Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-12-28

Quellenkennung: 32017R0655. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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les Gerät eingebaut worden ist, so sind die Prüfergebnisse nach dem Einbau des ersten Motors an einem mit der Genehmigungsbehörde vereinbarten Termin zu übermitteln. 2.6.2.2.3. Kleinserienhersteller Die Anzahl der geprüften Motoren ist anzupassen, wenn die kombinierte Jahresproduktion für alle Motorenfamilien einer ISM-Gruppe 50 Motoren (Kleinserienhersteller) wie folgt nicht überschreitet: a)  Hersteller, die jährlich insgesamt zwischen 25 und 50 Motoren für den Unionsmarkt für alle Familien einer bestimmten ISM-Gruppe herstellen, übermitteln entweder: ▼C1 i)  ein Motorprüfergebnis mit einem kumulierten Betrieb zwischen c % und d % der EDP gemäß Tabelle 3 bis zum 28. Dezember 2025 oder; ▼M2 ii)  durchschnittlich ein Motorprüfergebnis pro Jahr über einen Zeitraum von zwei Jahren, beginnend 12 Monate nach dem Einbau des ersten Motors in eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät; b)  Hersteller, die jährlich insgesamt weniger als 25 Motoren für den EU-Markt für alle Familien einer bestimmten ISM-Gruppe produzieren, müssen keine Motorprüfung übermitteln, es sei denn, die Produktion übersteigt in einem gleitenden Zweijahreszeitraum 35 Motoren; in diesem Fall wendet der Hersteller das unter Buchstabe a beschriebene Schema an. Die Genehmigungsbehörde überprüft, ob die angegebenen Produktionsmengen während der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zeiträume nicht überschritten werden. Werden diese Mengen zu irgendeinem Zeitpunkt überschritten, so wechselt der Hersteller zu einem der unter den Nummern 2.6.2.1 und 2.6.2.2 festgelegten Prüfschemata. In diesem Fall wird die Gesamtzahl der gemäß den genannten Nummern zu prüfenden Motoren um die Zahl der Motoren verringert, die bereits gemäß dieser Nummer geprüft und gemeldet wurden. 2.6.3.   ISM-Gruppen C, D, E, H und I Der Hersteller wählt für jede Gruppe eines der unter Nummer 2.6.2 beschriebenen Prüfschemata oder das unter Nummer 2.6.3.1 beschriebene Prüfschema auf der Grundlage des Alters der Ausrüstung für die Überwachung im Betrieb aus. 2.6.3.1.   Prüfschema auf der Grundlage des Alters der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts (siehe Abbildung 2) ▼C1 2.6.3.1.1. Prüfung von x Motoren der ISM-Gruppe, wobei das Produktionsjahr der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte höchstens zwei Jahre vor dem Datum dieser Prüfung liegt, (siehe Abbildung 2) gemäß Tabelle 4. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 28. Dezember 2024 zu übermitteln. 2.6.3.1.2. Prüfung von x Motoren der ISM-Gruppe, wobei das Produktionsjahr der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte mindestens vier Jahre vor dem Datum dieser Prüfung liegt, (siehe Abbildung 2) gemäß Tabelle 4. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 28. Dezember 2026 zu übermitteln. ▼M2 2.6.3.1.2.1. Der Genehmigungsbehörde sind stichhaltige Nachweise dafür vorzulegen, dass jeder für die Prüfung gemäß Nummer 2.6.3.1.2 ausgewählte Motor jedes Jahr in einer Weise und einem Umfang verwendet wurde, die mit den entsprechenden Motoren, die in der Union in Verkehr gebracht wurden, vergleichbar sind. Geeignete Nachweise können Merkmale zum Nachweis des normalen Verschleißes, Aufzeichnungen über die Verwendung, Instandhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen über den Kraftstoffverbrauch umfassen. 2.6.3.1.3. Kann der Hersteller die Anforderungen der Nummern 2.6.3.1.1 und 2.6.3.1.2 nicht erfüllen, weil keine Motoren mit dem erforderlichen Produktionsjahr der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen oder Geräte oder nur unzureichende Verwendungsnachweise verfügbar sind, akzeptiert die Genehmigungsbehörde einen Wechsel zum Prüfschema auf der Grundlage eines Vierjahreszeitraums gemäß Nummer 2.6.2.2. In diesem Fall wird die Gesamtzahl der gemäß Nummer 2.6.2.2 zu prüfenden Motoren um die Anzahl der Motoren verringert, die bereits gemäß den Nummern 2.6.3.1.1 und 2.6.3.1.2 geprüft und gemeldet wurden. Abbildung 2 Darstellung der für ISM-Prüfungen infrage kommenden Motoren auf der Grundlage des Alters der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte 2.6.4.   ISM-Gruppen O und P Der Hersteller wählt für jede ISM-Gruppe eines der unter der Nummer 2.6.2 beschriebenen Prüfschemata aus. Wird das Prüfschema gemäß Nummer 2.6.2.1 gewählt, so haben die Hersteller die Möglichkeit, innerhalb derselben ISM-Gruppe das Prüfschema auf der Grundlage des Kilometerstands gemäß Nummer 2.6.4.1 anzuwenden. Wählt der Hersteller das unter Nummer 2.6.2.1 festgelegte Verfahren, so gilt der erforderliche kumulierte Betrieb gemäß der Tabelle 5 und nicht gemäß der Tabelle 3. Tabelle 5 % der EDP-Werte für ISM-Gruppen O und P Gruppe c d O 20 55 P 10 40 2.6.4.1.   Prüfschema auf der Grundlage des Kilometerstands von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten ▼C1 2.6.4.1.1. Prüfung von x Motoren der ISM-Gruppe mit einem kumulierten Betrieb der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte auf der Grundlage eines Kilometerstands von weniger als c (km) gemäß Tabelle 4 und Tabelle 6. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 28. Dezember 2024 zu übermitteln. 2.6.4.1.2. Prüfung von x Motoren der ISM-Gruppe mit einem kumulierten Betrieb der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte auf der Grundlage eines Kilometerstands von mehr als d (km) gemäß Tabelle 4 und Tabelle 6. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 28. Dezember 2026 zu übermitteln. ▼M2 Tabelle 6 Kumulierter Betrieb für ISM-Gruppen O und P Gruppe Hubraum des Motors (cm3) c (km) d (km) O Alle 1 600 4 400 P < 100 1 350 5 400 ≥ 100 2 700 10 800 ▼M2 2.6.5.   Der Hersteller kann mehr Prüfungen durchführen und melden als in den Prüfschemata gemäß Nummer 2.6.1, 2.6.2, 2.6.3 und 2.6.4 vorgesehen. 2.6.6.   Das mehrfache Prüfen desselben Motors mit dem Ziel, Daten für die aufeinanderfolgenden Betriebsakkumulationsphasen gemäß den Nummern 2.6.1, 2.6.2, 2.6.3 und 2.6.4 bereitzustellen, wird empfohlen, ist aber nicht obligatorisch. ▼B 3.    Prüfbedingungen Die Überwachungsprüfung im Betrieb muss das Emissionsverhalten eines in eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät eingebauten Motors im tatsächlichen Arbeitsbetrieb mit Bedienung durch das übliche fachkundige Bedienpersonal widerspiegeln. 3.1.   Bedienpersonal ▼M1 3.1.1. Das Bedienpersonal der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts, das die Überwachungsprüfung im Betrieb durchführt, muss nicht mit dem üblichen professionellen Bedienpersonal identisch sein, wenn der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweist, dass das benannte Bedienpersonal über ausreichende Qualifikationen und Schulungen verfügt, um die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. das nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Gerät zu betreiben. ▼B 3.1.2. Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde detaillierte Informationen über die Qualifikationen und die Ausbildung des üblichen Bedienpersonals zur Verfügung und weist nach, dass das ausgewählte Bedienpersonal für die Überwachungsprüfung im Betrieb geeignet ist. 3.2.   Betrieb von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten 3.2.1. Die Prüfung wird während des gesamten (oder teilweisen) tatsächlichen Arbeitsbetriebs der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts durchgeführt. 3.2.2. Weist der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nach, dass es nicht möglich ist, den Bestimmungen in Nummer 3.2.1 zu entsprechen, so muss der Prüfarbeitszyklus soweit wie möglich den tatsächlichen Arbeitsbetrieb der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts darstellen. 3.2.2.1. Der repräsentative Prüfarbeitszyklus wird vom Hersteller im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde festgelegt. 3.2.3. Unabhängig davon, ob die Prüfung während des tatsächlichen Arbeitsbetriebs der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts oder während eines repräsentativen Prüfarbeitszyklus durchgeführt wird, gilt Folgendes: a)  Es ist der tatsächliche Arbeitsbetrieb der Mehrheit der in Betrieb befindlichen Motoren der gewählten Kategorie(n) nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte zu prüfen; b)  es dürfen keine übermäßigen Leerlaufzeiten eingeschlossen werden; c)  es ist eine ausreichende Last anzuwenden, um die Mindestprüfdauer gemäß Anlage 2 Nummer 2 zu erreichen. 3.3.   Umgebungsbedingungen Die Prüfung ist unter Umgebungsbedingungen durchzuführen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 3.3.1.  Der atmosphärische Druck beträgt mindestens 82,5 kPa. ▼M2 3.3.2.  Die Temperatur beträgt — mit Ausnahme der ISM-Gruppe O, für die die Temperatur mindestens 253 K (– 20 °C) beträgt — mindestens 266 K (– 7 °C) und höchstens die Temperatur, die mit der folgenden Formel bei dem angegebenen atmosphärischen Druck ermittelt wird: T = — 0,4514 * (101,3 — pb) + 311 Dabei gilt: —  T ist die Temperatur der Umgebungsluft [K]; —  pb ist der atmosphärische Druck [kPa]. ▼B 3.4.   Schmieröl, Kraftstoff und Reagens Schmieröl, Kraftstoff und Reagens (für Abgasnachbehandlungssysteme, die zur Reduzierung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe ein Reagens verwenden) müssen den Spezifikationen des Herstellers entsprechen. 3.4.1. Der Kraftstoff ist handelsüblicher Kraftstoff oder Bezugskraftstoff gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2017/654. ▼M2 3.4.2. Zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften in Nummer 3.4 sind Proben zu nehmen und mindestens für einen Zeitraum aufzubewahren, der dem kürzesten Zeitraum der folgenden Zeiträume entspricht: a)  12 Monate nach Abschluss der Prüfung oder b)  einen Monat, nachdem der Hersteller den entsprechenden Prüfbericht an die Genehmigungsbehörde übermittelt hat. ▼B 3.4.3. Proben des Reagens dürfen nicht eingefroren werden. 3.5.   Betriebszyklus Der Betriebszyklus ist der Zeitabschnitt ununterbrochenen Betriebs einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten Maschine oder eines nicht für den Straßenverkehr bestimmten Geräts, in dem während einer Überwachungsprüfung im Betrieb kontinuierlich Proben genommen werden. Die Überwachungsprüfung im Betrieb ist in einem einzigen Betriebszyklus durchzuführen, außer beim kombinierten Datenerfassungsverfahren gemäß Nummer 4.2, bei dem mehrere Betriebszyklen in einer Überwachungsprüfung im Betrieb kombiniert werden. ▼M2 3.6. Werden Prüfungen außerhalb der Union durchgeführt, so muss der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass die folgenden Bedingungen repräsentativ für die Prüfbedingungen sind, denen nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte unterliegen würden, wenn sie in der Union geprüft würden: a)  Betrieb von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, b)  Umgebungsbedingungen, c)  Schmieröl, Kraftstoff und Reagens sowie d)  Betriebsbedingungen. ▼B 4.    Datenerfassungsverfahren 4.1.   Kontinuierliche Datenerfassung Die kontinuierliche Datenerfassung wird angewendet, wenn ein einzelner Betriebszyklus mindestens der Mindestprüfdauer gemäß Anlage 2 Nummer 2 entspricht. ▼M2 ————— ▼B 4.2.   Kombinierte Datenerfassung Alternativ zu Nummer 4.1 kann die Datenerfassung durch Kombinieren der Ergebnisse mehrerer Betriebszyklen erfolgen. 4.2.1. Die kombinierte Datenerfassung darf nur angewandt werden, wenn der Versuch, die in Anlage 2 Nummer 2 festgelegte Mindestprüfdauer mit einem einzigen Betriebszyklus zu erreichen, aufgrund der Prüfbedingungen scheitert oder wenn die für die Prüfung gewählten Kategorien mobiler Maschinen und Geräte zu mehreren Arbeiten mit unterschiedlichem relevanten Arbeitszyklus eingesetzt werden. ▼M2 4.2.2. Bei der Anwendung der kombinierten Datenerfassung müssen die folgenden zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sein: a)  In den unterschiedlichen Betriebszyklen werden dieselbe nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. dasselbe nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Gerät und derselbe Motor verwendet; b)  die kombinierte Datenerfassung von Prüfungen, die bei einer Umgebungstemperatur über 273,15 K durchgeführt werden, umfasst maximal drei Betriebszyklen; c)  die kombinierte Datenerfassung von Prüfungen, die bei einer Umgebungstemperatur von höchstens 273,15 K durchgeführt werden, umfasst maximal sechs Betriebszyklen; d)  zwischen dem ersten und dem letzten Betriebszyklus liegen maximal 72 Stunden; e)  die kombinierte Datenerfassung wird nicht angewandt, wenn eine Fehlfunktion des Motors gemäß Anlage 2 Nummer 8 auftritt; f)  um für eine kombinierte Datenerfassung in Betracht zu kommen, muss jeder Betriebszyklus bei einer Überwachungsprüfung im Betrieb die folgende Mindestarbeit (kWh) oder CO2-Masse (g/Zyklus) umfassen: i)  für Motoren in den ISM-Gruppen A und C: mindestens eine Bezugsarbeit oder CO2-Bezugsmasse mit Warmstart für den NRTC; ii)  für Motoren in ISM-Gruppe H: mindestens eine Bezugsarbeit oder CO2-Bezugsmasse für den LSI-NRTC; iii)  für Motoren in allen anderen ISM-Gruppen: mindestens eine Bezugsarbeit oder CO2-Bezugsmasse in einem stationären Zyklus, die nach der Methode gemäß Anlage 9 ermittelt wurde; iv)  für Motoren, bei denen die Überwachungsprüfung im Betrieb bei 0 °C oder weniger durchgeführt wird: mindestens drei Viertel der Bezugsarbeit oder CO2-Bezugsmasse im ersten Betriebszyklus und mindestens eine halbe Bezugsarbeit in einem stationären Zyklus oder CO2-Bezugsmasse für die folgenden Betriebszyklen, die nach der Methode gemäß Anlage 9 ermittelt wurde. Bei einer Prüfung im Betrieb von einem Motortyp innerhalb einer Motorenfamilie ist als Bezugswert der Bezugswert für den Stammmotortyp zu verwenden; g)  vor der Verbindung der Betriebszyklen werden alle erforderlichen Vorverarbeitungsschritte einzeln für jeden Zyklus gemäß den Anforderungen unter Nummer 6.3 durchgeführt; h)  die Betriebszyklen bei der kombinierten Datenerfassung werden in chronologischer Reihenfolge verbunden, einschließlich aller Daten, die nach Buchstabe f nicht ausgeschlossen sind; i)  die kombinierte Datenerfassung gilt als eine ISM-Prüfung; j)  die Ermittlung von Betriebsereignissen gemäß Nummer 6.4 und die Berechnungen gemäß Nummer 8 erfolgen anhand der gesamten kombinierten Datenerfassung. ▼M2 4.3.   Vorübergehender Signalverlust Die Aufzeichnung der Parameter muss eine Datenvollständigkeit von mindestens 98 % erreichen, was bedeutet, dass höchstens 2 % der Daten mit keiner aufeinanderfolgenden Zeitspanne von mehr als 30 Sekunden aus jedem Betriebszyklus aufgrund eines einmaligen oder mehrmaligen unbeabsichtigten vorübergehenden Signalverlusts bei der ursprünglichen Datenaufzeichnung ausgeschlossen werden dürfen. Während der Vorverarbeitung, Kombination oder Nachverarbeitung der Betriebszyklen darf kein Signalverlust auftreten. ▼M2 5.    ECU-Datenstrom 5.1. Motoren, die mit einem ECU und einer Kommunikationsschnittstelle ausgestattet sind, senden gemäß den in Anlage 7 festgelegten Anforderungen Datenstrominformationen an die Messinstrumente oder den Datenlogger des tragbaren Emissionsmesssystems (PEMS). 5.2. Vor der Prüfung im Betrieb ist die Verfügbarkeit der in Anlage 7 geforderten Messdaten zu validieren. ▼M2 5.3. Die Konformität des ECU-Drehmomentsignals ist während der Überwachung im Betrieb entsprechend der in Anlage 6 beschriebenen Methode zu validieren. 5.4. Ist ein mit einem ECU oder einer Kommunikationsschnittstelle ausgestatteter Motor nicht geeignet, die Anforderungen der Nummern 5.1, 5.2 und 5.3 zu erfüllen, so gilt Nummer 1.4. ▼B 6.    Prüfverfahren, Datenvorverarbeitung und -validierung ▼M1 6.1. Die Überwachungsprüfungen im Betrieb werden gemäß Anlage 1 mit einem PEMS durchgeführt. 6.2. Die Hersteller befolgen bei der Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS das in Anlage 2 festgelegte Prüfverfahren. 6.3. Die Hersteller befolgen bei der Vorverarbeitung der Daten aus der Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS das in Anlage 3 festgelegte Verfahren. ▼M2 6.4. Die Hersteller befolgen bei der Bestimmung von Betriebsereignissen und Nicht-Betriebsereignissen für die Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe nach einer Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS das in Anlage 4 festgelegte Verfahren. ▼M2 6.5. Gemäß Nummer 4.2.2 gelten bei kombinierter Datenerfassung die Anforderungen der Nummern 6.1 bis 6.3 einzeln für jeden Betriebszyklus vor der Kombination der Betriebszyklen. Die Ermittlung von Betriebsereignissen und Nicht-Betriebsereignissen gemäß Nummer 6.4 und die Berechnungen gemäß Nummer 8 erfolgen anhand der gesamten kombinierten Datenerfassung. 6.6. Abbildung 3 zeigt die vollständige Abfolge für die Durchführung der Überwachung im Betrieb, einschließlich Planung, Vorbereitung und Installation des PEMS, Prüfverfahren, Datenvorverarbeitung, Datenberechnungen und Validierung. Abbildung 3 Darstellung der vollständigen Abfolge für die Durchführung der Überwachung im Betrieb ▼M2 7.    Prüfdatenverfügbarkeit Die Daten in der Datei bzw. die Dateien mit den Prüfungsrohdaten, die für die Durchführung von Nummer 6 verwendet werden, dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. Der Hersteller bewahrt die Datei(en) mit den Prüfungsrohdaten mindestens zehn Jahre lang auf und stellt sie auf Verlangen der Genehmigungsbehörde und der Kommission zur Verfügung. 8.    Berechnungen Die Hersteller befolgen bei der Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe für die Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS die in Anlage 5 festgelegten Verfahren. 8.1. Bei Motoren mit einem ECU, die mit einer Kommunikationsschnittstelle hergestellt wurden, die die Erfassung der Drehmoment- und Drehzahldaten des Motors gemäß Anlage 7 Tabelle 1 ermöglichen soll, erfolgen die Durchführung der Berechnungen und die Meldung der Ergebnisse sowohl anhand der Methode auf Basis der Zyklusarbeit als auch der Methode auf Basis der CO2-Masse. In allen anderen Fällen erfolgen die Durchführung der Berechnungen und die Meldung der Ergebnisse ausschließlich anhand der Methode auf Basis der CO2-Masse. 8.2. In allen Fällen sind die Berechnungen zweimal nach der Vorverarbeitung der Daten gemäß Nummer 6.3 dieses Anhangs durchzuführen: a)  erstens unter ausschließlicher Verwendung von Betriebsereignissen, die gemäß Nummer 6.4 dieses Anhangs bestimmt werden, und von gültigen Fenstern und b)  zweitens unter Verwendung aller Daten, die gemäß Nummer 6.3 dieses Anhangs nicht ausgeschlossen werden, ohne Anwendung von Nummer 6.4 dieses Anhangs und ohne Ausschluss ungültiger Fenster gemäß Anlage 5 Nummern 2.2.2 und 2.3.1. ▼B 9.    Bestätigungsprüfung 9.1. Die Genehmigungsbehörde kann eine Bestätigungsprüfung im Betrieb durchführen, um eine unabhängige Messung im Betrieb zu erhalten. 9.2. Die Bestätigungsprüfung wird an der Motorenfamilie bzw. dem Motortyp und der Kategorie nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte laut Nummer 2 durchgeführt; es wird ein bestimmter Motor in einer relevanten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. einem relevanten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Gerät gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft. 10.    Berichterstattungsverfahren 10.1. ►M1  Die Hersteller erstellen für jeden zu prüfenden Motor einen Prüfberichtsentwurf für die Überwachung im Betrieb der in nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte eingebauten Motoren mit einem PEMS. ◄ Der Prüfbericht verzeichnet die Maßnahmen und Ergebnisse der Überwachungsprüfung im Betrieb und enthält mindestens die Informationen der Dateneinträge 1 bis 11 in Anlage 8. 10.2. Momentan gemessene Daten und momentan errechnete Daten 10.2.1. Momentan gemessene Daten und momentan errechnete Daten werden nicht in den Prüfbericht aufgenommen, sind aber vom Hersteller für die unter Nummer 7 genannte Dauer aufzubewahren und der Kommission und der Genehmigungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 10.2.2. Die momentan gemessenen Daten und die momentan errechneten Daten enthalten mindestens die Informationen der Dateneinträge I-1 bis I-2.20 in Anlage 8. 10.3. Öffentlich verfügbare Informationen Für die Zwecke des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1628 stellt der Hersteller einen separaten Bericht mit den Informationen der folgenden Dateneinträge in Anlage 8 bereit: 1.1, 2.2, 2.4, 3.2, 6.3, 6.4.1, 6.10 Abschnitt 9 und Abschnitt 10. Informationen des Dateneintrags 6.3 sind auf regionaler Ebene bereitzustellen, wobei nur die ungefähre geografische Lage anzugeben ist. Anlage 1 Tragbares Emissionsmesssystem 1. Das PEMS muss folgende Messinstrumente enthalten: a)  Gas-Analysatoren zur Messung der Konzentrationen der Emissionen gasförmiger Schadstoffe gemäß Anlage 2 Nummer 1 Absatz 1; ▼M2 b)  einen Abgasdurchsatzmesser (EFM), basierend auf dem Mittelungs-Pitot-Prinzip oder einem ähnlichen Prinzip, es sei denn, die indirekte Messung des Abgasdurchsatzes kann gemäß Anmerkung 3 zur Tabelle in Anlage 2 Nummer 1 durchgeführt werden; ▼B c)  Sensoren zur Messung der Umgebungstemperatur und des Umgebungsdrucks; d)  andere Messinstrumente, die für die Überwachungsprüfung im Betrieb erforderlich sind. Das PEMS enthält außerdem Folgendes: a)  eine Übertragungsleitung zur Beförderung der entnommenen Proben von der Probenahmestelle zu den Gas-Analysatoren, einschließlich einer Probenahmesonde; b)  einen Datenlogger zur Speicherung der am ECU erfassten Daten. c)  Die PEMS kann ein globales System zur Position

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.