THC-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsmittelungsfensters [-] ( 12 ) 10.2. CO-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsmittelungsfensters [-] 10.3. NOx-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsmittelungsfensters [-] ( 13 ) (falls zutreffend) 10.4. THC- + NOx-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsmittelungsfensters [-] ( 14 ) (falls zutreffend) 10.5. THC-Übereinstimmungsfaktor des Mittelungsfensters der CO2-Masse [-] ( 15 ) 10.6. CO-Übereinstimmungsfaktor des Mittelungsfensters der CO2-Masse [-] 10.7. NOx-Übereinstimmungsfaktor des Mittelungsfensters der CO2-Masse [-] ( 16 ) (falls zutreffend) 10.8. THC- + NOx -Übereinstimmungsfaktor des Mittelungsfensters der CO2-Masse [-] ( 17 ) (falls zutreffend) 10.9. Arbeitsmittelungsfenster: Minimale und maximale Leistung des Mittelungsfensters [%] 10.10. Mittelungsfenster der CO2-Masse: Minimale und maximale Dauer des Mittelungsfensters [s] ▼B 11.    Überprüfung der Testergebnisse 11.1. Ergebnisse des Nullpunkts, der Messbereichsgrenze und der Bewertung des THC-Analysators, vor und nach der Prüfung 11.2. Ergebnisse des Nullpunkts, der Messbereichsgrenze und der Bewertung des CO-Analysators, vor und nach der Prüfung 11.3. Ergebnisse des Nullpunkts, der Messbereichsgrenze und der Bewertung des NOx-Analysators, vor und nach der Prüfung 11.4. Ergebnisse des Nullpunkts, der Messbereichsgrenze und der Bewertung des CO2-Analysators, vor und nach der Prüfung 11.5. Prüfergebnisse zur Datenkonsistenz gemäß Anlage 3 Nummer 4 I-1.    Momentan gemessene Daten I-1.1. THC-Konzentration [ppm] I-1.2. CO-Konzentration [ppm] I-1.3. NOx-Konzentration [ppm] I-1.4. CO2-Konzentration [ppm] I-1.5. Abgasmassendurchsatz [kg/h] I-1.6. Abgastemperatur [°C] I-1.7. Umgebungslufttemperatur [°C] I-1.8. Umgebungsdruck [kPa] I-1.9. Umgebungsfeuchtigkeit [g/kg] [nicht obligatorisch] I-1.10. Motordrehmoment [Nm] I-1.11. Motordrehzahl [rpm] I-1.12. Kraftstoffdurchsatz des Motors [g/s] I-1.13. Kühlmitteltemperatur [°C] I-1.14. Breitengrad des Maschinenstandorts [Grad] I-1.15. Längengrad des Maschinenstandorts [Grad] ▼M2 I-2.   Momentan errechnete Daten I-2.1. THC-Masse [g/s] I-2.2. CO-Masse [g/s] I-2.3. NOx-Masse [g/s] (falls zutreffend) I-2.4. CO2-Masse [g/s] I-2.5. Kumulierte THC-Masse [g] I-2.6. Kumulierte CO-Masse [g] I-2.7. Kumulierte NOx-Masse [g] (falls zutreffend) I-2.8. Kumulierte CO2-Masse [g] I-2.9. Errechnete Kraftstoffmenge [g/s] I-2.10. Motorleistung [kW] I-2.11. Motorarbeit [kWh] I-2.12. Dauer des Arbeitsmittelungsfensters [s] I-2.13. Durchschnittliche Motorleistung des Arbeitsmittelungsfensters [%] I-2.14. THC-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsmittelungsfensters [-] ( 18 ) I-2.15. CO-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsmittelungsfensters [-] I-2.16. NOx-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsmittelungsfensters [-] ( 19 ) (falls zutreffend) I-2.17. THC- + NOx-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsmittelungsfensters [-] ( 20 ) (falls zutreffend) I-2.18. Dauer des Mittelungsfensters der CO2-Masse [s] I-2.19. THC-Übereinstimmungsfaktor des Mittelungsfensters der CO2-Masse [-] ( 21 ) I-2.20. CO-Übereinstimmungsfaktor des Mittelungsfensters der CO2-Masse [-] I-2.21. NOx-Übereinstimmungsfaktor des Mittelungsfensters der CO2-Masse [-] ( 22 ) (falls zutreffend) I-2.22. THC- + NOx -Übereinstimmungsfaktor des Mittelungsfensters der CO2-Masse [-] ( 23 ) (falls zutreffend) ▼M2 Anlage 9 Bestimmung der Bezugsarbeit und der CO2-Bezugsmasse für Motortypen, deren anwendbarer Prüfzyklus für die Typgenehmigung ausschließlich ein stationärer Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (NRSC) ist 1.    Allgemeines Die Bezugsarbeit und die CO2-Bezugsmasse für die ISM-Gruppen A und C werden anhand des Warmstart-NRTC-Prüflaufs der Typgenehmigungsprüfung des Stammmotors und für die ISM-Gruppe H anhand der LSI-NRTC-Typgenehmigungsprüfung des Stammmotors bestimmt, wie in Anlage 5 Nummer 2.1.2 festgelegt ist. In dieser Anlage ist festgelegt, wie die Bezugsarbeit und die CO2-Bezugsmasse für Motortypen aller ISM-Gruppen mit Ausnahme von A, C und H zu bestimmen sind. Für die Zwecke dieser Anlage ist der anzuwendende Laborprüfzyklus der Einzelphasen-NRSC oder RMC NRSC für die entsprechende Motoren(unter)klasse gemäß den Tabellen IV-1 und IV-2 sowie den Tabellen IV-5 bis IV-10 in Anhang IV der Verordnung (EU) 2016/1628. 2.    Bestimmung von Wref und anhand von RMC NRSC 2.1. Die Bezugsarbeit Wref (kWh) ist gleich der tatsächlichen Arbeit Wact (kWh), die in Anhang VII Nummer 2.4.1.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 angegeben ist. 2.2. Die CO2-Bezugsmasse (g), ist gleich der CO2-Masse für den Laborprüfzyklus (g), die gemäß einer der Nummern 2.1.2, 2.2.1, 3.5.1 oder 3.6.1 in Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 berechnet wird, je nachdem, ob eine unverdünnte oder verdünnte Gasprobenahme genutzt und ob eine masse- oder molbasierte Berechnung angewandt wird. 3.    Bestimmung von Wref und anhand von Einzelphasen-NRSC 3.1. Die Bezugsarbeit Wref (kWh) wird anhand von Gleichung 9-1 berechnet. (9-1) Dabei gilt: Pi ist die Motorleistung für Prüfphase i [kW], dabei gilt: Pi = Pm,i + PAUX (siehe Anhang VI Nummern 6.3 und 7.7.1.3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654); WFi ist der Gewichtungsfaktor für die Prüfphase i [-]; tref ist die Bezugszeit [s] (siehe Tabelle); Wref ist die vom Stammmotor im Referenzlaborprüfzyklus geleistete Bezugszyklusarbeit [kWh]; i ist die Prüfphasennummer; Nmode ist die Gesamtzahl der Phasen im Prüfzyklus. 3.2. Die CO2-Bezugsmasse (kg) wird anhand des mittleren CO2-Massendurchsatzes q mCO2,i (g/h) bestimmt und für jede Prüfphase i gemäß Anhang VII Nummer 2 oder 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 anhand der Gleichung 9-2 berechnet. (9-2) Dabei gilt: ist der mittlere CO2-Massendurchsatz für Prüfphase i [g/h]; WFi ist der Gewichtungsfaktor für die Prüfphase i [-]; tref ist die Bezugszeit [s] (siehe Tabelle); ist die vom Stammmotor im Referenzlaborprüfzyklus ausgestoßene CO2-Bezugsmasse [g]; i ist die Prüfphasennummer; Nmode ist die Gesamtzahl der Phasen im Prüfzyklus. 3.3. Die Bezugszeit tref ist die Gesamtdauer des äquivalenten gestuften Mehrphasen-Prüfzyklus (Ramped Modal Cycle, RMC) gemäß Anhang XVII Anlage 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654. Diese Werte sind in der Tabelle angegeben. Tabelle Bezugszeit tref für jeden Einzelphasen-NRSC NRSC tref [s] C1 1 800 C2 1 800 D2 1 200 E2 1 200 E3 1 200 F 1 200 G1 1 800 G2 1 800 H 1 200 Anlage 10 Bestimmung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.